[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12762 –
Evaluation der Zertifizierten-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Mediation als Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung hat das
Ziel, Streitigkeiten durch eine eigenverantwortliche und freiwillige
Problemlösung im Interesse aller beteiligten Parteien zu beenden. Sie wurde in
Deutschland zunächst durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und
anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Deutschland
(MediationsG) vom 21. Juli 2012 zusammenhängend geregelt. Mit diesem
Gesetz sollten nicht nur die Vorgaben der Richtlinie 2008/52/EG
(Mediationsrichtlinie) erfüllt, sondern darüber hinaus die Mediation und andere Verfahren
der außergerichtlichen Konfliktbeilegung gefördert werden.
Durch die darauffolgende Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
(ZMediatAusbV) des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz
vom 21. August 2016, sind zahlreiche ergänzende Regelungen betreffend der
Aus- und Fortbildung eines zertifizierten Mediators getroffen worden. Seit
dem 1. September 2017 dürfen sich demnach Mediatoren nur dann als
zertifiziert bezeichnen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen. Ein
Ziel der Verordnung war es, Transparenz zu schaffen und darüber hinaus eine
dauerhafte Qualitätssicherung der Mediation und der Mediatoren zu erreichen.
Die Bundesregierung teilte bereits im Rahmen der Veröffentlichung der
Evaluation des MediationsG in der Einleitung auf Bundestagsdrucksache
18/13178 vom 20. Juli 2017 mit, dass sie den Evaluationsbericht des
MediationsG zum Anlass nehmen werde, um im Austausch mit den betroffenen
Kreisen auf der Grundlage der Erkenntnisse des Berichts zu überlegen, wie das mit
dem MediationsG verfolgte Ziel der Förderung von Mediation langfristig noch
besser verwirklicht werden kann.
In der Antwort auf die Kleine Anfrage (auf Bundestagsdrucksache 19/4099)
stellte die Bundesregierung ferner klar, dass sie den Evaluationsbericht zum
MediationsG zum Anlass nehmen werde, um mit Vertretern der Wissenschaft,
den Fachverbänden, den weiteren mit Mediation befassten Stiftungen,
Organisationen und Instituten sowie den (Anwalts-)Mediatorinnen und -Mediatoren
in einen offenen Diskussions- und Meinungsbildungsprozess einzutreten und
gemeinsam mit diesen Akteuren zu überlegen, wie Mediation in Deutschland
weiter gefördert und der Bekanntheitsgrad von Mediation als ein Verfahren
zur alternativen Konfliktbeilegung weiter gesteigert werden kann. Vor diesem
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13185
19. Wahlperiode 12.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 11. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Hintergrund ist es nach Ansicht der Fragesteller nun fraglich, welche
Erkenntnisse die Bundesregierung durch den offenen Diskussions- und
Meinungsbildungsprozess nach dem Inkrafttreten der ZMediatAusbV gewonnen hat,
und inwiefern eine Evaluation der ZMediatAusbV vorgesehen wird oder
bereits begonnen hat.
1. Plant die Bundesregierung eine Evaluation der ZMediatAusbV,
insbesondere im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, ihre Auswirkungen sowie ihren
Nutzen in der Praxis?
a) Wenn nein, ist die Bundesregierung der Meinung, dass sie die
Verantwortung trägt, Verordnungen auf ihre Wirksamkeit, ihre Auswirkungen
sowie ihren Nutzen in der Praxis zu überprüfen?
b) Wenn nein, hält sie eine Evaluation der ZMediatAusbV für sinnvoll?
c) Wenn ja, wann wird sie eine solche Evaluation vornehmen und die
Ergebnisse der Öffentlichkeit vorstellen?
2. Hat die Bundesregierung mit einer Evaluation der ZMediatAusbV bereits
begonnen?
a) Wenn ja, welche Erkenntnisse liegen ihr im Rahmen dieser Evaluation
bereits vor?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Für die Evaluierung von Gesetzen und Verordnungen gilt die Konzeption zur
Evaluierung neuer Regelungsvorhaben, die der Staatssekretärsausschuss
Bürokratieabbau am 23. Januar 2013 beschlossen hat. Danach sind alle Ressorts
verpflichtet, wesentliche Regelungsvorhaben drei bis fünf Jahre nach deren
Inkrafttreten zu evaluieren. Ein Vorhaben gilt als wesentlich, wenn der ex ante
geschätzte jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft oder die Verwaltung
den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigt. Auch wenn für Bürgerinnen und Bürger
der jährliche Sachaufwand mindestens 1 Mio. Euro oder der jährliche
Zeitaufwand mindestens 100 000 Stunden beträgt, gilt ein Vorhaben als wesentlich.
Der Aufwand für die Evaluierung muss danach in einem angemessenen
Verhältnis zu den daraus zu gewinnenden Erkenntnissen stehen.
Diese Wesentlichkeitsanforderungen des Staatssekretärsausschusses sind
vorliegend nicht erfüllt. Der für die Bürgerinnen und Bürger geschätzte jährliche
Erfüllungsaufwand wurde auf lediglich 1.000 Stunden geschätzt; der jährliche
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wurde mit 193 600 Euro beziffert. Vor
diesem Hintergrund ist eine Evaluierung der Verordnung über die Aus- und
Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) nicht vorgesehen.
3. Mit welchem zeitlichen, finanziellen und personellen Aufwand arbeitet die
Bundesregierung seit dem 1. September 2017 an der Verfolgung des
offenen Diskussions- und Meinungsbildprozesses, welchen sie bereits im
Rahmen der Veröffentlichung des Evaluationsberichtes zum MediationsG
benannt hatte, insbesondere in Bezug auf die am 1. September 2017 in Kraft
getretene ZMediatAusbV?
Das für den Bereich der Mediation zuständige Fachreferat im federführenden
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt
kontinuierlich den offenen Diskussions- und Meinungsbildprozess. Der konkrete
Aufwand ist im Einzelnen nicht messbar.
a) Wie hoch waren die Ausgaben der Bundesregierung für die
Überprüfung der erfolgten Veränderungen in der Mediationslandschaft durch
die ZMediatAusbV seit ihrem Inkrafttreten am 1. September 2017?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
b) Sind dafür finanzielle Mittel an externe Dienstleister geleistet worden,
und wenn ja, zu welchem Zweck, und an welchen Dienstleister im
Konkreten?
Keine.
4. Mit welchen Instituten, Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen
steht die Bundesregierung seit dem Inkrafttreten der ZMediatAusbV in
Kontakt, um die Auswirkungen der ZMediatAusbV zu überprüfen und zu
beraten?
a) Welche Ergebnisse konnten im Rahmen dieser Kontakte erzielt
werden?
b) Welche Erkenntnisse konnte die Bundesregierung seit dem Inkrafttreten
der ZMediatAusbV gewinnen?
5. Konnte die Bundesregierung seit dem Inkrafttreten der ZMediatAusbV
neue Erkenntnisse in Bezug auf die Entwicklung der Mediation in
Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der
Mediatoren gewinnen?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen ist dies nicht der Fall?
Die Fragen 4 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Das federführende Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
steht in einem engen Austausch mit den Fachverbänden, Vertreterinnen und
Vertretern der Wissenschaft und den weiteren mit Mediation befassten
Instituten und Organisationen, die bereits vor Erlass der ZMediatAusbV beteiligt
waren. Aktuell ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in
Kontakt mit dem Qualitätsverbund Mediation (QVM), der mit Schreiben vom
18. Juni 2019 die sogenannte Frankfurter Erklärung verfasst hat. Ziel dieser
Erklärung ist es, für die Ausbildung von Mediatorinnen und Mediatoren eine
transparente, objektive und einheitliche Zertifizierung zu schaffen. Der QVM
hat ein zeitnah vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
für den 17. Juli 2019 angebotenes Gespräch auf Fachebene nicht ermöglichen
können und eine Rückmeldung für den Herbst 2019 angekündigt.
6. Hat die Bundesregierung seit dem Inkrafttreten der ZMediatAusbV Kritik
in Bezug auf diese Verordnung und deren Auswirkungen erreicht?
a) Wenn ja, welche Teile der ZMediatAusbV wurden kritisiert, und mit
welcher Begründung?
b) Wenn ja, inwiefern nimmt die Bundesregierung eine Auswertung der
Kritik vor, und welche Ergebnisse konnten durch die Auswertung
erzielt werden?
Vereinzelt wird seit dem Inkrafttreten der ZMediatAusbV in der Literatur, von
Fachverbänden und den Mediatorinnen und Mediatoren Kritik an der
Selbstzertifizierung geübt und eine Änderung des Zertifizierungssystems gefordert,
die nur durch eine Gesetzesänderung herbeigeführt werden könnte, vgl. etwa
Gläßer, ZKM 2018, S. 4, 7; Rennebarth, DStR 2017, S. 1843 – 1847. Bedingt
durch die engen Grenzen der Ermächtigungsgrundlage im Mediationsgesetz
sieht die ZMediatAusbV keine Zertifizierungsstelle vor; vielmehr müssen die
Mediatorinnen und Mediatoren selbst entscheiden, ob sie eine der Verordnung
entsprechende Ausbildung absolviert haben.
Die Hoffnung des Gesetzgebers, dass die maßgeblichen Berufsverbände und
Kammern sich im Interesse einer Einheitlichkeit der Ausbildung auf eine
homogene Zertifizierung der Ausbildungseinrichtungen verständigen, könnte sich
demnächst durch die Umsetzung der „Frankfurter Erklärung“ des QVM
erfüllen. Insoweit sind die weiteren Verhandlungen abzuwarten, in die sich das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einbringen wird.
Ferner ist der Evaluationsbericht zum Mediationsgesetz für die Bundesregierung
weiterhin Anlass, im Austausch mit allen Betroffenen zu eruieren, wie das mit
dem Mediationsgesetz verfolgte Ziel der Förderung von Mediation langfristig
noch besser verwirklicht werden kann. Hierzu plant das federführende
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für das Jahr 2020 eine
Konferenz mit sämtlichen Interessentragenden. In diesem Rahmen wird auch das
Thema „Zertifizierung“ aufgegriffen werden.
7. Welche Daten und Informationen in Bezug auf Mediationen, die ohne
Verbindung mit einem Gerichtsprozess von einem zertifizierten Mediator im
Sinne der ZMediatAusbV durchgeführt werden und wurden, liegen der
Bundesregierung vor?
8. Welche Daten und Informationen in Bezug auf Mediationen, die in
Verbindung mit einem Gerichtsprozess von einem zertifizierten Mediator im
Sinne der ZMediatAusbV durchgeführt werden und wurden, liegen der
Bundesregierung vor?
Die Fragen 7 und 8 werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung liegen dazu keine Daten vor. Eine Statistik in Bezug auf
durchgeführte Mediationen wird nicht geführt.
9. Welche Vorhaben plant die Bundesregierung derzeit im Bereich der
Mediation, insbesondere der ZMediatAusbV, und welche führt die
Bundesregierung bereits durch?
a) Welche Erfolge sind durch diese erzielt worden oder werden erwartet?
b) Welche konkreten Vorstellungen hat die Bunderegierung betreffend der
zukünftigen Praxis in der Mediationslandschaft durch die
Voraussetzungen der ZMediatAusbV?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
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