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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Ermittlungen gegen mutmaßliche rechtsterroristische Vereinigungen "The Aryans"
(insgesamt 24 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
19.09.2019
Antwortdauer
16 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1293503.09.2019
Ermittlungen gegen mutmaßliche rechtsterroristische Vereinigungen „The Aryans“
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke,
Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Kersten Steinke,
Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Ermittlungen gegen mutmaßliche rechtsterroristische Vereinigungen
„The Aryans“
Durch unabhängige Stellen und Presseberichte wurde bekannt, dass es 2018
und 2019 in mehreren Bundesländern Strafverfolgungsmaßnahmen gegen
militante Neonazis wegen des Verdachts rechtsterroristischer Bestrebungen und
Organisierungspläne gegeben hat (vgl. www.belltower.news/ueberblick-
rechterterror-in-deutschland-2015-2019-81185/). Im Januar 2019 wurde bekannt, dass
die Bundesanwaltschaft bereits seit März 2018 ein Ermittlungsverfahren gegen
fünf Personen der Neonazigruppe „The Aryans“, wegen der Bildung einer
terroristischen Vereinigung, führt. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurden im
September 2018 Objekte/Wohnungen in Aschaffenburg, Darmstadt und
weiteren Ortschaften in Hessen durchsucht (www.sueddeutsche.de/politik/
aryansermittlung-halle-1.4291805). Kontakte unterhielt diese Gruppe nicht nur zur
Oldschool Society, sondern auch zu einem hessischen Polizisten, der dieser, im
Jahr 2016, mit Informationen aus dem Strafregister versorgte (www.taz.de/
Rechtsextreme-Gruppe-Aryans/!5565849/).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Gegen wie viele Personen aus welchen Bundesländern mit welchen
strafrechtlichen Vorwürfen richten sich die Ermittlungen gegen die
mutmaßliche rechtsterroristische Gruppierung „The Aryans“?
2. Sind unter den Beschuldigten oder weiteren Aktivisten und Aktivistinnen
der Gruppierung „The Aryans“ Gefährder aus dem Phänomenbereich
Rechtsextremismus, und wenn ja, wie viele?
3. Liegen gegen die Beschuldigten oder weitere Aktivisten und Aktivistinnen
der Gruppierung „The Aryans“ staatsschutzrelevante Erkenntnisse bzw.
Vorstrafen oder offene Haftbefehle aus dem PMK(Politisch motivierte
Kriminalität)-rechts-Bereich vor (bitte nach Delikten und Jahren auflisten)?
4. Wurden gegen die Beschuldigten oder die Aktivisten und Aktivistinnen der
Gruppierung „The Aryans“ nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt, und
wenn ja, welche (bitte die Zeiträume auflisten)?
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und in welchen
anderen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten die
Beschuldigten oder weitere Aktivisten und Aktivistinnen der Gruppierung
„The Aryans“ aktiv sind oder waren (bitte unter Angabe des
Organisationsnamens)?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12935
19. Wahlperiode 03.09.2019
6. Wie viele Durchsuchungen fanden bisher im Rahmen von Ermittlungen
gegen die Gruppierung „The Aryans“ bzw. deren mutmaßliche Mitglieder
statt (bitte nach Ort, Bundesland und Datum aufschlüsseln)?
7. Welche Hinweise auf Waffen und Sprengmittel gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung bei den Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens gegen
die Gruppierung „The Aryans“ bzw. welche Waffen und Sprengmittel bzw.
Bestandteile derselben wurden im Zusammenhang mit den bisherigen
Ermittlungen im Einzelnen wo sichergestellt?
8. Wurden während der Ermittlungen gegen die Gruppierung „The Aryans“
Listen oder Aufzeichnungen bzw. Dateien mit Namen von Personen
gefunden, die nicht der rechtsextremen Szene angehören, und wenn ja, wie viele
Listen mit wie vielen Personen waren darauf verzeichnet, und aus welchen
Bereichen kommen diese Personen (beispielsweise Parteien,
Gewerkschaften, Kirchen, Vereine)?
9. Wurden bisher Personen der in Frage 8 genannten Listen oder
Aufzeichnungen bzw. Dateien nach Kenntnis der Bundesregierung über den
Umstand, dass zu ihnen Daten im Rahmen der Ermittlungen aufgefunden
wurden, informiert, und wenn ja, wann, und durch wen, und wenn nein, warum
ist dies bisher nicht erfolgt, und wann soll dies erfolgen?
10. Wie schätzt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Gefährdung
von auf solchen Listen genannten Personen ein?
11. Wann hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen gegen die
Gruppierung „The Aryans“ an sich gezogen, bzw. von welcher Staatsanwaltschaft
wurde die Übernahme beantragt und übertragen?
12. Wie ist der Stand des Ermittlungsverfahrens bzw. der
Ermittlungsverfahren?
13. Hat der Generalbundesanwalt einen ARP-Berichtsvorgang (ARP –
Allgemeines Register für Staatsschutzstrafsachen) über die Ermittlungen gegen
die Gruppierung „The Aryans“ angelegt, und wenn ja, seit wann?
14. Wie bewertet das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Gruppierung
„The Aryans“?
15. Hat sich das „Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum
zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) mit dem
mutmaßlich rechtsterroristischen Zusammenschluss „The Aryans“ befasst,
und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten?
16. Falls sich das GETZ-R nicht mit der Gruppierung „The Aryans“ befasst
hat, aus welchen Gründen unterblieb diese Befassung?
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die
Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens gegen die Gruppierung „The
Aryans“ oder weitere Angehörige derselben zu Personen und
Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben (bitte unter Angabe des
Landes und der Organisation beantworten)?
18. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass
Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung „The Aryans“ als V-Leute,
Informant oder Hinweisgeber für das Bundesamt für Verfassungsschutz tätig
waren bzw. sind?
19. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass
Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung „The Aryans“ als V-Leute,
Informant oder Hinweisgeber für ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig
waren bzw. sind?
20. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass
Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung „The Aryans“ als V-Personen,
Informant oder Hinweisgeber für das Bundeskriminalamt tätig waren bzw.
sind?
21. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass
Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung „The Aryans“ als V-Personen,
Informant oder Hinweisgeber für ein Landeskriminalamt tätig waren bzw.
sind?
22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob, und wenn ja,
welche Verbindungen bzw. Kontakte zwischen der Gruppierung „The Aryans“
und Personen bestanden bzw. bestehen, die den nachfolgend genannten
Gruppierungen zugerechnet werden:
a) „Die Rechte“,
b) „Der III. Weg“,
c) NPD,
d) „Pro Chemnitz“,
e) „Revolution Chemnitz“,
f) „Oldschool Society“,
g) „Combat 18“,
h) „Europäische Aktion“,
i) „Hammerskins“,
j) „Thügida & Wir lieben Sachsen“,
k) „National Socialists Knights oft the Ku Klux Klan Deutschland“ (NSK
KKK)?
23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob, und wenn ja,
welche Verbindungen bzw. Kontakte zwischen den Gruppierungen „The
Aryans“ und „Division Braune Wölfe“ bestanden bzw. bestehen?
24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob, und wenn ja,
welche Veranstaltungen oder Versammlungen seit 2017 von Mitgliedern der
Gruppierung „The Aryans“ beispielsweise durch Ordnungsdienste oder
organisatorische Hilfestellungen oder Mobilisierungen unterstützt wurden
(bitte nach Datum, Ort, Titel der Veranstaltung bzw. Versammlung, Anzahl
der Teilnehmer insgesamt bzw. der Gruppierung „The Aryans“ auflisten)?
Berlin, den 13. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1337219.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12935 - Ermittlungen gegen mutmaßliche rechtsterroristische Vereinigungen "The Aryans"
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Bundestagsdrucksache 19/12935 –
Ermittlungen gegen mutmaßliche rechtsterroristische Vereinigungen
„The Aryans“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Durch unabhängige Stellen und Presseberichte wurde bekannt, dass es 2018
und 2019 in mehreren Bundesländern Strafverfolgungsmaßnahmen gegen
militante Neonazis wegen des Verdachts rechtsterroristischer Bestrebungen und
Organisierungspläne gegeben hat (vgl. www.belltower.news/ueberblick-rech
ter-terror-in-deutschland-2015-2019-81185/). Im Januar 2019 wurde bekannt,
dass die Bundesanwaltschaft bereits seit März 2018 ein Ermittlungsverfahren
gegen fünf Personen der Neonazigruppe „The Aryans“, wegen der Bildung
einer terroristischen Vereinigung, führt. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurden
im September 2018 Objekte/Wohnungen in Aschaffenburg, Darmstadt und
weiteren Ortschaften in Hessen durchsucht (www.sueddeutsche.de/politik/
aryans-ermittlung-halle-1.4291805). Kontakte unterhielt diese Gruppe nicht
nur zur Oldschool Society, sondern auch zu einem hessischen Polizisten, der
dieser, im Jahr 2016, mit Informationen aus dem Strafregister versorgte
(www.taz.de/Rechtsextreme-Gruppe-Aryans/!5565849/).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Kleine Anfrage thematisiert „mutmaßliche rechtsterroristische
Vereinigungen“ namens „The Aryans“. Aufgrund der Fragestellungen und der zitierten
Presseberichterstattung in der Vorbemerkung der Fragesteller wird davon
ausgegangen, dass die Kleine Anfrage auf Auskünfte zur rechtsextremistischen
Gruppierung „Aryans“ bzw. „Kameradschaft Aryans“ abzielt. Eine
Selbstbezeichnung der Gruppierung als „The Aryans“ ist der Bundesregierung nicht
bekannt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13372
19. Wahlperiode 19.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 16. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Gegen wie viele Personen aus welchen Bundesländern mit welchen
strafrechtlichen Vorwürfen richten sich die Ermittlungen gegen die
mutmaßliche rechtsterroristische Gruppierung „The Aryans“?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) führt seit März 2018
ein Ermittlungsverfahren gegen fünf Beschuldigte aus Hessen und Bayern
wegen des Verdachts der Gründung einer und Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung („Aryans“) gemäß § 129a StGB. Die Ermittlungen
erstrecken sich seit Juli 2018 auf einen weiteren Beschuldigten aus Hessen wegen
des Tatvorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung.
2. Sind unter den Beschuldigten oder weiteren Aktivisten und Aktivistinnen
der Gruppierung „The Aryans“ Gefährder aus dem Phänomenbereich
Rechtsextremismus, und wenn ja, wie viele?
3. Liegen gegen die Beschuldigten oder weitere Aktivisten und
Aktivistinnen der Gruppierung „The Aryans“ staatsschutzrelevante Erkenntnisse
bzw. Vorstrafen oder offene Haftbefehle aus dem PMK(Politisch
motivierte Kriminalität)-rechts-Bereich vor (bitte nach Delikten und Jahren
auflisten)?
Die Fragen 2 und 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Etwaige Vorbelastungen der Beschuldigten und sonstige Erkenntnisse aus dem
Bereich Politisch motivierter Kriminalität –rechts- betreffen die laufenden
Ermittlungen des GBA und können im Einzelfall zur Aufklärung des Tatvorwurfs
beitragen. Weitere Auskünfte haben deshalb zu unterbleiben.
Trotz der grundsätzlich bestehenden verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach
sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des
Parlaments hinter das berechtigte Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der
Ermittlungen zurück. Eine Auskunft über Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren
könnte weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln,
weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene
Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege und Strafverfolgung Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.
4. Wurden gegen die Beschuldigten oder die Aktivisten und Aktivistinnen
der Gruppierung „The Aryans“ nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt,
und wenn ja, welche (bitte die Zeiträume auflisten)?
Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen zum Einsatz von
nachrichtendienstlichen Mitteln gegen Mitglieder der Gruppierung „Aryans“ ist
die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt,
dass die Frage nicht beantwortet werden kann.
Nach Überzeugung der Bundesregierung überwiegt das öffentliche Interesse an
dem Fortbestehen der Effektivität nachrichtendienstlichen Handelns im
vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an einer Auskunft zu ggf. gegen
Mitglieder der Gruppierung „Aryans“ eingesetzten nachrichtendienstlichen Mitteln.
Eine Auskunft wäre geeignet, die Effektivität nachrichtendienstlicher Taktik
und Methoden zu mindern. So könnten aus der Antwort Rückschlüsse auf die
generelle Arbeitsweise, den Erkenntnisstand sowie den Aufklärungsbedarf von
Nachrichtendiensten gezogen werden. Dies würde die Arbeit von
Nachrichtendiensten in erheblichem Maße gefährden.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und in welchen
anderen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten
die Beschuldigten oder weitere Aktivisten und Aktivistinnen der
Gruppierung „The Aryans“ aktiv sind oder waren (bitte unter Angabe des
Organisationsnamens)?
Erkenntnisse, ob und gegebenenfalls wann, in welcher Weise und in welchen
Organisationen sowie Personenzusammenschlüssen die Beschuldigten aktiv
sind oder waren, betreffen die laufenden Ermittlungen des GBA. Auf die
Antwort zu den Fragen 2 und 3 wird Bezug genommen.
6. Wie viele Durchsuchungen fanden bisher im Rahmen von Ermittlungen
gegen die Gruppierung „The Aryans“ bzw. deren mutmaßliche Mitglieder
statt (bitte nach Ort, Bundesland und Datum aufschlüsseln)?
7. Welche Hinweise auf Waffen und Sprengmittel gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung bei den Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens gegen
die Gruppierung „The Aryans“ bzw. welche Waffen und Sprengmittel
bzw. Bestandteile derselben wurden im Zusammenhang mit den
bisherigen Ermittlungen im Einzelnen wo sichergestellt?
8. Wurden während der Ermittlungen gegen die Gruppierung „The Aryans“
Listen oder Aufzeichnungen bzw. Dateien mit Namen von Personen
gefunden, die nicht der rechtsextremen Szene angehören, und wenn ja, wie
viele Listen mit wie vielen Personen waren darauf verzeichnet, und aus
welchen Bereichen kommen diese Personen (beispielsweise Parteien,
Gewerkschaften, Kirchen, Vereine)?
9. Wurden bisher Personen der in Frage 8 genannten Listen oder
Aufzeichnungen bzw. Dateien nach Kenntnis der Bundesregierung über den
Umstand, dass zu ihnen Daten im Rahmen der Ermittlungen aufgefunden
wurden, informiert, und wenn ja, wann, und durch wen, und wenn nein,
warum ist dies bisher nicht erfolgt, und wann soll dies erfolgen?
Die Fragen 6 bis 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen die Gruppierung „Aryans“
wurden bisher zehn Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt. Ergebnisse aus den
durchgeführten Maßnahmen und etwaige weitergehende Erkenntnisse betreffen
die laufenden Ermittlungen des GBA. Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3
wird Bezug genommen.
10. Wie schätzt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Gefährdung
von auf solchen Listen genannten Personen ein?
Zur grundsätzlichen Thematik der sogenannten „Listen“ wird auf die
bisherigen öffentlichen Stellungnahmen der Bundesregierung verwiesen. Demnach
sind dem Bundeskriminalamt im Phänomenbereich der Politisch motivierten
Kriminalität -rechts- in der letzten Zeit verschiedene Informationssammlungen
bekannt geworden, die in der öffentlichen wie medialen Diskussion als
sogenannte „Listen“ bezeichnet werden.
Informationen über den politischen Gegner zu sammeln, ist im Bereich der
Politisch motivierten Kriminalität üblich. Auch das sogenannte Outing, d. h. die
Veröffentlichung von Namen politischer Gegner ist in den Phänomenbereichen
der Politisch motivierten Kriminalität gängige Praxis. Ziel der handelnden
Personen ist es hierbei vor allem, Angst zu schüren und Verunsicherung zu
verbreiten.
Alle dem Bundeskriminalamt vorliegenden Informationssammlungen werden
jeweils einer individuellen Gefährdungseinschätzung hinsichtlich der
Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses zum Nachteil der
darin Aufgelisteten unterzogen. Dabei haben sich jedoch bisher grundsätzlich
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Betroffenen einer konkreten
Gefährdung unterliegen.
11. Wann hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen gegen die
Gruppierung „The Aryans“ an sich gezogen, bzw. von welcher Staatsanwaltschaft
wurde die Übernahme beantragt und übertragen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
12. Wie ist der Stand des Ermittlungsverfahrens bzw. der
Ermittlungsverfahren?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 sowie 5 bis 9 verwiesen.
13. Hat der Generalbundesanwalt einen ARP-Berichtsvorgang (ARP –
Allgemeines Register für Staatsschutzstrafsachen) über die Ermittlungen gegen
die Gruppierung „The Aryans“ angelegt, und wenn ja, seit wann?
Der GBA legte im Juni 2017 einen Beobachtungsvorgang an, der das Auftreten
der rechtsextremen Gruppierung „Aryans“ zum Gegenstand hatte.
14. Wie bewertet das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die
Gruppierung „The Aryans“?
Bei der „Kameradschaft Aryans“ handelt es sich nach derzeitiger Bewertung
des Bundesamtes für Verfassungsschutz um eine länderübergreifende
rechtsextremistische Gruppierung aus dem gewaltorientierten Spektrum. Sie nimmt
regelmäßig an rechtsextremistischen Versammlungen teil und zeichnete sich in
den vergangenen Jahren durch ein vergleichsweise hohes Aktivitätsniveau aus.
Hinsichtlich ihrer ideologischen Ausrichtung nimmt die „Kameradschaft
Aryans“ sowohl Anleihen an (neo-) nationalsozialistischem Gedankengut als
auch an diffusen sonstigen rechtsextremistischen Ideologiefragmenten. Ein
durchgängiges (neo-)nationalsozialistisches Weltbild ist nicht bei allen
Mitgliedern der „Kameradschaft Aryans“ festzustellen.
15. Hat sich das „Gemeinsame Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R)
mit dem mutmaßlich rechtsterroristischen Zusammenschluss „The
Aryans“ befasst, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten?
16. Falls sich das GETZ-R nicht mit der Gruppierung „The Aryans“ befasst
hat, aus welchen Gründen unterblieb diese Befassung?
Die Fragen 15 und 16 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In den vergangenen zwei Jahren (3. September 2017 bis 3. September 2019)
wurde die Gruppierung „Aryans“ zwölfmal im Rahmen des Gemeinsamen
Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des
Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R) thematisiert.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die
Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens gegen die Gruppierung „The
Aryans“ oder weitere Angehörige derselben zu Personen und
Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben (bitte unter Angabe des
Landes und der Organisation beantworten)?
Auf die Antwort zu den Fragen 2, 3 und 5 wird Bezug genommen.
18. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass
Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung „The Aryans“ als V-Leute,
Informant oder Hinweisgeber für das Bundesamt für Verfassungsschutz
tätig waren bzw. sind?
Etwaige Einsätze von V-Leuten, Informanten oder Hinweisgebern für die
Sicherheitsbehörden des Bundes unterliegen dem Quellenschutz und sind als
solche besonders geheimhaltungsbedürftig.
Eine konkrete Beantwortung kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen,
da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der
Sicherheitsbehörden des Bundes im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung
besonders schutzbedürftig sind.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet.
Hierbei würde wegen der großen Anzahl der Geheimnisträger die
Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die mitgeteilten Informationen weitergegeben oder
ausgespäht werden. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl und
die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter etwaiger V-Leute nicht in Kauf
genommen werden. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften
Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für
so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter
keinen Umständen hingenommen werden kann.
19. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass
Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung „The Aryans“ als V-Leute,
Informant oder Hinweisgeber für ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig
waren bzw. sind?
Vor dem Hintergrund der föderalen Ordnung erteilt die Bundesregierung keine
Auskünfte zu Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen.
20. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass
Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung „The Aryans“ als V-Personen,
Informant oder Hinweisgeber für das Bundeskriminalamt tätig waren
bzw. sind?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
21. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass
Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung „The Aryans“ als V-Personen,
Informant oder Hinweisgeber für ein Landeskriminalamt tätig waren bzw.
sind?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob, und wenn ja,
welche Verbindungen bzw. Kontakte zwischen der Gruppierung „The
Aryans“ und Personen bestanden bzw. bestehen, die den nachfolgend
genannten Gruppierungen zugerechnet werden:
a) „Die Rechte“,
b) „Der III. Weg“,
c) NPD,
d) „Pro Chemnitz“,
e) „Revolution Chemnitz“,
f) „Oldschool Society“,
g) „Combat 18“,
h) „Europäische Aktion“,
i) „Hammerskins“,
j) „Thügida & Wir lieben Sachsen“,
k) „National Socialists Knights oft the Ku Klux Klan Deutschland“
(NSK KKK)?
24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob, und wenn ja,
welche Veranstaltungen oder Versammlungen seit 2017 von Mitgliedern
der Gruppierung „The Aryans“ beispielsweise durch Ordnungsdienste
oder organisatorische Hilfestellungen oder Mobilisierungen unterstützt
wurden (bitte nach Datum, Ort, Titel der Veranstaltung bzw.
Versammlung, Anzahl der Teilnehmer insgesamt bzw. der Gruppierung „The
Aryans“ auflisten)?
Die Fragen 22 und 24 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 20 der
Abgeordneten Martina Renner auf Bundestagsdrucksache 18/12441 wird verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2, 3 und 5 Bezug
genommen.
23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob, und wenn ja,
welche Verbindungen bzw. Kontakte zwischen den Gruppierungen „The
Aryans“ und „Division Braune Wölfe“ bestanden bzw. bestehen?
Auf die Antworten zu den Fragen 2, 3 und 5 wird Bezug genommen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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