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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (Bundesratsdrucksache 353/19)
(insgesamt 12 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
21.10.2019
Antwortdauer
33 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1328218.09.2019
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (Bundesratsdrucksache 353/19)
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Friedrich Straetmanns,
Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich,
Harald Weinberg, Hubertus Zdebel, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der
Fraktion DIE LINKE.
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf zur Änderung des
Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die
Bebauung (Bundesratsdrucksache 353/19)
Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessensvertretern auf
den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag.
Sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa
in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus Verbände und
sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als Interessenvertreterinnen
und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte) Möglichkeiten der
Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen Regelungsvorschläge.
Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten
und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der
Erstellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen
alternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist
sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der
Gesellschaft vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen auseinandersetzen
und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als
Initiativberechtigte i. S. d. Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf. berücksichtigen.
Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und nicht
zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische
Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz,
die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“ (BVerfGE
40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen gesellschaftlichen
Positionen nach Auffassung der Fragesteller grundsätzlich gleiches Gehör bei
der Bundesregierung finden.
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der
Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines
Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen
Grundstücken für die Bebauung (Bundesratsdrucksache 353/19), die ggf. durch
externe Dritte im Prozess der Erstellung des Gesetzentwurfs eingeführt wurden
und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der Deutsche
Bundestag hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die Übernahme bzw. po-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13282
19. Wahlperiode 18.09.2019
sitive Berücksichtigung der Vorschläge oder Stellungnahmen externer Dritter in
dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der Bewertung eines konkreten
Regelungsvorschlages gehört schließlich auch die Kenntnis, welchen spezifischen
Interessen und Zielen er dient. Nur so kann umfassend ermessen werden, ob das
Regelungsziel geteilt wird und ob die Regelung dafür unter Berücksichtigung aller
vorliegenden Informationen geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragesteller erwarten, dass
die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder
Forderung welches externen Dritten ein konkreter gesetzlicher Regelungsvorschlag
ggf. beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der ursprünglich vorgesehenen
Fassung des Gesetzentwurfs nach der Verbändebeteiligung oder aufgrund
anderweitig eingegangener Stellungnahme geändert worden ist. Dies sollte sich
nämlich ohnehin aus der Gesetzesbegründung ergeben. In der
Gesetzesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO „1. die Zielsetzung und Notwendigkeit
des Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften“ sowie „2. welcher
Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen Erkenntnisquellen er
beruht“ darzustellen. Gemäß § 49 Absatz 1 GGO sind Änderungen gegenüber
dem jeweils vorangegangenen Entwurf kenntlich zu machen, also zu
dokumentieren. Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem
Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die Bundesregierung
nichts zu verbergen hat. Die Fragesteller gehen davon aus, dass die
Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und der Fragesteller
sowie des Deutschen Bundestages auf substanziierte Informationen achtet. Sie
erwarten, dass die Bundesregierung insbesondere zu den Fragen 3 bis 6, soweit
Änderungen am Gesetzentwurf nach der Verbändeanhörung vorgenommen
worden sind, diese einzeln benennt und genau begründet. Der bloße Verweis
auf den Vergleich verschiedener Fassungen der Gesetzentwürfe der
Bundesregierung untereinander und mit den in der sog. Verbändeanhörung
eingegangenen Stellungnahmen missachtete nach Auffassung der Fragesteller das
parlamentarische Fragerecht.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt
des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei
der Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc. auflisten
mit Angabe der bzw. des Einreichenden; des Eingangsdatums; des
Empfängers und des Standes des Gesetzesvorhabens, beispielsweise Vorarbeiten,
Eckpunktepapier, Referentenentwurf, Regierungsentwurf; und wo diese
jeweils ggf. von der Bundesregierung veröffentlicht worden sind)?
2. Nach welchen Kriterien wurden Umfang und Auswahl der Beteiligung von
Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf
Bundesebene bestehen, von Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder
sonstigen externen Dritten für die sog. Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO)
durch das federführende Bundesministerium bestimmt, und welche dieser
externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der
Verbändeanhörung beteiligt?
3. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teilweise)
wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten Vorschlag welcher bzw.
welches externen Dritten, der im Rahmen der sog. Verbändebeteiligung
nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte ggf. jeweils im Einzelnen
darlegen, wessen Vorschlag wann zu welcher Einfügung im Gesetzentwurf
bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?
4. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teilweise)
wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten Vorschlag welcher bzw.
welches externen Dritten, der außerhalb der sog. Verbändebeteiligung
gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte jeweils darlegen, wessen
Vorschlag wann zu welchem Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs
geführt hat, und warum)?
5. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der
jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach
Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im
Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder der zu
erwartenden Kosten (vgl. § 44 Absatz 2 bis 5 GGO) des o. g. Gesetzentwurfs im
Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen Entwurf
(bitte einzeln ausführen)?
6. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der
vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs wurden ggf. entgegen der
entgegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des
federführenden Bundesministeriums in den Gesetzentwurf aufgenommen, und ggf.
warum ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen und begründen)?
7. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte oder
Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen externen
Dritten in Auftrag gegeben), wurden ggf. dem Gesetzentwurf als
Erkenntnisquelle zugrunde gelegt (bitte ggf. jeweils auch darstellen, wo der
Gesetzentwurf diese Erkenntnisquelle erwähnt)?
8. Wurden in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ggf.
konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den
Fragen 1 bis 7 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja, welche,
und falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
9. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen oder
privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen,
Beratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und der
Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang mit dem
im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben (beispielsweise
mit der Initiierung, Erstellung, Änderung, Ablehnung, Vorbereitung,
Ausarbeitung, Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlung oder Formulierung)
mit welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungsinhalt des
Gesetzentwurfs stattgefunden (bitte tabellarisch aufgeführt mit Datum, Ort,
teilnehmenden Personen und Thema bzw. genauen Regelungsvorschlag des
Gesetzentwurfs und unter Beantwortung der nachfolgenden Fragen)?
a) Wann fand der Kontakt statt?
b) Welcher externe Dritte bzw. welche externen Dritten) nahm bzw.
nahmen teil?
c) Wer nahm aufseiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramts und/
oder der Bundesministerien teil?
d) Welchen Formulierungsvorschlag, sonstigen Vorschlag, welche
Stellungnahme o.Ä. im Zusammenhang mit dem Kontakt hat welche
externe Dritte bzw. welcher externer Dritter ggf. wann zu welchem konkreten
Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs abgegeben?
e) Wurde ggf. der in Frage 9d genannte (alternative)
Formulierungsvorschlag o.Ä. im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt, und falls ja,
inwieweit, und ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumentiert
worden (bitte ggf. jeweils für jede Stellungnahme und jede alternative
Formulierung einzeln ausführen)?
f) Wurden Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Treffen
angefertigt, und wenn ja, welche (z. B. Vorlagen zur Vorbereitung,
Vermerke, Protokolle o.Ä.)?
g) Auf wessen Initiative fand jeweils der Kontakt statt (Initiative der
externen Dritten oder Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium)?
h) Hatte ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium zum Zeitpunkt des jeweiligen Kontaktes nähere Kenntnisse
über den bzw. die kontaktierten externen Dritten, wie beispielsweise die
Namen der für diese bzw. diesen tätigen Person bzw. Personen, das
Geschäftsfeld bzw. den Tätigkeitsbereich und die jeweiligen finanziellen
und/oder wirtschaftlichen Interessen an dem Regelungsinhalt des
Gesetzentwurfs, und falls ja, welche genau (bitte einzeln ausführen)?
i) Handelte bzw. handelten nach Kenntnis der Bundesregierung der
externe Dritte bzw. die externen Dritten in fremdem Auftrag?
j) In wessen Auftrag handelte bzw. handelten nach Kenntnis der
Bundesregierung ggf. der externe Dritte bzw. die externen Dritten (bitte jeweils
ausführen)?
10. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO
begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme
gesetzt (bitte unter Angabe der Anzahl der Werktage zwischen dem Datum
der Zuleitung und des Fristablaufs)?
11. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der
formalen Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte oder
ähnliche Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten
Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann?
12. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO
jeweils durchgeführt?
Berlin, den 27. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1425921.10.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/13282 - Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (Bundesratsdrucksache 353/19)
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte,
Friedrich Straetmanns, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/13282 –
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf zur Änderung des
Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die
Bebauung (Bundesratsdrucksache 353/19)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessensvertretern auf
den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag.
Sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa
in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs-
und Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus
Verbände und sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte)
Möglichkeiten der Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen
Regelungsvorschläge.
Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten
und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der
Erstellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen
alternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist
sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der
Gesellschaft vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen
auseinandersetzen und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als
Initiativberechtigte i. S. d. Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf.
berücksichtigen.
Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und
nicht zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische
Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne
Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“
(BVerfGE 40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen
gesellschaftlichen Positionen nach Auffassung der Fragesteller grundsätzlich
gleiches Gehör bei der Bundesregierung finden.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/14259
19. Wahlperiode 21.10.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Oktober
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der
Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines
Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen
Grundstücken für die Bebauung (Bundesratsdrucksache 353/19), die ggf.
durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des Gesetzentwurfs eingeführt
wurden und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der
Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die
Übernahme bzw. positive Berücksichtigung der Vorschläge oder Stellungnahmen
externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der Bewertung eines
konkreten Regelungsvorschlages gehört schließlich auch die Kenntnis, welchen
spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so kann umfassend ermessen
werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die Regelung dafür unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen geeignet, erforderlich und
angemessen ist.
Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragesteller erwarten,
dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder
Forderung welches externen Dritten ein konkreter gesetzlicher
Regelungsvorschlag ggf. beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der ursprünglich
vorgesehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der Verbändebeteiligung oder
aufgrund anderweitig eingegangener Stellungnahme geändert worden ist. Dies
sollte sich nämlich ohnehin aus der Gesetzesbegründung ergeben. In der
Gesetzesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO „1. die Zielsetzung und
Notwendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften“ sowie „2.
welcher Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen
Erkenntnisquellen er beruht“ darzustellen. Gemäß § 49 Absatz 1 GGO sind
Änderungen gegenüber dem jeweils vorangegangenen Entwurf kenntlich zu
machen, also zu dokumentieren. Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis
dieser Umstände dem Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen,
dass die Bundesregierung nichts zu verbergen hat. Die Fragesteller gehen
davon aus, dass die Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit
und der Fragesteller sowie des Deutschen Bundestages auf substanziierte
Informationen achtet. Sie erwarten, dass die Bundesregierung insbesondere zu
den Fragen 3 bis 6, soweit Änderungen am Gesetzentwurf nach der
Verbändeanhörung vorgenommen worden sind, diese einzeln benennt und genau
begründet. Der bloße Verweis auf den Vergleich verschiedener Fassungen der
Gesetzentwürfe der Bundesregierung untereinander und mit den in der sog.
Verbändeanhörung eingegangenen Stellungnahmen missachtete nach
Auffassung der Fragesteller das parlamentarische Fragerecht.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für
die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die
Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2016 der internationalen Initiative
„Open Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des
Regierungshandelns für die Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am
15. November 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in
Gesetzgebungsverfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18.
Legislaturperiode erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und
Verordnungsentwürfe in der Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen sind
sowie den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Vereinbarung ist unter folgendem Link
abrufbar: w w w . b u n d e s r e g i e r u n g . d e / r e s o u r c e / b l o b /
975226/1557560/3eb272d7adece1680649212178782fdb/2018-11-15-transpa
renz-gesetzgebungsverfahren-data.pdf?download=1.
Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer
zentralen Plattform wird die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen
Ressorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der
Bundesregierung aus verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin,
dass der weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der
Internetseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von
Bundestag und Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereitgestellte
Informationen machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar.
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen/
Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen/Staatsminister und
Staatssekretärinnen/Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller
gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle Gesetzentwürfe zum
Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch
Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Sie
haben nicht, wie die Fragestellung möglicherweise andeutet, typischerweise
einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Es ist weder rechtlich geboten noch im
Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung
leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche
Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern)
vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder
zu pflegen.
Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den
Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den
Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar.
Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative
Überkontrolle (BVerfGE 67,100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die
Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein
funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219; 124, 78 (122); 137, 185,
(250).
Die Fragesteller haben eine Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen zu
verschiedenen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gestellt, deren Auswahl
soweit erkennbar als eher zufällig erscheint. Die Grenze zur administrativen
Überkontrolle ist angesichts des Umfangs der Überprüfung der aktuellen
Gesetzgebungstätigkeit und der Detailtiefe von einzelnen Fragen aus Sicht der
Bundesregierung erreicht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dem
Informationsbedürfnis der Fragesteller künftig durch die Veröffentlichung der
Gesetz- und Verordnungsentwürfe sowie der Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung auf den Internetseiten der jeweiligen Ressorts Genüge getan ist.
1. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt
des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei
der Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc.
auflisten mit Angabe der bzw. des Einreichenden; des Eingangsdatums; des
Empfängers und des Standes des Gesetzesvorhabens, beispielsweise
Vorarbeiten, Eckpunktepapier, Referentenentwurf, Regierungsentwurf; und
wo diese jeweils ggf. von der Bundesregierung veröffentlicht worden
sind)?
2. Nach welchen Kriterien wurden Umfang und Auswahl der Beteiligung
von Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf
Bundesebene bestehen, von Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder
sonstigen externen Dritten für die sog. Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3
GGO) durch das federführende Bundesministerium bestimmt, und welche
dieser externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der
Verbändeanhörung beteiligt?
3. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teilweise)
wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten Vorschlag welcher
bzw. welches externen Dritten, der im Rahmen der sog.
Verbändebeteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte ggf. jeweils im
Einzelnen darlegen, wessen Vorschlag wann zu welcher Einfügung im
Gesetzentwurf bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?
4. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teilweise)
wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten Vorschlag welcher
bzw. welches externen Dritten, der außerhalb der sog.
Verbändebeteiligung gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte jeweils darlegen,
wessen Vorschlag wann zu welchem Regelungsvorschlag des
Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?
5. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber
der jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach
Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im
Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder der zu
erwartenden Kosten (vgl. § 44 Absatz 2 bis 5 GGO) des o. g.
Gesetzentwurfs im Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen
Entwurf (bitte einzeln ausführen)?
6. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber
der vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs wurden ggf. entgegen
der entgegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des
federführenden Bundesministeriums in den Gesetzentwurf aufgenommen, und
ggf. warum ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen und
begründen)?
Die Fragen 1 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen
und Verbänden nach § 47 GGO erfolgte bei diesem Gesetzgebungsverfahren
nicht.
7. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte
oder Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen
externen Dritten in Auftrag gegeben), wurden ggf. dem Gesetzentwurf als
Erkenntnisquelle zugrunde gelegt (bitte ggf. jeweils auch darstellen, wo
der Gesetzentwurf diese Erkenntnisquelle erwähnt)?
Bei der Erarbeitung von Regelungsvorschlägen wird auf die in der
Bundesregierung vorhandene Expertise zurückgegriffen. Soweit dabei einzelne
Studien, Unterlagen o. Ä. herausgehoben berücksichtigt werden, werden diese
regelmäßig in der Begründung erwähnt.
8. Wurden in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ggf.
konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den
Fragen 1 bis 7 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja, welche,
und falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 7 wird verwiesen.
9. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen
oder privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen,
Beratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und
der Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang mit
dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben
(beispielsweise mit der Initiierung, Erstellung, Änderung, Ablehnung,
Vorbereitung, Ausarbeitung, Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlung
oder Formulierung) mit welchem Ergebnis bezogen auf den
Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs stattgefunden (bitte tabellarisch aufgeführt mit
Datum, Ort, teilnehmenden Personen und Thema bzw. genauen
Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs und unter Beantwortung der
nachfolgenden Fragen)?
a) Wann fand der Kontakt statt?
b) Welcher externe Dritte bzw. welche externen Dritten) nahm bzw.
nahmen teil?
c) Wer nahm aufseiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramts
und/oder der Bundesministerien teil?
d) Welchen Formulierungsvorschlag, sonstigen Vorschlag, welche
Stellungnahme o.Ä. im Zusammenhang mit dem Kontakt hat welche
externe Dritte bzw. welcher externer Dritter ggf. wann zu welchem
konkreten Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs abgegeben?
e) Wurde ggf. der in Frage 9d genannte (alternative)
Formulierungsvorschlag o.Ä. im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt, und falls ja,
inwieweit, und ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumentiert
worden (bitte ggf. jeweils für jede Stellungnahme und jede alternative
Formulierung einzeln ausführen)?
f) Wurden Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den jeweiligen
Treffen angefertigt, und wenn ja, welche (z. B. Vorlagen zur Vorbereitung,
Vermerke, Protokolle o.Ä.)?
g) Auf wessen Initiative fand jeweils der Kontakt statt (Initiative der
externen Dritten oder Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium)?
h) Hatte ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium zum Zeitpunkt des jeweiligen Kontaktes nähere
Kenntnisse über den bzw. die kontaktierten externen Dritten, wie
beispielsweise die Namen der für diese bzw. diesen tätigen Person bzw.
Personen, das Geschäftsfeld bzw. den Tätigkeitsbereich und die
jeweiligen finanziellen und/oder wirtschaftlichen Interessen an dem
Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs, und falls ja, welche genau (bitte
einzeln ausführen)?
i) Handelte bzw. handelten nach Kenntnis der Bundesregierung der
externe Dritte bzw. die externen Dritten in fremdem Auftrag?
j) In wessen Auftrag handelte bzw. handelten nach Kenntnis der
Bundesregierung ggf. der externe Dritte bzw. die externen Dritten (bitte
jeweils ausführen)?
Die Fragen 9 bis 9j werden gemeinsam beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, ist parlamentarische
Kontrolle politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE
67, 100, 140). Das parlamentarische Informationsrecht steht zudem unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit. Schon die Abfrage auf Leitungsebene hat bei einer
Gesamtbetrachtung der identischen, zwischen dem 19. Dezember 2018 und
dem 12. März 2019 beantworteten 57 Kleinen Anfragen die Grenzen der
Zumutbarkeit erheblich überschritten. So mussten bei allen 57 Kleinen Anfragen
die Termine sämtlicher Bundesministerinnen und Bundesminister,
Parlamentarischer Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre bzw.
Staatsministerinnen und Staatsminister und Staatssekretärinnen und Staatssekretäre
geprüft werden, selbst wenn ein fachlicher Bezug der jeweiligen Personen
teilweise sehr fernliegend war.
Die Bundesregierung hat insgesamt 82 Bundesminister und
Bundesministerinnen, Staatsminister und Staatsministerinnen, Parlamentarische Staatssekretäre
und Parlamentarische Staatssekretärinnen sowie Staatssekretäre und
Staatssekretärinnen. Für die zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 12. März 2019
beantworteten 57 Kleinen Anfragen bei 15 Ressorts waren daher bereits 4.674
Überprüfungen erforderlich. Die Überprüfungen sind regelmäßig mit
erheblichem Aufwand verbunden. Da in Gesetzesvorhaben zumeist nicht nur eine,
sondern mehrere Regelungen getroffen werden, müssen die abgefragten Vorhaben
zunächst auf ihre inhaltlichen Bestandteile hin analysiert werden. Anschließend
müssen die Akten entsprechend auf mögliche Gespräche zu diesen
Regelungsinhalten überprüft werden, so dass in der Regel bereits bei der Überprüfung
eines Termins zu einem Vorhaben mehrere Personen eingebunden werden
müssen. Dies nimmt erhebliche Zeit in Anspruch. Gemäß den Zuständigkeiten
innerhalb der Bundesregierung werden Gespräche jedoch in der Regel nur zu
Themen geführt, die in der Federführung des eigenen Ressorts liegen oder das
eigene Ressort im besonderen Maße betreffen. Entsprechend haben diese
Überprüfungen bei Personen aus den nicht federführenden oder fachlich nicht
betroffenen Ressorts regelmäßig Fehlanzeigen ergeben.
Gerade vor dem Hintergrund, dass hier nicht gezielt nach einer bestimmten
Regelung gefragt wird, sondern pauschal die gesamte Gesetzgebungstätigkeit der
Bundesregierung in dieser Legislaturperiode abgefragt wird, werden nunmehr
in der Antwort zu Frage 9 nur noch die Akten des jeweils federführenden und
der fachlich betroffenen Ressorts (hier: BMF, BMI, BMJV, BMWi, BMVI und
BMEL) sowie des Bundeskanzleramtes für den Zeitraum vom 14. März 2018
(Konstituierung der Bundesregierung) bis 21. Juni 2019 (Kabinettsbeschluss
des Gesetzentwurfs) überprüft.
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche –
einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation
wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der
Bundesregierung zu dieser Kleinen Anfrage sowie in der Antwort auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Die
nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage
der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Aufgrund des Sachzusammenhangs lassen sich die abgefragten dienstlichen
Kontakte zu den Gesetzentwürfen zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72,
105, 125b), zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts sowie zur
Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken
für die Bebauung nicht nach den einzelnen Gesetzentwürfen trennen.
Hinsichtlich der im Zusammenhang mit den genannten Gesetzentwürfen
stattgefundenen dienstlichen Kontakte wird daher im Übrigen auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
„Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf zur Reform des Grundsteuer- und
Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)
(Bundesratsdrucksache 354/19)“ auf Bundestagsdrucksache 19/13283 verwiesen.
10. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO
begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme
gesetzt (bitte unter Angabe der Anzahl der Werktage zwischen dem Datum
der Zuleitung und des Fristablaufs)?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 6 wird verwiesen.
11. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der
formalen Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte
oder ähnliche Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage
genannten Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann?
Nein.
12. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO
jeweils durchgeführt?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 6 wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]
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