Kriegswaffenfund am Dresdener Hauptbahnhof – Verbindungen zum Anschlag auf das Pariser Theater Bataclan
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lars Herrmann, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung der Fragesteller
Am Abend des 18. Februar 2019 entdeckte die Bundespolizei bei einer Routinekontrolle vor dem Dresdener Hauptbahnhof im Kofferraum eines im Parkverbot stehenden Geländewagens mit ausländischem Kennzeichen mithilfe eines Spürhundes des Zolls mehrere Kriegswaffen und nahm daraufhin die beiden Insassen fest. Später wurde Haftbefehl gegen die beiden Männer bosnischer Staatsangehörigkeit erlassen (www.mdr.de/sachsen/dresden/dresdenradebeul/handgranaten-fund-dresden-bosnier-100.html). Genauer gesagt stellte die Bundespolizei unter anderem 95 Handgranaten, vier vollautomatische Gewehre, acht halbautomatische Faustfeuerwaffen sowie Munition verschiedener Kaliber für Kurz- und Langwaffen fest (www.justiz.sachsen.de/stadd/content/1282.htm, Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 3. Juli 2019).
Im Rahmen der weiteren gemeinsam von der Staatsanwaltschaft Dresden und dem Bundeskriminalamt geführten Ermittlungen wurde Ende Juni 2019 ein dritter Bosnier namens Adis A. festgenommen, nach dem zuvor mit einem belgischen Haftbefehl europaweit gefahndet wurde, weil er an dem Anschlag auf das Theater Bataclan in Paris am 13. November 2015 beteiligt war (www.radiolausitz.de/beitrag/terrorverdaechtiger-von-paris-nach-granatenfund-am-dresdner-hauptbahnhof-gefasst-592283/ und www.justiz.sachsen.de/stadd/content/1282.htm, Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 27. Juni 2019).
Bei den Fragestellern sind nach der Antwort auf die Schriftlichen Fragen 26 und 27 des Abgeordneten Lars Herrmann auf Bundestagsdrucksache 19/12234 sowie der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/18345 des Abgeordneten im Sächsischen Landtag Sebastian Wippel unverändert Fragen, insbesondere zu den Waffen und der Verbindung der zwei Bosnier vom Dresdener Hauptbahnhof zu dem Beteiligten am Terroranschlag in der französischen Hauptstadt, offen.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu den Einzelheiten laufender Ermittlungsverfahren, um den Fortgang der Ermittlungen nicht zu gefährden.
Zudem handelt es sich hier um ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, die in diesem Falle gemäß § 161 Absatz 1 der Strafprozessordnung die Befugnis zur Sachleitung inne hat. Zu Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften der Länder nimmt die Bundesregierung – auch wenn, wie im vorliegenden Fall, das Bundeskriminalamt gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten ausnahmsweise die polizeilichen Aufgaben der Strafverfolgung wahrnimmt – aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzverteilung grundsätzlich keine Stellung. In der Folge werden daher ausschließlich die Fragen 4, 7, 8, 10, 11, 12 und 22 beantwortet.
Fragen und Antworten23
Wie viele und welche Arten von Waffen und Munition wurden von der Bundespolizei im Rahmen der Routinekontrolle am Abend des 18. Februar 2019 sowie bei der weiteren Durchsuchung festgestellt (bitte nach Munitionsarten, Waffen im Sinne des Waffengesetzes, Kriegswaffenkontrollgesetz und Außenwirtschaftsgesetzes aufschlüsseln)?
Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Wurden bei der Durchsuchung der Personen und/oder des Fahrzeuges folgende Arten von Gegenständen gefunden: a) Vermummungsmaterial; b) religiöse islamische Schriften oder ähnliche Gegenstände; c) religiöse islamische bzw. islamistische Dateien auf digitalen Datenträgern, insbesondere Mobiltelefonen; d) Gegenstände, die auf Mudjaheddin oder andere Islamisten hindeuten; e) Schießhandschuhe bzw. Fingerhandschuhe, die ein Schießen nicht unmöglich machen; f) Schutzbewaffnung; g) (Personal-)Ausweise bzw. (Reise-)Pässe; h) Bekleidung für mehrere Tage; i) Bargeld für einen längeren Aufenthalt in Deutschland; j) mehrere SIM Karten und/oder mehrere Mobiltelefone?
Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Warum bezieht sich die Bundesregierung auf die föderale Kompetenzverteilung und gibt demzufolge keine Erkenntnisse preis, obwohl in der gleichen Antwort im Satz zuvor auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 3. Juli 2019 verwiesen wird, in der es heißt: „Im Zuge der von der Staatsanwaltschaft Dresden und dem Bundeskriminalamt gemeinsam geführten Ermittlungen“ (Antwort auf die Schriftlichen Fragen 26 und 27 des Abgeordneten Lars Herrmann auf Bundestagsdrucksache 19/12234)?
Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass ihr keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Informationen bezüglich des Kontaktverhältnisses der beiden bosnischen Staatsangehörigen zu Adis. A. vorliegen, wenngleich die Staatsanwaltschaft Dresden und das Bundeskriminalamt bei weiteren Ermittlungen in dem Verfahren gegen die beiden Bosnier überhaupt erst auf Adis A. aufmerksam geworden sind (siehe erwähnte Quellen in der Vorbemerkung, 2. Absatz)?
Der Bundesregierung lagen zu dem Zeitpunkt keine weiteren Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
In welchem Verhältnis stehen nach Kenntnis der Bundesregierung die beiden bosnischen Staatsangehörigen zum Terrorverdächtigen Adis A.?
Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Wurde im Rahmen der Ermittlungen des BKA gegen die beiden Bosnier ein terroristischer Akt vermutet? Wenn nein, warum wurde er ausgeschlossen?
Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Wurde dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof das Verfahren angeboten? Wenn ja, wann hat er davon Kenntnis erlangt sowie wann, und warum wurde es nach Kenntnis der Bundesregierung vom Generalbundesanwalt abgelehnt?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die von der Staatsanwaltschaft Dresden wegen der Waffenfunde am Hauptbahnhof Dresden geführten Ermittlungen wurden dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) nicht zur Prüfung der Übernahme vorgelegt. Die Zuständigkeit des GBA für die Verfolgung von Straftaten ist in den §§ 142a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt. Verstöße gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz mit der Ausnahme von Atomwaffen sowie biologischen und chemischen Waffen fallen danach nicht in dessen Zuständigkeit. Im Übrigen sehen sowohl die Bundesregierung als auch der GBA grundsätzlich von der rechtlichen Bewertung rein hypothetischer Sachverhalte ab.
Welche konkreten Voraussetzungen hätte der hiesige Fall nach Kenntnis der Bundesregierung erfüllen müssen, damit der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Ermittlungen in diesem Sachverhalt an sich gezogen hätte?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die von der Staatsanwaltschaft Dresden wegen der Waffenfunde am Hauptbahnhof Dresden geführten Ermittlungen wurden dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) nicht zur Prüfung der Übernahme vorgelegt. Die Zuständigkeit des GBA für die Verfolgung von Straftaten ist in den §§ 142a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt. Verstöße gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz mit der Ausnahme von Atomwaffen sowie biologischen und chemischen Waffen fallen danach nicht in dessen Zuständigkeit. Im Übrigen sehen sowohl die Bundesregierung als auch der GBA grundsätzlich von der rechtlichen Bewertung rein hypothetischer Sachverhalte ab.
Seit wann hat Adis A. nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland gelebt?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Inwieweit erfolgte zwischen den deutschen und französischen (ggf. auch belgischen und weiteren ausländischen) Sicherheitsbehörden ein Informationsaustausch bezüglich Adis A.?
Es fand ein Informationsaustauch mit französischen und belgischen Sicherheitsbehörden statt. Diese wurden über die Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes u. a. über die Festnahme des Adis A. informiert.
War Adis A. jemals Ermittlungsgegenstand im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum? Wenn ja, aus welchen Gründen? Wenn nein, warum nicht?
Eine Erörterung der Person Adis A. im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum hat nach Kenntnis der Bundesregierung bislang nicht stattgefunden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Ging Adis A. nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland einer Beschäftigung nach und/oder hat er Sozialleistungen bezogen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ging Adis A. in Deutschland keiner Beschäftigung nach und bezog auch keine Sozialleistungen.
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Adis A. Waffen bei den anderen beiden Bosniern gekauft hat, und welcher Art sind diese Kenntnisse?
Fragen 13 bis 21 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Hatte Adis A. nach Kenntnis der Bundesregierung einen Kontakt bzw. Bezug nach Dresden und/oder wollte er sogar nach Dresden kommen?
Fragen 13 bis 21 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Liegen der Bundesregierung Informationen vor, und wenn ja, welcher Art sind diese, warum die zwei Bosnier direkt vor der Polizei am Dresdner Hauptbahnhof im Parkverbot parkten und warteten?
Fragen 13 bis 21 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob während der Wartezeit der zwei Bosnier in dem besagten Lieferwagen am Bahnhof vor der Bundespolizeikontrolle durch die bosnischen Männer telefoniert wurde? Wenn ja, wie oft, mit welchen Nummern, und mit welchem Ziel wurde telefoniert (deutsche oder ausländische Nummern)?
Fragen 13 bis 21 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
In welchem Verpackungszustand wurden die sich im Lieferwagen befindlichen Granaten nach Kenntnis der Bundesregierung gefunden (originalverpackt, unverpackt lose im Kofferraum, unverpackt im Fahrzeug versteckt)?
Fragen 13 bis 21 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Wie viele Handgranaten lagen nach Kenntnis der Bundesregierung lose im Kofferraum, und wie viele waren versteckt?
Fragen 13 bis 21 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Handelte es sich bei den Handgranaten nach Kenntnis der Bundesregierung um Selbstlaborate?
Fragen 13 bis 21 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Handelte es sich nach Kenntnis der Bundesregierung nur um eine Sorte Handgranaten? Wenn nein, um wie viele und welche Sorten handelte es sich?
Fragen 13 bis 21 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Waren die Handgranaten nach Kenntnis der Bundesregierung dem äußeren Schein nach „übliche“, also industriell gefertigte, Handgranaten?
Fragen 13 bis 21 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Warum erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung die Korrektur gegenüber der Presse zunächst von 17 auf 18 gefundene Handgranaten und später sogar auf 95 Handgranaten (www.mdr.de/sachsen/dresden/granaten-dresden-landeskriminalamt-100.html und www.justiz.sachsen.de/stadd/content/1282.htm, Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 3. Juli 2019)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist dieser Umstand internen Abläufen des Landeskriminalamtes Sachsen geschuldet.
Handelte es sich bei dem eingesetzten Polizeihund um einen Drogenspürhund oder war es ein Sprengstoffspürhund oder hat der Hund beide Spezialisierungen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.