Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt, Martin Sichert, René Springer, Jörg Schneider, Sebastian Münzenmaier, Stephan Brandner und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten haben unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Erstattung der geleisteten Beiträge, vgl. § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI; www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__210.html). Zum Kreis der Erstattungsberechtigten gehören zum einen Personengruppen, die zunächst versicherungspflichtig beschäftigt waren, dann jedoch durch einen Wechsel in ein anderes Versorgungssystem von der Versicherungspflicht befreit sind oder befreit wurden (z. B. Beamte, Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke) und zum anderen Ausländer, die in ihre Heimat zurückkehren und mit deren Ländern kein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen besteht. Überdies können auch Versicherte, welche die Regelaltersgrenze erreicht, aber nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und ggf. auch Hinterbliebene erstattungsberechtigt sein. Die Beitragserstattung beschränkt sich in der Regel auf den sogenannten Arbeitnehmeranteil.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Beitragserstattungen im Sinne von § 210 SGB VI von 1992 bis 2018 entwickelt, und wie hoch war der durchschnittliche Erstattungsbetrag (bitte tabellarische Darstellung)?
Wie vielen Versicherten im Sinne des § 210 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Zeit von 1992 bis 2018 Beitragserstattungen gewährt, und wie hoch war dabei der Anteil der Ausländer, die Deutschland verlassen haben und der Anteil der im Inland verbleibenden Erstattungsberechtigten, und wie hoch war jeweils der durchschnittliche Erstattungsbetrag (bitte eine tabellarische Darstellung)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung bei den im Inland verbleibenden Erstattungsberechtigten im Sinne des § 210 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI der jeweilige Anteil von Männern bzw. Frauen (bitte eine tabellarische Darstellung für die Jahre 1992 bis 2018)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung bei den im Inland verbleibenden Erstattungsberechtigten im Sinne des § 210 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI in den Jahren 1992 bis 2018 jeweils der Anteil von Beamten, Richtern, Berufssoldaten und Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke (bitte eine tabellarische Darstellung)?
Aus welchen Herkunftsländern stammen nach Kenntnis der Bundesregierung die ausländischen Versicherten, die eine Erstattung im Sinne des § 210 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI von 1992 bis 2018 erhalten haben (bitte eine tabellarische Darstellung)?
Für welche Herkunftsländer besteht aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung für Ausländer nach ihrer Rückkehr in die Heimat das Recht auf eine freiwillige Rentenversicherung (Abgrenzung der Erstattungsberechtigten im Sinne von § 210 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI), und sind unter diesen Ländern auch die sogenannten TOP-8-Asyl-Herkunftsländer?
Wie vielen Versicherten im Sinne des § 210 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Zeit von 1992 bis 2018 Beitragserstattungen gewährt, und wie hoch war dabei jeweils der Anteil von Männern und Frauen, und wie hoch war der durchschnittliche Erstattungsbetrag (bitte eine tabellarische Darstellung)?
In wie vielen Fällen des § 210 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Zeit von 1992 bis 2018 entsprechende Erstattungsbeträge an Träger der Grundsicherung bzw. Sozialhilfe geleistet (bitte eine tabellarische Darstellung)?
Wie vielen Erstattungsberechtigen im Sinne des § 210 Absatz 1 Nummer 3 SGB VI (Witwen, Witwer, überlebende Lebenspartner, Waisen) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Zeit von 1992 bis 2018 Beitragserstattungen gewährt, und wie hoch war der durchschnittliche Erstattungsbetrag (bitte eine tabellarische Darstellung)?