[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Willkomm, Stephan Thomae,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/14900 –
Schwerpunktstaatsanwaltschaften
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben ihren „Pakt für den
Rechtsstaat“ im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ausdrücklich damit
begründet, den Rechtsstaat handlungsfähig erhalten zu wollen. „Dies stärkt
auch das Vertrauen in die rechtsstaatliche Demokratie. Wir werden einen Pakt
für den Rechtsstaat auf Ebene der Regierungschefinnen und chefs von Bund
und Ländern schließen.“ (
www.bundesregierung.de/resource/blob/656734/
847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-
data.pdf?download=1%20–%20Zeile%205742%20ff.%20KoaV).
Ein möglicher Aspekt (unter vielen) zur Stärkung der Handlungsfähigkeit des
Rechtsstaates ist aus Sicht der Fragesteller die Schaffung von
Schwerpunktstaatsanwaltschaften. Der Bundesgesetzgeber hat mit § 143 Absatz 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die entsprechende Grundlage dafür
geschaffen. Danach kann den Beamten einer Staatsanwaltschaft für die Bezirke
mehrerer Land- oder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung
bestimmter Arten von Strafsachen, die Strafvollstreckung in diesen Sachen
sowie die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen von Stellen außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern dies für
eine sach-dienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren
zweckmäßig ist.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften, die nach § 143 Absatz 4
des Gerichtsverfassungsgesetzes zulässig ist, obliegt allein den nach dem
Grundgesetz für die Justiz zuständigen Ländern. Die Ausgestaltung der
Zuweisung nach § 143 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes richtet sich nach
Landesrecht. Zuständig für staatsanwaltschaftliche Konzentrationszuweisungen
innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts ist der Generalstaatsanwalt oder
die Generalstaatsanwältin, im Übrigen die jeweilige Landesjustizverwaltung.
Der Bundesregierung obliegt es nicht, die allein den Ländern zustehende
Prüfung vorzunehmen, wann, wo oder zu welchen Anwendungsfeldern oder
Deutscher Bundestag Drucksache 19/15373
19. Wahlperiode 22.11.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 21. November 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Rechtsgebieten Schwerpunktstaatsanwaltschaften gebildet werden. Ferner weist
die Bundesregierung darauf hin, dass es neben der Möglichkeit der Bildung
von Schwerpunktstaatsanwaltschaften auch andere Formen der Spezialisierung
der Arbeit der Staatsanwaltschaften gibt. So können zu bestimmten
Themenfeldern Zentralstellen oder Sonderdezernate innerhalb einer Staatsanwaltschaft
gebildet werden. Von diesen Möglichkeiten machen die Länder ebenfalls
umfangreichen Gebrauch.
1. Für welche Anwendungsfelder beziehungsweise Rechtsgebiete bestehen
nach Kenntnis der Bundesregierung Schwerpunktstaatsanwaltschaften?
Der Bundesregierung sind Schwerpunktstaatsanwaltschaften zu folgenden
Themenfeldern bekannt, wobei es sich nicht um eine abschließende Liste handelt:
Doping, Wirtschaftskriminalität, Steuerstrafsachen, Korruptionskriminalität,
Geldwäsche, Umweltstrafsachen, Internet- und Kommunikationskriminalität
(Computerkriminalität), Staatsschutzdelikte, organisierte Kriminalität,
Betäubungsmittelkriminalität, Bekämpfung der Kinderpornografie, Bekämpfung von
Fehlverhalten im Gesundheitswesen, nationalsozialistische Gewaltverbrechen,
terroristische Straftaten, Schifffahrtssachen.
2. An welchen Gerichten bestehen diese Schwerpunktstaatsanwaltschaften
nach Kenntnis der Bundesregierung?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind in den Ländern – ohne Anspruch auf
Vollständigkeit der Liste, die auf Informationen aus den Ländern beruht –
folgende Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet:
Baden-Württemberg
• Staatsanwaltschaft Freiburg: Doping;
• Staatsanwaltschaft Mannheim: Wirtschaftskriminalität, Internet- und
Kommunikationskriminalität („Cybercrime“);
• Staatsanwaltschaft Stuttgart: Wirtschaftskriminalität, Staatsschutzdelikte,
organisierte Kriminalität.
Bayern
• Generalstaatsanwaltschaft Bamberg: Cyberkriminalität;
• Staatsanwaltschaft Würzburg: Wirtschafts- und Steuerstrafsachen;
• Staatsanwaltschaft Augsburg: Wirtschaftskriminalität;
• Staatsanwaltschaft München I: Doping, Bekämpfung von Fehlverhalten im
Gesundheitswesen, nationalsozialistische Gewaltverbrechen;
• Staatsanwaltschaft Regensburg: Steuer- und Wirtschaftsdelikte.
Brandenburg
• Staatsanwaltschaft Cottbus: Computerkriminalität;
• Staatsanwaltschaft Neuruppin: Korruptionsdelikte;
• Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder): Organisierte Kriminalität;
• Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) – Zweigstelle Eberswalde: Geldwäsche.
Hessen
• Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main: Wirtschafts- und Umweltstrafsachen.
Mecklenburg-Vorpommern
• Staatsanwaltschaft Rostock: Informations- und Kommunikationskriminalität
(„Cybercrime“), Bekämpfung des Terrorismus und Extremismus.
Niedersachsen
• Staatsanwaltschaft Braunschweig: Bekämpfung der Korruptionskriminalität;
• Staatsanwaltschaft Hannover: Bekämpfung gewaltdarstellender,
pornographischer oder sonst jugendgefährdender Schriften, Korruptionsdelikte,
Wirtschaftsstrafsachen, Betäubungsmittelstrafsachen;
• Staatsanwaltschaft Lüneburg: Staatsschutzdelikte.
Nordrhein-Westfalen
• Staatsanwaltschaft Düsseldorf: Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität;
• Staatsanwaltschaft Bielefeld: Wirtschafts- und Korruptionsstrafsachen;
• Staatsanwaltschaft Köln: Wirtschaftsstrafsachen;
• Staatsanwaltschaft Bochum: Wirtschaftsstrafsachen.
Rheinland-Pfalz
• Staatsanwaltschaft Mainz: Schifffahrtssachen;
• Staatsanwaltschaft Koblenz: Wirtschaftsstrafsachen.
Sachsen-Anhalt
• Staatsanwaltschaft Halle: Bekämpfung von organisierter Kriminalität.
Schleswig-Holstein
• Staatsanwaltschaft Flensburg: Staatsschutzdelikte;
• Staatsanwaltschaft Kiel: Wirtschaftsdelikte, Korruptionsdelikte;
• Staatsanwaltschaft Lübeck: Wirtschaftsdelikte.
Thüringen
• Staatsanwaltschaft Erfurt: Bekämpfung von Korruptionsdelikten;
• Staatsanwaltschaft Gera: Bekämpfung von Organisierter Kriminalität;
• Staatsanwaltschaft Meiningen: Vermögensstraftaten im Gesundheitswesen;
• Staatsanwaltschaft Mühlhausen: Bekämpfung von Wirtschaftsstrafsachen
und IT-Kriminalität.
3. Seit wann bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung die jeweiligen
Schwerpunktstaatsanwaltschaften?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die jeweilige personelle und sachliche
Ausstattung der jeweiligen Schwerpunktstaatsanwaltschaften?
Dies zu beurteilen obliegt allein den jeweils zuständigen Ländern. Über die
Ausstattung der Schwerpunktstaatsanwaltschaften liegen der Bundesregierung
keine Informationen vor.
5. Sieht die Bundesregierung Bedarf für die Einrichtung neuer
Schwerpunktstaatsanwaltschaften?
6. Auf welchen Anwendungsfeldern sieht die Bundesregierung Bedarf für
den Ausbau von Schwerpunktstaatsanwaltschaften?
7. Auf welchen Anwendungsfeldern bleibt nach Auffassung der
Bundesregierung derzeit oder künftig kein weiterer Bedarf an
Schwerpunktstaatsanwaltschaften, wo sie derzeit bestehen?
Die Fragen 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Entscheidung über den Bedarf für neue oder den Ausbau bestehender
Schwerpunktstaatsanwaltschaften sowie über die Frage, für welche
Schwerpunktstaatsanwaltschaften kein Bedarf besteht, liegt ausschließlich in der
Zuständigkeit der Länder.
8. Werden Schwerpunktstaatsanwaltschaften nach Kenntnis der
Bundesregierung im Vergleich zu nichtspezialisierten Staatsanwaltschaften
stärker personell und sachlich ausgestattet?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
9. Mittels welcher Verfahren und nach welchen Kriterien wird die
Zweckmäßigkeit im Sinne von § 143 Absatz 4 letzter Halbsatz GVG
festgestellt?
10. Welche Stellen auf Länderebene stellen nach Kenntnis der
Bundesregierung die in der Frage 9 angesprochene Zweckmäßigkeit fest?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Für die Festlegung der Verfahren und Kriterien für die Feststellung der
Zweckmäßigkeit sind die Länder zuständig. Entschieden wird hierüber durch die
Landesjustizverwaltung oder die zuständige Generalstaatsanwaltschaft.
11. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Einrichtung von
Schwerpunktstaatsanwaltschaften geprüft, ob und in welchem Umfang
deren Einrichtung die Erledigung von Verfahren sachdienlich fördert oder
beschleunigt?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
12. Wo werden die in Frage 11 erfragten Prüfungsergebnisse erfasst, und hat
die Bundesregierung regelmäßig Zugang zu diesen Prüfergebnissen?
Zu der Frage, wo die Prüfungsergebnisse erfasst werden, liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung hat keinen
regelmäßigen Zugang zu den Prüfungsergebnissen.
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ISSN 0722-8333]