Juristische Verfolgung medialer Äußerungen durch die Bundesregierung
der Abgeordneten Martin Erwin Renner, Dr. Götz Frömming, Ronald Gläser, Matthias Helferich, Nicole Hess, Sven Wendorf, Dr. Alexander Gauland, Tobias Teich und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes gilt gemeinhin als ein unerlässliches Abwehrrecht, das die Bürger gegen eine autoritäre Ausübung staatlicher Macht schützt. Sie ist damit eine wesentliche Funktionsvoraussetzung für die moderne, diskurs- und debattenorientierte Demokratie.
Entsprechend eng gefasst ist das Recht des Staats auf eine juristische Vorgehensweise gegen öffentliche Äußerungen einzelner Personen oder Medien. In der vergangenen Legislaturperiode unterlag das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) in solch einem Fall, der bundesweit Aufmerksamkeit erregte, vor dem Bundesverfassungsgericht. Das höchste Gericht stufte die – polemische – Kritik eines bekannten Journalisten an der Finanzierung des afghanischen Taliban-Regimes durch die Bundesregierung als eine zulässige Meinungsäußerung und keine unwahre Tatsachenbehauptung ein (www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-1bvr229023-julian-reichelt-taliban-afghanistan-tweet-kammergericht-berlin).
Unklarheit besteht über das tatsächliche Ausmaß der Klageaktivität der Bundesregierung. In ihrer Antwort vom 2. Oktober 2024 auf eine entsprechende Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion erklärte sie, nur in sechs Fällen Äußerungen von Journalisten oder sonstigen Personen gerichtlich verfolgen zu lassen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/13260). An demselben Tag berichtete jedoch der Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel, dass bei seiner Tätigkeit für Klagegegner „die Bundesrepublik allein in den ersten neun Monaten des Jahres 2024 im Bereich der Presse- und Meinungsfreiheit mehr als zehn Niederlagen vor Verwaltungs- und Landgerichten und sogar vor dem Bundesverfassungsgericht hinnehmen“ musste (www.welt.de/politik/deutschland/article253740070/Atamans-Antidiskriminierungsstelle-verliert-erneut-Triumph-fuer-die-Meinungsfreiheit.html).
Die vorliegende Anfrage bezweckt, diese augenscheinliche Diskrepanz aufzuklären, und das aktuelle Klageverhalten der Bundesregierung in diesem demokratiesensiblen Bereich zu eruieren.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Welche öffentlichen Äußerungen von welchen Medien, Journalisten oder sonstigen Personen wurden von Bundesministerien, Bundesbehörden oder Mitgliedern der Bundesregierung seit Beginn der laufenden Legislaturperiode anwaltlich oder gerichtlich verfolgt (bitte aufschlüsseln nach Bundesministerium, Bundesbehörde oder Regierungsmitglied, Datum und Art des juristischen Vorgehens, gegebenenfalls zuständigem Gericht, kurzer Bezeichnung des Streitgegenstands und der Personen, gegen die juristisch vorgegangen wird oder wurde)?
Auf welchen Betrag belaufen sich die anwaltlichen und sonstigen Kosten für diese juristischen Interventionen jeweils?
Sind the Angaben der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache 20/13260 vollständig im Sinne der Frage gewesen und wenn nein, welche zusätzlichen Rechtsfälle lagen vor (vgl. Vorbemerkung)?
Wie geht die Bundesregierung mit Klagen um, die sie in der abgelaufenen, zwanzigsten Wahlperiode erhoben hat? Wurden diese weiterverfolgt oder eingestellt (bitte Entscheidung jeweils kurz begründen)?
Entscheidet die Bundesregierung über ihr juristisches Vorgehen weiterhin nach den gleichen Kriterien wie ihre Vorgängerregierung oder haben sich diese inzwischen geändert, und wenn ja, inwiefern (vgl. ihre Antwort auf Frage 3 auf derselben Bundestagsdrucksache)?
Bewertet die Bundesregierung ihre eigene juristische Vorgehensweise vor dem Hintergrund des besonderen Schutzes, den die Presse- und Meinungsfreiheit durch das Grundgesetz genießt, und der in aller Regel gegebenen Konstellation, dass dem Staat mehr Finanz-, Organisations- und Machtmittel zur Verfügung stehen als Privatpersonen, genauso wie ihre Vorgängerregierung oder hat sich diese inzwischen geändert, und wenn ja, inwiefern (vgl. ihre Antwort auf Frage 4 auf derselben Bundestagsdrucksache)?