[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Norbert Kleinwächter,
Sebastian Münzenmaier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/15017 –
Kinder, Kindergeldbezug und Kindergeldberechtigte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Zahl der Kindergeldberechtigten ist von Januar 2019 (9,356 Mio.) bis
September 2019 (9,390 Mio.) um rund 34.000 gestiegen. Im gleichen
Zeitraum ist die Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, jedoch nur um
rund 6.300 gestiegen (vgl.
https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Det
ail/201901/famka/famka-mz/famka-mz-d-0-201901-xlsx.xlsx sowie
https://sta
tistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/201909/famka/famka-mz/famka-
mz-d-0-201909-xlsx.xlsx).
Eine mögliche Ursache dafür kann nach Ansicht der Fragesteller unter
anderem sein, dass die Zahl der Kinder, die für sich selbst Kindergeld beziehen, im
genannten Zeitraum gestiegen ist. Grundsätzlich können Kinder für sich selbst
Kindergeld erhalten, wenn sie Vollwaise sind oder den Aufenthaltsort der
Eltern nicht kennen (alleinstehendes Kind) (vgl.
https://bit.ly/2BfM8uJ). In
Deutschland wohnende Kinder, die nicht Unionsbürger, Staatsangehörige des
EWR oder der Schweiz sind, können Kindergeld für sich selbst erhalten, wenn
sie eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzen. Bestimmte
Aufenthaltserlaubnisse können ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld auslösen (vgl. http
s://bit.ly/2BfM8uJ).
1. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass Asylbewerber
während des laufenden Asylverfahrens grundsätzlich keinen Anspruch auf
Kindergeld haben (vgl.
www.arbeitsagentur.de/datei/kg-asylberechtigte_b
a015290.pdf)?
2. In welchen Fällen können Asylbewerber unter Umständen bereits während
des laufenden Asylverfahrens einen Anspruch auf Kindergeld besitzen
(bitte einzeln auflisten), und wie viele Fälle sind der Bundesregierung in
den Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) hierzu jeweils
bekannt?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/15897
19. Wahlperiode 12.12.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Dezember
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Asylbewerbern steht während des laufenden Anerkennungsverfahrens kein
Kindergeldanspruch zu, sondern nach § 62 Absatz 2 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) regelmäßig erst mit der Anerkennung als
Asylberechtigter und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Eine Berechtigung zum Kindergeldbezug ist nur in
Ausnahmefällen des § 10 Absatz 1 AufenthG möglich oder wenn
zwischenstaatliche Vereinbarungen und Abkommen über soziale Sicherheit für
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer einen Kindergeldanspruch vorsehen.
Der Bundesregierung liegt dazu keine Statistik vor.
3. Welche Aufenthaltserlaubnisse können nach Kenntnis der
Bundesregierung einen Anspruch auf Kindergeld auslösen (bitte einzeln auflisten), und
wie viele Fälle sind der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2019
(letzter verfügbarer Stand) hierzu jeweils bekannt?
Nach § 62 Absatz 2 EStG in der geltenden Fassung hat ein nicht
freizügigkeitsberechtigter Ausländer einen Anspruch auf Kindergeld, wenn er eine
Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder
berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
- nach § 16 oder § 17 AufenthG erteilt,
- nach § 18 Absatz 2 AufenthG erteilt und die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen
bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
- nach § 23 Absatz 1 AufenthG wegen eines Krieges in seinem Heimatland
oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des AufenthG erteilt.
Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat jedoch auch einen Anspruch
auf Kindergeld, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25
Absatz 3 bis 5 AufenthG besitzt und sich seit mindestens drei Jahren
rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet
berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
Der Bundesregierung liegt dazu keine Statistik vor.
4. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass der Bezug von
Kindergeld im Sinne des § 17 Absatz 1 Nrummer 2 sowie § 17 Absatz 2
Nr. 2 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes als (ein) möglicher Nachweis
herangezogen werden kann, dass der eigene Lebensunterhalt gesichert ist,
was Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist (vgl.
www.nds-fluerat.org/leitfaden/14-fluechtlinge-mit-duldung/126-familien
leistungen/)?
Die Bundesregierung vermutet, dass sich die Frage auf § 17 AufenthG in der
Fassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (s. BGBl. I 2019 S. 1307 ff.)
beziehen soll. Für Inhaber eines Aufenthaltstitels, der zur Suche eines
Ausbildungs- oder Studienplatzes nach § 17 Absatz 1 bzw. Absatz 2 AufenthG
erteilt wird, ist jedoch nach § 62 Absatz 2 EStG kein Anspruch auf Kindergeld
vorgesehen, so dass sich eine Beantwortung der Frage erübrigt.
5. Welche Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für
ein Kind, nachzuweisen, dass es nicht weiß, wo sich seine Eltern
tatsächlich aufhalten (bitte einzeln auflisten), was Voraussetzung dafür ist, um als
Kind selbst Kindergeld zu beziehen (sog. alleinstehendes Kind)?
Ein Kind muss ausführlich darlegen, unter welchen Umständen die Trennung
von den Eltern erfolgte. Es muss dargelegt werden, wann und in welcher Form
das Kind zuletzt Kontakt zu seinem Vater oder seiner Mutter hatte. Diese
Erklärungen sind möglichst durch Geschwister oder sonstige Verwandte zu
bestätigen. Darüber hinaus ist darzulegen, welche Bemühungen es selbst oder andere
Personen bzw. Stellen unternommen haben, um den Aufenthaltsort der Eltern
ausfindig zu machen. Die Bemühungen zur Feststellung des Aufenthaltsortes
der Eltern und deren Ergebnislosigkeit sind durch geeignete Nachweise, wie
z. B. Mitteilungen von Einwohnermeldeämtern oder Polizeidienststellen, zu
belegen.
Haben sich die Eltern zuletzt im europäischen Bereich einschließlich der Türkei
aufgehalten, kann bei Nachforschungen auch die zuständige Verbindungsstelle
eingeschaltet werden, wenn andere Nachweise nicht beigebracht werden
können.
6. Wie viele Kinder, die für sich selbst Kindergeld beziehen (sog.
alleinstehende Kinder) gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren
2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) jeweils (bitte getrennt nach
Bund, Bundesländern, Geschlecht Männer, Frauen, Divers sowie
Staatsangehörigkeit Deutsche, Ausländer [insgesamt], EU-Ausländer,
Drittstaatsangehörige, Top-8-Asylherkunftsländer ausweisen)?
Die Daten zur Zahl der Kinder, die in den Jahren 2015 bis 2019 für sich selbst
Kindergeld bezogen haben, sind für den Bund insgesamt, nach Bundesländern
sowie danach, ob die Kinder Deutsche, EU-Ausländer oder
Drittstaatsangehörige (Ausländer ohne EU-Ausländer) sind, in der Anlage 1 beigefügt. Für das
Jahr 2014 liegen nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit nur
Bundeszahlen vor. Für die Jahre 2012 und 2013 liegen keine Daten vor, da diese
außerhalb der maximalen Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren liegen.
Die Daten zu den Kindern, die für sich selbst Kindergeld beziehen, liegen nicht
aufgeschlüsselt danach vor, ob die Kinder Personen mit einer
Staatsangehörigkeit aus einem der acht zugangsstärksten Herkunftsländer von Asylbewerbern
sind oder welchem Geschlecht sie angehören.
7. Bei wie vielen Kindern, die für sich selbst Kindergeld beziehen (sog.
alleinstehende Kinder) wurde das Kindergeld in den Jahren 2012 bis 2019
(letzter verfügbarer Stand) jeweils auf ein ausländisches Konto überwiesen
(bitte auch die entsprechenden Zahlbeträge angeben)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Daten vor.
8. Mit welchen Drittstaaten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
aktuell Partnerschaften und/oder Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen, die eine Annäherung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet Arbeit
und Soziales vorsehen (bitte einzeln ausweisen).
EU-Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (Stabilisation and
Association Agreement – SAA) wurden mit den sechs Westbalkanstaaten Montenegro,
Serbien, Albanien, Nordmazedonien, Bosnien und Herzegowina sowie Kosovo
geschlossen. Diese sehen jeweils auch eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet
Arbeit und Soziales vor. Ihre Vertragstexte sind in der öffentlich zugänglichen
Vertragsdatenbank des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) nach
Ländernamen abrufbar unter:
https://ec.europa.eu/world/agreements/searchBy
CountryAndContinent.do?id=4&letter=A&countryFlag=treaties sowie
ergänzend dazu auf der Website der EU-Kommission, DG Near unter:
https://ec.euro
pa.eu/neighbourhood-enlargement/news_corner/key-documents_en?sort=field_
file_date&order=asc&f%5B0%5D=field_document_repository_filter%3A317
&f%5B1%5D=field_document_repository_filter%3A310.
9. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass für Personen
aus den Ländern Türkei, Algerien, Tunesien oder Marokko aufgrund von
internationalen Abkommen die Möglichkeit besteht, auch mit einer
Aufenthaltsgestattung Kindergeld zu beziehen, wenn sie eine Arbeit haben,
über die sie in eine Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-,
Rentenoder Unfallversicherung) einzahlen (vgl.
www.nds-fluerat.org/leitfaden/14
-fluechtlinge-mit-duldung/126-familienleistungen/)?
a) Wenn ja,ist dies auch bei einem sog. 450-Euro-Job der Fall, bei dem
die entsprechende Person freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung
leistet?
b) Wenn ja,ist dies auch bei einem sog. 450-Euro-Job der Fall, bei dem
die entsprechende Person keine freiwilligen Beiträge zur
Rentenversicherung leistet, der Arbeitgeber aber Beiträge in die gesetzliche
Unfallversicherung leistet?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Aufgrund von Abkommen über soziale Sicherheit und Assoziationsabkommen
kommt für Arbeitnehmer aus den genannten Staaten ein Anspruch auf
Kindergeld in Betracht, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz haben und in einem
Versicherungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen, auch wenn sie
die Voraussetzungen des § 62 Absatz 2 EStG nicht erfüllen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 21. Februar 2008, III R
79/03, BStBl. 2009 II S. 916) gelten Personen, die lediglich eine geringfügige
Beschäftigung ausüben, nicht als Arbeitnehmer im Sinne solcher Abkommen.
10. Wie viele Personen aus den Ländern
a) Türkei,
b) Algerien,
c) Tunesien sowie
d) Marokko
besaßen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2019
(letzter verfügbarer Stand) eine Aufenthaltsgestattung?
Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) können der
Anlage 2 entnommen werden.
11. Wie viele Personen aus den Ländern
a) Türkei,
b) Algerien,
c) Tunesien sowie
d) Marokko
besaßen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2019
(letzter verfügbarer Stand) eine Aufenthaltsgestattung und waren
ausschließlich geringfügig beschäftigt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im AZR wird
weder erfasst, ob Personen, die eine Erlaubnis zur Beschäftigung haben, auch
tatsächlich beschäftigt sind, noch ob sie ausschließlich geringfügig beschäftigt
sind oder Kindergeld oder Elterngeld beziehen. Zudem wird auf die Antwort zu
den Fragen 1 bis 3 auf Bundestagsdrucksache 19/13981 verwiesen.
12. Wie viele Personen aus den Ländern
a) Türkei,
b) Algerien,
c) Tunesien sowie
d) Marokko
besaßen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2019
(letzter verfügbarer Stand) eine Aufenthaltsgestattung, waren
ausschließlich geringfügig beschäftigt und bezogen Kindergeld?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
13. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass für Personen
mit türkischer Staatsangehörigkeit, die mindestens sechs Monate in
Deutschland leben, jedoch nicht arbeiten, ein Anspruch auf Kindergeld
besteht (vgl.
www.nds-fluerat.org/leitfaden/14-fluechtlinge-mit-duldung/
126-familienleistungen/)?
Wenn ja, auf wie viele Personen traf dies in den Jahren 2012 bis 2019
(letzter verfügbarer Stand) jeweils zu?
Türkische Staatsangehörige, die seit wenigstens sechs Monaten in der
Bundesrepublik wohnen, haben wie deutsche Staatsangehörige nach dem Vorläufigen
Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit (VEA) einen Anspruch auf
Kindergeld unter den Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 EStG (BFH, Urteil
vom 17. Juni 2010 – III R 42/09).
Der Bundesregierung liegt dazu keine Statistik vor.
14. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass für Personen
aus den Ländern Türkei, Algerien, Tunesien oder Marokko aufgrund von
internationalen Abkommen die Möglichkeit besteht, auch mit einer
Aufenthaltsgestattung Elterngeld zu beziehen, wenn sie eine Arbeit haben,
über die sie in eine Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-,
Rentenoder Unfallversicherung) einzahlen (vgl.
www.nds-fluerat.org/leitfaden/1
4-fluechtlinge-mit-duldung/126-familienleistungen/)?
a) Wenn ja, ist dies auch bei einem sog. 450-Euro-Job der Fall, bei dem
die entsprechende Person freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung
leistet?
b) Wenn ja, ist dies auch bei einem sog. 450-Euro-Job der Fall, bei dem
die entsprechende Person keine freiwilligen Beiträge zur
Rentenversicherung leistet, der Arbeitgeber aber Beiträge in die gesetzliche
Unfallversicherung leistet?
Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
Türkische, algerische, tunesische und marokkanische Staatsangehörige können
aufgrund von internationalen Abkommen anspruchsberechtigt sein (Artikel 65
der Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Marokko und Tunesien, Artikel 68 des
Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Algerien und Artikel 3 des
Assoziationsratsbeschlusses (ARB) 3/80 vom 19. September 1980 im Rahmen des
Assoziationsabkommen EWG-Türkei vom 12. September 1963), wenn sie die in den
Abkommen festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Eine der Voraussetzungen
ist, dass türkische, algerische, tunesische und marokkanische Staatsangehörige
Arbeitnehmer im Sinne der oben genannten Abkommen sind. Dafür müssen sie
gegen mindestens ein Risiko, das von den Zweigen des Systems der sozialen
Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst wird, pflichtversichert oder freiwillig
weiterversichert sein (Unfallversicherung, Rentenversicherung,
Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung).
15. Wie viele Personen aus den Ländern
a) Türkei,
b) Algerien,
c) Tunesien sowie
d) Marokko
besaßen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2019
(letzter verfügbarer Stand) eine Aufenthaltsgestattung, waren
ausschließlich geringfügig beschäftigt und bezogen Elterngeld?
Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Daten vor.
16. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass für Bezieher
von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das Elterngeld
nicht angerechnet werden darf, da dies im § 10 Absatz 5 Satz 1 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) nicht benannt ist (vgl.
www.nds-fluerat.org/leitfaden/14-fluechtlinge-mit-duldung/126-familien
leistungen/)?
Wenn ja, wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
in den Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) jeweils
Elterngeld sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen?
Elterngeld und Asylbewerberleistungen werden im Regelfall nicht parallel
bezogen. Kommt es im Anwendungsbereich von § 1 Absatz 7 Nummer 2
Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a BEEG zu einem
zeitgleichen Bezug von Elterngeld und Leistungen nach dem AsylbLG, wird
Elterngeld nach den Vorgaben von § 10 Absatz 1 BEEG auf Leistungen nach
AsylbLG angerechnet. Konkrete Zahlen hierzu liegen der Bundesregierung
nicht vor.
17. Wie viele Personen aus den Ländern
a) Syrien,
b) Afghanistan,
c) Eritrea,
d) Irak,
e) Iran,
f) Nigeria,
g) Pakistan sowie
h) Somalia
bezogen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis
2019 (letzter verfügbarer Stand) für wie viele Kinder jeweils Kindergeld
(bitte auch die entsprechenden Zahlbeträge angeben)?
18. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) Kindergeldzahlungen für
Kindergeldberechtigte aus den Ländern Syrien, Afghanistan, Eritrea,
Irak, Iran, Nigeria, Pakistan sowie Somalia jeweils auf ausländische
Konten geleistet?
19. Wie viele Personen aus den Ländern
a) Ägypten,
b) Albanien,
c) Äthiopien,
d) Bosnien und Herzegowina,
e) China,
f) Ghana,
g) Indien,
h) Kasachstan,
i) Libanon,
j) Libyen,
k) Mexico,
l) Nordmazedonien,
m) Philippinen,
n) Russische Föderation,
o) Thailand,
p) Ukraine,
q) Vereinigtes Königreich,
r) Vietnam sowie
s) Weißrussland
bezogen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis
2019 (letzter verfügbarer Stand) für wie viele Kinder jeweils Kindergeld
(bitte auch die entsprechenden Zahlbeträge angeben)?
20. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2012 bis 2019 (letzter verfügbarer Stand) Kindergeldzahlungen für
Kindergeldberechtigte aus den Ländern Ägypten, Albanien, Äthiopien,
Bosnien und Herzegowina, China, Ghana, Indien, Kasachstan, Libanon,
Libyen, Mexico, Nordmazedonien, Philippinen, Russische Föderation,
Thailand, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Vietnam sowie Weißrussland
jeweils auf ausländische Konten geleistet?
Die Fragen 17 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung vom 16. März 2018
(Bundestagsdrucksache 19/1275) auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD
(Bundestagsdrucksache 19/1003) wird verwiesen. Soweit Länder gesondert erfasst werden,
sind der dort beigefügten Anlage die erfragten Daten für die Jahre 2012 bis
2017 zu entnehmen. Zu den weiteren angefragten Ländern liegen mangels
separater Erfassung keine Daten vor; diese sind in den Angaben zu „übrige“
enthalten.
Die entsprechenden Daten für Dezember 2018 und Oktober 2019
(Monatsbetrachtung) sind als Anlage 3 beigefügt.
21. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis
2019 (letzter verfügbarer Stand) die Anzahl der in Deutschland lebenden
Personen in der Altersklasse
a) 0 bis unter 5 Jahre,
b) 5 bis unter 15 Jahre,
c) 15 bis unter 20 Jahre,
d) 20 bis unter 25 Jahre
jeweils entwickelt (bitte getrennt nach Männer, Frauen, Divers sowie
Staatsangehörigkeit Deutsche, Ausländer [insgesamt], EU-Ausländer,
Drittstaatsangehörige, Top-8-Asylherkunftsländer ausweisen)?
Die Angaben ausweislich der amtlichen Bevölkerungsstatistik des Statistischen
Bundesamts können der Anlage 4 entnommen werden, wobei Angaben zu 2019
noch nicht vorliegen (Hinweis: Die Ergebnisse ab Berichtsjahr 2016 sind
aufgrund methodischer Änderungen und technischer Weiterentwicklungen nur
bedingt mit den Vorjahreswerten vergleichbar. Ausführliche Erläuterungen dazu
finden Sie beim Statistischen Bundesamt auf der Internetseite des
Bevölkerungsstandes).
22. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis
2019 (letzter verfügbarer Stand) jeweils die Anzahl der
Lebendgeborenen (bitte insgesamt ausweisen sowie getrennt nach der
Staatsangehörigkeit der Mutter: Deutsche, Ausländer [insgesamt], EU-Ausländer,
Drittstaatsangehörige, Top-8-Asylherkunftsländer und dazu jeweils auch die
absolute sowie relative Veränderung gegenüber dem entsprechenden
Vorjahr
angeben)?
Die Angaben ausweislich der amtlichen Bevölkerungsstatistik des Statistischen
Bundesamts können der Anlage 5 entnommen werden, wobei Angaben zu 2019
noch nicht vorliegen (Hinweise: Die Ergebnisse ab Berichtsjahr 2016 sind
aufgrund methodischer Änderungen und technischer Weiterentwicklungen nur
bedingt mit den Vorjahreswerten vergleichbar).
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/15897
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/15897
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/15897
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/15897
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/15897
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/15897
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/15897
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/15897
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/15897
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]