[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Willkomm, Stephan Thomae,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/15209 –
Zum Innovationspotenzial von Mietspiegeln
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat am 20. September 2019 den Entwurf eines Gesetzes
zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche
Vergleichsmiete vorgelegt. Dieser Entwurf stößt sowohl seitens der Opposition
(
www.handelsblatt.com/dpa/wirtschaft-handel-und-finanzen-
oppositionkritisiert-plaene-fuer-aenderungen-bei-vergleichsmiete/25157010.html?
ticket=ST-48159709-07TOTp2jy0Db2D9GARIG-ap6) als auch zahlreicher
Verbände (siehe unter
www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfah
ren/DE/Verlaengerung_Betrachtung_Vergleichsmiete.html) auf starke Kritik.
Der Regierungsentwurf lädt nach Ansicht der Fragesteller zugleich ein, zu
hinterfragen, ob und inwieweit sich die Bundesregierung mit der Frage befasst
hat, wie Mietspiegel weiterentwickelt werden könnten – nicht im Sinne einer
zusätzlichen Mietpreisbremse, sondern als Instrument zur praxisnahen und
einfach handhabbaren Darstellung der tatsächlich im jeweiligen
Betrachtungsraum zu zahlenden Mieten als Orientierungshilfe für Mieter und Vermieter.
Im Rahmen dieser Kleinen Anfragen greifen die Fragesteller auch auf den
Koalitionsvertrag der diese Regierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD
zurück, die vereinbart haben: „Wir wollen Städte, Kreise und Gemeinden bei
der digitalen Modernisierung und Entwicklung zu Smart Cities aktiv
begleiten. Dazu werden wir die Dialogplattform „Smart Cities“ fortsetzen und
zukunftsfähige Modellprojekte in Deutschland fördern.“ (Zeile 5314 ff.
Koalitionsvertrag). Auf ihrer Homepage (
www.bundesregierung.de/breg-de/themen/
digital-made-in-de/digitale-stadtentwicklung-und-foerderung-von-
smartcities-1546630) präzisiert die Bundesregierung die zitierten Zeilen
folgendermaßen: „Kommunen sollen befähigt werden, die Digitalisierung im Sinne
einer nachhaltigen und integrierten Stadtentwicklung in Städten, Kreisen und
Gemeinden (Smart Cities) strategisch zu gestalten“.
1. Wie viele der 10 848 Kommunen in Deutschland haben einen Mietspiegel?
Nach aktuellem Recherche-Stand der BBSR-Mietspiegelsammlung
(11. September 2019) können 1004 Kommunen auf einen Mietspiegel
zurückgreifen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich diese Zahl jedoch nicht mit der
Deutscher Bundestag Drucksache 19/15613
19. Wahlperiode 29.11.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 28. November 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Anzahl der vorhandenen Mietspiegel deckt. Grund dafür ist, dass es einige
Kommunen gibt, die im Zusammenschluss nur auf Landkreisebene einen
Mietspiegel erstellen. Dieser steht dann den Gemeinden des jeweiligen Landkreises
zur Nutzung zur Verfügung. Darüber hinaus greifen einige Kommunen auf die
Mietspiegelinformationen einer Nachbarkommune zurück (teilweise individuell
modifiziert).
2. Bei wie vielen dieser Kommunen handelt es sich um einen qualifizierten
Mietspiegel?
Laut BBSR-Mietspiegelsammlung liegt in 154 Kommunen ein qualifizierter
Mietspiegel vor. Weitere 91 Mietspiegel wurden als qualifizierte Mietspiegel
veröffentlicht, sind aber aufgrund der nicht eingehaltenen gesetzlichen
Anforderungen (Fortschreibung nach zwei Jahren bzw. Neuerstellung nach vier
Jahren) auf den Status eines einfachen Mietspiegels zurückzustufen.
3. Welche der deutschen Großstädte (über 100 000 Einwohner) benutzen
nach Kenntnis der Bundesregierung einen einfachen Mietspiegel, und
welche einen qualifizierten Mietspiegel (bei den qualifizierten Mietspiegeln
bitte nach tabellarischem und regressivem Mietspiegel aufschlüsseln)?
Unter den 81 Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern führen elf Städte
keinen Mietspiegel, das sind: Bremen, Göttingen, Gütersloh, Hildesheim,
Ingolstadt, Kassel, Magdeburg, Saarbrücken, Salzgitter, Wolfsburg und
Würzburg.
Einen einfachen Mietspiegel weisen 25 Großstädte, einen qualifizierten
Mietspiegel 45 Großstädte auf. Die qualifizierten Mietspiegel teilen sich auf in 14
Tabellenmietspiegel und in 31 Regressionsmietspiegel.
Die Angaben zur jeweiligen Methode der Erstellung kann nur unter Vorbehalt
erfolgen, da methodische Ansätze nicht immer transparent in den Mietspiegeln
dargestellt sind. Kombinationen aus den beiden gängigen Methoden sind
ebenfalls vorhanden und werden den Regressionsmietspiegeln zugezählt.
Informationen zu den jeweiligen Städten sind folgender Tabelle zu entnehmen:
Kommune 100.000+ qualifiziert einfach Methode
Berlin, Stadt x Tabelle
Hamburg, Freie und Hansestadt x Tabelle
München, Landeshauptstadt x Regression
Köln, Stadt x Tabelle
Frankfurt am Main, Stadt x Regression
Stuttgart, Landeshauptstadt x Regression
Düsseldorf, Stadt x Tabelle
Dortmund, Stadt x Kombination
Essen, Stadt x Regression
Leipzig, Stadt x Regression
Dresden, Stadt x Regression
Hannover, Landeshauptstadt x Tabelle
Nürnberg x Regression
Duisburg, Stadt x Tabelle
Bochum, Stadt x Regression
Wuppertal, Stadt x Tabelle
Bielefeld, Stadt x Kombination
Bonn, Stadt x Regression
Kommune 100.000+ qualifiziert einfach Methode
Münster, Stadt x Regression
Karlsruhe, Stadt x Regression
Mannheim, Universitätsstadt x Regression
Augsburg x Regression
Wiesbaden, Landeshauptstadt x Tabelle
Mönchengladbach, Stadt x Tabelle
Gelsenkirchen, Stadt x Tabelle
Braunschweig, Stadt x Regression
Kiel, Landeshauptstadt x Regression
Chemnitz, Stadt x Tabelle
Aachen, Stadt x Tabelle
Halle (Saale), Stadt x Tabelle
Freiburg im Breisgau, Stadt x Regression
Krefeld, Stadt x Tabelle
Lübeck, Hansestadt x Kombination
Mainz, Stadt x Kombination
Erfurt, Stadt x Tabelle
Oberhausen, Stadt x Tabelle
Rostock, Hansestadt x Tabelle
Hagen, Stadt x Regression
Hamm, Stadt x Tabelle
Potsdam, Stadt x Tabelle
Mülheim an der Ruhr, Stadt x Tabelle
Ludwigshafen am Rhein, Stadt x Kombination
Oldenburg (Oldenburg), Stadt x Tabelle
Osnabrück, Stadt x Tabelle
Leverkusen, Stadt x Kombination
Heidelberg, Stadt x Tabelle
Solingen, Klingenstadt x Tabelle
Darmstadt, Wissenschaftsstadt x Regression
Herne, Stadt x Tabelle
Neuss, Stadt x Tabelle
Regensburg x Regression
Paderborn, Stadt x Tabelle
Offenbach am Main, Stadt x Tabelle
Fürth x Regression
Ulm, Universitätsstadt x Regression
Heilbronn, Stadt x Tabelle
Pforzheim, Stadt x Tabelle
Bottrop, Stadt x Regression
Reutlingen, Stadt x Tabelle
Koblenz, Stadt x Regression
Recklinghausen, Stadt x Tabelle
Bremerhaven, Stadt x Tabelle
Bergisch Gladbach, Stadt x Tabelle
Jena, Stadt x Tabelle
Erlangen x Regression
Remscheid, Stadt x Kombination
Trier, Stadt x Regression
Moers, Stadt x Tabelle
Siegen, Universitätsstadt x Tabelle
Cottbus, Stadt x Tabelle
Summe 45 25
4. Welche übereinstimmenden Faktoren finden sich in 100 Prozent, 75
Prozent bzw. 66 Prozent der dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat bekannten Mietspiegel?
Die Frage wird so verstanden, dass nach der Berücksichtigung der gesetzlichen
Wohnwertmerkmale in den Mietspiegeln gefragt wird. Nach der BBSR-
Mietspiegeldatenbank haben nahezu alle Mietspiegel die Wohnwertmerkmale
Wohnungsgröße und Baualter (Beschaffenheit) berücksichtigt. Deutlich unter
100 Prozent aber über 50 Prozent beträgt die Berücksichtigungsquote der
Wohnwertmerkmale Ausstattung, Lage und energetische Beschaffenheit.
5. Welche Faktoren müssen aus Sicht der Bundesregierung unbedingt in
einem Mietspiegel berücksichtigt sein?
Ein Mietspiegel muss eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete für
nicht preisgebundene Mietwohnungen enthalten bezogen auf das Gebiet, für
das er erstellt wurde. Dies ist in der Regel das Gebiet einer Gemeinde. Im
Mietspiegel abgebildet werden sollten jedenfalls die Arten von Mietwohnungen, die
in dem Gebiet, für das der Mietspiegel erstellt wurde, häufig vorkommen.
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gemäß § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB
gebildet aus den üblichen Entgelten, die für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe,
Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich energetischer Ausstattung
und Beschaffenheit in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde in
den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Daher ist der
Einfluss dieser im Gesetz genannten Wohnwertmerkmale auf die Miete zu
untersuchen und im Mietspiegel darzustellen.
6. Welche Mustermietspiegel kennt die Bundesregierung?
Der Bundesregierung ist ein Mustermietspiegel nicht bekannt. Sie weist in
diesem Zusammenhang darauf hin, dass sowohl der Mietwohnungsbestand als
auch der Einfluss der Wohnwertmerkmale auf die Miethöhe in den einzelnen
Gemeinden sehr unterschiedlich ist.
7. Warum hat nach Ansicht der Bundesregierung nur die in Frage 1 erfragte
Zahl an Kommunen einen Mietspiegel?
Die Bundesregierung hat keine genaue Kenntnis darüber, weshalb Mietspiegel
in bestimmten Gemeinden erstellt oder nicht erstellt wurden. Hierbei ist zu
beachten, dass Mietspiegel von den Gemeinden oder von den Interessenvertretern
der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt werden.
Eine Abfrage der Bundesregierung bei den kommunalen Spitzenverbänden
deutet darauf hin, dass für die Entscheidung über die Aufstellung eines
Mietspiegels unter anderem die die Entwicklung der Wohnungsmieten, die Größe des
Mietwohnungssektors, die öffentliche Wahrnehmung der
Wohnungsmarktverhältnisse und die Ressourcenausstattung der Gemeinde eine Rolle spielen.
8. Sind der Bundesregierung Kosten-Nutzen-Rechnungen bekannt, die die
Kommunen vor Erstellung eines Mietspiegels durchführen?
Der Bundesregierung sind solche Kosten-Nutzen-Rechnungen nicht bekannt.
9. Wäre eine Erhöhung der Zahl der Mietspiegel aus Sicht der
Bundesregierung sinnvoll, und wenn ja, warum?
Die Bundesregierung hält es für erstrebenswert, dass aktuelle Mietspiegel in
möglichst vielen Gemeinden mit einem nicht unerheblichen Bestand an nicht
preisgebundenen Mietwohnungen zur Anwendung kommen. Denn die
ortsübliche Vergleichsmiete für eine Mietwohnung lässt sich mit Hilfe eines
Mietspiegels am einfachsten bestimmen. Die Kenntnis der ortsüblichen Vergleichsmiete
ist erforderlich, um ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB zu
begründen und zu überprüfen und um die zulässige Neuvertragsmiete in Gebieten im
Geltungsbereich der sogenannten Mietpreisbremse ermitteln zu können.
Darüber hinaus wird das einem Mietspiegel zugrundeliegende Datenmaterial auch in
anderen Bereichen herangezogen, etwa für die Ermittlung der angemessenen
Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und SGB XII.
10. Wie könnte die Zahl gesteigert werden?
Zu fördern ist die Bereitschaft der Gemeinden sowie der Interessenvertreter der
Vermieter und der Mieter, Mietspiegel zu erstellen und zu aktualisieren. Die
Förderung kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen, beispielsweise durch
Verbesserung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder
durch Information über die Vorteile eines Mietspiegels.
11. Welchen Beitrag könnte die Bundesregierung dafür leisten?
12. Welchen Beitrag beabsichtigt die Bundesregierung dafür zu leisten?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung wird demnächst einen Gesetz- bzw. Verordnungsentwurf
zur Reform des Mietspiegelrechts vorlegen, um die Rahmenbedingungen für
die Erstellung qualifizierter Mietspiegel soweit wie möglich zu vereinfachen
und damit Hürden für die Erstellung von Mietspiegeln abzubauen. Unter
anderem sollen die Anforderungen an qualifizierte Mietspiegel durch Festlegung
von Mindeststandards konkretisiert werden. Der Aufwand für die Erstellung
eines Mietspiegels wird dadurch transparenter. Gleichzeitig soll durch die
Aufstellung von Mindestanforderungen die Rechtssicherheit des qualifizierten
Mietspiegels als Instrument zur Abbildung der ortsüblichen Vergleichsmiete
gestärkt werden.
Im Anschluss an die Reform des Mietspiegelrechts sollen auch die zuletzt im
Jahr 2014 vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
herausgegebenen Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln überarbeitet und an
die veränderten Regelungen angepasst werden. Diese Hinweise hatten in der
Vergangenheit insbesondere von Seiten der Mietspiegelersteller viel Beachtung
erfahren. Es ist daher zu erwarten, dass ihre Anpassung an die veränderte
rechtliche Lage auch die Verbreitung von Mietspiegeln fördern wird.
13. Wer sonst könnte, und wer sollte aus Sicht der Bundesregierung die
Erstellung von Mietspiegeln unterstützen?
Aus Sicht der Bundesregierung können die in Verbänden organisierten
Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter die Erstellung von Mietspiegeln
unterstützen, indem sie einerseits an der Erstellung qualifizierter Mietspiegel in
Arbeitsgruppen mitwirken und in kleineren Kommunen einfache Mietspiegeln
auch in Eigenregie erstellen. Andererseits können diese Verbände aber auch die
kommunalen Spitzenverbände die Erstellung von Mietspiegeln dadurch
fördern, dass sie Kommunen über die Vorteile, die Bedeutung und Möglichkeiten
der Mietspiegelerstellung informieren. Schließlich können auch die Länder die
Mietspiegelerstellung der Gemeinden fördern, ein entsprechendes Programm
existiert beispielsweise in Baden-Württemberg.
14. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dafür bzw. dagegen, einen
anonymisierten Live-Mietspiegel einzuführen, der die jeweils aktuellen
Mieten in einer bestimmten Gegend anzeigt?
15. Was wäre technisch aus Sicht der Bundesregierung dafür nötig?
16. Hält die Bundesregierung die Schaffung der technischen Voraussetzungen
für Live-Mietspiegel für ein machbares bzw. erstrebenswertes Teilprojekt
in Rahmen der Smart-City-Förderung?
17. Kennt die Bundesregierung aus dem europäischen (etwa aus Estland oder
den transparenzorientierten skandinavischen Staaten) oder internationalen
Umfeld Bespiele für Live-Mietspiegel?
Die Fragen 14 bis 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung sind das Konzept und die Wirkungsweise eines Live-
Mietspiegels nicht bekannt. Daher kann die Bundesregierung zu den Fragen 14
bis 17 keine Aussage treffen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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