Europäische Beweisanordnungen
der Abgeordneten Jerzy Montag, Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Monika Lazar, Dr. Konstantin von Notz, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der Bereich der Beweiserhebung und des Beweistransfers im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf europäischer Ebene wurde bisher überwiegend mit den Instrumenten der Rechtshilfe geregelt. Mit den Schlussfolgerungen von Tampere 1999 beschloss der Europäische Rat, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der eigentlich zur Herstellung des Binnenmarkts entwickelt wurde, im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen einzuführen. Als erster Rechtsakt, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht, wurde der Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl beschlossen. Im Bereich des Beweistransfers wurde nach langjährigem Rechtsetzungsprozess der Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Beweisanordnung erlassen.
Der Deutsche Bundestag hatte bereits zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens mit Beschluss vom 30. September 2004 (auf Bundestagsdrucksache 15/3831) zum Vorschlag für eine Europäische Beweisanordnung Stellung genommen.
Darin stellte er fest, dass „im Bereich des Strafrechts noch erhebliche Unterschiede [der nationalen Strafrechtsordnungen] bestehen“, so dass der „Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht automatisch und ohne Einschränkungen in jeden Rechtsakt aufgenommen werden“ könne. Er forderte, dass die Deliktsgruppen präziser gefasst werden sollten und dass Verweigerungsgründe vorgesehen werden müssten, wenn die „Maßnahme gegen die gemeinsamen Grundsätze und Grundrechte verstieße, insbesondere die Mindestgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention“. Auch müssten „effektive Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen“ gegeben sein.
Der Rahmenbeschluss über die Europäische Beweisanordnung (EBA) trat Anfang 2009 in Kraft und ist bis Januar 2011 umzusetzen. Noch vor Umsetzungsfrist der Europäischen Beweisanordnung (EBA I), zeichnet sich jedoch auf europäischer Ebene bereits eine neue Rechtsinitiative ab, die in Umfang und Tragweite weit über die Europäische Beweisordnung hinausgeht und diese ersetzen soll (Europäische Beweisanordnung II).
Wie viele andere Mitgliedstaaten auch, hat Deutschland aber noch nicht einmal mit der Umsetzung der EBA I begonnen und bislang auch noch keinen Termin nennen können, zu dem ein Referentenentwurf vorgelegt werden soll.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen12
Welchen Zeitraum erachtet die Bundesregierung als notwendig bzw. ausreichend, um den Rahmenbeschluss 200 8/978/JI vom 18. Dezember 2008 über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen (EBA I) auf angemessene, die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages wahrende, Weise ins deutsche Recht umzusetzen?
Wann wird daher die Bundesregierung spätestens einen Referentenentwurf zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über die EBA I vorlegen, um die Umsetzungsfrist im Januar 2011 noch einhalten zu können?
Inwieweit und in welchem Umfang sieht die Bundesregierung Umsetzungsbedarf bezüglich des Rahmenbeschlusses über die EBA I?
Inwieweit ist die Umsetzung der EBA I in deutsches Recht von den Entwicklungen auf europäischer Ebene abhängig, wonach noch vor Umsetzungsfrist der EBA I ein neuer Rechtsakt (EBA II) geschaffen werden soll, der in Umfang und Tragweite weit über die EBA I hinausgehen und diese ersetzen soll?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der oben genannte Rahmenbeschluss über die EBA I aufgrund eines Rechtsakts zur EBA II nicht mehr umzusetzen ist?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass eine EBA II, wenn sie entsprechend den im Grünbuch der Kommission zum Ausdruck gebrachten Vorschlägen umgesetzt wird, in die Rechtstraditionen der deutschen Strafrechts- und Strafprozessordnung eingreift?
Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass der Richtervorbehalt, der eine zentrale Rolle im deutschen Rechtssystem einnimmt, nicht ausgehöhlt wird?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Rechtsgrundlage für die Einführung gemeinsamer Normen für die Beweiserhebung ausreichend ist?
Falls nein, sieht sie andere Normen, die die Harmonisierung der Beweiserhebung ermöglichen oder erfordern?
Wird sich die Bundesregierung – wie schon im Rahmen der Verhandlungen zum Rahmenbeschluss über die EBA I – dafür einsetzen, dass es auch im Rahmen der EBA II Versagensgründe gibt, und wird sie auf eine Präzisierung der Deliktsgruppen hinwirken?
Wird die Bundesregierung für den Fall, dass der Richtervorbehalt oder die effektive Mitwirkung der Strafverteidigung bei der Beweiserhebung und ihrer Anwesenheitsrechte bei der Beschuldigtenvernehmung durch eine EBA II unterlaufen würden, vom Notbremsemechanismus des Artikels 82 Absatz 3 AEUV Gebrauch machen?
Sieht die Bundesregierung Verbündete auf europäischer Ebene, die in diesem Bereich ihre Ansicht teilen und sie unterstützen?