BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Die Conterganstiftung und ihre Verflechtungen mit Grünenthal

(insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

21.01.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1594113.12.2019

Die Conterganstiftung und ihre Verflechtungen mit Grünenthal

der Abgeordneten Sören Pellmann, Susanne Ferschl, Doris Achelwilm, Simone Barrientos, Matthias W. Birkwald, Dr. Birke Bull-Bischoff, Nicole Gohlke, Dr. André Hahn, Dr. Achim Kessler, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Jessica Tatti, Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE. sowie der Abgeordneten Corinna Rüffer, Markus Kurth, Sven Lehmann, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Sven-Christian Kindler, Stefan Schmidt, Katja Dörner, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Maria Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, Margit Stumpp, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der Contergan-Skandal, der Anfang der 1960er-Jahre aufgedeckt wurde, war einer der größten Arzneimittelskandale Deutschlands – und er ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller bis heute nicht wirklich vollständig aufgeklärt und aufgearbeitet, u. a. hinsichtlich der Verflechtung zwischen der Contergan-Herstellerfirma Grünenthal und der Conterganstiftung.

So stellte das Kölner Oberlandesgericht (OLG) im April 2018 fest, dass es Verflechtungen zwischen dem Contergan-Hersteller Grünenthal und der Stiftung gegeben hat: Grünenthal habe Zugriff auf die medizinischen Akten der Opfer gehabt und zwar in Person des Grünenthal-Anwalts H. W., der auch Leiter der medizinischen Kommission der Stiftung war. Ein Grünenthal-Mitarbeiter habe ihm zudem in seiner Stiftungsfunktion zugearbeitet (OLG Köln, Urteil vom 12. April 2018 – 15 U 85/17).

Dies – dass Grünenthal Zugang zu den medizinischen Akten der Conterganstiftung hatte – hatte die Conterganstiftung bzw. der damalige Vorsitzende Karl Schucht zuvor vehement bestritten und die Bundesregierung erklärte in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, sie teile die Auffassung Karl Schuchts (Bundestagsdrucksache 17/13201, insbesondere Vorbemerkung sowie Antworten zu den Fragen 1, 3 und 4).

Zu erwarten wäre deshalb aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller eine öffentliche Erklärung bzw. eine Richtigstellung der Bundesregierung. Dies ist bisher nicht erfolgt. Die Geschehnisse weisen nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller erneut darauf hin, dass in der Arbeit der Conterganstiftung mehr Transparenz und eine Demokratisierung angebracht wäre – u. a. durch eine angemessene und wirksame Beteiligung und Vertretung von Contergan-geschädigten Menschen.

Leider zeigt die Bundesregierung aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht ausreichend Gespür und Sensibilität gegenüber den Contergangeschädigten Menschen und ihren Vertreterinnen und Vertretern im Stiftungsrat der Conterganstiftung. Zum neuen Vorstandsvorsitzenden der Stiftung bestellte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dieter Hackler, der ab 2014 auch im Stiftungsrat der Grünenthal-Stiftung mitgearbeitet hat. Als der Stiftungsrat der Conterganstiftung auf seiner Sitzung am 5. Dezember 2018 (siehe S. 4 des Protokolls der 108. Stiftungsratssitzung, www.contergan-infoportal.de/fileadmin/downloads/NEU-DOWNLOADS/Protokolle/2019_03_25_Protokoll_108_Stiftungsratssitzung_Oeffentlicher_Teil.pdf) der Bestellung des neuen Vorsitzenden zustimmte, war dessen Mitarbeit in der Grünenthal-Stiftung den Betroffenenvertreterinnen und Betroffenenvertretern allerdings nicht bekannt und wurde auch von Dieter Hackler bei seiner Vorstellung verschwiegen (siehe Pressemitteilung des Bundes Contergangeschädigter und Grünenthalopfer e. V. vom 29. Mai 2019).

Zudem wurden auf der 109. Sitzung des Stiftungsrats der Conterganstiftung am 5. Juni 2019 mit der Mehrheit der Ministerialvertreterinnen und Ministerialvertreter Änderungen an der Stiftungssatzung beschlossen (siehe S. 11 bis 14 des Protokolls der 109. Stiftungsratssitzung, www.contergan-infoportal.de/fileadmin/downloads/NEU-DOWNLOADS/Protokolle/2019_09_10_Protokoll_109._Stiftungsratssitzung_final.pdf), die nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller u. a. die Informationsrechte der Betroffenenvertreterinnen und Betroffenenvertreter einschränken. Fraglich ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller, ob das in dieser Form nicht ein Eingriff in die Stiftungsstruktur ist und damit ein Vorgriff auf eine eventuelle Strukturreform. Im Zuge des Gesetzgebungsprozesses zum Vierten Conterganstiftungsänderungsgesetz (2016) hat sich herauskristallisiert, dass eine Reform der Stiftungsstruktur erst nach einer entsprechenden Evaluation erfolgen sollte. Eine solche wurde deshalb in § 25 des Conterganstiftungsgesetzes festgehalten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass das OLG Köln in seinem Urteil vom 12. April 2018 die auch von der Bundesregierung 2013 aufgestellte Behauptung, die Firma Grünenthal GmbH habe keinen Zugang zu den medizinischen Akten (siehe Bundestagsdrucksache 17/13201, Antwort zu den Fragen 3 und 4) als unwahr bewertet hat (Urteil OLG Köln, 12. April 2018 – 15 U 85/17)?

2

Inwiefern ist zu der zuvor dargestellten Behauptung seitens der Bundesregierung eine Richtigstellung und Erklärung gegenüber dem Deutschen Bundestag und/oder allen Contergan-geschädigten Menschen geplant?

3

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Position, ihr und der Conterganstiftung sei nicht bekannt, dass sich medizinische Akten bei Grünenthal befinden, obwohl den Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. J. H. auf der 104. und 107. Stiftungsratssitzung zu entnehmen ist, dass die Stiftung bis 1983 die Akten selbst an mindestens einen damaligen Beschäftigten der Grünenthal GmbH geschickt hat, demnach also sowohl die Stiftung als auch das aufsichtführende Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend davon hätte Kenntnis haben müssen(siehe S. 12 des Protokolls der 104. Stiftungsratssitzung, www.contergan-infoportal.de/fileadmin/downloads/NEU-DOWNLOADS/Stiftungsrat_und_Vorstand/2017_05_18_Protokoll_104._Stiftungsratssitzung_OEffentlicher_Teil_nach_AEnderung_2.pdf sowie S. 9/10 des Protokolls der 107. Stiftungsratssitzung der Conterganstiftung, www.contergan-infoportal.de/fileadmin/downloads/NEU-DOWNLOADS/Protokolle/2018_09_11_Protokoll_107_Stiftungsratssitzung_Oeffentlicher_Teil.pdf)?

4

Welche Konsequenzen und Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung mit Blick auf die Organisation der Geschäftsstelle aus der Tatsache, dass nach Ansicht der Fragesteller Akten der Conterganstiftung an die Grünenthal GmbH auf nicht transparente Art und Weise weitergegeben wurden?

5

In welcher Weise ist nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass für die Erstellung der Studie zur historischen Aufarbeitung der Arbeit der Conterganstiftung für behinderte Menschen Zugang zu allen notwendigen Unterlagen, insbesondere die vom zuständigen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, gewährleistet ist?

6

Auf welche Weise wird nach Kenntnis der Bundesregierung die wissenschaftliche Unabhängigkeit der Studie zur historischen Aufarbeitung der Arbeit der Conterganstiftung gewährleistet?

7

Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung auf der 109. Sitzung des Stiftungsrats der Conterganstiftung am 5. Juni 2019 (siehe S. 11 bis 14 des Protokolls der 109. Stiftungsratssitzung, www.contergan-infoportal.de/fileadmin/downloads/NEU-DOWNLOADS/Protokolle/2019_09_10_Protokoll_109._Stiftungsratssitzung_final.pdf) eine Änderung der Stiftungssatzung vorgenommen, die aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die Betroffenenvertreterinnen und Betroffenenvertreter benachteiligt und deren Rechte u. a. mit der Neufassung des § 7 Absatz 6 der Satzung der Conterganstiftung einschränkt?

8

Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass die Verkürzung der Einberufungsfrist aus wichtigem Grunde auf drei Tage (§ 8 Absatz 4 der Satzung der Conterganstiftung) nicht mit dem Recht auf ausreichende, gute und selbstbestimmte Vorbereitung und transparente Mitwirkung und Beteiligung der schwerbehinderten Betroffenenvertreterinnen und Betroffenenvertreter kollidiert – insbesondere angesichts der Schwere ihrer Behinderungen und der damit verbundenen Schwierigkeit kurzfristig anreisen zu müssen?

9

Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung mit der Mehrheit ihrer Ministerialvertreter im Stiftungsrat am 5. Juni 2019 (siehe S. 11 bis 14 des Protokolls der 109. Stiftungsratssitzung,: www.contergan-infoportal.de/fileadmin/downloads/NEU-DOWNLOADS/Protokolle/2019_09_10_Protokoll_109._Stiftungsratssitzung_final.pdf) eine Änderung der Stiftungssatzung beschlossen, die auch die Rechte der Betroffenenvertreterinnen und Betroffenenvertreter betrifft, obwohl eine Strukturreform erst nach einer Evaluation der Stiftungsstruktur und deren Beratung durch das Parlament erfolgen sollte – vor allem angesichts dessen, dass der Evaluationsbericht und das zugrunde liegende Gutachten u. a. explizit auf das Informationsrecht der Organmitglieder eingeht (Bundestagsdrucksache 19/12415, u. a. S. 34, 44)?

10

Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung mit den Teilen der Satzungsänderung, die nicht auf der Änderung des Conterganstiftungsgesetzes 2016 beruhen (Einschränkung des Informationsrechts in § 7 Absatz 6 sowie Verkürzung der Einberufungsfrist in § 8 Absatz 4 der Satzung der Conterganstiftung), nicht gewartet, bis sich das Parlament mit der Evaluation der Stiftungsstruktur befasst hat – insbesondere, da der Evaluationsbericht und das zugrunde liegende Gutachten explizit auf das Informationsrecht in § 7 Absatz 6 der Satzung der Conterganstiftung eingehen – Bundestagsdrucksache 19/12415, u. a. S. 34, 44 (Antwort bitte begründen)?

11

Widerspricht aus Sicht der Bundesregierung § 7 Absatz 6 letzter Satz der Stiftungssatzung („Der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung dienen auch Entwürfe und Ergebnisse von Beweiserhebungen, Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.“) dem in § 4 Absatz 1 Satz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) normierten Grundsatz?

Falls nein, warum nicht?

12

Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung mit dem Informationsfreiheitsgesetz vereinbar, wonach „jedermann“ das Recht zur Information über Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter hat (§ 4 Absatz 1 Satz 2 IFG), dass § 7 Absatz 6 der Stiftungssatzung (Fassung vom 5. Juni 2019) in der Konsequenz bedeutet, dass die Organe und Organmitglieder der Conterganstiftung weniger Informationsrechte haben als jeder Bürger?

(Antwort bitte begründen)?

13

Wurde die Studie zur Begutachtung der Stiftungsstruktur auch in Abstimmung mit dem Stiftungsrat der Conterganstiftung in Auftrag gegeben, so wie von der Parlamentarischen Staatssekretärin Caren Marks am 15. Dezember 2016 im Deutschen Bundestag zugesagt („Als Grundlage dafür [Veränderung der Stiftungsstruktur] wollen wir in Abstimmung mit dem Stiftungsvorstand und dem Stiftungsrat ein Gutachten in Auftrag geben, dass die Stiftungsstruktur analysiert.“, siehe Plenarprotokoll 18/209, S. 20886), und waren dabei nach Kenntnis der Bundesregierung auch die Betroffenenvertreterinnen und Betroffenenvertreter einbezogen, und falls nein, warum nicht?

14

Inwieweit sieht die Bundesregierung darin ggf. einen Widerspruch zu der von der Parlamentarischen Staatssekretärin Caren Marks am 15. Dezember 2016 zugesagten Mitwirkung des Stiftungsrats der Conterganstiftung?

15

Wie steht die Bundesregierung dazu, dass den Betroffenenvertreterinnen und Betroffenenvertretern (siehe Pressemitteilung des Bundes Contergangeschädigter und Grünenthalopfer e. V. vom 29. Mai 2019) im Stiftungsrat der Conterganstiftung bei der Zustimmung zur Bestellung von Dieter Hackler zum Vorstandsvorsitzenden der Conterganstiftung auf der Stiftungsratssitzung am 5. Dezember 2018 (siehe S. 4 des Protokolls der 108. Stiftungsratssitzung,: www.contergan-infoportal.de/fileadmin/downloads/NEU-DOWNLOADS/Protokolle/2019_03_25_Protokoll_108_Stiftungsratssitzung_Oeffentlicher_Teil.pdf) nicht bekannt war, dass Dieter Hackler zuvor im Stiftungsrat der Grünenthal-Stiftung war?

16

Warum haben nach Kenntnis der Bundesregierung der Stiftungsratsvorsitzende bzw. die Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Zuge der Vorstellung und Bestimmung von Dieter Hackler zum Vorstandsvorsitzenden der Conterganstiftung am 5. Dezember 2018 darauf verzichtet, auf die Tätigkeit von Dieter Hackler im Stiftungsrat der Grünenthal-Stiftung hinzuweisen?

17

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Kritik, dass dieses Vorgehen – also die Tatsache, dass die Mitarbeit von Dieter Hackler in der Grünenthal-Stiftung bei seiner Bestellung zum Vorsitzenden der Conterganstiftung unerwähnt blieb – ein unsensibler Umgang mit den Opfern des Contergan-Skandals darstellt?

Berlin, den 19. November 2019

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen