[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/16101 –
Nutzung des Hawala-Systems durch organisierte Kriminalität und terroristische
Gruppierungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Unter dem Begriff „Hawala“ wird ein System des auf informellen, auf
Vertrauen basierenden weltweiten Geldtransfers ohne Mitwirkung von Banken
verstanden, das seine Wurzeln in der frühmittelalterlichen Handelsgesellschaft
des Nahen und Mittleren Ostens hat. Gewerbliche Hawala-Dienstleister in
Deutschland unterliegen als Finanztransfergeschäfte der Aufsicht durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistung und müssen Identitäten der Zahler und
Empfänger offenlegen lassen, dokumentieren und nachhalten. Dies ist
allerdings bei den klassischen Hawala-Systemen nicht der Fall, die damit wegen
Verstoßes gegen das Zahlungsdienstleistungsaufsichtsgesetz (ZAG) nach
deutschem Recht illegal sind (
www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versi
cherungen/undurchsichtige-transfers-wie-geldwaescher-mit-hawala-banking-g
eld-in-andere-staaten-transferieren/25245524.html?ticket=ST-14931859-Z7A
OhixKe1JZdCJk9yZL-ap3).
„Die Nutzung des sog. ‚Hawala-Systems‘ wurde in einzelnen
Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit schwerer und organisierter Kriminalität –
konkret in den Deliktsbereichen Rauschgift, Geldwäsche, Menschenhandel,
Schleusung – festgestellt. In Einzelfällen wurde zudem auch im Bereich des
internationalen Terrorismus festgestellt, dass Hawala-Banking genutzt wird,
um Gelder zu transferieren (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 17 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/11220).
Am 19. November 2019 kam es in fünf Bundesländern mit Schwerpunkt in
Nordrhein-Westfalen zu einer Großrazzia in gut 60 Wohnungen und Firmen.
Die Verdächtigen sollen zu einem Netzwerk gehört haben, das über ein
Hawala-System Millionensummen mutmaßlich illegal erworbenen Geldes auf
illegalem Weg aus Deutschland in die Türkei geschleust hat (
www.sueddeut
sche.de/wirtschaft/hawala-banking-razzia-1.4687745;
www.merkur.de/welt/ha
wala-banking-dutzende-tatverdaechtige-im-visier-zr-13234960.html).
Der türkischen Regierung nahestehende Medien berichteten, dass gleichzeitig
mit den Razzien in Deutschland auch in der Türkei in 29 Provinzen
Wohnungen und Geschäftsräume von Personen durchsucht wurden, denen der Aufbau
eines Hawala-Geldsystems vorgeworfen wird. Auf diesem Wege transferierte
Deutscher Bundestag Drucksache 19/16763
19. Wahlperiode 20.01.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Januar
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Gelder sollen unter anderem für untergetauchte Verdächtige der in der Türkei
als terroristisch scharf verfolgten Gülen-Bewegung oder deren Familien
verwendet oder an sie weitervermittelt worden sein (
https://nex24.news/2019/11/
hawala-razzien-in-deutschland-und-tuerkei-gegen-illegale-geldueberwei
sungen/;
www.aksam.com.tr/guncel/feto-hawala-gecirdi/haber-1023332).
1. Wie verbreitet sind Hawala-Systeme und vergleichbare Systeme nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland, und inwieweit verfügen
diese über die erforderliche Erlaubnis im Sinne des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes?
Das sogenannte Hawala-System beschreibt keine festumrissene Methode des
Geldtransfers und ist auch nicht gesetzlich definiert. Unter dem Begriff
„Hawala“ werden daher informelle, auf Vertrauen basierende Geldtransfersysteme
verstanden. Die Tätigkeit zugelassener Finanztransferdienstleister ist nach dem
bestehenden Verständnis nicht zu Hawala- oder Hawala vergleichbaren
Systemen zu rechnen. Vielmehr unterliegen diese zugelassenen und damit erlaubt
tätigen Unternehmen der laufenden staatlichen Aufsicht.
Über den Verbreitungsgrad von Hawala-Systemen oder Hawala vergleichbaren
Systemen in Deutschland existieren keine belastbaren Daten, da diese Systeme
an den staatlich regulierten Aufsichtsmechanismen vorbei agieren. Lediglich in
Einzelfällen erhält die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Durchsetzung des gesetzlichen
Erlaubnisvorbehalts für Finanztransferdienstleistungen und über ihre Zusammenarbeit
mit den Strafverfolgungsbehörden (Bundeskriminalamt, Landeskriminalämter,
Zoll und Staatsanwaltschaften) und dem Bundesamt für Verfassungsschutz
Einblick in die Tätigkeit der informellen Geldtransfersysteme. Hieraus lassen sich
jedoch keine über den jeweils konkreten Einzelfall hinausgehenden belastbaren
Aussagen über die Verbreitung der informellen Geldtransfers ableiten.
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das (geschätzte) Ausmaß
des Geldtransfers von und nach Deutschland über Hawala- und
vergleichbare Systeme, und von welchen bzw. in welche Staaten wird
schwerpunktmäßig auf diese Weise Geld verschoben?
Im Rahmen der vom BMF im Oktober 2019 veröffentlichten Nationalen
Risikoanalyse wurde von beteiligten Sicherheitsbehörden eine Schätzung
vorgenommen, dass über solche Systeme jährlich weltweit ca. 200 Mrd. US-Dollar
transferiert würden. Es sei allerdings davon auszugehen, dass der allergrößte
Teil der Gelder nicht in die Terrorismusfinanzierung fließt. Über den Umfang
der Nutzung und die bewegten Summen liegen jedoch keine belastbaren
Informationen vor. Schwerpunktmäßig festgestellt werden Länder des Nahen,
Mittleren und Fernen Ostens sowie afrikanische Länder.
Das Betreiben des Finanztransfergeschäfts steht in Deutschland unter
Erlaubnisvorbehalt der BaFin. Eine solche Erlaubnis umfasst Hawala-Banking in
Deutschland nicht.
3. Welche strafrechtlichen und sonstige Maßnahmen wurden bislang durch
den Bund oder nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Länder
gegen illegale Hawala- und vergleichbare Systeme ergriffen, und welche
diesbezüglichen Maßnahmen sind geplant?
Soweit die BaFin im Rahmen ihrer Durchsetzung des gesetzlichen
Erlaubnisvorbehalts Kenntnis von unerlaubt betriebenem Finanztransfergeschäft erlangt,
fordert sie den Dienstleister zur Einstellung des unerlaubten Geschäftsbetriebs
auf und geht erforderlichenfalls mittels Untersagungsverfügung vor.
Bei Verdacht des Vorliegens illegaler Hawala- und vergleichbarer Systeme
werden von den Strafverfolgungsbehörden Strafverfahren gegen die Betreiber
eingeleitet.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass es auch zu strafrechtlichen
Verurteilungen wegen unerlaubter Finanztransfergeschäfte gekommen ist. Diese Fälle
betrafen Einzelsachverhalte und waren soweit ersichtlich nicht systemisch
angelegt.
4. Welche Rolle spielen Hawala- und vergleichbare Systeme nach Kenntnis
der Bundesregierung für welche Formen der organisierten Kriminalität?
Die Nutzung des sog. Hawala-Systems wurde in einzelnen
Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit schwerer und organisierter Kriminalität festgestellt
– konkret in den Deliktsbereichen Rauschgift, Geldwäsche, Menschenhandel,
Schleusung – (vgl. bereits Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 17 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/11220,
S. 12). In Einzelfällen wurde auch im Bereich des internationalen Terrorismus
die Nutzung von Hawala-Strukturen für den Geldtransfer festgestellt.
Hawala- und vergleichbare Systeme spielen überwiegend in bargeldaffinen
Deliktsbereichen wie z. B. Betäubungsmittel-, Waffenkriminalität oder
Menschenhandel eine besondere Rolle. Die nicht ordnungsgemäß registrierten und
beaufsichtigten Hawaladare zeichnen sich durch die Vermeidung jeglicher Papierspur
aus. Damit ist per se ein hohes Risiko vorhanden, dieses System u. a. für die
Vornahme von Geldwäschehandlungen und Terrorfinanzierungen zu
missbrauchen.
Eine weitergehende Beantwortung zu nachrichtendienstlichen Erkenntnissen
kann nur über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages erfolgen.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der
Antworten ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl
erforderlich. Es handelt sich um Informationen, deren Kenntnisnahme durch
Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder nachteilig sein können. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend
solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem
Bundesnachrichtendienst (BND) zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur
Informationsgewinnung führen, da die übermittelten Informationen Rückschlüsse
auf die Aufklärungsziele und -kapazitäten des BND zulassen. Dies kann für die
wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und
damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.*
5. Welche Rolle spielen Hawala- und vergleichbare Systeme nach Kenntnis
der Bundesregierung für terroristische Organisationen und die
Terrorfinanzierung?
a) Welche konkreten terroristischen Organisationen oder Strukturen oder
Einzelpersonen nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung diese
Systeme für Geldtransfers (bitte benennen und angeben, warum die
genannten Organisationen, Strukturen oder Personen als terroristisch
eingestuft werden)?
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
b) Welche Anschläge welcher Gruppierungen oder Personen wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung durch finanzielle Mittel finanziert,
die über Hawala- oder vergleichbare Systeme transferiert wurden?
In Verfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) gibt es
immer wieder Hinweise darauf, dass Hawala- und vergleichbare Systeme von
Mitgliedern ausländischer terroristischer Vereinigungen und deren
Kontaktpersonen genutzt werden. Die Verdichtung derartiger Verdachtslagen ist jedoch
schwierig und gelingt oftmals nicht.
In den vergangenen Jahren konnten in acht Ermittlungsverfahren des GBA
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Absatz 2 der
Strafprozessordnung dafür festgestellt werden, dass Hawala- und vergleichbare
Systeme von Mitgliedern des Islamischen Staats und anderen islamistischen
terroristischen Vereinigungen für ihre Zwecke genutzt wurden. Dass Anschläge
konkret durch Mittel finanziert waren, die über Hawala- und vergleichbare
Systeme transferiert wurden, ließ sich bislang nicht nachweisen.
Weitere Auskünfte, insbesondere zu Strukturen und Personen müssen
unterbleiben. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger
Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des
Parlaments hinter das berechtigte Geheimhaltungsinteresse zurück. Eine
Auskunft zu Erkenntnissen aus laufenden Ermittlungsverfahren würde konkret
weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus
dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege
und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.
Eine weitergehende Beantwortung zu nachrichtendienstlichen Erkenntnissen
kann nur über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages erfolgen.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der
Antworten ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl
erforderlich. Es handelt sich um Informationen, deren Kenntnisnahme durch
Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder nachteilig sein können. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend
solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem
Bundesnachrichtendienst (BND) zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur
Informationsgewinnung führen, da die übermittelten Informationen Rückschlüsse
auf die Aufklärungsziele und -kapazitäten des BND zulassen. Dies kann für die
wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und
damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.*
6. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass
oppositionelle Gruppierungen und Einzelpersonen in der Türkei – auch solche, die dort
als terroristisch verfolgt werden – über Hawala- oder vergleichbare
Systeme mit Geld aus dem Ausland versorgt werden?
7. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die Gülen-
Bewegung sich der Hawala- oder vergleichbarer Systeme bedient, um
untergetauchte Anhänger in der Türkei oder deren Familien mit Geld zu
versorgen (
https://nex24.news/2019/11/hawala-razzien-in-deutschland-und-tu
erkei-gegen-illegale-geldueberweisungen/;
www.aksam.com.tr/guncel/feto
-hawala-gecirdi/haber-1023332)?
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
8. Haben die türkische Regierung oder türkische Justiz- und
Sicherheitsbehörden gegenüber der Bundesregierung oder den Bundesbehörden oder
nach Kenntnis der Bundesregierung gegenüber Landesregierungen oder
Landesbehörden die Nutzung von Hawala- oder vergleichbaren Systemen
durch Gruppierungen thematisiert, die in der Türkei als terroristisch
verfolgt werden?
Die Fragen 6 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die am 19. November 2019 durchgeführten Maßnahmen in mehreren
Bundesländern betreffen laufende Verfahren, die in der Federführung der zuständigen
Strafverfolgungsbehörden der Länder liegen. Im Übrigen liegen der
Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Nutzung von
Hawala- oder vergleichbaren Systemen durch Formen der organisierten
Kriminalität mit Türkeibezug?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse über die Nutzung derartiger Systeme
in Zusammenhang mit Betäubungsmittelkriminalität und Türkeibezug vor.
Auch für die Bezahlung von Schleusungsleistungen über die Türkei spielen
Hawala und ähnliche Systeme eine wichtige Rolle. Hawala ist ein gängiges
Zahlungssystem in Herkunfts- und Transitregionen der über die Türkei reisenden
Migranten, und wird wie andere Finanztransfersysteme zur Verschleierung von
Finanztransaktionen genutzt.
Über den Gesamtumfang der Nutzung derartiger Systeme und die
möglicherweise dabei bewegten Summen mit Türkeibezug liegen keine belastbaren
Informationen vor.
10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Hintergründe einer
Großrazzia am 19. November 2019 in mehreren Bundesländern bei
Personen, denen vorgeworfen wird, über ein Hawala-System illegal große
Geldsummen in die Türkei transferiert zu haben?
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Hintergründe einer
Großrazzia am 19. November 2019 in mehreren türkischen Provinzen bei
Personen, denen der Aufbau eines Hawala-Systems vorgeworfen wird?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 8 verwiesen.
12. Inwieweit, wie oft und wann und in welchem Zusammenhang waren
Hawala- und vergleichbare Systeme Thema im Gemeinsamen
Extremismus und Terrorismusabwehrzentrum?
Die Beantwortung der Fragen kann nicht offen erfolgen. Eine Beantwortung
kann nur über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages erfolgen.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der
Antworten ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl
erforderlich. Es handelt sich um Informationen, deren Kenntnisnahme durch
Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder nachteilig sein können. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend
solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen, da
die übermittelten Informationen Rückschlüsse auf die Aufklärungsziele des
BND zulassen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nachteilig sein.*
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]