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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Gewalt gegen Frauen in Familie und Partnerschaft und die polizeiliche Erfassung entsprechender Straftaten

(insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

23.01.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1634007.01.2020

Gewalt gegen Frauen in Familie und Partnerschaft und die polizeiliche Erfassung entsprechender Straftaten

der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Ulle Schauws, Dr. Konstantin von Notz, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Britta Haßelmann, Katja Keul, Monika Lazar, Filiz Polat, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die fragstellende Fraktion ist der Auffassung, dass sich die Politik intensiver mit dem Phänomen schwerer und schwerster Straftaten in Partnerschaft und Familie befassen muss. Insbesondere Opferschutz und Gewaltprävention müssen verbessert werden. Hierzu ist auch die Datenlage zu verbessern. Notwendig wäre zumindest für alle Tötungsdelikte nach dem Strafgesetzbuch (StGB) ein besseres Monitoring einschließlich einer Opferstatistik einzuführen (vgl. Forderung Nummer 6 auf Bundestagsdrucksache 19/14092).

Die am 25. November 2019 durch das Bundeskriminalamt (BKA) für das Berichtsjahr 2018 unter dem Titel „Partnerschaftsgewalt“ (im Folgenden: BKA-Bericht zur Partnerschaftsgewalt) vorgelegte kriminalstatistische Auswertung reicht nach Ansicht der Fragesteller insofern allein schon deshalb nicht aus, weil der weitere Bereich der Familie bereits wegen des Berichtsgegenstands außer Betracht bleibt. Insbesondere mit Blick auf das Thema schwere und schwerste Gewalt gegen Frauen hat jedoch nach Ansicht der Fragesteller der gesamte private Bereich große Bedeutung, wie schon ein Vergleich mit den Gesamtfall- und Opferzahlen gemäß der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) deutlich macht.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Aufgrund welcher staatlichen Statistik oder Datensammlung mit Ausnahme der PKS kann nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Personen ermittelt werden, die in Deutschland (in einer bestimmten Zeit) Opfer einer bestimmten Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) geworden sind, und inwiefern erlauben diese Daten weitere Differenzierungen hinsichtlich des Geschlechts der Opfer und der Umstände der Tat?

2

Inwiefern sind der Bundesregierung andere Statistiken oder Datensammlungen im Sinne der Frage 1 bekannt, aus denen sich insbesondere ergibt, wie viele Frauen in Deutschland pro Jahr Opfer eines Tötungsdelikts werden?

3

Inwiefern zählen nach Kenntnis der Bundesregierungen Landeskriminalämter in ihrem Zuständigkeitsbereich gesondert Opfer von Gewaltdelikten und/oder erfassen, wie viele Frauen pro Jahr Opfer eines Tötungsdelikts werden?

4

Inwiefern ist der Bundesregierung seit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/1244 eine Statistik oder Datensammlung bekannt geworden, aus der sich die jährliche Zahl familiärer Tötungsdelikte mit anschließendem Suizid des Täters (sogenannte Homizid-Suizid-Fälle) in Deutschland gibt, und wie hat sich diese Zahl seit 2009 entwickelt?

5

Gibt es eine Bewertung der Bundesregierung bezüglich der Tatsache, dass gemäß der PKS 2018

a) von 126 weiblichen Opfern eines vollendeten Totschlags (PKS-Schlüssel 020010) 92 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Ehe, Partnerschaft oder durch die Familie verbunden waren, vgl. PKS 2018, Tabelle 92 (im Folgenden: Tabelle 92);

b) von 207 weiblichen Opfern eines vollendeten Mordes (PKS-Schlüssel 010000) 94 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Ehe, Partnerschaft oder durch die Familie verbunden waren, vgl. Tabelle 92;

c) von 21 weiblichen Opfern einer vollendeten Körperverletzung mit Todesfolge (PKS-Schlüssel 221000) zwölf mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Ehe, Partnerschaft oder durch die Familie verbunden waren, vgl. Tabelle 92, und

inwiefern ist dieser Befund in den letzten fünf Jahren Anlass zu innenpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung gewesen?

6

Gibt es eine Bewertung der Bundesregierung bezüglich der Tatsache, dass gemäß der PKS 2018

a) von 126 weiblichen Opfern eines vollendeten Totschlags (PKS-Schlüssel 020010) 57 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Partnerschaft oder frühere Partnerschaft verbunden waren, vgl. Tabelle 92 und Tabelle 921;

b) von 207 weiblichen Opfern eines vollendeten Mordes (PKS-Schlüssel 010000) 62 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Partnerschaft oder frühere Partnerschaft verbunden waren, vgl. Tabelle 92 und Tabelle 921;

c) von 27 weiblichen Opfern einer vollendeten Körperverletzung mit Todesfolge (PKS-Schlüssel 221000) vier mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Partnerschaft oder frühere Partnerschaft verbunden waren, vgl. Tabelle 92 und Tabelle 921, und

inwiefern ist dieser Befund in den letzten fünf Jahren Anlass zu innenpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung gewesen?

7

Gibt es Überlegungen der Bundesregierung mit Blick auf die PKS, Tabelle 91 (im Folgenden: Tabelle 91), die Zahlenreihen mit den Schlüsseln 010000, 020010 und 020020 (Mord § 211 StGB, Totschlag § 212 StGB und Minder schwerer Fall des Totschlags § 213 StGB) zusammenzuführen, und wären die so gebildeten Additionen der jeweiligen Opferzahl nach Einschätzung der Bundesregierung zutreffend als Gesamtzahl der Opfer eines vorsätzlichen Tötungsdelikts (gemäß §§ 211, 212, 213 StGB) nach der PKS beschrieben?

8

Ist es zutreffend, dass mit Blick auf die Tabellen 91 und 92 die Opferzahlen gemäß den Zahlenreihen mit den Schlüsseln 221000 und 221010 (Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB und Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB) teilidentisch sind, sodass die Zahlenreihe mit dem Schlüssel 221000 (Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB) allein schon zutreffend als Gesamtzahlen der Opfer eines Körperverletzungsdelikts mit Todesfolge beschrieben werden kann?

9

Erachtet es die Bundesregierung mit Blick auf die Tabelle 91 als zulässig, die Zahlenreihen mit den Schlüsseln 210030, 211130, 211230, 212030, 212130, 212230, 213130, 213230, 216030, 217030, 218030, 219030 (Sonstiger Raub mit Todesfolge § 251 StGB, Raub mit Todesfolge auf Geldinstitute (Banken/Sparkassen) § 251 StGB, Raub mit Todesfolge auf Postfilialen und -agenturen § 251 StGB, Raub mit Todesfolge auf sonstige Zahlstellen oder Geschäfte § 251 StGB, Raub mit Todesfolge auf Spielhallen § 251 StGB, Raub mit Todesfolge auf Tankstellen § 251 StGB, Raub mit Todesfolge auf Geld- und Kassenboten § 251 StGB, Raub mit Todesfolge auf Spezialgeldtransportfahrzeuge § 251 StGB, Handtaschenraub mit Todesfolge § 251 StGB, Sonstiger Raub mit Todesfolge auf Straßen, Wegen oder Plätzen § 251 StGB, Raub mit Todesfolge zur Erlangung von Betäubungsmitteln § 251 StGB, Raub mit Todesfolge in Wohnungen § 251 StGB) zusammenzuführen, und wären die so gebildeten Additionen der jeweiligen Opferzahl nach Einschätzung der Bundesregierung zutreffend als Gesamtzahl der Opfer eines Raubdelikts mit Todesfolge beschrieben?

10

Gibt es abgesehen von den in den Fragen 7 bis 9 genannten Tabellen-Zeilen und den Tabellen-Zeilen mit den Schlüsseln 111900, 131800 und 641040 (Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 178 StGB, Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b StGB und Brandstiftung mit Todesfolge) weitere Möglichkeiten, aus der PKS auf die Zahl der Personen zu schließen, die Opfer einer vorsätzlichen Straftat geworden sind, die das Leben des Opfers beendet hat?

11

Wie hoch ist jeweils die Gesamtzahl aller weiblichen Personen, die gemäß der PKS 2018 Opfer

a) eines vollendeten vorsätzlichen Tötungsdelikts (vgl. Frage 7),

b) einer vollendeten Körperverletzung mit Todesfolge (vgl. Frage 8),

c) eines vollendeten Raubdelikts mit Todesfolge (vgl. Frage 9),

d) eines vollendeten Sexualdelikts mit Todesfolge (vgl. Frage 10) und

e) einer vollendeten Brandstiftung mit Todesfolge (vgl. Frage 10)

geworden sind?

12

Gibt es eine Bewertung der Bundesregierung bezüglich des Zahlenverhältnisses zwischen der Zahl der weiblichen Opfer eines vollendeten vorsätzlichen Tötungs-, Körperverletzungs- und Raubdeliktes mit Todesfolge? Welche Relevanz haben insofern insbesondere Raubdelikte?

13

Inwiefern ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Zahl der Opfer

a) eines vollendeten vorsätzlichen Tötungsdelikts (vgl. Frage 7),

b) einer vollendeten Körperverletzung mit Todesfolge (vgl. Frage 8),

c) eines vollendeten Raubdelikts mit Todesfolge (vgl. Frage 9),

d) eines vollendeten Sexualdelikts mit Todesfolge (vgl. Frage 10) und

e) einer vollendeten Brandstiftung mit Todesfolge (vgl. Frage 10)

gemäß den Tabellen 91, 92 und 921 jeweils auch als Zahl der Personen aufzufassen, die infolge der jeweiligen Straftat getötet worden sind, bzw. wie wirkt sich nach Einschätzung der Bundesregierung im Einzelnen jeweils aus, dass in der Erfassungslogik der PKS nur bei mindestens einem Opfer der Fall vollendet sein muss, alle Opfer der Tat aber gleichwohl gezählt werden, und entspricht dies dem Grunde nach der Darstellung im BKA-Bericht zur Partnerschaftsgewalt, der 118 weibliche Opfer eines vollendeten Mordes oder Totschlags nennt (vgl. Seite 5), bzw. ist die in der „ZEIT“ vom 5. Dezember 2019 zitierte Aussage des BKAs im statistischen Jahr 2018 seien in Deutschland 122 Frauen durch ihren Partner oder Ex-Partner getötet worden (vgl. Seite 8) ebenfalls auf dieser Grundlage getroffen worden?

14

Wie bewertet die Bundesregierung in Bezug auf die Opferzahlen gemäß Frage 11 und 13, dass die PKS eine Ausgangsstatistik ist und als solche grundsätzlich keinen Bezug zur Tatzeit herstellt?

15

Wie werden die Opfer von Homizid-Suizid-Fällen (vgl. Frage 4) in der PKS erfasst, wenn polizeilich kein Tatverdächtiger mehr ermittelt wurde, weil die einzige Person, die als Tatverdächtiger in Betracht gekommen wäre, bereits vor der polizeilichen Aufnahme des Falls tot war?

16

Gibt es Erwägungen der Bundesregierung in der PKS für die Differenzierung in Tabelle 921 zwischen „Ehepartner“, „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ und „Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften“?

17

Inwiefern wird (gemäß Frage 16) auch bei „ehemaligen Partnerschaften“ in der PKS die Art der Partnerschaft differenziert erfasst, und wenn nein, warum nicht?

18

Inwiefern wird in der PKS zusätzlich zur „Partnerschaft“ gemäß Frage 16 auch das Kriterium „im gemeinsamen Haushalt lebend“ (vgl. PKS, Tabelle 93) erfasst, und wenn ja, wie hoch sind die Opferzahlen gemäß Frage 11 unter Zugrundelegung des Kriteriums „im gemeinsamen Haushalt lebend“?

19

Aufgrund welcher Erwägungen insbesondere des Opferschutzes sieht die Bundesregierung Gründe, zukünftig gegebenenfalls auch zu erfassen, ob vor der Tat von einer Seite eine Trennung vollzogen worden ist?

20

Gibt es Planungen der Bundesregierung eingedenk ihrer Antworten zu den Fragen 1 bis 19 hinsichtlich der Forderung nach einem besseren Monitoring für alle Tötungsdelikte nach dem StGB einschließlich einer Opferstatistik?

21

Gibt es eine Bewertung der Bundesregierung bezüglich der Tatsache, dass gemäß der PKS 2018

a) von 53.935 weiblichen Opfern einer vollendeten Bedrohung (§ 241 StGB, PKS-Schlüssel 232300) 23.058 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Ehe, Partnerschaft oder durch die Familie verbunden waren, vgl. Tabelle 92;

b) von 36.838 weiblichen Opfern einer vollendeten gefährlichen und schweren Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien (§§ 224, 226, 226a, 231 StGB, PKS-Schlüssel 222000) 14.092 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Ehe, Partnerschaft oder durch die Familie verbunden waren, vgl. Tabelle 92;

c) von 3.195 weiblichen Opfern einer vollendeten Freiheitsberaubung (§ 239 StGB, PKS-Schlüssel 232100) 1.954 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Ehe, Partnerschaft oder durch die Familie verbunden waren, vgl. Tabelle 92;

d) von 22 weiblichen Opfern einer vollendeten Geiselnahme (§ 239b StGB, PKS-Schlüssel 234000) acht mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Ehe, Partnerschaft oder durch die Familie verbunden waren, vgl. Tabelle 92, und

inwiefern ist dieser Befund in den letzten fünf Jahren Anlass zu innenpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung gewesen?

Berlin, den 17. Dezember 2019

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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