Verhalten der Bundesregierung im Vertragsverletzungsverfahren zur EU-Versuchstierrichtlinie
der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Alexander Graf Lambsdorff, Michael Georg Link, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Dr. Florian Toncar, Sandra Weeser, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Im Jahr 2018 wurde durch die Kommission der EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, welches eine mögliche Unterschreitung der durch europäisches Recht vorgegebenen Standards für die Regulierung des Bereiches der Tierversuche zum Gegenstand hat (www.bm el.de/DE/Tier/Tierschutz/_texte/TierschutzTierforschung.html?docId=1127 2814). Die Bundesregierung kündete diesbezüglich Reformationsvorhaben der entsprechenden Rechtsgrundlagen an (www.bmel.de/DE/Tier/Tierschutz/_texte/TierschutzTierforschung.html?docId=11272814). Tierversuche dienen in Deutschland unter anderem der Grundlagenforschung oder der Erprobung von Medikamenten (www.mpg.de/themenportal/tierversuche/tiere). Die rechtlichen Grundlagen für Tierversuche liegen in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes (§§ 7 bis 10a TierSchG) und werden in weiteren spezialgesetzlichen Vorschriften, etwa denen des Arzneimittelgesetzes (§ 26 AMG), konkretisiert. Es stellt sich aus Sicht der Fragesteller die Frage, wie es überhaupt zu einem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland kommen konnte, da vor einem solchen stets ein Vorverfahren – vgl. Artikel 258 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – durchgeführt wird.
Im Rahmen dieses Vorverfahrens wird zunächst in Form eines Mahnschreibens der betreffende Mitgliedstaat auf eine vermeintliche Verletzung hingewiesen, unter Nennung der Vorwürfe, einer Möglichkeit zur Stellungnahme des Mitgliedstaates innerhalb einer Frist, innerhalb welcher diese zu erfolgen hat (1. Stufe des Vorverfahrens), was die letzte Möglichkeit für den betreffenden Mitgliedstaat ist, „einzulenken“ bevor ein Verfahren angestrebt wird. Wird dadurch der Sachverhalt nicht gelöst beziehungsweise reagiert der gemahnte Mitgliedstaat nicht, erfolgt eine Stellungnahme der Kommission samt einer Beurteilung und Begründung und die Erteilung einer weiteren Frist, die bemängelten Vertragsverletzungen zu beheben (2. Stufe des Vorverfahrens).
Erst nach erfolglosem Ablauf dieses Verfahrens kann ein Vertragsverletzungsverfahren angestrebt werden, vgl. Artikel 258 Absatz 1 AEUV. Laut dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wurde der EU-Kommission Ende September 2019 eine Stellungnahme der Bundesregierung übermittelt (www.wiwo.de/politik/deutschland/bericht-bundesregierung-will-gesetz-fuer-tierversuche-reformieren/25085954.html), Details dazu wurden jedoch nicht veröffentlicht. Lediglich gegenüber der Presse wurde geäußert, dass die Bundesregierung um mehr Zeit bitte (www.wiwo.de/politik/deutschland/bericht-bundesregierung-will-gesetz-fuer-tierversuche-reformieren/25085954.html). Hinsichtlich des im Sommer 2018 gegen Deutschland eröffneten Verfahrens ist fraglich, inwiefern das Vorverfahren genutzt wurde, um die Eröffnung des Verfahrens abzuwenden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Welche Gesetzestexte bezüglich der Regulierung von Tierversuchen werden von der Kommission der Europäischen Union im Rahmen des laufenden Vertragsverletzungsverfahren wegen offener Fragen zur Umsetzung der EU-Versuchstierrichtlinie der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland konkret bemängelt?
Wo sieht die Bundesregierung angesichts des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens wegen offener Fragen zur Umsetzung der EU-Versuchstierrichtlinie konkret Änderungsbedarf bei den die Tierversuche betreffenden gesetzlichen Regelungen?
a) Hat die von der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner angekündigte intensive Prüfung konkrete Erkenntnisse ergeben?
b) Welchen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung bei den die Tierversuche betreffenden Gesetzen, um die Richtlinienkonformität zu erreichen?
c) Welchen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung bei der praktischen Ausgestaltung von Tierversuchen, um die Richtlinienkonformität zu erreichen?
Wann wurde der Bundesregierung seitens der Kommission der Europäischen Union ein Mahnschreiben bezüglich einer Vertragsverletzung hinsichtlich der Umsetzung der EU-Versuchstierrichtlinie zugestellt (1. Stufe des Vorverfahrens i. S. v. Artikel 258 Absatz 1 AEUV)?
a) Welche Frist wurde der Bundesregierung gesetzt, um hinsichtlich des Mahnschreibens der Kommission der Europäischen Union Stellung zu beziehen?
b) Welche Konsequenzen hinsichtlich der die Tierversuche betreffenden gesetzlichen Regelungen wurden von der Bundesregierung infolge des Mahnschreibens der Kommission in die Wege geleitet?
c) Wurde von der Bundesregierung die Möglichkeit wahrgenommen, zu den Vorwürfen der Kommission im Rahmen des Vorverfahrens Stellung zu nehmen?
d) Wenn ja, wie sah diese Stellungnahme konkret aus?
e) Wenn nein, was war der Grund dafür, dass von der Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Vorverfahrens kein Gebrauch gemacht wurde?
Wann wurde der Bundesregierung die Stellungnahme der Kommission hinsichtlich einer Vertragsverletzung betreffend die Umsetzung der EU-Versuchstierrichtlinie zugestellt (i. S. v. Artikel 258 Absatz 1 AEUV, 2. Stufe des Vorverfahrens)?
a) Wie sah die rechtliche Beurteilung der Kommission aus?
b) Was für Tatsachen und Gründe für eine Vertragsverletzung wurden genannt?
c) Welche Beweismittel wurden durch die Kommission vorgelegt?
d) Welche Frist wurde der Bundesregierung zur Beseitigung der Vertragsverletzung gesetzt?
e) Wurde von der Bundesregierung hinsichtlich der Stellungnahme der Kommission ihrerseits reagiert, um eine Verfahrenseröffnung abzuwenden? Wenn ja, wie sah diese Reaktion konkret aus? Wenn nein, was war der Grund dafür, dass die Bundesregierung auch auf dieser Eskalationsstufe des Vorverfahrens keine Handlung vorgenommen hat?
Was beinhaltet die vom Bundeslandwirtschaftsministerium gegenüber der Presse benannte Stellungnahme gegenüber der Kommission von Ende September 2019?
a) Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung nach Eröffnung des Vertragsverletzungsverfahrens eine Stellungnahme an die Kommission gesendet, statt dies in verfahrenshemmender Weise während des Vorverfahrens i. S. v. Artikel 258 Absatz 1 AEUV vorzunehmen?
b) Was war Inhalt der Stellungnahme von Ende September 2019?
Aus welchen Gründen wurde es nach Auffassung der Fragesteller von der Bundesregierung versäumt, innerhalb der im Rahmen des Vorverfahrens gesetzten Fristen keine Neuregelung der betreffenden gesetzlichen Regelungen zu initiieren?
Welche Kosten entstehen aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens, welche durch eine gütliche Streitbeilegung vor Anrufung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hätten vermieden werden können?
Bis wann plant die Bundesregierung, die betreffenden gesetzlichen Regelungen zu reformieren?
Aus welchem Grund hat die Bundesregierung um mehr Zeit gegenüber der Kommission der Europäischen Union gebeten?
a) Was erhofft sich die Bundesregierung durch die Gewährung von mehr Zeit?
b) Um was für einen Zeitaufschub hat die Bundesregierung konkret gebeten?