[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/16706 –
Kapazitäten der Bundeswehr zur Bekämpfung rechtsextremer Aktivitäten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages berichtet jedes Jahr über
Dutzende von Vorkommnissen innerhalb der Truppe mit rechtsextremem
Hintergrund. Die Fragestellerinnen und Fragesteller erkundigen sich regelmäßig
nach den genaueren Begleitumständen dieser Vorfälle sowie danach, wie die
Bundeswehr dienst- bzw. strafrechtlich mit den entsprechenden Soldaten
umgeht. Dabei stoßen sie immer wieder auf Fälle, bei denen Soldaten trotz des
Zeigens des „Hitlergrußes“ oder rechtsextremer Sprüche nicht nur im Dienst
verbleiben, sondern sogar noch weiter an der Waffe ausgebildet werden (vgl.
zuletzt Bundestagsdrucksache 19/10338).
Nach den Hintergründen hierzu befragt, betont die Bundesregierung, es handle
sich um „Einzelfallentscheidungen“ durch Disziplinarvorgesetzte.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller sind besorgt, dass diese
Disziplinarvorgesetzten nicht in allen Fällen fachlich kompetent – oder gewillt – sind, ein
rechtsextremes Verhalten eines Soldaten als solches zu erkennen (z. B. wenn
typische Codes der rechtsextremen Szene verwendet werden). Selbst wenn sie
es als solches erkennen, stellt sich die Frage, ob sie es nicht womöglich mit
dem Hinweis auf den „bedauerlichen Einzelfall“ entschuldigen (vgl. Bericht
des Wehrbeauftragten auf Bundestagsdrucksache 19/7200). Darüber hinaus
stellt sich die Frage nach den Kapazitäten der Bundeswehr, rechtsextreme
Umtriebe bekämpfen zu können.
Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages hat bereits in seinem Bericht
2017 ausgeführt (Bundestagsdrucksache 19/700), dass die „seit Jahren
kritisierte personelle Unterbesetzung in der Rechtspflege“ fortbestehe. Die
Wehrdisziplinaranwaltschaften seien teilweise „Arbeitsbelastungen ausgesetzt, die
mit den vorhandenen Kapazitäten nicht ordnungsgemäß bewältigt werden
können“. Im Jahresbericht 2018 hieß es ebenfalls, es gebe „nach wie vor zu
wenig Wehrdisziplinaranwälte“. Im Oktober 2018 seien lediglich 216 von 262
Dienstposten besetzt gewesen.
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller erhöht die angespannte
Personalsituation bei den Wehrdisziplinaranwaltschaften die Gefahr, dass
Verdachtsfällen auf rechtsextreme Umtriebe nicht (hinreichend) nachgegangen
wird bzw. bundeswehrinterne Ermittlungen vorzeitig eingestellt werden, oder
Deutscher Bundestag Drucksache 19/17075
19. Wahlperiode 07.02.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 6. Februar
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gar nicht erst hinsichtlich einer möglicherweise politischen Motivation für
einen Disziplinarverstoß ermittelt wird. Nach ihrer Kenntnis gibt es –
abgesehen vom Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) –
innerhalb der Bundeswehr, jedenfalls im Bereich des Disziplinarwesens, bei
Truppendienstgerichten u. Ä., keine besonderen Kapazitäten zum Umgang mit
Delikten der Politisch motivierten Kriminalität (wie sie beispielsweise in den
Staatsschutzabteilungen der Landeskriminalämter vorhanden sind).
Ein Unteroffizier, der die Dienststellen der Bundeswehr über einen längeren
Zeitraum hinweg mit zahlreichen Informationen über von ihm recherchierte
Zusammenhänge mutmaßlich rechtsextremer Soldaten informiert hat, wurde
im Sommer 2019 aus dem Dienst entlassen (
https://taz.de/Rechtsextreme-bei-
der-Bundeswehr/!5630894/). Presseberichte gehen davon aus, dass der Soldat
aufgrund seiner beharrlichen Recherche als „Störenfried“ angesehen wurde
und die Entlassung einen politischen Hintergrund hat. Die den Fragestellern
vorliegenden Rechercheergebnisse dieses Soldaten bestätigen die Vermutung,
dass das Phänomen des Rechtsextremismus innerhalb der Bundeswehr weit
umfangreicher ist, als aus den Meldungen an den Wehrbeauftragten
hervorgeht.
Auch der MAD hält mittlerweile einen anderen Zugang zu diesem Thema für
erforderlich. MAD-Präsident Dr. Christof Gramm teilte in einer Rede vom
29. Oktober 2019 mit, der MAD konzentriere sich nicht mehr „allzu stark auf
Personen“, sondern habe die „Sensorik für Verbindungen von
Verdachtspersonen untereinander, für Kennverhältnisse und für Beziehungsgeflechte
verfeinert“ (
https://augengeradeaus.net/2019/10/dokumentation-mad-will-fehlende-
verfassungstreue-staerker-in-den-blick-nehmen/). Da Soldaten verpflichtet
seien, aktiv für die Verfassung einzutreten, wolle der MAD „bei Personen mit
fehlender Verfassungstreue unterhalb der Schwelle zum klar erkannten
Extremisten noch genauer hinschauen. Nicht nur Extremisten, sondern auch
Bundeswehrangehörige mit fehlender Verfassungstreue haben in der Bundeswehr
nichts verloren. Ins Visier rücken damit verstärkt auch Mitarbeiter, die
verfassungsfeindliche Inhalte in sozialen Netzwerken tauschen, ohne deswegen
gleich Extremisten im Sinne des Gesetzes zu sein“.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller wollen zwar ebenfalls keine
rechtsoffenen Personen in der Bundeswehr, zweifeln aber daran, dass der MAD
derzeit eine Rechtsgrundlage für die Beobachtung von (bzw. das „Hinschauen“
auf) Personen hat, die keine Extremisten sind, da § 1 des MAD-Gesetzes dem
MAD Befugnisse gegen „Bestrebungen, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung“ gerichtet sind, verleiht, aber nicht gegen Personen, die
„unterhalb“ dieser Schwelle liegen.
Die Aufklärung und Bekämpfung rechtsextremer Umtriebe in der Bundeswehr
erfordern die personelle Aufstockung und ggf. Kompetenzerweiterung bei
Wehrdisziplinaranwaltschaften und Disziplinarvorgesetzten. Dies umfasst
auch eine Sensibilisierung für den Phänomenbereich Rechtsextremismus
sowie die raschere Bearbeitung solcher Fälle.
1. Ist aus Sicht der Bundesregierung jedes Verhalten eines Soldaten, das
sich an einschlägige rechtsextreme Verhaltensweisen anlehnt (wie
„Hitlergruß“, Hakenkreuzschmierereien, Sieg-Heil-Rufe usw.) ein
Dienstvergehen, auch wenn es im konkreten Fall nicht ausreichend Belege dafür
gibt, den betreffenden Soldaten als Rechtsextremisten im Sinne des
Bundesverfassungsschutzgesetzes einzustufen, und wenn nein, warum nicht?
Inwiefern werden solche Vorfälle in der Bundeswehr überhaupt erfasst,
und welche Kriterien, Vorschriften u. ä. gibt es dazu in der Bundeswehr
(bitte möglichst der Antwort in vollem Wortlaut beilegen, hilfsweise
zusammenfassen)?
Zur Verwirklichung eines Dienstvergehens bedarf es der schuldhaften
Verletzung soldatischer Pflichten. Eine solche Dienstpflichtverletzung kann auch
vorliegen, wenn eine Einstufung als Rechtsextremist (noch) nicht erfolgt. Ob ein
Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellt, richtet sich immer nach den
konkreten Umständen des Einzelfalles.
Die Bundeswehr erfasst einfache und gerichtliche Disziplinarmaßnahmen in
Form einer Datenbank. Darüber hinaus werden einschlägige Vorkommnisse im
Rahmen der Meldungen zur Inneren und Sozialen Lage der Bundeswehr
erfasst, demnach sind alle Ereignisse zu melden, die den Verdacht auf
Extremismus oder eines Verstoßes gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
begründen.
2. Wie gestaltet sich die Verfolgung von Disziplinarvergehen, die einen
politisch rechts-motivierten Hintergrund haben (auch solche, die nicht als
rechtsextrem im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingestuft
werden), innerhalb der Bundeswehr (bitte die unterschiedlichen Akteure,
ggf. in Abhängigkeit von der Schwere des Disziplinarverstoßes, mit
ihren unterschiedlichen Kompetenzen angeben)?
Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach den einschlägigen
Paragraphen der Wehrdisziplinarordnung (WDO). Hierbei sind die Schwere des
Dienstvergehens und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme zu
berücksichtigen. Es gibt keine unterschiedliche disziplinare Bearbeitung von politisch
motivierten und anderen Dienstvergehen. Zuständig für die Bearbeitung von
Dienstvergehen sind bei einfachen Disziplinarverfahren die Disziplinarvorgesetzten
und bei gerichtlichen Disziplinarverfahren die Einleitungsbehörden mit ihren
Wehrdisziplinaranwaltschaften bzw. die Truppendienstgerichte.
3. Wie viele Dienstposten für Wehrdisziplinaranwälte gibt es derzeit in der
Bundeswehr, und wie viele von ihnen sind gegenwärtig besetzt?
Worauf führt die Bundesregierung die schon seit Längerem vom
Wehrbeauftragten beklagte Unterbesetzung zurück?
Im Januar 2020 weist die Rechtspflege der Bundeswehr ein Dienstpostensoll an
Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern, die im Nebenamt die Funktion
Wehrdisziplinaranwalt/-anwältin wahrnehmen, von insgesamt 152 Dienstposten auf.
Hiervon sind 132 Dienstposten besetzt.
Dieser Besetzungsgrad ist dem Umstand geschuldet, dass derzeit die
Dienstpostenbesetzung in der Rechtspflege nicht Schritt halten kann mit dem
personellen Abgang infolge von Wegversetzungen in andere Bereiche, auch
innerhalb der Bundeswehr, sowie von planmäßigen Vakanzen infolge von
Zurruhesetzungen.
4. Inwiefern trifft es zu, dass der Rechtsunterricht in der Bundeswehr an
massiver personeller Unterdeckung leidet und sich der Unterricht auf
wenige Wochen bei vergrößerten Unterrichtsklassen konzentriert (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/700, Bericht des Wehrbeauftragten für 2017), und
welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung zur Behebung der
möglichen Unterdeckung, und bis wann ist nach ihrer Einschätzung die
Unterdeckung beendet?
Von den 55 Dienstposten (Rechtslehrer/Rechtsdozenten) in den
Ausbildungseinrichtungen der Streitkräfte sind zurzeit 45 Dienstposten besetzt. Die
Vakanzenlage in der Rechtslehre wird sich absehbar entspannen, da das Bundesamt
für das Personalmanagement der Bundeswehr entsprechendes Personal
verstärkt einstellt, das nach der Erstverwendung als Rechtsberater/Rechtsberaterin
bzw. Wehrdisziplinaranwältin/Wehrdisziplinaranwalt mit dem entsprechenden
Erfahrungsaufbau in der Zweitverwendung für die Lehre demnächst zur
Verfügung steht.
5. Welche Auswirkungen haben die personellen Lücken bei
Wehrdisziplinaranwälten und im Rechtsunterricht nach Auffassung der
Bundesregierung für die Erkennung und Verfolgung rechtsextrem motivierter
Disziplinarvergehen?
Inwiefern befürchtet die Bundesregierung, dass die angespannte
Personalsituation dazu führen kann, dass möglichen politischen Hintergründen
für Disziplinarverstöße nicht nachgegangen wird bzw. die Ermittlungen
vorzeitig eingestellt werden, weil dies für zu zeitaufwändig gehalten
wird?
Die personellen Lücken führen zu keinen Qualifikationseinbußen in Erfüllung
des disziplinaren Ermittlungsauftrages. Die Dienststellen der
Wehrdisziplinaranwaltschaften verfügen über eine ausreichende Personaldecke, um die
bestehenden Vakanzen abzufedern. In Einzelfällen mag es zu zeitlichen
Verzögerungen kommen.
Es ist hierbei auch nicht zu besorgen, dass dem Legalitätsprinzip, d. h. der
zwingenden Aufklärung derartiger Sachverhalte, nicht Folge geleistet wird.
6. Welche fachlichen Kompetenzen haben die Disziplinarvorgesetzten von
Soldaten, Dienstvergehen mit rechtsextremem Hintergrund als solche zu
erkennen?
a) Wie werden diese Kompetenzen während der Ausbildung vermittelt?
Die Fragen 6 und 6a werden im Zusammenhang beantwortet.
Disziplinarvorgesetzte werden umfangreich und mehrjährig auf ihre Aufgabe
vorbereitet. Im Rahmen der Offiziersausbildung werden den angehenden
Offizieren umfängliche Rechtskenntnisse vermittelt. Dazu werden auch in
Fallbeispielen die Vorgesetzten geschult, Extremismus zu erkennen und rechtlich zu
würdigen bzw. disziplinar zu ahnden. Die Rechtsausbildung wird ergänzt um
Unterrichtungen zum Extremismus, in welchen Kenntnisse zu
Ausprägungsformen, Erkennungszeichen und rechtlichen Folgen vermittelt werden. Daneben
werden im Bereich der politischen Bildung Kenntnisse u. a. zur Verankerung
der Bundeswehr in der Gesellschaft und zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung vermittelt sowie die Kompetenz erworben, als Einheitsführer
politische Bildung durchzuführen und so extremistischen Tendenzen
entgegenzuwirken. In der unmittelbaren Vorbereitung auf die Verwendung als
Disziplinarvorgesetzte werden die vorgenannten Kenntnisse aufgefrischt sowie die
entsprechenden Kompetenzen vertieft und verfeinert.
b) Wie werden diese Kompetenzen im Dienst verfeinert?
Die Kompetenzen werden in der Verwendung durch Unterrichtungen durch den
Militärischen Abschirmdienst, Rechtsunterrichtungen durch die
Rechtsberaterinnen und Rechtsberater sowie durch entsprechendes Informationsmaterial
aktuell gehalten und vertieft.
c) Inwiefern erkennt die Bundesregierung ein Defizit hinsichtlich dieser
Kompetenzen, und wie begegnet sie diesem?
Ein Defizit bezüglich dieser Kompetenzen besteht aus Sicht der
Bundesregierung nicht.
7. Welche Anstrengungen wurden seit 2010 unternommen, um die
einschlägigen fachlichen Kompetenzen der Disziplinarvorgesetzten,
Wehrdisziplinaranwälte, Truppendienstgerichte zu erhöhen?
Sowohl Disziplinarvorsetzte als auch die Angehörigen der Rechtspflege der
Bundeswehr werden kontinuierlich fachlich aus- und weitergebildet. So ist das
Thema Extremismus Gegenstand von Einweisungslehrgängen für
Rechtsberaterinnen/Rechtsberater und Rechtslehrerinnen/Rechtslehrer und entsprechender
Einweisungslehrgänge für Wehrdisziplinaranwältinnen/Wehrdisziplinaranwälte.
Weiterhin wurde die Rechtsausbildung in den Streitkräften harmonisiert.
Darüber hinaus wurde die Zentrale Ausbildungsrichtung für die Rechtspflege der
Bundeswehr am Zentrum Innere Führung etabliert und bietet seitdem
entsprechende Lehrgänge für Personal der Rechtspflege und für Disziplinarvorgesetzte
an. Die Truppendienstrichterinnen und Truppendienstrichter werden im
Rahmen von regelmäßigen Tagungen u. a. auch zu Fragen des Extremismus
weitergebildet und tauschen sich in entsprechenden Formaten zu diesen Fragen aus.
8. Wie viele Disziplinarvergehen wurden in den Jahren 2014, 2015, 2016,
2017, 2018 und 2019 in der Bundeswehr jeweils erfasst?
Eine Statistik, die im bezeichneten Zeitraum die Gesamtzahl aller festgestellten
Dienstvergehen erfasst, wird nicht geführt.
Im erfragten Zeitraum wurden verhängte Disziplinarmaßnahmen (gerichtlich
und einfach) wie folgt erfasst:
2014: 2926,
2015: 2620,
2016: 2661,
2017: 2954,
2018: 3379,
2019: 2757.
9. Wie viele dieser Disziplinarvergehen hatten einen rechtsextremen
Hintergrund bzw. einen rechtsmotivierten politischen Hintergrund, bei dem sich
kein „Extremismus“ im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes
feststellen ließ (bitte ebenfalls pro Jahr angeben)?
Wie häufig wurden solche Disziplinarvergehen
a) als Fälle von geringer Bedeutung eingeschätzt,
b) zur weiteren Bearbeitung einem Offizier übertragen,
c) vor einem Truppendienstgericht verhandelt,
d) mittels Arrest sanktioniert,
e) (ggf. zusätzlich) an zivile Strafverfolgungsbehörden übergeben,
f) mit vorzeitiger Entlassung sanktioniert,
g) mit dem Ausschluss vom Dienst an der Waffe sanktioniert und/oder
h) mit Beförderungsverbot oder Degradierung sanktioniert?
Wie häufig hatten solche Disziplinarvergehen zur Folge, dass vom
betreffenden Soldaten beantragte Verlängerungen der Dienstzeit abgelehnt
wurden?
Die Fragen 9 und 9a bis 9h werden im Zusammenhang beantwortet.
Eine Einstufung „geringe Bedeutung“ gibt es im Disziplinarrecht nicht. Die
Verwirklichung eines Dienstvergehens vorausgesetzt, wird zwischen einfachem
und gerichtlichem Disziplinarverfahren unterschieden. Alle einfachen
Disziplinarmaßnahmen werden von Offizieren verhängt, diese Offiziere führen auch
die entsprechende Bearbeitung durch.
Eine Sanktion „Ausschluss vom Dienst an der Waffe“ sieht das Disziplinarrecht
nicht vor, dies kann jedoch im Einzelfall befohlen werden und wird statistisch
nicht erfasst.
Während der Dauer der disziplinaren Ermittlungen werden Soldatinnen und
Soldaten grundsätzlich weder gefördert noch befördert.
Die verhängten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen i. S. der Fragen 9d, 9e
und 9h können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr eingeleitete
Verfahren
entschiedene
Verfahren
davon
Beförderungsverbot/
Dienstgradherabsetzung
davon
verbunden mit einem
Strafverfahren
2014 24 23 19 22
2015 11 7 5 7
2016 12 5 3 8
2017 23 8 5 17
2018 53 5 5 40
2019 72 2 2 47
Die verhängten einfachen Disziplinarmaßnahmen i. S. der Frage 9 d) (ein
Disziplinararrest wurde nicht verhängt) können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Jahr Verweis/
Strenger Verweis
Disziplinarbuße
2014 1 4
2015 2 3
2016 2 12
2017 2 16
2018 4 10
2019 0 12
10. Wie viele jener Disziplinarvergehen, die zur weiteren Bearbeitung einem
Offizier übertragen wurden, hatten Maßnahmen im Sinne der
vorgenannten Frage (c) bis h) sowie Ablehnungen beantragter Verlängerungen der
Dienstzeit) zur Folge?
Diese Vorgänge werden statistisch nicht erfasst.
11. Falls entsprechende Auswertungen nicht möglich sind: Sieht die
Bundesregierung in der fehlenden statistischen Erfassung ein Defizit, dem sie in
Zukunft abhelfen will, und wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht?
Aus Sicht der Bundesregierung ist kein „Defizit“ erkennbar.
12. Nach welchen Kriterien können Disziplinarvorgesetzte entscheiden, ob
sie ein Disziplinarvergehen mit (möglichem) rechtsextremem
Hintergrund als Fall von geringer Bedeutung einschätzen oder an vorgesetzte
Dienststellen oder Truppendienstgerichte zur weiteren Bearbeitung
abgeben?
Inwiefern gibt es hierzu verschriftlichte, verbindliche Handreichungen,
Dienstanweisungen oder Ähnliches (bitte diese, wenn möglich, der
Antwort im Wortlaut beifügen, hilfsweise deren Inhalt zusammenfassen)?
Die gesetzliche Pflicht zur Herbeiführung einer Entscheidung über die
Übernahme bzw. Abgabe eines Dienstvergehens an die Einleitungsbehörde (als
vorgesetzte Dienststelle) richtet sich nach § 41 WDO. Hierbei werden
Disziplinarvorgesetzte von den zuständigen Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern
unterstützt.
Zur Einstufung von Dienstvergehen mit (möglicherweise) extremistischem
Hintergrund wurde im September 2019 eine Arbeitshilfe (Arbeitshilfe für
Rechtsberaterinnen und Rechtsberater sowie Wehrdisziplinaranwältinnen und
Wehrdisziplinaranwälte: Verstoß gegen die Pflicht zum Eintreten für die
freiheitliche demokratische Grundordnung) herausgegeben.
13. Wie viele Wehrdisziplinaranwälte hat es 2014, 2015, 2016, 2017, 2018
und 2019 gegeben (bitte Soll und besetzte Dienstposten nennen)?
Die Ist- im Vergleich zur Sollbesetzung der Wehrdisziplinaranwälte/-
anwältinnen verteilt sich auf die erfragten Jahre wie folgt:
2014: Soll: 120, Ist: 101,
2015: Soll: 125, Ist: 111,
2016: Soll: 126, Ist: 113,
2017: Soll: 130, Ist: 113,
2018: Soll: 147, Ist: 122,
2019: Soll: 148, Ist: 131.
14. Wie lange dauerte im Durchschnitt die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens (vom Tag der Kenntnisnahme des mutmaßlichen
Disziplinarverstoßes an), und wie lange bis zum Abschluss (bitte für den Zeitraum ab
2014 angeben)?
Eine entsprechende Statistik zu einfachen Disziplinarverfahren wird nicht
geführt. Grundsätzlich sind Disziplinarverfahren gemäß § 17 WDO beschleunigt
zu behandeln.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer gerichtlicher Disziplinarverfahren
(gerechnet in Monaten) kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr von der Aufnahme der
Vorermittlungen bis zur Einleitung
von der Einleitung bis zur
Anschuldigung oder Einstellung
2014 8,5 8,8
2015 8,7 9,6
2016 8,1 10,2
2017 8,4 11,4
2018 8,8 11,3
2019 9,7 10,6
15. Wie lange dauern durchschnittlich gerichtliche Disziplinarverfahren
(bitte für den Zeitraum ab 2014 angeben)?
Die durchschnittliche Dauer von der Einleitung bis zum rechtskräftig
abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahren in Monaten beträgt:
2014: 16,3,
2015: 16,5,
2016: 17,8,
2017: 21,4,
2018: 20,4,
2019: 19,2.
16. Auf welchem Wege kommen bisherige rechtextremistische
Verdachtsfälle dem MAD vor allem zur Kenntnis (bitte nach anonymer Anzeige,
Meldungen durch namentlich bekannte Soldaten, Meldung durch
Vorgesetzte, eigene Ermittlungen des MAD quantifizieren)?
Dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) gelangen
rechtsextremistische Verdachtsfälle vornehmlich aus dem Bereich der
Sicherheits- und Verfassungsschutzbehörden, dem unmittelbaren militärischen/
behördlichen Umfeld der Verdachtsperson (Soldaten/Vorgesetzte/Mitarbeiter),
durch eigene Ermittlungen sowie durch anonyme Meldungen zur Kenntnis.
Eine gesonderte Statistik zur Herkunft von Meldungen führt das BAMAD
nicht.
17. Welche Möglichkeiten zur Erteilung von anonymen Hinweisen gibt es
bisher bei der Bundeswehr bzw. beim MAD, und sieht der MAD die
Notwendigkeit, im Rahmen der in der Vorbemerkung genannten
Arbeitsumstellung auch die Meldung von rechtextremistischen Verdachtsfällen auf
anonymem Wege zu vereinfachen?
Jede Person hat die Möglichkeit, sich vertrauensvoll mit entsprechenden
Hinweisen – auch anonym – an das BAMAD zu wenden. Dies ist in einfacher
Form postalisch, telefonisch, persönlich und/oder per E-Mail möglich. Die
benannten Möglichkeiten, tatsächliche Anhaltspunkte, extremistische
Verdachtsmomente sowie Sachverhalte jedweder Art an das BAMAD zu melden, werden
als hinreichend niederschwellig und somit nicht änderungsbedürftig bewertet.
18. Erhält die meldende Person eine Rückmeldung über den Zugang der
Meldung unter Benennung des Aktenzeichens (ähnlich wie es nach
Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller beim Bundesamt für
Verfassungsschutz üblich ist), eines Sachbearbeiters bzw. einer zuständigen
Abteilung, um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt weitere Informationen
nachreichen zu können?
Grundsätzlich erhält der/die Meldende eine Bestätigung über den Eingang
seiner/ihrer Meldung. Auf Grund des besonderen Schutzbedürfnisses der
zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie des Ermittlungszwecks erfolgt
keine darüberhinausgehende Weitergabe von Informationen oder
personenbezogenen Daten. Die Nachreichung möglicher weiterer Informationen kann auf den
bereits dargestellten Wegen erfolgen und wird im BAMAD vorgangsbezogen
zusammengefasst.
19. Wie will der MAD dem von seinem Präsidenten angekündigten
Anliegen, gegen Soldaten vorzugehen, die im Sinne des Gesetzes keine
Extremisten sind, konkret nachgehen?
Inwiefern ist hierzu auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
beabsichtigt?
Die Sammlung und Auswertung von Informationen erfolgt auf der Grundlage
von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst
(MADG). Voraussetzung für das Tätigwerden des BAMAD ist demnach das
Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung. In diesem Fall nimmt das BAMAD zu dem
betroffenen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
Verteidigung die Verdachtsfallbearbeitung auf. Diese kann zu dem Ergebnis
führen, dass die Person als Extremist in der Bundeswehr zu bewerten ist. Im
Rahmen seiner diesbezüglichen Ermittlungen ist das BAMAD auch zum Einsatz
nachrichtendienstlicher Mittel befugt.
Die Bewertung der Informationen im Hinblick auf soldaten- oder
dienstrechtliche Konsequenzen obliegt nicht dem BAMAD, sondern den zuständigen
personalbearbeitenden Stellen, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Vorgesetzten,
die das BAMAD mittels Datenübermittlungen über seine gewonnenen
Erkenntnisse mit Extremismusbezug in Kenntnis setzt.
20. Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich der MAD, um Personen zu
beobachten, die „unterhalb der Schwelle zum klar erkannten Extremisten“
liegen?
Welche in die Freiheitsrechte der Betroffenen hineinreichenden
Befugnisse hat der MAD in dieser Hinsicht (bitte jeweils konkrete
Rechtsgrundlage nennen)?
In Bezug auf die Bearbeitung von Personen, die in der Bewertung unterhalb der
Schwelle zum erkannten Extremisten liegen, gilt die gleiche Rechtsgrundlage
wie für erkannte Extremisten: § 1 Absatz 1 MADG. Zur Erfüllung seiner
Aufgabe darf das BAMAD gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 MADG die hierfür
erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten,
soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
oder besonderer Reglungen im MADG entgegenstehen.
Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel beurteilt sich einzelfallbezogen nach
den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach §§ 4 ff. MADG i. V. m. §§ 8 ff.
Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) und erfolgt ausschließlich unter
strenger Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
21. Inwiefern sieht die Bundesregierung einen Bedarf zur Änderung des
MAD-Gesetzes oder des Bundesverfassungsschutzgesetzes, um eine
Rechtsgrundlage für die angekündigte veränderte Tätigkeit des MAD zu
erhalten?
Eine Änderung des MADG oder des BVerfSchG wird im Sinne der
Fragestellung nicht für erforderlich erachtet.
22. Welche Anstrengungen werden unternommen, um
Disziplinarvorgesetzten den Unterschied zwischen „kräftiger Meinung“ und fehlender
Verfassungstreue zu vermitteln (vgl. Aussage des MAD-Präsidenten,
https://au
gengeradeaus.net/2019/10/dokumentation-mad-will-fehlende-verfassung
streue-staerker-in-den-blick-nehmen/)?
Durch das im BAMAD befindliche Referat „Extremismusprävention“ werden
Weiterbildungen innerhalb der Bundeswehr zu dieser Thematik durchgeführt
sowie Dienststellenleiterinnen, Dienststellenleiter und vergleichbare
Vorgesetzte als Multiplikatoren persönlich beraten. Dies beinhaltet im Einzelfall auch die
Bearbeitung von telefonischen oder elektronischen Anfragen zu Sachverhalten
mit möglichem Extremismusbezug. Im Jahre 2019 wurden so die zuständigen
Vertreter von über 400 Dienststellen erreicht und rund 6.000 Personen geschult.
Darüber hinaus wurden in Zusammenarbeit mit dem Zentrum Innere Führung
Sonderinformationen zu den einschlägigen Erscheinungsformen des
Extremismus erstellt und bundeswehrintern sowohl digital als auch als Printmedium
bereitgestellt.
23. Wie viele Ermittlungsverfahren (auch nachrichtendienstlich) und
Disziplinarverfahren bzw. Strafverfahren (abgeschlossen und laufend)
resultieren nach aktuellem Stand aus den Meldungen des in der
Vorbemerkung genannten Unteroffiziers?
Wurden dessen bisherige Meldungen vor dem Hintergrund der
Neuausrichtung des MAD einer erneuten Prüfung unterzogen, oder soll dies
noch geschehen?
Welche sonstigen Maßnahmen wurden bezüglich dieser Meldungen
durchgeführt?
Durch die Bundeswehr wurden aufgrund der Meldungen zwei sowohl straf- als
auch disziplinarrechtliche Verfahren eingeleitet. Die strafrechtlichen
Ermittlungen werden hierbei durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden geführt.
Beide Verfahren wurden inzwischen jeweils eingestellt.
Die Neuausrichtung des BAMAD und insbesondere die Einführung der sog.
Farbenlehre hatte keinen Einfluss auf die Qualität der Überprüfung der
gemeldeten Fälle.
Auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 72 und 73
auf Bundestagsdrucksache 19/6423 wird verwiesen.
24. Inwiefern ist beabsichtigt, die Social Media Guideline des
Bundesministeriums der Verteidigung zu überarbeiten, um den Phänomenbereich
Rechtsextremismus/Rechtspopulismus besser zu berücksichtigen, und
inwiefern wird hierbei oder auch hinsichtlich anderer Maßnahmen auf die
Meldungen dieses Unteroffiziers zurückgegriffen?
Die Social Media Guidelines der Bundeswehr unterliegen insbesondere auch
aufgrund des dynamischen Umfeldes innerhalb der sozialen Medien einer
regelmäßigen Evaluation und Überarbeitung. Die dort enthaltenen Grundsätze
sind vor dem Hintergrund des Selbstverständnisses der Inneren Führung und
des Staatsbürgers in Uniform verfasst. Zusätzlich ist auf der Internetseite www.
BundeswehrSocialMedia.de ein Bereich für regelmäßig auftretende Fragen
eingerichtet (Frequently Asked Questions, FAQ), der schnell und aufwandsarm
entsprechende Fragen beantworten und die Zielgruppe der Guidelines
sensibilisieren kann. Auch Fragen zur politischen Positionierung der Soldatinnen und
Soldaten als Staatsbürger in Uniform im Rahmen der gesetzlichen
Einschränkungen werden hier beantwortet. Dieser Bereich unterliegt der ebenfalls
regelmäßigen Überprüfung und Überarbeitung.
Das im Bereich des Community Managements der bundeswehreigenen Kanäle
eingesetzte Personal wird regelmäßig weitergebildet. Der Kontext der
Extremismuserkennung und Prävention hat hier aufgrund der Reichweite und
Dynamik in den sozialen Medien einen besonderen Stellenwert.
25. Wie viele Fälle von Missbrauch der Befehlsbefugnis nach § 32 des
Wehrstrafgesetzes (WStG) gab es seit 2010 bisher in der Bundeswehr?
26. Was war der konkrete zugrunde liegende Tatvorwurf in diesen jeweiligen
Fällen?
a) In wie vielen dieser Fälle wurde der Verstoß nach § 32 WStG als
alleiniger Tatvorwurf verfolgt?
b) In wie vielen Fällen wurde der Tatvorwurf im Zusammenhang mit
anderen Tatvorwürfen verfolgt?
Die Fragen 25, 26, 26a und 26b werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung erfasst nicht, wie viele Straftaten von oder gegen
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nach § 32 des Wehrstrafgesetzes
begangen werden; eine entsprechende Statistik wird nicht geführt.
27. Wie viele Fälle wurden über das bundeswehrinterne Disziplinarverfahren
hinaus an die zivilen Strafgerichte zwecks Strafverfolgung abgegeben?
a) In wie vielen dieser Fälle wurde der Verstoß nach § 32 WStG als
alleiniger Tatvorwurf verfolgt?
b) In wie vielen Fällen wurde der Tatvorwurf im Zusammenhang mit
anderen Tatvorwürfen verfolgt?
Die Fragen 27, 27a und 27b werden zusammen beantwortet.
Gemäß der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
geltenden Zentralen Dienstvorschrift A-2160/6 sind Straftaten nach § 32 des
Wehrstrafgesetzes grundsätzlich an die zuständigen Staatsanwaltschaften
abzugeben. Auf die Antwort zu den Fragen 25, 26, 26a und 26b wird verwiesen.
28. In wie vielen dieser Fälle erfolgte anschließend die Entlassung aus dem
Dienstverhältnis bei der Bundeswehr?
29. In wie vielen dieser Fälle erfolgte anschließend eine disziplinare
Ahndung?
Die Fragen 28 und 29 werden zusammen beantwortet.
Eine entsprechende Statistik wird nicht geführt.
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ISSN 0722-8333]