[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2089
17. Wahlperiode 14. 06. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. Juni 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/1504 –
Forcierte Abschiebungen von Roma in den Kosovo
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Abschiebungen von Roma in den Kosovo werden in Vorgriff auf das
vereinbarte und mittlerweile (14. April 2010) unterzeichnete deutsch-kosovarische
Rückübernahmeabkommen verstärkt fortgesetzt – ungeachtet aller Kritik,
öffentlicher Appelle, kommunaler Bleiberechts-Initiativen und Forderungen
von fachkundigen Stellen und Personen, etwa des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), von Amnesty International, dem
Menschenrechtskommissar des Europarats, Thomas Hammarberg, der OSZE usw.
Zuletzt setzten sich in einem von Christian Schwarz-Schilling initiierten
„Oster-Appell 2010“ der Vizepräsident des Deutschen Bundestages, Otto
Solms, weitere Bundestagsabgeordnete, Flüchtlingsräte, zahlreiche Verbände
und prominente Einzelpersonen für ein humanitäres Bleiberecht der Roma aus
dem Kosovo ein, auch in historisch-politischer Verantwortung. Die Fraktion
DIE LINKE. hat eine solche Forderung im Februar 2010 bereits zum zweiten
Mal in den Deutschen Bundestag eingebracht (vgl. Bundestagsdrucksachen
17/784 und 16/9143).
Die verstärkte Abschiebung von Roma in den Kosovo hat unter den Betroffenen
erhebliche Ängste und Verzweiflung ausgelöst.
PRO ASYL kritisierte in einer Pressemitteilung vom 16. März 2010, dass
inzwischen „die letzten Hemmungen“ gefallen und auch alte und kranke,
traumatisierte und hier geborene Roma von den regelmäßigen Charterabschiebungen
betroffen seien. Tatsächlich nehmen die Bundesländer keine Staffelung bei der
Abschiebung vor (zuerst „Straftäter“, dann Alleinstehende, dann Familien,
dann Alte und Pflegebedürftige, dann langjährig Aufhältige und schließlich
unbegleitete Minderjährige), wie es ursprünglich vereinbart war (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/423 zu Frage 14; die von Niedersachsen behauptete „möglichst
behutsame Rückführung“ ist purer Euphemismus). Auch in dem „Oster-Appell
2010“ werden politisch unverantwortliche, „routinemäßige“ Abschiebungen
von alten, kranken, hier aufgewachsenen oder geborenen Roma beklagt, die von
jungen Menschen als „erste entsetzliche Vertreibung“, von den Älteren
hingegen als „Schicksal, das sie nun zum Teil bereits mehrmals im Laufe ihres
Lebens erdulden mussten“, erlebt würden.
Das Bundesministerium des Innern musste die Bundesländer angesichts der
bisherigen Erfahrungen mit Schreiben vom 16. Februar 2010 an die gegenüber
der Regierung im Kosovo gemachten Zusagen zu Art und Umfang der
Rückübernahmeersuchen erinnern. Dies sei insbesondere „vor dem Hintergrund der
derzeitigen politischen und medialen Fokussierung auf das Thema ‚
Rückführung Kosovo‘ und die seitens der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen
Bundestag in jüngster Zeit mehrfach erfolgte Bekräftigung einer schrittweisen
Rückführung von besonderer Bedeutung“. Die für das Jahr 2010 vorliegenden
Gesamtzahlen zu Rückübernahmeersuchen trügen den von Bund und Ländern
abgestimmten Zusagen teilweise „nicht hinreichend Rechnung“,
„insbesondere, was das Kriterium ‚angemessenes Verhältnis der verschiedenen Ethnien‘
betrifft“.
Von April bis Dezember 2009 wurden insgesamt 67 Roma in den Kosovo
abgeschoben, konkrete „Abschiebungsaufträge“ gab es sogar für 239 Roma. Unter
den abgeschobenen Roma waren 16 Personen, die als „Straftäter“ bezeichnet
wurden (womöglich wegen Verstößen gegen die Residenzpflicht), im Übrigen
wurden 17 Einzelpersonen und 33 Familienangehörige sowie eine unbegleitete
minderjährige Person mit Roma-Zugehörigkeit abgeschoben
(Bundestagsdrucksache 17/423 zu Frage 17). Unter den zusätzlich im genannten Zeitraum in
den Kosovo abgeschobenen 352 Personen dürften sich zahlreiche weitere
Minderheitenangehörige befunden haben.
Soweit die Beantwortung einzelner Fragen längere Zeit benötigt, erklären sich
die Fragestellerinnen und Fragesteller mit einer längeren Beantwortungsfrist
vorsorglich einverstanden.
1. Wann, wo und in welcher Form wird das Rückübernahmeabkommen im
Wortlaut und in welchen Sprachen veröffentlicht?
Das Rückübernahmeabkommen wurde zwischenzeitlich, wie auch die übrigen
zwischen Deutschland und Drittstaaten geschlossenen
Rückübernahmeabkommen, mit seinem vollständigen Wortlaut im Bundesgesetzblatt Teil II
veröffentlicht (BGBl. II 2010 Nummer 9 vom 29. April 2010, S. 259 ff.). Die
Veröffentlichung erfolgte in der für die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 23
Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geltenden Amtssprache
(Deutsch).
2. Was sind nach den Vereinbarungen des Abkommens die Voraussetzungen
für eine „Rücknahme“ von in Deutschland aufhältigen Menschen durch die
Regierung der „Republik Kosovo“?
Hierzu wird auf den veröffentlichten Wortlaut des Rückübernahmeabkommens
verwiesen (vgl. Antwort zu Frage 1), der in den Artikeln 1 bis 3 die materiellen
und förmlichen Voraussetzungen für die Übernahme eigener Staatsangehöriger
und in den Artikeln 5 bis 7 für die Übernahme von Drittstaatsangehörigen bzw.
staatenlosen Personen nennt.
3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der ausreisepflichtigen
Personen in Deutschland mit mutmaßlicher Herkunft aus dem Kosovo, die trotz
fehlender (Pass-)Papiere auf Basis des nun geschlossenen
Rückübernahmeabkommens in den Kosovo abgeschoben werden können, und von welcher
Größenordnung wurde in den Verhandlungen über das Abkommen
ausgegangen?
Hinsichtlich der Anzahl der in Deutschland aufhältigen, ausreisepflichtigen
Personen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/423 vom 12. Januar
2010) verwiesen. Die Bundesregierung ging bei Aufnahme der
Abkommensverhandlungen aufgrund einer Abfrage bei den Ländern zum Stichtag 30. September
2008 von etwa 3 700 ausreisepflichtigen Kosovo-Albanern und etwa 15 000
ausreisepflichtigen ethnischen Minderheiten aus.
Nach den Maßgaben des Rückübernahmeabkommens stellt die kosovarische
Vertragspartei – soweit erforderlich – zum Zweck der Rückführung für die
betroffene Person ein entsprechendes Reisedokument aus. Falls dieses nicht
innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, können die deutschen Ausländerbehörden das
Standardreisedokument der EU (EU-Laissez-Passer) verwenden.
4. Wie viele „Abschiebungsaufträge“ aus den einzelnen Bundesländern
wurden den Koordinierungsstellen im Jahr 2010 bislang übermittelt, und wie
verteilten sich diese Aufträge auf die Personengruppen
– Straftäter,
– alleinreisende Erwachsene,
– Familien,
– alleinerziehende Elternteile,
– Alte und Pflegebedürftige,
– langjährig Aufhältige (seit 1. Januar 1998),
– unbegleitete Minderjährige,
– Roma-Angehörige,
– andere Minderheitenangehörige,
– Empfänger von Sozialleistungen,
– Personen, gegen die Ausweisungsgründe vorliegen
(bitte in der Form ähnlich wie zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 17/423
antworten und nach Bundesländern differenzieren, und soweit zu den vier
zuletzt genannten Gruppen Erkenntnisse vorliegen, diese auch für das Jahr
2009 benennen)?
Die auf Bitte der Bundesregierung hierzu von den Ländern übermittelten
Angaben können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:
D
ru
cksach
e
17/2089
–
4
–
D
eu
tsch
er
B
u
n
d
estag
–
1
7
.W
ah
lp
erio
d
e
* Die Gesamtzahl der Ersuchen der einzelnen Länder ist nicht identisch mit der von der Fragestellerin erbetenen Aufteilung in Personengruppen, da Personen unter mehrere der genannten Kategorien subsumiert
werden können.
* Die Gesamtzahl der Ersuchen der einzelnen Länder ist nicht identisch mit der von der Fragestellerin erbetenen Aufteilung in Personengruppen, da Personen unter mehrere der genannten Kategorien subsumiert
werden können.
Abschiebungsaufträge an Regierungspräsidium Karlsruhe:
Ersuchen: Davon*:
Davon aus
Bundesland
Gesamt
Straftäter
Alleinreisende
Erwachsene
Familien
(Anzahl der
gesamten
Mitglieder)
Unbegleitete
Minderjährige
Alleinerziehende
Elternteile
Alte oder
Pflegebedürftige
langjährig
Aufhältige
(seit
1. 1. 1998)
Roma-
Angehörige
Andere
Minderheitenangehörige
Empfänger
von
Sozialleistungen
Personen, gegen
die
Ausweisungsgründe
vorliegen
Baden-
Württemberg 87 12 29 43 3 1 0 30 47 7 0 0
Berlin 9 3 4 2 0 1 0 0 0 0 0 0
Bayern 77 3 58 19 0 1 1 1 23 1 0 0
Hessen 48 5 22 21 0 0 2 3 24 1 0 0
Rheinland-
Pfalz 63 0 13 50 0 0 1 0 40 8 0 0
Saarland 2 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Sachsen 15 1 12 2 0 0 0 1 5 1 0 0
Thüringen 17 1 7 10 0 0 0 1 7 5 17 2
Gesamtzahl 318 26 146 147 3 3 4 36 146 23 17 2
Abschiebungsaufträge an Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld:
Ersuchen: Davon*:
Davon aus
Bundesland
Gesamt
Straftäter
Alleinreisende
Erwachsene
Familien
(Anzahl der
gesamten
Mitglieder)
Unbegleitete
Minderjährige
Alleinerziehende
Elternteile
Alte oder
Pflegebedürftige
langjährig
Aufhältige
(seit
1. 1. 1998)
Roma-
Angehörige
Andere
Minderheitenangehörige
Empfänger
von
Sozialleistungen
Personen,gegen
die
Ausweisungsgründe
vorliegen
Nordrhein-
Westfalen 353 11 55 287 0 5 3 55 238 73 0 0
Niedersachsen 170 5 36 129 0 6 2 25 128 7 171 0
Bremen 7 1 3 0 0 0 0 1 7 0 6 0
Hamburg 8 0 6 2 0 0 0 2 8 0 5 0
Schleswig-
Holstein 23 1 10 12 0 0 0 0 0 7 0 0
Sachsen-Anhalt 25 0 8 17 0 0 0 1 18 0 0 0
Mecklenburg-
Vorpommern 11 0 0 11 0 0 0 0 11 0 11 0
Brandenburg 3 0 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0
Gesamtzahl 600 18 118 461 0 11 5 84 410 87 193 0
5. Wie ist es nach Auffassung der Bundesregierung zu bewerten, dass die
entscheidenden Bundesländer laut Antwort zu Frage 14 auf
Bundestagsdrucksache 17/423 „bewusst darauf verzichten“, „Reihenfolgen,
Kontingentierungen oder einen zeitlichen Rahmen festzulegen“ (so beispielhaft
Niedersachsen, auf das zahlreiche andere Länder verweisen), obwohl ein solches
Verfahren (Beachtung einer Reihenfolge) laut Erlass des
Innenministeriums in Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2009 zwischen Bund und Ländern
vereinbart worden ist – und ist letztere Aussage aus Sicht des Bundes
überhaupt zutreffend (bitte erläutern)?
Die Bundesregierung vermag die Antworten der Länder nicht zu bewerten. Das
Bundesministerium des Innern hat mit Schreiben vom 1. April 2009 nur drei
Kriterien für die Stellung von Rückübernahmeersuchen an die kosovarischen
Behörden gegenüber den Ländern festgelegt. Dies sind:
– bis auf Weiteres eine Obergrenze von ca. 2 500 Rückübernahmeersuchen
jährlich einzuhalten;
– die Beachtung eines angemessenen Verhältnisses der verschiedenen Ethnien
und
– die Berücksichtigung der geographischen Verteilung des bis Frühjahr 2009
von Rückführungen ausgenommenen Personenkreises (nicht straffällig
gewordene Roma) auf die in Frage kommenden Gebiete in Kosovo.
Im Übrigen wurde auf der Sitzung der Arbeitsgruppe „Rückführung“ der
Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 28./29. April 2009 seitens
der Länder darüber hinaus lediglich vereinbart, mit Rückführungen auch von
Roma-Angehörigen schonend zu beginnen.
Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 4 und 6
(Bundestagsdrucksache 16/14129 vom 12. Oktober 2009) und zu 12a
(Bundestagsdrucksache 17/423 vom 12. Januar 2010) auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE
LINKE. wird ergänzend verwiesen. Weitere Festlegungen der Länder
untereinander bzw. Vorgaben der Bundesregierung zur Stellung von
Rückübernahmeersuchen sind nicht bekannt bzw. existieren nicht.
6. Für wie viele Personen erfolgten im Jahr 2010 bislang „Fluganmeldungen/
Abschiebungsaufträge“, und wie viele Abschiebungen wurden tatsächlich
vollzogen (bitte ähnlich wie zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 17/423
antworten und gesondert differenzieren nach: Roma-Angehörige, Ägypter/
Ashkali, andere Minderheitenangehörige, serbische Volkszugehörige,
albanische Volkszugshörige sowie nach: „Straftäter“, alleinstehende
Erwachsene, Familien (Personen), Alte/Pflegebedürftige, unbegleitete
Minderjährige); und was ist über die genaueren Gründe zum Scheitern geplanter
Abschiebungen bekannt?
Die auf Bitte der Bundesregierung hierzu von den koordinierenden Stellen der
Länder übermittelten Angaben können der nachfolgenden Übersicht entnommen
werden:
Meldungen aus dem Regierungspräsidium Karlsruhe (Baden-Württemberg)
* Hierin sind auch die alleinstehenden Erwachsenen enthalten.
Meldungen von der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld (Nordrhein-Westfalen)
Fluganmeldungen in die Republik Kosovo von Januar 2010 bis April 2010 von Regierungspräsidium
Karlsruhe:
Ethnie Straftäter alleinreisende
Erwachsene*
Familien
(Anzahl der
Personen)
Unbegleitete
Minderjährige
Alte/
Pflegebedürftige
Albaner 34 69 11 3 1
Ashkali 4 5 10 0 0
Ägypter 2 1 0 0 0
Roma 9 13 10 0 0
Serben 1 0 0 0 0
Sonstige 0 0 0 0 0
Gesamtzahl 50 88 31 3 1
Rückführungen in die Republik Kosovo von Januar 2010 bis April 2010 über das Regierungspräsidium
Karlsruhe:
Ethnie Straftäter alleinreisende
Erwachsene*
Familien
(Anzahl der
Personen)
Unbegleitete
Minderjährige
Alte/
Pflegebedürftige
Albaner 29 52 6 3 1
Ashkali 5 3 0 0 0
Ägypter 1 0 0 0 0
Roma 4 6 0 0 0
Serben 1 0 0 0 0
Sonstige 0 0 0 0 0
Gesamtzahl 40 61 6 3 1
Fluganmeldungen in die Republik Kosovo von Januar 2010 bis April 2010 von der Zentralen
Ausländerbehörde Bielefeld:
Ethnie Straftäter alleinreisende
Erwachsene*
Familien
(Anzahl der
Personen)
Unbegleitete
Minderjährige
Alte/
Pflegebedürftige
Albaner 8 40 14 0 0
Ashkali 2 6 33 0 0
Ägypter 0 2 0 0 0
Roma 7 20 92 0 0
Serben 0 1 0 0 0
Sonstige 0 1 0 0 0
Gesamtzahl 17 70 139 0 0
* Hierin sind auch die alleinstehenden Erwachsenen enthalten.
Die Hauptgründe für ein Scheitern von Rückführungen liegen im Bereich beider
koordinierender Stellen zumeist im Untertauchen der von der Rückführung
betroffenen Person und dem Einlegen von Rechtsmitteln.
7. Wie viele der erfolgten Abschiebungen wurden im Rahmen von
Sammelabschiebungen per Charterflug durchgeführt (bitte für 2009 und 2010 die
einzelnen Flüge mit Datum, Startflughafen in Deutschland, Fluggesellschaft,
Zahl der „Buchungen“, Zahl der Abgeschobenen, Anteil von Roma-
Angehörigen, Kosten je Flug auflisten)?
Die auf Bitte der Bundesregierung hierzu von den koordinierenden Stellen der
Länder übermittelten Angaben können der nachfolgenden Übersicht entnommen
werden:
Rückführungen in die Republik Kosovo von Januar 2010 bis April 2010 von der Zentralen
Ausländerbehörde Bielefeld:
Ethnie Straftäter alleinreisende
Erwachsene*
Familien
(Anzahl der
Personen)
Unbegleitete
Minderjährige
Alte/
Pflegebedürftige
Albaner 8 26 12 0 0
Ashkali 2 3 6 0 0
Ägypter 0 1 0 0 0
Roma 6 12 25 0 0
Serben 0 0 0 0 0
Sonstige 0 1 0 0 0
Gesamtzahl 16 43 43 0 0
Flughafen Flugdatum Fluggesellschaft Kosten je
Flug in €
Geplante
Personenzahl
Tatsächliche
rückgeführte
Personen
Davon Roma
Düsseldorf 23.03.2009 Montenegro
Airlines
47 200,98 78 44 5
Düsseldorf 02.07.2009 Montenegro
Airlines
49 500,00 87 20 1
Düsseldorf 28.09.2009 Montenegro
Airlines
48 051,98 140 30 12
Düsseldorf 14.12.2009 Czech Airlines 25 661,60 94 28 10
Düsseldorf 17.03.2010 Czech Airlines 28 789,60 152 53 22
Karlsruhe/
Baden Baden
20.01.2009 Macedonian
Airlines
25 400,73 33 18 2
Karlsruhe/
Baden Baden
17.02.2009 Macedonian
Airlines
25 573,83 29 22 1
Karlsruhe/
Baden Baden
24.03.2009 Macedonian
Airlines
26 433,59 32 18 0
Karlsruhe/
Baden Baden
28.04.2009 Macedonian
Airlines
25 734,27 49 25 1
Karlsruhe/
Baden Baden
26.05.2009 Titan Air 36 943,67 40 17 2
Karlsruhe/
Baden Baden
30.06.2009 Trade Air 30 244,83 58 26 7
8. Bedeutet die auf Bundestagsdrucksache 17/423 zu Frage 12a genannte
Auflistung vorrangig zu stellender Rückübernahmeersuchen, dass für alle vier
genannten Personengruppen (Personen in Straf- und Abschiebehaft,
Alleinstehende, bei denen Straftaten oder Ausweisungsgründe vorliegen,
Arbeitslose und Empfänger von Sozialleistungen, in letzter Zeit eingereiste
Personen) gleichermaßen „vorrangig“ Ersuchen gestellt werden sollen, und
wenn ja, welcher Effekt einer „Vorrangigkeit“ ist dann damit verbunden
angesichts des Umstands, dass eine übergroße Mehrheit der potentiell
Betroffenen zur Gruppe der Empfänger von Sozialleistungen gehören dürfte (bitte
begründen)?
Nach Mitteilung der beiden koordinierenden Stellen der Länder besteht
hinsichtlich der vier von der Fragestellerin aufgeführten Personengruppen keine
Reihenfolge untereinander, sondern gleichermaßen eine Vorrangigkeit bei der Stellung
von Rückübernahmeersuchen. Gleichwohl wird dieses Prinzip in der Praxis
nicht ohne Ausnahme gehandhabt, so dass zum Beispiel manchmal ein Ersuchen
für einen alleinstehenden Straftäter vorrangig gegenüber einem Ersuchen für
eine auf soziale Transferleistungen angewiesene Familie gestellt wird. Personen,
die besonders hilfsbedürftig sind, werden stets „nachrangig“ angemeldet.
9. Welche Reaktionen der Länder gab es auf das Schreiben des
Bundesministeriums des Innern vom 16. Februar 2010 (siehe Vorbemerkung)?
a) Auf welche Zahlen oder Umstände stützte sich das Bundesministeriums
des Innern bei seiner Feststellung, dass ein „angemessenes Verhältnis der
verschiedenen Ethnien“ im Jahr 2010 von „einer der beiden
koordinierenden Stellen“ nicht gewahrt worden sei, und welche der beiden Stellen
war dies?
b) Auf welche Zahlen oder Umstände stützte sich das Bundesministeriums
des Innern bei seiner Antwort auf eine Schriftliche Frage des
Abgeordneten Josef Philip Winkler vom 29. März 2010, wonach „die Länder“ die
Karlsruhe/
Baden Baden
28.07.2009 Trade Air 31 247,48 49 32 4
Karlsruhe/
Baden Baden
15.09.2009 Bulgaria Air 30 796,42 82 43 15
Karlsruhe/
Baden Baden
13.10.2009 Bulgaria Air 31 234,00 56 26 3
Karlsruhe/
Baden Baden
10.11.2009 Bulgaria Air 31 192,00 28 17 7
Karlsruhe/
Baden Baden
08.12.2009 Bulgaria Air 31 310,00 59 25 9
Karlsruhe/
Baden Baden
12.01.2010 Bulgaria Air 31 316,16 36 17 2
Karlsruhe/
Baden Baden
09.02.2010 Bulgaria Air 31 359,47 33 27 3
Karlsruhe/
Baden Baden
09.03.2010 Bulgaria Air 32 132,24 39 23 1
Karlsruhe/
Baden Baden
13.04.2010 Bulgaria Air 31 278,68 34 15 2
Flughafen Flugdatum Fluggesellschaft Kosten je
Flug in €
Geplante
Personenzahl
Tatsächliche
rückgeführte
Personen
Davon Roma
gegenüber dem Kosovo „gegebenen Zusagen inzwischen wieder ein[
hielten]“ (Bundestagsdrucksache 17/1342 zu Frage 14)?
Seitens der Länder hat es keine schriftlichen Reaktionen auf das genannte
Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. Februar 2010 gegeben. Sie
haben auf der Sitzung der Arbeitsgruppe „Rückführung“ Ende April 2010 jedoch
zum Ausdruck gebracht, dass Schwierigkeiten bei der Einhaltung eines
angemessenen Verhältnisses der verschiedenen Ethnien bestünden, da praktisch für
die große Mehrzahl der anderen ausreisepflichtigen Personen (außer Roma)
bereits in der Vergangenheit Rückübernahmeersuchen gestellt worden seien, die
Rückführungen aber aus verschiedenen Gründen noch nicht hätten vollzogen
werden können.
Soweit das Bundesministerium des Innern das Kriterium der Beachtung eines
angemessenen Verhältnisses der verschiedenen Ethnien bei der Stellung von
Rückübernahmeersuchen zu Beginn des Jahres 2010 nicht gewahrt sah, handelte es
sich um die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld, die für die nördlichen
Bundesländer koordinierend tätig wird. Aus dem Kreis dieser Länder wurden im Januar
2010 396 Ersuchen an die kosovarische Seite gestellt, davon 361 für Roma.
Seitdem ist das Kriterium wieder hinreichend beachtet worden.
10. Was ist konkreter unter einem „angemessenen Verhältnis der
verschiedenen Ethnien“ zu verstehen, und ungefähr welchen Anteil sollten
beispielsweise Ersuchen in Bezug auf Roma-Angehörige haben?
Dazu besteht keine quoten- oder zahlenmäßige Festlegung. Das bis auf Weiteres
geltende Kriterium soll sicherstellen, dass sich deutsche
Rückübernahmeersuchen nicht ausschließlich oder weitaus überwiegend auf Roma-Angehörige
beziehen.
11. Ist die Bundesregierung bereit, vor dem Hintergrund der vom
Bundesministerium des Innern im Schreiben vom 16. Februar 2010 selbst
gesehenen „derzeitigen politischen und medialen Fokussierung auf das Thema
‚Rückführung Kosovo‘“ eine Neubewertung der geplanten
Abschiebungen insbesondere von Roma-Angehörigen bzw. eines entsprechenden
humanitären Bleiberechts für diese Gruppe vorzunehmen, und wenn nein,
warum nicht?
Nein. Die Bundesregierung hat ihre Auffassung zu dieser Frage auch gegenüber
der Fragestellerin bereits dargelegt, so etwa in den Antworten der
Bundesregierung zu den Fragen 8 und 26 (Bundestagsdrucksache17/423 vom 12. Januar
2010) sowie zu Frage 26 (Bundestagsdrucksache 16/14129 vom 12. Oktober
2009) der Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. Für eine Neubewertung
von Abschiebungen in das Kosovo sieht sie keine Veranlassung.
12. Inwieweit sieht sich die Bundesregierung durch den in der Vorbemerkung
genannten, überparteilichen „Oster-Appell 2010“ veranlasst, die Frage der
Abschiebung von bzw. eines Bleiberechts für Roma aus dem Kosovo neu
zu bewerten (bitte begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
13. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus dem Kosovo leben nach dem
letzten bekannten Stand in Deutschland (bitte wie zu Frage 22 auf
Bundestagsdrucksache 17/423 antworten, d. h. nach Bundesländern und
Personengruppen differenziert), und falls es diesbezüglich keine neuen
Erkenntnisse geben sollte, für wann ist eine entsprechende Erhebung geplant?
Auf die nach wie vor gültige Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache17/423 vom
12. Januar 2010) wird verwiesen. Eine neue Erhebung ist zum Stichtag 30. Juni
2010 geplant.
14. Wie viele geduldete bzw. (vollziehbar) ausreisepflichtige Personen (bitte
differenzieren) weisen nach dem Ausländerzentralregister zum Stand
31. März 2010 eine „kosovarische“ bzw. serbische (inklusive
Vorgängerstaaten) Staatsangehörigkeit auf?
Nach Angaben des Ausländerzentralregisters waren zum Stichtag 31. März 2010
insgesamt 8 498 Personen mit kosovarischer Staatsangehörigkeit
ausreisepflichtig, darunter 3 853 Personen vollziehbar, die übrigen mit einer Duldung. Unter
den Staatsangehörigkeitsbezeichnungen „Serbien und Montenegro“, „Serbien
und Kosovo“, „Jugoslawien“ sowie „Republik Serbien“ waren zum genannten
Stichtag 24 295 ausreisepflichtige Personen erfasst, darunter 11 608 Personen
vollziehbar, die übrigen mit einer Duldung.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit ihrer Politik eines
angeblichen Vorrangs der freiwilligen Rückkehr vor
Zwangsabschiebungen, wenn die Zahl der Abschiebungen in den Kosovo seit 2004 jährlich
jeweils etwa doppelt so hoch war wie die Zahl der „freiwilligen“ Rückkehr,
und wie viele Abschiebungen bzw. „freiwillige“ Rückreisen in den Kosovo
gab es im Jahr 2009 insgesamt (bitte den Anteil der Roma- und
Minderheitenangehörigen gesondert angeben)?
Zunächst wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/423 vom 12. Januar
2010) verwiesen.
Im Jahr 2009 kehrten 329 Personen freiwillig in die Republik Kosovo zurück.
Hierunter befinden sich 101 Minderheitenangehörige, die sich wie folgt
aufschlüsseln:
– 91 Angehörige der Roma,
– zwei Angehörige der Serben,
– sieben Angehörige der Ashkali und
– ein Bosniake.
Demgegenüber stehen im Jahr 2009 insgesamt 541 Rückführungen. Hierunter
befanden sich 179 Minderheitenangehörige, von denen 76 Roma waren.
Die Bundesregierung sieht sich insgesamt in ihrer Politik des Vorrangs der
freiwilligen Rückkehr vor einer zwangsweisen Rückführung bestätigt. Sie erweist
sich auch bezüglich Kosovo als ein wirksames Mittel bei der Bekämpfung
illegaler Migration.
16. Wo finden die Rückkehrer und Abgeschobenen im Kosovo nach ihrer
Ankunft Aufnahme, wie lange dauert es durchschnittlich bis sie eine feste
Wohnung vermittelt bekommen oder gefunden haben, und bis wann
wurden Rückkehrer und Abgeschobene in Flüchtlings- und Aufnahmelager
wie das Camp Osterode gebracht oder fanden dort Unterkunft?
Freiwillige Rückkehrer aus Deutschland und anderen westeuropäischen Staaten
erhalten in Kosovo durch internationale Organisationen, insbesondere durch die
Internationale Organisation für Migration (IOM) Unterstützungen in Form von
Rückkehr- und Reintegrationshilfen im Rahmen verschiedener EU-Projekte.
Das durch den Europäischen Flüchtlingsfonds geförderte Beratungszentrum der
Arbeiterwohlfahrt (AWO) in Pristina berät und unterstützt freiwillige
Rückkehrer aus Deutschland.
Aus Deutschland und anderen westeuropäischen Staaten zurückgekehrte oder
zurückgeführte Personen erhalten unmittelbar nach ihrer Ankunft am Flughafen
Pristina Beratungen durch Mitarbeiter des Flüchtlingskommissariats der
Vereinten Nationen (UNHCR) und IOM.
Aus Deutschland freiwillig zurückgekehrte oder zurückgeführte Personen
werden zusätzlich von Sozialarbeitern und Psychologen des Rückkehrerprojektes
„URA 2“ in Empfang genommen, beraten und werden über das
Leistungsangebot von „URA 2“ sowie alle Kontaktdaten informiert. Nach der Wiedereinreise
werden viele Rückkehrer von ihren Familienangehörigen am Flughafen Pristina
abgeholt und begeben sich zurück in ihre Heimatorte. Für zurückgeführte
Personen aus den Bundesländern Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen und Sachsen-Anhalt, die in Kosovo über keine Wohnmöglichkeiten
verfügen, bestehen bis zur Vermittlung einer Wohnung übergangsweise
Wohnmöglichkeiten im URA-Zentrum Pristina. Rückkehrer verlassen erst dann das
Zentrum, wenn eine Wohnung oder ein Zimmer gefunden worden ist. Die
durchschnittliche Verweildauer im Zentrum beträgt sieben bis maximal zehn Tage.
Bei der Einreise über den Flughafen Pristina stehen für Rückkehrer darüber
hinaus Mitarbeiter des kosovarischen Innenministeriums und des Ministeriums für
Arbeit und soziale Wohlfahrt (MLSW) für Beratungen zur Verfügung.
Mitarbeiter des durch MLSW geförderten Projektes „03“ können Rückkehrer eine für
sieben Tage befristete Unterkunft in einem Vertragshotel zur Verfügung stellen und
bieten Hilfestellungen beim Registrierungsverfahren in der jeweiligen
Heimatkommune an. Ferner werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde
angeboten und Kontaktdaten der zuständigen Mitarbeiter des jeweiligen Büros
für Gemeinschaften vermittelt.
Flüchtlings- und Aufnahmelager von Rückkehrern befinden sich auf dem Gebiet
von Kosovo lediglich in Nord-Mitrovica. Mit Stand April 2010 waren in Nord-
Mitrovica im Camp Osterode noch 99 und im Camp Cesmin Lug 46 Roma-
Familien untergebracht. Bereits seit Mitte 2008 besteht für beide Camps ein
Zuzugsverbot für Neuankömmlinge. Ausnahmen gelten nur in Einzelfällen für nahe
Angehörige, die wegen ihrer im jeweiligen Camp wohnenden Familienangehörigen
ausdrücklich um Aufnahme bitten. Nach Kenntnis der deutschen Botschaft in
Pristina leben in den Camps derzeit noch zwei Familien, die vor längerer Zeit aus
Deutschland in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
zurückgeführt worden sind und sich um Aufnahme in das Camp Osterode bemühten, weil
dort die Lebensbedingungen als relativ besser beurteilt wurden und der Zugang
zu staatlichen Sozialleistungen und die Aussicht auf Hilfen internationaler
Organisationen relativ leichter erschienen.
17. Wie viele Mitarbeiter welcher (Bundes-)Behörden sind dauerhaft oder
zeitweise in den Kosovo abgeordnet, die dort im weitesten Sinne Aufgaben
in Zusammenhang mit der Rückkehr oder Rückführung in den Kosovo
wahrnehmen, von welchen Behörden kommen diese Mitarbeiterinnen/
Mitarbeiter und welche Aufgaben nehmen sie genau wahr?
Derzeit sind drei Mitarbeiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in
der Republik Kosovo tätig, deren Aufgabenbereich sich mittelbar oder
unmittelbar mit der Rückkehr oder Rückführung befasst. Einerseits ist dies der Leiter des
Projektbüros des Bund-Länder-Rückkehrprojektes „URA 2“, andererseits zwei
in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts zur Deutschen Botschaft Pristina
als Verbindungsbeamte abgeordnete Mitarbeiter. Die Verbindungsbeamten sind
im Bereich Rückführung/Rückkehr vorwiegend mit der Bearbeitung und
zentralen Übermittlung der Rückübernahmeersuchen deutscher Ausländerbehörden
befasst. Dienstort aller Mitarbeiter ist Pristina.
Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in allen Fällen zeitlich befristet in
Abhängigkeit von der Laufzeit des Projektes bzw. der Notwendigkeit der Beschäftigung
von Verbindungsbeamten bei der Deutschen Botschaft.
18. Ist der Zugang zu Leistungen des Rückkehrprojektes „URA II“ daran
gebunden, dass die potentiellen Leistungsempfänger aus den beteiligten
Bundesländern (Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg)
abgeschoben wurden bzw. zurückgekehrt sind, und worin besteht die
genaue Motivation gerade der genannten Bundesländer, sich an diesem
Projekt mit finanziellen Mitteln zu beteiligen?
Das Projekt bietet vor allem allen Rückkehrern aus den beteiligten Ländern
Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt
unabhängig von der Art der Rückkehr oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit
beratende und/oder finanzielle Unterstützungsangebote zur Wiedereingliederung an.
Ergänzend wird auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 7
(Bundestagsdrucksache 17/423 vom 12. Januar 2010) und Frage 23 (Bundestagsdrucksache
16/14129 vom 12. Oktober 2009) auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE
LINKE. verwiesen. Soweit darüber hinaus freie Kapazitäten bestehen, können
Rückkehrer aus den übrigen (nicht beteiligten) Ländern eine psychologische
Erstbetreuung und/oder Sozialberatung erhalten.
Die beteiligten Länder nehmen am Projekt teil, da es ihnen aufgrund der bei
ihnen vorhandenen hohen Zahl ausreisepflichtiger Personen aus dem Kosovo ein
Anliegen ist, die Republik Kosovo bei der Reintegration und der Überwindung
der ersten Eingliederungsschwierigkeiten der Rückkehrer angemessen zu
unterstützen. Dabei räumen sie einer freiwilligen Rückkehr der Betroffenen den
Vorrang vor einer Rückführung ein. Deshalb ist es für Bund und Länder von
Bedeutung, dass freiwillig Rückkehrende ein erhöhtes und erweitertes
Leistungsangebot gegenüber den abgeschobenen Rückkehrern erhalten.
19. Inwieweit wird bei der Bewertung der internationalen Schutzbedürftigkeit
von Roma im Kosovo durch die Bundesregierung berücksichtigt, dass
nach Artikel 9 Absatz 1b der EU-Qualifikationsrichtlinie als Verfolgung
im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auch eine „Kumulierung
unterschiedlicher Maßnahmen“, die im Ergebnis eine schwerwiegende
Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, angesehen werden
muss, und dazu auch „gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder
justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in
diskriminierender Weise angewandt werden“, gehören (Artikel 9 Absatz 2b),
und wie werden diese Grundsätze konkret auf die Situation der Roma im
Kosovo übertragen?
Die von den Fragestellern zitierte Bestimmung der Richtlinie 2004/83/EG ist bei
der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung zu berücksichtigen (§ 3 Absatz 1 des
Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – i. V. m. § 60 Absatz 1 Satz 5 des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). Ob eine Verfolgungshandlung im Sinne von Artikel 9
Absatz 1 und 2 der Richtlinie, ein Verfolgungsgrund im Sinne von Artikel 10 der
Richtlinie und die nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie erforderliche
Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund vorliegt, bedarf der
Prüfung im jeweiligen Einzelfall.
20. Entsprechen die „Erkenntnisse der Projektleitung“ des Rückkehrprojekts
„URA“, wonach „eine Ausgrenzung von Roma oder Angehörigen anderer
ethnischer Minderheiten grundsätzlich weder bei Arbeitgebern noch
Vermietern festzustellen“ sei und „vielmehr objektive Kriterien wie Arbeits-
und Leistungsbereitschaft oder die pünktliche und vollständige Zahlung
der Wohnungsmiete“ entscheidend seien (vgl. Bundestagsdrucksache
17/423 zu Frage 7), der Auffassung der Bundesregierung (bitte
begründen)?
a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Arbeitgeber im Kosovo
die „Arbeits- und Leistungsbereitschaft“ von Arbeit suchenden Roma-
Angehörigen vorurteilsfrei bewerten, und nach welchen Kriterien wird
dies in der Praxis geschehen?
b) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Obdachlosigkeit von
Roma im Kosovo für die Betroffenen weniger belastend ist, wenn sie
vor allem darauf beruhen sollte, dass sie ihre Miete nicht „pünktlich und
vollständig“ bezahlen können?
Die Mitarbeiter des Projektes „URA 2“ verfügen aufgrund ihrer Projekttätigkeit
über Erfahrungen, die sie z. B. im Rahmen der Arbeitsvermittlung von
Rückkehrern gewonnen haben. Diese Mitarbeiter besuchen regelmäßig kosovarische
Arbeitgeber und führen zusammen mit dem Arbeitssuchenden bei Arbeitgebern
Bewerbungsgespräche. Die Aussagen zur Bedeutung des Kriteriums „Arbeits-
und Leistungsbereitschaft“ beziehen sich auf diese Erfahrungswerte der URA-
Arbeitsvermittler, die laufend darüber berichten, dass diese Eigenschaften im
Vordergrund stehen und nicht die jeweilige Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Volksgruppe. Gleiches gilt für die Beurteilung der Situation im Rahmen der
Wohnungssuche und -vergabe. Dementsprechend wurden auch etliche
Angehörige der Roma in Arbeit vermittelt und konnten vielfach Wohnräume anmieten.
Zwar lehnen es im Einzelfall Arbeitgeber oder Vermieter ab, Angehörigen von
Minderheiten eine Wohnung zu vermieten oder einen Arbeitsplatz zur Verfügung
zu stellen. Dies spiegelt aber nach den mehrjährigen Erfahrungen des Projektes
„URA“ nicht die generelle Haltung kosovarischer Vermieter oder Arbeitgeber
wider. Auch unter Einbeziehung aktueller Erfahrungen ergeben sich hinsichtlich
dieser Einschätzung und den Darlegungen in der Antwort der Bundesregierung
zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 17/423) keine Änderungen.
21. Bedeutet die Aussage auf Bundestagsdrucksache 17/423 zu Frage 8,
wonach „sehr viele im Kosovo lebende Menschen, unabhängig von ihrer
ethnischen Zugehörigkeit, im täglichen Leben mit wirtschaftlichen und
sozialen Schwierigkeiten konfrontiert werden“, dass nach Auffassung der
Bundesregierung die besondere soziale und wirtschaftliche Ausgrenzung
der Roma im Kosovo nicht mit deren ethnischer Zugehörigkeit erklärt
werden kann (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hält an ihrer Antwort zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/423 vom 12. Januar 2010) fest.
Viele der in Kosovo lebenden Menschen sind infolge der kriegerischen
Auseinandersetzungen mit vielfältigen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten
konfrontiert. Dies ist unabhängig von einer bestimmten ethnischen
Zugehörigkeit.
a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Roma im Kosovo die
gleichen „wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten“ im Leben
haben wie andere Menschen im Kosovo auch, d. h. dass es keine
relevanten Unterschiede in der konkreten Lebenssituation von Roma- und
Nicht-Roma-Angehörigen gibt (bitte begründen, auch vor dem
Hintergrund der besonders hohen Arbeitslosenquote der Roma im Kosovo
und der zahlreich vorliegenden, gegenteiligen Berichte über die
verzweifelte Lage der Roma)?
Eine staatlich intendierte soziale und wirtschaftliche Ausgrenzung der in Kosovo
lebenden Angehörigen der Gemeinschaft der Roma allein wegen ihrer
ethnischen Zugehörigkeit findet nicht statt. Nach wie vor bestimmt die jeweilige
ethnische Zugehörigkeit einer Person zu einer der in Kosovo lebenden
Volksgruppen nicht unmittelbar ihre wirtschaftliche und soziale Situation. Die unter der
Roma-Bevölkerung bestehende hohe Arbeitslosigkeit hat im Wesentlichen
keinen ethnisch diskriminierenden Hintergrund, sondern basiert in erster Linie auf
dem derzeit bestehenden niedrigen Bildungsniveau vieler arbeitsloser Roma.
Ihre soziale und wirtschaftliche Situation ist mit der Lage von z. B. arbeitslosen
albanischen Volkszugehörigen mit ebenfalls niedrigem Bildungsniveau zu
vergleichen, deren soziale und wirtschaftliche Stellung ebenso als schlecht
einzustufen ist. Der Bedarf an nicht qualifizierten Arbeitskräften ist in Kosovo gering.
Hieraus erklärt sich die hohe Arbeitslosenquote der Gruppe der Personen ohne
Berufsausbildung. Bei einer offiziellen Arbeitslosenquote von ca. 43 Prozent
waren im Jahr 2008 lediglich 4,1 Prozent der arbeitssuchenden Personen mit
einer mittleren beruflichen Qualifikation. Die Arbeitslosenquote für
Hochschulabsolventen liegt derzeit bei unter einem Prozent.
b) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung überhaupt eine
Diskriminierung der Roma im Kosovo im täglichen Leben, und wenn ja, in
welcher Form, und wenn nein, worauf stützt sich die Bundesregierung
hierbei?
Die im Februar 2009 von der Regierung der Republik Kosovo verabschiedete
Strategie „Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian
Communities in the Republic of Kosovo 2009–2015“ hat Benachteiligungen von
Angehörigen der Roma-Gemeinschaften u. a. beim Zugang zu
Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung
und Bildung identifiziert. Diese sind zwar nicht staatlich intendiert; doch obwohl
gesetzliche Bestimmungen für alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen gelten,
können Angehörige der Roma dadurch in besonderer Weise betroffen sein. Dies
gilt insbesondere für Roma, die in Städten leben. Dagegen sind die
Lebensbedingungen der Roma in den ländlichen Gebieten vergleichbar mit denen der
albanischen Bevölkerung; sie berichten kaum über schwerwiegende soziale oder
wirtschaftliche Probleme.
c) Wie hoch liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die Einkommen in
den Beschäftigungsverhältnissen, in die Rückkehrer und
Abgeschobene durch URA II vermittelt werden, und wie hoch ist generell das
Durchschnittseinkommen im Kosovo?
Das ist unterschiedlich und hängt von der Qualifikation der Rückkehrer ab. Da
die meisten Rückkehrer über keinerlei berufliche Qualifikation verfügen, sind
nur Vermittlungen im Niedriglohnsektor möglich. Die Einkommen bewegen
sich monatlich zwischen 150 und 180 Euro, der Lohnkostenzuschuss des
Projektes „URA 2“ macht daher zum Teil mehr als 50 Prozent vom zu erzielenden
Einkommen aus. Das Durchschnittseinkommen im einfachen Bereich liegt, wie
auch bei den durch das URA-Projekt vermittelten Arbeitsverhältnissen, bei 150
bis 180 Euro monatlich. Im Bereich der qualifizierten Arbeitsverhältnisse liegt
das Einkommen bei 250 bis 280 Euro im Monat. Nur in den internationalen
Bereichen (EULEX, Botschaften, VN) werden Einkommen von über 1 000 Euro im
Monat erzielt.
d) Wie hoch sind die durchschnittlichen Ausgaben einer vierköpfigen
Familie im Kosovo für Miete, Nahrungsmittel und Kleidung (verglichen
mit dem Preisniveau in Deutschland)?
Der Bundesregierung liegen mit Ausnahme der Mietpreise keine statistischen
Daten über die Kostensituation in Kosovo vor. Laut dem von der IOM
herausgegebenen Länderinformationsblatt (sog. Country Fact Sheet) für Kosovo 2009
liegen die maximalen Mietpreise für eine Zwei- bzw. Dreizimmerwohnung in
Pristina bei 350 bzw. 500 Euro, in den anderen Städten ca. 50 Euro darunter.
Daten über einen statistischen Lebensmittelwarenkorb sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]