[Deutscher Bundestag Drucksache 17/1722
17. Wahlperiode 18. 05. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Dr. Barbara Höll,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/1505 –
Aufnahme von Flüchtlingen aus dem Iran und Umgang mit homosexuellen
Flüchtlingen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen vom Juni vergangenen Jahres
kam es im Iran zu einer breiten Protestbewegung. Anlass war unter anderem
der Vorwurf gegen die Führung in Teheran, das Ergebnis der Wahlen
manipuliert zu haben. Das Regime hat darauf mit Repression und Zensur in
unterschiedlichsten Formen reagiert. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer
der Proteste Repressalien erdulden mussten oder sogar verletzt oder getötet
wurden, ist nicht genau bekannt.
Für einzelne Unterstützerinnen und Unterstützer der Proteste im Iran wurde
die Situation so bedrohlich, dass sie sich zur Flucht aus ihrem Land
entschieden haben. Diese Flüchtlinge versuchen unter anderem, über die Türkei in die
EU zu gelangen, um dort Asyl zu beantragen. Daneben gibt es im deutschen
Aufenthaltsrecht die Möglichkeit, Flüchtlinge unmittelbar aus dem Ausland
aufzunehmen (§ 22 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). Derzeit leben 531
Menschen in Deutschland, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22
AufenthG sind. Nach einer Meldung von „SPIEGEL ONLINE“ vom 8. März
2010 hat die Bundesregierung von dieser Befugnis Gebrauch gemacht.
Zugleich haben eine Reihe von Menschen, die aus dem Iran geflohen sind und in
Deutschland leben, nur eine höchst unsichere Aufenthaltsperspektive in
Deutschland und müssen um Schutz vor Abschiebung kämpfen.
Im Falle Irans ist insbesondere auch von Bedeutung, inwieweit
Homosexualität und eine damit zusammenhängende drohende Verfolgung im
Herkunftsland als „asylrelevant“ angesehen werden. Nach einem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1988 (9 C 278/86) sei dies nur dann der Fall,
wenn eine „unentrinnbare schicksalhafte Festlegung des Sexualtriebes“
vorliege und zudem mit „nicht bloß … besonders strengen, sondern offensichtlich
unerträglich harten“ Strafen zu rechnen sei, die „unangemessen“ seien „zur
Ahndung eines Verstoßes gegen die öffentliche Moral“ und „öffentliche
Sittlichkeit“. Es ist bereits zweifelhaft, dass das Bundesverwaltungsgericht an
dieser Rechtsprechung angesichts der seitdem gewandelten gesellschaftlichen
Einstellungen und der geänderten rechtlichen Beurteilung
gleichgeschlechtlicher Sexualität festhält. Jedenfalls ist eine solche Einengung des Flüchtlings- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. Mai 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/1722 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschutzes, die auf diskriminierenden, pseudomoralischen Erwägungen basiert,
mit der so genannten Qualifikationsrichtlinie und der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union unvereinbar, die 2006 bzw. 2009 in Kraft getreten
sind. Die Bundesregierung hat zudem in einer Antwort auf eine Schriftliche
Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll (DIE LINKE.) angegeben, dass
Homosexualität auch in strafrechtlichen Verfahren angewendet wird, um die
Angeklagten zu diskreditieren (Bundestagsdrucksache 16/13769 zu Frage 4).
So kann nur vor dem Hintergrund einer in den staatlichen Organen allgemein
vorherrschenden Homophobie argumentiert werden.
1. Um welche Gruppen von Verfolgten oder Einzelpersonen handelt es sich
bei den Flüchtlingen, die die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen
hat oder um deren Aufnahme sie sich bemüht?
Das Bundesministerium des Innern hat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen
Amt entschieden, in einer Reihe von begründeten Einzelfällen schutzsuchende
iranische Staatsangehörige aus dem Ausland auf Grundlage des § 22 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Deutschland aufzunehmen. Für eine
Aufnahme kommen insbesondere solche Personen in Frage, die sich im besonderen
Maße für Menschenrechte und Demokratie im Iran eingesetzt haben und die
deswegen persönlicher Verfolgung ausgesetzt waren oder sind, darunter
Menschenrechtsverteidiger und Journalisten.
2. Aus welchem Land wurden oder werden die Flüchtlinge aufgenommen,
wenn sie nicht unmittelbar aus dem Iran aufgenommen wurden oder werden?
Die Flüchtlinge werden in erster Linie aus der Türkei aufgenommen.
3. Wie viele Personen wurden auf Grundlage des § 22 AufenthG in den
Jahren 2008 und 2009 aus dem Ausland aufgenommen (bitte nach
Herkunftsland und Land, aus dem heraus die Aufnahme erfolgte, auflisten)?
Zum Stichtag 31. März 2010 waren im Ausländerzentralregister (AZR)
insgesamt 53 Personen erfasst, die in den Jahren 2008 und 2009 auf Grundlage des
§ 22 AufenthG aufgenommen wurden, darunter 41 Personen nach § 22 Satz 1
AufenthG sowie 12 Personen nach § 22 Satz 2 AufenthG. 28 Personen hatten die
jemenitische Staatsangehörigkeit. Von weiteren 10 Staatsangehörigkeiten
wurden jeweils weniger als 6 Personen aufgenommen. Angaben zum Land, aus dem
heraus die Aufnahme jeweils erfolgte, werden im AZR nicht erfasst.
4. Wie viele anerkannte Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge oder
Menschen mit Abschiebeschutz bzw. subsidiärem Schutzstatus mit iranischer
Staatsangehörigkeit halten sich gegenwärtig in Deutschland auf (bitte nach
Rechtsgrund des Aufenthalts, Aufenthaltstitel und Geschlecht auflisten)?
Zum Stichtag 31. März 2010 hielten sich 6 699 (darunter männlich: 4 467/
weiblich: 2 232) iranische Staatsangehörige mit einer Asylberechtigung, 5 232
(darunter männlich: 3 270/weiblich:1 962) mit einer Flüchtlingseigenschaft nach § 3
Absatz 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), 29 (darunter männlich: 18/
weiblich: 11) als Flüchtling außerhalb Deutschlands Anerkannte sowie 882
(darunter männlich: 447/weiblich: 435) mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) in Deutschland auf.
Angaben zu Rechtsgründen des Aufenthalts können den folgenden Tabellen
entnommen werden:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1722mit Asylberechtigung
mit Flüchtlingseigenschaft
als Flüchtling außerhalb Deutschlands anerkannt
Zum genannten Stichtag hatten 497 Asylberechtigte befristete und 5 992
unbefristete Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltsrechte. 2 508 Personen mit
Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylVfG hatten zum Stichtag befristete und 2 617
hatten unbefristete Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltsrechte. Vier als Flüchtling
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Iraner hatten zum
Stichtag befristete und 25 hatten unbefristete Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltsrechte.
5. In wie vielen Fällen wurde seit 2005 ein Widerrufsverfahren gegen eine
Anerkennung als Asylberechtigtem bzw. Flüchtling oder subsidiär
Schutzberechtigtem mit iranischer Staatsangehörigkeit durch das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge betrieben, und mit welchen Ergebnissen (bitte
nach Jahren und Aufenthaltsstatus auflisten)?
Die Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu den
entsprechenden Widerrufsverfahren können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Angaben zum derzeitigen Aufenthaltsstatus sind nicht möglich.
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären o. politischen Gründen 4 063
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit 1
Aufenthalt aus familiären Gründen 59
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) 35
Sonstiges 2 541
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären o. politischen Gründen 4 751
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit 2
Aufenthalt aus familiären Gründen 82
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) 56
Sonstiges 341
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären o. politischen Gründen 11
Aufenthalt aus familiären Gründen 5
Sonstiges 13
ENTSCHEIDUNGEN über Widerrufsprüfverfahren
Jahr
eingeleitete
Widerrufsprüfverfahren
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
2005 50 217 184 21 3 9
2006 87 42 27 14 – 1
2007 3 793 2 240 81 58 10 2 091
2008 1 596 2 385 76 164 2 2 143
2009 751 765 31 46 2 686
Drucksache 17/1722 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Praxis des Iran bei
der Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen und anderer
körperlicher Strafen seit 2005 entwickelt?
Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten
verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten,
bewaffneter Raub, Straßenraub, Staatsschutzdelikte, Teilnahme an einem
Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und
Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder
Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch
Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten (u. a.
homosexuelle Handlungen, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nichtmuslimen mit
einer Muslimin).
Nach offiziellen Angaben wird die Todesstrafe überwiegend für Drogendelikte
verhängt.
Es gibt in Iran keine offiziellen Statistiken zur Anzahl der vollstreckten
Todesstrafen. Nach plausiblen Schätzungen ist die Zahl der Hinrichtungen im Jahr
2009 im Vergleich zum Vorjahr je nach Quelle um 10 bis 16 Prozent gestiegen:
Zwischen einigen EU-Botschaften in Teheran abgestimmten Statistiken zufolge
wurden 2009 mindestens 370 Menschen hingerichtet (2008: 318). Die
französische Nachrichtenagentur AFP zählte 2009 insgesamt 270 Hinrichtungen
(2008: 246; 2007; 298). Amnesty International nennt mindestens 388 (2008:
346; 2007: 317; 2006: 177; 2005: 94). Die Zahlen bedeuten eine Vervierfachung
der Vollstreckung von Todesurteilen seit dem Amtsantritt von Präsident
Ahmadinedschad (2005).
2009 wurden laut Statistiken der EU-Botschaften 111 (2008: 155) Personen
wegen Mordes, 172 (2008: 96) wegen Drogenhandels, 24 (2008: 26) wegen
Vergewaltigung, 27 (2008: 13) als Kämpfer gegen Gott („mahareb“), 11 (2008: 11)
wegen bewaffneten Überfalls, 14 (2008: 6) wegen anderer Delikte und 11 (2008:
15) Personen ohne Veröffentlichung des Grundes hingerichtet. Auffällig ist die
Verdoppelung der Zahl der Hinrichtungen wegen Drogenverbrechen einerseits,
sowie die deutlich geringere Zahl von hingerichteten Mördern.
Zur Verhängung anderer körperlicher Strafen liegen der Bundesregierung nur
wenige Berichte vor, die in aller Regel nicht unabhängig überprüft werden
können.
Iran hat 2003 gegenüber der EU ein 2002 erlassenes Moratorium für die
Vollstreckung von Steinigungen bestätigt, dieses hat aber nur empfehlenden
Charakter. Über die Verhängung von Steinigungsstrafen wurde auch in den letzten
Jahren vereinzelt berichtet. Am 26. Dezember 2008 waren in Mashad drei Männer
gesteinigt worden (einer überlebte mit schweren Verletzungen). Außerdem soll
am 5. März 2009 ein Mann im Lakan Gefängnis der Stadt Rasht/Provinz Gilan
gesteinigt worden sein. In der Provinz West-Aserbaidschan soll ein
Berufungsgericht nach Angaben oppositioneller Internetseiten vom 13. Januar 2010 zwei
Verurteilungen zur Steinigung (Sexualdelikt) bestätigt haben.
Die offizielle Regierungszeitung „Iran“ berichtete am 14. April 2010 unter
Berufung auf einen Staatsanwalt der Stadt Mahshahr über eine dort am 13. April
2010 vollstreckte Strafamputation (Hand und Bein) eines an einem bewaffneten
Raubüberfall Beteiligten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/17227. Wie ist die aktuelle Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge in Bezug auf Asylsuchende aus dem Iran, die sich zu einer
nicht-islamischen Religion bekennen?
Es ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob dem Asylsuchenden nach
Rückkehr Verfolgung droht. Dabei geht das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) von folgenden Gegebenheiten aus:
Im Allgemeinen erfolgt keine politische Verfolgung von Christen. Im Einzelfall
können staatliche Maßnahmen bei Religionsgemeinschaften drohen, die
konvertierte Christen aufnehmen. Missionierende Gemeinschaften, besonders solche
mit Ursprung in den USA, sind potentiell gefährdet, hier vor allem Geistliche
und Funktionsträger. Gleiches gilt für vom Islam konvertierte Christen, die die
Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels glaubhaft machen. Hier ist regelmäßig
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung anzunehmen.
Dies kann auch für Christen gelten, die aus ländlichen oder kleinstädtisch
strukturierten Provinzen kommen.
Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Bahá´i kann zu politischer
Verfolgung führen.
Im Allgemeinen erfolgt keine politische Verfolgung von Zoroastriern und Juden.
a) Hat sich nach Ansicht der Bundesregierung im Umgang mit den Bahá´i
seit dem Jahr 2005 eher eine Verbesserung oder Verschlechterung der
Lage ergeben, und ist derzeit ein öffentliches Bekenntnis zur
Glaubensgemeinschaft der Bahá´i im Iran ohne Angst vor (auch nichtstaatlicher)
Verfolgung möglich?
Bahá´i sind der Verfolgung und gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt. Die
Übergriffe gegen Bahá´i haben seit 2005 erheblich zugenommen und sich vor dem
Hintergrund der Präsidentschaftswahlen am 12. Juni 2009 nochmals
verschlechtert. Am 27. Dezember 2009 wurden 13 Bahá´i verhaftet, von denen drei
Personen kurz nach der Verhaftung wieder freigelassen wurden. Im Frühjahr 2009
war das gesamte siebenköpfige informelle Führungsgremium der Bahá´i
verhaftet und ihre Häuser durchsucht worden. Die Mitglieder befinden sich weiter
im Teheraner Evin-Gefängnis. Ihnen wird „Gefährdung der nationalen
Sicherheit“ vorgeworfen. Am 12. April 2010 fand der dritte Verhandlungstag statt. Die
Verhandlung erfolgte erneut nicht öffentlich, so dass keine weiteren Details
bekannt sind. Pressemitteilungen zufolge wurden am 14. Februar 2010 fünf
weitere Bahá´i-Mitglieder festgenommen, ohne dass die Tatvorwürfe angegeben
wurden. Nach Angaben der Bahá´i Gemeinde, die die Deutsche Botschaft in
Teheran für plausibel hält, waren Ende März 2010 zwischen 45 und 60 Bahá´i
in Iran inhaftiert.
Die Mitglieder der Bahá´i-Religion können ihr Bekenntnis zwar in gewissem
Umfang und mit Wissen und Duldung der staatlichen Behörden ausüben. Sie
sind aber in besonderem Maße der Willkür lokaler und staatlicher Behörden
ausgesetzt und werden bei Universitätszugang, bei der Bewilligung von Renten-
und Sozialversicherungsleistungen und bei der Berufsausübung diskriminiert.
Die Bahá´i sind ausdrücklich per Gesetz von den Regelungen über das Blutgeld
(„diyeh“) ausgenommen: Das Blut von Bahá´i wird als „mobah“ angesehen, was
die Straflosigkeit ihrer Tötung mit einschließt. Seit 2005 werden zusätzlich in
unregelmäßigen Abständen in der radikalkonservativen Tageszeitung Kayhan
Artikel lanciert, in denen der Glaube der Bahá´i verunglimpft wird.
Die Bahá´i sind auch Anfeindungen aus der Bevölkerung ausgesetzt.
Drucksache 17/1722 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Wie hat sich nach Ansicht der Bundesregierung der Umgang mit
Angehörigen der christlichen Minderheit im Iran seit dem Jahr 2005 die Lage
entwickelt, und ist derzeit ein öffentliches Bekenntnis zu einer
christlichen Religion ohne Angst vor (auch nichtstaatlicher) Verfolgung
möglich?
Christen sind eine der drei formell durch Artikel 13 der Verfassung des Irans
ausdrücklich anerkannten religiösen Minderheiten, die im Rahmen der Gesetze
frei ihre Religion ausüben können und Angelegenheiten der religiösen
Erziehung und des Personenstandsrechts selbständig regeln können. Artikel 64 der
Verfassung garantiert ihnen Sitze im Parlament in fest vorgegebener Anzahl,
derzeit insgesamt fünf von 290. Religionsfreiheit besteht in Iran jedoch nur in
eingeschränktem Maße. Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl wie die
freie Verbreitung des Glaubens.
Es gibt derzeit keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung von Personen, die sich
öffentlich zur christlichen Religion bekennen. Die armenischen Christen sind
weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit andere christliche
Kirchengemeinden (z. B. Assyrer) ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der
eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt.
Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung bis hin zur Todesstrafe. Zum
anderen ist die „Ausübung“ der Religion restriktiv auszulegen und schließt jede
missionarische Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von
Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als „mahareb“ (Kämpfer
gegen Gott) sogar eine Verurteilung zu Tode drohen. Der jüngste Fall ist der
eines zur assyrisch-protestantischen Kirche gehörenden Pastors, der am
2. Februar 2010 in Kermanshah verhaftet worden war. Ihm wird illegale
Missionierung von Muslimen vorgeworfen. Von diesem Vorwurf sind ferner
insbesondere Angehörige sogenannter evangelikaler Freikirchen, die missionarisch
tätig sind, betroffen. Die Suche nach bzw. Verfolgung von Konvertiten und
Missionaren erfolgt nicht systematisch, sondern stichprobenartig, die Behörden
reagieren insbesondere auch auf Hinweise aus der Bevölkerung.
Der Abfall vom Islam (Apostasie) ist nach islamischem Recht, nicht aber nach
kodifiziertem iranischen Strafrecht, mit der Todesstrafe bedroht. Es ist nicht
bekannt, ob die vom Parlament Ende 2009 angenommene, aber vom Wächterrat
im Frühjahr 2010 in Teilen beanstandete und zurück an das Parlament
verwiesene Fassung der Strafrechtsnovelle noch eine Kodifizierung des
Straftatbestands der Apostasie enthält. Der Text ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
In einer früheren Version des Textes war der Tatbestand der Apostasie noch
aufgeführt, in der letzten bekannten Fassung war er jedoch gestrichen worden.
Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im
November 2002 gegen einen regimekritischen Hochschulprofessor, dessen Strafe aber
– unter verändertem Strafvorwurf – im Frühjahr 2005 endgültig in eine
Haftstrafe umgewandelt wurde. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen
Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt.
c) Wie hat sich nach Ansicht der Bundesregierung der Umgang mit
Angehörigen der jüdischen Minderheit im Iran seit dem Jahr 2005
entwickelt, und ist derzeit ein öffentliches Bekenntnis zum Judentum ohne
Angst vor (auch nichtstaatlicher) Verfolgung möglich?
Zurzeit gibt es in Iran etwa 26 000 Iraner jüdischen Glaubens, es handelt sich
damit weiter um die größte jüdische Gemeinschaft im Nahen und Mittleren Osten
außerhalb Israels. Die Polarisierung der Außenpolitik und die stark
antisemitisch auftretende Regierung unter Staatspräsident Ahmadinedschad fördern
Ressentiments gegenüber der jüdischen Minderheit. Ihre Zahl verringert sich auch
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1722darum weiter. In Teheran werden 23 Synagogen unterhalten. Es gibt selten
aktive Behinderungen der Gottesdienste oder kultureller Gemeindeaktivitäten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen.
d) Wie ist insbesondere die Praxis des Bundesamtes in
Asylfolgeverfahren, wenn die Antragstellenden sich erst in Deutschland zu einer
nichtislamischen Religion bekannt haben, und wie wird die Ernsthaftigkeit
des Bekenntnisses geprüft?
Nach § 28 Absatz 2 AsylVfG kann eine positive Entscheidung nach § 60
Absatz 1 AufenthG in der Regel nicht mehr ergehen, wenn der Asylbewerber
seinen Asylfolgeantrag auf Umstände stützt, die nach Rücknahme oder
unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind. Mit dieser
Vorschrift hat der Gesetzgeber Nachfluchtgründe, die nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens vom Betreffenden selbst geschaffen wurden, unter
Missbrauchsverdacht gestellt. Der Antragsteller muss die gesetzliche Missbrauchsvermutung
widerlegen. Dazu muss er gute Gründe vorbringen, um den Verdacht
auszuräumen, die Konversion sei in erster Linie erfolgt, um die Voraussetzungen für eine
Flüchtlingsanerkennung zu schaffen.
Im Rahmen einer Gesamtschau ist festzustellen, ob der Glaubenswechsel auf
Grund einer objektiv nachvollziehbaren Persönlichkeitsentwicklung und einer
ernsthaften Gewissensentscheidung erfolgte und mit welchem Engagement der
neue Glaube gelebt wird. Hierzu wird beispielsweise nach den persönlichen
Beweggründen für die Konversion, den praktizierten Glaubensriten, dem Weg
zum neuen Glauben und zu den Erfahrungen des Antragstellers mit der
Konversionsreligion gefragt.
8. Wie ist die aktuelle Entscheidungspraxis des Bundesamtes in Bezug auf
Asylsuchende aus dem Iran, die dort wegen ihrer sexuellen Identität
Verfolgungsmaßnahmen erlitten haben oder fürchten?
Eine Flüchtlingsanerkennung erfolgt, wenn einem Asylsuchenden aus dem Iran
wegen seiner sexuellen Identität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Verfolgung droht. Hat er deswegen bereits Verfolgung erlitten oder war davon
unmittelbar bedroht (Vorverfolgung), ist dies ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die
Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist. Dies gilt nicht, wenn
stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er erneut von solcher Verfolgung
bedroht sein wird. Nach der derzeitigen Lage im Iran werden solche Gründe
regelmäßig nicht vorliegen. Wegen ihrer sexuellen Identität vorverfolgte
Asylsuchende werden daher grundsätzlich als Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge
anerkannt.
Bei unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden muss für eine Anerkennung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen. Da die im Iran bestehenden
Verbotsnormen nicht an eine Veranlagung, sondern an ein bestimmtes äußeres
Verhalten anknüpfen, kann allein wegen der sexuellen Identität nicht von einer
Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. In diesen Fällen könnte eine
Verfolgungsgefahr erst durch das Verhalten nach Rückkehr ausgelöst werden. Bei der
Prognose über die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist ein die Verfolgung
erst auslösendes zukünftiges eigenes Verhalten des Asylsuchenden in seinem
Heimatstaat grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt, wenn
dieses Verhalten mehr oder weniger zwangsläufig zu erwarten ist und damit die
Gefährdung des Asylsuchenden in so greifbare Nähe gerückt ist, dass sie wie
eine unmittelbar drohende Gefahr als asylrechtlich beachtlich eingestuft werden
muss (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 1988, 9 C 278/86). Es
kommt also darauf an, ob der Asylsuchende sexuell so geprägt ist, dass im
Drucksache 17/1722 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEinzelfall eine entsprechende Betätigung zu erwarten ist, die den iranischen
Behörden mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bekannt werden wird.
a) Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, wie viele Todesurteile im
Zusammenhang mit der (vermeintlichen) Ausübung
gleichgeschlechtlicher Sexualkontakte im Iran in den Jahren seit 2005 verhängt und
vollstreckt wurden bzw. wie viele Anklagen, Verfahren und
Verurteilungen es diesbezüglich gab?
Homosexuelle Handlungen zwischen Männern werden strafrechtlich verfolgt
(Artikel 108 bis 126 des iranischen Strafgesetzbuchs – i StGB –). Artikel 110
i StGB sieht dabei als Regelstrafe die Todesstrafe vor. Geringere Strafen in Form
von Peitschenhieben sind vorgesehen für Minderjährige, in weniger schweren
Fällen und bei bestimmten sexuellen Handlungen, wenn die vollen
Beweisanforderungen (d. h. der Angeklagte gesteht viermal oder vier männliche
Augenzeugen sagen gegen ihn aus) für die Todesstrafe nicht erbracht werden können.
Dabei können insbesondere sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen
Männern als Unzuchtshandlung mit einer Strafe von 99 Peitschenhieben belegt
werden, ohne dass es auf die eben genannten strengen Beweisanforderungen
ankommt.
Homosexuelle Handlungen zwischen Frauen werden in der Regel mit 100
Peitschenhieben, bei der vierten Verurteilung mit der Todesstrafe geahndet
(Artikel 127 bis 134 i StGB). Aufgrund der mangelnden Transparenz des
Justizwesens lässt sich der Umfang der strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen
wegen Homosexualität nicht eindeutig bestimmen. Der Vorwurf der
Homosexualität wird jedoch häufig im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung
anderer Delikte erhoben, um die Angeschuldigten moralisch zu diskreditieren.
Am 5. Oktober 2009 wurde ein Mann hingerichtet, der wegen Ehebruchs
während seiner Ehe, Sodomie und homosexueller Handlungen verurteilt worden
war. Nach Auskunft seines Anwalts war der Vorwurf der Homosexualität
erhoben worden, um eine Hinrichtung durch Erhängen statt durch Steinigung zu
erreichen. Sein Anwalt war über die bevorstehende Hinrichtung nicht informiert
worden.
Am 10. Mai 2007 sollen übereinstimmenden Presseberichten zufolge über 80
homosexuelle Männer in Isfahan verhaftet worden sein.
b) Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, wie viele Anklagen,
Verfahren, Todesurteile oder Verurteilungen zu z. B. körperlichen Strafen
(Auspeitschen, Stockhiebe, Amputationen u. Ä.) im Iran in den Jahren
seit 2005 wegen vermeintlicher Sexualdelikte (Ehebruch u. Ä.)
verhängt und vollstreckt wurden?
Der Bundesregierung liegen nur wenige Berichte über die Anwendung
derartiger Strafen in diesen Fällen vor, die in aller Regel nicht unabhängig überprüft
werden können:
2005: Hinrichtung durch Erhängen (an einem Kran) eines 17-jährigen
Mädchens, das angeblich Händchen haltend mit einem Mann gesehen worden war.
25. November 2008: Hinrichtung von neun Männern und einer Frau in Teheran,
darunter angeblich eine Hinrichtung wegen Ehebruchs und einmal wegen
Mordes.
12. Mai 2009: Verurteilung einer Frau wegen Ehebruchs zum Tode, die zuvor
bereits in einem anderen Prozess deshalb mit Peitschenhieben bestraft worden
war.
21. Mai 2009: Erhängen einer Frau in Schiras wegen Ehebruchs und Ermordung
ihres Ehemannes.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/17225. Oktober 2009: oben bereits erwähnte Hinrichtung eines Mannes wegen
Ehebruchs, Sodomie und Homosexualität. Seine Ehefrau ist ebenfalls von der
Todesstrafe bedroht.
21. Oktober 2009: fünf Frauen wegen Ehebruchs zum Tode verurteilt.
c) Wie ist die Entscheidungspraxis des Bundesamtes in Bezug auf
Iranerinnen und Iraner, die erst unter den Lebensbedingungen in
Deutschland eine nichtheterosexuelle Identität entwickelt haben, und unter
welchen genauen Bedingungen wird dies als schutzbegründender
Nachfluchtgrund bzw. Abschiebungshindernis gewertet?
Auch in diesen Fällen ist zu prüfen, ob Iranerinnen oder Iranern wegen der
nichtheterosexuellen Identität bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Hier kommt der Frage besondere Bedeutung
zu, ob eine sexuelle Prägung vorliegt, die auch nach Rückkehr eine
entsprechende Betätigung erwarten lässt.
9. Unter welchen Umständen werden homosexuelle Asylsuchende derzeit
vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als schutzbedürftige
Flüchtlinge bzw. Asylberechtigte anerkannt bzw. wird ihnen subsidiärer
Schutz gewährt (bitte nach dem jeweiligen Flüchtlingsstatus differenziert
beantworten)?
Siehe Antwort zu Frage 8. Die dort dargelegten Grundsätze gelten auch im Fall
der Homosexualität. Vorverfolgt ausgereiste homosexuelle Asylsuchende aus
dem Iran werden in der Regel als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt.
Bei unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden kommt es auf die Prognose des
zukünftigen Verhaltens an. Ist eine entsprechende homosexuelle Betätigung zu
erwarten, die den iranischen Behörden mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
bekannt werden wird, erfolgt eine Anerkennung als Asylberechtigter oder
Flüchtling. Ist nach dieser Prognose eine Verfolgung nicht beachtlich
wahrscheinlich, erfolgt keine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung. In diesen Fällen ist
auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren, da kein ernsthafter Schaden droht.
a) Welche Änderungen in der Rechtsauffassung und Praxis des
Bundesamtes haben sich diesbezüglich infolge des Inkrafttretens der EU-
Qualifikationsrichtlinie und der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs bzw. nach Inkrafttreten der Charta der Menschenrechte
ergeben?
Es haben sich keine Änderungen ergeben.
b) Wie ist der aktuelle Stand der deutschen Rechtsprechung zu dieser
Frage?
Die hierzu ergangene Rechtsprechung kann den einschlägigen
Rechtsprechungssammlungen z. B. dem Datenbanksystem juris entnommen werden.
c) Wird in der Praxis des Bundesamtes bei dieser Frage insbesondere
darauf abgestellt, ob die Homosexualität der Asylsuchenden als
„irreversible, schicksalhafte Prägung“ angesehen wird, und wenn ja, mit
welcher Begründung, und inwiefern wird dies im Einzelfall konkret
überprüft?
Wie bereits bei Frage 8 dargestellt, kommt es bei der Prognose der
Verfolgungsgefahr darauf an, ob der unverfolgt ausgereiste homosexuelle Asylsuchende
nach seiner Rückkehr sexuelle Praktiken ausüben wird, die zu einer Verfolgung
Drucksache 17/1722 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeführen werden. Dies kann bei einer entsprechenden sexuellen Prägung
angenommen werden. Der Asylsuchende muss diese Prägung glaubhaft machen.
Dies wird durch eine glaubhafte nachvollziehbare Darstellung der sexuellen
Entwicklung möglich sein.
d) Wird in der Praxis des Bundesamtes bei dieser Frage insbesondere
darauf abgestellt, ob die Asylsuchenden nach einer Rückkehr ihre
Homosexualität „im Verborgenen“ leben können bzw. ob ihnen zuzumuten
ist, insofern „Diskretion walten zu lassen“ und sich „bedeckt zu
halten“, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Es kommt darauf an, ob sich der Asylsuchende nach Rückkehr in
verfolgungsauslösender Weise verhalten wird (vgl. Antwort zu Frage 8). Auf die
Zumutbarkeit eines alternativen Verhaltens kommt es dabei nicht an.
e) Inwieweit wird in der Praxis des Bundesamtes ein „coming out“ in
Deutschland als selbstgeschaffener Nachfluchtgrund gewertet (bitte
begründen)?
Ein sog. coming out in Deutschland, das eine Verfolgungsgefahr auslöst, stellt
einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. In diesem Fall hat der Asylsuchende die
entstandene Verfolgungslage aus eigenem Entschluss geschaffen. Objektive
Nachfluchtgründe sind dagegen solche, die durch Vorgänge und Ereignisse
unabhängig von der Person des Asylsuchenden ausgelöst werden.
f) Inwieweit wird in der Praxis des Bundesamtes die polizeiliche
Verfolgung und gerichtliche Bestrafung gleichgeschlechtlicher
Homosexualität als für die Frage des Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzes irrelevant
betrachtet, insofern damit angeblich „lediglich“ eine Verletzung der
„öffentlichen Sittlichkeit und Moral“ geahndet würde, und ab welcher
Schwere solcher Bestrafungen werden sie dessen ungeachtet als
„asylrelevant“ angesehen?
Verbote und Bestrafungen, die dem Schutz der öffentlichen Sittlichkeit und
Moral dienen, sind asyl- und flüchtlingsrechtlich grundsätzlich nicht relevant.
Die im Iran drohenden schweren Strafen bei homosexuellen Handlungen sind
jedoch völlig unverhältnismäßig und sollen in jedem Fall auch die homosexuelle
Veranlagung treffen. Sie sind daher als Verfolgungshandlung anzusehen.
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ISSN 0722-8333]