[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Büttner, Dr. Dirk Spaniel,
Wolfgang Wiehle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/17722 –
Strahlenbelastung durch 5G-Strahlenkeulen (Beamforming)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die fünfte Generation von Mobilfunk (5G) wendet Netzelemente und die
Ausstrahlung der zugehörigen Frequenzen nicht mehr analog der bisherigen
Mobilfunktechnik an. Mittels Network Slicing schneidet 5G virtuelle Scheiben
aus dem IP-Netz und mittels Edge Computing erfolgt dann die
Datenverarbeitung direkt am Ort, um z. B. mobile Roboter in Echtzeit zu steuern. 5G ist ein
reiner IP-Datentransfer, der insbesondere in firmeneigenen Campusnetzen für
die Industrie von großer Bedeutung sein wird und schon deshalb mit der
klassischen mobilen Sprach-Telefonie nicht mehr vergleichbar ist (
https://www.ip-
insider.de/was-ist-network-slicing-a-828834/).
Eine der Neuheiten bei 5G ist das Beamforming, die Bildung von
Strahlenkeulen durch adaptive Antennentechnik. Beim Beamforming sendet nicht eine
Antenne zum Empfangsgerät, sondern mehrere Antennen werden so
ausgerichtet, dass ihre elektromagnetischen Wellen am Zielort positiv interferieren
und dort so die Signal- und Feldstärke erhöhen. Dabei werden die einzelnen
Antennen nicht physikalisch ausgerichtet, sondern die Phase der gesendeten
Wellen wird verschoben. Wenn sich das Empfangsgerät bewegt, wird die
Phasenverschiebung der neuen Situation angepasst und die positive Interferenz
erneut auf das Empfangsgerät ausgerichtet.
Um positive Interferenz am Empfangsgerät zu erreichen, muss der
Gangunterschied der zwei Strecken zwischen Antenne 1 und Empfangsgerät sowie
Antenne 2 und Empfangsgerät ein ganzzahliges Vielfaches der Wellenlänge
betragen (
https://www.leifiphysik.de/optik/beugung-und-interferenz/grundwisse
n/zwei-quellen-interferenz), respektive das Signal mit passender zeitlicher
Verzögerung (Phasenverschiebung) von einer der Antennen ausgesendet
werden. Leicht wird ersichtlich, dass diese Interferenzbedingungen nicht nur am
Empfangsgerät, sondern auch an anderen Punkten im Raum erfüllt sind. An
diesen Punkten entstehen durch positive Interferenz der ausgesendeten
Strahlung ebenfalls unerwünschte Maxima.
Die bisherige Abstrahlcharakteristik einer Mobilfunksendeanlage ist, dass am
Antennenstandort die stärke Strahlungsleistung auftritt und diese dann in den
Randgebieten kontinuierlich abnimmt. Beim Beamforming durch adaptive
Antennen wird die Feldverteilung aktiv geändert, die Sendeleistung in
bestimmten Gebieten im Raum ist erhöht. Die Deutsche Telekom erklärt hierzu,
Deutscher Bundestag Drucksache 19/18334
19. Wahlperiode 24.03.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
23. März 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
dass das Signal „im Randbereich ähnlich stark wie im Zentrum“ ist (
https://w
ww.telekom.com/de/blog/netz/artikel/beamforming-5g-mobilfunk-570522).
Die Signale werden in Form von länglichen Keulen gezielt ausgerichtet, was
einen neuen Bestandteil dieser Technik darstellt.
In der anschaulichen Simulation der Interferenz zweier Kugelwellen auf
https://www.leifiphysik.de/mechanik/mechanische-wellen/versuche/interferen
z-zweier-kreis-oder-kugelwellen-simulation wird dabei deutlich, dass diese
Keulen (in der Simulation die violett gekennzeichneten Kurven) aus einer
Ansammlung von einer großen Anzahl von Punkten mit positiver Interferenz
(Maxima) bestehen. Weiterhin wird deutlich, dass sich im Fall zweiter
Antennen nicht nur eine Strahlenkeule ausbildet, sondern mehrere. Die zusätzlichen,
unerwünschten Strahlenkeulen zeigen dementsprechend nicht auf das
Empfangsgerät, auf das die adaptiven Antennen ausgerichtet sind. Es kommt also
zwangsläufig zu unerwünschten Strahlenkeulen und Maxima. Dies lässt sich
nicht verhindern, ist aber nach Ansicht der Fragestellenden in der
Öffentlichkeit unzureichend bekannt.
Die Deutsche Telekom erklärt, dass „eine aktive Antenne 64 Signale parallel“
aussendet, die sich alle einzeln auf die Kunden ausrichten lassen. Es können
also 64 verschiedene (gewünschte) Beams geformt werden (
https://www.telek
om.com/de/blog/netz/artikel/beamforming-5g-mobilfunk-570522). Weiterhin
wird erklärt, dass die 64 Keulen nicht auf einzelne Nutzer abzielen, sondern
letztendlich örtlich eine Keule geformt wird. In dieser Keule können dann
mehrere Kunden gleichzeitig bedient werden. Als Beispiel wird eine
Touristengruppe genannt, die vor einer großen Kirche steht. Alle Mitglieder dieser
Gruppe würden vom gleichen Beam erfasst und könnten von diesem mit
Daten versorgt werden.
Aus diesem Beispiel ist jetzt leicht abzuleiten, dass diese Gruppe an der
Kirche ja nicht nur von einer einzigen 5G Zelle nur eines Providers und nur durch
eine Strahlenkeule bestrahlt wird, sondern möglicherweise von allen vier
Providern (Telekom, Vodafone, O2 und 1&1) aus mehreren 5G-Zellen
gleichzeitig. Dies kann Auswirkungen bezüglich Exposition und Intensität auf jeden
Einzelnen in der Gruppe haben, auch wenn dieser gar kein Smartphone
besitzt. Es ist somit schwer möglich, den Strahlenkeulen aus dem Weg zu gehen,
falls man das möchte. Da diese festen und beweglichen, gewünschten oder
unerwünschten Strahlenkeulen nicht gesehen werden, ist es auch nicht möglich,
sich nicht länger als nötig darin aufzuhalten.
Das Bundesamt für Strahlenschutz war bereits vor 5G dem Mobilfunk
gegenüber nicht sorglos und gibt deshalb Empfehlungen beim Umgang mit dem
Handy, die darauf abzielen, „die Stärke (Intensität) der hochfrequenten Felder
zu verringern und auf die Dauer der Strahlenbelastung (Exposition) zu
verkürzen.“ (
http://www.bfs.de/DE/themen/emf/mobilfunk/schutz/vorsorge/empfehl
ungen-handy.html). Unter anderem wird mehrfach darauf hingewiesen, das
Handy möglichst nicht am Kopf zu halten und Handytelefonate bei Kindern so
weit wie möglich einzuschränken.
Bei der Errichtung jeder einzelnen neuen Mobilfunkanlage erfolgt eine
Prüfung durch die Bundesnetzagentur, die gewährleistet, dass außerhalb des
Sicherheitsbereichs die zugelassenen Grenzwerte nicht überschritten werden
(
http://www.informationszentrum-mobilfunk.de/mediathek/glossar/standortbe
scheinigung).
In der Schweiz wurden laut einem Rechtsgutachten zum 5G-Ausbau adaptive
Antennen so privilegiert, dass eine adaptive Sendeanlage die festgelegten
Grenzwerte zeitweise überschreiten kann, solange die Anlage die Werte im
Durchschnitt einhält (
https://www.itmagazine.ch/Artikel/70079/Rechtsgutacht
en_spricht_von_unzulaessiger_Privilegierung_von_5G-Antennen.html).
In der 5G-Strategie für Deutschland erklärt die Bundesregierung, dass es ihr
Anspruch ist, dass Deutschland zum Leitmarkt für 5G-Anwendungen wird.
Dieses Ziel soll gezielt durch mehrere Maßnahmen in fünf Aktionsfeldern
umgesetzt werden. So soll unter anderem der Netz-Rollout forciert werden, eine
frühzeitige Initiierung von 5G in Städten und Kommunen erfolgen und
koordiniert und gezielt Forschung betrieben werden (
https://www.bmvi.de/Shared
Docs/DE/Publikationen/DG/098-dobrindt-5g-strategie.pdf).
Im 5G-Innovationsprogramm 5x5G fördert die Bundesregierung die 5G-
Einführung. Insgesamt werden 50 Regionen ausgewählt, die bis zu
100.000 Euro Förderung erhalten können (
https://www.bmvi.de/SharedDocs/
DE/Artikel/DG/5g-mobilfunk-zukunft.html).
In der 5G-Auktion vom März bis Juni 2019 wurden die Frequenzen in den
Bereichen 2 Gigahertz (GHz) und 3,6 GHz versteigert. In den Auflagen zur
Auktion verpflichten sich die Unternehmen dabei unter anderem dazu, 1.000 „5G-
Basisstationen“ bis Ende 2022 in Betrieb zu nehmen (
https://www.bundesnetz
agentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unte
rnehmen_Institutionen/Frequenzen/OffentlicheNetze/Mobilfunk/DrahtloserNe
tzzugang/Mobilfunk2020/20181126_Entscheidungen_III_IV.pdf?__blob=publ
icationFile&v=2).
Die Deutsche Telekom AG hat 5G in Berlin, München, Köln, Bonn und
Darmstadt gestartet und mehr als 120 Antennen funken im Live-Betrieb
(
https://www.telekom.com/de/medien/medieninformationen/detail/5g-funkt-li
ve-in-fuenf-staedten-580454). Vodafone erklärt, dass sie in 20 Städten und
Gemeinden ihre ersten 5G-Stationen aktiviert hat und bis zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres mit mehr als 160 5G-Antennen in 25 Gemeinden und
zehn Industrieparks funken wollen (
https://www.vodafone.de/newsroom/netz/
5g-start-vodafone-startet-5g-in-deutschland/).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Moderne, adaptive Antennensysteme sind nicht nur in der Lage, Sendesignale
auf einen oder mehrere Nutzer auszurichten. Sie können auch störende Signale,
die zum Beispiel aus einer benachbarten Mobilfunkzelle stammen, ausblenden.
Sie gehen damit über die in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebene
Strahlschwenkung hinaus. In der Folge wird eine höhere Reichweite und
entsprechend eine bessere Versorgung erreicht.
Um die Verteilung des elektromagnetischen Feldes im Raum mathematisch zu
beschreiben, werden in der Nachrichtentechnik sogenannte
Ausbreitungsmodelle verwendet. Allen Ausbreitungsmodellen gemein ist die mindestens mit
dem Quadrat der Entfernung abnehmende Feldstärke. Einzelheiten hierzu
finden sich in der entsprechenden Fachliteratur und den entsprechenden
technischen Berichten, Empfehlungen und Normen.
1. Schließt die Bundesregierung jegliche neuen gesundheitlichen
Gefährdungen und neue Risiken durch 5G-Beamforming-Technik für Menschen und
Tiere aus?
a) Wenn ja, mit welcher Begründung?
b) Wenn nein, mit welcher Begründung?
Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sind
gesundheitlich schädliche Wirkungen elektromagnetischer Felder unterhalb der
international empfohlenen Grenzwerte nicht nachgewiesen. Auf dieser Basis ist die
Bundesregierung der Überzeugung, dass der Betrieb weiterentwickelter
Mobilfunktechnik kein gesundheitliches Risiko hervorruft, soweit die rechtlichen
Regelungen die Grenzwerteinhaltung sicherstellen. Auf den Achten
Emissionsminderungsbericht der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/6270
wird ergänzend verwiesen.
Die Methodik der wissenschaftsbasierten Bewertung lässt es prinzipiell nicht
zu, aus vorhandenen Studienergebnissen den Ausschluss jeglicher
gesundheitlichen Gefährdung zu folgern. Eine Bewertung, dass eine Wirkung nicht
nachgewiesen ist, gilt vielmehr dann als gesichert, wenn viele wissenschaftliche
Untersuchungen keine Wirkung nachgewiesen haben und die Mehrheit der mit der
Bewertung befassten Fachleute sich darin einig ist.
2. Muss nach Ansicht der Bundesregierung das Mobilfunkstrahlenrisiko bei
5G durch den Einsatz von adaptiven Antennen neu bewertet werden?
a) Wenn ja, mit welcher Begründung?
b) Wenn nein, mit welcher Begründung?
Die Wirkungen und Risiken beziehen sich auf die hochfrequenten
elektromagnetischen Felder selbst, nicht auf bestimmte technische Anwendungen. Die
Wirkungen der Felder einer bestimmten Frequenz und Feldstärke sind
unabhängig vom verwendeten Antennensystem und vom Datenübertragungsstandard
der Kommunikation. Daher ist die Bundesregierung nicht der Auffassung, dass
insoweit Risiken neu bewertet werden müssen. Hingegen muss nach
Überzeugung der Bundesregierung sichergestellt sein, dass die genutzten Verfahren der
Emissionsbewertung und des Nachweises der Grenzwerteinhaltung für die
jeweils verwendete Technik anwendbar sind. Auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 123 der Abgeordneten Linda Teuteberg auf
Bundestagsdrucksache 19/9822 wird hierzu ergänzend verwiesen.
3. Erfordert die Technik der adaptiven Antennen, dass für 5G neue
Strahlenschutzgrenzwerte festgelegt werden müssen?
a) Wenn nein, mit welcher Begründung?
b) Wenn ja, welche Grenzwerte müssen die aktuell live geschalteten 5G-
Antennen einhalten (bitte das Verfahren der Grenzwertsetzung
erläutern, ab wann dieses gilt)?
Aus den in der Antwort zu Frage 2 dargelegten Gründen sind die Grenzwerte
für den Schutz der Bevölkerung vor hochfrequenten elektromagnetischen
Feldern ohne Bezug zu bestimmten technischen Anwendungen festgelegt. Daher
ist die Bundesregierung der Auffassung, dass für den Betrieb fortentwickelter
Mobilfunktechnik keine neuen Grenzwerte festgelegt werden müssen. Auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 183 des Abgeordneten
Tobias Matthias Peterka auf Bundestagsdrucksache 19/8434 wird ergänzend
verwiesen.
Für die gegenwärtig in Betrieb befindlichen ortsfesten Sendeanlagen der 5G-
Netze gelten alle Regelungen, die dem Gesundheitsschutz im Hinblick auf die
Exposition gegenüber hochfrequenten elektromagnetischen Feldern dienen,
uneingeschränkt. Diese Situation besteht kontinuierlich seit dem Beginn des
Aufbaus dieser Netze. Zu Einzelheiten wird ergänzend auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD
„Aktueller Erkenntnisstand über mögliche Wirkungen elektromagnetischer Felder
sowie über vermutete gesundheitliche Risiken des 5G-Netzausbaus“ auf
Bundestagsdrucksache 19/10524 verwiesen. Die Grenzwerte sind insbesondere für
ortsfeste Anlagen, die alleine oder zusammen mit weiteren Anlagen an einem
Standort eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung von 10 Watt erreichen
oder überschreiten können, in § 2 i. V. m. Anhang 1, 2 und 3 der Verordnung
über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegt.
4. Können sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei den für Mobilfunk
verwendeten Frequenzen durch Reflektionen an Gebäuden, respektive
Stahl, Beton, Glas und anderen geeigneten Flächen, stehende Wellen
ausbilden?
a) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen sich durch
Mobilfunksendeanlagen im öffentlichen Raum oder in Gebäuden stehende
Wellen gebildet haben?
b) Könnte nach Kenntnis der Bundesregierung die Technik der adaptiven
Antennen die Häufigkeit der Bildung von stehenden Wellen
beeinflussen?
c) Könnte nach Kenntnis der Bundesregierung die Technik der adaptiven
Antennen die Intensität der gebildeten stehenden Wellen beeinflussen?
d) Wenn Frage 4 mit ja beantwortet wird, wie wird dies bei der Prüfung
und Bewilligung von Antennenstandorten beachtet?
Nach Kenntnis der Bundesregierung können sich keine stehenden
elektromagnetischen Wellen im Sinne der Vorbemerkung bilden. Zwar können sich
entsprechende stehende Wellen unabhängig von der verwendeten Frequenz in
jedem verlustlosen Medium ausbilden, Voraussetzung ist aber die vollständige
Reflexion der ebenen Welle an einer Grenzschicht. Um eine ebene,
elektromagnetische Welle im Raum zu erzeugen, bedarf es wiederum einer unendlich
großen, physisch nicht realisierbaren Antenne.
5. Wie viele Maxima und Nebenmaxima entstehen nach Kenntnis der
Bundesregierung, wenn eine adaptive Sendeanlage 64 Signale parallel
aussendet und so steuert, dass bei einem Empfangsgerät positive
Interferenz entsteht?
6. Wie viele Strahlenkeulen entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung
zusätzlich zur gewünschten Strahlenkeule, wenn eine adaptive
Sendeanlage 64 Signale parallel aussendet und so steuert, dass das Empfangsgerät
im Wirkungsbereich der primären Strahlenkeule liegt?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Adaptive Antennen besitzen über die Anzahl der Antennenelemente hinaus
eine Reihe von Eigenschaften, wie unter anderem die gewählte Form der
eingesetzten Antennenelemente, ihre Anordnung und den verwendeten Algorithmus
zur Steuerung der Antenne. Ohne Kenntnis aller Parameter kann die
Bundesregierung daher die Fragen 5 und 6 nicht beantworten.
7. Welche Strahlungswerte treten nach Kenntnis der Bundesregierung an
den Maxima und Nebenmaxima auf (bitte nach prozentualen Werten des
Grenzwertes in 10-Prozent-Schritten gruppieren)?
8. Welche Strahlungswerte treten nach Kenntnis der Bundesregierung im
Bereich der primären Strahlenkeule und weiteren Strahlenkeulen auf?
9. Welche räumliche Ausdehnung haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Maxima und Nebenmaxima (in Kubikzentimetern)?
10. Welche Raumfläche wird nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
primäre Strahlenkeule bestrahlt (in Kubikmetern, bitte für verschiedene
Szenarien angeben) wenn sich das
a) Empfangsgerät nah an der 5G-Sendeanlage,
b) Empfangsgerät in mittlerer Entfernung zur 5G-Sendeanlage,
c) Empfangsgerät in maximaler Entfernung zur 5G-Sendeanlage
befindet?
11. Welche Raumfläche wird nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
weiteren Strahlenkeulen bestrahlt (in Kubikmetern, bitte für
verschiedene Szenarien angeben) wenn sich das
a) Empfangsgerät nah an der 5G-Sendeanlage,
b) Empfangsgerät in mittlerer Entfernung zur 5G-Sendeanlage,
c) Empfangsgerät in maximaler Entfernung zur 5G-Sendeanlage
befindet?
Die Fragen 7 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Um konkrete Angaben zu erreichten Feldstärken in einem bestimmten Abstand
zur Antenne berechnen zu können, müssen weitere Parameter bekannt sein.
Gleiches gilt für die räumliche Ausdehnung bzw. das Volumen einer
Strahlungskeule in Abhängigkeit der genutzten Frequenz und der in Bezug
genommenen Feldstärke. So sind neben Form und Anordnung der einzelnen
Antennenelemente die Leistungen (Amplituden) und Phasenbeziehungen der den
Antennenelementen zugeführten Signale entscheidend, die durch den
zugrundeliegenden Algorithmus entsprechend der momentanen Situation angepasst
bestimmt werden.
12. Welche Strahlenbelastung tritt nach Kenntnis der Bundesregierung
während aktivem Datenaustausch mit der 5G-Sendeanlage direkt am
Empfangsgerät, durch die Abstrahlleistung des Empfangsgeräts, auf, wenn
sich dieses
a) nah an der 5G-Sendeanlage,
b) in mittlerer Entfernung zur 5G-Sendeanlage,
c) in maximaler Entfernung zur 5G-Sendeanlage befindet?
Im ungünstigsten Fall, das heißt bei maximaler Entfernung zur ortsfesten
Basisstation, kann das mobile Endgerät mit der vollen zur Verfügung stehenden
Sendeleistung senden. In diesem Fall wird die vom Hersteller für das jeweilige
Endgerät angegebene spezifische Absorptionsrate (SAR-Wert) erreicht, die ein
Maß für die Strahlenbelastung ist. In allen anderen Fällen passt das mobile 5G-
Endgerät seine Sendeleistung entsprechend der ETSI-Norm TS 138 213,
Abschnitt 7, an, wobei ein linearer Zusammenhang zwischen Sendeleistung und
erreichtem SAR-Wert besteht.
13. In welchem Ausmaß steigt die Strahlenbelastung einer Gruppe nach
Kenntnis der Bundesregierung an, wenn sie sich im Bereich mehrerer
primärer Strahlenkeulen benachbarter Frequenzbänder aufhält?
Es wird auf Anhang IV der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli
1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber
elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz) bzw. Anhang 2 der 26. BImSchV
verwiesen.
14. Wird die Strahlungsbelastung von Mobilfunkantennen durch die
Regierung regelmäßig überprüft?
a) Wie viele Prüfungen fanden in den Jahren 2015 bis 2019 statt (bitte
nach Jahren gruppieren)?
b) Bei wie vielen Prüfungen ergaben sich Überschreitungen der
Grenzwerte (bitte nach Jahren für die Jahre 2015 bis 2019 gruppieren)?
c) Wie werden die Prüfungen durchgeführt?
d) Muss das Prüfverfahren für adaptive Antennen abgeändert werden
(wenn ja, bitte darlegen, welche Änderungen geplant sind)?
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) überprüft zur Durchführung der Verordnung
über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
(BEMFV) standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen am Installationsort.
Die Überprüfungen erfolgen stichprobenartig und ohne Vorankündigung. Im
Durchschnitt werden pro Jahr 2.200 Funkanlagenstandorte überprüft. Das zur
Anwendung kommende Überprüfungsverfahren ist von dem jeweiligen
Funkanlagenstandort abhängig. Werden gravierende Abweichungen zu den der
Standortbescheinigung zugrundeliegenden Antragsdaten festgestellt, wird der
Betreiber der jeweiligen Anlage zur Stellungnahme aufgefordert. Sofern der
von der BNetzA festgelegte Sicherheitsabstand nach den Regelungen
der BEMFV nicht eingehalten wird, erfolgt eine unverzügliche
Außerbetriebnahmeanordnung. In diesem Fall liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Die
betreffende Anlage darf erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn von
der BNetzA die Einhaltung der Grenzwerte festgestellt werden konnte.
Bei den bislang festgestellten Unregelmäßigkeiten handelte es sich
ausschließlich um Abweichungen von Antragsparametern, die den Personenschutz nicht
gefährdeten.
Darüber hinaus führt die Bundesnetzagentur seit 1996 in Zusammenarbeit mit
den Landesumweltministerien jährliche EMF-Messreihen durch. Die Messorte
werden nach Kriterien, wie zum Beispiel Schulen, Kindergärten oder stark
besuchte öffentliche Wege und Plätze ausgewählt. Die Umweltministerien der
Länder können im Rahmen dieser EMF-Messreihen ebenfalls anteilig bis zu
1.000 Messorte benennen, die von der BNetzA dann unverändert übernommen
werden. Die Messreihen zeigen, dass die gesetzlich festgelegten Grenzwerte
zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern nur zu einem
Bruchteil ausgeschöpft werden. Die an dem jeweiligen Messort ermittelte
Grenzwertausschöpfung wird in der EMF-Datenbank der BNetzA veröffentlicht.
Die Überwachung der Vorschriften der 26. BImSchV, einschließlich der
Einhaltung von Grenzwerten, erfolgt (mit Ausnahme von Anlagen, die der
militärischen Landesverteidigung dienen, sowie Betriebsanlagen der Eisenbahnen des
Bundes) durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden in landeseigener
Verwaltung. Die erfragten Informationen zu dieser Überwachung liegen der
Bundesregierung daher nicht vor.
15. Wie berechnet die Bundesnetzagentur nach Kenntnis der
Bundesregierung bei adaptiven Antennen, ob und in welchem Abstand der gesetzlich
festgelegte Grenzwert erreicht wird?
Zum Nachweis der Einhaltung der gesetzlich festgelegten Grenzwerte bei
adaptiven Antennen wendet die BNetzA eine abgeleitete Nahfeldberechnung an.
Dieses Verfahren wurde von der Universität Karlsruhe (TH) im Auftrag der
BNetzA entwickelt. Bei diesem Verfahren wird eine über alle möglichen
Strahlrichtungen gemäß der Antragstellung eine Einhüllende gelegt und die
sich ergebenen Feldstärken berechnet. Anhand dieser Berechnung lässt sich die
Einhaltung der Sicherheitsabstände entsprechend der Regelungen der BEMFV
feststellen.
16. Gelten bei adaptiven Antennen nach Kenntnis der Bundesregierung
Sonderregelungen, die Überschreitungen der Grenzwerte erlauben, wenn die
Grenzwerte im Durchschnitt des Sendebetriebs eingehalten werden?
a) Wenn nein, sind solche Sonderregelungen geplant?
Besondere Grenzwerte oder Regelungen, die nur für bestimmte
Antennentechnik anzuwenden sind, bestehen in Deutschland nicht und sind auch nicht
geplant. Auf die Antwort zu Frage 3 wird insoweit verwiesen.
Die Grenzwerte für hochfrequente elektromagnetische Felder für ortsfeste
Hochfrequenzanlagen gelten nach Anlage 1b der 26. BImSchV „quadratisch
gemittelt über 6-Minuten-Intervalle“. Sind die Felder nicht kontinuierlich, so
dürfen die in der genannten Anlage festgelegten Werte für kürzere Zeitspannen
überschritten werden, und zwar im für den Mobilfunk genutzten
Frequenzbereich um „das 32-fache“ (Anlage 3 Absatz 3 der 26. BImSchV). Bei der
Nutzung dieser Möglichkeit handelt es sich nicht um eine
Grenzwertüberschreitung. Sofern eine Sendeanlage diese Möglichkeit planmäßig nutzt, umfasst der
Nachweis der Grenzwerteinhaltung auch die sichere Funktion und
Zuverlässigkeit der zur Einhaltung im zeitlichen Mittel verwendeten Vorrichtungen.
b) Wird bei dieser Berechnung die bereits vorliegende örtliche Belastung
berücksichtigt?
Die Grenzwerte müssen nach § 2 der 26. BImSchV „bei höchster betrieblicher
Anlagenauslastung“ und „unter Berücksichtigung von Immissionen durch
andere ortsfeste Hochfrequenzanlagen“ (sowie bestimmten
Niederfrequenzanlagen, was in der Praxis aber regelmäßig nicht relevant ist) eingehalten werden.
Bei der Berechnung ist daher zu berücksichtigen, welcher Anteil der
Grenzwerte bereits durch die Felder solcher anderen Anlagen unter jeweils höchster
betrieblicher Anlagenauslastung ausgenutzt sein kann; dieser Anteil kann für die
jeweils zu bewertende Anlage nicht mehr in Anspruch genommen werden.
c) Wird bei diesen Berechnungen von laborähnlichen Bedingungen
ausgegangen?
Die Berechnungsmethoden müssen so ausgelegt sein, dass sie zum Nachweis
der sichereren Grenzwerteinhaltung unter den örtlich vorhandenen
Gegebenheiten bzw. den örtlich möglichen Bedingungen geeignet sind. Zu berücksichtigen
sind dabei insbesondere die in der Antwort zu den Fragen 16a und 16b
genannten Rahmenbedingungen. Die Berechnungsergebnisse müssen bei Bedarf
messtechnisch überprüfbar sein.
17. Ist bei Umwidmung eines Mobilfunkstandorts von einer älteren
Generation des verwendeten Mobilfunkstandards (2G, 3G, 4G) auf 5G nach
Kenntnis der Bundesregierung eine Neubewertung des Standorts nötig?
a) Welche Schritte sind nach Kenntnis der Bundesregierung nötig, die
bei einer Umwidmung abgearbeitet werden müssen?
b) Wird eine Umwidmung behandelt wie eine Neuzulassung?
c) Ist ein neues Immissionsgutachten nötig?
d) Wird eine Neuberechnung der Strahlenbelastung durch die
Bundesnetzagentur vorgenommen?
Jede technische Veränderung eines standortbescheinigungspflichtigen
Funkanlagenstandortes, die zu einer Betriebsweise führt, die nicht mehr durch die
aktuelle Standortbescheinigung abgedeckt ist, darf nur dann in Betrieb genommen
werden, wenn die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Grenzwerte im
Rahmen des Standortverfahrens durch die BNetzA festgestellt wurde. Diese
Regelung gilt für alle ortsfesten Funkanlagen mit einer Sendeleistung ab 10 Watt
EIRP pro Standort, also auch für die 5G Mobilfunktechnik.
18. Gedenkt die Bundesregierung, die Handlungsempfehlungen zur
Handynutzung auf adaptive Antennen anzupassen?
Wenn ja, inwiefern?
Im Zusammenhang mit der Nutzung der fortentwickelten Antennensysteme
sind derzeit keine Änderungen von Empfehlungen zur Mobilfunknutzung
geplant. Die jeweils aktuellen Hinweise zur Verringerung der persönlichen
Exposition sind jederzeit auf der Internetseite des Bundesamts für Strahlenschutz
(BfS) abrufbar.
19. Ist die Technik der adaptiven Antennen, die bei 5G eingesetzt wird, nach
Ansicht der Bundesregierung eine neue Technik?
Die Technik adaptiver, phasengesteuerter Gruppenantennen ist bereits seit
mehreren Jahrzehnten bekannt und wird seit den 1970er Jahren unter anderem in
Radarsystemen verwendet. Insofern ist die Technik der adaptiven Antennen,
die bei 5G eingesetzt wird, nach Ansicht der Bundesregierung keine neue
Technik.
20. Welche Konsequenzen würden sich nach Kenntnis der Bundesregierung
ergeben, wenn die Technik der adaptiven Antennen als neue Technik
aufgefasst wird
a) für Strahlungsgrenzwerte,
Die Bundesregierung sieht den bestehenden rechtlichen Rahmen als
ausreichend an.
Die Grenzwerte werden ohne Bezug zu konkreten technischen Anwendungen
festgelegt; auf die Antwort zu Frage 3 wird hierzu verwiesen. Daher haben
technische Fortentwicklungen grundsätzlich keine Auswirkungen auf die
Grenzwertsetzung.
b) für Regularien,
Das technische Regelwerk muss für die jeweils verwendete Technik
angemessene Methoden zur Bewertung der Emissionen und zum Nachweis der
Grenzwerteinhaltung festlegen. Es ist daher eine fortlaufende Prüfung geboten, ob
eine Anpassung an fortentwickelte Technik erforderlich ist.
c) für die Wirtschaftlichkeit von 5G in der industriellen Anwendung,
d) für die Wirtschaftlichkeit von 5G im Endnutzerbereich,
Zur Wirtschaftlichkeit einer Technik und zur Risikobewertung im
privatwirtschaftlichen Bereich kann die Bundesregierung keine Aussagen treffen.
e) für die Genehmigung der Masten und Bauvorschriften,
Das Baurecht ist in Deutschland ausschließlich Ländersache. Die
Bundesregierung sieht jedoch bezüglich der eingesetzten Technik (hier: 5G) keinen
Unterscheidungsbedarf im Baurecht.
f) für Versicherungsprämien der Mobilfunkbetreiber, die 5G-Technik
anbieten,
Über die Finanzierungen und Rückversicherungen der Mobilfunknetzbetreiber
liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Das unternehmerische
Risiko liegt bei den Betreibern; der gesetzliche Rahmen soll u. a. auch eine
Planbarkeit der unterschiedlichen Geschäftsmodelle ermöglichen.
g) für weitere, nicht unter a bis f gelistete Aspekte?
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
21. In welchen anderen Bereichen wird die Technik der adaptiven Antennen
nach Kenntnis der Bundesregierung bereits eingesetzt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird die Technik des Beamforming im
Bereich der Akustik (insbesondere bei Sonarsystemen, der Seismologie und bei
Hörgerätesystemen) eingesetzt. Neben der terrestrischen und der
satellitengestützten Kommunikation wird die Technik des Beamforming in Bezug auf
elektromagnetische Wellen insbesondere auch bei Radarsystemen eingesetzt.
Dies schließt Systeme für die Erderkundung und Wetterradare ein.
22. Welche Studien zu adaptiven Antennen liegen der Bundesregierung vor?
Im Rahmen des Ressortforschungsplans des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit hat das BfS das Forschungsvorhaben
„Berücksichtigung aktueller Mobilfunkantennentechnik bei der HF-EMF-
Expositionsbestimmung“ mit einer Laufzeit bis Ende März 2021 beauftragt.
Bestandteil des Vorhabens sind Messungen in der nahen und weiteren
Umgebung von Standorten mit Mobilfunk-Basisstationen, die Antennensysteme mit
adaptiver Strahlformung bzw. -lenkung nutzen. Da die zu untersuchenden
Standorte dem Standortbescheinigungsverfahren unterliegen, ist von der
Einhaltung der Grenzwerte auszugehen. Ziel des Vorhabens ist es, über die
Prüfung dieser Feststellung hinaus ein detailliertes Bild über maximal mögliche
und tatsächliche Expositionsbeiträge zu bekommen.
Weiterhin liegen den innerhalb der Bundesregierung zuständigen Behörden
eine Vielzahl von Fachveröffentlichungen vor, die sich mit den
elektromagnetischen Feldern der genannten Antennensysteme befassen. Beispiele für
relevante Artikel sind:
Aerts, S.; Verloock, L.; Van Den Bossche, M.; Colombi, D.; Martens, L.;
Törnevik, C. & Joseph, W.: Insitu Measurement Methodology for the Assessment
of 5G NR Massive MIMO Base Station Exposure at Sub-6 GHz Frequencies,
IEEE Access, IEEE, 2019, 7, 184658-184667
Keller, H.: On the Assessment of Human Exposure to Electromagnetic Fields
Transmitted by 5G NR Base Stations, Health physics, 2019, 117, 541-545
Jamshed, M. A.; Heliot, F. & Brown, T.: A Survey on Electromagnetic Risk
Assessment and Evaluation Mechanism for Future Wireless Communication
Systems, RF and Microwaves in Medicine and Biology IEEE Journal of
Electromagnetics, 2019, 1
Matalatala, M.; Deruyck, M.; Shikhantsov, S.; Tanghe, E.; Plets, D.; Goudos,
S.; Psannis, K. E.; Martens, L. & Joseph, W.: Multi-objective optimization of
massive mimo 5g wireless networks towards power consumption, uplink and
downlink exposure, Applied Sciences, Multidisciplinary Digital Publishing
Institute, 2019, 9, 4974
Thors, B.; Furuskär, A.; Colombi, D. & Törnevik, C.: Time-Averaged Realistic
Maximum Power Levels for the Assessment of Radio Frequency Exposure for
5G Radio Base Stations Using Massive MIMO, IEEE Access, 2017, 5,
19711-19719
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]