[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser,
Franziska Gminder, Wilhelm von Gottberg und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/17826 –
Hintergründe zu den geplanten Änderungen der Düngeverordnung und anderer
Vorschriften
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung rechtfertigt die geplanten Änderungen der
Düngeverordnung und anderer Vorschriften seit dem 25. Juli 2019 damit, dass die EU-
Kommission gegenüber Deutschland das Zweitverfahren wegen Verstößen
gegen die Nitratrichtlinie eröffnet habe und es ohne die Änderungen zu hohen
Strafzahlungen für die Bundesrepublik Deutschland käme (
https://www.bme
l.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2019/161-Nitratrichtlinie.html). Am
21. Februar 2020 verkündet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) dann, dass die EU-Kommission auf Grundlage der nun
vorliegenden Verordnung keine Klage einleiten werde (
https://www.bmel.de/S
haredDocs/Pressemitteilungen/2020/200221-duengevo.html). Den Medien ist
jedoch zu entnehmen, dass die EU-Kommission eine Entscheidung für ein
weiteres Vertragsverletzungsverfahren erst treffen könne, wenn das neue
Gesetz in Kraft getreten sei, und jegliche Garantie dafür ablehne, dass es zu
keinem Zweitverfahren kommen werde (
https://www.agrarheute.com/politik/due
ngeverordnung-eu-kommission-widerspricht-agrarministerium-565426).
1. Auf welche konkreten Mängel bei den Maßnahmen der 2017 novellierten
Düngeverordnung bezieht sich nach Kenntnis der Bundesregierung der
EU-Umweltkommissar K. V. (
https://ec.europa.eu/germany/news/2019072
5-nitrat_de), wie lautet die jeweilige Begründung und Grundlage in der
EU-Nitratrichtlinie (91/676/EWG)?
Die vom Kommissar K. V. kritisierten Mängel sowie deren Begründung und
Grundlagen ergeben sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
21. Juni 2018, das dem Deutschen Bundestag am gleichen Tag zur Verfügung
gestellt wurde. Die konkreten Kritikpunkte werden im Aufforderungsschreiben
der EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 260 Absatz
2 AEUV angeführt. Dieses liegt dem Deutschen Bundestag ebenfalls vor.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/18324
19. Wahlperiode 24.03.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 23. März 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie erklärt die Bundesregierung den nach Ansicht der Fragesteller
vorliegenden Widerspruch zwischen der Aussage des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom 25. Juli 2019, dass die EU-
Kommission gegenüber Deutschland das Zweitverfahren wegen Verstößen
gegen die Nitratrichtlinie eröffnet habe und der Aussage des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom 21. Februar
2020, dass die EU-Kommission auf Grundlage der nun vorliegenden
Verordnung keine Klage einleiten werde (
https://www.bmel.de/SharedDocs/P
ressemitteilungen/2019/161-Nitratrichtlinie.html;
https://www.bmel.de/Sh
aredDocs/Pressemitteilungen/2020/200221-duengevo.html)?
Die getroffene Aussage ist nicht widersprüchlich, sondern zutreffend. Es gibt
einen Unterschied zwischen der Einleitung eines (Zweit)-
Vertragsverletzungsverfahrens und einer (Zweit)-Klage. Das Vertragsverletzungsverfahren der EU-
Kommission gegen Deutschland gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV wurde mit
dem Aufforderungsschreiben – Vertragsverletzung Nr. 2013/2199 der EU-
Kommission vom 26. Juli 2019 formal eingeleitet. Gegenwärtig befindet sich
das Verfahren aufgrund der von der Bundesregierung unternommenen
Anstrengungen zur Umsetzung des EuGH-Urteils noch in der vorgerichtlichen Phase.
Die EU-Kommission hat bisher davon abgesehen, einen Klagebeschluss zu
fassen.
Dies kann jedoch jederzeit erfolgen, wenn die EU-Kommission den Eindruck
gewinnt, dass Deutschland hinter den mit der EU-Kommission verhandelten
Maßnahmen zurückbleibt oder sich zeitliche Verzögerungen ergeben.
3. Wie erklärt die Bundesregierung den nach Ansicht der Fragesteller
vorliegenden Widerspruch zwischen der Aussage des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom 21. Februar 2020, dass die
EU-Kommission auf Grundlage der nun vorliegenden Verordnung keine
Klage einleiten werde und der anschließenden Aussage einer Sprecherin
der EU-Kommission, dass die EU-Kommission erst eine Entscheidung zu
einem Vertragsverletzungsverfahren treffen könne, wenn das neue Gesetz
in Kraft sei (
https://www.agrarheute.com/politik/duengeverordnung-eu-ko
mmission-widerspricht-agrarministerium-565426)?
Es liegt kein Widerspruch vor. Der dem Bundesrat zugeleitete Entwurf zur
Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften muss zunächst,
voraussichtlich am 27. März 2020, durch den Bundesrat gebilligt und anschließend
verkündet werden. Es ist nachvollziehbar, dass die EU-Kommission zum
jetzigen Zeitpunkt – vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der
Düngeverordnung und anderer Vorschriften – nicht zu einer öffentlichen Aussage
bezüglich einer Einstellung oder Fortsetzung des Zweitverfahrens bereit ist.
4. Welche Informationen liegen der Bundesregierung vor, ob die EU-
Kommission das Zweitverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland
wegen Nichtumsetzung der Maßnahmen aus dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 21. Juni 2018 automatisch einleiten werde, falls der
Bundesrat im April keinen Beschluss zur Verordnung zur Änderung der
Düngeverordnung und anderer Vorschriften fasst (
https://www.agrarheut
e.com/politik/duengeverordnung-eu-kommission-widerspricht-agrarminist
erium-565426)?
Sollten sich im Bundesratsverfahren inhaltliche Änderungen oder zeitliche
Verzögerungen hinsichtlich der Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
und anderer Vorschriften ergeben, ist davon auszugehen, dass die EU-
Kommission den Europäischen Gerichtshof anruft. Dies wurde Deutschland
seitens der EU-Kommission in den Verhandlungen mehrfach verdeutlicht.
Die Forderung der EU-Kommission, die dem Bundesrat zugeleitete Fassung
der Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
ohne weitere Änderungen zu beschließen, wurde am 9. März 2020 vom
Generaldirektor Calleja per E-Mail bekräftigt.
Im Übrigen ergibt sich auch aus den generellen Vorgaben der EU-Kommission
zur Handhabung von Vertragsverletzungsverfahren (Mitteilung „Ein Europa der
Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ (KOM(2007)502), dass
Urteile innerhalb eines Zeitraums von zwölf bis 24 Monaten nach Urteil
vollständig umgesetzt sein müssen oder der Gerichtshof erneut mit der Sache
befasst wird.
5. Auf welche Daten zu Nitratgehalten im Grundwasser, die belegen, dass
die Maßnahmen der 2017 novellierten Düngeverordnung nicht ausreichen,
um die gemäß EU-Nitratrichtlinie (91/676/EWG) durch Nitrate aus
landwirtschaftlichen Quellen verursachte Gewässerverschmutzung zu
verringern, bezieht sich die Bundesregierung für die geplanten Änderungen der
Düngeverordnung und anderer Vorschriften?
Deutschland ist von der EU-Kommission u. a. verklagt worden, da sich aus
dem fünften Bericht und den ihm zugrunde liegenden Daten ergibt, dass sich
die Wasserqualität im Zeitraum von 2008 bis 2011 gegenüber dem Zeitraum
von 2004 bis 2007 nicht verbessert hat und keine zusätzlichen oder verstärkten
Maßnahmen zur Minderung der Nitratbelastungen ergriffen worden sind. Des
Weiteren entsprachen einige Vorgaben der Düngeverordnung von 2006 nicht
den Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie. Auch mit der Düngeverordnung von
2017 sah die EU-Kommission diese Mängel nicht vollständig beseitigt (s. dem
Deutschen Bundestag vorliegendes Aufforderungsschreiben der EU-
Kommission im Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 260 Absatz 2
AEUV), so dass zur vollständigen Urteilsumsetzung eine erneute Anpassung
der Verordnung notwendig ist. Diese Änderungen sind unabhängig davon,
welche Wirkung die mit der Düngeverordnung 2017 bereits ergriffenen
Maßnahmen hinsichtlich einer Minderung der Gewässerbelastung erzielen.
6. Auf welcher Grundlage oder Einschätzung rechnet die Bundesregierung
damit, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) bei erneuter Anrufung
durch die EU-Kommission wegen Nichtumsetzung der Maßnahmen aus
dem Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 2018 zu der Feststellung
gelangen könnte, dass die Bundesrepublik Deutschland dem Urteil des
Gerichtshofs nicht nachgekommen sei und deshalb die Zahlung eines
Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängt werden würde (
https://ec.europ
a.eu/germany/news/20190725-nitrat_de)?
Sofern der Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer
Vorschriften voraussichtlich am 27. März 2020 im Bundesratsplenum nicht oder
mit substantiellen Maßgabebeschlüssen zugestimmt wird, ist aufgrund der
Gespräche und Rückmeldungen aus Brüssel davon auszugehen, dass die EU-
Kommission zu der Ansicht kommt, dass Deutschland dem Urteil des
Gerichtshofs vom 21. Juni 2018 nicht nachgekommen ist, einen Klagebeschluss fasst
und im Anschluss erneut den Europäischen Gerichtshof anruft.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juni 2018 bezieht sich auf
die Rechtslage, die 2006 bestand. Zwischenzeitlich ist die Düngeverordnung im
Jahr 2017 zwar novelliert worden. Allerdings folgt aus dem Urteil ein weiterer
Anpassungsbedarf der Düngeverordnung von 2017.
7. Wie begründet die Bundesregierung die geplanten Änderungen der
Düngeverordnung und anderer Vorschriften vor dem Hintergrund, dass im
Nitratbericht 2016 steht, dass aufgrund der kurzen Zeitreihe des neuen EU-
Nitratmessnetzes noch keine zuverlässige Prognose über die Entwicklung
der Nitratbelastung im Grundwasser durchgeführt werden kann und eine
Abschätzung der Entwicklung der Nitratgehalte vom Beginn des ersten
Aktionsprogramms (1992 bis 1995) bis heute aufgrund der Neugestaltung
des Messnetzes nicht möglich sei (
https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_
BMU/Download_PDF/Binnengewaesser/nitratbericht_2016_bf.pdf, S. 1,
39)?
Nach Artikel 260 Absatz 1 AEUV ist Deutschland verpflichtet, unverzüglich
die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 21. Juni 2018 im Vertragsverletzungsverfahren wegen
unzureichender Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie ergeben. Aus dem Urteil folgt
ein weiterer Anpassungsbedarf der Düngeverordnung von 2017. Da die EU-
Kommission zudem im September 2018 mitgeteilt hat, dass auch die im Jahr
2017 novellierte Düngeverordnung aus Sicht der EU-Kommission das Urteil
nicht hinreichend umsetzt, ist die geltende Düngeverordnung mit der dem
Bundesrat derzeit vorliegenden Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
und anderer Vorschriften zu ändern.
8. Inwiefern kommt die Bundesregierung zu dem Schluss, dass das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Juni 2018 wegen des
Verstoßes der Bundesrepublik Deutschland gegen die Verpflichtungen der EU-
Nitratrichtlinie (91/676/EWG) auf einer korrekten Datengrundlage beruht,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Nitratbericht 2016 festgestellt
wurde, dass es im Gegensatz zu den früheren Berichten erst jetzt möglich
sei, bundesweit repräsentative Aussagen über die Belastung des
Grundwassers durch den Nitrateintrag aus landwirtschaftlichen Quellen zu
treffen (
https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Binnen
gewaesser/nitratbericht_2016_bf.pdf, S. 1)?
Die EU-Nitratrichtlinie sieht vor, dass ein Mitgliedstaat zur Überprüfung der
Wirksamkeit der Maßnahmen den Nitratgehalt an ausgewählten Messstellen
überwachen muss, an denen der Grad der Nitratverunreinigung der Gewässer
aus landwirtschaftlichen Quellen festgestellt werden kann. Es geht dabei um
die Evaluation der Wirksamkeit der im Aktionsprogramm getroffenen
Maßnahmen. Wenn die Maßnahmen nicht ausreichen, um eine Verminderung und
Vorbeugung der Gewässerverunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen
Quellen zu erwirken, müssen nach den Vorgaben der Richtlinie zusätzliche oder
verstärkte Maßnahmen ergriffen werden. Auch die EU-Kommission betrachtet
die übermittelten Gewässerdaten unter diesem Aspekt.
Das bis zum Nitratbericht 2012 verwendete Belastungsmessnetz für
Grundwasser bestand aus ca. 190 Messstellen im freien oberflächennahen Grundwasser,
von dem bereits bekannt war, dass es durch die landwirtschaftliche
Flächennutzung im Einzugsgebiet der Messstelle bedingte hohe Nitratbelastungen
aufwies. Die Wirksamkeit der Maßnahmen des Aktionsprogramms bildete sich an
solch hochbelasteten Messstellen aufgrund der relativ kurzen Sickerzeiten am
besten ab.
Der EU-Kommission wurden im Rahmen der Nitratberichte 2012 und 2016
auch Ergebnisse des sogenannten EUA-Messnetzes übermittelt. Dieses
Grundwassermessnetz dient der jährlichen Berichterstattung an die Europäische
Umweltagentur und ist ein Übersichtsmessnetz für die Grundwasserbelastung in
Deutschland. Zur Berichterstattung im Jahr 2016 wurde das EUA-Messnetz
seitens der für die Gewässerbeobachtung zuständigen Bundesländer
überarbeitet, so dass das neue, 1.214 Messstellen-umfassende EUA-Messnetz die
unterschiedlichen Flächennutzungen (Siedlung, Wald, Ackerbau und
Sonderkulturen, Grünland) sowie die Nitratbelastung in Deutschland repräsentativ abbildet.
Zur Berichterstattung unter der Nitratrichtlinie im Jahr 2016 wurden aus
diesem EUA-Messnetz alle Messstellen mit hauptsächlich landwirtschaftlichen
Nutzungseinflüssen im Einzugsgebiet ausgewertet, damit die oben genannte
Anforderung der Nitratrichtlinie an die Gewässerbeobachtung erfüllt wird. Die
Auswertung dieses EU-Nitratmessnetzes und des EUA-Messnetzes im
Nitratbericht 2016 zeigte, dass die Nitratbelastungen im Grundwasser sich nicht mehr
signifikant verbesserten.
In seinem Urteil hat der EuGH festgestellt, dass Deutschland es bereits
versäumt hat, seiner Pflicht zur Verstärkung der Maßnahmen nachzukommen, als
mit dem Nitratbericht 2012 deutlich wurde, dass die bisher ergriffenen
Maßnahmen zur Zielerreichung der Vorgaben der Nitratrichtlinie (Minderung und
Vermeidung der landwirtschaftlich bedingten Stickstoffbelastung und
Eutrophierung der Gewässer) nicht ausreichten.
9. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die geplanten Änderungen der
Düngeverordnung und anderer Vorschriften vor dem Hintergrund, dass die
Novelle der Düngeverordnung 2017 nach Ansicht der Fragesteller bereits
Wirkung zeigt, wie beispielsweise der neue Nährstoffbericht aus
Niedersachsen zeigt (
https://www.topagrar.com/acker/news/7-naehrstoffbericht-n
iedersachsen-zeigt-starke-reduktion-der-stickstoffueberschuesse-1198733
4.html)?
Die Bundesregierung ist verpflichtet, das Urteil des EuGH unverzüglich und
vollständig umzusetzen. Die EU-Kommission hat – entsprechend der üblichen
Praxis und im Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen – in den Gesprächen
zur Umsetzung des EuGH-Urteils auf der vollständigen Umsetzung bestanden
und die unverzügliche Verabschiedung der Änderungen eingefordert. Derzeit
befindet sich die Bundesregierung bereits in einem
Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 260 Absatz 2 AEUV und es besteht kein weiterer
Handlungsspielraum.
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ISSN 0722-8333]