[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Detlev Spangenberg,
Dr. Robby Schlund, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/18337 –
Bevölkerungsschutz im Falle einer Pandemie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der letzte jährliche Bericht der Bundesregierung zur Risikoanalyse im
Bevölkerungsschutz, der ein Szenario für den Fall einer Pandemie mit einem
hochansteckenden Virus (Risikoanalyse Pandemie) enthält, ist der Bericht aus dem
Jahr 2012 (Bundestagsdrucksache 17/12051). In dem Bericht wird ein
Szenario angenommen, wonach sich ein hypothetischer Erreger – genannt „Modi-
SARS“ im Bundesgebiet (sowie weltweit) rasant ausbreitet und zu der
Erkrankung von ca. 29 Millionen Menschen (erste Welle) und zum Tod von
mindestens 7,5 Millionen Menschen in Deutschland führt (Bundestagsdrucksache
17/12051, S. 64). Die Eigenschaften des „Modi-SARS“ sind dem aktuell
grassierenden Corona-Virus (auch bekannt unter den Bezeichnungen SARS-
CoV-2 oder COVID-19 – im Folgenden COVID-19 genannt) sehr ähnlich –
vgl. die Ausführungen des Robert Koch-Instituts (RKI; Stand: 3. März 2020
unter
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html) mit
den Anlagen zu der Bundestagsdrucksache 17/12051, die die Informationen
bzw. Eigenschaften des hypothetischen Erregers „Modi-SARS“ aufzählt und
näher beschreibt („SARS Informationen“ sowie „Modi-SARS Informationen“
auf Bundestagsdrucksache 17/12051, S. 85 und 86).
Obwohl zum Virus COVID-19 bisher noch viele Ungewissheiten bestehen,
sind nach jetzigem Stand (3. März 2020) nach Ansicht der Fragesteller fast
alle Eigenschaften aus dem hypothetischen „Modi-SARS“-Virus erfüllt. Dies
betrifft sowohl das Auftreten des Virus (sowohl geografisch wie
jahreszeitlich), seine Ausbreitung (ausgehend von Asien und sich überwiegend nach
Europa und Nordamerika ausbreitend), seine Herkunft (von Tier zu Mensch),
den Verlauf der Krankheit, die Prophylaxemöglichkeiten, die
Heilmöglichkeiten, die Letalität usw. (siehe insbesondere Kapitel 2 des o. g. Berichts,
Bundestagsdrucksache 17/12051, S. 58 bis 61).
Im Bericht zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz für das Jahr 2017
(veröffentlicht am 12. April 2019; Bundestagsdrucksache 19/9520) wurden die
Erkenntnisse sowie Handlungsempfehlungen u. a. aus der seit 2012
durchgeführten Risikoanalyse Pandemie aufgeführt, dessen Szenario auf
Bundestagsdrucksache 17/12051 aufgezeichnet worden ist. Wie die Bundesregierung
schreibt, sei das übergeordnete Ziel dieser Analysen „ein resilientes
Bevölkerungsschutzsystem“ (Bundestagsdrucksache 19/9520, S. 4) zu entwickeln. Im
Deutscher Bundestag Drucksache 19/18920
19. Wahlperiode 05.05.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30. April 2020
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Vergleich zu allen anderen Risikoanalysen entfällt bei dem Szenario einer
Pandemie durch ein „Modi-SARS“-Virus die größte zahlenmäßige Gefahr auf
den Schadensparameter „Verletzte/Erkrankte“ (siehe Abbildung 2 und
Tabelle 1 auf Bundestagsdrucksache 19/9520, S. 9).
Die Bundesregierung geht in der Analyse von 78 Millionen Verletzten und/
oder Erkrankten innerhalb von drei Jahren aus und prognostiziert bis zu
4,1 Millionen gleichzeitig Krankenhauspflichtige und bis zu 1,1 Millionen
gleichzeitig Intensivpflegepflichtige (ebd.). Die Erkenntnisse und
Handlungsempfehlungen zum Integrierten Hilfeleistungssystem Deutschland sind dort
als Anhang auf den Seiten 24 bis 36 nach den Versorgungsbereichen
aufgeführt.
Am 12. Februar 2020 sagte der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn im
Plenum des Deutschen Bundestages in seiner Rede Folgendes „Wir sind
wachsam, wir sind aufmerksam, wir sind gut vorbereitet. Das hat das deutsche
Gesundheitswesen in den letzten Wochen unter Beweis gestellt. Die
Weltgesundheitsorganisation hat uns das auch verschiedentlich und wiederholt
bestätigt“ (siehe Plenarprotokoll 19/145, S. 18083 ff.)
Der Gesundheitsminister von Nordrhein-Westfalen (NRW) sagte in der
Sendung „Hart aber Fair“ am 2. März 2020 (abrufbar unter:
https://www1.wdr.de/
daserste/hartaberfair/sendungen/zwischen-hysterie-und-begruendeter-angst-wi
e-gefaehrlich-ist-das-corona-virus-100.html): „Dass jetzt ein Problem besteht
bei Masken und Papieranzügen, das hab ich nicht für möglich gehalten – das
finde ich persönlich blamabel.“ Und weiter: „Dass es an Artikeln mangelt, die
man auch Cent-Kram nennen kann […] das darf uns in unserem
Gesundheitssystem nicht mehr passieren.“ Der Gesundheitsminister erwähnte auch, dass
seine Behörde 20.000 Masken, die, so der Minister, „für die nächste Zeit
reichen“, gekauft hätte. Wohlgemerkt, der Minister erwähnte kurz davor, dass
„in NRW 80.000 Ärztinnen und Ärzte“ tätig sind.
Die Vorsitzende des Marburger Bundes sowie Pandemiebeauftragte der
Landesärztekammern gab dazu auf die Äußerungen des Ministers in derselben
Sendung folgendes Urteil: „Wir sehen jetzt ein bisschen auch die
Auswirkungen, dass ein Gesundheitssystem, was seit Jahren auf Effizienz getrimmt wird,
an jeder Stelle [sic!]“.
Es gibt derzeit die Sorge um Lieferengpässe sowie über schwindende Vorräte
von wichtigen Arzneimitteln (
https://www.sueddeutsche.de/politik/medikame
nte-sorge-um-den-antibiotika-vorrat-1.4804048) und Hausärzte machen sich
Sorgen um ihre Vorräte an Schutzausrüstung (
https://www.tagesschau.de/inlan
d/corona-deutschland-hausaerzte-101.html). Diesbezüglich gab es in der
vorgenannten „Hart aber Fair“-Sendung vom 2. März 2020 auch einen Beitrag
über eine Apothekerin aus Bayern, die über Lieferprobleme bei
Medikamenten sprach. So seien bereits seit November 2019 300 lebenswichtige
Arzneimittel nicht mehr geliefert worden (darunter wichtige Herzmedikamente,
Blutdrucksenker, Antiepileptika usw.).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zum Schutz der Bevölkerung hat die Bundesregierung ein Krisenmanagement
etabliert, das dazu dient, sich auf mögliche Krisenszenarien vorzubereiten.
Durch fortlaufende Auswertungen von Einsätzen, Übungen und von
wissenschaftlichen Erkenntnissen werden hierfür Verfahren und Strukturen entwickelt
und angepasst. Bei der aktuellen, durch den Erreger SARS-CoV-2 verursachten
Krise handelt sich um ein neuartiges Virus mit einem sehr dynamischen,
weltweiten Ausbruchsgeschehen. Aufgrund der Neuartigkeit unterliegt das Wissen
über das Virus zur Übertragung und zur Gefährlichkeit einem ständigen
Wandel. Die Bundesregierung beobachtet daher sehr genau den Verlauf und die
Auswirkungen der Pandemie. Sie trifft Entscheidungen über die zu
ergreifenden Maßnahmen unter Berücksichtigung des aktuell zur Verfügung stehenden
Wissens.
1. Wie schätzt die Bundesregierung die allgemeine Lage bezüglich der
Schutzausrüstung im deutschen Gesundheitssystem ein, angesichts des
Statements des Gesundheitsministers des Landes NRW, der die Situation
als „blamabel“ (siehe Vorbemerkung) einschätzt?
Wie erklärt die Bundesregierung diesbezüglich die kontradiktorischen
Statements des NRW-Gesundheitsministers und des
Bundesgesundheitsministers, der das deutsche Gesundheitssystem in seiner Rede im Plenum
des Deutschen Bundestages am 12. Februar 2020 als „gut vorbereitet“
erklärte (vgl. Vorbemerkung)?
Die Bundesregierung hat frühzeitig gemeinsam mit allen Verantwortlichen in
Bund und Ländern und mit allen zuständigen Akteuren des Gesundheitswesens
Maßnahmen ergriffen, um ein hohes Schutzniveau zu erhalten. Dazu gehören
auch Maßnahmen, um für ausreichende Schutzausrüstung zu sorgen. Die
Verfügbarkeit von Schutzausrüstungen unterliegt einer Vielzahl von Faktoren, zu
denen unter anderem die weltweite und nationale Produktion, Nachfrage und
Liefersicherheit gehören.
2. Wie viel an notwendiger medizinischer Schutzausrüstung (wie etwa
Schutzkleider, Atemschutzmasken), an Desinfektionsmitteln,
Sanitätsmaterial und anderweitig notwendigem medizinischen Material sowie an
lebenswichtigen und notwendigen Arzneimitteln hat das deutsche
Gesundheitssystem nach Kenntnis der Bundesregierung auf Vorrat (bitte eine
Liste an Materialien bereitstellen, z. B. wie viele Atemschutzmasken [
differenziert nach Typ], Schutzkleider usw. sind in den deutschen
Krankenhäusern gelagert)?
a) Wie lange würde nach Schätzung der Bundesregierung dieser Vorrat
bei welchem Bedarf vorhalten?
b) Wie viel an benötigtem medizinischem Material ist, angesichts der
Verbreitung von COVID-19, zusätzlich bestellt worden, und wann?
c) Wie viele Atemschutzmasken (bitte nach Maskentyp differenziert –
z. B. FFP1, FFP2 usw.) haben die deutschen Krankenhäuser bzw. die
zuständigen Gesundheitsämter zusätzlich bestellt, und wann?
Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Das deutsche Gesundheitssystem ist dezentral aufgestellt. Die Bundesregierung
hat keine Erkenntnisse über die Bestände an medizinischer Schutzausrüstung,
Desinfektionsmitteln, Sanitätsmaterial und Arzneimitteln im deutschen
Gesundheitssystem bzw. deutschen Krankenhäusern.
Nach den apothekenrechtlichen Vorschriften bestehen Bevorratungspflichten
für Apotheken. Öffentliche Apotheken müssen Arzneimittel und
apothekenpflichtige Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge
vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche
entspricht. Für Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken
gilt eine entsprechende Bevorratungspflicht, die mindestens den
durchschnittlichen Bedarf der Patientinnen und Patienten des Krankenhauses für zwei
Wochen abdeckt.
In Deutschland sind pharmazeutische Unternehmer und Betreiber von
Arzneimittelgroßhandlungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein tatsächlich
in Verkehr gebrachtes Arzneimittel vertreiben, das durch die zuständige
Bundesoberbehörde zugelassen worden ist oder für das durch die Europäische
Gemeinschaft oder durch die Europäische Union eine Genehmigung für das
Inverkehrbringen erteilt worden ist, nach § 52b Absatz 1 des
Arzneimittelgesetzes (AMG) dazu verpflichtet, eine angemessene und kontinuierliche
Bereitstellung des Arzneimittels sicher zu stellen, damit der Bedarf von Patientinnen und
Patienten im Geltungsbereich dieses Gesetzes gedeckt ist. Über die Regelung
des § 52b Absatz 1 AMG hinausgehend sind die pharmazeutischen
Unternehmer nach § 52b Absatz 2 AMG im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit dazu
verpflichtet, eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung
vollversorgender Arzneimittelgroßhandlungen zu gewährleisten. Vollversorgende
Arzneimittelgroßhandlungen müssen grundsätzlich den durchschnittlichen Bedarf für
mindestens zwei Wochen der mit ihnen in Geschäftsbeziehung stehenden
Apotheken vorrätig halten. Der Bedarf an benötigten medizinischem Material
unterliegt der Entwicklung der Pandemie. Grundsätzlich besteht ein hoher Bedarf
insbesondere bei Schutzmasken mit hoher Filtrationswirkung (gekennzeichnet
als FFP2/KN95/N95 u. a.), die einen Infektionsschutz für den Träger bieten,
Mund-Nasen-Schutzmaske („OP-Masken“; 3ply), die vor allem vor Infektionen
durch den Träger schützen sowie bei Schutzkitteln und Schutzanzügen.
Die zuständigen Stellen u. a. in Gesundheitsämtern und Krankenhäusern sind
grundsätzlich angehalten, selbstständig Schutzausrüstung zu beschaffen bzw.
ihre üblichen Lieferanten zu bitten, sie zu informieren, sobald die benötigte
Schutzausrüstung wieder lieferbar ist. Durch zusätzliche Beschaffungen
unterstützt aktuell die Bundesregierung die bedarfsgerechte Versorgung in
Deutschland.
Der Bundesregierung liegt keine Übersicht über alle getätigten Bestellungen an
medizinischem Material und Atemschutzmasken vor.
3. Wie viel an medizinischen Gütern (z. B. Schutzausrüstung wie
Atemschutzmasken und andere medizinische Güter) hat die Bundesrepublik
Deutschland als Sachleistungshilfe an die Volksrepublik China bezüglich
des Ausbruchs von COVID-19 versandt, und zu welchen Zeitpunkten
(bitte die Anzahl der jeweiligen Sachleistungen in einer Tabelle bzw. in
einer Liste aufgliedern; siehe diesbezüglich:
https://www.zeit.de/wissen/ge
sundheit/2020-02/coronavirus-china-deutschland-hilfslieferung-bundesreg
ierung-epidemie-desinfektionsmittel-schutzkleidung)?
Die Bundesregierung hat am 1. Februar 2020 mit einem Flugzeug der
Bundeswehr 5,4 Tonnen Verbrauchsmaterial wie Schutzanzüge, Gummistiefel,
Handschuhe, Masken, Schutzbrillen, OP-Hauben, Handschuhe nach China
transportiert. Eine zweite Hilfslieferung am 18. Februar 2020 umfasste 8,7 Tonnen
Hilfsmaterial wie Sprühgeräte, Desinfektionsmittel und Schutzausrüstung. Eine
detaillierte Aufstellung im Sinne der Frage ist nicht möglich, da die Hilfsgüter
auch Materialspenden beinhalteten, die von verschiedenen Firmen und dem
Deutschen Roten Kreuz bereitgestellt wurden.
4. Wie viele Betten und wie viele Intensivstationsplätze sind nach Kenntnis
der Bundesregierung aktuell in Deutschland verfügbar?
Wie hat sich diese Zahl in den letzten 20 Jahren entwickelt (bitte in einer
Tabelle aufgliedern)?
Das Statistische Bundesamt stellt valide Angaben über die verfügbaren
Krankenhausbetten sowie Betten für die intensivmedizinische Versorgung auf
Grundlage der „Grunddaten der Krankenhäuser“ zur Verfügung. Die dort
enthaltenen Daten für das aktuellste Datenjahr beziehen sich auf Angaben für
2017. Eine detaillierte Aufschlüsselung für die Jahre 1997 bis 2017 kann
nachstehender Tabelle entnommen werden:
Betten insgesamt darunter:
Betten zur
intensivmedizinischen
Versorgung
2017 497.182 28.031
2016 498.718 27.609
2015 499.351 27.489
2014 500.680 27.018
2013 500.671 26.579
2012 501.475 26.162
2011 502.029 25.519
2010 502.749 24.974
2009 503.341 24.553
2008 503.360 23.890
2007 506.954 23.357
2006 510.767 23.238
2005 523.824 23.117
2004 531.333 22.961
2003 541.901 22.887
2002 547.284 23.113
2001 552.680 23.249
2000 559.651 23.115
1999 565.268 22.841
1998 571.629 22.533
1997 580.425 22.208
Quelle: Statistisches Bundesamt
Mit der vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen Verordnung zur
Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer
Krankenhauskapazitäten (DIVI IntensivRegister-Verordnung) vom 8. April 2020, sind alle
zugelassenen Krankenhäuser, die im Rahmen ihres Versorgungsauftrags oder aufgrund
einer Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörde nach § 21 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhalten, verpflichtet, ihre Anzahl der
verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten ab dem 16. April
2020 täglich an das DIVI IntensivRegister der Deutschen Interdisziplinären
Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin zu übermitteln. Tagesaktuelle
Daten zu der Anzahl und Auslastung der Intensivbetten können auf der
Internetseite
www.intensivregister .de abgerufen werden. Mit Stand vom
24. April 2020, 15 Uhr standen 32.559 betreibbare Intensivbetten zur
Verfügung von denen 19.622 belegt waren
https://www.intensivregister.de/#/intensiv
register).
5. Wie viele Betten und Intensivstationen könnten nach Kenntnis der
Bundesregierung kurzfristig zusätzlich (z. B. im Pandemiefall) zur
Verfügung gestellt werden?
Neben den o. g. tagesaktuell abfragbaren Daten aus dem DIVI IntensivRegister
hat die Deutsche Krankenhaus-Gesellschaft mitgeteilt, dass die Zahl der
Intensivbetten auf 40.000, die der Beatmungsplätze auf 30.000 gesteigert werden
konnte. Zusätzliche Betten und Intensivstationen können nicht nur innerhalb
bestehender Krankenhäuser, sondern auch im Rahmen von
Behelfskrankenhäusern oder mobilen Krankenhäusern aufgestellt bzw. eingerichtet werden.
Als Beispiel hierfür sei auf die noch laufende Errichtung eines
Behelfskrankenhauses in Berlin verwiesen. Es ist Aufgabe der Länder, im Rahmen ihres
Sicherstellungsauftrags zu entscheiden, in welchem Umfang und in welcher
Form eine kurzfristige Bereitstellung zusätzlicher Krankenhausbetten oder
zusätzlicher Intensivstationen erforderlich ist.
6. Was ergab die Prüfung über die „sinnvolle Erhöhung der Bettenzahlen“,
die im Bericht zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz 2017
(Bundestagsdrucksache 19/9520, S. 30, Punkt 7) empfohlen wurde?
a) Hat man die Bettenzahl erhöht, und wenn ja, um wie viel?
b) Wenn nein, mit welchen Argumenten nicht?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der staatlichen Daseinsvorsorge liegt die Bettenbedarfsplanung in
Krankenhäusern gemäß Grundgesetz in der Verantwortung der Länder. Dies gilt
auch für die Prüfung einer Anpassung im Lichte der Risikoanalysen des
Bundes.
7. Wurden logistische Einsatzkonzepte und ggf. ein länderübergreifendes
Ressourcenregister entwickelt, die eine länderübergreifende Ergänzung
von Engpassressourcen (z. B. Dialysegeräte, Beatmungsgeräte,
Patiententransport sowie Sanitätsmaterial etc.) ermöglichen, und wurden diese, wie
es im Bericht zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz 2017 empfohlen
wurde (siehe Bundestagsdrucksache 19/9520, S. 30, Punkt 9), getestet?
a) Wenn ja, wie ist der aktuelle Stand, d. h., wer koordiniert die
Umsetzung dieser Konzepte, und gibt es bereits ein entsprechendes Register?
b) Wenn ja, welche Maßnahmen wurden aus diesen Konzepten in Bezug
auf die Ausbreitung des COVID-19-Virus gezogen, und wie wurden
sie umgesetzt?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Ein länderübergreifendes Ressourcenregister für medizinische
Engpassressourcen im Sinne der Fragestellung besteht nicht. Das Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe kann ungeachtet dessen mit seinem
Gemeinsamen Melde – und Lagezentrum des Bundes und der Länder auf
Grundlage von § 16 des Zivil- und Katastrophenschutzgesetzes (ZSKG) im Wege der
Amtshilfe Koordinierungsmaßnahmen übernehmen und Engpassressourcen
vermitteln, wenn das betroffene Land oder die betroffenen Länder darum
ersuchen. Ein solches Ersuchen ist bislang nicht an den Bund gerichtet worden.
8. Welche konkreten Voraussetzungen wurden geschaffen, um eine ärztliche
Grundversorgung aufrechtzuerhalten im Falle einer Eigenbetroffenheit
niedergelassener Ärzte (siehe Bundestagsdrucksache 19/9520, S. 30,
Punkt 10), d. h., welche Maßnahmen hat man ergriffen, bzw. welche Pläne
sind dazu (auch im Hinblick auf die Ausbreitung von COVID-19)
vorgesehen?
Die Bundesregierung unterstützt Krankenhäuser, niedergelassene
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und Vorsorge-, Rehabilitations- und
Pflegeeinrichtungen durch eine Vielzahl von ineinandergreifenden Maßnahmen, um die
Auswirkungen der Corona-Epidemie schultern zu können. Dazu gehören im
Wesentlichen folgende Maßnahmen, die dazu beitragen, die ärztliche Grundversorgung
im niedergelassenen Bereich zu unterstützen:
• Mit dem am 28. März 2020 in Kraft getretenen „Gesetz zum Schutz der
Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurde
das Infektionsschutzgesetz erweitert und präzisiert und die
Reaktionsfähigkeit in der aktuellen Situation verbessert. Das Bundesministerium für
Gesundheit wird damit zeitlich befristet ermächtigt, Vorkehrungen zum Schutz
der Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung sicher zu
stellen, z. B. durch
– Stärkung der personellen Ressourcen im Gesundheitswesen z. B. durch
Ausweitung des Personenkreises, dem die Ausübung heilkundlicher
Tätigkeiten gestattet ist,
– Zulassung von Ausnahmen infektionsrechtlicher Bestimmungen zur
Aufrechterhaltung der Abläufe im Gesundheitswesen und der
Versorgung der Bevölkerung,
– Flexibilisierung von Vorschriften betreffend medizinische und
pflegerische Einrichtungen,
– Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln,
Schutzausrüstung, Desinfektionsmitteln und Labordiagnostik, indem der
Bund ermächtigt werden kann, diese Produkte zentral zu beschaffen, zu
bevorraten, zu verteilen und abzugeben.
Die Geltung dieser Maßnahmen ist zunächst bis zum 31. März 2021
beschränkt. Unabhängig davon hat der Deutsche Bundestag stets die
Möglichkeit, die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
wieder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung entfallen
sind.
• Mit dem ebenfalls am 28. März 2020 in Kraft getretenen „Gesetz zum
Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen insbesondere der
Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen“ werden die
wirtschaftlichen Folgen für Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen und Vertragsärztinnen und Vertragsärzte aufgefangen.
• Mit der „Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für
Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ soll durch
möglichst flexible Regelungen sichergestellt werden, dass
Medizinstudierende in der aktuellen Krisensituation das Gesundheitswesen unterstützen
und gleichzeitig ihr Studium erfolgreich fortsetzen können.
• Ergänzend dazu hat das Robert Koch-Institut Empfehlungen zu „Optionen
zum Management von Kontaktpersonen unter medizinischem Personal
(auch bei Personalmanagement) in Arztpraxen und Krankenhäusern“
herausgegeben. Diese sollen Hilfestellung zum Umgang von Kontaktpersonen
geben in Situationen, in denen ein relevanter Personalmangel in Arztpraxen
oder Krankenhäusern vorliegt und andere Maßnahmen zur Sicherstellung
einer angemessenen Personalbesetzung ausgeschöpft sind.
Zudem sind dabei auch maßgeblich Zuständigkeiten der Länder betroffen, die
ihrerseits Maßnahmen ergreifen, wie z. B. die Verabschiedung eines
Notfallplanes zur Aufrechterhaltung der Arztversorgung (siehe z. B. „Notfallplan
Corona-Pandemie: Aufrechterhaltung der Arztversorgung während des
festgestellten Katastrophenfalls“ der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für
Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege, BayMBl 2020 Nr. 157
vom 27. März 2020).
9. Was hat die Bundesregierung konkret unternommen, bzw. inwiefern hat
sie die Empfehlung aus der Risikoanalyse umgesetzt, um die
Arzneimittelbevorratung in Krankenhäusern auszuweiten (siehe
Bundestagsdrucksache 19/9520, S. 30, Punkt 2) bzw. eine Überprüfung und Anpassung
der Vorräte im Bereich Medikamente, Sanitätsmaterial und PSA zu
veranlassen (siehe Bundestagsdrucksache 19/9520, S. 27, Punkt 1)?
a) Was ergab die Überprüfung, und wenn diese noch nicht durchgeführt
wurde, wieso nicht?
b) Wie haben sich die Vorräte bzw. Bestände von wichtigen
Medikamenten in den Krankenhäusern seit der Risikoanalyse verändert?
10. Welche Pläne sind von der Bundesregierung vorgesehen, um die
Grundversorgung mit lebenswichtigen Medikamenten im Falle eines Ausfalls
der Lieferkette aus dem Ausland zu gewährleisten (insbesondere im
Hinblick auf das Beispiel der Apothekerin aus der Vorbemerkung der
Fragesteller letzter Absatz; wonach bereits seit November 2019 Engpässe zu
verzeichnen sind)?
Die Fragen 9 bis 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung, dem Gesetz
für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung
und dem Bevölkerungsschutzgesetz wurde eine Reihe von Maßnahmen
vorgesehen, mit denen eine bedarfsgerechte Versorgung mit Arzneimitteln
sichergestellt werden soll. Ein regelmäßiger Austausch mit allen betroffenen Kreisen
einschließlich der Organisationen der Ärzteschaft ist etabliert.
Unabhängig hiervon liegen der Katastrophenschutz sowie entsprechende
Maßnahmen im Gesundheitsbereich zu einer Pandemievorbereitung in der
Zuständigkeit der Länder.
Die Bundesregierung hat entschieden, ergänzend zu den Beschaffungen der
Institutionen des Gesundheitswesens und der Länder bundesseitig zentral
Persönliche Schutzausrüstung, hier insbesondere Schutzmasken und -kleidung und
Desinfektionsmittel zu beschaffen. Der entsprechende Beschaffungsvorgang
dauert noch an.
Deutschland hat sich zudem mit 20 anderen EU-Staaten und der EU-
Kommission an einer gemeinsamen europäischen Beschaffung (joint procurement) von
Schutzausrüstung nach Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden
grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren beteiligt.
Listen über die Bestände an Arzneimitteln in den Krankenhäusern liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt beobachtet die
Bundesregierung den Verlauf und die Auswirkungen der Pandemie und trifft
Entscheidungen über die zu ergreifenden Maßnahmen.
11. Erwägt die Bundesregierung nach jetzigem Stand (3. März 2020), auch
Maßnahmen nach dem § 16 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu
ergreifen (Einschränkung der Grundrechte)?
Wenn ja, mit welcher Begründung, und mit welchen Maßnahmen
konkret?
Die Bundesregierung erwägt nach jetzigem Stand keine Maßnahmen nach § 16
Infektionsschutzgesetz zu ergreifen. Zuständig für Maßnahmen nach § 16 des
Infektionsschutzgesetzes sind allein die jeweils örtlich zuständigen Behörden
der Länder und nicht die Bundesregierung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]