[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Dr. Irene
Mihalic, Filiz Polat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 19/19099 –
Stand der Ermittlungen, bisherige Erkenntnisse und Konsequenzen zum
rechtsterroristischen und rassistischen Anschlag in Hanau
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei dem rechtsterroristischen Anschlag am 19. Februar 2020 im hessischen
Hanau wurden neun Menschen zwischen 21 und 44 Jahren getötet, mehrere
Menschen zum Teil lebensgefährlich verletzt. Innerhalb der ersten zwölf
Minuten feuerte der mutmaßliche Täter an verschiedenen Tatorten 52 Schuss ab.
Danach fuhr er mit seinem Auto zur Wohnung seiner Eltern, wo er und seine
Mutter etliche Stunden später tot aufgefunden wurden (
https://www.generalbu
ndesanwalt.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/aktuelle/Pressemitteilung2-
vom-20-02-2020.html;
https://www.op-online.de/region/hanau/hanau-anschla
g-news-unbekannte-werfen-scheibe-an-gedenkort-ein-zr-13553420.html).
T. R. wählte die Tatorte mit aller Wahrscheinlichkeit gezielt aus und hat sie
womöglich vorher ausgespäht. Noch kurz vor der Tat wurde er aufgrund
Falschparkens unmittelbar vor dem späteren ersten Tatort von einem
Ordnungsbeamten angesprochen; er reagierte wohl nicht aggressiv. Im Anschluss
vollzog er die Tat objektiv strukturiert, strategisch, planvoll (
https://www.zd
f.de/nachrichten/politik/hanau-polizei-stuermte-wohnung-nach-erstem-schuss-
100.html).
Das Motiv des mutmaßlichen Täters zeichnet sich deutlich ab: Die Auswahl
der Tatorte und der Opfer folgte rassistischen Kriterien. T. R. hinterlässt eine
Art Manifest, das altbekannte rechtsradikale Ansichten und
Verschwörungstheorien enthält, welche im rassistischen und rechtsterroristischen Milieu
populär sind. Er verwendet rassistische Terminologien und veröffentlicht Videos
mit Vernichtungsphantasien im Netz (
https://www.zeit.de/digital/internet/202
0-02/anschlag-hanau-rassismus-rechtsextremismus-radikalisierung-internet).
Seinen Opfern in der Shisha-Bar schrieb er anscheinend eine Fremdheit zu,
welche sein rassistisches Weltbild prägte. Der Hinweis der Angehörigen, dass
die Ermordeten Teil ihrer Stadt, Teil der deutschen Gesellschaft waren, ist in
diesem Zusammenhang immens wichtig.
Die Tat in Hanau war somit augenscheinlich eine zielgerichtete, rassistisch
und politisch motivierte Tat.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/19678
19. Wahlperiode 29.05.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 29. Mai 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Und dennoch führte dies laut Recherchen von „WDR“, „NDR“ und
„Süddeutscher Zeitung“ beim Bundeskriminalamt zunächst nicht zur Schlussfolgerung,
dass es sich um eine rechtsextremistische Tat handele. Dies wurde dem
Bericht zu Folge mit einer nicht „typisch“ rechtsextremen Radikalisierung und
einem fehlenden „dominierenden Aspekt“ von Rassismus in der
Weltanschauung des mutmaßlichen Täters begründet (vgl.
https://www.sueddeutsche.de/po
litik/anschlag-hanau-rechtsextremismus-abschlussbericht-bka-1.4859441).
Die öffentliche Dementierung des Vorliegens einer solchen Einschätzung in
Form eines Berichts erfolgte erst nach einem Offenen Brief des
Bundeszuwanderungs- und Integrationsrats mit den Worten: „Rassismus als
Hauptmotiv zu verneinen, ist ignorant, brandgefährlich und rücksichtslos, ja
sogar beleidigend, gegenüber den Opfern und ihren Angehörigen“ (
https://rp-o
nline.de/panorama/deutschland/bka-chef-anschlag-von-hanau-war-
rassistischmotiviert_aid-49845983).
Es wäre fatal, wenn nach der Tat von Hanau, die sich in eine Reihe
rechtsterroristischer Anschläge einreiht, der Eindruck entstünde, dass die große
Bedrohung, die von rechtsextremen und rechtsterroristischen Strukturen und
Täterinnen und Tätern heute zweifellos ausgeht, staatlicherseits nach Auffassung
der Fragestellerinnen und Fragesteller erneut nicht ernst genommen, sie nicht
entschlossen und mit allen rechtsstaatlichen Mitteln angegangen wird. Auch
vor diesem Hintergrund ist es unumgänglich, nicht nur für eine rasche und
präzise Aufklärung zu sorgen, sondern auch endlich die richtigen und
notwendigen politischen Schlüsse zu ziehen und gesamtgesellschaftliche
Anstrengungen gegen den Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus deutlich zu
intensivieren.
Im Deutschen Bundestag war der Anschlag von Hanau jüngst Gegenstand von
Beratungen im Innenausschuss. Doch es bleiben viele Fragen bislang
ungeklärt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie das
Bundeskriminalamt (BKA), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und auch der
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) sind durch die
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der deswegen erlassenen/notwendigen
Maßnahmen sowohl zum Schutz der Mitarbeiter als auch durch die zahlreichen
zusätzlich anfallenden Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung nach wie vor
besonders belastet. Um in dieser besonderen Situation die Wahrnehmung der
gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht zu gefährden, kann die Beantwortung
der Kleinen Anfrage Bundestagsdrucksache 19/19099 nur auf die zur
Verfügung stehenden Informationen gestützt werden. Gegen die beantragte
Fristverlängerung wurde durch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Einrede
eingelegt und lediglich eine Fristverlängerung von einem Tag gewährt. Die
Bundesregierung beantwortet die Fragen deshalb wie folgt:
1. Wie sieht nach derzeitigem Erkenntnisstand die Chronologie der Abläufe
in der Tatnacht vom 19. Februar 2020 aus?
Die Abläufe in der Tatnacht sind Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Ein
abschließendes Ergebnis liegt noch nicht vor.
a) Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass T. R. sehr lange
unbehelligt durch die Stadt fahren und weitere Taten ausüben konnte,
und welche Schlüsse zieht sie daraus?
Die Bundesregierung nimmt keine Bewertung landespolizeilicher
Einsatzmaßnahmen vor. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass zwischen den tödlichen
Schüssen an den beiden Tatortschwerpunkten am Heumarkt/Krämerstraße und
Kurt-Schumacher-Platz nach derzeitigem Ermittlungsstand nur wenige Minuten
vergingen. Der weitere Verlauf des Geschehens in der Tatnacht ist noch
Gegenstand der laufenden Ermittlungen.
b) Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, ob T. R. nach der
Tat auf direktem Wege zum Haus seiner Eltern fuhr?
c) Welche neuen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den
Aufenthalt des mutmaßlichen Täters T. R. in den Stunden zwischen den
tödlichen Schüssen am Kurt-Schumacher-Platz und dem Betreten des
Wohnhauses des Täters durch die Polizei vor (vgl. Hessenschau, „Was
wann geschah: Chronologie der Tat in Hanau“ vom 20. Februar
2020)?
d) Inwiefern ist bekannt, warum die Polizei erst rund fünf Stunden nach
dem ersten Schuss des mutmaßlichen Täters T. R. in die von ihm nach
der Tat aufgesuchte Wohnung seiner Eltern eindrang?
e) Welche Informationen bestehen darüber, warum die Polizei nicht
gleich die Anti-Terror-Einheiten des Bundes gerufen hat?
Die Fragen 1b bis 1e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Die erfragten Sachverhalte sind Gegenstand der laufenden
Ermittlungen. Ein abschließendes Ergebnis liegt noch nicht vor.
2. Wie ist die derzeitige Kenntnislage der Bundesregierung hinsichtlich der
Anschlagsplanungen und Anschlagsvorbereitungen, der Wahl der Opfer
und der Tatorte und dem offenbar bewussten und gezielten Ausspähen der
Tatorte durch T. R. im Vorfeld der Tat?
Die Planung und Vorbereitung des Anschlags, die Wahl der Opfer und Tatorte
sind Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Ein abschließendes Ergebnis liegt
noch nicht vor. Derzeit ist eine Gelegenheit bekannt, bei der der Tatverdächtige
mutmaßlich in der Woche vor der Tatbegehung einen Tatort vorab
ausgekundschaftet hat.
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das direkte soziale
Umfeld des T. R. (persönliche Kontakte sowie Kontakte in sozialen Medien)
auch im Hinblick auf den Einfluss der Radikalisierung und/oder der
Planung und Ausführung der Tat?
a) Inwiefern hielt sich der mutmaßliche Täter nach Kenntnis der
Bundesregierung in Strukturen der regionalen oder überregionalen
rechtsextremen und verschwörungstheoretischen Szene auf, und wenn ja,
inwiefern war er in diese Strukturen eingebunden?
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber hinaus, ob und
wie T. R. in einer rechtsextremistischen oder rechtsterroristischen
Organisation oder Verbindung vor seiner Tat aktiv war oder Zugang
hierzu suchte (bitte den Organisationsnamen und entsprechende Versuche
angeben)?
c) Gibt es Hinweise auf einen bestehenden oder geplanten
Personenzusammenschluss, oder den Versuch des mutmaßlichen Täters, sich im
Hinblick auf diese, oder mögliche andere Taten einer Gruppierung
anzuschließen oder eine solche zu gründen (falls ja, bitte benennen)?
d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Onlineaktivitäten, insbesondere die Nutzung rechtsextremer und
verschwörungstheoretischer Internetseiten und Plattformen, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung daraus?
e) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zum heutigen
Zeitpunkt über mögliche Kontakte des mutmaßlichen Täters zu
internationalen rechtsextremen Personen oder Kreisen vor?
Die Fragen 3 bis 3e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die sozialen Kontakte des Tatverdächtigen und seine Internetaktivitäten sind
Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Ein abschließendes Ergebnis liegt
noch nicht vor. Bisher gibt es keine Hinweise auf eine Einbindung des
mutmaßlichen Tatverdächtigen in rechtsextreme oder rechtsterroristische Strukturen.
4. Welchen Kenntnisstand hat die Bundesregierung derzeit bezüglich der
rechtsextremen Überzeugungen des mutmaßlichen Täters zum
Tatzeitpunkt sowie zu dem Ursprung und Verlauf seiner Radikalisierung (bitte
auch mit Zeitangaben)?
Einzelne ideologische Vorstellungen von R. zum Tatzeitpunkt lassen sich aus
dem von R. veröffentlichten Textdokument „Botschaft an das gesamte deutsche
Volk“ entnehmen. Dort finden sich auch rechtsextremistische
Ideologieelemente, die zwar vergleichsweise wenig Raum einnehmen, dafür aber mit einer
besonderen Intensität zu Tage treten. Demzufolge war R.s Weltbild geprägt von
einer kollektivistisch-biologistischen Denkweise und der Vorstellung von der
Minderwertigkeit anderer Völker, was eine rassistische Grundausrichtung
impliziert. Durch die gesamten Ausführungen ziehen sich antisemitisch
konnotierte verschwörungstheoretische Aspekte; solche äußern sich etwa in der
Vorstellung von einer geheimen Organisation, welche ihn und die gesamte Menschheit
kontrolliere. Zudem zählte R. Israel zu den Staaten, deren Vernichtung er
wünschte. Die Einordnung der Textinhalte in das Gesamtgeschehen und die
Tätermotivation kann erst nach Abschluss der Ermittlungen erfolgen.
Die rechtsextreme Überzeugung des Tatverdächtigen zum Tatzeitpunkt, der
Ursprung und der Verlauf der Radikalisierung des Tatverdächtigen sind
Gegenstand der laufenden Ermittlungen, weil diese im Einzelfall Bedeutung für die
Aufklärung des Tatgeschehens, insbesondere die mögliche Beteiligung weiterer
Personen, erlangen können. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen
Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt
hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das
Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte
Geheimhaltungsinteresse zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren
würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar
vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das
betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem
Informationsinteresse hat.
5. Welche Bezugnahmen finden sich in den von T. R. veröffentlichten
Dokumenten und in seinen Beiträgen in Internetforen und Chats, insbesondere
auf andere schwere bzw. schwerste Straftaten, Ideologien des
mutmaßlichen Täters und Nähe zu bestehenden Netzwerken?
Sind hierunter auch Netzwerke, die deutsche Sicherheitsbehörden bislang,
auch nach der durchaus Parallelen aufweisenden Tat von Halle, noch nicht
im Blick hatten?
Wenn ja, welche konkret (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Digitale
Vernetzung und Mobilisierung von Rechtsextremisten“ auf
Bundestagsdrucksache 19/17162)?
Die vom Tatverdächtigen im Internet veröffentlichten Dokumente sind
Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Ein abschließendes Ergebnis liegt noch nicht
vor. Es gibt derzeit keine Erkenntnisse auf Bezugnahmen zu bestehenden
Netzwerken. Die als eine Art "Tatbegründung" auf der Homepage des
Tatverdächtigen veröffentlichte Videodatei enthielt mindestens ein abgewandeltes Zitat
Adolf Hitlers, was auf eine Sympathie des Tatverdächtigen für die
nationalsozialistische Ideologie hinweist.
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung im Hinblick auf die Kontakte,
die der Beschuldigte des Ermittlungsverfahrens im Ausland hatte (bitte
unter Angabe des Landes, der Personen oder Organisationen)?
Dies ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Ein abschließendes Ergebnis
liegt noch nicht vor.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die vom mutmaßlichen
Täter absolvierten Schieß- und Gefechtstrainings in der Slowakei (vgl.
unter anderem Zeit Online „Attentäter von Hanau soll Schießen in der
Slowakei trainiert haben“ vom 3. April 2020)?
a) Gab es über die Teilnahmen im Juli und September 2019 hinaus nach
Kenntnis der Bundesregierung weitere oder ähnliche Trainings, an
denen sich T. R. beteiligte?
b) In welchen Staaten hat der mutmaßliche Täter an diesen Trainings
teilgenommen?
e) Liegen der Bundesregierung Hinweise über die Art und Weise der
Gefechtstrainings vor?
Die Fragen 7 bis 7b und 7e werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Vom Tatverdächtigen absolvierte Schieß- oder Gefechtstrainings, insbesondere
im Ausland, sind Gegenstand der laufenden Ermittlungen, weil diese im
Einzelfall Bedeutung für die Aufklärung des Tatgeschehens erlangen können.
Deshalb müssen weitere Auskünfte unterbleiben. Trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu
erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im
Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte
Geheimhaltungsinteresse zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem
Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen
erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt,
dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem
Informationsinteresse hat.
c) Inwiefern werden die Organisatorinnen oder Organisatoren der
Schießtrainings oder andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer einem
rechtsextremen Umfeld zugeordnet?
d) Waren auch ehemalige deutsche Militärs und/oder Spezialeinsatzkräfte
an den Trainings beteiligt?
Falls ja, welche Bezüge zum mutmaßlichen Täter sind hier ggf.
herzustellen?
Zu den Fragen 7c und 7d gibt es derzeit keine Erkenntnisse.
8. Welche Informationen hat die Bundesregierung von Bundesbehörden oder
Hinweisen des FBI im Hinblick auf die Reise des mutmaßlichen Täters in
die Vereinigten Staaten im November 2018?
Gab es Kontaktpersonen und gibt es Hinweise auf ideologische Gründe
für die Reise, eine damit in Verbindung zubringende Radikalisierung oder
einen Zusammenhang mit dem später verübten Anschlag?
Dies ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Ein abschließendes Ergebnis
liegt noch nicht vor. Hinweise auf ideologische Gründe für die Reise, eine
damit verbundene Radikalisierung des Tatverdächtigen oder einen
Zusammenhang mit dem verübten Anschlag gibt es derzeit nicht.
9. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob, und wenn ja,
welchen Inhalts, sich T. R. im Jahr 2019 mit einem oder mehreren Schreiben
an die Staatsanwaltschaft Hanau und/oder an den Generalbundesanwalt
wandte?
Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, ob, und wenn ja, welche
Schritte infolge des Schreibens eingeleitet wurden?
Hatte dieses Schreiben Auswirkungen auf eine Überprüfung des T. R.,
insbesondere auch im Hinblick auf seinen Waffenschein (und wenn nein,
warum nicht) (vgl.
https://www.welt.de/politik/deutschland/article20602206
3/Hanau-Attentaeter-kontaktierte-Behoerden-offenbar-lange-vor-der-Ta
t.html)?
Der Tatverdächtige erstattete im November 2019 beim GBA Strafanzeige
gegen eine unbekannte geheimdienstliche Organisation und brachte darin zum
Ausdruck, dass es eine übergreifende Organisation gebe, die "sich in die
Gehirne der Menschen einklinkt und dort bestimmte Dinge abgreift, um dann das
Weltgeschehen zu steuern". Nach Kenntnis des GBA ging bei der
Staatsanwaltschaft Hanau im November 2019 eine gleichlautende Strafanzeige ein. Da sich
aus der Darstellung keine Anhaltspunkte für eine in die Zuständigkeit der
Bundesanwaltschaft fallende Straftat oder die Gefährlichkeit des Tatverdächtigen
ergeben haben, wurde seitens des GBA von einem Tätigwerden abgesehen.
Auswirkungen auf eine Überprüfung des Tatverdächtigen, insbesondere im
Hinblick auf seine waffenrechtliche Erlaubnis, hatte die Strafanzeige nicht.
Etwaige Veranlassungen der Staatsanwaltschaft Hanau in Folge der dort
eingegangenen Anzeige sind nicht Gegenstand des beim GBA geführten
Ermittlungsverfahrens.
10. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob sich T. R. im Jahr
2019 (oder zu einem anderen Datum) an Ermittler oder
Vertrauenspersonen wandte, insbesondere Privatermittler und/oder eine Art
Bewusstseinstrainer in Österreich (vgl. Berliner Morgenpost vom 22. Februar
2020)?
Der Tatverdächtige hatte Ende 2019/Anfang 2020 Kontakt zu mindestens
einem Privatdetektiv, weil er sich "verfolgt und ausspioniert" fühlte. Ein
Vertragsschluss kam nicht zustande. Der Privatdetektiv vermittelte den
Tatverdächtigen an einen Anbieter von "Remote Viewing" ("Fernwahrnehmung" als
bestimmte Form des Hellsehens) in Österreich, mit dem ebenfalls keine
vertragliche Beziehung zustande kam
11. Gab es nach Kenntnisstand der Bundesregierung Hinweise auf mögliche
weitere Planungen oder Unterstützungsleistungen von weiteren Taten
anderer Personen in Deutschland oder im Ausland seitens des T. R.?
Hierzu liegen der Bundesregierung derzeit keine Erkenntnisse vor.
12. Hat die Bundesregierung Kenntnisse oder Hinweise (und wenn ja,
welche) darüber, dass über den mutmaßlichen Täter T. R. hinaus, weitere
Personen im Zusammenhang mit dem Anschlag sowie dem Tod von T.
R. und dessen Mutter stehen (könnten) und etwa bei Tatplanung oder
Tatbegehung als (mutmaßliche) Beteiligte oder Mittäter mitwirkten
(wenn ja, wie viele, aus welchen Bundesländern, und mit welchen
strafrechtlichen Vorwürfen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung derzeit keine Erkenntnisse vor.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über etwaige Mitwissende
und/oder mögliche Teilnehmende in Form von Anstiftung und Beihilfe?
Hierzu liegen der Bundesregierung derzeit keine Erkenntnisse vor.
14. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den derzeitigen
Ermittlungsstand in Sachen des Todes von T. R. sowie des Todes seiner Mutter,
und welche Erkenntnisse gibt es über die Anwesenheit bzw. Abwesenheit
des Vaters während der Taten?
Durch welche Waffe starben T. R. und dessen Mutter nach heutigem
Kenntnisstand der Bundesregierung?
Welche DNA-Muster befanden sich auf dieser Waffe, und inwiefern
wurden Schmauchspuren bei T. R., seiner Mutter und seinem Vater
gefunden?
Die Umstände des Todes des Tatverdächtigen sowie seiner Mutter, die
verwendeten Waffen und der jeweilige Aufenthaltsort des Vaters zu den
Todeszeitpunkten der Mutter und des Tatverdächtigen sind Gegenstand der laufenden
Ermittlungen.
Nach derzeitigem Erkenntnisstand wurde die Mutter des Tatverdächtigen durch
zwei Schüsse getötet. Der Tatverdächtige erschoss sich selbst mit einer Pistole
des Typs SIG Sauer, Modell 226.
Beim Vater des Tatverdächtigen wurden keine Schmauchspuren festgestellt, die
Rückschlüsse auf eine Täterschaft zulassen.
Da die umfangreichen kriminaltechnischen Untersuchungen noch nicht
abgeschlossen sind, ist eine weitergehende Beantwortung insbesondere im Hinblick
auf die bei der Tötung der Mutter und beim Suizid des Tatverdächtigen
verwendeten Schusswaffen und eventuelle Schmauchspuren auf dem Körper der
Mutter derzeit nicht möglich.
15. Von welchen Behörden des Bundes oder Landes flossen bereits
Erkenntnisse in die Ermittlungen ein?
Lagen oder liegen nach Kenntnis der Bundesregierung gegen T. R. oder
weitere im Personenkreis des Ermittlungsverfahrens stehende Personen
staatsschutzrelevante Erkenntnisse oder auch Vorstrafen,
Untersuchungen oder offene Haftbefehle aus dem Bereich Politisch motivierte
Kriminalität-rechts vor (falls ja, bitte möglichst konkret nach
Erkenntnissen und Jahr auflisten)?
Im Rahmen der Ermittlungen wurden Erkenntnisse aller Landeskriminalämter,
der Bundespolizei, der nachrichtendienstlichen Sicherheitsbehörden sowie
mehrerer kommunaler Verwaltungsbehörden eingeholt. Staatsschutzrelevante
Erkenntnisse zum Tatverdächtigen, Vorstrafen des Tatverdächtigen,
"Untersuchungen" oder offene Haftbefehle gegen den Tatverdächtigen aus dem Bereich
der politisch motivierten Kriminalität, insbesondere des rechten Spektrums,
liegen nicht vor. Da sich das Ermittlungsverfahren gegen unbekannt richtet und es
derzeit keine Erkenntnisse zu weiteren an den Taten beteiligten Personen gibt,
kann die Frage hinsichtlich "weiterer im Personenkreis des
Ermittlungsverfahrens stehender Personen" nicht beantwortet werden.
16. Sieht die Bundesregierung eine Gefahr darin, dass bei rechtsradikalen
Gewalttaten die bewusste und gezielte Beschränkung auf eine nicht
strafbare Unterstützung ein bewusst eingesetztes Mittel sein kann, um die
staatliche Aufklärung bzw. Gefahrenabwehr zu erschweren?
Der Bundesregierung liegen bislang keine Informationen vor, die eine solche
Annahme rechtfertigen.
17. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob T. R. oder andere im
Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren relevante Personen in
Arbeitszusammenhängen des Bundesamtes für Verfassungsschutz erfasst
wurden (bitte nach Personen, Zusammenhängen und Zeiträumen
auflisten)?
Dem BfV lagen vor der Tat keine Erkenntnisse zu R. vor.
18. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, ob der hessische
Verfassungsschutz aktive Rechtsextreme über einen gewissen Zeitraum aus den
Augen verloren oder vorschnell als „abgekühlt“ eingestuft hatte (bitte
auchdie Anzahl und Zeiträume angeben)?
Zur Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden der Länder nimmt die
Bundesregierung grundsätzlich nicht Stellung.
19. Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass deutsche
Sicherheitsbehörden über verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler, Quellen (im
umfassenden Sinne) o. Ä. vor dem Anschlag Kenntnisse über die Person
des mutmaßlichen Täters hatten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
20. Haben deutsche Sicherheitsbehörden nach Kenntnisstand der
Bundesregierung in die Ermittlungen auch Untersuchungen hinsichtlich
möglicher inhaltlicher wie personeller Verbindungslinien zu anderen
Anschlägen der vergangenen Zeit, insbesondere zu der Mordserie des
„Nationalsozialistischen Untergrunds“ (NSU), einbezogen, und wenn ja,
inwiefern, und mit welchem Ergebnis?
Die laufenden Ermittlungen haben keine Erkenntnisse zu inhaltlichen oder
personellen Verbindungen zu anderen Anschlägen der vergangenen Zeit,
insbesondere zu der Mordserie des Nationalsozialistischen Untergrund (NSU), ergeben.
21. Liegen nach Kenntnisstand der Bundesregierung Hinweise über
mögliche Verbindungen zum Mordfall von Walter Lübcke, zu S. E. oder
dessen Umfeld vor, und falls ja, welche?
Hierzu gibt es keine Erkenntnisse.
22. Welche Parallelen sieht die Bundesregierung in dem rechtsextremen
Anschlag in Hanau zu den Taten in Halle 2019, Christchurch 2019,
München 2016 und Utøya 2011 insbesondere hinsichtlich der
Tatdurchführung, der vom Täter rezipierten und vertretenen Ideologie, und welche
Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?
Den genannten rechtsextremistischen Mordtaten gemeinsam ist die Tatsache,
dass es sich um Einzeltäter handelte, die zuvor nicht in rechtsextremistischen
Organisationen angesiedelt waren und – soweit der Bundesregierung bekannt –
den zuständigen Sicherheitsbehörden nicht bekannt waren. Alle Täter handelten
zudem in der festen Absicht, Menschen zu töten.
In ideologischer Hinsicht hingegen sind deutliche Unterschiede zu konstatieren.
Stil, Aufbau und Sprache der „Botschaft“ des R. sind kaum vergleichbar mit
den Bekennerschriften anderer rechtsextremistischer Einzeltäter. So hat das
Dokument nicht den Anspruch, eine Ideologie zu verbreiten. Des Weiteren enthält
der Text keinen in anderen Manifesten häufig zu findenden Aufruf zur
Nachahmung, ebenso verortete sich R. nicht als Teil einer größeren Bewegung,
Gruppe, Strömung oder Mission, der sich andere Akteure in der Regel zugehörig
fühlen. Vor allem versuchte R. in dem Text nicht, die Auswahl seiner Opfer zu
erklären und die Tat in einen explizit politischen Kontext zu setzen.
23. Inwiefern wird die Tat nach dem aktuellen Ermittlungsstand durch das
Bundeskriminalamt als politisch motivierte Tat eingestuft?
Die Tat wird nach derzeitigem Stand der Ermittlungen als rechtsextrem
eingestuft, weil der Tatverdächtige aus rassistischen Motiven handelte.
24. Wie ist der derzeitige Kenntnisstand der Bundesregierung im Hinblick
auf die ballistische Auswertung sämtlicher im Besitz des mutmaßlichen
Täters stehender Waffen (bitte sämtliche Angaben auflisten)?
Die ballistische Auswertung sämtlicher im Besitz des mutmaßlichen
Tatverdächtigen stehender Waffen ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Ein
abschließendes Ergebnis liegt noch nicht vor.
25. Wurden darüber hinaus nach Kenntnis der Bundesregierung Waffen
sichergestellt, die nicht auf T. R. zugelassen waren, und falls ja, welche
(bitte die Waffen und die jeweiligen Fundorte angeben)?
Wurden ggf. auch Munition oder Sprengmitteln gefunden, und wenn ja,
wo, wie viel, und welche konkret?
Der Tatverdächtige verfügte zum Tatzeitpunkt über eine unter Beachtung der
geltenden Rechtsvorschriften von einem Fachgeschäft für Waffen im Wege der
Leihe überlassene Pistole CZ 75 Shadow 2 Single Action. Nach derzeitigen
Erkenntnissen wurden diverse gefüllte Magazine, weitere Munition und ein mit
Munition befüllter Rucksack sichergestellt. Die vorbezeichnete Pistole wurde
nebst zugehöriger Munition und Magazine im vom Tatverdächtigen genutzten
Kraftfahrzeug aufgefunden. Insgesamt wurden nach derzeitigem Kenntnisstand
ungefähr 500 Patronen beim Tatverdächtigen sichergestellt. Sprengmittel
wurden nicht aufgefunden.
26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Waffenbeschaffungen
des T. R. im Vorfeld der Tat (bitte nach Baujahr, Herkunft, Vorbesitzer,
Kaliber und Munition angeben)?
Auf den Tatverdächtigen waren seit Mai 2014 die Pistole SIG Sauer 226,
Kaliber 9mm Luger und seit Oktober 2018 die Pistole Walther PPQ, Kaliber.22 lr
zugelassen und auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragen. Bei beiden Pistolen
handelt es sich um legal über Waffenfachgeschäfte vertriebene
Sportschützenwaffen.
27. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob und warum sich T. R.
zusätzlich zu seinen zwei legal besessenen Waffen rund zwei Wochen vor
der Tat noch eine Pistole der Marke Ceska 75 Shadow, Kaliber 9
Millimeter, bei einem Hanauer Waffenhändler auslieh (vgl.
https://www.spieg
el.de/panorama/gesellschaft/hanau-attentaeter-lieh-sich-pistole-kurz-
vorder-tat-bei-waffenhaendler-a-f72f3d17-f488-4407-bf6a-fc3c4da5aa21?sa
ra_ecid=soci_upd_KsBF0AFjflf0DZCxpPYDCQgO1dEMph)?
Hinsichtlich des Umstandes, dass der Tatverdächtige die betreffende Waffe
besaß, wird auf die Antwort zu Frage 25 Bezug genommen.
Die bisherigen Ermittlungen haben ergeben, dass der Tatverdächtige
beabsichtigte, eine Sportpistole mit höherer Präzision auszuleihen.
a) Ist dieser beschriebene Vorgang nach Kenntnis der Bundesregierung
Inhalt der laufenden Ermittlungen, und wenn ja inwieweit?
Die Beschaffung der Tatwaffe ist als Vorbereitungshandlung der Tat
Gegenstand der laufenden Ermittlungen.
b) Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass es sich dabei
um eine bewusste Anspielung auf die Mordserie des NSU handelt,
bzw. wurde dies nach Kenntnis der Bundesregierung in den
entsprechenden Szenen so aufgefasst?
Zu einer Bezugnahme auf die Mordserie des NSU oder einem möglichen
Zusammenhang mit dieser gibt es keine Erkenntnisse. Auch der Besitz der Ceska
durch R. wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in der
rechtsextremistischen Szene nicht thematisiert.
c) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob Waffen
bestimmter Marken eine besondere Bedeutung in der rechten Szene
haben?
d) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung über den Waffenkauf
hinaus sich andeutende Hinweise auf einen möglichen Zusammenhang
bzw. eine Bezugnahme seitens des T. R.?
Hierzu wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Erkenntnisse
gewonnen.
28. Gibt es Hinweise (wenn ja, welche) darauf, warum sich der mutmaßliche
Täter noch vor der Tat einen europäischen Feuerwaffenschein, also eine
Genehmigung, Schusswaffen auch ins Ausland mitnehmen zu dürfen,
ausstellen ließ, und wenn (bislang) nein, werden hierhingehend
Ermittlungen geführt oder angestrebt?
Dies ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Ein abschließendes Ergebnis
liegt noch nicht vor.
29. Welche Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf die Biografie des
mutmaßlichen Täters T. R. und das Vortatgeschehen geben nach Kenntnis
der Bundesregierung Anlass anzunehmen, dass sich eine solche Tat
insbesondere aufgrund der vom Waffengesetz vorgeschriebenen
waffenrechtlichen Überprüfungen zukünftig nicht wiederholt?
Ein Antragsteller, der die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis begehrt,
wird durch die örtlich zuständige Waffenbehörde u. a. auf seine Zuverlässigkeit
sowie seine persönliche Eignung überprüft. Jeder Inhaber einer
waffenrechtlichen Erlaubnis wird ferner mindestens alle drei Jahre einer Folgeprüfung
unterzogen. Bei der Zuverlässigkeitsprüfung wird insbesondere untersucht, ob
relevante Vorstrafen oder sonstige Anhaltspunkte für mangelnde Verfassung- und
Rechtstreue vorliegen. Die persönliche Eignung im Sinne des Waffengesetzes
bezeichnet hingegen die gesundheitliche (physische oder psychische)
Tauglichkeit zum Umgang mit Waffen.
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Waffenbehörde eine Auskunft aus dem
Bundeszentralregister und dem zentralen staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensregister einzuholen sowie bei der örtlichen Polizeibehörde und – seit dem
20. Februar 2020 – auch bei dem zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz
abzufragen, ob dort relevante Erkenntnisse über den Betreffenden vorliegen.
Durch diese und weitere Vorgaben ist gewährleistet, dass der zuständigen
Waffenbehörde die waffenrechtlich relevanten Informationen über den
Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber bestmöglich zur Verfügung gestellt werden. Ob sich
durch diese Überprüfungen eine Straftat verhindern lässt, hängt letztlich immer
von den bei den genannten Behörden im konkreten Fall zur Verfügung
stehenden Vorinformationen ab und kann daher nicht allgemeingültig beantwortet
werden.
30. Inwiefern unterscheidet sich die Geschwindigkeit der Schussfolge der
verwendeten Waffen von anderen halbautomatischen Waffen, und hat die
Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die möglicherweise besonders
schnelle Schussfolge der verwendeten Waffen der Grund für die Auswahl
der Waffen für die Tat war (Bild, „Terrorist nutzte extra Waffen mit
schneller Schussfolge“ vom 19. Februar 2020)?
Inwiefern plant die Bundesregierung, die im konkreten Fall gewonnenen
Erkenntnisse im Hinblick auf eine zukünftige Reform des Waffenrechts
zu berücksichtigen?
Bei den vom Täter verwendeten Waffen handelt es sich um fabrikgefertigte
halbautomatische Pistolen ohne nachträgliche Modifikation. Dies bedeutet,
dass für die Abgabe jedes einzelnen Schusses der Abzug betätigt werden muss.
Die Schussfolge hängt somit primär von der Frequenz ab, mit der der Schütze
den Abzugsfinger bewegt. Dieses Prinzip findet bei der weitaus überwiegenden
Anzahl aller halbautomatischen Pistolen Anwendung. Die Schnelligkeit der
Schussfolge ist im gegebenen Kontext ursächlich nicht auf die konkret
verwendeten Waffen, sondern auf die Aktivität des Schützen zurückzuführen.
Im Rahmen des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes vom 17. Februar 2020
wurden verschiedene Anpassungen des Waffengesetzes vorgenommen, mit denen
verhindert werden soll, dass Extremisten legal in den Besitz von Waffen
gelangen bzw. bereits erworbene Waffen behalten können. Hierzu wurde einerseits
eine Regelung aufgenommen, nach der die bloße Mitgliedschaft in einer
verfassungsfeindlichen Vereinigung in der Regel zur waffenrechtlichen
Unzuverlässigkeit – und damit zur Verweigerung oder zum Entzug waffenrechtlicher
Erlaubnisse – führt.
Außerdem wurde die sogenannte waffenrechtliche Regelabfrage eingeführt, so
dass künftig bei jeder waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung das örtlich
zuständige Landesamt für Verfassungsschutz zu beteiligen ist. Dies wurde durch
die Einführung einer Nachberichtspflicht der Verfassungsschutzbehörden
flankiert. Diese haben die Waffenbehörden zu informieren, wenn über einen
Erlaubnisinhaber nachträglich Tatsachen bekannt werden, die gegen dessen
Zuverlässigkeit sprechen.
Darüber hinaus prüft die Bundesregierung kontinuierlich, ob aufgrund aktueller
Vorfälle und Entwicklungen ein Bedarf zur Weiterentwicklung des
Waffenrechts besteht. Aktuell wird seitens der Bundesregierung kein Bedarf für
weitere Änderungen gesehen.
31. Inwiefern konnten die Ermittlungsbehörden in Erfahrung bringen, ob der
Pflastersteinwurf vom 15. April 2020 auf die Scheibe der „Arena Bar &
Cafe“, dem zweiten Tatort der rechtsextremen Anschläge von Hanau, in
irgendeiner Weise im Zusammenhang mit dem Anschlag bzw. mit den
Zielen des Anschlags stand (vgl.
https://www.op-online.de/region/hanau/
hanau-anschlag-news-unbekannte-werfen-scheibe-an-gedenkort-ein-zr-1
3553420.html)?
Zu einem Zusammenhang gibt es keine Erkenntnisse.
32. Inwiefern erkennen die Ermittlungsbehörden irgendeinen
Zusammenhang zwischen dem Terroranschlag und der Messerattacken auf vier
Personen am 29./30. April 2020 (vgl.
https://www.hessenschau.de/panoram
a/polizei-hubschrauber-ueber-hanau-das-hat-wieder-wehgetan,hanau-erin
nerungen-an-anschlag-100.html)?
Zu einem Zusammenhang gibt es keine Erkenntnisse.
33. Inwiefern wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Forderung der
Familien der Opfer und der Überlebenden entsprochen, ihnen Einsicht in
die Ermittlungen des Generalbundesanwalts zu gewähren und mit ihnen
Informationsgespräche zu führen (
https://www.sueddeutsche.de/politik/h
anau-attentat-anschlag-1.4886124)?
Den Opfern der Tat oder deren Angehörigen wurde nach Maßgabe der
Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere des § 406e Absatz 1, 2
Satz 2 StPO, sowohl mit Blick auf die verständlichen Opferinteressen als auch
auf den Untersuchungszweck des Ermittlungsverfahrens Einsicht in einen Teil
der Ermittlungsakten gewährt. Auch wurden den Opfern oder deren
Angehörigen Informationsgespräche angeboten.
34. Welche Schutzmaßnahmen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung
den Opfern, Zeuginnen und Zeugen und ihren Angehörigen effektiv zur
Verfügung, welche Personengruppen sind von solchen Maßnahmen
ausgeschlossen, und in welchem Verfahrensstand werden die berechtigten
Individuen über ihr Recht auf Schutzmaßnahmen aufgeklärt?
Im Rahmen von Vernehmungen des Bundes wurde Betroffenen (Opfern,
Opferangehörigen, Zeugen, Hinweisgebern) Informationsmaterial zu den
bestehenden zivilen Unterstützungsangeboten (Opferbetreuungsmöglichkeiten,
Opferentschädigungsansprüche) ausgehändigt.
Im Allgemeinen gilt, dass die Zeugenschutzdienststelle des BKA für den
Schutz von Zeugen in Ermittlungsverfahren des BKA zuständig ist, sofern die
Voraussetzungen des § 1 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes (ZSHG)
erfüllt sind.
35. Inwiefern erfassen die Ermittlungsbehörden Straftaten gegen Zeuginnen
und Zeugen und Opfer sowie ihre Familien gesondert und in Verbindung
mit dem Hauptverfahren, und welche Konsequenzen ziehen die
Ermittlungsbehörden aus diesen Erkenntnissen?
Die Erfassung und Bewertung von Straftaten gegen Zeuginnen und Zeugen und
Opfer sowie ihre Familien in Verbindung mit dem Hauptverfahren obliegt den
zuständigen Dienststellen vor Ort.
36. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung der geplante
Stellenaufbau beim BKA und beim Verfassungsschutz bereits umgesetzt?
Hinsichtlich einer Beantwortung der Frage in Bezug auf das BKA ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen
(grds. offene Beantwortung von Anfragen aus dem parlamentarischen Raum vs.
Geheimschutzerfordernissen wegen Sicherheitsaspekten) zu der Auffassung
gelangt, dass eine exakte Aufschlüsselung der beim BKA eingerichteten Stellen
nicht in offener Form erfolgen kann. Das Öffentlichmachen von
organisatorischen Planungen und Strukturen des BKA, insbesondere Angaben zu spezifisch
eingesetztem Personal und der Aufgabenverteilung, versetzte staatliche wie
nichtstaatliche Stellen in die Lage, Erkenntnisse über Fähigkeiten, Methoden
und Arbeitsweisen zu erlangen, bei deren Bekanntwerden die
Aufgabenerfüllung und damit in diesem spezifischen Bereich die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland und der Freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO)
gefährdet wäre. Daher sind die Informationen als Verschlusssache gemäß VSA
mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden
separat übermittelt.*
Bezüglich des BfV wird darauf hingewiesen, dass die Höhe der eingesetzten
Personalressourcen im Stellenplan des BfV abgebildet wird. Die
Bewirtschaftung des Stellenplans des BfV ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan, der als
Verschlusssache „GEHEIM amtlich geheim gehalten“ eingestuft ist (vgl. § 10a der
Bundeshaushaltsordnung).
Die Bundesregierung ist hinsichtlich der Fragestellung in Bezug auf das BfV
nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Frage aus Gründen des Staatswohls nicht
– auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann.
Gegenstand des Informations- bzw. Auskunftsersuchens sind hier
Informationen, die in besonders hohem Maße Belange des Staatswohls berühren. Das
verfassungsrechtlich verankerte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen
von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen.
Die erbetenen Auskünfte würden Informationen enthalten, die im
Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des BfV und insbesondere dessen
Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Insbesondere durch die
Auskunft über die tatsächliche aber auch über die geplante Größenordnung des
Personals in den jeweiligen Phänomenbereichen können Rückschlüsse auf die
Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Die erbetenen Auskünfte zu den
konkreten Stellen – seien sie besetzt, unbesetzt oder noch nicht besetzt – betreffen
wesentliche Strukturelemente des BfV. Aus ihrem Bekanntwerden könnten
sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf
Personalentwicklung, Modus Operandi, die Fähigkeiten und Methoden des BfV ziehen.
Durch eine Kenntnisnahme durch Unbefugte würden die Fähigkeiten,
nachrichtendienstliche Erkenntnisse zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ
beeinflusst werden, was wiederum die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen könnte.
Die Gewinnung von offenen und nachrichtendienstlichen Informationen ist für
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung
der Sicherheitsbehörden jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen
entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche
Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage in Deutschland drohen.
Insbesondere durch die Auskunft über die Größenordnung des eingesetzten
Personals können Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BfV gezogen werden.
Dieses, wenn auch geringfügige, Risiko des Bekanntwerdens im Falle einer
eingestuften Beantwortung der Frage kann in keinem Fall hingenommen werden.
Daraus folgt, dass die erbetenen Informationen derartig schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, so dass das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. In der Abwägung des
Informationsrechts und -interesses der Abgeordneten einerseits und den
Geheimhaltungsinteressen andererseits muss das Recht der Abgeordneten daher ausnahmsweise
zurückstehen.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
37. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der derzeitige Stand,
hinsichtlich der Umsetzung des Maßnahmenpakets zur Bekämpfung des
Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, für das ausgewiesene Ziel,
„die Qualität und Wirksamkeit aller Präventionsmaßnahmen langfristig
und dauerhaft zu sichern und zu stärken“ (vgl.
www.bmi.bund.de/Shared
Docs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2019/massnahmenpaket-bekae
mpfung-rechts-und-hasskrim.pdf?__blob=publicationFile&v=5)?
In Umsetzung des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Bekämpfung
von Rechtsextremismus und Hasskriminalität fördert die Bundesregierung den
Aus- und Aufbau von Strukturen der Qualitätssicherung und
Wirkungssteigerung im Bereich der Bundeszentrale für politische Bildung und in den
Bundesprogrammen „Zusammenhalt durch Teilhabe“ und „Demokratie leben!“.
In den Bundesprogrammen „Zusammenhalt durch Teilhabe“ und „Demokratie
leben!“ werden die Handlungsbereiche und -felder intensiv wissenschaftlich
begleitet. Die wissenschaftlichen Begleitungen untersuchen und bewerten
geförderte Projekte nach wissenschaftlichen Kriterien und Verfahrensweisen und
sollen bei den Projekten Qualitätsentwicklungsprozesse auslösen und
unterstützen. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitungen fließen in einer
jeweiligen Gesamtevaluation zusammen, die Empfehlungen zur Weiterentwicklung
des Bundesprogramms gibt. Die Qualitätsentwicklungsprozesse geförderter
Projekte werden zudem durch geeignete Begleitprojekte unterstützt.
Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ ist in diesem Zusammenhang
besonders die Qualitätswerkstatt 2.0 zu nennen. Mit verschiedenen Angeboten der
Wissens- und Kompetenzvermittlung sowie externen Beratungs- und
Supervisionsleistungen unterstützt dieses Begleitprojekt Modellprojekte und
Kompetenznetzwerke und -zentren im Handlungsfeld Extremismusprävention in der
Umsetzung Ihrer Projektvorhaben und deren Wirksamkeit. Die
Beratungsangebote und -formate zur supervisorischen Begleitung richten sich spezifisch an
Projekte, die mit der voraussetzungsvollen Aufgabe der Sekundär- und
Tertiärprävention befasst sind, um Multiplikatorinnen und Multiplikatoren in ihrer
Resilienz und Selbstfürsorge sowie bei der Reflexion ihres pädagogischen
Handelns zu stärken.
Zudem fördert die Bundesregierung phänomenübergreifend angelegte
wissenschaftliche Vorhaben. In diesem Zusammenhang fördert die Bundesregierung
seit dem 1. März 2020 mit dem Forschungsverbund PrEval –
Evaluationsdesigns für Präventionsmaßnahmen die Entwicklung multimethodischer Ansätze
zur Wirkungsermittlung und Qualitätssicherung in der Extremismusprävention
mit dem Ziel, Fragen der Qualitätssicherung und Wirkungssteigerung in der
Extremismusprävention, Kriminalprävention und politischen Bildung verstärkt
zu verankern. In diesem Rahmen werden bestehende Ansätze der
Qualitätssicherung und Wirkungssteigerung in den Bundesprogrammen, in der Arbeit der
Bundeszentrale für politische Bildung und des Nationalen Zentrums
Kriminalprävention inhaltlich und methodisch aufgegriffen und weiterentwickelt.
Daneben fördert die Bundesregierung mit der Arbeits- und Forschungsstelle
Demokratieförderung und Extremismusprävention praxisorientierte Forschung zu
Prozessen der politischen Sozialisation, zu Hinwendungs- und
Radikalisierungsverläufen junger Menschen sowie zu Maßnahmen und Ansätzen der
(sozial-)pädagogischen Präventions- und Förderpraxis mit dem Ziel, die
Wissensbasis der geförderten Projekte stetig weiterzuentwickeln.
38. Inwiefern, und wann beabsichtigt die Bundesregierung, ein
Demokratiefördergesetz auf den Weg zu bringen?
Falls die Bundesregierung keine Umsetzung eines
Demokratiefördergesetzes plant, was sind die Gründe dafür?
Im Zusammenhang mit dem von der Bundesregierung beschlossenen
Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) und das BMI vereinbart, zusätzliche rechtliche und konzeptionelle
Strukturen in Bezug auf die Demokratieförderung und Extremismusprävention
zu prüfen. Dieser ressortübergreifende Abstimmungsprozess ist noch nicht
abgeschlossen.
Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Demokratieförderung und
Extremismusprävention wird auch im Rahmen des von der Bundesregierung
eingesetzten Kabinettausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und
Rassismus thematisiert werden.
39. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung die erste Sitzung des
Kabinettausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und
Rassismus stattfinden, und welche konkreten Themen und Maßnahmen sollen
behandelt werden?
Der Kabinettausschuss zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und
Rassismus hat am 20. Mai 2020 erstmals getagt. Dabei hat er eine Bestandsaufnahme
zu den bisherigen Maßnahmen der Bundesregierung in der laufenden
Legislaturperiode zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus
vorgenommen, insbesondere zum Stand der Umsetzung des Maßnahmenpakets der
Bundesregierung zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der
Hasskriminalität vom 30. Oktober 2019. Außerdem wurden erste
Handlungsempfehlungen zur weiteren Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus erörtert,
in diesem Zusammenhang insbesondere die gemeinsam von dem
Bundesinnenminister und der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
eingebrachten Diskussionsvorschläge zur zukünftigen Präventionsarbeit.
40. Wird die Bundesregierung Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
sowie Vertreterinnen und Vertreter von Migrantinnen- und
Migrantenorganisationen in die Erarbeitung von Maßnahmen gegen Rassismus, wie
anlässlich der jüngsten rechtsterroristischen und rassistischen Anschläge
von ihnen gefordert (vgl.
https://bundeskonferenz-mo.de/wp-content/upl
oads/2020/03/200302_Offener-Brief-der-MO-an-Bundeskanzlerin-Merk
el.pdf), einbeziehen, und wenn ja, in welcher Form?
Der Kabinettausschuss zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und
Rassismus hat sich in seiner ersten Sitzung am 20. Mai 2020 eine Arbeitsagenda
gegeben. Danach sind für das laufende Jahr 2020 noch zwei weitere Sitzungen
geplant. Bis zur dritten Sitzung soll ein konkreter Maßnahmenkatalog zur
Bekämpfung des Rechtsextremismus und Rassismus entwickelt werden. Dazu
werden auch Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, der
Migrantinnen- und Migrantenorganisationen und der Wissenschaft angehört und die
Ergebnisse eines für August geplanten Bund-Länder-Treffens einbezogen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]