IS-Anhänger und deren Kinder im In- und Ausland
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Dr. Bernd Baumann, Marc Bernhard, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung der Fragesteller
Mit Beschluss vom 6. November 2019 bestätigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg (Az.: OVG 10 S 43.19) die dahingehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 10. Juli 2019 (Az.: 34 L 245.19), dass die aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) resultierende staatliche Schutzpflicht auch IS-Anhängern einen Anspruch auf Tätigwerden, insbesondere auf Herbeiführung der Rückkehr einräumt, wenn die Zustände in einem Gefangenenlager eine Bedrohung für Leib und Leben darstellen. In den vergangenen Monaten sind bereits die ersten IS-Anhängerinnen zusammen mit ihren Kindern wieder nach Deutschland zurückgekehrt (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/hamburg-is-rueckkehrerin-kommt-in-untersuchungshaft-a-14654a2d-f242-43b4-bce6-645d5ebbc143; https://www.zeit.de/zustimmung?url=https%3A%2F%2Fwww.zeit.de%2Fgesellschaft%2Fzeitgeschehen%2F2019-11%2Fterrormiliz-is-rueckkehr-frau-kinder; https://www.tagesspiegel.de/berlin/erste-is-rueckkehrerin-angekommen-wie-sich-berlinauf-die-kinder-aus-dem-terrorstaat-vorbereitet/25172942.html). Medienberichten zufolge skizzieren einige dieser IS-Rückkehrerinnen in Vernehmungen das Bild unschuldiger Ehefrauen. Enthüllungen im Rahmen von Prozessen offenbarten jedoch, dass auch diese Frauen aktiv in das System der IS-Terrormiliz eingebunden waren, sodass in Sicherheitskreisen davor gewarnt wird, die von diesen Frauen ausgehende Gefahr zu unterschätzen (https://www.welt.de/politik/deutschland/article203508664/Gerichtsbeschluss-Deutschland-muss-IS-Frauen-mit-Kindern-aus-Syrien-holen.html#Comments). Vor dem Hintergrund, dass die Schutzpflicht des Staates nicht nur für die sich im Ausland aufhaltenden IS-Anhänger und deren Kinder besteht, sondern auch und vor allem für die hierzulande lebenden Bürger, muss nach Ansicht der Fragesteller geklärt werden, welchen Umfang diese Personengruppe hat und welches Gefahrenpotential von ihr ausgeht.
Fragen und Antworten10
Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der vergangenen 15 Jahre aus welchem deutschen Bundesland zu der Terrormiliz Islamischer Staat (oder zu einer anderen islamistischen Miliz in Syrien bzw. im Irak) ausgereist (bitte nach Zeitpunkt der Ausreise, Dauer, Ort und Zweck des Auslandsaufenthalts, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit – bitte gegebenenfalls auch doppelte Staatsangehörigkeiten angeben – der ausgereisten Person aufschlüsseln; falls keine genauen Zahlen vorliegen sollten, bitte Schätzungen angeben)?
Der Bundesregierung liegen derzeit Erkenntnisse zu mehr als 1.060 deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien/Irak gereist sind. Zu etwa der Hälfte der gereisten Personen liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass sie auf Seiten des sog. Islamischen Staates (IS), der al-Qaida oder deren nahestehenden Gruppierungen sowie anderer terroristischer Gruppierungen an Kampfhandlungen teilnehmen bzw. teilgenommen haben oder diese in sonstiger Weise unterstützen bzw. unterstützt haben.
Etwa ein Viertel der gereisten Personen ist weiblich. Der überwiegende Teil der insgesamt gereisten Personen war zum Zeitpunkt der Ausreise jünger als 30 Jahre. Zum Zeitpunkt der Ausreise waren etwa fünf Prozent der Personen minderjährig. Mehr als die Hälfte der gereisten Personen besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Hinsichtlich der Religionszugehörigkeit liegen keine belastbaren Informationen vor. Es ist davon auszugehen, dass die Personen, die in Richtung Syrien/Irak ausgereist sind, sich mehrheitlich dem Islam zugehörig fühlen oder gefühlt haben.
Zur regionalen Verteilung kann lediglich die Aussage getroffen werden, dass mindestens im höheren zweistelligen Bereich die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Berlin, Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen betroffen sind. Zu Dauer der Ausreisen, Orten und Zwecken der Auslandsaufenthalte liegen der Bundesregierung nicht in allen Fällen konkrete und vollständig belastbare Erkenntnisse vor. Eine fundierte Aussage ist daher hier nicht möglich.
Eine Aufschlüsselung der ausgereisten Personen nach Geburtsorten ist aufgrund der hohen Zahl der Ausgereisten nicht möglich. Entsprechende Einzelerhebungen wären auch mit vertretbarem Aufwand nicht zu leisten.
Wie viele von den in Frage 1 erfragten Personen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig noch bei der Terrormiliz Islamischer Staat (oder bei einer anderen islamistischen Miliz in Syrien bzw. im Irak), und wie bewertet die Bundesregierung jeweils das Gefahrenpotential dieser Personen, und gegen wie viele von ihnen liegt ein Haftbefehl vor (bitte entsprechend Frage 1 aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine umfassenden und belastbaren Erkenntnisse vor, welche Personen sich aktuell bei dem sogenannten Islamischen Staat (oder einer anderen islamistischen Miliz in Syrien bzw. im Irak) befinden.
Für eine Bewertung des von diesem Personenkreis ausgehenden Gefahrenpotentials ist eine individuelle Betrachtung der Erkenntnislage im Einzelfall erforderlich. Grundsätzlich und unabhängig von der Anbindung an eine konkrete Terrororganisation kann jedoch festgehalten werden, dass von in terroristischen Ausbildungslagern oder durch die Teilnahme an Kampfhandlungen in Konfliktgebieten geschulten, radikalisierten Personen eine besondere Gefährdung ausgehen kann. Aktuell liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass gegen ausgereiste Personen im mittleren zweistelligen Bereich Haftbefehle vorliegen.
Wie viele von den in Frage 2 erfragten Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils wie viele Kinder und wo halten sich diese Personen sowie deren Kinder gegenwärtig auf (bitte nach Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit – bitte auch doppelte Staatsangehörigkeiten angeben – und dem aktuellen Aufenthaltsort sowohl für die abgefragten Personen sowie für die Kinder aufschlüsseln; falls keine genauen Zahlen vorliegen sollten, bitte auch Schätzungen angeben)?
Wie viele von den in Frage 3 erfragten Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Bundesland mit wie vielen Kindern zu der Terrormiliz Islamischer Staat (oder zu einer anderen islamistischen Miliz in Syrien bzw. im Irak) ausgereist, und wie alt waren die Kinder jeweils zu dem Zeitpunkt der Ausreise aus Deutschland (bitte entsprechend Frage 3 aufschlüsseln; falls keine genauen Zahlen vorliegen sollten, bitte Schätzungen angeben)?
Die Fragen 3 und 4 werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Wie viele von den in Frage 1 erfragten Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der letzten 15 Jahre in welches Bundesland wieder eingereist, und wie viele von ihnen werden nach Schätzung der Bundesregierung in den nächsten fünf Jahren wieder nach Deutschland einreisen?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, dass sich ca. ein Drittel der gereisten Personen momentan wieder in Deutschland befindet. Zu circa 130 der nach Deutschland zurückgekehrten Personen liegen Erkenntnisse vor, dass sie sich mindestens zeitweise dem sog. IS angeschlossen haben. Der Bundesregierung liegt keine Statistik zu Bundesländern vor, in die die Einreisen erfolgt sind.
Darüber hinaus kann die Bundesregierung keine Aussage dazu treffen, wie viele der noch mutmaßlich in Syrien bzw. Irak aufhältigen Personen in den nächsten fünf Jahren nach Deutschland einreisen könnten.
a) Wie bewertet die Bundesregierung das Gefahrenpotential der wiedereingereisten Personen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
b) Wird oder wurde gegen die wiedereingereisten Personen strafrechtlich ermittelt, und wenn ja, gegen wie viele von ihnen wird oder wurde wegen der Begehung welcher Delikte ermittelt, welchen Ausgang hatten die bereits abgeschlossenen Ermittlungs- und Hauptverfahren, und gegen wie viele von ihnen liegt ein Haftbefehl vor (bitte nach Dauer, Ort und Zweck des Auslandsaufenthalts, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit – bitte gegebenenfalls auch doppelte Staatsangehörigkeiten angeben –, aktuellem Aufenthaltsort der jeweiligen Person, dem Straftatbestand wegen dem strafrechtlich ermittelt wird oder wurde, dem Datum der Straftat sowie der Art und Höhe der verhängten Strafe aufschlüsseln)?
Zurückgekehrte Personen, zu denen Erkenntnisse vorliegen, dass sie sich aktiv an Kämpfen in Syrien oder im Irak beteiligt haben, stehen unverändert im Fokus polizeilicher und justizieller Ermittlungen. Gemäß dem nach der Strafprozessordnung (StPO) geltenden Legalitätsprinzip wird gegen jede IS-Rückkehrerin und gegen jeden IS-Rückkehrer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO).
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde gegen 123 der Rückkehrer mit IS-Bezug ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (insbesondere gemäß den §§ 129a, 129b, 89a des Strafgesetzbuches – StGB). Gemäß hier vorliegenden Erkenntnissen wurden dabei bisher 34 Personen verurteilt; 62 der Ermittlungsverfahren laufen aktuell noch und 15 wurden vorläufig eingestellt. Es ist hier lediglich ein offener Haftbefehl im Zusammenhang mit einer in der Vorbereitung befindlichen Abschiebung aus Deutschland bekannt. Darüber hinaus liegen keine offenen Haftbefehle gegen bereits nach Deutschland zurückgekehrte Personen vor.
Die hier vorliegenden Erkenntnisse zu dem Stand der bei Staatsanwaltschaften der Länder geführten Ermittlungsverfahren sind abhängig vom Meldeverhalten der Bundesländer und unterliegen daher Schwankungen. Behördlich getroffene Maßnahmen wie die Einleitung, Umstufung, Einstellung oder der Abschluss von Ermittlungsverfahren richten sich immer einzelfallbezogen nach den vorliegenden Erkenntnissen sowie rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten. Diese Erkenntnisse sind Bestandteil einer Eingangsstatistik, gehen zum Teil mit Zeitverzug im Bundeskriminalamt ein und können deshalb ggf. temporär zu einer unvollständigen bzw. ungenauen Abbildung der bundesweiten Gesamtzahlen an Ermittlungsverfahren, Beschuldigten bzw. angeklagten und/oder verurteilten Straftätern führen.
Eine genauere Aufschlüsselung im Sinne der Frage ist daher nicht möglich.
Wie viele von den in Frage 5 erfragten Personen, die innerhalb der letzten 15 Jahre wieder nach Deutschland eingereist sind, haben nach Kenntnis der Bundesregierung wie viele Nachkommen?
a) Wie viele dieser Personen sind zu welchem Zeitpunkt, aus welchem Bundesland und mit wie vielen ihrer Nachkommen zu der Terrormiliz Islamischer Staat (oder zu einer anderen islamistischen Miliz in Syrien bzw. im Irak) ausgereist?
b) Wurden, mit Bezug auf Frage 6a, nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Wiedereinreise sorgerechtliche Maßnahmen gegen diese Personen verhängt, und wenn ja, gegen wie viele von diesen Personen wurden jeweils aus welchem Anlass welche sorgerechtlichen Maßnahmen aufgrund welcher Rechtsgrundlage verhängt?
c) Wie alt waren die Nachkommen jeweils in dem Zeitpunkt der Ausreise aus Deutschland sowie der Wiedereinreise?
Die Fragen 6 bis 6c werden im Zusammenhang beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor. Zudem obliegt die Zuständigkeit für die Prüfung von sorgerechtlichen Maßnahmen den zuständigen Behörden in den jeweiligen Bundesländern. Die Bundesregierung kann aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung auch deshalb keine Stellung zu etwaigen sorgerechtlichen Maßnahmen nehmen.
d) Wird oder wurde gegen strafmündige Nachkommen strafrechtlich ermittelt, und wenn ja, gegen wie viele von ihnen wird oder wurde wegen der Begehung jeweils welcher Delikte ermittelt, und welchen Ausgang hatte das jeweilige Strafverfahren (bitte nach Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit – bitte gegebenenfalls auch doppelte Staatsangehörigkeiten angeben –, nach der Dauer des Aufenthalts bei der Terrormiliz Islamischer Staat oder bei einer anderen islamistischen Miliz in Syrien bzw. im Irak und dem aktuellen Aufenthaltsort sowohl für die erfragte Person sowie für deren Nachkommen – für die Nachkommen bitte gesondert aufschlüsseln –, nach dem Straftatbestand wegen dem strafrechtlich ermittelt wird oder wurde, dem Datum der Straftat sowie der Art und Höhe der verhängten Strafe aufschlüsseln)?
Hierzu liegen beim GBA keine Erkenntnisse vor. In den dort geführten Verfahren bestehen zu den in den Fragen genannten Kriterien „ohne Eltern eingereist“ und zu Verwandtschaftsverhältnissen, die die Grundlage der Fragestellung zu 6d darstellen, keine Abfragemöglichkeiten in den elektronischen Registern. Dessen ungeachtet kann mitgeteilt werden, dass der GBA gegen Personen – unabhängig von ihrer Herkunft und von Verwandtschaftsverhältnissen – im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Strafverfolgungszuständigkeit und auf der Grundlage der Strafprozessordnung ermittelt, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht einer verfolgbaren Straftat vorliegen.
Zum Stand der Ermittlungen von in den in den Ländern geführten Verfahren nimmt die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung keine Stellung.
Wie viele Jugendliche und Heranwachsende, die sich bei der Terrormiliz Islamischer Staat (oder bei einer anderen islamistischen Miliz in Syrien bzw. im Irak) aufgehalten haben, sind nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der letzten 15 Jahre ohne ihre Eltern in welches Bundesland eingereist (bitte nach Zeitpunkt der Einreise, Dauer und Ort des Auslandsaufenthalts, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit – bitte auch doppelte Staatsangehörigkeiten benennen – und aktuellem Aufenthaltsort aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
a) Gegen welche dieser Personen wird oder wurde nach Kenntnis der Bundesregierung strafrechtlich ermittelt (bitte nach dem Straftatbestand wegen dem strafrechtlich ermittelt wird oder wurde, dem Datum der Straftat sowie der Art und Höhe der verhängten Strafe aufschlüsseln)?
Hierzu liegen beim GBA keine Erkenntnisse vor. In den dort geführten Verfahren bestehen zu den in den Fragen genannten Kriterien „ohne Eltern eingereist“, die die Grundlage der Fragestellung zu Frage 7a darstellen, keine Abfragemöglichkeiten in den elektronischen Registern. Dessen ungeachtet kann mitgeteilt werden, dass der GBA gegen Personen – unabhängig von ihrer Herkunft und von Verwandtschaftsverhältnissen – im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Strafverfolgungszuständigkeit und auf der Grundlage der Strafprozessordnung ermittelt, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht einer verfolgbaren Straftat vorliegen.
Zum Stand der Ermittlungen von in den in den Ländern geführten Verfahren nimmt die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung keine Stellung.
b) Wie viele Jugendliche und Heranwachsende, die sich bei der Terrormiliz Islamischer Staat (oder bei einer anderen islamistischen Miliz in Syrien bzw. im Irak) aufgehalten haben, werden nach Schätzung der Bundesregierung voraussichtlich noch in den nächsten fünf Jahren wieder nach Deutschland einreisen?
Die Bundesregierung kann keine Aussage dazu treffen, wie viele Jugendliche und Heranwachsende, die sich bei der Terrormiliz Islamischer Staat (oder einer anderen islamistischen Miliz in Syrien bzw. im Irak) aufgehalten haben, in den nächsten fünf Jahren wieder nach Deutschland einreisen könnten.
c) Wie bewertet die Bundesregierung das Gefahrenpotential des in Frage 7 erfragten Personenkreises?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Wie viele Kinder in Deutschland, die sich bei der Terrormiliz Islamischer Staat (oder bei einer anderen islamistischen Miliz in Syrien bzw. im Irak) aufgehalten haben, unterliegen nach Kenntnis der Bundesregierung der allgemeinen Schulpflicht, und wie viele von ihnen besuchen nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Bundesländern eine öffentliche Schule (bitte nach Zeitpunkt der Einreise, Dauer und Ort des Auslandsaufenthalts, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit – bitte gegebenenfalls auch doppelte Staatsangehörigkeiten angeben –, aktuellem Aufenthaltsort des Kindes und der gegenwärtig besuchten Klasse aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Die Feststellung einer etwaigen Schulpflicht liegt im Verantwortungsbereich der jeweiligen Landesbehörden.
Liegen nach Kenntnis der Bundesregierung Analysen oder Gutachten zum Radikalisierungsgrad und zur Gewaltbereitschaft der in den Fragen 6 und 7 abgefragten Personen vor?
a) Wenn ja, um welche Analysen oder Gutachten handelt es sich hierbei, und welches Bild ergibt sich für diesen Personenkreis?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung, solche Analysen in Auftrag zu geben und/oder zu fördern?
Die Fragen 9 bis 9b werden im Zusammenhang beantwortet.
Hierzu wird auf die gemeinsame Veröffentlichung des Bundeskriminalamtes (BKA), des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Hessischen Informations- und Kompetenzzentrums gegen Extremismus (HKE) „Analyse der Radikalisierungshintergründe und -verläufe der Personen, die aus islamistischer Motivation aus Deutschland in Richtung Syrien oder Irak ausgereist sind“ (2016) verwiesen. Die Ausprägungen der Merkmale „Radikalisierung“ und „Gewaltbereitschaft“ variieren entsprechend allgemeiner Studienlage interpersonell, situativ und chronologisch derart erheblich, so dass keine pauschale Aussage möglich ist. Konkrete Erkenntnisse im Zusammenhang mit Einzelfällen liegen der Bundesregierung hier nicht vor.
Weiterhin führt die Forschungsstelle Terrorismus/Extremismus (FTE) des BKA derzeit in Zusammenarbeit mit dem BfV und dem HKE eine wissenschaftliche Studie zum Thema „Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus den Kampfgebieten in Syrien/Irak“ durch. Diese hat zum Ziel, Radikalisierungs- und Deradikalisierungsverläufe von Rückkehrerinnen und Rückkehrern aus den Kampfgebieten in Syrien und Irak im Vergleich zu nicht ausgereisten, mit RadariTE bewerteten Personengruppen (Gefährder und Relevante Personen) zu betrachten und in einer systematisch angelegten bundesweiten Gesamtschau abzubilden. Die Studie wird im Auftrag der IMK (209. Sitzung vom 28. bis 30. November 2018) durchgeführt und vom Nationalen Präventionsprogramm gegen islamistischen Extremismus (NPP) gefördert. Erste Ergebnisse werden im Laufe des Jahres erwartet.
Befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland gegenwärtig Kinder in der Obhut von Personen, die sich in der Vergangenheit der Terrormiliz Islamischer Staat (oder einer anderen islamistischen Miliz in Syrien bzw. im Irak) angeschlossen haben?
Der Bundesregierung sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrerinnen und Rückkehrer bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Kinder in ihrer Obhut hatten. Über den weiteren Verlauf, insbesondere, ob diese Obhutverhältnisse noch fortbestehen, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Sorgerechtliche Angelegenheiten fallen in den Zuständigkeitsbereich der Länder.