[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Pflüger, Heike Hänsel,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/19811 –
Munitionsverluste im Zusammenhang mit der Gruppe Nordkreuz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei mehreren Hausdurchsuchungen wurden bei dem ehemaligen Polizisten
und Bundeswehrsoldaten M. G. eine zweistellige Zahl an Waffen sowie 55
000 Schuss Munition gefunden. Bei ihm wurde zudem eine Maschinenpistole
vom Typ Uzi gefunden, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fällt. Diese
Maschinenpistole war Presseberichten zufolge 1993 bei der Bundeswehr in
Brandenburg gestohlen worden (
https://taz.de/Rechte-Prepper-Gruppe-Nordkr
euz/!5674282/).
Obwohl das Verfahren gegen M. G. bereits im Dezember 2019 abgeschlossen
wurde, konnte bislang nicht hinreichend geklärt werden, wie die Waffen und
die Munition, die u. a. aus Beständen verschiedenster Polizeispezialeinheiten,
des Zolls und der Bundeswehr stammten, in den Besitz von M. G. gelangten.
M. G. sei laut Erkenntnissen der SEK-Kommission (SEK =
Spezialeinsatzkommando) in Mecklenburg-Vorpommern 1993 als Bundeswehrsoldat
ausgerechnet bei der Einheit in einem Brandenburger Panzerbataillon eingesetzt
gewesen, bei der die besagte Maschinenpistole verschwand (ebd.).
Auch hinsichtlich der Munition könnte es eine Erklärung geben. Diese könnte
bei einem gemeinsamen Training verschiedener Spezialeinheiten auf einem
Schießplatz in Güstrow entwendet worden sein. Dieser wird von einem
privaten Betreiber betrieben, der mehrere Schießtrainings von Behördeneinheiten
durchführte (ebd.).
Der Betreiber F. T. war Mitglied in der Chatgruppe Nordkreuz. Diese wurde
von M. G. administriert. In der Chatgruppe befanden sich auch Neonazis, die
Feindeslisten anlegten und mutmaßlich die Ermordung politisch
Andersdenkender an einem Tag X planten (ebd.). Dafür seien das Anlegen von
Waffenlagern und die Bestellung von 200 Leichensäcken und Ätzkalk geplant gewesen
(
https://www.tagesschau.de/inland/nordkreuz-ermittlungen-101.html).
Wegen der Munitionsverluste wird neben M. G. gegen drei weitere Polizisten
ermittelt, die ebenso wie M. G. Teil des Spezialeinsatzkommandos (SEK)
Mecklenburg-Vorpommern waren (ebd.).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/20320
19. Wahlperiode 23.06.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 19. Juni 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu M. G., der die
Chatgruppen Nordkreuz, Nordcom und Vier Gewinnt leitete, vor?
Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA)
gegen zwei Beschuldigte wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a des Strafgesetzbuches (StGB)) betreffen –
mittelbar – auch die Chat-Gruppe „Nordkreuz“ und die in diesem Verfahren als
Zeuge geführte Person des M. G. Dieses Ermittlungsverfahren ist noch nicht
abgeschlossen. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach
sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das
Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen bei der Durchführung
eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zurück. Das Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege
leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls
Verfassungsrang. Soweit die Person M. G. Gegenstand von in Mecklenburg-Vorpommern
geführten Strafverfahren ist, verbietet sich bereits aus Gründen der vom
Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern eine
Stellungnahme.
a) Inwiefern wird in seiner Bundeswehrakte sein „Interesse für die
jüngere Militärgeschichte“ vermerkt, wie es die „taz“ berichtete (
https://ta
z.de/Rechte-Prepper-Gruppe-Nordkreuz/!5674282/)?
Gemäß § 29 des Soldatengesetzes (SG) sind Inhalte aus Personalakten strikt
vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Einwilligung der Soldatin/des
Soldaten nicht weitergegeben werden.
b) An welchen Standorten war M. G. während seiner Zeit bei der
Bundeswehr stationiert oder zeitweilig eingesetzt (bitte nach Zeitraum,
Standort und Einheit aufschlüsseln)?
c) Wurde M. G. wegen des Verlusts der Maschinenpistole des Typs Uzi
im Jahr 1993, bei der es sich mutmaßlich um dieselbe Waffe handelt,
die später bei ihm gefunden wurde, damals befragt, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
Die Fragen 1b und 1c werden aufgrund des Sachzusammenhang zusammen
beantwortet.
M. G. trat am 1. Januar 1991 in das aktive Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Zeit in die Bundeswehr ein. Bis zum 30. September 1996 leistete er Dienst in
der Fernspähkompanie 100 in Braunschweig/Celle/Niedersachsen. Im Zeitraum
vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1998 war er im Panzerbataillon
403 in Schwerin/Mecklenburg-Vorpommern eingesetzt.
Mangels eines Bezugs zum Panzergrenadierbataillon 421 in Brandenburg gab
es keine Veranlassung, M. G. zum Verlust der Waffe zu befragen.
d) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum aktuellen Stand des
Verfahrens wegen Diebstahls bezüglich der Maschinenpistole des Typs
Uzi, die bei M. G. gefunden wurde?
Der GBA hatte im Zuge der Ermittlungen in dem vorbezeichneten Verfahren
im August 2017 Durchsuchungen der Räumlichkeiten des M. G. gemäß § 103
der Strafprozessordnung (StPO) (Durchsuchung bei anderen Personen)
durchgeführt. Dabei waren beim Zeugen Waffen und Munition aufgefunden worden.
Wegen der dort bestehenden Zuständigkeit wurden die Behörden des Landes
Mecklenburg-Vorpommern unterrichtet und führten dort zur Einleitung
selbständiger Ermittlungen. Aus Gründen der vom Grundgesetz vorgegebenen
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern verbietet sich eine
Stellungnahme zu Sachverhalten, die Gegenstand der von den Ländern geführten
Strafverfahren sind.
e) Von welchen Behörden wird M. G. nach Kenntnis der
Bundesregierung als Rechtsextremist eingestuft, und weshalb?
M.G. wurde während der Zuständigkeit des Militärischen Abschirmdienstes
(MAD), also zwischen 1991 bis 1998, als er Dienst in der Bundeswehr geleistet
hat, nicht bearbeitet und ist daher vom MAD nicht als Rechtsextremist
eingestuft worden. Aktuell liegt für M.G. keine Zuständigkeit des MAD vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
2. Waren die übrigen drei SEK-Polizisten, gegen die die Staatsanwaltschaft
(StA) Schwerin wegen Munitionsdiebstahls und Hehlerei ermittelt, nach
Kenntnis der Bundesregierung ebenfalls Bundeswehrsoldaten (vgl.
https://www.tagesschau.de/inland/nordkreuz-ermittlungen-101.html)?
a) Falls ja wo waren diese stationiert (bitte nach Zeitraum, Standort und
Einheit aufschlüsseln)?
b) Falls ja, inwiefern kam es an Standorten, an denen diese stationiert
waren, ebenfalls zu Munitionsverlusten?
c) Inwiefern gab oder gibt es bei diesen Personen Verdachtsmomente,
die auf eine rechtsextreme Gesinnung hindeuten?
Die Fragen 2 bis 2c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Inwiefern gab es gemeinsame Trainings des Kommandos Spezialkräfte
und der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern (ggf. bitte das Datum,
die beteiligten Einheiten und den Trainingsinhalt angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
4. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell ehemalige
Mitglieder der Chatgruppe Nordkreuz in der RSU-Kompanie (RSU =
Regionale Sicherungs- und Unterstützungskräfte) Mecklenburg-
Vorpommern eingesetzt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden aktuell keine ehemaligen
Mitglieder der Chatgruppe Nordkreuz in der Reservistendienst Leistenden der
Regionalen Sicherungs- und Unterstützungskräfte (RSU)-Kompanie Mecklenburg-
Vorpommern eingesetzt.
5. Inwiefern ist es zutreffend, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz
(BfV) bereits Ende 2016 von Nordkreuz wusste und außerdem wusste,
dass „da möglicherweise Rechtsextremisten zusammenwirken, sich
vorbereiten auf einen Tag X, möglicherweise dafür auch Waffen lagern […]
und möglicherweise gegen unliebsame Personen etwas tun wollen“, was
ein Vertreter des BfV 2018 im Innenausschuss nach Berichten der „taz“
behauptete (
https://taz.de/Ermittlungen-gegen-Nordkreuz-Prepper/!5667
967&/)?
Die Bundesregierung kann die Frage aus Gründen des Staatswohls nicht – auch
nicht in eingestufter Form – beantworten. Die erbetenen Auskünfte sind
geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im
Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV) und insbesondere dessen Aufklärungsaktivitäten und
Analysemethoden stehen. So könnten aus der Antwort – gerade bei kleinen Gruppen –
Rückschlüsse auf die generelle Arbeitsweise von Nachrichtendiensten, auf den
Erkenntnisstand und den Aufklärungsbedarf des BfV gezogen werden. Dies
würde die Arbeit der Nachrichtendienste in erheblichem Maß gefährden. Der
Informationsanspruch des Parlaments findet eine Grenze, wenn das
Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen das Wohl des Bundes oder
eines Landes gefährden kann. Zum Staatswohl gehört der Schutz der Arbeits-
und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste.
6. Ab wann wusste das BfV, dass es ähnliche Chatstrukturen wie die um
Nordkreuz bzw. Nord auch im Westen, Osten und Süden gab, die von
denselben Administratoren betrieben wurden?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
7. Welche Erkenntnisse liegen jeweils dem Militärischen Abschirmdienst
(MAD), dem BfV, der Generalbundesanwaltschaft, dem Zoll, der
Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt (BKA) dazu vor, wie die
Munition, die bei dem ehemaligen SEK-Polizisten M. G. gefunden wurde, zu
ihm gelangte?
8. Inwiefern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Presse
geäußerte These weiterverfolgt, dass die Munition über den Schießplatz
„Bockhorst“ in Güstrow, der von der Firma B. S. betrieben wird, zu M.
G. gelangt sein könnte (vgl.
https://taz.de/Rechte-Prepper-Gruppe-Nordk
reuz/!5684701/ und
https://www.zdf.de/dokumentation/zdfzoom/zdfzoo
m-angriff-von-innen-100.html)?
Wie lautet die Einschätzung des BfV zu dieser These?
9. Welche Munition, die ursprünglich mutmaßlich von BKA,
Bundespolizei, Zoll oder Bundeswehr stammte, wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung später bei M. G. gefunden (bitte nach Behörde bzw. Einheit,
Munitionstyp, Anzahl, ggf. Losnummer und Menge aufschlüsseln)?
a) Wann wussten nach Kenntnis der Bundesregierung diese Behörden
jeweils von den entsprechenden Munitionsverlusten?
c) Inwiefern ist es zutreffend, dass es sich dabei u. a. um Munition aus
Beständen des Zolls, der Grenzschutzgruppe 9 (GSG 9) und der
Bundeswehr handelte (
https://taz.de/Rechte-Prepper-Gruppe-Nordkreuz/!
5684701/)?
d) Inwiefern haben Bundesbehörden überprüft, ob Munition, die an
Einsatzkräfte von Bundesbehörden zu Schießzwecken auf dem besagten
Gelände in Güstrow ausgegeben wurde, identisch ist mit Menge und
Typ der bei M. G. gefundenen Munition?
e) Inwiefern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Personen, die
während ihres Dienstes an Schießtrainings bzw. dem sogenannten
Special Forces Workshop in Güstrow teilnahmen, zu den
Munitionsverlusten befragt?
Wie viele Personen aus welchen Einheiten wurden ggf. befragt, und
mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 7 bis 9a und 9c bis 9e werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen.
b) Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um weitere Fälle von
Munitionsdiebstahl zu verhindern?
Nach den Vorschriften der Bundeswehr zu Verfahren der
Munitionsbewirtschaftung sowie zu Verfahren und Verantwortlichkeiten bei der
Schießausbildung werden in Lagern und in materialnachweispflichtigen Dienststellen
bevorratete Munition und Munitionsbestände in festgelegten logistischen Verfahren
urkundlich und physisch nachgewiesen und bewirtschaftet. Jede Bewegung auf
den Bestandskonten der Lagereinrichtungen und Dienststellen wird mit
Belegen dokumentiert. Im Sinne des Mehr-Augen-Prinzips erfolgen die körperliche
Verwaltung der Munition (zum Beispiel Lagerung, Ausgabe, Rücknahme) und
Nachweisführung durch unterschiedliches logistisches Fachpersonal.
Im Rahmen der Schießausbildung in den Einheiten wird das aus den
logistischen Verfahren bekannte Mehr-Augen-Prinzip fortgeführt.
Die Bundeswehr hat ein System zur verzugslosen Meldung von
Sicherheitsvorkommnissen implementiert, mit dem auch Diebstähle von Munition zentral
erfasst und nachvollzogen werden. Für das Absetzen dieser Meldungen sind die
Leiter der betroffenen Dienststellen verantwortlich. Im Rahmen der Meldung
von Munitionsdiebstählen als Sicherheitsvorkommnis ist durch die jeweils
betroffene Dienststelle – soweit möglich – zu bewerten, wie es zu dem Diebstahl
kommen konnte und welche Maßnahmen zur Aufklärung und zur künftigen
Verhinderung solcher Vorkommnisse ergriffen wurden und noch werden.
Darüber hinaus wird regelmäßig ein Bericht zur Militärischen Sicherheitslage in der
Bundeswehr herausgegeben, mit dem alle Dienststellen der Bundeswehr über
zurückliegende Sicherheitsvorkommnisse unterrichtet und ggf. Empfehlungen
zur Schließung von Sicherheitslücken gegeben werden. Damit sind über die
unmittelbar betroffenen Dienststellen hinaus alle Teile der Bundeswehr informiert
und sensibilisiert, um ähnlichen Vorkommnissen im eigenen Bereich präventiv
entgegenwirken zu können.
10. Inwiefern nutzten BKA, Bundespolizei, Zoll oder Bundeswehr den
besagten Schießplatz in Güstrow?
a) Welche Einheiten von welcher Behörde waren dies jeweils?
b) In welchen Zeiträumen und ggf. zu welchem Anlass fand die
Nutzung statt?
c) Wie viele Personen dieser Einheiten waren jeweils vor Ort?
Die Fragen 10 bis 10c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundeskriminalamt (BKA) nutzte zwischen 2010 und 2018 unregelmäßig
den Schießplatz in Güstrow. Die Nutzung erfolgte von Seiten des Mobilen
Einsatzkommandos (MEK) des BKA. Die Nutzung des Schießplatzes in Güstrow
erfolgte im Rahmen des jährlich stattfindenden Special Forces Workshops für
Schießtrainer von Spezialeinheiten und Spezialkräften der Länder und des
Bundes. Darüber hinaus erfolgte eine Nutzung durch einen Schießtrainer des MEK
im Rahmen einer Teilnahme am Seminar „Tactical Low Light“ sowie die
Gastteilnahme eines Schießtrainers des MEK an einem „Car-Shooting“ Seminar.
Je Workshop waren maximal drei Personen vom Mobilen Einsatzkommando
vor Ort.
Die Übersicht zur Nutzung des Schießplatzes in Güstrow von der
Bundespolizei ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Anlass Zeitraum Einheit Anzahl PVB* der BPOL
Special Forces Workshop 22. – 26. Juli 2012 GSG 9 BPOL -2-
Special Forces Workshop 22. – 25. Juli 2013 GSG 9 BPOL -1-
Special Forces Workshop 21. – 24. Juli 2014 GSG 9 BPOL -6-Personenschutz Ausland -2-
Special Forces Workshop 20. – 22. Juli 2015 GSG 9 BPOL -6-Personenschutz Ausland -2-
Special Forces Workshop 25. – 27. Juli 2016 Personenschutz Ausland -2-
Special Forces Workshop 23. – 27. Juli 2017 Personenschutz Ausland -2-BFE+ Blumberg -4-
Vergleichsschießen
Neujahrspokal Januar 2013
Bundespolizeiabteilung
Ratzeburg -4-
Vergleichsschießen Osterpokal März 2013 Bundespolizeiabteilung Ratzeburg -3-
Vergleichsschießen Speedpokal September 2013 Bundespolizeiabteilung Ratzeburg -3-
Schießfortbildung November 2016 Bundespolizeiabteilung ca. -25-Blumberg
Schießfortbildung Mai 2017 Bundespolizeiabteilung ca. -25-Blumberg
Schießfortbildung Juni 2017 Bundespolizeiabteilung ca. -25-Blumberg
Schießfortbildung Oktober 2017 Bundespolizeiabteilung ca. -25-Blumberg
*Polizeivollzugsbeamte (PVB)
Der Schießplatz in Güstrow wurde durch den Zoll genutzt, konkret durch das
Hauptzollamt (HZA) Stralsund, das Zollkriminalamt (ZKA) und das
Zollfahndungsamt (ZFA) Hamburg. Die Nutzung fand und findet insgesamt in einzelnen
Zeiträumen in den Jahren 2003 bis heute statt. Der Schießplatz wurde und wird
für reguläre Schieß- und Einsatztrainings des Zolls genutzt. Darüber hinaus
erfolgte die Teilnahme an einzelnen Workshops. Die Personenzahl der
Teilnehmer variiert(e) jeweils zwischen 5 und 20 Personen.
Aufgrund des Zusammenhangs mit laufenden strafrechtlichen Ermittlungen
kann das Bundesministerium der Verteidigung zum Gegenstand der Frage keine
weiteren Angaben machen.
d) Inwiefern sind der Bundesregierung bei Personen, die den Schießplatz
nach Kenntnis der Bundesregierung nutzten, Verdachtsmomente
bekannt, die auf eine rechtsextremistische Gesinnung hindeuten?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu Verdachtsmomenten vor,
die auf eine rechtsextremistische Gesinnung hindeuten.
e) Welche weiteren Behörden bzw. Einheiten nutzten nach Kenntnis der
Bundesregierung den Schießplatz?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
11. Welche weiteren privaten Schießplätze gibt es, die von BKA,
Bundespolizei, Zoll oder Bundeswehr seit 2010 genutzt wurden (bitte nach
jeweiliger Behörde, Art und Häufigkeit der Nutzung sowie Name des
Schießplatzes und Ort aufschlüsseln)?
Im Rahmen der Aus- und Fortbildung ist eine kontinuierliche
Schießfortbildung der Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei unerlässlich. Um diese
Schießfortbildung sicherzustellen, muss die Bundespolizei auch privat
betriebene Schießanlagen nutzen. Bei Bedarf werden geeignete Anlagen temporär oder
dauerhaft angemietet.
Die Dienststellen der Bundespolizei nutzen die in der nachfolgenden Tabelle
dargestellten privaten Schießanlagen zur Umsetzung der bundespolizeilichen
Schießaus- und -fortbildung. Die Häufigkeit der Nutzung richtet sich nach dem
jeweiligen Bedarf der Dienststelle vor Ort.
Ort
17034 Neubrandenburg
18442 Lüssow
17406 Usedom
18574 Gustow
18069 Rostock
16278 Angermünde
02957 Krauschwitz
03055 Cottbus
16775 Löwenberger Land
99759 Bleicherode
63150 Heusenstamm
56751 Polch
97424 Schweinfurt
92637 Weiden in der Oberpfalz
85301 Schweitenkirchen
83737 Irschenberg
01109 Dresden
99189 Elxleben
08468 Reichenbach
98617 Meiningen
39218 Schönebeck
48167 Münster
47495 Rheinberg
40235 Düsseldorf
59192 Bergkamen
25491 Hetlingen
50169 Kerpen
Ort
46325 Borken
49584 Fürstenau
70736 Fellbach
79576 Weil am Rhein
77694 Kehl-Kork
79761 Waldshut-Tiengen
73730 Esslingen am Neckar
Das BKA nutzt seit 2010 folgende private Schießstätten:
Ort Art / Häufigkeit der Nutzung
89081 Ulm seit 2017 ca. fünf Tage pro Jahr; räumliche, stundenweise Anmietung der dortigen
Schießbahnen unter Ausschluss der Öffentlichkeit
14109 Berlin Die Nutzungsfrequenz richtet sich nach Verfügbarkeiten alternativer amtseigener
Schießstätten oder Schießstätten der Bundeswehr und erfolgt ganzjährig.
Seit Vertragsabschluss 21 Termine:
2019: 9 und 2020: bislang 12 Termine
97424 Schweinfurt Jahr 2019 im Rahmen der Teilnahme an einem Workshop
50170 Kerpen wird an durchschnittlich zwei bis drei Tagen pro Woche genutzt, die Abrechnung
erfolgt nach Stunden:
2017-gesamt 426,00 h
2018-gesamt 549,75 h
2019-gesamt 558,75 h
2020-1. Quartal 122,25 h
Ein Nachweis über die Mitbenutzung von Schießanlagen Dritter durch die
Bundeswehr besteht beginnend ab 2015. Es erfolgt keine zentrale Erfassung
einzelner Schießvorhaben im Rahmen der Mitbenutzung ziviler Schießstände.
Bundesweit werden von Waffen führenden Einheiten der Zollverwaltung
verschiedene Schießstätten privater Betreiber mitgenutzt.
Es erfolgt keine zentrale Erfassung einzelner Schießvorhaben im Rahmen der
Mitbenutzung ziviler Schießstände.
Die Zollverwaltung nutzt folgende private Schießstätten:
Ort
41189 Mönchengladbach
50170 Kerpen
14193 Berlin
33617 Bielefeld
33829 Borgholzhausen
28201 Bremen
61449 Steinbach
46325 Borken
44579 Castrop-Rauxel
02791 Oderwitz
04275 Leipzig
07613 Heideland
99880 Trügleben
99096 Erfurt
98617 Meiningen
07937 Zeulenroda
08058 Zwickau
Ort
95028 Hof
15236 Frankfurt (Oder)
35096 Weimar / Lahn
76684 Östringen
49751 Sögel
49762 Lathen
23569 Lübeck
23717 Kasseedorf
56576 Weißenthurm
56288 Kastellaun
79427 Eschbach
06179 Gemeinde Teutschenthal
85737 Ismaning
46399 Bocholt
96050 Bamberg
83737 Irschenberg
66450 Bexbach
95497 Goldkronach
79795 Jestetten
18574 Gustow
17406 Usedom
17153 Stavenhagen
70736 Fellbach
71144 Steinenbronn
01594 Heyda
12. Inwiefern erfolgte angesichts der wiederholten Teilnahme von
Bundesbehörden an den Trainings in Güstrow eine Sicherheitsüberprüfung des
Schießplatzes oder des Betreibers (vgl.
https://strategie-technik.blogspo
t.com/2018/09/taktik-technik-und-teamwork-mit.html)?
d) Falls keine Sicherheitsüberprüfung erfolgte, weshalb gab es keine
Sicherheitsüberprüfung, und inwiefern entspricht dies einem üblichen
Vorgehen?
Die Fragen 12 und 12d werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
von Betreibern von privaten Schießstätten ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Auch bestand keine Veranlassung, eine Sicherheitsüberprüfung des
Schießplatzes oder des Betreibers zu initiieren, da die Workshops zunächst unter
inhaltlicher und fachlicher Begleitung durch das Landeskriminalamt (LKA)
Mecklenburg-Vorpommern und später unter der Schirmherrschaft des
Innenministers des Landes Mecklenburg-Vorpommern stattfanden.
a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Betreiber vor?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
b) Wann war (jeweils welchen) Behörden des Bundes bekannt, dass auch
der Betreiber des Schießstandes F. T. sowie mindestens einer seiner
Mitarbeiter zeitweise Mitglied bei Nordkreuz bzw. in den
dazugehörigen Chats Nord oder Nordcom waren (
https://taz.de/Rechte-Prepper-G
ruppe-Nordkreuz/!5674282/)?
c) Welche Konsequenzen wurden aus dieser Kenntnis gezogen?
Die Fragen 12b und 12c werden aufgrund ihres Sachzusammenhang
gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]