[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Föst, Katja Suding,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/20099 –
Ausbildung von Verfahrensbeiständen in familiengerichtlichen Verfahren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In familiengerichtlichen Verfahren werden oft Entscheidungen getroffen, die
weitreichende Auswirkungen auf die Lebenswege und Schicksale von
Kindern und Familien haben. Neben Richtern und Gutachtern spielen hier
Verfahrensbeistände eine signifikante Rolle. Der Verfahrensbeistand in
familiengerichtlichen Verfahren soll als „Anwalt des Kindes“ fungieren und laut § 158
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist es seine Aufgabe, die
subjektiven und objektiven Interessen des Kindes wahrzunehmen.
Allerdings gibt es keine einheitlichen Standards wie gesetzliche
Anforderungen an die Qualifikation des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes bzw. für
eine Befähigung zu dieser Tätigkeit. Oft wird diese Funktion auch von
Personen ausgeübt, die in anderer Weise in Familiengerichtsbarkeitsverfahren
involviert sind. Es ist zudem dem Familiengericht überlassen, im Einzelfall eine
geeignete Person für diese Funktion auszuwählen. Zwar verlangen
Familiengerichte von Neubewerbern den Nachweis von Fortbildungen zum
Verfahrensbeistand. Zwingend ist dies aber nicht.
Um die vom Gesetzgeber vorgesehene Funktion der Verfahrensbeistände als
„Anwalt des Kindes“ auszuführen, sind die Fragesteller überzeugt, dass
Verfahrensbeistände bestimmte Qualifikationen und Standards erfüllen müssen,
um im Sinne und für das Wohl der Kinder zu handeln und ihren gesetzlichen
Auftrag erfüllen zu können.
Hierzu gehören zum einen eine Neutralität gegenüber den Elternteilen in
Familiengerichtsverfahren, zum anderen Wissen zu
entwicklungspsychologischen Aspekten bei Kindern und Jugendlichen sowie eine praxisbezogene
Aus- und Fortbildung in der Auswertung und Interpretation von Äußerungen
und Reaktionen von Kindern und Jugendlichen als auch Kenntnisse im
Familienrecht.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/20888
19. Wahlperiode 07.07.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 7. Juli 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Sieht die Bundesregierung Bedarf, dass das System der
Verfahrensbeistände weiter professionalisiert wird, um die Anliegen der betroffenen
Kinder bestmöglich zu vertreten?
a) Falls ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung in welchem
Zeithorizont?
b) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung ist es ein Anliegen, Verfahrensbeistände in ihrer Funktion
und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu stärken. Insoweit führt der
Koalitionsvertrag folgendes aus:
„Wir wollen die Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie die Forschung im
Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, des Familienrechts und des
Gutachterwesens voranbringen. Dazu wollen wir rechtlich verbindlich sicherstellen, dass
auch Verfahrensbeistände über die erforderliche Qualifikation und Eignung
verfügen und der begonnene Qualitätssicherungsprozess bei Gutachten,
insbesondere im familiengerichtlichen Verfahren, in Zusammenarbeit mit den
Berufsverbänden verbindlich ausgebaut wird. Von allen an familiengerichtlichen
Verfahren beteiligten Berufsgruppen erwarten wir kontinuierliche Fortbildung in
fachlicher und methodischer Hinsicht für ihre anspruchsvolle Tätigkeit und
interdisziplinäre Zusammenarbeit.“ (Zeilen 841 bis 849)
Vor diesem Hintergrund prüft die Bundesregierung unter Berücksichtigung der
Ergebnisse der von Stefan Ekert und Bettina Heiderhoff im Jahr 2018
vorgelegten Evaluierung der FGG-Reform (abrufbar unter:
https://www.bmjv.de/Shared
Docs/Downloads/DE/Service/Fachpublikationen/Evaluierung_FGG_Reform.pd
f?__blob=publicationFile&v=2) und der Stellungnahme der Kinderkommission
des Deutschen Bundestages vom 9. November 2018 (Kommissionsdrucksache
19/04), welche Anforderungen an die Qualifikation, die Bestellung und die
Führung einer Verfahrensbeistandschaft über die bestehende Rechtslage hinaus
gestellt werden sollten. Auch der Nationale Rat gegen sexuelle Gewalt an
Kindern und Jugendlichen, der von der Bundesfamilienministerin, Dr. Giffey, und
dem Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs,
Herrn Rörig, am 2. Dezember 2019 einberufen wurde, wird das Thema in
seiner Arbeitsgruppe „Kindgerechte Justiz“ aufgreifen.
2. Welche Definition ist der Bundesregierung zur Rolle der
Verfahrensbeistände in juristischer und fachlicher Sicht bekannt?
Falls keine bekannt ist, hält die Bundesregierung eine solche für
notwendig?
Das Gesetz enthält keine Legaldefinition der Rolle des Verfahrensbeistandes.
Die Rolle des Verfahrensbeistands ergibt sich aber aus dem Gesetz über das
Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG). So hat der Verfahrensbeistand die subjektiven Interessen des
Kindes festzustellen und im Verfahren zur Geltung zu bringen (§ 158 Absatz 4
Satz 1 FamFG), das Kind in geeigneter Weise über Gegenstand, Ablauf und
möglichen Ausgang des Verfahrens zu unterrichten (§ 158 Absatz 4 Satz 2
FamFG) und an der persönlichen Anhörung des Kindes teilzunehmen (§ 159
Absatz 4 Satz 3 FamFG). Zudem kann er durch das Gericht mit der Aufgabe
betraut werden, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des
Kindes zu führen und auf ein Einvernehmen der Beteiligten in Bezug auf den
Verfahrensgegenstand hinzuwirken (§ 158 Absatz 4 Satz 3 FamFG). Außerdem
kann der Verfahrensbeistand im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen
(§ 158 Absatz 4 Satz 5 FamFG). Insgesamt nimmt der Verfahrensbeistand die
subjektiven und objektiven Interessen des Kindes im Verfahren wahr, ohne sein
gesetzlicher Vertreter zu sein. Der Verfahrensbeistand ist ein unabhängiger
Verfahrensbeteiligter, der seine Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich
erledigt und nicht der Aufsicht oder Anleitung des Gerichts unterliegt (§ 158
Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 FamFG).
3. Ist der Bundesregierung eine Definition zur Abgrenzung der Rolle von
Verfahrensbeiständen und Gutachtern oder Sachverständigen bekannt?
Falls nein, hält sie eine solche für sinnvoll (bitte begründen)?
Die Abgrenzung der Rolle eines Verfahrensbeistands von der einer Gutachterin
oder eines Gutachters ergibt sich aus dem FamFG. Wie in der Antwort zu
Frage 2 ausgeführt, ist der Verfahrensbeistand unabhängiger
Verfahrensbeteiligter und hat als sog. „Anwalt des Kindes“ die Aufgabe, die Interessen des
Kindes vor Gericht zu vertreten. Demgegenüber ist die oder der Sachverständige
nicht verfahrensbeteiligt, sie oder er ergänzt im Rahmen der gerichtlichen
Beweiserhebung (§§ 26, 29, 30 FamFG) die fehlende Sachkunde des Gerichtes
etwa bei der Beantwortung medizinisch oder psychologischer Fragestellungen.
Auf der Grundlage seines besonderen Fachwissens unterstützt die oder der
Sachverständige das Gericht bei der Auswertung vorgegebener Tatsachen durch
Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen.
4. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Untersuchung zur
Umsetzung dieser Definition und Abgrenzung in der Praxis?
Der Bundesregierung ist keine derartige Untersuchung bekannt.
5. Welche Personen gelten nach Kenntnisstand der Bundesregierung für
geeignet, als Verfahrensbeistand zu fungieren (bitte auflisten und
begründen)?
6. Gibt es Personen, die nach Kenntnisstand der Bundesregierung nicht
geeignet sind als Verfahrensbeistand zu fungieren (bitte auflisten und
begründen)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5 bis 6 zusammen
beantwortet.
Die Anwendung des Verfahrensrechts obliegt allein den unabhängigen
Gerichten. Das Familiengericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen,
die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen,
soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist (§ 158 Absatz 1
FamFG). Das Gericht bestimmt in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens
den für das Kind persönlich und fachlich geeigneten Verfahrensbeistand nach
den Besonderheiten des Einzelfalls. Dementsprechend kommt als
Verfahrensbeistand nicht eine bestimmte Berufsgruppe, sondern, z. B. eine
Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter, eine Sozialpädagogin oder ein Sozialpädagoge, eine
Kinderpsychologin oder ein Kinderpsychologe oder eine Rechtsanwältin oder
einen Rechtsanwalt in Betracht. Soweit es um die persönliche Geeignetheit
geht, prüft das Gericht dabei auch, ob der oder die Minderjährige zu dem in
Betracht kommenden Verfahrensbeistand ein Vertrauensverhältnis aufbauen kann.
Dabei werden an die persönliche Eignung des Verfahrensbeistands hohe
Anforderungen gestellt, um etwaige Gefährdungen für die Minderjährige oder den
Minderjährigen auszuschließen. Die entsprechenden Nachweise über seine
Eignung hat der Verfahrensbeistand dem Gericht gegenüber zu erbringen, das die
Geeignetheit des Verfahrensbeistands im konkreten Verfahren prüft.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat in der zu
Frage 1 genannten Evaluierung auch das Institut des Verfahrensbeistands,
insbesondere die Frage der Qualifikation des Verfahrensbeistands untersuchen
lassen. Der Evaluierung zufolge haben sich die befragten Personen dafür
ausgesprochen, dass Verfahrensbeistände über verschiedene Qualifikationen
verfügen sollten. Einen besonders hohen Stellenwert räumten die Befragten dabei
Kenntnissen und Fähigkeiten ein, die das Verhältnis des Verfahrensbeistands
zum Kind betreffen (Kenntnisse in Bezug auf kindliche Entwicklungen,
optimale Willensermittlung des Kindes und Fähigkeiten im Aufbau eines
Vertrauensverhältnisses zum Kind). Vergleichsweise geringe Relevanz hatten aus
Sicht der Befragten rechtliche Kenntnisse, etwa Kenntnisse im Achten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und im FamFG (Abschnitt 4.1.3.3.6 der o. g.
Evaluierung).
Persönlich nicht geeignet als Verfahrensbeistand ist eine Person, die den
Minderjährigen gefährden könnte. Hierzu zählt jedenfalls, darüber besteht in der
Praxis und Literatur Einigkeit, wer rechtskräftig wegen einer Straftat zum
Nachteil von Kindern verurteilt worden ist (vgl. etwa etwa Standards
Verfahrensbeistandsschaft – Berufsverband der Verfahrensbeistände,
Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder- und Jugendliche e. V. [BVEB],
2.3. Persönliche Eignung, S. 8 f.; Salgo/Lack in: Salgo/Lack,
Verfahrensbeistandschaft, 4. Aufl. 2020, VII. Ein Anforderungsprofil an „geeignete“
Verfahrensbeistände, Rn. 43).
Die Bunderegierung arbeitet derzeit vor dem Hintergrund der erschütternden
sexualisierten Gewalttaten gegen Kinder, die in den letzten Wochen aufgedeckt
wurden, mit Hochdruck an einem Reformpaket, um den Schutz von Kindern zu
verbessern. In diesem Zusammenhang sollen auch Maßnahmen ergriffen
werden, um die Qualifizierung der im familiengerichtlichen Verfahren tätigen
Personen zu verbessern. Dabei sollen auch konkrete Qualifikationsanforderungen
für Verfahrensbeistände im Gesetz verankert werden. Hierdurch sollen den
Gerichten Kriterien an die Hand gegeben werden, um noch besser gewährleisten
zu können, dass nur solche Verfahrensbeistände bestellt werden, die persönlich
und fachlich gut für ihre Aufgabe geeignet sind.
7. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um eine Befähigung
von Personen als „geeignet“ für die Funktion als Verfahrensbeistand
festzustellen?
8. Hält die Bundesregierung eine Überprüfung in Hinblick auf
a) eine fachliche Eignung für notwendig?
Falls ja, wie könnte diese aussehen?
Falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
b) eine persönliche Eignung für notwendig?
Falls ja, wie könnte diese aussehen?
Falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 7 und 8 zusammen
beantwortet.
Die Bundesregierung prüft derzeit, wie und in welchem Umfang das
Tatbestandsmerkmal der „Geeignetheit“ des Verfahrensbeistands konkretisiert
werden sollte. Dabei wird auch geprüft, ob Anpassungen in Bezug auf die
Überprüfung der Geeignetheit durch das Gericht vorzuschlagen sind. Auf die
Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen.
9. Kennt die Bundesregierung die Meinung der Kinderkommission im
einstimmig gefassten Beschluss vom 9. November 2018, dass die
gesetzliche Anforderung „geeignete Person“ zu unspezifisch ist (
https://www.b
undestag.de/resource/blob/581922/166fafe930d2f399dcdde95d793cf06e/
19_04_qualitaetssicherung-in-kindschaftsverfahren-data.pdf)?
a) Falls ja, beabsichtigt sie diese umzusetzen, beispielsweise durch eine
Ausdifferenzierung des Begriffs „geeignet“ und spezifischere
Anforderungen an Verfahrensbeistände?
Wann ist mit einem konkreten Vorschlag zu rechnen, und welche
Aspekte wird dieser beinhalten?
b) Falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung ist die Stellungnahme der Kinderkommission des
Deutschen Bundestages vom 9. November 2018 (Kommissionsdrucksache 19/04)
bekannt. Auf die Antworten zu den Fragen 1, 7 und 8 wird Bezug genommen.
10. Gibt es inhaltliche und thematische Kompetenzen und Bereiche, die nach
Kenntnis der Bundesregierung in einer solchen Ausbildung als zwingend
notwendig vermittelt werden sollten (bitte auflisten und begründen)?
11. Erachtet die Bundesregierung folgende Kompetenzbereiche
a) Erscheinungsformen von Kindeswohlgefährdung,
b) Gesprächsführung mit Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern,
c) Rechtsstellung des Verfahrensbeistandes und seine Aufgaben,
d) Grundlagen der Bindungsforschung,
e) Grundlagen Entwicklungspsychologie,
f) Grundlagen der Kinder- und Jugendpsychologie,
g) Grundlagen der Pädagogik,
h) Familienrecht (insbesondere Sorge und Umgang) und
verfassungsrechtliche Voraussetzung,
i) Kinder- und Jugendhilferecht (bitte jeweils begründen)
als mindestens notwendig, und sollten diese in einer Ausbildung
behandelt werden?
Wenn nein, warum nicht?
12. Welche weiteren Mindestanforderungen in der Ausbildung von
Verfahrensbeiständen sind nach Ansicht der Bundesregierung zusätzlich
erforderlich?
Die Fragen 10 bis 12 betreffen die Frage der Ausbildung und Fortbildung von
Verfahrensbeiständen und werden daher zusammen beantwortet.
Ob und welche Anforderungen an die Führung einer Verfahrensbeistandschaft
und somit an die Aus-, Fort- und Weiterbildung geknüpft werden, wird geprüft.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
13. Plant die Bundesregierung eine neutrale Prüfung und Zertifizierung von
Verfahrensbeiständen?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
14. Sieht die Bundesregierung Bedarf für eine regelmäßige Fortbildung von
Verfahrensbeiständen?
Wenn ja, in welchem Umfang?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 12 wird verwiesen.
15. Gibt es Überlegungen von Seiten der Bundesregierung, und wenn ja,
welche, und in welchem Zeithorizont, um ein Bestellungsverfahren der
Verfahrensbeistände zu entwickeln, das deren Unabhängigkeit garantiert
und zudem transparent ist und unter Einbeziehung der betroffenen
Kinder und Jugendlichen erfolgt?
Falls die Bundesregierung keine Maßnahmen plant, warum nicht (bitte
begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
16. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die betroffenen Kinder und
Jugendlichen einen Verfahrensbeistand ablehnen dürfen?
Falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
Bei der Durchführung des Verfahrens in Kindschaftssachen hat der
Beschleunigungsgrundsatz (§ 155 FamFG) zentrale Bedeutung. Dieser soll – insbesondere
mit Blick auf das kindliche Zeitempfinden – eine Verkürzung der
Verfahrensdauer bewirken und einer Zuspitzung des Elternkonflikts im laufenden
Verfahren entgegenwirken. Eine isolierte Anfechtbarkeit oder ein Ablehnungsrecht
bereits in der Ausgangsinstanz könnte zu erheblichen Verfahrensverzögerungen
führen. Die Bestellung des Verfahrensbeistands kann von den Beteiligten indes
mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache einer vollumfänglichen Überprüfung
durch die nächsthöhere Instanz zugeführt werden.
17. Hat die Bundesregierung die Auffassung, dass den Akteuren in der
Praxis bewusst ist, dass die Wahrung der Neutralität des
Verfahrensbeistandes im Konstrukt der Akteure in familiengerichtlichen Verfahren
essenziell ist und im Großteil der Fälle gewahrt wird und diesen zudem
bewusst ist, dass ihnen keine Mediatoren-, Berater- oder Vermittlerrolle
zukommt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, welches Bewusstsein bei
den einzelnen Akteurinnen und Akteuren in der Praxis hinsichtlich der
„Wahrung der Neutralität“ vorherrscht. Auf Grund seiner Stellung als selbstständiger,
eigenverantwortlich tätiger Verfahrensbeteiligter (siehe Antwort 2) ist der
Verfahrensbeistand lediglich den Interessen des Kindes verpflichtet und hat
insofern keine Neutralität zu wahren. Vielmehr ist es seine ihm vom Gesetz
zugewiesene Aufgabe, die Interessen des Kindes auch gegenüber den anderen
Verfahrensteilnehmern zur Geltung zu bringen (§ 158 Absatz 4 Satz 1 FamFG).
18. Plant die Bundesregierung, die bisherige, pauschale Entlohnung von
Verfahrensbeiständen (350 Euro bzw. 550 Euro) zu erhöhen?
a) Wenn ja, weiterhin im Gesetzestext?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet.
Die Vergütung des Verfahrensbeistands ist in § 158 Absatz 7 FamFG geregelt.
Wird – wie zumeist – die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält
der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem
Rechtszug eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro, welche sich auf
550 Euro erhöht, sofern dem Verfahrensbeistand auch die Aufgabe übertragen
wurde, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu
führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den
Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Die Pauschale wird verfahrensbezogen und
je Kind gewährt, sodass sich die Vergütung erhöht, wenn ein
Verfahrensbeistand in mehreren Verfahren (etwa Sorge und Umgang) oder für mehrere
(Geschwister-) Kinder bestellt wird. Im Rahmen der geplanten Einführung von
Qualifikationsvoraussetzungen für Verfahrensbeistände wird auch geprüft, ob
und in welcher Weise eine Erhöhung der Vergütung vorgenommen werden soll.
Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, dass zwar die Vergütungspauschalen
seit 2009 nicht angehoben wurden, aber das Urteil des Bundesfinanzhofs zur
Umsatzsteuerbefreiung (BFH, Urteil vom 17. Juli 2019, VR 27/17)
möglicherweise zu einer gewissen Verbesserung der Vergütung der berufsmäßigen
Verfahrensbeistände geführt hat.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]