[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte,
Friedrich Straetmanns, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/20262 –
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von
Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
(Bundesratsdrucksache 84/20)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf
den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag,
sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa
in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs-
und Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus
Verbände und sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte)
Möglichkeiten der Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen
Regelungsvorschläge.
Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten
und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der
Erstellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen
alternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist
sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der
Gesellschaft vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen
auseinandersetzen und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als
Initiativberechtigte i. S. d. Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf.
berücksichtigen.
Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und
nicht zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische
Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne
Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“
(BVerfGE 40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen
gesellschaftlichen Positionen nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller grundsätzlich gleiches Gehör bei der Bundesregierung finden.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/21219
19. Wahlperiode 22.07.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
22. Juli 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der
Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen (Bundesratsdrucksache 84/20), die ggf.
durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des Gesetzentwurfs eingeführt
wurden und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der
Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die
Übernahme bzw. positive Berücksichtigung der Vorschläge oder Stellungnahmen
externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der Bewertung eines
konkreten Regelungsvorschlages gehört schließlich auch die Kenntnis, welchen
spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so kann umfassend ermessen
werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die Regelung dafür unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen geeignet, erforderlich und
angemessen ist.
Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller erwarten, dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der
Stellungnahme oder Forderung welches externen Dritten ein konkreter
gesetzlicher Regelungsvorschlag ggf. beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der
ursprünglich vorgesehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der
Verbändebeteiligung oder aufgrund anderweitig eingegangener Stellungnahme geändert
worden ist. Dies sollte sich nämlich ohnehin aus der Gesetzesbegründung
ergeben. In der Gesetzesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO „1. die
Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner
Einzelvorschriften“ sowie „2. welcher Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde liegt
und auf welchen Erkenntnisquellen er beruht“ darzustellen. Gemäß § 49
Absatz 1 GGO sind Änderungen gegenüber dem jeweils vorangegangenen
Entwurf kenntlich zu machen, also zu dokumentieren. Es ist kein Grund
ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten.
Es ist vorauszusetzen, dass die Bundesregierung nichts zu verbergen hat. Die
Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung das berechtigte
Interesse der Öffentlichkeit und der Fragestellerinnen und Fragesteller sowie des
Deutschen Bundestages auf substanziierte Informationen achtet. Sie erwarten,
dass die Bundesregierung insbesondere zu den Fragen 3 bis 6, soweit
Änderungen am Gesetzentwurf nach der Verbändeanhörung vorgenommen worden
sind, diese einzeln benennt und genau begründet. Der bloße Verweis auf den
Vergleich verschiedener Fassungen der Gesetzentwürfe der Bundesregierung
mit den in der sog. Verbändeanhörung eingegangenen Stellungnahmen
missachtete nach Auffassung der Fragesteller das parlamentarische Fragerecht.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für
die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die
Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2016 der internationalen Initiative
„Open Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des
Regierungshandelns für die Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am
15. November 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in
Gesetzgebungsverfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18.
Legislaturperiode erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und
Verordnungsentwürfe in der Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen sind
sowie den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Vereinbarung ist unter folgendem Link
abrufbar:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1557560/3eb27
2d7adece1680649212178782fdb/2018-11-15-transparenz-gesetzgebungsverfah
ren-data.pdf?download=1.
Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer
zentralen Plattform wird die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen
Ressorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der
Bundesregierung aus verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin,
dass der weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der
Internetseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von
Bundestag und Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereit gestellte
Informationen machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar.
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen/
Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen/Staatsminister und
Staatssekretärinnen/Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller
gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle Gesetzentwürfe zum
Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch
Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Sie
haben nicht, wie die Fragestellung möglicherweise andeutet, typischerweise
einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Es ist weder rechtlich geboten noch im
Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung
leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche
Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern)
vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder
zu pflegen.
Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den
Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den
Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar.
Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative
Überkontrolle (BVerfGE 67,100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die
Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein
funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78 (122); 137, 185,
(250)).
Die Fragesteller haben eine Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen zu
verschiedenen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gestellt, deren Auswahl
soweit erkennbar als eher zufällig erscheint. Die Grenze zur administrativen
Überkontrolle ist angesichts des Umfangs der Überprüfung der aktuellen
Gesetzgebungstätigkeit und der Detailtiefe von einzelnen Fragen aus Sicht der
Bundesregierung erreicht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dem
Informationsbedürfnis der Fragesteller künftig durch die Veröffentlichung der
Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sowie der Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung auf den Internetseiten der jeweiligen Ressorts Genüge getan ist.
1. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt
des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei
der Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc. auflisten
mit Angabe der bzw. des Einreichenden; des Eingangsdatums; des
Empfängers und des Standes des Gesetzesvorhabens, beispielsweise
Vorarbeiten, Eckpunktepapier, Referentenentwurf, Regierungsentwurf; und wo
diese jeweils ggf. von der Bundesregierung veröffentlicht worden sind)?
Der Referentenentwurf und die dazu eingegangenen Stellungnahmen sind auf
der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht
(
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/umsetzung-richtlinie-2018-957-zur-
aenderung-der-richtlinie-96-71-eg-entsendung-von-arbeitnehmern.html).
2. Nach welchen Kriterien wurden Umfang und Auswahl der Beteiligung
von Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf
Bundesebene bestehen, von Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder
sonstigen externen Dritten für die sog. Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3
GGO) durch das federführende Bundesministerium bestimmt, und welche
dieser externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der
Verbändeanhörung beteiligt?
Die Auswahl der Beteiligung für die sogenannte Verbändeanhörung (§ 47
Absatz 3 GGO) erfolgt auf Grundlage der angenommenen Betroffenheit vom
Inhalt des Referentenentwurfs. Die betroffenen Verbände wurden beteiligt.
3. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher externen Dritten, der im Rahmen der sogenannten
Verbändebeteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte ggf.
jeweils im Einzelnen darlegen, wessen Vorschlag wann zu welcher
Einfügung im Gesetzentwurf bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat,
und warum)?
4. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher externen Dritten, der außerhalb der sogenannten
Verbändebeteiligung gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte jeweils
darlegen, wessen Vorschlag wann zu welchem Regelungsvorschlag des
Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?
5. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber
der jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach
Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im
Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder die zu
erwartenden Kosten (vgl. § 44 Absatz 2 bis 5 GGO) des o. g.
Gesetzentwurfs im Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen
Entwurf (bitte einzeln ausführen)?
6. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber
der vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs wurden ggf. entgegen der
entgegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des
federführenden Bundesministeriums in den Gesetzentwurf aufgenommen, und ggf.
warum ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen und
begründen)?
Die Fragen 3 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Der Referentenentwurf hat im Rahmen der Ressortabstimmung sowie der
Länder- und Verbändeanhörung Änderungen erfahren. Es ist üblich und
entspricht dem Sinn und Zweck dieser Beteiligungen, dass die vorgetragenen
Argumente im Rahmen einer Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung der
politischen Zielsetzung in die weiteren Überlegungen zum Vorhaben einfließen
können.
Der Referentenentwurf, die Stellungnahmen von Verbänden sowie der
Regierungsentwurf wurden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales sukzessive veröffentlicht. Die vorgenommenen Änderungen sind
daher transparent nachvollziehbar. Die Bundesregierung weist in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass es nicht Bestandteil der parlamentarischen
Kontrollfunktion ist, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung
zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen.
7. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte
o. Ä. von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen externen
Dritten in Auftrag gegeben) wurden ggf. dem Gesetzentwurf als
Erkenntnisquelle zugrunde gelegt (bitte ggf. jeweils auch darstellen, wo der
Gesetzentwurf diese Erkenntnisquelle erwähnt)?
Bei der Erarbeitung von Regelungsvorschlägen wird auf die in der
Bundesregierung vorhandene Expertise zurückgegriffen. Soweit dabei einzelne
Studien, Unterlagen o. Ä. herausgehoben berücksichtigt werden, werden diese
regelmäßig in der Begründung erwähnt.
8. Wurden in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ggf.
konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den
Fragen 1 bis 7 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja, welche,
und falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
Auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 6 wird verwiesen.
9. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen oder
privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen,
Beratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und der
Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang mit
dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben
(beispielsweise mit der Initiierung, Erstellung, Änderung, Ablehnung, Vorbereitung,
Ausarbeitung, Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlung oder
Formulierung) mit welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungsinhalt des
Gesetzentwurfs stattgefunden (bitte tabellarisch mit Datum, Ort,
teilnehmenden Personen und Thema bzw. genauem Regelungsvorschlag des
Gesetzentwurfs und unter Beantwortung der nachfolgenden Fragen aufführen)?
a) Wann fand der Kontakt statt?
b) Welche externen Dritten nahmen bzw. welcher externer Dritter teil?
c) Wer nahm auf Seiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramts
und/oder der Bundesministerien teil?
d) Welchen Formulierungsvorschlag, sonstigen Vorschlag, welche
Stellungnahme o. Ä. im Zusammenhang mit dem Kontakt haben welche
externen Dritten bzw. hat welcher externer Dritter ggf. wann zu
welchem konkreten Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs abgegeben?
e) Wurde ggf. der in Frage 9d genannte (alternative)
Formulierungsvorschlag o. Ä. im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt, und falls ja,
inwieweit, und ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumentiert
worden (bitte ggf. jeweils für jede Stellungnahme und jede alternative
Formulierung einzeln ausführen)?
f) Wurden Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den jeweiligen
Treffen angefertigt, und wenn ja, welche (z. B. Vorlagen zur Vorbereitung,
Vermerke, Protokolle o. Ä.)?
g) Auf wessen Initiative fand jeweils der Kontakt statt (Initiative der
externen Dritten oder Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium)?
h) Hatte ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium zum Zeitpunkt des jeweiligen Kontaktes nähere
Kenntnisse über den bzw. die kontaktierten externen Dritten, wie
beispielsweise die Namen der für diese bzw. diesen tätigen Person bzw.
Personen, das Geschäftsfeld bzw. den Tätigkeitsbereich und die
jeweiligen finanziellen und/oder wirtschaftlichen Interessen an dem
Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs, und falls ja, welche genau (bitte
einzeln ausführen)?
i) Handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die externen
Dritten in fremdem Auftrag, und falls ja, haben sie diesen Umstand
selbständig offengelegt, oder wann, und wie hat die Bundesregierung das
jeweils eigenständig festgestellt (bitte ausführen)?
j) In wessen Auftrag handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf.
die externen Dritten (bitte jeweils ausführen)?
Die Fragen 9 bis 9j werden gemeinsam beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt ist parlamentarische
Kontrolle politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE
67, 100, 140). Das parlamentarische Informationsrecht steht zudem unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit. Schon die Abfrage auf Leitungsebene hat bei einer
Gesamtbetrachtung der identischen, zwischen dem 19. Dezember 2018 und
dem 12. März 2019 beantworteten 57 Kleinen Anfragen die Grenzen der
Zumutbarkeit erheblich überschritten. So mussten bei allen 57 Kleinen Anfragen
die Termine sämtlicher Bundesministerinnen und Bundesminister,
Parlamentarischer Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre bzw.
Staatsministerinnen und Staatsminister und Staatssekretärinnen und Staatssekretären
geprüft werden, selbst wenn ein fachlicher Bezug der jeweiligen Personen
teilweise sehr fernliegend war.
Die Bundesregierung hat insgesamt 82 Bundesminister und
Bundesministerinnen, Staatsminister und Staatsministerinnen, Parlamentarische Staatssekretäre
und Parlamentarische Staatssekretärinnen sowie Staatssekretäre und
Staatssekretärinnen. Für die zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 12. März 2019
beantworteten 57 Kleinen Anfragen bei 15 Ressorts waren daher bereits 4.674
Überprüfungen erforderlich. Die Überprüfungen sind regelmäßig mit
erheblichem Aufwand verbunden. Da in Gesetzesvorhaben zumeist nicht nur eine,
sondern mehrere Regelungen getroffen werden, müssen die abgefragten
Vorhaben zunächst auf ihre inhaltlichen Bestandteile hin analysiert werden.
Anschließend müssen die Akten entsprechend auf mögliche Gespräche zu diesen
Regelungsinhalten überprüft werden, so dass in der Regel bereits bei der
Überprüfung eines Termins zu einem Vorhaben mehrere Personen eingebunden werden
müssen. Dies nimmt erhebliche Zeit in Anspruch. Gemäß den Zuständigkeiten
innerhalb der Bundesregierung werden Gespräche jedoch in der Regel nur zu
Themen geführt, die in der Federführung des eigenen Ressorts liegen oder das
eigene Ressort im besonderen Maße betreffen. Entsprechend haben diese
Überprüfungen bei Personen aus den nicht federführenden oder fachlich nicht
betroffenen Ressorts regelmäßig Fehlanzeigen ergeben.
Gerade vor dem Hintergrund, dass hier nicht gezielt nach einer bestimmten
Regelung gefragt wird, sondern pauschal die gesamte Gesetzgebungstätigkeit der
Bundesregierung in dieser Legislaturperiode abgefragt wird, werden nunmehr
in der Antwort zu Frage 9 nur noch die Akten des jeweils federführenden und
der fachlich betroffenen Ressorts (hier: BMAS, BMF, BMI, BMWi und BMVI)
sowie des Bundeskanzleramtes für den Zeitraum vom 14. März 2018
(Konstituierung der Bundesregierung) bis 12. Februar 2020 (Kabinettbeschluss des
Gesetzentwurfs) überprüft.
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche –
einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation
wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der
Bundesregierung zu dieser Kleinen Anfrage sowie in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Die
nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage
der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Die Abfrage innerhalb des im vorliegenden Fall federführenden BMAS hat
folgende Gespräche mit externen Dritten (nur Leitungsebene) bezogen auf den
Regelungsgegenstand des Referentenentwurfs ergeben:
Datum Dienstlicher Kontakt Teilnehmer
16. April 2018 Gespräch mit Annelie Buntenbach,
Mitglied des DGB-Vorstandes
Bundesminister Hubertus Heil, Annelie
Buntenbach
08. Mai 2018 Gespräch mit IG Bauen-Agrar-Umwelt Bundesminister Hubertus Heil, Robert
Feiger (Vorsitzender der IG Bauen-Agrar-
Umwelt), Frank Schmidt-Hullmann
(Hauptabteilungsleiter HA I), Antonius
Allgaier (Leiter der Abteilung Arbeits-
und Sozialrechtspolitik)
25. Mai 2018 Telefonat mit Hermann Gröhe, MdB Bundesminister Hubertus Heil, Hermann
Gröhe, MdB
13. Juni 2018 Gespräch mit dem Zentralverband des
Deutschen Baugewerbes (ZDB)
Parlamentarische Staatssekretärin Anette
Kramme, Präsident Dr. Löwenstein,
Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa
13. Juni 2018 Gespräch mit dem Bundesverband der
Arbeitsrechtler in Unternehmen
(BVAU)
Parlamentarische Staatssekretärin Anette
Kramme, Präsident Alexander R.
Zumkeller, Vizepräsident Prof. Dr. Rupert-Felder,
Geschäftsführer Silvio Fricke,
Präsidiumsmitglied Sandra Bierod-Bähre
2. Juli 2018 Gespräch mit dem Bundesverband
Güterkraftverkehr Logistik und
Entsorgung (BGL)
Parlamentarische Staatssekretärin Anette
Kramme, Hauptgeschäftsführer Prof.
Dr. Engelhardt
24. Juli 2018 Gespräch mit Vertreterinnen und
Vertretern der Continental AG
Bundesminister Hubertus Heil, Ariane
Reinhart (Mitglied Konzernvorstand),
Harry Rogasch (Leiter Public Affairs)
13. September 2018 Gespräch mit dem Zentralverband des
Deutschen Baugewerbes (ZDB)
Staatssekretär Dr. Rolf Schmachtenberg,
Hauptgeschäftsführer des ZDB Felix
Pakleppa, Geschäftsführer des ZDB Heribert
Jöris
12. November 2018 Gespräch mit dem Verband Deutscher
Maschinen- und Anlagenbau (VDMA)
Bundesminister Hubertus Heil, Carl
Martin Welcker (VDMA-Präsident),
Andreas Rade (Geschäftsführer des
VDMA Hauptstadtbüros)
18. November 2018 Nordschienentagung IG Metall, in
Magdeburg
Parlamentarische Staatssekretärin Anette
Kramme
21. November 2018 Hauptstadt Dialog der Deutschen
Gesellschaft für Personalführung e.V.
Parlamentarische Staatssekretärin Anette
Kramme
10. April 2019 Teilnahme am Armutskongress 2019 Parlamentarische Staatssekretärin Anette
Kramme
29. April 2019 Gespräch mit dem Beratungsprojekt
„Faire Mobilität“
Bundesminister Hubertus Heil,
Bundesminister Olaf Scholz
15. Mai 2019 Gespräch mit der Eisenbahn und
Verkehrsgewerkschaft
Parlamentarische Staatssekretärin Anette
Kramme, Vorstandsvorsitzender
Alexander Kirchner
17. September 2019 Rede bei der Konferenz von Friedrich-
Ebert-Stiftung und Deutschem
Gewerkschaftsbund zur „Umsetzung der
EU-Entsenderichtlinie in deutsches
Recht“
Staatssekretär Björn Böhning
Datum Dienstlicher Kontakt Teilnehmer
26. September 2019 Gespräch mit dem Bundesverband der
Arbeitsrechtler in Unternehmen
(BVAU)
Parlamentarische Staatssekretärin Anette
Kramme, Präsident Alexander Zumkeller,
Vizepräsident Prof. Dr. Rupert Felder
24. Oktober 2019 Gespräch mit der IG Metall Parlamentarische Staatssekretärin Anette
Kramme
18. November 2019 Teilnahme an einer Diskussionsrunde
im Rahmen der Konferenz des Instituts
für Sozial- und Wirtschaftspolitische
Ausbildung e.V. (ISWA) zum Thema
„Entsendung in der EU – Quo Vadis?“
Staatssekretär Dr. Rolf Schmachtenberg
10. Dezember 2019 Gespräch mit der SPD-Gruppe im
Europäischen Parlament
Bundesminister Hubertus Heil, Mitglieder
der SPD-Gruppe im Europäischen
Parlament
20. Januar 2020 Gespräch mit den DGB-
Gewerkschaften
Bundesminister Hubertus Heil
10. Februar 2020 Telefonat mit DGB zur Umsetzung der
revidierten Entsenderichtlinie
Staatssekretär Björn Böhning, Konrad
Klingenburg, Bundesvorstandssekretär
Das Bundeskanzleramt hat folgende Gespräche mit externen Dritten (nur
Leitungsebene) bezogen auf den Regelungsgegenstand des Referentenentwurfs
geführt:
Chef des Bundeskanzleramtes und Bundesminister für besondere Aufgaben
Prof. Dr. Helge Braun
Datum des Termins Ort des Treffens (bzw. Telefonat /
Telefonkonferenz)
Teilnehmer extern (Präsidenten- bzw.
Hauptgeschäftsführerebene, Name
des Verbandes)
18. Juli 2019 Berlin Steffen Kampeter,
Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung Deutscher
Arbeitgeberverbände (BDA)
10. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO
begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme
gesetzt (bitte die Anzahl der Werktage zwischen dem Datum der
Zuleitung und des Fristablaufs angeben)?
Das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO wurde am 15. November
2019 mit Frist zum 10. Dezember 2019 eingeleitet.
11. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der
formalen Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte
o. ä. Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten
Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann?
Nein.
12. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO
jeweils durchgeführt?
Die Fraktionen des Deutschen Bundestags sowie die Länder wurden am
15. November 2020 unterrichtet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]