[Deutscher Bundestag Drucksache 17/1827
17. Wahlperiode 25. 05. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Fritz Kuhn, Elisabeth
Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/1633 –
Stand und Umsetzung der medizinischen Rehabilitation
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sollte die
medizinische Rehabilitation gestärkt und die einzelnen Versorgungsbereiche – z. B. die
Rehabilitation und Pflege – besser als bislang miteinander vernetzt werden.
Seit dem 1. April 2007 ist die medizinische Rehabilitation daher eine
Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Zusätzlich sollte der Grundsatz
„Rehabilitation vor Pflege“ mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz aus dem
Jahr 2008 gestärkt werden (§§ 31, 87a des Elften Buches Sozialgesetzbuch –
SGB XI).
In ihrer Koalitionsvereinbarung stellen CDU, CSU und FDP fest:
„Qualifizierte medizinische Rehabilitation ist eine wichtige Voraussetzung zur
Integration von Kranken in Beruf und Gesellschaft und nimmt im Gesundheitswesen
einen immer höheren Stellenwert ein“. Die Koalition hat darüber hinaus
vereinbart, dass sie die Rechte der Patientinnen und Patienten stärken und ihre
Entscheidungsspielräume ausbauen möchte. Dazu sollen Transparenz und
Orientierung über das Leistungsangebot der verschiedenen Träger erhöht, die
Beratung der Versicherten durch die Rehabilitationsträger verbessert und die
Wahlmöglichkeiten der Versicherten gestärkt werden. Entscheidend sei dabei
auch, wie die einzelnen Krankenkassen mit den Leistungsanträgen der
Versicherten umgehen.
Die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (§ 40 Absatz 3) vorgesehenen
Statistiken über die Erledigung von Anträgen auf Maßnahmen der
medizinischen Rehabilitation könnten den Versicherten dabei als Orientierung dienen.
Die Regelung ist am 1. April 2007 in Kraft getreten. Zum jetzigen Zeitpunkt
müssten daher Daten aus den Jahren 2008 und 2009 verfügbar sein. Eine
Veröffentlichung der Ergebnisse der verpflichtenden Erhebungen der
Krankenkassen liegt bislang nicht vor.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Weiterentwicklung der medizinischen Rehabilitation ist vor dem
Hintergrund der bekannten Entwicklungen wie der Zunahme chronischer Krankheiten
und der demographischen Entwicklung mit einer steigenden Zahl älterer
Menschen eine bedeutende Herausforderung. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 20. Mai 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/1827 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Rehabilitation ist ein wichtiger Schwerpunkt der Gesundheitspolitik der
Bundesregierung. In der vergangenen Legislaturperiode wurde dieses Ziel u. a.
durch die Umwandlung aller Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie
der medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und
Väter von Ermessens- in Pflichtleistungen verfolgt.
Ziel der Bundesregierung ist es, die Vorsorge und Rehabilitation und das
Fortbestehen der qualitativ hochwertigen Versorgung zu stärken.
1. a) Aus welchem Grund ist bisher noch keine Veröffentlichung der
Ergebnisse der differenzierten statistischen Erhebungen über Anträge auf
Leistungen der medizinischen Rehabilitation gemäß § 40 Absatz 2 Satz 3
sowie auf medizinische Vorsorgeleistungen gemäß § 23 Absatz 4 Satz 2
SGB V durch die Krankenkassen erfolgt?
Mit dem zum 1. April 2007 in Kraft getretenen GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurden § 23 Absatz 4 und § 40 Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) dahingehend erweitert, dass von den
Krankenkassen erstmals für das Jahr 2008 Daten zur Antrags- und Bewilligungspraxis
von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen zu erheben sind.
Der Vordruck zur Statistik von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurde entsprechend ergänzt, so dass
die Ergebnisse im Rahmen der Statistik KG 5 vorzulegen sind und über den
GKV-Spitzenverband dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemeldet
werden (§ 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV). Die Daten sollen
zur Transparenz der Antrags- und Bewilligungspraxis beitragen.
Seit Inkrafttreten des GKV-WSG hatten die Krankenkassen eine Vorlaufzeit von
mehr als zwei Jahren, um sich auf die Berichtspflicht einzustellen und ihr
nachzukommen. Mit der Statistik KG 5 hätten die Meldungen für das Jahr 2008
erstmals im Sommer 2009 erfolgen müssen. Eine Prüfung der bislang
eingegangenen Meldungen hat jedoch ergeben, dass aufgrund unvollständiger
Datenlieferungen, die zudem Unplausibilitäten enthalten, eine belastbare Analyse dieser
Daten zurzeit ausgeschlossen ist.
b) Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, die Veröffentlichung
dieser Ergebnisse zu erwirken?
Falls ja, wann, und in welcher Form wird sich die Bundesregierung
dafür einsetzen?
Falls nein, warum nicht?
Das BMG hatte in einem ersten Schritt über den GKV-Spitzenverband die
Krankenkassen zur Nachbesserung der Datenlieferung aufgefordert. Trotz
zwischenzeitlich erfolgter Korrekturen und Nachlieferungen einzelner Krankenkassen
konnten die oben angeführten Unplausibilitäten nicht in einer Weise ausgeräumt
werden, dass zuverlässige Aussagen zu Anträgen und Bewilligungen des Jahres
2008 aus der Statistik abzuleiten sind.
Daher wurden in einem zweiten Schritt die Aufsichtsbehörden ausgewählter
Krankenkassen mit Schreiben vom 1. März 2010 gebeten, darauf hinzuwirken,
dass die unter ihrer Aufsicht stehenden Krankenkassen ihrer gesetzlichen
Verpflichtung nachkommen, bezüglich der statistischen Erfassung der
Antragstellung und Bewilligungspraxis von Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
vollständige und plausible Datenmeldungen auch für das Jahr 2009 abzugeben.
Die statistische Erfassung der Antragsstellung und Bewilligungspraxis von
Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen war u. a. auch Gegenstand von Beratungen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1827auf der 76. Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger
des Bundes und der Länder, die vom 14. bis 15. April 2010 in Hamburg
stattfand, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass die Antrags- und Bewilligungsstatistik,
insbesondere in die Zukunft gerichtet, plausible Ergebnisse bringt. Für die
Krankenkassen soll damit deutlich werden, dass sie die Einhaltung ihrer
Lieferpflichten nicht unterlaufen können. Zwar sind die Daten der amtlichen Antrags- und
Bewilligungsstatistik für das Jahr 2009 von den Krankenkassen erst im Sommer
2010 über den GKV-Spitzenverband dem BMG zuzuleiten – eine Lieferung zu
diesem Termin setzt jedoch im Vorfeld die adäquate Infrastruktur der
diesbezüglichen Datenerfassung voraus.
c) Liegen der Bundesregierung diese Ergebnisse bereits vor?
Falls ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus,
und wann wird sie die Ergebnisse der Öffentlichkeit zur Verfügung
stellen?
Falls nein, wann ist mit einer Veröffentlichung der Ergebnisse für die
Jahre 2008 und 2009 zu rechnen?
Die Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger des Bundes und der
Länder haben die ihrer Aufsicht unterstehenden Krankenkassen, deren
Datenmeldungen qualitative Defizite aufweisen, aufgrund des BMG-Schreibens vom
1. März 2010 schon vor der Aufsichtsbehördentagung zu kurzfristigen
Nachbesserungen ihrer Meldungen für das Jahr 2008 aufgefordert. Ergebnisse liegen
jedoch bisher noch nicht vor. Daten für das Jahr 2009 sind von den
Krankenkassen erst im Sommer 2010 über den GKV-Spitzenverband an das BMG zu liefern
(siehe Antwort zu Frage 1b).
Dementsprechend wurde auf der o. g. 76. Arbeitstagung der
Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger auch beschlossen, dass die
Aufsichtsbehörden – soweit erforderlich – darauf hinwirken, dass die unter ihrer Aufsicht
stehenden Krankenkassen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.
2. Liegen der Bundesregierung Angaben über die Gründe für die Ablehnung
von Anträgen auf Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitierung vor?
Falls ja, welche sind dies?
Falls nein, warum nicht?
Zur Einschätzung der Gründe für die Ablehnung von Anträgen auf Maßnahmen
zur medizinischen Rehabilitation bedarf es einer Einzelfallbetrachtung, die
zwangsläufig auf personenbezogenen Daten beruht. Die Statistik der GKV
erhebt grundsätzlich keine personenbezogenen Daten, somit ist auch eine darauf
basierende Erhebung von Ablehnungsgründen nicht möglich.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung lehnen Leistungen auf
medizinische Rehabilitation ab, wenn aus medizinischen Gründen kein
Rehabilitationsbedarf besteht. Bei bestehendem Rehabilitationsbedarf und Nichterfüllung
der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung werden bei Versicherten, die sowohl in der GKV als auch in der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, die Rehabilitationsanträge an die
Krankenversicherung weitergeleitet (§ 14 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch – SGB IX). Sofern Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
in der GKV versichert sind, können auch Ablehnungen aus
versicherungsrechtlichen Gründen erfolgen (z. B. Selbständige und Beamte mit
Vorversicherungszeit).
Drucksache 17/1827 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. a) Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, ob und wie sich die Zahl
der Genehmigungen von Rehabilitationsleistungen durch die
gesetzlichen Krankenkassen seit ihrer Umwandlung in Pflichtleistungen
generell und insbesondere bei pflegebedürftigen Personen, geriatrischen
Patientinnen und Patienten, Menschen mit Behinderungen sowie bei
Kindern und Jugendlichen (bitte nach Altersgruppen aufgeschlüsselt) im
Vergleich zu den Vorjahren entwickelt hat?
Falls ja, wie ist die Entwicklung?
Falls nein, warum nicht?
Bezüglich der vorliegenden Daten wird auch auf die Antwort zu den Fragen 1
und 2 verwiesen. Die Zahl der durchgeführten Fälle sowie der entsprechenden
Aufwendungen sind den nachstehenden Tabellen zu entnehmen. Die Statistiken
der GKV enthalten keine Aufschlüsselung nach den genannten
Personengruppen.
(p) = Vorläufiges Rechnungsergebnis nach der Statistik KV45
b) Hält die Bundesregierung die Zahl der bewilligten geriatrischen
Rehabilitationsmaßnahmen angesichts der demographischen Entwicklungen
für ausreichend?
Falls ja, warum?
Falls nein, welche konkreten Maßnahmen wird sie ergreifen, um dieses
Leistungsangebot auszubauen?
Zur Anzahl der bewilligten geriatrischen Rehabilitationsmaßnahmen liegen
keine Statistiken der GKV vor. Das geltende Leistungsrecht bietet den Rahmen
Jahr
Fälle von Rehabilitationsmaßnahmen
(stationär und ambulant) Mutter-/Vater-Kind-
Maßnahmen
Insgesamt
Anschluss-
Reha
Maßnahmen ohne
Anschluss-Reha
Fälle % zum VJ Fälle % zum VJ
2005 667 848 543 540 124 017 –7,52 118 792 –9,10
2006 691 343 566 243 126 144 1,72 119 289 0,42
2007 710 093 567 604 141 097 11,85 131 009 9,82
2008 697 747 564 155 133 929 –5,08 144 215 10,08
Jahr
Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen
(stationär und ambulant) Mutter-/Vater-Kind-
Maßnahmen
Insgesamt
in Euro
Anschluss-
Reha in Euro
Maßnahmen ohne
Anschluss-Reha
Euro
% zum
VJ
Euro
% zum
VJ
2005 2 054 304 068 1 652 630 501 401 673 567 1,10 260 395 096 –9,29
2006 2 024 253 360 1 649 162 947 375 090 413 –6,62 258 453 155 –0,75
2007 2 105 647 440 1 719 336 700 386 310 740 2,99 301 973 587 16,84
2008 2 113 565 267 1 731 853 375 381 711 892 –1,19 335 434 565 11,08
2009 (p)
keine Vergleichbarkeit, da keine Trennung nach
Vorsorge- und Reha-Maßnahmen
318 655 535 –5,11
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1827für eine sachgerechte und am Bedarf der Versicherten orientierte rehabilitative
Versorgung.
4. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung Leistungen/
Maßnahmen der Prävention, Rehabilitation und Pflege besser aufeinander
abstimmen, und welche Zeitschiene verfolgt sie dahingehend?
5. a) Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung – wie in der
Koalitionsvereinbarung von CDU, CSU und FDP festgehalten – den bisher
nicht ausreichend umgesetzten Grundsatz Rehabilitation vor Pflege
fördern, und welche Zeitschiene verfolgt sie dahingehend?
b) Um welche konkreten Abstimmungs- und Schnittstellenprobleme
zwischen den Trägern, auf die in der Koalitionsvereinbarung hingewiesen
wird, handelt es sich?
c) Mit welchen konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung diese
Abstimmungs- und Schnittstellenprobleme beheben, und welche
Zeitschiene verfolgt sie dahingehend?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Rehabilitationsträger sind nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
u. a. die gesetzlichen Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe.
Die Krankenkassen sind insbesondere dann zuständig, wenn Menschen nicht
erwerbsfähig sind, d. h. etwa für lebensältere Menschen. Die Krankenkassen sind
auch zuständig für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für
mitversicherte Familienangehörige sowie für krankenversicherte Selbständige und/oder
wenn Pflegebedürftigkeit droht.
Eine besondere Stellung hat in diesem Zusammenhang der Gesetzgeber den
Trägern der sozialen Pflegeversicherung zugewiesen, denn diese sind nicht selbst
Rehabilitationsträger. Sie haben aber u. a. gemäß § 5 Absatz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XI) bei den zuständigen Leistungsträgern darauf
hinzuwirken, dass frühzeitig alle geeigneten Leistungen der medizinischen
Rehabilitation – wie auch der Prävention oder Krankenbehandlung – eingeleitet werden,
um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Auch müssen die
Pflegekassen nach den §§ 31, 32 SGB XI Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(sowie ergänzende Leistungen) vorläufig erbringen, wenn aufgrund einer
Einzelfallprüfung diese geeignet und zumutbar sind, um Pflegebedürftigkeit zu
überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, diese sofortige
Leistungserbringung erforderlich ist und der zuständige Rehabilitationsträger
nicht spätestens vier Wochen nach Antragstellung tätig wird.
Damit erforderliche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation frühzeitig und
nahtlos erfolgen und somit der Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ zum
Tragen kommen kann, hat der Gesetzgeber bereits in § 16 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB I) klargestellt, dass alle Leistungsträger die Anträge
entgegenzunehmen haben und bei Unzuständigkeit eine unverzügliche Weiterleitung an
den zuständigen Leistungsträger vorzunehmen ist. Die Prüfung der
Zuständigkeit für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und das entsprechende
Verfahren ist zudem in § 14 SGB IX mit konkreten Fristen geregelt worden.
Auch eine im Rahmen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes erfolgte
Neufassung der §§ 18 und 31 SGB XI in Verbindung mit der Änderung des § 40 SGB V
zielt darauf ab, den Zugang des betroffenen Personenkreises zu
Rehabilitationsleistungen des zuständigen Trägers (zumeist GKV) leichter und schneller zu
gestalten.
Drucksache 17/1827 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Krankenkassen müssen den Pflegekassen einen finanziellen Ausgleich
leisten, wenn sie pflegebedürftigen Versicherten innerhalb von sechs Monaten nach
Antragstellung notwendige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht
erbracht haben (§ 40 Absatz 3 Satz 6 SGB V).
Zunächst muss die Wirkung dieser neuen Maßnahmen evaluiert werden, bevor
weitere Schritte eingeleitet werden können.
6. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung, wie in der
Koalitionsvereinbarung angekündigt, die Transparenz und Orientierung über das
Leistungsangebot der verschiedenen Träger erhöhen, und welche Zeitschiene
verfolgt sie dahingehend?
7. Mit welchen konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung, wie in der
Koalitionsvereinbarung angekündigt, die Beratung der Versicherten durch
die Rehabilitationsträger und die Wahlmöglichkeiten der Versicherten
stärken, und welche Zeitschiene verfolgt sie dahingehend?
Die Fragen 6 und 7 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach § 65b SGB V fördert der GKV-Spitzenverband als Modellvorhaben
Einrichtungen zur unabhängigen Verbraucher- oder Patientenberatung, die sich die
gesundheitliche Information, Beratung und Aufklärung von Versicherten zum
Ziel gesetzt haben. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP ist
vereinbart worden, eine unabhängige Patientenberatung auszubauen, um die
Versicherten in die Lage zu versetzen, möglichst selbständig ihre Rechte gegenüber
den Krankenkassen und Leistungserbringern wahrzunehmen. Gleichzeitig
sollen Patientinnen und Patienten bei der Wahrnehmung ihrer Interessen unterstützt
werden. Diese Vereinbarung wird noch im Jahr 2010 umgesetzt.
8. a) In wie vielen Fällen haben Pflegeeinrichtungen gemäß § 87a Absatz 4
SGB XI bisher einen zusätzlichen Betrag von 1 536 Euro erhalten, da
Heimbewohnerinnen und -bewohner durch aktivierende und
rehabilitative Pflege in eine geringere Pflegestufe oder auf nicht erhebliche
Pflegebedürftigkeit zurückgestuft werden konnten?
b) In wie vielen Fällen musste dieser zusätzliche Betrag gemäß § 87a
Absatz 4 SGB XI von Pflegeeinrichtungen bisher zurückgezahlt werden, da
die Betroffenen binnen sechs Monaten wieder höher eingestuft werden
mussten?
c) In wie vielen Fällen wurden die Betroffenen nach Ablauf der in § 87a
Absatz 4 SGB XI vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten wieder
höher eingestuft?
d) Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg dieser Neuregelung?
e) Welche weiteren Möglichkeiten zur Setzung von Anreizen für eine
grundsätzlich rehabilitativ ausgerichtete Pflege sieht die
Bundesregierung, und wann und wie will sie sie umsetzen?
Eine Fallzahlstatistik liegt nicht vor. Im Jahr 2009 haben ausweislich der
Finanzstatistik Pflegeeinrichtungen in 750 Fällen einen zusätzlichen Betrag von
1 536 Euro erhalten. Rückzahlungen, die nicht separat erfasst werden, sind dabei
schon in Abzug gebracht worden.
Eine Bewertung der Regelung ist auf der Grundlage der vorliegenden
Erkenntnisse noch nicht möglich. Die Möglichkeiten, weitere Anreize zu setzen, wird
derzeit geprüft.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/18279. Plant die Bundesregierung, die Soziale Pflegeversicherung zu einem
eigenständigen Rehabilitations-Träger nach § 6 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu machen?
Falls ja, warum, bis wann, und mit welchen Maßnahmen?
Falls nein, warum nicht?
Die Zuständigkeit für Sozialleistungen nach den §§ 18 bis 29 SGB I der
jeweiligen Leistungsträger ist nach § 12 SGB I den besonderen Teilen des
Sozialgesetzbuches vorbehalten. Insofern präzisiert § 6 SGB IX die Träger der
sogenannten Leistungen zur Teilhabe. Der Gesetzgeber definiert damit eindeutig die
dort genannten Träger als Rehabilitationsträger. Ein gesetzgeberischer
Handlungsbedarf zur Erweiterung dieses Kreises möglicher Leistungsträger wird
derzeit nicht gesehen. Denn auch wenn dort die Pflegekassen nicht als
eigenständiger Rehabilitationsträger benannt sind, so sind sie doch maßgeblich in das
Gesamtkonzept zur Sicherstellung sachgerechter Reha-Leistungen eingebunden
(vgl. auch Antwort zu den Fragen 4 und 5).
10. Plant die Bundesregierung sektorenübergreifende Modelle zu fördern, mit
denen der Übergang von der stationären zur ambulanten Rehabilitation
besser als bislang geplant werden kann?
Falls ja, bis wann, und mit welchen Maßnahmen?
Falls nein, warum nicht?
Nein. Es gibt bereits heute Angebote, in denen stationäre und ambulante
Rehabilitationsleistungen kombiniert werden. Sofern dies medizinisch vertretbar ist
und gewünscht wird, können die Rehabilitationsträger bereits heute
entsprechend anerkannte und erfolgversprechende Leistungen bewilligen.
Seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist geplant, in
Gesprächen mit den Rehabilitationsträgern als auch den Anbietern von
stationären und ambulanten Rehabilitationsleistungen zu klären, inwieweit diese
kombinierten Leistungen verstärkt angeboten werden.
Im Interesse der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden sowie der Sicherung der
Nachhaltigkeit von Rehabilitationsleistungen ist zu prüfen, inwieweit
Rehabilitationsprozesse durch Kombination aus stationären und ambulanten
Maßnahmen weiter entwickelt und optimiert werden können.
11. Plant die Bundesregierung sektorenübergreifende Modelle zu fördern, mit
denen Ärztinnen und Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen verstärkt die
ambulante medizinische Versorgung der regionalen Bevölkerung
bewältigen, und welche gesetzlichen Rahmenbedingungen sind dafür
gegebenenfalls notwendig?
Falls ja, bis wann, und mit welchen Maßnahmen?
Falls nein, warum nicht?
Im Rahmen der anstehenden Gesetzgebungsvorhaben wird auch zu prüfen sein,
inwieweit Ärztinnen und Ärzte, die in Rehabilitationseinrichtungen tätig sind,
z. B. über entsprechende Ermächtigungen in die ambulante medizinische
Versorgung einbezogen werden können.
Es ist nicht geplant, entsprechende Modelle zu fördern. Der Bundesregierung
liegen keine Informationen vor, dass fachlich und regional erforderliche
Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nicht in ausreichender Zahl und Qualität
zur Verfügung stehen.
Drucksache 17/1827 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Rehabilitationsträger wirken gemeinsam unter Beteiligung der
Bundesregierung und der Landesregierungen auf die Bereitstellung entsprechender
Rehabilitationsangebote hin. Die Verbände behinderter Menschen einschließlich
der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der
Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die für die Wahrnehmung der
Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf der
Bundesebene maßgebenden Spitzenverbände werden beteiligt.
Bereits heute arbeiten niedergelassene sowie Ärztinnen und Ärzte in
Krankenhäusern mit den Ärztinnen und Ärzten in ambulanten und stationären
Rehabilitationseinrichtungen zusammen. Entsprechende Befunde und Berichte werden
ausgetauscht.
12. Welche Forschungsvorhaben plant die Bundesregierung für den Bereich
der Rehabilitation, und in welchem Zeitraum sollen sie realisiert werden?
Im Rahmen des Gesundheitsforschungsprogramms der Bundesregierung
können Fördergelder für Forschungsvorhaben aus dem Bereich der Rehabilitation in
unterschiedlichen Fördermaßnahmen beantragt werden.
In der Fördermaßnahme „Versorgungsnahe Forschung – Patientenorientierung
und chronische Krankheiten“ werden schon jetzt Forschungsvorhaben im
Bereich der Rehabilitation durchgeführt; eine zweite Förderphase wird derzeit
vorbereitet. Die Forschung zielt auf die Verbesserung der langfristigen
Wirksamkeit von Versorgungsleistungen durch aktive Beteiligung chronisch kranker
Menschen. Es handelt sich hierbei um eine gemeinsame Fördermaßnahme des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), der Verbände der
gesetzlichen Krankenkassen auf Bundesebene, dem Verband der privaten
Krankenkassen e. V. und der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Mitgetragen wird die Fördermaßnahme durch das BMG und das BMAS. In der
ersten Förderphase werden derzeit über drei Jahre (2007 bis 2011) 41
Einzelprojekte mit einem Gesamtvolumen von ca. 11 Mio. Euro, davon rund 50 Prozent
vom BMBF, gefördert. Für die zweite Förderphase (2011 bis 2013) stehen
insgesamt rund 10,5 Mio. Euro – wieder aufgeteilt auf die beteiligten Förderer
(50 Prozent des Gesamtvolumens vom BMBF) – zur Verfügung. Das
Begutachtungsverfahren für die zweite Förderphase ist noch nicht abgeschlossen.
Darüber hinaus sind Forschungsvorhaben zur rehabilitativen Versorgung
grundsätzlich auch im Rahmen der „Richtlinien zur Förderung von Studien in der
Versorgungsforschung“ möglich. Das Begutachtungsverfahren der ersten Runde
der Fördermaßnahme ist noch nicht abgeschlossen. Projektbeginn ist für Ende
2010 vorgesehen.
Eine weitere Fördermaßnahme fokussiert auf technische Innovationen für die
Verbesserung der Rehabilitation. Dazu wurden am 20. April 2010 „Richtlinien
zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu innovativen
Hilfen in der Rehabilitation und für Behinderte (zweiter Aufruf)“ veröffentlicht.
Mit dem Beginn der Forschungsvorhaben ist Anfang 2011 zu rechnen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]