[Deutscher Bundestag Drucksache 17/1881
17. Wahlperiode 28. 05. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Jan Korte, Ulla Jelpke,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/1660 –
Umsetzung des Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Juni 2009 besuchte der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen
(VN) zu Rassismus, Githu Muigai, Deutschland und bemängelte bei Politik
und Gesellschaft Defizite im Kampf gegen den Alltagsrassismus. So werde in
Deutschland immer noch Rassismus mit Rechtsextremismus gleichgesetzt und
damit nicht ausreichend wahrgenommen. Auch die Europäische Kommission
gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) ist darüber beunruhigt, dass infolge
der zurzeit in Deutschland vorherrschenden engen Auffassung von Rassismus
rassistisch motivierte Straftaten vermutlich nicht immer als solche untersucht
und verfolgt werden, es sei denn, die Täter oder Täterinnen seien deutlich
erkennbar Mitglieder rechtsextremer Gruppen oder Sympathisierende solcher
Gruppen sowie, dass es kein unabhängiges Untersuchungsverfahren im Fall
von Beschwerden gegen polizeiliches Fehlverhalten gibt.
Diese Kritikpunkte finden sich auch hinsichtlich des von der Bundesregierung
nach einem langen Vorlauf im Oktober 2008 verabschiedeten Nationalen
Aktionsplans der Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung von Rassismus
Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und darauf
bezogene Intoleranz (NAPgR), zu dem sie sich auf der Weltkonferenz gegen
Rassismus 2001 verpflichtet hatte. Dieser hat viel Kritik auf sich gezogen,
insbesondere weil von verschiedenen mit dem Thema Rassismus befassten
Institutionen der konkrete Handlungscharakter des vorgelegten Plans vermisst
wird und im NAPgR somit keine konkreten, umsetzbaren und messbaren
Ziele benannt werden. Weiter fehlt eine umfassende Bestandsaufnahme zum
Thema Rassismus für die Bundesrepublik Deutschland, jenseits der
Auseinandersetzung mit der extremen Rechten.
Die Bundesregierung selbst sieht den NAPgR nicht als abschließendes
Dokument, sondern als eine Art „work in progress“ an. Im NAPgR heißt es dazu:
„Mit der Erstellung dieses Nationalen Aktionsplans ist die Arbeit aber nicht
abgeschlossen. Vielmehr werden sich die weiteren Aktivitäten an den
getroffenen Zielsetzungen orientieren und messen lassen müssen. Überdies ist ein
solcher Aktionsplan auch nicht statisch, sondern die einzelnen Maßnahmen
bedürfen der Evaluierung und Nachsteuerung“. Fraglich ist deshalb, wie der
NAPgR inzwischen weiterentwickelt und mit Leben gefüllt wurde. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. Mai 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/1881 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIn der Sitzung des Anti-Rassismus-Ausschusses (CERD) der Vereinten
Nationen wurden am 15. August 2008 unzureichende Maßnahmen der
Bundesregierung gegen Rassismus bemängelt und in einem Länderbericht zur
Bundesrepublik Deutschland aufgeführt. In ihrer Antwort auf diesbezügliche
Fragen der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/10450)
versicherte die vormalige Bundesregierung, dass sie Empfehlungen und Kritik
des VN-Ausschusses „sehr ernst“ nehme.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Bundesregierung ist bewusst, dass rassistische Einstellungen und Vorurteile
nach wie vor in unterschiedlichem Ausmaß in manchen Teilen der Gesellschaft
existieren und es einer nachhaltigen und differenzierten Politik bedarf, um
diesem Problem langfristig entgegenzuwirken. Die Bundesregierung verfolgt zur
Bekämpfung von Rassismus einen ganzheitlichen Ansatz, der darauf zielt, alle
gesellschaftlichen Ebenen zu erreichen. Er umfasst sowohl Prävention als auch
Repression.
Dieser Ansatz spiegelt sich auch im Nationalen Aktionsplan der
Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit,
Antisemitismus und darauf bezogener Intoleranz (NAPgR) wider, der von der
Bundesregierung in Konsultation mit Nichtregierungsorganisationen erarbeitet und
Anfang 2009 der VN-Hochkommissarin für Menschenrechte vorgelegt wurde.
Der NAPgR versteht sich als Dokumentation der ganzheitlichen
Herangehensweise im Interesse einer wirkungsvollen Prävention und zum Schutz vor
Gewalt und Diskriminierung. Er zeigt die vielfältigen laufenden Maßnahmen, um
insbesondere auch durch eine Förderung und Stärkung des gesellschaftlichen
Zusammenhalts rassistischen, fremdenfeindlichen und diskriminierenden
Bestrebungen den Boden zu entziehen.
Den diesem Aktionsplan zugrunde liegenden Ansatz hat die Bundesregierung
auch im Juni letzten Jahres dem Berichterstatter der Vereinten Nationen für
Rassismusfragen, Githu Muigai, vorgestellt. Dieser bestätigte, dass im Kampf
gegen Rassismus in Deutschland viel erreicht worden sei und begrüßte, dass die
Problematik in Gesellschaft und Politik sehr ernst genommen werde. Githu
Muigai wird seinen Abschlussbericht im Juni 2010 während der 14. Sitzung des
Menschenrechtsrats vorlegen.
Zudem ist Deutschland im Rahmen des Universellen
Staatenüberprüfungsverfahrens (Universal Periodic Review, UPR) vor dem Menschenrechtsrat der
Vereinten Nationen im Februar 2009 überprüft worden. Schwerpunktthemen
waren unter anderem die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit
und Antisemitismus. Der Menschenrechtsrat hat hier gegenüber Deutschland
Empfehlungen ausgesprochen, die die Bundesregierung weitgehend
angenommen hat (35 von 44 Empfehlungen wurden angenommen). Vom
Menschenrechtsrat, Staatenvertretern und Beobachtern wurden im Rahmen des UPR-
Verfahrens die selbstkritische und offene Auseinandersetzung der Bundesregierung
mit den Fragen und die konstruktive Reaktion auf die Empfehlungen positiv
aufgenommen.
Die in der Vorbemerkung der Fragesteller wiedergegebene Äußerung der
Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), rassistisch
motivierte Straftaten würden vermutlich nicht immer als solche untersucht und
verfolgt, es sei denn, die Täter seien erkennbar Anhänger oder Sympathisanten
rechtsextremer Gruppen, ist unzutreffend. Vielmehr werden im Rahmen des
Kriminalpolizeilichen Meldedienstes – Politisch motivierte Kriminalität
(KPMD-PMK) Taten, bei denen Bezüge zum Rassismus ganz oder teilweise
ursächlich für die Tatbegehung waren, grundsätzlich dem Bereich der politisch
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1881motivierten Kriminalität – rechts (PMK-rechts) zugeordnet. Dies gilt
unabhängig davon, ob zu dem Täter bzw. dem Tatverdächtigten auch Erkenntnisse
vorliegen, die auf eine Sympathie mit rechtsextremen Parteien, Organisationen
oder Gruppierungen hindeuten. Nur wenn im konkreten Fall besondere
Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Täter nicht aus einer politisch rechten
Motivation gehandelt hat, erfolgt ausnahmsweise die Einordnung einer
rassistischen Straftat zu einem der anderen drei Phänomenbereiche der politisch
motivierten Kriminalität (Politisch motivierte Kriminalität – links, Politisch
motivierte Ausländerkriminalität oder Politisch motivierte Kriminalität – sonstige).
1. Welche konkreten, sich aus dem NAPgR ergebenden Vorhaben, Initiativen,
Programme etc. hat die Bundesregierung seit der Verabschiedung des
NAPgR angegangen, mit wem arbeitet sie hierbei zusammen, und was ist
der aktuelle Stand dieser Vorhaben?
2. Gibt es eine laufende Evaluierung zur Umsetzung des NAPgR, von wem
wird diese Evaluierung gegebenenfalls durchgeführt, und ab wann rechnet
die Bundesregierung mit ersten Ergebnissen einer solchen Evaluierung?
3. Hat sich aus Sicht der Bundesregierung ein Bedarf zur Nachsteuerung des
NAPgR ergeben?
Wenn ja, in welchen Bereichen, und wenn nein, wie begründet die
Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Stellungnahme des Deutschen
Instituts für Menschenrechte vom Januar 2009 zum NAPgR, welche
Schlussfolgerungen hat sie daraus gezogen, und hat sie einzelne Anregungen aus
dieser Stellungnahme übernommen, und wenn ja, welche (bitte zu den
einzelnen Punkten Stellung nehmen)?
6. Ist die Bundesregierung mit den an der Erarbeitung des NAPgR beteiligten
NGO weiterhin im Gespräch, und werden diese für eine
Weiterentwicklung und mögliche Nachsteuerung des NAPgR eingebunden (bitte
begründen)?
7. Hat die Bundesregierung eine Priorisierung der im NAPgR formulierten
Ziele und Arbeitsfelder vorgenommen, wie sieht diese Priorisierung aus,
und wie begründet sie sich bzw. warum wurde keine solche Priorisierung
vorgenommen?
8. Plant die Bundesregierung eine regelmäßige Berichterstattung über die
Umsetzung des NAPgR, in welcher Form soll eine solche
Berichterstattung erfolgen, wann wird der erste Bericht vorliegen, bzw. mit welcher
Begründung will die Bundesregierung auf eine solche Berichterstattung
verzichten?
Die Bundesregierung hat stets betont, dass der NAPgR nicht statisch ist sondern
der laufenden Evaluierung und erforderlichenfalls Fortschreibung
verschiedener Aspekte bedarf, unter Fortsetzung des Dialogs mit
Nichtregierungsorganisationen (NROs).
Entsprechend hat die Bundesregierung Ende 2009/Anfang 2010, rund ein Jahr
nach Fertigstellung des NAPgR, von den beteiligten Ressorts Informationen
und Bewertungen zu den von diesen durchgeführten und im NAPgR
dargestellten Maßnahmen eingeholt sowie Anregungen für ggf. neue Handlungsbedarfe
und Schwerpunktsetzungen entgegengenommen. Dabei ist anzumerken, dass
zahlreiche im NAPgR dargestellte Programme, Maßnahmen und Initiativen
längerfristig angelegt sind. Festgestellt werden konnte, dass die Bekämpfung
von Rassismus bei den Ressorts deutlich im Fokus steht.
Drucksache 17/1881 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGleichzeitig wurde Ende 2009/Anfang 2010 im Rahmen des Forums gegen
Rassismus, einem Gremium, in dem die Bundesregierung mit rund 55 NROs in
regelmäßigen Austausch zu Fragen und Möglichkeiten der Bekämpfung von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit steht, vereinbart, dass die
Weiterentwicklung der im NAPgR angesprochenen verschiedenen Aspekten der
Rassismusbekämpfung in engem Dialog mit den NROs erfolgen soll.
Die Bundesregierung hat die NROs im Forum gegen Rassismus ausdrücklich
eingeladen, ihrerseits Impulse zu geben und die aus ihrer Sicht relevanten
aktuellen Handlungsfelder konkret zu benennen. Dies gilt auch für Vorschläge des
Deutschen Instituts für Menschenrechte, die nach Erstellung des NAP im
Januar 2009 vorgelegt wurden. Beabsichtigt ist ein gemeinsamer Workshop
voraussichtlich im Herbst 2010, um Themenfelder für eine Weiterentwicklung
des NAP zu präzisieren.
5. Hat die Bundesregierung einzelne Anregungen von Seiten der NGO
(Nichtregierungsorganisation) aufgenommen, die während der
Erarbeitung des NAPgR von diesen vorgelegt wurden, und wenn ja, welche
Anregungen wurden aufgenommen, und wenn nein, warum nicht?
Frage 5 bezieht sich auf die Erstellung des NAPgR. Die Beantwortung dieser
Frage wird daher vorgezogen. Die Erarbeitung des NAPgR bis zu seiner
Fertigstellung im Oktober 2008 ist in Konsultation mit verschiedenen NROs erfolgt.
Dabei sind zahlreiche Anregungen aufgegriffen worden. Beispielsweise waren
dies die gesonderte Erwähnung von Minderheiten, die gesonderte Erwähnung
von Menschen afrikanischer Herkunft, die Schreibweise des Wortes „Rasse“ in
Anführungszeichen, um auch dadurch zu verdeutlichen, dass es
unterschiedliche menschliche „Rassen“ nicht gibt, die Einstellung des NAPgR ins Internet
zu Konsultationszwecken oder die intensive Einbeziehung der Länder –
insbesondere im Bereich Polizei.
9. In welchem Referat des Bundesministeriums des Innern liegt die
Verantwortung für die Umsetzung des NAPgR?
Die Verantwortung für die Umsetzung der zahlreichen unterschiedlichen
Ansätze, Maßnahmen und Initiativen, die sich aus dem NAPgR ergeben, liegt bei
den jeweils für die Einzelaspekte zuständigen Ressorts. Die Federführung für
die Koordinierung des in den Antworten zu den Fragen 1 bis 4 und 6 bis 8
beschriebenen Prozesses liegt in der Grundsatzabteilung des Bundesministeriums
des Innern im Referat G I 5 „Politische Bildung; Prävention, gesellschaftlicher
Zusammenhalt“.
10. In welcher Form hat die Bundesregierung auf die vom Anti-Rassismus-
Ausschuss der Vereinten Nationen (VN) in der Sitzung vom 15. August
2008 geäußerte Kritik an Deutschland reagiert, und welche Maßnahmen
wurden von Seiten der Bundesregierung ergriffen, um die vom VN-
Ausschuss kritisierten Punkte zu korrigieren (bitte konkret auf die einzelnen
Kritikpunkte eingehen)?
Die Bundesregierung hat die Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten
Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD)
eingehend geprüft. Hinsichtlich der vom Ausschuss als besonders dringlich
angesehenen Anliegen hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 28. August 2009
Stellung genommen. Dieses Schreiben ist als Dokument der Vereinten Nationen
vom 23. November 2009 im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden
(www2.ohchr.org).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1881Die Bundesregierung verweist insoweit auf ihre Stellungnahme gegenüber den
Vereinten Nationen.
Hinsichtlich der übrigen Anregungen des Ausschusses verweist die
Bundesregierung auf ihre Antwort zu der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
vom 1. Oktober 2008 (Bundestagsdrucksache 16/10450), in der zu den
einzelnen Empfehlungen des Ausschusses Stellung genommen wird. Sie weist im
Übrigen darauf hin, dass der Ausschuss in seinen Schlussbemerkungen die
Qualität des Dialoges mit der Bundesregierung ausdrücklich gelobt und eine
Reihe von positiven Entwicklungen festgestellt hat.
11. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Forderung der Europäischen
Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), rassistische
Beweggründe bei der Begehung gewöhnlicher Straftaten im Strafrecht als
erschwerenden Umstand zu verankern?
Die Zurückdrängung von Straftaten aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder
anderen menschenverachtenden Motiven ist eine wichtige Aufgabe des
Rechtsstaats. Wo diese Taten begangen werden, müssen sie mit aller Konsequenz
verfolgt und angemessen bestraft werden. Die notwendige Berücksichtigung
solcher Motivationslagen bei der Strafzumessung wird nach Ansicht der
Bundesregierung in der allgemeinen Regelung des § 46 des Strafgesetzbuches (StGB)
bereits angemessen zum Ausdruck gebracht. Diese Vorschrift bestimmt
ausdrücklich, dass die Beweggründe und Ziele des Täters sowie die Gesinnung, die
aus der Tat spricht, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Zudem ist
in der deutschen Rechtspraxis anerkannt, dass § 46 StGB gerade bei
rassistischen Beweggründen regelmäßig zu einer Strafverschärfung führt. Dies belegt
auch eine aktuelle rechtstatsächliche Untersuchung mit einer Befragung von
194 Richtern und Staatsanwälten, die sich aus diesem Grund auch mehrheitlich
gegen eine über das geltende Recht hinausgehende gesetzliche Regelung
ausgesprochen haben (Krupna, Karsten: Das Konzept der „Hate Crimes“ in
Deutschland, 2010, S. 197, 226). Ergänzend ist anzumerken, dass der
Bundesgerichtshof schon im Jahre 1962 entschieden hat, dass Rassenhass als niedriger
Beweggrund im Sinne des Mordtatbestandes gemäß § 211 StGB anzusehen ist
12. Inwieweit will die Bundesregierung die wiederholt von der Europäischen
Kommission gegen Rassismus und Intoleranz und anderen
Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international getätigte Aufforderung
aufgreifen, ein unabhängiges Untersuchungsverfahren für Fälle
behaupteten polizeilichen Fehlverhaltens vorzusehen?
Unabhängig davon, in welchem Rechtsgebiet die Polizei tätig ist, wird ihr
Handeln auf Antrag des Bürgers von den Gerichten auf die Rechtmäßigkeit
überprüft. Als Rechtsbehelf gegen polizeiliche Maßnahmen kommt zuvor bereits
die Dienstaufsichtsbeschwerde bei Beanstandung der eigentlichen
Ermittlungstätigkeit oder des persönlichen Verhaltens des Beamten in Betracht, über die der
Dienstvorgesetzte entscheidet. Der dezentrale, den Föderalismus
widerspiegelnde Aufbau der Polizei in Deutschland sichert eine enge fachliche,
personelle und rechtliche Aufsicht durch vorgesetzte Stellen, die zuletzt durch die
zuständigen Innenministerien wahrgenommen werden. So unterliegen
polizeiliche Maßnahmen einer unmittelbaren Kontrollmöglichkeit durch
Dienstvorgesetzte und schließlich auch durch die jeweiligen Parlamente. Neben den
innerbehördlichen Beschwerdemöglichkeiten gegen etwaige Übergriffe seitens
der Polizei steht in Deutschland der Rechtsweg zu den Gerichten offen. Die
Bundesregierung sieht vor dem Hintergrund dieser bewährten Instrumentarien
keinen Bedarf für zusätzliche Instrumente oder einen weiteren Instanzenweg.
Drucksache 17/1881 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Inwieweit will und wird die Bundesregierung die Forderung des Forum
Menschenrechte, einem Netzwerk von 52 (Anfang 2010) deutschen
Nichtregierungsorganisationen, nach einer besonderen Stelle zur
Beobachtung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung in Deutschland
aufgreifen, wie es auch ECRI seit Langem fordert?
Auf der Grundlage des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wurde die Antidiskriminierungsstelle des
Bundes (ADS) geschaffen, die zusammen mit den in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten des Deutschen Bundestages und der
Bundesregierung von Diskriminierung Betroffene auf unabhängige Weise berät
und unterstützt. Die genannte Forderung ist damit umgesetzt.
Die ADS und die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge
und Integration, Maria Böhmer, unterstützen auf unabhängige Weise
insbesondere auch Personen, die Benachteiligungen erfahren haben, die rassistisch
motiviert oder wegen der ethnischen Herkunft erfolgt sind. Die Bundesregierung
weist darauf hin, dass es auch zu deren Aufgaben gehört, das Phänomen der
Diskriminierung aus rassistischen Gründen zu beobachten und ggf.
entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen. Sie sieht daher keine
Notwendigkeit, eine weitere Stelle mit diesen Aufgaben zu betrauen.
Hinsichtlich der Einrichtung entsprechender Stellen auf der Ebene der Länder kann die
Bundesregierung aus ihrer Zuständigkeit keine Stellung nehmen.
14. Inwieweit wird die Bundesregierung statistische Methoden zur
Datenerfassung entwickeln, so dass Diskriminierungsfälle und rassistisch
motivierte Straftaten systematisch erfasst werden können, und damit den
Erfordernissen der internationalen Staatenberichterstattung entsprochen
werden kann?
Rassistisch motivierte Straftaten werden seit Jahren polizeilich im Rahmen
des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes – Politisch motivierte Kriminalität
(KPMD-PMK) systematisch erfasst. Diese Erfassung hat sich als Grundlage
auch für die Analyse solcher Straftaten bewährt.
Die Frage, ob und ggf. in welcher Form vergleichbare und valide Daten zu nicht
strafrechtlich relevanten Diskriminierungsfällen erfasst, gesammelt und
ausgewertet werden können, wird zurzeit von der ADS in Zusammenarbeit mit den in
ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten des Deutschen
Bundestages und der Bundesregierung sowie mit Vertreterinnen und Vertretern
von städtischen und freien Antidiskriminierungsbüros,
Betroffenenorganisationen, staatlichen Institutionen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
untersucht.
Die ADS hat hierzu auch eine Studie in Auftrag gegeben, die die Frage
untersuchen soll, ob eine einheitliche Erhebung von Diskriminierungsbeschwerden in
Deutschland standardisiert möglich ist. Im Rahmen dieser Machbarkeitsstudie
werden Vorteile einer standardisierten Datenerhebung für die Opfer von
Diskriminierung analysiert sowie Risiken und rechtliche Hindernisse, die sich bei der
Erfassung gegebenenfalls ergeben können, dargestellt. Darüber hinaus werden
Vorschläge zur standardisierten Erhebung von Diskriminierungsbeschwerden
entwickelt. Die ADS führte im November 2009 ein erstes Fachgespräch zum
Thema durch, dessen Ergebnisse in die Machbarkeitsstudie einfließen. Die
Dokumentation des Fachgespräches ist unter
www.antidiskriminierungsstelle.de
abrufbar.
Die ADS teilte mit, dass sie für den 28. September 2010 ist ein weiteres
Fachgespräch plant, in dem die Handlungsempfehlungen der Studie vorgestellt und
diskutiert werden sollen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1881Die Bundesregierung kann hierzu für ihren Zuständigkeitsbereich vor
Beendigung dieser Untersuchungen keine abschließende Stellungnahme abgeben.
15. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine fehlende
bzw. mangelhafte Datengrundlage über das Ausmaß von
Menschenrechtsverletzungen wie Diskriminierungen und insbesondere Rassismus,
den Fehlschluss begünstigen könnte, es gäbe keine relevante Dimension
von Diskriminierung und Rassismus bzw. das Vorhandensein von
Diskriminierung und Rassismus an sich bestritten wird?
Soweit sich Rassismus in der Begehung von Straftaten äußert, ist eine
Datengrundlage vorhanden, die Auskunft vor allem über das Ausmaß solcher
Straftaten gibt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
16. Inwieweit hält die Bundesregierung das Fehlen einer Datengrundlage für
kontraproduktiv?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
17. Inwieweit wird die Bundesregierung der Empfehlung des Deutschen
Instituts für Menschenrechte folgen, den Begriff „Rasse“ aus dem
Diskriminierungsverbot in Artikel 3 des Grundgesetzes zu streichen und durch das
Verbot „rassistischer“ Benachteiligung oder Bevorzugung zu ersetzen,
um mit dieser Änderung des Grundgesetzes ein Signal auszusenden, die
scheinbare Akzeptanz von Rassekonzeptionen zu beenden?
Dem Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) ist keine auch nur scheinbare
Akzeptanz von Rassekonzeptionen zu entnehmen. Die Vorschrift unterstellt
nicht, dass es Rassen gäbe, sondern verbietet, Menschen aufgrund einer etwa
behaupteten Rasse zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Den Vätern und
Müttern des Grundgesetzes ging es 1948/1949 gerade darum, ein deutliches
Zeichen gegen den Rassenwahn des Dritten Reiches zu setzen, der unmittelbar
zuvor Millionen von Menschen in die Vernichtung getrieben hatte.
18. In welchem geeigneten Rahmen hat die Bundesregierung – entsprechend
ihrer in der Antwort zu Frage 6 der Bundestagsdrucksache 16/12521
angekündigten Prüfungen – den 125. Jahrestag der Berliner Afrika-
Konferenz begangen?
Nach Prüfung der Möglichkeit der Ausrichtung bzw. Beteiligung an einer
entsprechenden Veranstaltung hat die Bundesregierung entschieden, hiervon
abzusehen.
Drucksache 17/1881 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Gibt es
a) einen Beschluss des Reichstages aus dem Jahr 1913 (oder einem
anderen Jahr), nach dem in den damaligen kaiserlich-kolonialen Gebieten
geborene schwarze Kinder deutscher Väter die deutsche
Staatsangehörigkeit nicht erlangen könnten,
b) eine kaiserliche Order von 1906, die „Mischehen“ zwischen
Deutschen und „Togo-Negern“ verbot,
c) andere Gründe, weshalb Deutsche und „Eingeborene“ der damaligen
Kolonialgebiete keine rechtswirksame Ehe schließen konnten (etwa
die nach § 7 Absatz 3 des damaligen „Schutzgebietsgesetzes“ hierfür
notwendige kaiserliche Verordnung niemals erlassen wurde),
was kann die Bundesregierung zu dieser Thematik allgemein Näheres
sagen, wie bewertet sie die damalige Rechtslage und Praxis, insbesondere
in Bezug auf Togo und insbesondere in Bezug auf den Umstand des
hierdurch letztlich aus rassistischen Gründen verweigerten Erwerbs der
deutschen Staatsangehörigkeit, und welche Schlussfolgerungen zieht sie
hieraus?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 18 und 19 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/12521 vom
26. März 2009) wird verwiesen.
20. Ist die Bundesregierung dazu bereit, eine Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes vorzunehmen, um Schwarze, die in den damaligen
kaiserlich-kolonialen Gebieten als Kinder deutscher Väter geboren wurden und
nur deshalb nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erlangten, weil eine
wirksame Eheschließung zwischen Deutschen und „Eingeborenen“ aus
rassistischen Gründen faktisch oder rechtlich unmöglich war, und ihren
Nachkommen einen Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit zu
verschaffen – auch, um rassistisches staatliches Unrecht wirksam und mit
Öffentlichkeitswirkung zu beseitigen?
Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wann, in welcher Form und in
welchem Umfang, und was ist der Bundesregierung generell zu dieser
Thematik bekannt?
21. Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung des Afrika-Rats Berlin-
Brandenburg e.V., des Berliner Entwicklungspolitischen Ratschlags e.V.,
des Berliner Flüchtlingsrates e.V. und des Vereins Berlin Postkolonial
e.V., die vor dem Hintergrund des Schicksals der Familie Liebl (vgl.
zuletzt taz vom 29. April 2010) von der Bundesregierung fordern, die
historische Verantwortung für den deutschen Kolonialismus und seine
Folgen zu übernehmen und entsprechend gesetzgeberisch aktiv zu werden
(epd – Evangelischer Pressedienst – vom 30. April 2010)?
Bei Fragen der Staatsangehörigkeit ist stets zu prüfen, ob die Vorfahren, von
denen der Betroffene seine Staatsangehörigkeit ableitet, diese ebenfalls erworben
haben. Dabei ist allgemein das Recht, das zur Zeit der Geburt des Vorfahren
galt, einschlägig. Dies gilt auch im Fall von Herrn Liebl. Hier fand auf den
Staatsangehörigkeitserwerb seines Vorfahren noch das vorkonstitutionelle
Recht Anwendung. Dass das Staatsangehörigkeitsrecht sich im Laufe der Zeit
weiterentwickelt hat, z. B. hinsichtlich des Erwerbs vom nichtehelichen Vater,
und daher heute zu anderen gesetzlichen Folgen führen würde, kann sich –
insbesondere auch im Hinblick auf die erforderliche Rechtssicherheit – auf in der
Vergangenheit bereits abgeschlossene Vorgänge nicht mehr auswirken.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/188122. Warum fehlt im NAPgR eine nähere Betrachtung der rassistischen
Diskriminierung von nicht-deutschen Staatsangehörigen, obwohl den Nicht-
Staatsangehörigen in den Dokumenten von Durban und auch vom
ICERD (International Convention on the Elimination of All Forms of
Racial Discrimination) hervorgehoben wird, und wie wird dies von der
jetzigen Bundesregierung bewertet?
23. Warum fehlt im NAPgR eine nähere Betrachtung der indirekten
rassistischen Diskriminierung (eine Benachteiligung kann sich aus der
Anwendung formal gleicher Regelungen auf Menschen in unterschiedlichen
Situationen ergeben), die z. B. Menschen mit Migrationshintergrund
betrifft, und wie wird dies von der jetzigen Bundesregierung bewertet?
Der im NAPgR dargestellte ganzheitliche Ansatz der Bundesregierung
berücksichtigt rassistische Diskriminierungen, denen einzelne gesellschaftliche
Gruppen ausgesetzt sein können, bzw. umfasst einzelne Phänomene rassistischer
Diskriminierung, ohne alle Gruppen oder Phänomene gesondert zu benennen.
24. Weshalb sind im NAPgR die von der UN-Weltkonferenz 2001
empfohlenen Themenschwerpunkte für einen NAPgR-Kolonialismus, historische
Schuld und Entwicklungszusammenarbeit nicht enthalten, obwohl die
vormalige Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/4689 die
Auseinandersetzung mit dem Kolonialismus und dessen Folgen als einen
Beitrag zur Bekämpfung des Rassismus bezeichnet hat, und wie wird dies
von der jetzigen Bundesregierung bewertet?
Mit der Bezugsdrucksache wurde lediglich festgestellt, dass „die
Auseinandersetzung mit Kolonialismus, der auch von einer rassistischen Motivation
gekennzeichnet sein kann, auch einen Beitrag zur Bekämpfung des Rassismus
darstellen“ kann. Die Auffassung teilt auch die jetzige Bundesregierung. Diese
Auseinandersetzung findet beispielsweise im Rahmen der
Menschenrechtserziehung und Menschenrechtsbildung statt (vgl. Abschnitt 1.2 des NAPgR).
25. Wie ist die Aussage im NAPgR (S. 11), „eine konsequente Politik der
Einbindung und Teilhabe auf allen gesellschaftlichen, politischen und
ökonomischen Ebenen“ sei „unverzichtbar“, um „die notwendige
Identifikation des Einzelnen (…) zu ermöglichen“ [im Text fehlt allerdings eine
Angabe dazu, womit sich die Einzelnen identifizieren sollen], damit
vereinbar, dass Drittstaatsangehörigen selbst das kommunale Wahlrecht
verweigert wird und die Voraussetzungen für Einbürgerungen im Jahr 2007
noch einmal erschwert wurden, und wie wird dies von der jetzigen
Bundesregierung bewertet?
Die Integration und Einbindung der Migranten auf allen gesellschaftlichen
Ebenen steht in keinem Zusammenhang mit der Frage nach Einführung eines
kommunalen Wahlrechts für Drittstaatsangehörige.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Grundgesetz es nicht zulässt,
Ausländern durch einfaches Gesetz das aktive oder passive Wahlrecht einzuräumen.
Das Wahlrecht, mit dem das Volk in erster Linie die ihm zukommende
Staatsgewalt ausübt, setzt nach der Konzeption des Grundgesetzes die Eigenschaft als
Deutscher voraus. Artikel 20 GG bestimmt, dass das Staatsvolk der
Bundesrepublik Deutschland Träger und Subjekt der Staatsgewalt ist. Dieser Grundsatz
gilt über Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 GG auch für die Länder und
Kommunen. Das Grundgesetz schließt damit die Teilnahme von Ausländern aus
Drittstaaten an Wahlen nicht nur auf staatlicher, sondern auch auf kommunaler
Ebene grundsätzlich aus (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfGE – 83,
S. 37, 59 ff.). Das seit 1992 im Grundgesetz normierte kommunale Wahlrecht
Drucksache 17/1881 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefür EU-Staatsbürger (Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 GG) knüpft demgegenüber an
den Status einer Unionsbürgerschaft an und setzte eine entsprechende
Regelungsverpflichtung des europäischen Gemeinschaftsrechts um.
In der vergangenen Legislaturperiode hat der Innenausschuss des Deutschen
Bundestages zu dem von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
vorgelegten Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/6628) und dem
Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/5904) zur
Einführung eines kommunalen Ausländerwahlrechts eine öffentliche Anhörung
durchgeführt, bei der auch die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer
Änderung des Grundgesetzes vor dem Hintergrund der angeführten
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Rolle spielte. Beide Anträge haben
keine Mehrheit gefunden (Bundestagsdrucksache 16/13033).
Diese Ausgangssituation bedeutet jedoch nicht, dass den Ausländern aus
Drittstaaten eine politische Mitwirkung in den Gemeinden gänzlich verschlossen
bliebe. Als sachkundige Einwohner einer Gemeinde können sie in kommunale
Gremien berufen werden, um dort Gruppeninteressen zu vertreten.
Insbesondere bestehen Mitwirkungsmöglichkeiten auf der Ebene von Vereinen,
Bürgerinitiativen, Gewerkschaften und Schulen. Darüber hinaus wurde mit der Reform
des Staatsbürgerschaftsrechts im Jahr 2000 der Zugang zur deutschen
Staatsbürgerschaft für hier geborene und langjährig in Deutschland lebende
Migranten wesentlich erleichtert. Das Wahlrecht kann damit leichter als zuvor auch
durch eine Einbürgerung erlangt werden.
26. Wenn die „Förderung der Integration ein maßgebliches Mittel zur
Bekämpfung solcher [rassistischer, ausländerfeindlicher,
rechtsextremistischer] Vorurteile und eventuell daraus erwachsender Diskriminierungen“
ist (NAPgR, S. 37),
a) wie ist es dann zu erklären, dass die partielle Öffnung des
Staatsangehörigkeitsrechts zum 1. Januar 2000 als ein wesentlicher Schritt in
diese Richtung dargestellt (S. 40), im Gegenzug die Verschärfung des
Staatsangehörigkeitsrechts durch das Richtlinienumsetzungsgesetz
jedoch nicht als eine Maßnahme kritisiert wird, die der Förderung der
Integration und damit der Bekämpfung von Diskriminierung und
Vorurteilen entgegensteht?
b) müssen dann die aktuellen Kürzungen im Integrationskursbereich als
Maßnahme der Bundesregierung zur Stärkung von rassistischen
Vorurteilen und daraus eventuell erwachsenden Diskriminierungen
gesehen werden (bitte begründen)?
Deutschland besitzt ein offenes und modernes Einbürgerungsrecht. Durch das
Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 wurde für
in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten
Bedingungen der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt eingeführt.
Neben dem ius soli wurde mit dem Gesetz zur Reform des
Staatsangehörigkeitsrechts auch der einklagbare Rechtsanspruch auf Einbürgerung bestätigt.
Zugleich wurde die erforderliche Aufenthaltdauer von fünfzehn auf acht Jahre
abgesenkt. Mit diesem Einbürgerungsanspruch unter erleichterten Bedingungen
macht der Staat einem großen Teil der bei uns lebenden Ausländer ein offenes
Angebot zur Einbürgerung. Die Bundesregierung wirbt dafür, dass dieses
Angebot auch aktiv angenommen wird. Das Einbürgerungsrecht muss aber
insbesondere auch die Belange der aufnehmenden Gesellschaft berücksichtigen und
legt daher Wert auf bestimmte Integrationsleistungen. Mit den
Einbürgerungsvoraussetzungen hat der Gesetzgeber die Grundvoraussetzungen formuliert, die
er für eine volle Aufnahme in die Gesellschaft und für das Funktionieren eines
demokratischen Gemeinwesens für erforderlich hält.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1881Der Haushaltsansatz im Integrationskursbereich ist nicht gekürzt. Er beträgt im
Jahr 2010 rd. 218 Mio. Euro und ist damit 44 Mio. Euro höher als im Jahr 2009.
27. Wie verträgt sich die Aussage auf Seite 114 des NAPgR, der „Anreiz zu
Arbeitsplatzsuche“ im Rahmen der gesetzlichen Altfallregelung solle
eine „Zuwanderung in die Sozialsysteme … vermeiden“, mit dem
Anspruch, Themen der Migration und Integration so zu diskutieren, dass
hierdurch keine Vorurteile gestärkt werden (bitte begründen), oder ist die
Bundesregierung nicht dieser Auffassung, und wie ist in diesem
Zusammenhang zu bewerten, dass eine entsprechende Passage in dem letzten
Entwurf des NAPgR (dort S. 2) keinen Eingang in die Endfassung
gefunden hat?
Ein Hinweis auf das politische Ziel, Zuwanderung in die Sozialsysteme zu
vermeiden, ist aus Sicht der Bundesregierung nicht geeignet, Vorurteile im Sinne
der Fragestellung zu stärken.
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ISSN 0722-8333]