Entwicklung am Arbeitsmarkt und in den sozialen Sicherungssystemen
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Ferschl, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Corona-Krise zeigt nach Auffassung der Fragesteller deutlich, dass die Sozialversicherungssysteme – insbesondere die Arbeitslosenversicherung – ein unverzichtbarer Bestandteil des deutschen Sozialstaates sind. Sie fungieren aufgrund ihrer „antizyklischen Einnahmen- und Ausgabenentwicklung“ als „Stabilisatoren der Konjunktur“ (G. Bosch, Ausschussdrucksache 19(11)401). Unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sind vor allem diejenigen mit hohen Löhnen deutlich besser abgesichert und profitieren unter anderem vom Kurzarbeitergeld, das in Krisenzeiten oder bei Beschäftigungsausfall aus Rücklagen der Arbeitslosenversicherung ausgezahlt wird. Bei Beschäftigten im Niedriglohnsektor reicht das Kurzarbeitergeld in Höhe von 60/67 Prozent hingegen oft nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken, sodass ein ergänzender Hartz-IV-Bezug notwendig wird. Zugleich zeigt sich, dass Millionen Menschen, insbesondere geringfügig Beschäftigte ohne Versicherungsschutz, aus dem Raster fallen (www.ndr.de/nachrichten/info/Minijobber-in-der-Corona-Krise-vergessen,minijobs140.html).
In wirtschaftlichen Krisensituationen zeigt sich, ob die sozialen Sicherungssysteme funktionieren und in der Lage sind, ihre konjunkturstabilisierende Funktion wahrzunehmen. Prognosen gehen inzwischen davon aus, dass die Rücklagen der Versicherungssysteme nicht ausreichen und weitreichende Steuerzuschüsse notwendig sind (www.tagesspiegel.de/politik/milliardenloecher-durch-corona-krise-ohne-steuerzuschuss-wird-es-2020-fuer-die-sozialversicherungen-wohl-nicht-gehen/25861476.html). Die Fragesteller interessieren sich daher dafür, wie sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt einerseits und die Schutzfunktion sowie die finanzielle Ausstattung der Arbeitslosenversicherung andererseits in den vergangenen 25 Jahren entwickelt haben.
Entwicklung der Sicherungsfunktion in der Arbeitslosenversicherung
Fragen und Antworten32
Wie haben sich die prozentualen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in den vergangenen 25 Jahren entwickelt?
Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung hat sich wie folgt entwickelt:
- Zeitraum Beitragssatz zur Arbeitsförderung 01.01.1993 bis 31.12.2006 6,5 %
- 01.01.2007 bis 31.12.2007 4,2 %
- 01.01.2008 bis 31.12.2008 3,3 %
- 01.01.2009 bis 31.12.2010 2,8 %
- 01.01.2011 bis 31.12.2018 3,0 %
- 01.01.2019 bis 31.12.2019 2,5 %
- Seit 01.01.2020 2,4 %
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Haushalt der Bundesagentur für Arbeit (BA) in den vergangenen 25 Jahren entwickelt (bitte jeweils nach Jahr, Beitragseinnahmen, registrierten Erwerbslosen, Ausgaben für das Arbeitslosengeld I, Ausgaben für Arbeitslosengeld [ALG] und konjunkturelles Kurzarbeitergeld sowie nach preisbereinigter BIP-Veränderung [BIP = Bruttoinlandsprodukt] gegenüber dem Vorjahr differenzieren)?
Die erfragten Daten sind Tabelle 1 im Anhang zu entnehmen.* Bei den registrierten Arbeitslosen handelt es sich jeweils um einen rechtskreisübergreifenden Jahresdurchschnitt.
Wie hat sich die durchschnittliche Dauer von Arbeitslosigkeit in den vergangenen 25 Jahren entwickelt? Wie entwickelte sich im selben Zeitraum der durchschnittliche Verbleib im Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bzw. des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG)?
Nach Angaben der Arbeitsmarktstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) gab es im Jahr 2019 insgesamt 7,23 Millionen Abgänge aus Arbeitslosigkeit, die durchschnittliche abgeschlossene Dauer der Arbeitslosigkeit betrug 36,1 Wochen.
Informationen nach Dauern liegen ab dem Jahr 1998 vor; allerdings sind Zeitreihenvergleiche aufgrund von Änderungen im Erhebungsverfahren und im Dauermesskonzept nur eingeschränkt möglich. Daten nach Rechtskreisen stehen ab dem Jahr 2007 zur Verfügung. Durch die hohe Zahl von Neuzugängen infolge der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2005 sind die Angaben zu den Dauern verzerrt. Die längeren Dauern, insbesondere in den Jahren 2007 und 2008, reflektieren einen Anpassungsprozess.
Weitere Ergebnisse sind Tabelle 2* im Anhang zu entnehmen.
Wie entwickelte sich die Höhe des durchschnittlichen Zahlungsanspruchs von Arbeitslosen im Rechtskreis des SGB III bzw. AFG in den vergangenen 25 Jahren real und nominal gemessen an der Kaufkraft?
Nach Angaben der Statistik der BA lag die durchschnittliche Anspruchshöhe von Leistungsbeziehenden im Rechtskreis SGB III im Jahr 2019 bei 1.004 Euro (ohne Sozialversicherungsbeiträge). Weitere Ergebnisse ab dem Jahr 2005 sind Tabelle 3* im Anhang zu entnehmen.
Zur Beurteilung der Kaufkraft wird auf die Zeitreihe des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) des Statistischen Bundesamtes verwiesen (Tabelle 4 im Anhang*). Der HVPI wurde in der Europäischen Union (EU) entwickelt, um Preisänderungen international vergleichen und zu einer Gesamtinflationsrate für Europa und der europäischen Währungsunion zusammenfassen zu können. Der HVPI für die Länder der europäischen Währungsunion dient vor allem der Europäischen Zentralbank (EZB) als zentraler Indikator zur Beurteilung der gesamtwirtschaftlichen Preisstabilität innerhalb der Eurozone. Preisstabilität ist aus Sicht der EZB bei einer jährlichen HVPI-Teuerungsrate von knapp unter 2 Prozent erreicht.
Wie viele Arbeitslose im Rechtskreis des SGB III hatten aufgrund geringer Zahlungsansprüche einen ergänzenden Anspruch auf SGB II bzw. Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (bitte sowohl Anzahl als auch Anteil an allen Arbeitslosen ausweisen und Daten für die letzten 25 Jahre angeben)?
Am 1. Januar 2005 trat die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch/SGB II) in Kraft. Gleichzeitig wurde das bisherige Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aufgehoben; das Sozialhilferecht wurde in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch (SGB XII „Sozialhilfe“) eingeordnet.
Hilfebedürftige Erwerbsfähige im Alter von 15 bis 64 Jahren sowie ihre im Haushalt lebenden Angehörigen können ab diesem Zeitpunkt das neu geschaffene Arbeitslosengeld II (für Erwerbsfähige) bzw. Sozialgeld (für nicht erwerbsfähige Angehörige) nach dem SGB II beanspruchen. Gleichzeitig wurde die bisherige sog. „Arbeitslosenhilfe“ abgeschafft; Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem neuen SGB XII kommt für diesen Personenkreis ebenfalls nicht mehr in Betracht. Der überwiegende Teil der Sozialhilfeempfänger/-innen im engeren Sinne wurde somit zum Jahresende 2004 letztmals in der Sozialhilfestatistik erfasst.
Die nachfolgende Tabelle enthält für die Jahre von 1994 bis 2004 die arbeitslos gemeldeten Empfänger/-innen von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen am 31. Dezember des Jahres im Alter von 15 bis unter 65 Jahren nach dem Bundessozialhilfegesetz. Daten zum Anteil an allen Arbeitslosen liegen aus den Statistiken der Sozialhilfe nicht vor.
Nach Angaben der Grundsicherungsstatistik der BA waren im Jahr 2019 rund 57.000 arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) registriert, die gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen (sog. Aufstocker). Das entspricht einem Anteil von 3,9 Prozent an allen arbeitslosen ELB. Daten liegen ab dem Jahr 2007 vor.
Weitere Ergebnisse sind Tabelle 5* im Anhang zu entnehmen.
Wie hat sich die Armutsquote von Arbeitslosen in Deutschland in den vergangenen 25 Jahren entwickelt (bitte jeweils Anzahl und Anteil angeben sowie nach Geschlecht und Ost/West differenzieren und Daten im europäischen Vergleich ausweisen)?
Die Armutsrisikoquote ist eine statistische Maßgröße für die Einkommensverteilung. Sie liefert keine Information über individuelle Bedürftigkeit. Ihre Höhe hängt u. a. von der zugrundeliegenden Datenbasis, der Bezugsgröße (50 Prozent, 60 Prozent oder 70 Prozent des mittleren Einkommens) und der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens ab. Der Indikator ist insbesondere für Teilpopulationen sehr volatil und kann je nach Datenquelle unterschiedlich ausfallen. Einer Konvention folgend werden 60 Prozent des mittleren mit der neuen OECD-Skala gewichteten Einkommens verwendet.
In den erfragten Differenzierungen nach Regionen in Deutschland bzw. im Europäischen Vergleich liegen Daten erst seit dem Jahr 2005 (Mikrozensus) bzw. 2007 (EU-SILC) vor. Für den weiter zurückliegenden Zeitraum zeigen die Daten des SOEP einen Anstieg der Armutsrisikoquote von Arbeitslosen von 33,3 Prozent im Jahr 1995 auf 48,9 Prozent im Jahr 2004 bzw. 53,7 Prozent im Jahr 2005, der relativ größer ausfällt als der Anstieg der Armutsrisikoquote für die Gesamtbevölkerung von 11,1 Prozent auf 14,4 Prozent im Jahr 2004 bzw. 13,8 Prozent im Jahr 2005. Hier zeigt sich die Volatilität der Armutsrisikoquote, insbesondere für kleine Teilpopulationen. Aus methodischen Gründen sind diese Zahlen nicht vergleichbar mit den Werten der nachstehend ausgewiesenen Daten aus den amtlichen Quellen.
Bei der Interpretation der Daten ist zu berücksichtigen, dass es in den jüngeren Jahren des betrachteten Zeitraums einen kräftigen Beschäftigungsaufwuchs gab und das Ausmaß der Arbeits- und Erwerbslosigkeit sank. Dies geht typischerweise mit einem Anstieg der Armutsrisikoquote der Arbeits- bzw. Erwerbslosen einher, da bei rückläufiger Arbeitslosigkeit der darin enthaltene Anteil arbeitsmarktferner Personen zunimmt, die ein geringes Qualifikationsniveau und im Haushaltskontext ein relativ niedriges Einkommen aufweisen.
Weitere Ergebnisse sind den Tabellen 6 und 7* im Anhang zu entnehmen.
Wie viele Abgänge erwerbsfähiger Leistungsberechtigter aus dem SGB-II-Bezug sind in den Jahren 2018 und 2019 sowie im ersten Halbjahr 2020 jeweils insgesamt sowie einzeln aufgeschlüsselt nach Vermittlung auf Auswahl und Vorschlag in a) Leiharbeit, b) Teilzeit (<20 h/Woche), c) befristeter Beschäftigung, d) sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (>20 h/Woche) erfolgt, und wie viele der Abgänge waren nach drei, neun Monaten oder länger wieder im SGB-II-Bezug (bitte sowohl absolute Zahlen als auch Anteile angeben)?
Nach Angaben der Grundsicherungsstatistik der BA beendeten im Jahr 2019 rund 527.000 Personen ihre Arbeitslosigkeit im Rechtskreis des SGB II durch Aufnahme einer ungeförderten Beschäftigung. 471.000 Personen darunter waren unmittelbar nach Abgang aus Arbeitslosigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Von diesen Personen waren 101.000 im Wirtschaftszweig der Arbeitnehmerüberlassung tätig. 217.000 der 471.000 Personen beendeten ihre Arbeitslosigkeit im Rechtskreis des SGB II durch die Aufnahme einer befristeten Beschäftigung, wobei diese Befristung auch in der Arbeitnehmerüberlassung stattfinden kann.
Eine Differenzierung der Beschäftigung nach der Arbeitszeit ist nicht möglich.
Weitere Ergebnisse sind Tabelle 8 im Anhang zu entnehmen.*
Auf Grund der Wartezeit liegen Daten zum Verbleib für das erste Halbjahr 2020 noch nicht vor. Über die integrierte Auswertung mit der Beschäftigungsstatistik sind nur Aussagen zum Verbleib in Beschäftigung, nicht zum Eintritt einer erneuten Arbeitslosigkeit möglich.
Wie viele Neuzugänge in das ALG II gab es seit 2008 jeweils jahresdurchschnittlich aus geringfügiger Beschäftigung bzw. Befristung, Leiharbeit (bitte jährlich und falls möglich nach Beschäftigungsform aufschlüsseln)? Falls dazu keine Daten vorliegen, warum werden diese nicht erhoben (bitte begründen)?
Nach Angaben der Grundsicherungsstatistik der BA gab es im Jahr 2019 rund 443.000 Zugänge aus ungeförderter Beschäftigung in Arbeitslosigkeit im Rechtskreis SGB II. Darunter waren 388.000 Zugänge aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, davon 104.000 aus dem Wirtschaftszweig (WZ 08) der Arbeitnehmerüberlassung (782, 783). Ferner kamen 14.000 Zugänge aus geringfügiger Beschäftigung hinzu. Hierbei ist zu beachten, dass eine geringfügige Beschäftigung von weniger als 15 Wochenstunden auch während der Arbeitslosigkeit weiter ausgeübt werden kann.
Ein Ausweis der Zugänge aus einem befristeten Beschäftigungsverhältnis ist nicht möglich.
Weitere Ergebnisse sind Tabelle 9* im Anhang zu entnehmen.
Wie entwickelte sich in den vergangenen 15 Jahren im jeweiligen Jahresverlauf die Anzahl und der Anteil von a) geringfügig Beschäftigten, b) sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Teilzeit- und Vollzeit differenzieren), die niedrige Löhne mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) aufgestockt haben (bitte die zehn Branchen mit dem höchsten Anteil an Personen im ergänzenden ALG-II-Bezug ausweisen)?
Erwerbstätige ELB beziehen Arbeitslosengeld II in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und verfügen zugleich über zu berücksichtigendes Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit (Bruttoeinkommen) und/oder über verfügbares Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Betriebsgewinn).
Nach aktuellen Daten gab es im Dezember 2019 rund 311.000 ausschließlich geringfügig Beschäftigte, 112.000 sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte und 343.000 sozialversicherungspflichtig Teilzeitbeschäftigte, die gleichzeitig Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhielten.
Weitere Ergebnisse sind Tabelle 10* im Anhang zu entnehmen.
Nach Branchen betrachtet gab es im Dezember 2019 (aktuellste verfügbare Daten) in der Wirtschaftsgruppe 812 „Reinigungsdienste“ mit einem Anteil von 9,2 Prozent und im Wirtschaftsabschnitt I „Gastgewerbe“ mit einem Anteil von 6,2 Prozent die größten Anteile an erwerbstätigen ELB an allen Beschäftigten.
Weitere Ergebnisse sind Tabelle 11* im Anhang zu entnehmen.
Wie viel Geld wurde in den vergangenen 15 Jahren jährlich an abhängig Beschäftigte und Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem abhängig Beschäftigten ausbezahlt (bitte sowohl Vollzeit- und Teilzeit sowie geringfügige Beschäftigung einzeln ausweisen und nach Geschlecht differenzieren)?
Nach Angaben der Grundsicherungsstatistik der BA gab es im Jahr 2018 (aktuellste verfügbare Daten) rund 943.000 Regelleistungsbedarfsgemeinschaften mit mindestens einem abhängig beschäftigten ELB. Die gesamten Zahlungsansprüche beliefen sich im Jahr 2018 auf rund 9,75 Milliarden Euro.
Weitere Ergebnisse (verfügbare Daten ab dem Jahr 2007) sind Tabelle 12* im Anhang zu entnehmen. Eine Differenzierung nach Geschlecht ist nicht möglich. Die Ergebnisse für das Jahr 2019 werden voraussichtlich im Herbst veröffentlicht.
Wie hat sich in den vergangenen 25 Jahren die Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten entwickelt (bitte nach Geschlecht, Voll- und Teilzeit sowie Ost/West differenzieren)?
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der BA gab es zum Stichtag 30. Juni 2019 (der jeweilige Juni-Wert wird als Jahreswert verwendet) in Deutschland insgesamt 33,41 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.
Weitere Ergebnisse sind Tabelle 13* im Anhang zu entnehmen.
Durch die Revision der Beschäftigungsstatistik im Jahr 1999 ist die Vergleichbarkeit der Ergebnisse eingeschränkt. Informationen zur Arbeitszeit wurden für die Jahre 2011 und 2012 durch ein Imputationsverfahren ergänzt.
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl und der Anteil der Beschäftigten in einem atypischen Arbeitsverhältnis (Leiharbeit, Teilzeitbeschäftigung <20 h/Woche und befristete Beschäftigungsverhältnisse) in den vergangenen 25 Jahren entwickelt (bitte für jedes Jahr einzeln die absoluten und relativen Werte darstellen und nach Geschlecht sowie Ost/West differenzieren)?
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der BA lag die Teilzeitquote der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Jahr 2019 bei 29 Prozent.
Weitere Ergebnisse sind Tabelle 13* im Anhang zu entnehmen.
Durch die Revision der Beschäftigungsstatistik im Jahr 1999 ist die Vergleichbarkeit der Ergebnisse eingeschränkt. Informationen zur Arbeitszeit wurden für die Jahre 2011 und 2012 durch ein Imputationsverfahren ergänzt. Durch die Einführung eines neuen Tätigkeitsschlüssel 2010 kommt es zu einmaligen umstellungsbedingten Aktualisierungseffekten der Teilzeitquote vom Jahr 2010 auf das Jahr 2011. Die Teilzeitbeschäftigung kann nicht weiter auf die exakte wöchentliche Arbeitszeit eingegrenzt werden.
Informationen zum Bestand von befristeten Beschäftigungsverhältnissen liegen in der Beschäftigungsstatistik der BA nicht vor.
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der BA gab es zum Stichtag 30. Juni 2019 rund 896.000 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer.
Weitere Ergebnisse sind Tabelle 14* im Anhang zu entnehmen.
Bis zum Jahr 2012 beruhen die Daten auf Basis der Meldungen der Verleihbetriebe nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Diese Daten liegen gegliedert nach Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit vor. Aus diesem Grund ist eine Unterscheidung nach West- und Ostdeutschland nicht möglich, da die Regionaldirektion Nord die (westdeutschen) Länder Hamburg und Schleswig-Holstein sowie das (ostdeutsche) Bundesland Mecklenburg-Vorpommern umfasst. Die Meldungen der Verleihbetriebe umfassen alle beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. Seit der Einführung des Tätigkeitsschlüssels 2010 gibt es ein personenbezogenes Merkmal zur Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) in der Beschäftigungsstatistik. Die Zahl der geringfügig Beschäftigten kann erst ab dem Jahr 2000 ausgewiesen werden. Aus diesem Grund ist eine Anteilsberechnung für die Jahre vor 2000 nicht möglich.
Des Weiteren wird auf Datenauswertungen des Mikrozensus, enthalten in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/16172 verwiesen.
Wie haben sich Anzahl und Anteil von Beschäftigten im selben Zeitraum entwickelt, die unterhalb der jeweils geltenden Niedriglohnschwelle (zwei Drittel des Medianlohns) beschäftigt waren (bitte nach Alter, Geschlecht sowie Ost/West differenzieren)?
Methodische Hinweise sind den technischen Anmerkungen in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/9712 zu entnehmen. Als Beschäftigte des unteren Entgeltbereichs gelten Personen, die in sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung weniger als zwei Drittel des Medianentgelts aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten erzielen (Schwelle des unteren Entgeltbereichs). Diese Definition legt auch die „Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD)“ zugrunde.
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der BA erzielten im Jahr 2019 rund 4,06 Millionen sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte der Kerngruppe bzw. 19 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe mit Angaben zum Entgelt ein Entgelt von weniger als zwei Drittel des Medianentgelts aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten.
Weitere Ergebnisse sind Tabelle 15* im Anhang zu entnehmen.
Wie haben sich die Zahl und der Anteil von geringfügig Beschäftigten in den vergangenen 25 Jahren entwickelt, bitte differenzieren nach a) ausschließlich entgeltgeringfügig Beschäftigten, b) im Nebenjob geringfügig Beschäftigten, c) zeitgeringfügig bzw. kurzfristig Beschäftigten (bitte die jüngsten verfügbaren Daten ausweisen und nach Alter, jeweils vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze, Geschlecht sowie Ost und West aufschlüsseln)?
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der BA waren zum Stichtag 30. Juni 2019 insgesamt 7,89 Millionen geringfügig Beschäftigte gemeldet.
Weitere Ergebnisse sind den Tabellen 16 und 17* im Anhang zu entnehmen.
Daten zu ausschließlich geringfügig Beschäftigten stehen ab dem Jahr 2000, zu geringfügig Beschäftigten, auch im Nebenjob, ab dem Jahr 2003 zur Verfügung.
Wie stellt sich die Situation von Schwarzarbeit bei geringfügiger Beschäftigung nach Einschätzung der Bundesregierung heute dar, mit Blick darauf, dass laut der Studie „Frauen im Minijob“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von 2012 32 Prozent der befragten Minijobbenden angaben, dies sei sehr verbreitet (S. 60 ff.)? Welche Einnahmen gehen den Sozialversicherungssystemen nach Einschätzung der Bundesregierung durch Schwarzarbeit verloren (bitte jährlich aufschlüsseln)?
Geringfügig Beschäftigte werden in der Arbeitsstatistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) nicht gesondert erfasst. Daher liegen der Bundesregierung keine entsprechenden Daten im Hinblick auf die Fragestellung vor.
Es liegt in der Natur der Schwarzarbeit, die sich als Teil der Schattenwirtschaft in der Regel im Verborgenen abspielt, dass sie sich der statistischen Erfassung entzieht. Der Bundesregierung liegen daher keine Daten in Bezug auf Einnahmen vor, die den Sozialversicherungssystemen durch Schwarzarbeit bei geringfügiger Beschäftigung verloren gehen.
In welchen zehn Branchen finden sich die meisten sozialversicherungsfreien, kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse (absolut und in Relation zur Anzahl sozialversicherungspflichtig Beschäftigter)?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Welche Gemeinsamkeiten haben diese Branchen nach Einschätzung der Bundesregierung darüber hinaus?
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der BA waren zum Stichtag 30. Juni 2019 mit 77.000 Personen die meisten kurzfristig Beschäftigten in der Landwirtschaft tätig. Auch die Relation der kurzfristig Beschäftigten bezogen auf die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist mit 33 Prozent in der Landwirtschaft am höchsten. Es folgen die Wirtschaftsabteilungen „Werbung und Marktforschung“ sowie „Erbringungen von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung“.
Weitere Ergebnisse sind Tabelle 18* im Anhang zu entnehmen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Wie hoch war 2017, 2018 und 2019 der durchschnittliche Bruttomonatslohn von zeitgeringfügig („kurzfristig“) Beschäftigten (insgesamt und pro Branche)? Wie hoch waren jeweils die durchschnittliche Wochenarbeitszeit und die Beschäftigungsdauer von kurzfristig Beschäftigten (bitte die aktuellsten verfügbaren Daten angeben)? Falls diese Daten nicht erfasst werden, plant die Bundesregierung, dies zu ändern (bitte begründen)?
Medianentgelte werden in der Beschäftigungsstatistik der BA nur für sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe ausgewiesen. Informationen zur Wochenarbeitszeit liegen der Statistik der BA nicht vor.
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der BA wurden im Jahr 2019 insgesamt 2,42 Millionen kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse beendet. Die Mediandauer betrug 0,5 Monate. Darüberhinausgehende Auswertungen sind nicht geplant.
Weitere Ergebnisse sind Tabelle 19* im Anhang zu entnehmen.
Wie hoch war 2017, 2018 und 2019 der durchschnittliche Bruttomonatslohn von einkommensgeringfügig Beschäftigten (insgesamt und pro Branche)? Wie hoch waren jeweils die durchschnittliche Wochenarbeitszeit und die Beschäftigungsdauer von kurzfristig Beschäftigten (bitte die aktuellsten verfügbaren Daten angeben)? Falls diese Daten nicht erfasst werden, plant die Bundesregierung, dies zu ändern (bitte begründen)?
Medianentgelte werden in der Beschäftigungsstatistik der BA nur für sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe ausgewiesen. Informationen zur Wochenarbeitszeit liegen der Statistik der BA nicht vor.
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der BA wurden im Jahr 2019 insgesamt 5,04 Millionen geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse beendet. Die Mediandauer betrug 6,7 Monate. Darüberhinausgehende Auswertungen sind nicht geplant.
Weitere Ergebnisse sind Tabelle 19* im Anhang zu entnehmen.
Was rechtfertigt nach Auffassung der Bundesregierung die Sozialversicherungsfreiheit kurzfristiger bzw. geringfügiger Beschäftigung? Inwiefern ist das Fehlen eines (eigenen) Schutzbedürfnisses für Personen, die aus ihrer Beschäftigung nicht den Lebensunterhalt bestreiten, ein triftiger Grund mit Blick auf das Solidarprinzip der Sozialversicherungssysteme? Wie lautet die Begründung mit Blick auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung, wo geringfügig Beschäftigte „mit ihren Beiträgen – wenn auch geringe – Leistungsansprüche erwerben [könnten], die in keinem besseren oder schlechteren Äquivalenzverhältnis zu den Beiträgen stünden als Leistungen an andere Versicherte auch“ (vgl. WD 6-3000-040/20, S. 8 f.)?
Geringfügige Beschäftigungen sind als flexibles Instrument der Arbeitsmarktpolitik eingeführt worden. Sie ermöglichen auf unbürokratische Weise ein Zusatzeinkommen. Außerdem tragen sie zur Eindämmung illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit bei. Sie zielen ihrem Wesen nach nicht darauf ab, allein den vollen Lebensunterhalt eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin zu gewährleisten. Vielmehr sollen sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit bieten, entsprechend ihren individuellen Lebensverhältnissen eine Beschäftigung auszuüben, die im Regelfall von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies rechtfertigt die geltenden sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen.
Einnahmen in welcher Höhe entgingen nach Schätzung der Bundesregierung den Sozialversicherungen (SV) 2017, 2018 und 2019 durch die Sozialversicherungsfreiheit a) kurzfristiger Beschäftigung und b) geringfügiger Beschäftigung, verglichen mit einer vollen Sozialversicherungspflicht?
Im Vergleich zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, bei der sich der Gesamtbeitragssatz derzeit auf typischerweise 39,75 Prozent beläuft, ist bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung ein Abgabesatz von in der Regel 28 Prozent (bei vollen Beiträgen zur Rentenversicherung: von 31,6 Prozent) zu tragen, die kurzfristige Beschäftigung ist beitragsfrei. Eine Schätzung, in welchem Umfang aus den Beitragssatzdifferenzen auf potenzielle Mindereinnahmen geschlossen werden kann, liegt der Bundesregierung nicht vor.
Das Beitragsaufkommen aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen stieg im Zeitraum 2017 bis 2019 von 7,2 auf 7,4 Mrd. Euro an (s. Tabelle). Bei der beitragsfreien kurzfristigen Beschäftigung, zu der keine Entgeltangaben vorliegen, ging die starken saisonalen Schwankungen unterliegende Beschäftigtenzahl in den Jahren von 2017 bis 2019 von 309.000 auf 294.000 zurück (Werte jeweils zum Stichtag 30.06., s. Tabelle).
Tabelle: Beitragsaufkommen zur Sozialversicherung aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen 2017 bis 2019 [Mio. Euro]
- Jahr Beitragsaufkommen 2017 7.195,4
- 2018 7.318,7
- 2019 7.412,6
Quelle: Knappschaft Bahn See – Minijob-Zentrale
Tabelle: Kurzfristig Beschäftigte am 30.06. [Tsd.]
- Jahr Anzahl 2017 308,7
- 2018 305,8
- 2019 293,7
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Beschäftigungsstatistik
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die jährlichen Verluste für die SV-Systeme, die mit unbezahlter Mehrarbeit zu einem durchschnittlichen Brutto-Stundenlohn einhergehen, mit Blick darauf, dass nach Angaben der Bundesregierung Beschäftigte allein im Jahr 2018 knapp 1 1 Milliarden unbezahlte Überstunden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/15098) leisteten (für die vergangenen zehn Jahre angeben)?
Schätzungen zu hypothetischen Mehreinnahmen der Sozialversicherung unter den in der Fragestellung gesetzten Annahmen liegen der Bundesregierung nicht vor.
Wie haben sich in den vergangenen 15 Jahren die jährlichen Krankschreibungen aufgrund arbeitsbedingter psychischer Störungen entwickelt (bitte nach Branchen differenzieren und die zehn Branchen mit dem höchsten Anteil an Krankschreibungen einzeln ausweisen)?
Die Anzahl der jährlichen Krankschreibungen aufgrund arbeitsbedingter psychischer Störungen liegen der Bundesregierung nicht vor. Einzelne Kassenarten, so auch das Wissenschaftliche Institut der Ortskrankenkassen (WidO) für die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), werten die Arbeitsunfähigkeitsfälle nach Branchen aus, allerdings sind auch hier nicht die Ursachen, hier arbeitsbedingt, erfasst.
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die jährlichen Mindereinnahmen der Sozialversicherung, die mit der gesetzeswidrigen Vorenthaltung des Mindestlohns einhergehen, mit Blick darauf, dass das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung davon ausgeht, dass 2,4 Millionen Beschäftigte im Jahr 2017 unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns entlohnt wurden (DIW Wochenbericht 28/2019)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Welche Mehreinnahmen in der Sozialversicherung würden mit einer Erhöhung des Mindestlohns von aktuell 9,35 Euro auf a) 12 Euro, b) 13 Euro, c) 14 Euro pro Stunde einhergehen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
In welcher Höhe wurden Arbeitnehmer bei der dreimaligen Senkung des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung innerhalb dieser Legislaturperiode durchschnittlich monatlich entlastet (bitte anhand der jeweils geltenden Brutto-Medianlöhne sowie der Niedriglohnschwelle angeben)? Wie hoch fallen insgesamt die Mindereinnahmen in der Arbeitslosenversicherung durch diese Beitragssenkungen aus?
Die jüngste verfügbare Angabe zum Brutto-Medianlohn liegt für das Jahr 2018 vor. Sie beträgt nominal 17,10 Euro pro Stunde (DIW-Wochenbericht 7/2020, Seite 93, Fußnote 6). Die Niedriglohnschwelle beträgt zwei Drittel hiervon, was 11,40 Euro pro Stunde entspricht. Unter Annahme einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden sowie von 22 Arbeitstagen pro Monat ergeben sich auf dieser Basis rechnerische Bruttomonatslöhne von 2.934,36 Euro beziehungsweise 1.956,27 Euro. Die Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung um insgesamt 0,6 Prozentpunkte seit Beginn dieser Legislaturperiode führt bei diesen Bruttomonatslöhnen zu einer Entlastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von 8,80 Euro beziehungsweise 5,87 Euro monatlich. Ein um 0,6 Prozentpunkte geringerer Beitragssatz bedeutet entsprechend den Begründungen zum Qualifizierungschancengesetz, zur Beitragssatzverordnung 2019 und zu ersten Verordnung zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019 Beitragsmindereinnahmen in der Arbeitsförderung von etwa 7,2 Mrd. Euro jährlich.
Wie beurteilt die Bundesregierung die jüngst erfolgten Senkungen der Beitragssätze der Arbeitslosenversicherung im Licht der aktuellen Krise und der realistischen Einschätzung, dass die Rücklagen der BA nicht ausreichen und Steuerzuschüsse notwendig werden?
Ende des Jahres 2019 betrug die allgemeine Rücklage der Bundesagentur für Arbeit (BA) rund 25,8 Milliarden Euro. Sie hatte damit den Wert von 0,65 Prozent des Bruttoinlandsprodukts erreicht, der nach Einschätzung des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) erforderlich ist, um in einer Wirtschaftskrise die Ausgaben der BA ohne Inanspruchnahme eines Bundesdarlehens zu decken. Vor diesem Hintergrund waren die Entscheidungen sachgerecht, den Beitragssatz zur Arbeitsförderung zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 zu senken.
Die Entscheidung, den Beitragssatz abzusenken, ist nach wie vor sachgerecht. Die durch das IAB ermittelte erforderliche Rücklagenhöhe orientiert sich an ökonomischen Krisensituationen von bisher bekanntem Ausmaß und Verlauf. Der Wert kann hingegen nicht die Rücklagenhöhe wiederspiegeln, die in Situationen erforderlich wäre, in denen pandemiebedingt Wirtschaft und Gesellschaft zum Schutz des Lebens der Menschen abrupt heruntergefahren werden müssen. Eine für solche Situationen erforderliche Rücklagenhöhe kann nicht verlässlich kalkuliert werden. Dies ist auch nicht erforderlich, denn der Zweck der Liquiditätssicherung durch den Bund besteht darin, die Leistungsfähigkeit der BA auch in solchen Situationen sicherzustellen, in denen die BA vorübergehend zusätzliche Aufgaben von so erheblicher gesamtgesellschaftlicher Bedeutung wahrnimmt, dass sie die Möglichkeiten des Beitragshaushalts übersteigen.
Hält die Bundesregierung die Entscheidung, den Unternehmen bei Kurzarbeit die vollen Sozialversicherungsbeiträge zurückzuerstatten, angesichts der nun leeren Kassen und zukünftig notwendigen Steuerzuschüsse weiterhin für richtig – auch angesichts des noch anstehenden Transformationsprozesses (bitte begründen)? Mit Zuschüssen aus Steuermitteln in welcher Höhe rechnet die Bundesregierung für die einzelnen Sozialversicherungszweige?
Die Bundesregierung hält die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für richtig. Sie erfolgt – wie in der Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009 – an die Arbeitgeber und leistet damit einen Beitrag dazu, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihre Arbeitsplätze und den Betrieben ihre eingearbeiteten Beschäftigten zu erhalten. Dazu zeigt sich mittlerweile, dass das Instrument erfolgreich ist, denn eine größere Kündigungswelle konnte bisher vermieden werden. Dies ist auch mit Rücksicht auf den anstehenden Transformationsprozess in manchen Branchen ein guter Erfolg. Er ermöglicht den von Transformationsbedarf betroffenen Unternehmen, diesen Prozess gemeinsam mit dem Betriebsrat zu gestalten und den betroffenen Beschäftigten Perspektiven zu eröffnen. Aus Sicht der Bundesregierung ist es gerechtfertigt, die gesamten Sozialversicherungsbeiträge den Arbeitgebern zu erstatten, denn die Arbeitsausfälle und mithin die Einnahmeausfälle sind in dieser unvorbereitet hereingebrochenen Krise außergewöhnlich hoch; teilweise betragen sie 100 Prozent. Zudem sind die Arbeitgeber während der Zeit des Arbeitsausfalls durch die Finanzierung der Remanenzkosten erheblich belastet. Die Verordnung, mit der unter anderem die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge eingeführt wurde, ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Eine Bewertung für den sich anschließenden Zeitraum wird die Bundesregierung zur gegebenen Zeit vornehmen. Nach den bisher für den Haushalt der BA des Jahres 2020 bewilligten überplanmäßigen Ausgaben stehen für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beim Bezug von Kurzarbeitergeld rund 10 Mrd. Euro zur Verfügung. Inwieweit diese über Beitragseinnahmen, Abbau der Rücklage oder die Liquiditätssicherung des Bundes getragen werden, lässt sich nicht ermitteln, da im Haushalt der BA alle Einnahmen zur Deckung aller Ausgaben herangezogen werden.
Wie viele Betrugsfälle beim Kurzarbeitergeld wurden 2009/2010 festgestellt, und wie viele Fälle wurden geahndet (bitte Anzahl und Anteil ausweisen)? Wie hoch schätzt die Bundesregierung die missbräuchliche Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld seitens der Unternehmen angesichts der Anfang März beschlossenen deutlichen Erleichterung beim Bezug des Kurzarbeitergeldes und einiger bereits bestehender Betrugsfälle?
1. Leistungsmissbrauch 2009/2010
Valide Zahlen zu Betrugsfällen liegen der BA nicht vor, da die Ahndung von Betrugsfällen nicht im Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit liegt, sondern bei der örtlich zuständigen Justiz. Die Anzahl von Fällen, in welchen Betrug festgestellt wurde, sowie die Anzahl von Fällen, in welchen die entsprechenden Delikte geahndet wurden, sind Gegenstand der Kriminalitätsstatistik der Länder.
In der Finanzkrise 2009/2010 meldeten 60.000 Firmen Kurzarbeit an, davon gingen bei der BA in 1.500 Fällen Hinweise auf falsche Angaben ein. Von diesen wurden 850 Fälle an die Staatsanwaltschaft und die Zollbehörden abgegeben.
2. Leistungsmissbrauch Kurzarbeitergeld aktuell
Valide Zahlen zu Betrugsfällen liegen der BA nicht vor (siehe zu 1.). Im ersten Halbjahr 2020 haben rund 890.000 Betriebe Kurzarbeit angezeigt. Der BA wurden bisher in 890 Fällen Hinweise auf möglichen Leistungsmissbrauch wegen falscher Angaben im Zusammenhang mit der Anzeige und Abrechnung von Kurzarbeitergeld erteilt. Davon wurden acht an Staatsanwaltschaften und 114 an die Zollbehörden abgegeben.
Aufgrund der im Vergleich zur Finanzkrise 2009/2010 schon jetzt erkennbaren Steigerung von Kurzarbeitergeld-Beziehenden insgesamt wird mit einer im Verhältnis ebenfalls steigenden Anzahl von Verdachtsfällen auf Leistungsmissbrauch gerechnet. Hinweise zu außergewöhnlichen Häufungen von Leistungsmissbrauchsfällen sind bisher nicht bekannt.
Durch das dreistufige Verfahren der Anzeige, Abrechnung und Abschlussprüfung bei Kurzarbeitergeldbezug bestehen verschiedene Prüfanlässe zur Feststellung eines möglichen Leistungsmissbrauchs. Hinzu kommen Stichprobenprüfungen und – bei Vorliegen von Hinweisen – anlassbezogene Prüfungen. Die bisherigen Methoden, mögliche Missbrauchsfälle zu erkennen, werden aktuell angepasst und weiterentwickelt, um Risiken von Leistungsmissbrauch im Zusammenhang mit Kurzarbeit auch in der Krise möglichst gering zu halten.
Plant die Bundesregierung, Arbeitgeber nach der Krise stärker zur Finanzierung der Sozialversicherungssysteme heranziehen? Falls ja, in welcher Form, falls nein, warum nicht?
Die Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und der Arbeitsförderung werden in erster Linie durch die Beiträge der versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Arbeitgeber finanziert. Es ist Ausdruck des in der Sozialversicherung verankerten Solidarprinzips, dass diese Beiträge grundsätzlich von beiden Parteien paritätisch getragen werden. Die COVID-19-Pandemie und die weltweiten Maßnahmen zu ihrer Eindämmung stellen zwar den Arbeitsmarkt und die Systeme der Sozialversicherung vor besondere Herausforderungen. Dies wird jedoch nicht als Anlass dafür gesehen, von der bestehenden Finanzierung der Sozialversicherung einseitig zu Lasten der Arbeitgeber abzuweichen.
Wie begründet die Bundesregierung die nun im Konjunkturpaket beschlossene Deckelung der Sozialbeiträge im Rahmen der Sozialgarantie 2021 auch im Hinblick auf die zukünftige Ausgestaltung der sozialen Sicherungssysteme?
Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie steigen die Ausgaben in allen Sozialversicherungen. Um eine dadurch bedingte Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, wurden im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 Prozent stabilisiert, indem darüber hinaus gehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 gedeckt werden. Dadurch werden die Nettoeinkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschützt und den Arbeitgebern Verlässlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit gegeben.
Was plant die Bundesregierung zur Stärkung der Tarifbindung mit Blick darauf, dass laut Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB) den Sozialversicherungen jedes Jahr rund 24,8 Milliarden Euro Beiträge durch Tarifflucht und Lohndumping entgehen (www.dgb.de/zukunftsdialog/tarif/tarifflucht-atlas; bitte begründen)?
Die Bundesregierung hat in der letzten Legislaturperiode mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz neben der Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns unter anderem die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Tarifverträgen nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) erleichtert. Zudem wurde die Festsetzung tarifgestützter Branchenmindestlöhne auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) novelliert, indem das Gesetz für alle Branchen geöffnet wurde.
In dieser Legislaturperiode liegt der Fokus des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf Überlegungen, wie die mitgliedschaftliche Tarifbindung wieder gestärkt werden kann. Es hat sich mit dieser Frage im Rahmen des Zukunftsdialogs „Neue Arbeit. Neue Sicherheit“ intensiv auseinandergesetzt und im Ergebnisbericht Maßnahmen skizziert, um die Sozialpartnerschaft angesichts einer zurückgehenden Tarifbindung zu erneuern. Anders als das Tarifautonomiestärkungsgesetz, das vor allem die Breitenwirkung von Tarifverträgen erhöhen wollte, zielen die Maßnahmen darauf ab, die originäre, auf Mitgliedschaft basierende Tarifbindung zu stärken. Der Ergebnisbericht des Zukunftsdialogs kann abgerufen werden unter: https://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/a894-zukunftsdialog-ergebnisbericht.html.