[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Gabelmann, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/21534 –
Versorgung und Preisgestaltung bei Remdesivir
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Remdesivir (Veklury®) wurde das erste Arzneimittel gegen COVID-19,
die Erkrankung, die durch den neuen Erreger SARS-CoV-2 verursacht wird,
zugelassen (
https://ec.europa.eu/germany/news/20200703-remdesivir_de). Da
das Wissen um das neue Arzneimittel begrenzt ist und der Zulassungsprozess
verkürzt wurde, erfolgte die Zulassung nur unter Auflagen (ebenda). Obwohl
laut Pressebericht der therapeutische Effekt eingeschränkt ist, kann
Remdesivir nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller vielen Menschen den
Studien zufolge helfen, die Infektion besser zu überstehen (
https://www.em
a.europa.eu/en/news/first-covid-19-treatment-recommended-eu-authorisation).
Die USA haben sich per Exklusivvertrag fast die gesamte mögliche
Produktion des ebenfalls US-amerikanischen Herstellers Gilead für mehrere Monate
gesichert. Der Bundesminister für Gesundheit, Jens Spahn, sagte daraufhin, er
erwarte „dass Deutschland und Europa versorgt werden, wenn es um ein
solches Medikament geht“ (
https://www.fr.de/wissen/remdesivir-coronavirus-cor
ona-medikament-wirkstoff-veklury-covid-19-kommission-zulassung-usa-zr-1
3656050.html).
Die schnelle Versorgung der EU-Staaten kann nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller demzufolge nur über eine kurzfristige und erhebliche
Erhöhung der Produktionskapazitäten funktionieren. Es ist bislang nicht
bekannt, ob der Hersteller Gilead das bereits initiiert hat. Sollten die Kapazitäten
des Patentinhabers nicht ausreichen, lässt nach Ansicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller das Abkommen über Übereinkommen über handelsbezogene
Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) in Artikel 31
ausdrücklich Zwangslizenzen zu, wenn anders ein für die öffentliche Gesundheit
besonders wichtiges Arzneimittel nicht in der Versorgung eingesetzt werden
kann und sich zuvor mit dem Patentinhaber um eine Einigung bemüht wurde.
(
https://www.bmz.de/de/themen/welthandel/welthandelssystem/WTO/TRIPS/i
ndex.html). Entsprechende Regelungen finden sich seit Langem im
Patentgesetz (PatG), das in § 13 die Wirkung des Patents insoweit außer Kraft setzt,
„als die Bundesregierung anordnet, daß die Erfindung im Interesse der
öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll“. § 24 des Patentgesetzes (PatG) erlaubt
zudem ausdrücklich Zwangslizenzen, die es anderen Unternehmen in
Deutschland ermöglichen, ohne oder gegen den Willen der Patentinhabers das
Deutscher Bundestag Drucksache 19/21826
19. Wahlperiode 25.08.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
21. August 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Arzneimittel herzustellen und so die Kapazitäten zu erhöhen sowie
Liefermodalitäten gestaltbar zu machen (
https://www.lexology.com/library/detail.aspx?
g=2c4ce522-836f-4404-9810-fa7770e791b6). Es ist zudem unter bestimmten
Bedingungen erlaubt, unter Zwangslizenz hergestellte Arzneimittel zu
exportieren, wenn das importierende Land keine eigene entsprechende
Arzneimittelproduktion besitzt (
https://www.neues-deutschland.de/artikel/1044539.zwa
ngslizenzen-auch-fuer-den-arzneimittelexport.html). Das Gesetz zum Schutz
der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
ermächtigt die Bundesregierung, gemäß § 13 Absatz 1 PatG „anzuordnen, dass
eine Erfindung […] im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse
der Sicherheit des Bundes benutzt werden soll“ (Benutzungsanordnung).
Der Hersteller Gilead hat bereits mit einer Vielzahl von Staaten
Lizenzvereinbarungen getroffen. Deutschland gehört bislang (Stand 29. Juli 2020) nicht
dazu (
https://www.gilead.com/purpose/advancing-global-health/covid-19/volunt
ary-licensing-agreements-for-remdesivir). Allerdings hat inzwischen die EU-
Kommission Remdesivir für 30 000 Patientinnen und Patienten mit einem
Finanzvolumen 63 Mio. Euro ausgehandelt (
https://ec.europa.eu/commission/pr
esscorner/detail/de/ip_20_1416).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Veklury® (Wirkstoff Remdesivir) erhielt am 3. Juli 2020 durch die Europäische
Kommission eine bedingte Genehmigung für das Inverkehrbringen in der
Europäischen Union (EU) für die Behandlung von COVID-19 bei Erwachsenen und
Jugendlichen (im Alter von mindestens zwölf Jahren und mit einem
Körpergewicht von mindestens 40 kg) mit einer Pneumonie, die eine zusätzliche
Sauerstoffzufuhr erfordert. Veklury® wurde in zwei verschiedenen intravenösen
Darreichungsformen zugelassen.
Das Unternehmen Gilead stellte bereits seit Mai 2020 und damit vor der
bedingten Genehmigung für das Inverkehrbringen über die Bundesregierung eine
limitierte Menge an Behandlungseinheiten an Remdesivir auf der Grundlage
einer vorübergehenden Ausnahmeregelung nach der AMG-
Zivilschutzausnahmeverordnung unentgeltlich bereit.
Zudem hat Gilead dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen
geringen Bestand von noch vorhandenen remdesivirhaltigen Arzneimitteln aus
klinischen Prüfungen und aus dem Arzneimittelhärtefallprogramm auf der
Grundlage einer vorübergehenden Ausnahmeregelung nach der AMG-
Zivilschutzausnahmeverordnung kostenlos überlassen.
Neben den nationalen Maßnahmen hat die Europäische Kommission am 28.
Juli 2020 einen Vertrag mit Gilead zur Sicherstellung der Versorgung der
Patientinnen und Patienten in der EU und dem Vereinigten Königreich mit Veklury®
unterzeichnet. Die Vertragssumme in Höhe von insgesamt 63 Millionen Euro
wird aus dem Soforthilfeinstrument (Emergency Support Instrument – ESI,
https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/health/coronavirus-response/emer
gency-support-instrument_en) der Europäischen Kommission finanziert.
Verordnungen über diese Kontingente werden nicht zu Lasten der gesetzlichen
oder privaten Krankenversicherung abgerechnet.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Wirksamkeit bzw.
den Nutzen und die Risiken von Remdesivir bei intravenöser und
inhalativer Applikation (auch aus Compassionate Use)?
Eine bedingte Zulassung wird von der Europäischen Kommission nur erteilt,
wenn das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels positiv ist, der
Antragsteller voraussichtlich in der Lage ist, die umfassenden klinischen Daten
nachzuliefern, eine medizinische Versorgungslücke geschlossen werden kann und
der Nutzen für die öffentliche Gesundheit, den die sofortige Verfügbarkeit des
Arzneimittels auf dem Markt mit sich bringt, die Gefahr aufgrund noch
fehlender zusätzlicher Daten überwiegt.
Im Rahmen eines Härtefallprogramms („compassionate-use“-Programm) nach
Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren
für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln
und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom
30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom
7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, können Arzneimittel ohne Genehmigung
oder ohne Zulassung einer bestimmten Patientengruppe zur Verfügung gestellt
werden, wenn ausreichende Hinweise auf die Wirksamkeit und Sicherheit des
Arzneimittels vorliegen und für dieses eine klinische Prüfung durchgeführt
wird oder ein Zulassungsantrag bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur
(EMA), der zuständigen Bundesoberbehörde oder einer für die Zulassung
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gestellt worden ist. Das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte hat am 3. April 2020 die Anzeige von
Gilead zum Arzneimittelhärtefallprogramm mit Remdesivir bestätigt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Wann wurden von welcher Vertreterin bzw. welchem Vertreter der
Bundesregierung Gespräche mit Gilead über die Belieferung von
Deutschland mit Remdesivir geführt?
In den Monaten April bis Juli 2020 haben mehrere Gespräche von
Beschäftigten des BMG und Gilead über die Versorgung mit Remdesivir stattgefunden.
Die Gespräche sind sowohl auf Fach- als auch auf Leitungsebene geführt
worden.
3. Welche Informationen hat die Bundesregierung über bestehende und zu
erwartende Remdesivir-Produktionskapazitäten von Gilead?
Nach Auskunft von Gilead kann aufgrund begrenzter Produktionskapazitäten
bis September 2020 der europäische Markt nur eingeschränkt bedient werden.
Gilead hat in Aussicht gestellt, dass ab Oktober 2020 die globale Nachfrage
gedeckt werden kann.
4. Was waren in den einzelnen Gesprächen jeweils die Ergebnisse?
Gilead hat sich in den Gesprächen bereit erklärt, Deutschland eine limitierte
Menge von Remdesivir unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
5. Inwiefern hat sich die Bundesregierung dabei für die Belieferung der
ganzen EU und/oder anderen Staaten eingesetzt?
Die Belieferung der EU oder anderer Staaten war nicht Gegenstand der
Gespräche. Zum damaligen Zeitpunkt war Remdesivir in der EU nicht zugelassen. Die
Beschaffung erfolgte aufgrund nationaler arzneimittelrechtlicher
Ausnahmebestimmungen.
6. Welche Verträge sind für Deutschland und die EU mit Gilead bezüglich
der Belieferung mit Remdesivir abgeschlossen worden, und was ist nach
Kenntnis der Bundesregierung deren Inhalt (insbesondere Menge, Preis
und Zeitraum der Belieferung)?
Die Vereinbarungen des BMG mit Gilead und deren Inhalt unterliegen der
Vertraulichkeit. Einzelheiten können daher nicht mitgeteilt werden.
Zur Beschaffung durch die Europäische Kommission wird auf die öffentlich
zugänglichen Pressemeldungen verwiesen:
https://ec.europa.eu/germany/news/
20200729-zugang-zu-remdesivir-covid-19_de.
7. Welche Preisvorstellungen wurden jeweils von der Bundesregierung und
Gilead in den Verhandlungen genannt?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Wie viele Dosen Remdesivir stehen in welchem Zeitraum für
Patientinnen und Patienten gemäß der Vereinbarung zwischen Kommission und
Gilead nach Kenntnis der Bundesregierung in der EU bereit?
Insgesamt wurden von der Europäischen Kommission Veklury® zur Therapie
von ca. 30.000 Patientinnen und Patienten gekauft. Die Veklury®-Dosen
werden voraussichtlich in drei Lieferungen (im August, September und Oktober
2020) an die EU-Mitgliedstaaten und an das Vereinigte Königreich verteilt.
9. Wie hoch ist der Preis pro Standardtherapie in der EU gemäß der
Vereinbarung mit Gilead?
Eine Standardtherapie (fünf Behandlungstage) mit Veklury® zur Therapie von
COVID-19 kostet im Rahmen der Vereinbarung zwischen der Europäischen
Kommission und Gilead ca. 2.100 Euro.
10. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Verteilung innerhalb
der EU erfolgen?
Wie wird eine einheitliche Diagnostik zur Ermittlung der Remdesivir-
Indikation sichergestellt?
Die Verteilung von Veklury® durch die Europäische Kommission an die EU-
Mitgliedstaaten und an das Vereinigte Königreich erfolgt nach einem vom
Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten
entwickelten Verteilungsschlüssel. Grundlage des Verteilungsschlüssels sind die
Fallzahlen der letzten 14 Tage in dem jeweiligen Mitgliedstaat unter Beachtung
der hospitalisierten sauerstoffpflichtigen Fälle. Die Anwendung von Veklury®
erfolgt innerhalb der zugelassenen Indikation.
11. Inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, dass die Vereinbarung
auf EU-Ebene eine bedarfsdeckende Versorgung mit Remdesivir
gewährleistet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
12. Welche Rolle spielen die gesetzlichen und privaten
Krankenversicherungen bei der Finanzierung der Remdesivir-Behandlungen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird Veklury® zum gegenwärtigen
Zeitpunkt aufgrund der eingeschränkten globalen Verfügbarkeit durch das ESI
finanziert. Nach einer regulären Markteinführung von Veklury® in Deutschland
erfolgt die Finanzierung des Arzneimittels auf den üblichen Wegen über die
gesetzliche und private Krankenversicherung. Gemäß der bedingten
Genehmigung der Europäischen Kommission für das Inverkehrbringen darf Veklury®
nur in klinischen Einrichtungen angewendet werden, in denen die Patientinnen
und Patienten engmaschig überwacht werden können. Die Finanzierung der
allgemeinen Krankenhausleistungen im Zusammenhang mit Veklury® erfolgt
regelhaft über das pauschalierende Vergütungssystem (DRG-Vergütungssystem).
Dieses findet bei gesetzlicher und privater Krankenversicherung Anwendung.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass sich reichere
Staaten mit ärmeren Staaten des globalen Südens beim Zugang zu
Remdesivir solidarisieren, wenn ja, wie sieht eine solche Solidarisierung aus,
und inwiefern hat sie bereits konkrete Schritte unternommen?
In Umsetzung einer G20-Initiative hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
gemeinsam mit der EU-Kommission und weiteren Partnern, u. a. auch
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, am 24. April 2020 die Initiative „Access to CO-
VID-19 Tools (ACT) Accelerator“ ins Leben gerufen. Ziel ist es insbesondere,
einen gerechten, weltweiten Zugang zu COVID-19-Impfstoffen, -Arzneimitteln
und -Diagnostika zu gewährleisten. Deutschland arbeitet als
Gründungsmitglied des ACT-Accelerators aktiv an der konkreten Umsetzung dieses Ziels.
Darüber hinaus hat die Europäische Kommission am 4. Mai 2020 und am
27. Juni 2020 zwei internationale Geberkonferenzen zur Finanzierung der
wichtigsten Partner des ACT-Accelerators, insbesondere der globalen
Impfallianz GAVI, der Coalition for Epidemic Preparedness Innovations (CEPI) und
der WHO ausgerichtet und um finanzielle Unterstützung für die Entwicklung,
Produktion und Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln und Diagnostika für
COVID-19 geworben. Die Bundesregierung hat insgesamt mehr als 900
Millionen Euro zugesagt. Deutschland war, vertreten durch die Bundeskanzlerin, Co-
Gastgeber der Konferenz am 4. Mai 2020. Dabei sprachen sich die Teilnehmer
für eine gerechte weltweite Verteilung insbesondere von Impfstoffen aus. Auch
bei der darauffolgenden Geberkonferenz am 27. Juni 2020 hat sich die
Bundesregierung unter dem Leitsatz „Global Goal – Unite for Our Future“ dafür
eingesetzt, dass Impfstoffe, Arzneimittel und Diagnostika für COVID-19 weltweit
gerecht zugänglich und auch bezahlbar sein müssen.
14. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der offizielle Listenpreis für
Remdesivir in Deutschland?
Der pharmazeutische Unternehmer hat für Veklury® noch keinen offiziellen
Herstellerabgabepreis in Deutschland festgelegt.
15. Wie wird der Listenpreis für neue Arzneimittel in Deutschland reguliert?
Nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wird für jedes
Arzneimittel mit neuem Wirkstoff ab dem Zeitpunkt des erstmaligen
Inverkehrbringens eine Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-
BA) durchgeführt, wenn zu erwarten ist, dass den gesetzlichen Krankenkassen
nicht nur geringfügige Ausgaben für das Arzneimittel entstehen werden. Ob ein
Hersteller einen Zusatznutzen belegen kann, ist maßgeblich für die
anschließende Preisverhandlung nach § 130b SGB V zwischen dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und dem pharmazeutischen Unternehmer. In diesen
direkten Verhandlungen wird auf Grundlage der Nutzenbewertung durch den
G-BA ein nutzenadäquater Erstattungsbetrag verhandelt, der einen fairen
Ausgleich zwischen Innovation und Bezahlbarkeit schafft. Der verhandelte
Erstattungsbetrag gilt ab dem 13. Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des
Arzneimittels in Deutschland. Im ersten Jahr nach dem erstmaligen
Inverkehrbringen bleibt der pharmazeutische Unternehmer frei in der Festlegung des
Herstellerabgabepreises von Arzneimitteln mit neunen Wirkstoffen.
16. Welche Folgen hat es nach Einschätzung der Bundesregierung für die
Preisgestaltung für Remdesivir in der gesetzlichen Krankenversicherung,
dass der Nutzen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
maßgeblich für den Erstattungspreis sein soll und Remdesivir zunächst
als therapeutischer Solist betrachtet werden kann?
Nach § 35a SGB V ist die Bewertung des Nutzen von Veklury® und die
Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie die gesetzliche Aufgabe des
G-BA. Die Vergleichstherapie soll eine nach dem allgemein anerkannten Stand
der medizinischen Erkenntnisse zweckmäßige Therapie im Anwendungsgebiet
sein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verhandlungen
weiterer Staaten mit Gilead über die Belieferung mit Remdesivir, und welche
Ergebnisse sind ihr bekannt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
18. Inwiefern hat die Bundesregierung nach internationalem und nationalem
Recht die Möglichkeit, für Remdesivir Zwangslizenzen zu vergeben und
damit das durch das Patent geschaffene Alleinverwertungsrecht temporär
oder gänzlich aufzuheben?
Die Möglichkeit hoheitlicher patentrechtlicher Benutzungsanordnungen ist in
§ 13 des Patentgesetzes (PatG) geregelt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der
Erteilung einer Zwangslizenz nach § 24 PatG. Das Zwangslizenz-Verfahren vor
dem Bundespatentgericht ist von dem Lizenzsucher zu betreiben. Der
Lizenzsucher muss die Erfindung selbst gewerbsmäßig benutzen können und wollen.
Die Bestimmungen des PatG stehen im Einklang mit den Vorgaben
internationaler Verträge, insbesondere dem Übereinkommen über handelsbezogene
Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen; englisch:
Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights).
19. Inwiefern hat nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller die
EU als Zulassungsverantwortlicher das Recht, Zwangslizenzen oder
Benutzungsrechte zu erteilen?
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Zwangslizenzen oder
Benutzungsanordnungen bestimmen sich nach dem jeweils anwendbaren nationalen
Patentrecht. Das Arzneimittelzulassungsrecht ist eine Rechtsmaterie, die andere
Regelungszwecke verfolgt als das Patentrecht. Die EMA besitzt kein Recht,
Zwangslizenzen oder Benutzungsanordnungen zu erteilen.
20. Inwiefern ermöglicht eine Zwangslizenz der Bundesregierung, auch auf
die Preisgestaltung Einfluss zu nehmen, und unter welchen
Voraussetzungen und in welcher Weise will die Bundesregierung von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen?
Wie in der Antwort zu Frage 18 ausgeführt, werden Zwangslizenzen durch das
Bundespatentgericht erteilt. Der Patentinhaber hat gegen den Inhaber der
Zwangslizenz Anspruch auf eine Vergütung, die nach den Umständen des
Falles angemessen ist und den wirtschaftlichen Wert der Zwangslizenz in Betracht
zieht (§ 24 Absatz 6 Satz 3 PatG).
21. Welche Sanktionen könnten Deutschland oder der EU nach Kenntnis der
Bundesregierung drohen, wenn das TRIPS-Abkommen bei Erteilung
einer Zwangslizenz, eines Benutzungsrechts oder eines auf dieser
Grundlage stattfindenden Exports verletzt würde?
Wer ist dafür zuständig, diese Sanktionen zu verhängen?
Deutschland drohen nach Einschätzung der Bundesregierung keine Sanktionen,
da die Bestimmungen des PatG im Einklang mit den Vorgaben des TRIPS-
Abkommens stehen. Auch das Unionsrecht steht mit den Regelungen des
TRIPS-Abkommens in Einklang, weshalb auch der EU keine Sanktionen
drohen.
22. Unter welchen Bedingungen können Deutschland oder die EU nach
Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller aus dem TRIPS-
Abkommen austreten?
Das deutsche und europäische Rechtssystem für geistiges Eigentum stehen im
Einklang mit den Regelungen des TRIPS-Abkommens. Deswegen stellt sich
nach Auffassung der Bundesregierung die Frage eines Austritts Deutschlands
oder der EU nicht.
23. Inwiefern hat sich die Bundesregierung bei TRIPS-Nachverhandlungen
dafür eingesetzt, dass in ärmeren Staaten leichter Regelungen für die
Versorgung der Bevölkerung mit patentgeschützten Arzneimitteln und
einer entsprechenden Preisgestaltung getroffen werden können?
Das TRIPS-Übereinkommen wurde durch ein am 23. Januar 2017 in Kraft
getretenes Protokoll vom 6. Dezember 2005 geändert. Mit der Änderung wurden
ein neuer Artikel 31 bis in das Übereinkommen sowie ein Annex und ein
Appendix eingefügt. Nach Artikel 31 bis TRIPS kann ein
Welthandelsorganisations-Mitglied aus einem anderen Staat ein Medikament, das auf Grundlage
einer Zwangslizenz produziert wurde, importieren, wenn es selbst nicht über
hinreichende Produktionskapazitäten verfügt (siehe
https://www.wto.org/englis
h/docs_e/legal_e/31bis_trips_01_e.htm). Deutschland hat die EU in den
entsprechenden Verhandlungen zur Neuregelung unterstützt.
24. Für welche Fälle wurde in der Vergangenheit nach Kenntnis der
Bundesregierung ein staatlich angeordnetes Benutzungsrecht (z. B. § 13 PatG)
oder eine Zwangslizenz (z. B. § 24 PatG) in Deutschland vergeben?
Die praktische Relevanz beider Vorschriften ist gering. Der Bundesregierung ist
aus der einschlägigen Kommentar-Literatur nur ein einziger Fall einer
Benutzungsanordnung nach § 13 PatG bekannt (OLG Frankfurt a. M., PMZ 1949,
330). Zu § 24 PatG gab es lange nur einen Fall, in dem das
Bundespatentgericht (BPatG) eine Zwangslizenz erteilt hatte (vgl. BeckOK PatR/Wilhelmi, 16.
Ed. 15.4.2020, PatG § 24 Rn. 5 bis 8; BPatGE 32, 184 = GRUR 1994, 98). Die
Entscheidung hatte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) jedoch keinen Bestand
(BGHZ 131, 247 = GRUR 1996, 190 – Interferon gamma/Polyferon).
Inzwischen ist ein weiterer Fall hinzugekommen (BPatG GRUR 2017, 373 –
Isentress), der vom BGH bestätigt wurde (BGHZ 215, 214 = GRUR 2017, 1017 –
Raltegravir).
25. Für welche denkbaren Fälle wurde im Infektionsschutz mit dem Gesetz
zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler
Tragweite eine Benutzungsanordnung gemäß Patentgesetz ermöglicht,
und in welchen Fällen gedenkt die Bundesregierung davon Gebrauch zu
machen?
Nach der Begründung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587)
soll die Wirkung eines Patentes eingeschränkt werden können, um im
Krisenfall eine Versorgung mit Produkten wie beispielsweise lebenswichtigen
Wirkstoffen oder Arzneimitteln sicherstellen zu können (vgl. Bundestagsdrucksache
19/18111, S. 21). Zu dem Zweck wird bei einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite das BMG anstelle der Bundesregierung ermächtigt,
Benutzungsanordnungen nach § 13 PatG treffen zu können. Die Voraussetzungen des
§ 13 PatG müssen dafür erfüllt sein. Bislang bestand kein Anlass, von dieser
Regelung Gebrauch zu machen.
26. Welche Anforderungen an das öffentliche Interesse, das eine
Zwangslizenz oder ein Benutzungsrecht bzw. eine Benutzungsanordnung
rechtfertigt, werden gestellt?
Der Begriff „öffentliches Interesse“ ist ein unbestimmter, von der
Rechtsprechung auszufüllender Rechtsbegriff, der nicht statisch, sondern dem Wandel der
Anschauungen unterworfen ist (vgl. Mes, 5. Aufl. 2020, Patentgesetz § 24
Rn. 14-19 mit weiteren Nachweisen; BGH GRUR 1996, 190 (192) – Interferon
gamma). Das öffentliche Interesse kann nicht allgemeingültig festgelegt
werden. Es muss unter Abwägung aller für den Einzelfall relevanten Umständen
und der betroffenen Interessen bewertet werden. Das ausschließliche Recht des
Patentinhabers steht in Abwägung zu denjenigen besonderen Umständen, die
die uneingeschränkte Anerkennung des ausschließlichen Rechts und die
Interessen des Patentinhabers zurücktreten lassen, weil die Belange der
Allgemeinheit die Ausübung des Patents durch den Lizenzsucher gebieten (Mes, 5.
Aufl. 2020, Patentgesetz § 24 Rn. 14 bis 19 mit weiteren Nachweisen; BGH
GRUR 2017, 1017 Rn. 38 – Raltegravir = Mitt. 2017, 403; BGH GRUR 1996,
190 (192) – Interferon gamma).
27. Sind diese Bedingungen nach Ansicht der Bundesregierung bei
Remdesivir erfüllt, falls der Hersteller Gilead den deutschen bzw. europäischen
Markt nicht umgehend anteilig beliefert?
Der Bedarf an Remdesivir in Deutschland ist zur Zeit gedeckt. Es gibt auch
keine Anzeichen dafür, dass Gilead zukünftig den deutschen Markt nicht beliefern
würde.
28. Inwiefern wäre nach Ansicht der Bundesregierung dieses öffentliche
Interesse auch dann erfüllt, wenn der Preis für das Arzneimittel für die
gesetzlichen Krankenkassen so hoch ist, dass die Stabilität dieses sozialen
Sicherungssystems beschädigt würde (die Stabilität der gesetzlichen
Krankenversicherung stellt nach ständiger Rechtsprechung ein
überragend wichtiger Gemeinwohlbelang dar, vgl. unter anderem BVerfGE 68,
193 <218>; 114, 196 <248>)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 26 und 27 verwiesen.
Im Übrigen sind Spekulationen der Bundesregierung über hypothetische
Fallgestaltungen nicht veranlasst.
29. Wie geht nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller die
völkerrechtlich einwandfreie Erteilung einer Zwangslizenz oder einer
Benutzungsrechts bzw. einer Benutzungsanordnung vonstatten, und wie
lange dauern jeweils die Verfahren, bis die Entscheidung rechtswirksam
ist?
Zur TRIPS-Konformität des PatG (§§ 13 und 24 PatG) wird auf die Antwort zu
Frage 18 verwiesen. Im Übrigen besteht bei Zwangslizenzverfahren die
Möglichkeit, dem Kläger auf Antrag die Benutzung der Erfindung durch
einstweilige Verfügung zu gestatten, wenn er glaubhaft macht, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen und dass die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im
öffentlichen Interesse dringend geboten ist (§ 85 PatG).
30. Wann hat die Bundesregierung begonnen, entsprechende Überlegungen
in Bezug auf Remdesivir anzustellen, wann hat sie begonnen, konkrete
Maßnahmen in diese Richtung zu ergreifen (bitte einzeln auflisten), und
für wann wird mit einer Entscheidung gerechnet?
Die Bundesregierung hat im Rahmen der Vorarbeiten zum Gesetz zum Schutz
der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 587) die Möglichkeiten einer Vereinfachung des
Verfahrens der Erteilung einer patentrechtlichen Benutzungsanordnung geprüft.
Eine entsprechende allgemeine Regelung ist mit § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
des Infektionsschutzgesetzes geschaffen worden.
31. Welche Preise werden nach Kenntnis der Bundesregierung laut den
verschiedenen Vereinbarungen zwischen Staaten und Gilead für Remdesivir
gezahlt (bitte alle bekannten Vereinbarungen auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
32. Welche Vereinbarungen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für
die Preisgestaltung von Impfstoffen, die mithilfe der „COVAX-Facility“-
Initiative entwickelt wurden?
Die COVAX-Facility verhandelt mit den pharmazeutischen Unternehmen die
Preise für die Impfstoffe auf Basis der neuesten Marktinformationen. Der
COVAX-Facility ist daran gelegen, eine möglichst gute Balance zwischen
wirtschaftlichen Interessen der Impfstoffhersteller und Bezahlbarkeit für
Empfängerländer auszuhandeln. Die endgültigen Preise hängen zudem von den
bestellten Volumina, der Technologie, der Herstellungsstrategie, der Dosierung und
der Preisstruktur der Unternehmer ab.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen.
33. Inwiefern hat sich Deutschland bei der „COVAX-Facility“-Initiative
engagiert oder plant, das zu tun, und wenn ja, hat sie ihr Interesse bereits
bei der Facility gemeldet, wie es bereits über 150 weitere Regierungen
getan haben?
Auf der globalen Geberkonferenz der Europäischen Kommission am 4. Mai
2020 hat die Bundesregierung zugesagt, 525 Millionen Euro bereitzustellen, die
u. a. an CEPI und an GAVI fließen. Die COVAX Facility wird von GAVI, CEPI
und der WHO geführt. Die Bundesregierung prüft derzeit eine Beteiligung an
der COVAX-Facility.
34. Wird die Bundesregierung im Rahmen der „COVAX Facility“ oder
anderen Initiativen an denen die Regierung beteiligt ist, wie der „Inclusive
Vaccine Alliance“, sich dafür einsetzen, dass Impfstoffhersteller einen
zukünftigen Covid-19-Impfstoff zum Selbstkostenpreis verkaufen (bitte
begründen)?
Die Zuständigkeit für die Preisverhandlungen für COVID-19-Impfstoffe bei der
COVAX-Facility liegt in erster Linie bei den federführenden Organisationen
GAVI und CEPI. Bezüglich der Preisverhandlungen im Rahmen der ESI-
Initiative wird davon ausgegangen, dass die pharmazeutischen Unternehmen
sich ihrer Verantwortung für die weltweite Versorgung mit Impfstoffen bewusst
sind.
35. Inwiefern sieht die Bundesregierung in der „COVAX-Facility“-Initiative
ein Modell für weitere Arzneimittelentwicklungen, die global gesehen im
öffentlichen Interesse liegen, aber von kommerziellen Unternehmen
nicht entsprechend beforscht werden?
Die Bundesregierung befürwortet grundsätzlich Initiativen, die Entwicklung,
Produktion und gerechten Zugang für alle Länder zu Impfstoffen,
Arzneimitteln und Diagnostika ermöglichen. Inwiefern sich die COVAX-Facility als
Modell für weitere Anwendungen eignet, kann derzeit noch nicht eingeschätzt
werden.
36. Inwiefern sieht die Bundesregierung das „Equitable Allocation
Framework“, dessen Erstellung derzeit von der WHO koordiniert wird, als ein
Modell für einen gerechten Zugang zu Medikamenten, Impfstoffen und
Diagnostika – auch über die Zeit der globalen Pandemie hinaus?
Der Allocation Framework sowie daraus entstehende Allokations-
Mechanismen sollen zentrale Bestandteile des ACT-Accelerator werden. Sie haben zum
Ziel, einen gerechten Verteilungsmechanismus für alle Produkte (Impfstoffe,
Arzneimittel und Diagnostika) bereitzustellen, wobei Priorisierung innerhalb
der jeweiligen Bevölkerungen vorgenommen werden können. Aktuell wird
insbesondere an einem Verteilungsmechanismus für Impfstoffe gearbeitet. Er sieht
derzeit vor, dass zunächst medizinisches Personal und besonders vulnerable
Gruppen geimpft werden sollten. Es handelt sich dabei jedoch nur um
Empfehlungen. Inwiefern sich das Allocation Framework als Modell für weitere
Anwendungen eignet, kann derzeit noch nicht eingeschätzt werden.
37. Unter welchen Bedingungen würde die Bundesregierung die genannten
Möglichkeiten des Patentgesetzes für eine Zwangslizenz bzw. ein
Benutzungsrecht bzw. eine Benutzungsanordnung beim Zugang zu einem
SARS-CoV-2-Impfstoff nutzen?
Gehört explizit auch der Eingriff in Preisgestaltung dazu?
Die Voraussetzungen für eine Benutzungsanordnung sind in § 13 PatG geregelt;
die Voraussetzungen für eine Zwangslizenz sind in § 24 PatG geregelt. In dem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Impfstoffherstellung ein
zeitaufwändiger Prozess ist, der ein entsprechendes Know-how und die
entsprechenden technischen Produktionskapazitäten voraussetzt. Diese sind in der Regel
nur beim Originalhersteller vorhanden. Eine generische Produktion eines
Impfstoffs durch einen Dritthersteller ohne entsprechenden Technologietransfer
ist daher nicht ohne Weiteres möglich.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]