[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald,
Sylvia Gabelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/21766 –
Prekäre Beschäftigung in verschiedenen Branchen und Regulierungsbedarf
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aufgrund der nach Ansicht der Fragesteller ausbeuterischen
Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie und zuletzt den massenhaften Corona-Ausbrüchen
in Fleischbetrieben hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus
Heil Ende Juli 2020 einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem Leiharbeit
und Werkverträge im Bereich des Kerngeschäfts faktisch verboten werden, da
„gerade die Subunternehmerketten teilweise zusätzlich verknüpft mit dem
Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern die Kontrolle und
damit auch die Durchsetzung bestehender Rechte massiv beeinträchtigt.“ (vgl.
Regierungsentwurf vom 27. September 2020: „Entwurf eines Gesetzes zur
Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz“, S. 22). Gleichzeitig äußerte der
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil mit Blick auf andere Branchen: „Wir
werden uns Branche für Branche angucken und dann für die jeweilige
Branche geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn es nötig ist“ (dpa-Meldung, 26.
Juli 2020)
Auch Minijobs, fehlende Interessenvertretung oder Tarifbindung sind dazu
geeignet, die Durchsetzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen zu erschweren:
„Nicht zuletzt stellt sich auch die grundsätzliche Frage, ob die Einhaltung von
Mindestlöhnen und weiteren Arbeitnehmerrechten in bestimmten besonders
prekären Beschäftigungsformen wie Entsendungen,
Werkvertragskonstellationen oder Minijobs überhaupt wirksam durchgesetzt werden kann.“ (vgl.
„Kontrolle und Durchsetzung von Mindestarbeitsbedingungen: Einhaltung von
Mindestlohnansprüchen am Beispiel des Bauhauptgewerbes, der
Fleischwirtschaft und des Gastgewerbes“, HBS, Oktober 2018).
Es ist aus Sicht der Fragestellenden daher angezeigt, die Strukturen in
weiteren Branchen zu erfragen, um weiteren Regulierungsbedarf abzuschätzen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/22801
19. Wahlperiode 24.09.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
23. September 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Branchen gedenkt die Bundesregierung (s. die in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannte dpa-Meldung) besonders in den Blick zu
nehmen, um zu prüfen, ob es notwendig ist, geeignete Maßnahmen zur
Durchsetzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen zu ergreifen?
Nach welchen Kriterien hat die Bundesregierung diese Branchen
ausgewählt?
Die Bundesregierung überprüft fortlaufend die Entwicklung der
arbeitsbezogenen Rahmenbedingungen in allen Branchen. Für die Beurteilung sind unter
anderem die Feststellungen und Beobachtungen der zuständigen Behörden des
Bundes und der Länder ausschlaggebend.
2. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen migrantischer
Arbeit und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen – etwa aufgrund
besonderer Vulnerabilität durch vielfältige Abhängigkeiten vom Arbeitgeber
aufgrund der Kopplung von Unterkunft oder gar der
Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsplatz sowie mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse
(bitte ausführen), wenn ja, welche Maßnahmen plant die
Bundesregierung, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Zukunft besser vor
ausbeuterischen Arbeitsbedingungen zu schützen?
3. Welche weiteren Merkmale befördern nach Erkenntnis der
Bundesregierung ausbeuterische Arbeitsbedingungen?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung sieht in den Fällen Gefahren, in denen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – eine
schwache Position auf dem Arbeitsmarkt haben. Gründe hierfür können
beispielsweise fehlende Sprachkenntnisse oder fehlende Kenntnisse der Rechte
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, aber auch eine geringe
Qualifikation sein.
Die Bundesregierung unterstützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
unabhängig von ihrer Herkunft in vielfältiger Weise. Bezogen auf
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne deutsche Staatsangehörigkeit fördert das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales beispielsweise die Beratungsprojekte
„Faire Mobilität“ für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger und „Faire Integration“
für Geflüchtete und andere Drittstaatsangehörige und unterstützt die
Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel, die
bundesweit verschiedene Maßnahmen gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und
Menschenhandel durchführt. Auf der Internetseite der Servicestelle können
Hintergrundinformationen zum Thema Arbeitsausbeutung abgerufen werden
(/
www.servicestelle-gegen-zwangsarbeit.de). In den Fällen, in denen die
Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Zustimmung zu einer Beschäftigung von
Drittstaatsangehörigen erteilt, prüft sie, ob die Arbeitsbedingungen
vergleichbar zu denen inländischer Beschäftigter sind. Zudem kann die Bundesagentur
für Arbeit auch nach Aufnahme der Beschäftigung die Einhaltung der
Arbeitsbedingungen überprüfen (§ 39 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes).
4. Welche Erkenntnisse, insbesondere hinsichtlich Transparenz und
Qualität, hat die Bundesregierung über private Agenturen zur
Arbeitsvermittlung und Arbeitsanwerbung mit Sitz im Ausland sowie deren
Vermittlungspraktiken von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern sowie
Drittstaatangehörigen nach Deutschland?
Sieht die Bundesregierung Regulierungsbedarf, und gibt es bereits
Planungen seitens der Bundesregierung, hier regulierend tätig zu werden
(bitte begründen)?
Falls nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat keine umfassenden Erkenntnisse über private
Agenturen zur Arbeitsvermittlung und -anwerbung mit Sitz im Ausland sowie deren
Vermittlungspraktiken von EU-Bürger/-innen und Drittstaatsangehörigen nach
Deutschland. Unabhängig davon prüft die Bundesregierung möglichen
Handlungsbedarf.
5. Plant die Bundesregierung, das Übereinkommen 181 der Internationalen
Arbeitsorganisation von 1997 über private Arbeitsvermittler (bitte
begründen) zeitnah zu ratifizieren, und falls ja, welche Änderungen im
deutschen Recht wären in der Folge notwendig, falls nein, warum nicht
(bitte begründen)?
Das Übereinkommen Nr. 181 über private Arbeitsvermittler haben bislang 34
Länder ratifiziert. Zweck des Übereinkommens ist es, die Tätigkeit privater
Arbeitsvermittler zu erlauben, deren Stellung zu definieren und die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, im Rahmen
seiner Bestimmungen zu schützen.
Eine Ratifizierung des ILO-Übereinkommens Nr. 181 ist aufgrund der
Unvereinbarkeit der Bestimmungen des Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 des
ILO-Übereinkommens mit deutschem Recht nicht möglich. Nach Artikel 3
Absatz 2 hat ein Staat, der das Übereinkommen ratifiziert, die für die Tätigkeit
von privaten Arbeitsvermittlern maßgeblichen Bedingungen durch ein
Bewillligungs- und Zulassungssystem festzulegen.
Nach Artikel 7 Absatz 1 dürfen die privaten Arbeitsvermittler den
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weder unmittelbar noch mittelbar Gebühren oder
sonstige Kosten ganz oder teilweise in Rechnung stellen. Dies kollidiert mit
deutschem Bundesrecht, wie es seit dem 27. März 2002 gefasst ist. Der
Marktzugang zu der Dienstleistung, für Arbeitsuchende private Arbeitsvermittlungen
in Anspruch zu nehmen, wurde erleichtert. Damit ging auch einher, das Verbot
von Vergütungsansprüchen gegenüber Arbeitsuchenden aufzuheben. Private
Arbeitsvermittler dürfen bei erfolgreicher Vermittlung gemäß § 296 Absatz 3
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auch von Arbeitsuchenden eine
begrenzte Vergütung verlangen. Die maximale Vergütungshöhe liegt derzeit bei
2.000 Euro, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III in abweichender Höhe vorgelegt
wird.
Das nationale Recht schützt zugleich Arbeitsuchende. Sie sollen davor
geschützt werden, dass ihre persönliche und wirtschaftliche Notlage sowie die
Unerfahrenheit ausgenutzt werden. Es handelt sich dabei um Bestimmungen
über den Vermittlungsvertrag, über die maximale Höhe der vom
Arbeitsuchenden im Erfolgsfall zu zahlenden Vergütung sowie über die Unwirksamkeit
bestimmter Vereinbarungen und über die Behandlung von Daten. Die
Überwachung der Einhaltung dieser Schutzvorschriften obliegt nach § 394 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 SGB III der Bundesagentur für Arbeit. Sie kann festgestellte
Verstöße mit Geldbußen ahnden. Außerdem haben die Gewerbeämter das
Recht, bei Unzuverlässigkeit eines privaten Arbeitsvermittlers das Gewerbe
teilweise oder auch ganz zu untersagen.
6. Welchen Reformbedarf mit Blick auf Werkverträge in anderen
betroffenen Branchen leitet die Bundesregierung aus folgenden Erkenntnissen
ab, „Die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung lässt sich nur schwer
gerichtfest nachweisen, weil viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
unterschiedlicher Arbeitgeber im Fleischbetrieb zusammenarbeiten und
so die Abläufe bei der tatsächlichen Zusammenarbeit nur schwer
aufgeklärt werden können. Erfahrungsgemäß ist illegale
Arbeitnehmerüberlassung vornehmlich in Branchen, in denen Arbeitnehmer leicht
austauschbar sind, anzutreffen.“ (vgl. Regierungsentwurf, S. 22) und „Die
Erfahrung zeigt, dass in der Vergangenheit Arbeitnehmerüberlassung und
Werkverträge in der Praxis trotz aller rechtlicher Unterschiede ähnlich
eingesetzt wurden.“ (vgl. Regierungsentwurf, S. 21)?
a) Welche konkreten Branchen sind die, in denen es nach Kenntnis der
Bundesregierung vornehmlich zu illegaler Arbeitnehmerüberlassung
kommt?
b) Wie verhält sich die Bundesregierung vor diesem Hintergrund zur
Einführung einer Vermutungsregelung, die zum Inhalt hat, dass wenn
Beschäftigte in der Betriebsorganisation eines anderen Betriebes
arbeiten, davon auszugehen ist, dass sie als Leiharbeitskräfte eingesetzt
werden, solange der Auftraggeber diese Vermutung nicht widerlegt
(Beweislastumkehr)?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Die Erkenntnisse, die im Hinblick auf die Fleischindustrie vorliegen, sind
branchenspezifischer Natur und damit nicht auf andere Branchen übertragbar. Vor
diesem Hintergrund kann aus den dargestellten Erkenntnissen kein
Reformbedarf in anderen Branchen abgeleitet werden. Vielmehr ist bei
branchenspezifischen Regelungen jeweils genau die Situation in der betroffenen Branche zu
betrachten.
Der Bundesregierung liegen zu der Frage, in welchen Branchen es vornehmlich
zu illegaler Arbeitnehmerüberlassung kommt, Erkenntnisse aus den Prüfungen
der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vor. Die FKS hat im letzten Jahr bei diesen
Prüfungen im Verhältnis zur Anzahl der durchgeführten Arbeitgeberprüfungen
am häufigsten Bußgeldverfahren wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung
(Verstöße gegen § 16 Absatz 1 Nummern 1 und 1a des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verleih/Entleih von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
ohne erforderliche Erlaubnis) in den Branchen Fleischwirtschaft,
Arbeitnehmerüberlassung, Forstwirtschaft und Pflege eingeleitet. Daneben wurden auch
zahlreiche Verfahren wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung in den
Branchen Baugewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes
Logistikgewerbe und Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe eingeleitet.
Die o. g. Verfahrenseinleitungen der FKS können als Indiz dafür herangezogen
werden, dass die genannten Branchen tendenziell anfälliger für Verstöße wegen
illegaler Arbeitnehmerüberlassung sind. Eine generelle Aussage aber, dass es in
diesen Branchen vornehmlich zu illegaler Arbeitnehmerüberlassung kommt,
lässt sich daraus nicht ableiten, da die Branchen von der FKS in
unterschiedlichem Umfang geprüft werden und insofern keine miteinander vergleichbaren
repräsentativen Daten vorliegen. Auch sind die Branchen aufgrund ihrer
jeweiligen Besonderheiten in Bezug auf das Vorkommen und die Aufdeckung
illegaler Arbeitnehmerüberlassung aus Sicht der Bundesregierung nicht vergleichbar.
Hinzu kommt, dass sich die Entwicklung illegaler Arbeitnehmerüberlassung als
Teil der sich im Verborgenen abspielenden Schattenwirtschaft nicht messen
lässt und die Dunkelziffer der Verstöße nicht bekannt ist.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten häufig im Betrieb eines Dritten,
ohne dass dies problematisch ist. Eine generelle Beweislastumkehr ist daher
nicht sinnvoll.
7. Welchen Reformbedarf zur branchenübergreifenden Beschränkung von
Werkverträgen über die Fleischindustrie leitet die Bundesregierung aus
der Erkenntnis ab, dass Werkverträge gerade nicht nur dazu genutzt
werden, „um Belastungsspitzen abzufedern oder um Spezialwissen zu
nutzen, das im eigenen Unternehmen nicht vorhanden ist. Vielmehr
verfolgen Unternehmen mit dem Einsatz des Fremdpersonals ihren
Betriebszweck, den des Schlachtens, Zerlegens und/oder Fleischverarbeitung.
Daher ist der Einsatz von Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -
arbeitnehmern regelmäßig auf Dauer angelegt. Dies gilt nicht
notwendigerweise im Hinblick auf den einzelnen Beschäftigten, aber auf den Einsatz
von Beschäftigten im Rahmen von Werkverträgen.“ (s.
Regierungsentwurf, S. 20). Angesichts dieser missbräuchlichen Inanspruchnahme von
Werkverträgen: Wie steht die Bundesregierung zu einer generellen
Beschränkung von Leiharbeit und Werkverträgen auf kurzfristige
Personalengpässe und Auftragsspitzen (maximal drei Monate)?
Die Erkenntnisse, die im Hinblick auf die Fleischindustrie vorliegen, sind
branchenspezifischer Natur und damit nicht pauschal auf andere Branchen
übertragbar. Vor diesem Hintergrund kann aus den dargestellten Erkenntnissen kein
Reformbedarf in anderen Branchen abgeleitet werden. Vielmehr ist bei
branchenspezifischen Regelungen jeweils genau die Situation in der betroffenen
Branche zu betrachten.
8. Wie hoch waren 2010 und 2015 sowie aktuell im Jahresdurchschnitt in
der Landwirtschaft der Anteil und die absolute Zahl
a) der in der Branche insgesamt Beschäftigten;
b) an Niedriglohnbeschäftigten;
c) an ausländischen Beschäftigten;
f) an Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten;
Die Fragen 8 bis 8c und 8f werden gemeinsam beantwortet.
In Anlehnung an die Abgrenzung der „Organisation for Economic Co-
operation and Development (OECD)“ gilt in der Statistik der Bundesagentur für
Arbeit als Beschäftigter des unteren Entgeltbereichs, wer als
sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigter weniger als zwei Drittel des Medianentgelts aller
sozialversicherungspflichtig Vollzeit-beschäftigten erzielt (Schwelle des
unteren Entgeltbereichs). Als Grundlage für die Bestimmung der Beschäftigten des
unteren Entgeltbereichs wird das Merkmal „Entgelt“ aus der Entgeltstatistik der
Bundesagentur für Arbeit (BA) herangezogen. Zum methodischen Hintergrund
verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung in ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage „Beschäftigung und Entgelt in der Leiharbeit“ auf
Bundestagsdrucksache 19/18199.
Zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse aus der Entgelt- und der
Beschäftigungsstatistik wurde Ergebnisse zu den Beschäftigten zum Dezember des jeweiligen
Jahres herangezogen. Ergebnisse differenziert nach Berufen der Klassifikation
der Berufe, Ausgabe 2010 (KldB 2010), liegen erst mit Umstellung auf die
KldB 2010 im Jahr 2012 vor. Für das Jahr 2010 liegen daher keine
vergleichbaren Ergebnisse der Beschäftigungsstatistik zu Pflegeberufen vor.
Ergebnisse der Beschäftigungs- und Entgeltstatistik der Bundesagentur für
Arbeit zu den Beschäftigten insgesamt (8a), den Beschäftigten des unteren
Entgeltbereichs (8b), den Beschäftigten mit ausländischer Staatsangehörigkeit (8c)
sowie zu den geringfügig entlohnt und kurzfristig Beschäftigten (8f) können
den Tabellen 1 bis 4 im Anhang entnommen werden.*
d) an tarifgebundenen Unternehmen;
e) an Beschäftigten, die unter einen Tarifvertrag fallen;
Die Fragen 8d und 8e werden gemeinsam beantwortet.
Informationen zur Tarifbindung im Zeitverlauf können dem IAB-Betriebspanel
entnommen werden. Das IAB-Betriebspanel ist eine repräsentative
Arbeitgeberbefragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zu
betrieblichen Bestimmungsgrößen der Beschäftigung. Die Befragung wird bei
etwa 16.000 Betrieben aller Branchen und aller Größen zu einer Vielzahl
beschäftigungspolitischer Themen durchgeführt. Die Befragung findet jeweils
Mitte des Jahres statt.
Bei den Zahlen des IAB-Betriebspanels handelt es sich nicht um exakte,
administrativ erfasste Zahlen, sondern um hochgerechnete Werte aus einer
Stichprobe, die mit einer gewissen Ungenauigkeit einhergehen. Bei der Interpretation
sollte berücksichtigt werden, dass sich Veränderungen der Zahlenwerte zum
Teil im Bereich des Stichprobenfehlers bewegen.
Ergebnisse des IAB-Betriebspanel zu tarifgebundenen Unternehmen (8d) sowie
zu deren Beschäftigten (8e) nach Branchen können den Tabellen 5 bis 10 im
Anhang entnommen werden.*
Eine Gliederung nach der erfragten Differenzierung der WZ 2008 sowie nach
den Berufsgruppen der KldB 2010 liegt nicht vor.
g) an befristet Beschäftigten;
In der Beschäftigungsstatistik der BA liegen Angaben zur Befristung von
Beschäftigungsverhältnissen nur für begonnene Beschäftigungsverhältnisse vor.
Ergebnisse zu begonnen Beschäftigungsverhältnissen können den Tabellen 11
und 12 im Anhang entnommen werden.*
Ergebnisse zu Befristungen basierend auf dem IAB-Betriebspanel werden
standardmäßig veröffentlicht. Ergebnisse zu befristeten
Beschäftigungsverhältnissen nach Branchen können unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
http://doku.iab.de/arbeitsmarktdaten/Befristete_Beschaeftigung_2019.xlsx
Eine Gliederung nach der erfragten Differenzierung der WZ 2008 sowie nach
den Berufsgruppen der KldB 2010 liegt nicht vor.
h) an Leiharbeitern (bitte nach Tätigkeiten im Kernbereich und sonstigen
Tätigkeiten im Betrieb differenzieren);
Ergebnisse des IAB-Betriebspanel zu den Branchen, in denen
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, können den Tabellen 13
bis 15 im Anhang entnommen werden.*
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/22801 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Eine Gliederung nach der erfragten Differenzierung der WZ 2008 sowie nach
den Berufsgruppen der KldB 2010 liegt nicht vor.
i) an Werkvertragsbeschäftigten (bitte nach Tätigkeiten im Kernbereich
und sonstigen Tätigkeiten im Betrieb sowie Beschäftigten in
Subunternehmen und Soloselbstständigen differenzieren; ggf. auf die Zahlen
der zuständigen Berufsgenossenschaften (bitte nennen) zu
Unternehmen, die branchenspezifische Dienstleistungen ausführen, und die dort
beschäftigten Vollarbeiter zurückgreifen (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/21182);
j) an Subunternehmen und Soloselbstständigen außerhalb von
Werkverträgen;
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
k) an ausgestellten A1-Bescheinigungen;
Die anliegenden Tabellen 16 bis 25 enthalten Übersichten über die in der A1-
Datei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) verfügbaren Daten zu
A1-Bescheinigungen für die angefragten Branchen in den Jahren 2010, 2015
und 2020.*
Bei der Interpretation der Daten ist jedoch zu beachten, dass diese Daten mit
großer Wahrscheinlichkeit die Zahl der tatsächlich ausgestellten A1-
Bescheinigungen in diesen Branchen nicht vollständig wiedergeben.
In der A1-Datei sind schließlich zum einen nur die Entsendevorgänge
registriert, die der DSRV von den ausländischen Trägern postalisch oder
elektronisch mitgeteilt wurden. Diese Meldungen erfolgen teilweise mit zeitlicher
Verzögerung und lückenhaft.
Die übermittelten Vorgänge können außerdem in vielen Fällen keiner konkreten
Branche zugeordnet werden. Dies liegt in dem Umstand begründet, dass die
Branche eines inländischen Unternehmens einmalig zum Zeitpunkt der
Erfassung über die Betriebsstättendatei der Bundesagentur für Arbeit ermittelt wird.
Erfolgt hierbei keine eindeutige Zuordnung (z. B. bei Selbstständigen), so kann
das inländische Unternehmen auch keiner Branche zugeordnet werden. Es ist
auch grundsätzlich keine Branchenzuordnung für ausländische Unternehmen
möglich. Aus den oben genannten Gründen existiert daher für nur ca. 25
Prozent aller inländischen Unternehmen eine solche Branchenzuordnung.
Eine Interpretation der in der Anlage genannten Zahlen ist entsprechend mit der
gebotenen Vorsicht vorzunehmen.
l) an Kontrollen durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder, die
Unfallversicherungsträger und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
sowie der festgestellten Verstöße absolut und verglichen mit der
Gesamtwirtschaft (bitte nach Behörden differenzieren)?
Antwort zu Frage 8l zu Kontrollen durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder
und die dabei festgestellten Verstöße:
Der Bundesregierung liegen hierzu regelmäßig keine eigenen Daten vor. Die
Kontrolle der Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften obliegt den
Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer.
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/22801 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der
Fraktion DIE LINKE. „Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland“ auf
Bundestagsdrucksache 19/7218 und „Entwicklung der Arbeitsschutzkontrollen in
Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 19/18811 verwiesen. Darin enthalten
sind Übersichten über die Dienstgeschäfte und Beanstandungen der
Arbeitsschutzbehörden nach Leitbranchen für die Jahre 2007 bis 2018.
Als Anlage beigefügt sind:
• Tabelle 26: Dienstgeschäfte der Arbeitsschutzbehörden der Länder nach
Wirtschaftsklassen für das Jahr 2018 (ohne Baustellen,
überwachungsbedürftige Anlagen außerhalb von Betrieben u. Ä.) und
• Tabelle 27: Beanstandungen der Arbeitsschutzbehörden der Länder nach
Wirtschaftsklassen für das Jahr 2018 (ohne Baustellen,
überwachungsbedürftige Anlagen außerhalb von Betrieben u. Ä.)
Für die Tabellen 26 und 27 wurden die dem BMAS von den Ländern
übermittelten Daten zu Dienstgeschäften nach Wirtschaftsklassen ausgewertet. Die
Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Saarland,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen übermitteln Daten
ausschließlich nach Leitbranchen.* Für die Jahre 2010 und 2015 liegen keine
vergleichbaren Daten vor.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Daten zu den gewünschten
Branchen vor.
Antwort zu Frage 8l zu Kontrollen durch die Unfallversicherungsträger:
Die Frage wird für die Kontrollen durch die Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Unfallversicherungsträger und die
dabei festgestellten Verstöße wie folgt beantwortet:
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach Auskunft
der SVLFG erfolgten im Jahr 2015 180.610 Betriebsbesuche und 36.810
Anordnungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VII) sowie 232 sofort vollziehbare Anordnungen nach § 19 Absatz 2
SGB VII durch die SVLFG. Fusionsbedingt können seitens der SVLFG
kurzfristig keine Zahlen für das Jahr 2010 vorgelegt werden.
Antwort zu Frage 8l zu Kontrollen durch die FKS:
In der aktuellen Arbeitsstatistik der FKS der Zollverwaltung liegen für das Jahr
2010 keine gesonderten Daten für den Bereich Landwirtschaft vor.
Im Jahr 2015 hat die FKS im Bereich der Landwirtschaft 365
Arbeitgeberprüfungen durchgeführt (Anteil an Arbeitgeberprüfungen insgesamt 0,84 Prozent),
289 Strafverfahren eingeleitet (Anteil an Strafverfahren insgesamt 0,27
Prozent) und 78 Bußgeldverfahren eingeleitet (Anteil an Bußgeldverfahren
insgesamt 0,35 Prozent).
Im Jahr 2019 hat die FKS im Bereich der Landwirtschaft 710
Arbeitgeberprüfungen durchgeführt (Anteil an Arbeitgeberprüfungen insgesamt 1,30 Prozent),
503 Strafverfahren eingeleitet (Anteil an Strafverfahren insgesamt 0,44
Prozent) und 185 Bußgeldverfahren eingeleitet (Anteil an Bußgeldverfahren
insgesamt 0,59 Prozent).
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/22801 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
9. Wie hoch waren 2010 und 2015 sowie aktuell im Jahresdurchschnitt im
Baugewerbe der Anteil und die absolute Zahl für alle Merkmale in der
Frage 8a bis 8l (bitte einzeln aufführen und auch Zahlen für Hoch- und
Tiefbau gesondert ausweisen)?
Antwort zu den Merkmalen zu den Fragen 8a bis 8k:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Arbeitsschutzbehörden:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Unfallversicherungsträger und die dabei festgestellten Verstöße:
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach Auskunft
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) liegen folgende
Daten der gewerblichen Berufsgenossenschaften vor:
Für die Wirtschaftszweige des Baugewerbes liegen seitens der DGUV keine
Zahlen zu Besichtigungen und Beanstandungen vor. Als Grund hierfür wird
genannt, dass in der genannten Branche die gesuchten Angaben nicht
aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen erhoben werden und auch eine
nachträgliche Zuordnung nicht möglich ist.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die FKS:
In der Arbeitsstatistik der FKS wird das Baugewerbe mit dem Bauhaupt- und
Baunebengewerbe erfasst. Hoch- und Tiefbau wird dabei nicht gesondert
erfasst, insofern liegen hierzu keine gesonderten Zahlen vor.
Im Jahr 2010 hat die FKS im Bereich des Baugewerbes 20.030
Arbeitgeberprüfungen durchgeführt (Anteil an Arbeitgeberprüfungen insgesamt 31,92
Prozent), 7.383 Strafverfahren eingeleitet (Anteil an Strafverfahren insgesamt
6,29 Prozent) und 15.969 Bußgeldverfahren eingeleitet (Anteil an
Bußgeldverfahren insgesamt 26,67 Prozent).
Im Jahr 2015 hat die FKS im Bereich des Baugewerbes 16.681
Arbeitgeberprüfungen durchgeführt (Anteil an Arbeitgeberprüfungen insgesamt 38,23
Prozent), 9.323 Strafverfahren eingeleitet (Anteil an Strafverfahren insgesamt
8,77 Prozent) und 6.649 Bußgeldverfahren eingeleitet (Anteil an
Bußgeldverfahren insgesamt 30,13 Prozent).
Im Jahr 2019 hat die FKS im Bereich des Baugewerbes 12.718
Arbeitgeberprüfungen durchgeführt (Anteil an Arbeitgeberprüfungen insgesamt 23,24
Prozent), 10.074 Strafverfahren eingeleitet (Anteil an Strafverfahren insgesamt
8,7 Prozent) und 5.726 Bußgeldverfahren eingeleitet (Anteil an
Bußgeldverfahren insgesamt 18,26 Prozent).
10. Wie hoch waren 2010 und 2015 sowie aktuell im Jahresdurchschnitt in
der Logistikbranche (Wirtschaftsabschnitt H – Verkehr und Lagerei)
insgesamt und speziell in der Güterbeförderung im Straßenverkehr, der
Lagerei sowie bei Post-, Kurier-, Expressdiensten der Anteil und die
absolute Zahl für alle Merkmale a) bis l) der Frage 8 (bitte einzeln
aufführen)?
Antwort zu den Merkmalen zu den Fragen 8a bis 8k:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Arbeitsschutzbehörden:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Unfallversicherungsträger und die dabei festgestellten Verstöße:
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach Auskunft
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) liegen folgende
Daten der gewerblichen Berufsgenossenschaften vor:
Für die Wirtschaftszweige der Logistik-Branche liegen seitens der DGUV
keine Zahlen zu Besichtigungen und Beanstandungen vor. Als Grund hierfür
wird genannt, dass in den genannten Branchen die gesuchten Angaben nicht
aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen erhoben werden und auch eine
nachträgliche Zuordnung nicht möglich ist.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die FKS:
In der Arbeitsstatistik der FKS wird das Speditions-, Transport- und damit
verbundenes Logistikgewerbe im Sinne von § 2a Absatz 1 Nummer 4 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erfasst. Eine gesonderte Auswertung für
einzelne Teilbereiche dieses Wirtschaftszweigs ist nicht möglich.
Im Jahr 2010 hat die FKS im Bereich des Speditions-, Transport- und damit
verbundenen Logistikgewerbes 5.031 Arbeitgeberprüfungen durchgeführt
(Anteil an Arbeitgeberprüfungen insgesamt 8,02 Prozent), 4.153 Strafverfahren
eingeleitet (Anteil an Strafverfahren insgesamt 3,54 Prozent) und 2.721
Bußgeldverfahren eingeleitet (Anteil an Bußgeldverfahren insgesamt 4,54 Prozent).
Im Jahr 2015 hat die FKS im o. g. Bereich des Speditions-, Transport- und
damit verbundenen Logistikgewerbes 3.400 Arbeitgeberprüfungen durchgeführt
(Anteil an Arbeitgeberprüfungen insgesamt 7,79 Prozent), 3.294 Strafverfahren
eingeleitet (Anteil an Strafverfahren insgesamt 3,10 Prozent) und 949
Bußgeldverfahren eingeleitet (Anteil an Bußgeldverfahren insgesamt 4,30 Prozent ).
Im Jahr 2019 hat die FKS im Bereich des Speditions-, Transport- und damit
verbundenen Logistikgewerbes 6.135 Arbeitgeberprüfungen durchgeführt
(Anteil an Arbeitgeberprüfungen insgesamt 11,21 Prozent), 3.827 Strafverfahren
eingeleitet (Anteil an Strafverfahren insgesamt 3,33 Prozent) und 1.984
Bußgeldverfahren eingeleitet (Anteil an Bußgeldverfahren insgesamt 6,33 Prozent).
11. Wie hoch waren 2010 und 2015 sowie aktuell im Jahresdurchschnitt in
der Pflegebranche (Klassifikation der Berufe [KldB] 821 und 813) der
Anteil und die absolute Zahl für alle Merkmale in der Frage 8a bis 8l
(bitte einzeln aufführen)?
Antwort zu den Merkmalen zu den Fragen 8a bis 8k:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 zu diesen Punkten verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Arbeitsschutzbehörden:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Unfallversicherungsträger und die dabei festgestellten Verstöße:
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach Auskunft
der DGUV liegen folgende Daten der gewerblichen Berufsgenossenschaften
vor:
Eine Auswertung nach Berufen (KldB) ist nicht möglich. Die Angabe erfolgt
für die Wirtschaftszweige 86 „Gesundheitswesen“ und 87 „Heime“ (ohne
Erholungs- und Ferienheime).
Wirtschaftszweig Besichtigungen inUnternehmen Beanstandungen
2010 2015 2019 2010 2015 2019
86 Gesundheitswesen 1.540 2.654 2.350 2.170 1.864 2.885
87 Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) 1.586 3.894 2.740 1.958 4.731 3.613
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die FKS:
In der aktuellen Arbeitsstatistik der FKS liegen für das Jahr 2010 keine Daten
für den Bereich der Pflegebranche im Sinne von § 10 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes vor.
Im Jahr 2015 hat die FKS im Bereich der Pflegebranche 491
Arbeitgeberprüfungen durchgeführt (Anteil an Arbeitgeberprüfungen insgesamt 1,13 Prozent),
3.682 Strafverfahren eingeleitet (Anteil an Strafverfahren insgesamt 3,46
Prozent) und 283 Bußgeldverfahren eingeleitet (Anteil an Bußgeldverfahren
insgesamt 1,28 Prozent).
Im Jahr 2019 hat die FKS im Bereich der Pflegebranche 406
Arbeitgeberprüfungen durchgeführt (Anteil an Arbeitgeberprüfungen insgesamt 0,74 Prozent),
1.925 Strafverfahren eingeleitet (Anteil an Strafverfahren insgesamt 1,67
Prozent) und 683 Bußgeldverfahren eingeleitet (Anteil an Bußgeldverfahren
insgesamt 2,18 Prozent).
12. Wie hoch waren 2010 und 2015 sowie aktuell im Jahresdurchschnitt bei
den privaten Wach- und Sicherheitsdiensten der Anteil und die absolute
Zahl für alle Merkmale in der Frage 8a bis 8l (bitte einzeln aufführen)?
Antwort zu den Merkmalen zu den Fragen 8a bis 8k:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Arbeitsschutzbehörden:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Unfallversicherungsträger und die dabei festgestellten Verstöße:
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach Auskunft
der DGUV liegen folgende Daten der gewerblichen Berufsgenossenschaften
vor:
Wirtschaftszweig Besichtigungen inUnternehmen Beanstandungen
2010 2015 2019 2010 2015 2019
80 Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien 242 218 444 93 78 202
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die FKS:
Im Jahr 2010 hat die FKS im Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes
1.322 Arbeitgeberprüfungen durchgeführt (Anteil an Arbeitgeberprüfungen
insgesamt 2,11 Prozent), 1.455 Strafverfahren eingeleitet (Anteil an Strafverfahren
insgesamt 1,24 Prozent) und 225 Bußgeldverfahren eingeleitet (Anteil an
Bußgeldverfahren insgesamt 0,38 Prozent).
Im Jahr 2015 hat die FKS im Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes 530
Arbeitgeberprüfungen durchgeführt (Anteil an Arbeitgeberprüfungen insgesamt
1,21 Prozent), 1.360 Strafverfahren eingeleitet (Anteil an Strafverfahren
insgesamt 1,28 Prozent) und 194 Bußgeldverfahren eingeleitet (Anteil an
Bußgeldverfahren insgesamt 0,88 Prozent).
Im Jahr 2019 hat die FKS im Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes
1.267 Arbeitgeberprüfungen durchgeführt (Anteil an Arbeitgeberprüfungen
insgesamt 2,31 Prozent), 1.633 Strafverfahren eingeleitet (Anteil an Strafverfahren
insgesamt 1,42 Prozent) und 393 Bußgeldverfahren eingeleitet (Anteil an
Bußgeldverfahren insgesamt 1,25 Prozent).
13. Wie hoch waren 2010 und 2015 sowie aktuell im Jahresdurchschnitt in
der Callcenterbranche der Anteil und die absolute Zahl für alle Merkmale
in der Frage 8a bis 8l (bitte einzeln aufführen)?
Antwort zu den Merkmalen zu den Fragen 8a bis 8k:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Arbeitsschutzbehörden:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Unfallversicherungsträger und die dabei festgestellten Verstöße:
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach Auskunft
der DGUV liegen folgende Daten der gewerblichen Berufsgenossenschaften
vor:
Wirtschaftszweig Besichtigungen inUnternehmen Beanstandungen
2010 2015 2019 2010 2015 2019
8220 Callcenter 226 176 84 167 155 62
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die FKS:
Der Bereich der Callcenter wird in der aktuellen Arbeitsstatistik der FKS erst
seit dem Jahr 2017 gesondert erfasst.
Im Jahr 2019 hat die FKS im Bereich der Callcenter 70 Arbeitgeberprüfungen
durchgeführt (Anteil an Arbeitgeberprüfungen insgesamt 0,13 Prozent), 120
Strafverfahren eingeleitet (Anteil an Strafverfahren insgesamt 0,10 Prozent)
und fünf Bußgeldverfahren eingeleitet (Anteil an Bußgeldverfahren insgesamt
0,02 Prozent).
14. Wie hoch waren 2010 und 2015 sowie aktuell im Jahresdurchschnitt in
der Gastronomie der Anteil und die absolute Zahl für alle Merkmale in
der Frage 8a bis 8l (bitte einzeln aufführen)?
Antwort zu den Merkmalen zu den Fragen 8a bis 8k:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Arbeitsschutzbehörden:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 zu diesem Punkt verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Unfallversicherungsträger und die dabei festgestellten Verstöße:
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach Auskunft
der DGUV liegen folgende Daten der gewerblichen Berufsgenossenschaften
vor:
Wirtschaftszweig Besichtigungen inUnternehmen Beanstandungen
2010 2015 2019 2010 2015 2019
56 Gastronomie 17.342 15.410 16.482 46.768 42.473 54.311
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die FKS:
In der Arbeitsstatistik der FKS wird der Bereich des Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbes im Sinne von § 2a Absatz 1 Nummer 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erfasst. Eine gesonderte Auswertung für einzelne
Teilbereiche dieses Wirtschaftsbereichs ist nicht möglich. Die Fragen 14 und 15
werden daher gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2010 hat die FKS im Bereich des Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbes 8.315 Arbeitgeberprüfungen durchgeführt (Anteil an
Arbeitgeberprüfungen insgesamt 13,25 Prozent), 8.384 Strafverfahren eingeleitet (Anteil an
Strafverfahren insgesamt 7,14 Prozent) und 12.304 Bußgeldverfahren
eingeleitet (Anteil an Bußgeldverfahren insgesamt 20,55 Prozent).
Im Jahr 2015 hat die FKS im Bereich des Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbes 7.287 Arbeitgeberprüfungen durchgeführt (Anteil an
Arbeitgeberprüfungen insgesamt 16,70 Prozent), 9.046 Strafverfahren eingeleitet (Anteil an
Strafverfahren insgesamt 8,50 Prozent) und 5.382 Bußgeldverfahren eingeleitet
(Anteil an Bußgeldverfahren insgesamt 24,39 Prozent).
Im Jahr 2019 hat die FKS im Bereich des Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbes 9.610 Arbeitgeberprüfungen durchgeführt (Anteil an
Arbeitgeberprüfungen insgesamt 17,56 Prozent), 9.664 Strafverfahren eingeleitet (Anteil an
Strafverfahren insgesamt 8,40 Prozent) und 9.265 Bußgeldverfahren eingeleitet
(Anteil an Bußgeldverfahren insgesamt 29,54 Prozent).
15. Wie hoch waren 2010 und 2015 sowie aktuell im Jahresdurchschnitt bei
der Beherbergung der Anteil und die absolute Zahl für alle Merkmale in
der Frage 8a bis 8l (bitte einzeln aufführen)?
Antwort zu den Merkmalen zu den Fragen 8a bis 8k:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Arbeitsschutzbehörden:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Unfallversicherungsträger und die dabei festgestellten Verstöße:
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach Auskunft
der DGUV liegen folgende Daten der gewerblichen Berufsgenossenschaften
vor:
Wirtschaftszweig Besichtigungen inUnternehmen Beanstandungen
2010 2015 2019 2010 2015 2019
55 Beherbergung 3.467 3.080 3.295 11.691 10.617 13.576
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die FKS:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8l zu Kontrollen durch die FKS zu Frage 14
verwiesen.
16. Wie hoch waren 2010 und 2015 sowie aktuell im Jahresdurchschnitt im
Einzelhandel der Anteil und die absolute Zahl für alle Merkmale in der
Frage 8a bis 8l (bitte einzeln aufführen)?
Antwort zu den Merkmalen zu den Fragen 8a bis 8k:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Arbeitsschutzbehörden:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Unfallversicherungsträger und die dabei festgestellten Verstöße:
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach Auskunft
der DGUV liegen folgende Daten der gewerblichen Berufsgenossenschaften
vor:
Wirtschaftszweig Besichtigungen inUnternehmen Beanstandungen
2010* 2015 2019 2010* 2015 2019
47 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) 28.702 31.636 43.177 1.312 20.844 33.324
*) Für 2010 liegen keine Daten der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik vor
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die FKS:
Der Bereich Einzelhandel wird in der aktuellen Arbeitsstatistik der FKS nicht
gesondert erfasst.
17. Wie hoch waren 2010 und 2015 sowie aktuell im Jahresdurchschnitt in
der Gebäudereinigung der Anteil und die absolute Zahl für alle
Merkmale in der Frage 8a bis 8l (bitte einzeln aufführen)?
Antwort zu den Merkmalen zu den Fragen 8a bis 8k:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Arbeitsschutzbehörden:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Unfallversicherungsträger und die dabei festgestellten Verstöße:
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach Auskunft
der DGUV liegen folgende Daten der gewerblichen Berufsgenossenschaften
vor: Für den Wirtschaftszweig Gebäudereinigung liegen seitens der DGUV
keine Zahlen zu Besichtigungen und Beanstandungen vor. Als Grund hierfür
wird genannt, dass in der genannten Branche die gesuchten Angaben nicht
aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen erhoben werden und auch eine
nachträgliche Zuordnung nicht möglich ist.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die FKS:
Im Jahr 2010 hat die FKS im Bereich der Gebäudereinigung 2.385
Arbeitgeberprüfungen durchgeführt (Anteil an Arbeitgeberprüfungen insgesamt 3,80
Prozent), 3.591 Strafverfahren eingeleitet (Anteil an Strafverfahren insgesamt
3,06 Prozent) und 2.483 Bußgeldverfahren eingeleitet (Anteil an
Bußgeldverfahren insgesamt 4,15 Prozent ).
Im Jahr 2015 hat die FKS im Bereich der Gebäudereinigung 1.370
Arbeitgeberprüfungen durchgeführt (Anteil an Arbeitgeberprüfungen insgesamt 3,14
Prozent), 3.177 Strafverfahren eingeleitet (Anteil an Strafverfahren insgesamt
2,99 Prozent) und 1.033 Bußgeldverfahren eingeleitet (Anteil an
Bußgeldverfahren insgesamt 4,68 Prozent ).
Im Jahr 2019 hat die FKS im Bereich der Gebäudereinigung 1.437
Arbeitgeberprüfungen durchgeführt (Anteil an Arbeitgeberprüfungen insgesamt 2,63
Prozent), 3.592 Strafverfahren eingeleitet (Anteil an Strafverfahren insgesamt
3,12 Prozent ) und 1.347 Bußgeldverfahren eingeleitet (Anteil an
Bußgeldverfahren insgesamt 4,29 Prozent ).
18. Wie hoch waren 2010 und 2015 sowie aktuell im Jahresdurchschnitt in
privaten Haushalten mit Haushaltspersonal der Anteil und die absolute
Zahl für alle Merkmale in der Frage 8a bis 8l (bitte einzeln aufführen)?
Antwort zu den Merkmalen zu den Fragen 8a bis 8k:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Arbeitsschutzbehörden:
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die
Unfallversicherungsträger und die dabei festgestellten Verstöße:
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach Auskunft
der DGUV liegen folgende Daten der gewerblichen Berufsgenossenschaften
vor:
Haushaltspersonal in privaten Haushalten sind in der Regel bei den
Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand gesetzlich unfallversichert. Für diese
UV-Träger liegen seitens der DGUV die Besichtigungen und Beanstandungen
nicht aufgeschlüsselt nach dem Wirtschaftszweig vor.
Antwort zu dem Merkmal zu Frage 8l zu Kontrollen durch die FKS:
In privaten Haushalten erbrachte Dienstleistungen werden in der aktuellen
Arbeitsstatistik der FKS nicht gesondert erfasst.
19. Wie stellt sich die Situation ggf. in weiteren der in Frage 1 genannten
Branchen dar (bitte analog zu den in Frag 8 genannten Aspekten
ausweisen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
20. In welchen zehn Branchen ist die Unterbringung von Beschäftigten in
sogenannten Gemeinschafts- oder Sammelunterkünften nach Kenntnis
der Bundesregierung besonders verbreitet?
Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgen Unterbringungen von
Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften besonders in den folgenden Branchen:
Landwirtschaft, Fleischwirtschaft, Bauwirtschaft, Logistik bzw. Versandhandel,
Werftindustrie, Hotel- bzw. Gastgewerbe sowie Abfallwirtschaft.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 55 – Drucksache 19/22801
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/22801
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]