[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Achim Kessler, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/21909 –
Kommerzielle Dialyseanbieter in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland werden Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zunehmend
von börsennotierten Unternehmen betrieben, gekauft oder über Umwege
gegründet, auch im Bereich der Dialyse. Und dies, obwohl verschiedene Akteure
aus Praxis, Wissenschaft und Berufsverbänden, wie auch die Bundesregierung
in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fragesteller „Kapitalinteressen bei
der Übernahme von Medizinischen Versorgungszentren“
(Bundestagsdrucksache 19/5386), die Gründungsbefugnis von nichtärztlichen
Dialyseleistungserbringern auf fachbezogene MVZ beschränken wollen. Kommerzielle
Anbieter wie Nephro-Care, B.Braun, DaVita und Diaverum drängen auf den
deutschen Dialysemarkt und breiten sich in potenziell gewinnbringenden
Regionen aus. Diese kaufen für hohe Summen Immobilien auf und bauen
diese in Dialysezentren um. Die Deutsche Gesellschaft für Nephrologie (DGfN)
geht von beinahe 50 Prozent kommerziellen Dialyseanbietern aus (
https://dgf
n.eu/stellungnahmen-details/stellungnahme-der-dgfn-zu-den-industriellen-dial
yseanbietern.html). Nach Auffassung der Fragesteller besteht die Gefahr einer
Monopolisierung im nephrologisch-ambulanten Sektor mit möglichen
Nachteilen für Dialysepatienten. Die DGfN befürchtet die Verbreitung
„amerikanischer Verhältnisse“ durch die steigende Anzahl von kommerziellen
Dialyseanbietern und dadurch verkürzte Dialysezeiten, unzureichende Beratung und
einseitige Behandlungen. Eine aktuelle Studie aus den USA zeigt den
Zusammenhang zwischen der Trägerart von Dialyseeinrichtungen und der Listung
von Patienten auf einer Transplantationsliste. Patienten kommerzieller
Anbieter werden von den Praxen seltener zur Transplantation vorgeschlagen (https://
jamanetwork.com/journals/jama/fullarticle/2749598). Kommerzielle
Dialyseanbieter, wie beispielsweise Nephro-Care, erwirtschaften in den USA
Rekordumsätze, und wollen nach Auffassung der Fragesteller diese Marktstrategie
auch in anderen Ländern umsetzen. Die Aufkäufe von Medizinischen
Versorgungszentren durch die kommerziellen Anbieter in den deutschen
Dialysemarkt geschehen mit klaren Gewinnabsichten.
Weiterhin besteht nach Ansicht der Fragesteller durch die kommerziellen
Anbieter die Gefahr eines ungleichen Wettbewerbs. Für die Dialyse werden
mehrere Lösungen und Konzentrate als Verbrauchsgüter benötigt. Diese werden
von Dialyseanbietern wie Nephro-Care, B.Braun, DaVita und Diaverum an
andere Dialyseanbieter zu einem bestimmten Preis verkauft. Die Preise wer-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/22690
19. Wahlperiode 18.09.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 17. September
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
den im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) über die Dialysepauschale
mit vergütet. Wenn nun ein kommerzieller Dialyseanbieter gleichzeitig der
Anbieter der Sachmittel ist, verschafft sich dieser leicht einen Vorteil
gegenüber anderen Anbietern, indem praktisch das Dispensierverbot umgangen
wird. Für das Gesundheitssystem ist es wichtig, dass sichergestellt wird, dass
die Gewinne der kommerziellen Anbieter nicht auf Kosten der Patienten, der
Gesellschaft oder der Angestellten erzielt werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Versorgung durch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) hat aus Sicht
der Bundesregierung eine zunehmende Relevanz. Die Gestaltung und
Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen zu MVZ ist für die künftige
Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung von hoher Bedeutung. Das
Bundesministerium für Gesundheit hat vor diesem Hintergrund im Januar dieses Jahres
einen Auftrag zu Erstellung eines Gutachtens zur Weiterentwicklung der
rechtlichen Rahmenbedingungen für MVZ an ein externes Gutachterkonsortium
vergeben. Darin wird auch geprüft, welche Zusammenhänge zwischen den
bestehenden Organisations- und Trägerstrukturen und der Versorgungsqualität
bestehen und wie die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen von
Kapitalinteressen noch besser gewährleistet werden kann. Das Gutachten wird darüber
hinaus eine vertiefte Auseinandersetzung mit den bislang erhobenen
Forderungen zur Erhöhung der Transparenz über die wirtschaftlichen Verhältnisse von
MVZ beinhalten.
Bislang sind der Bundesregierung Versorgungsunterschiede zwischen den von
den Fragestellern als kommerziell bezeichneten Dialyseleistungserbringern und
den übrigen Dialyseleistungserbringern nicht bekannt. Vielmehr existiert auch
für die Versorgung mit Dialysen ein engmaschiges Netz von Instrumenten zur
Sicherung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dialyseleistungserbringung,
die fortwährender Weiterentwicklung unterliegen. Hierzu zählen etwa die
Vorgaben zu den fachlichen, organisatorischen und apparativen Voraussetzungen
für die Ausführung und Abrechnung von Dialysebehandlungen in der
Vereinbarung gemäß § 135 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur
Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren
(Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren). Darüber hinaus ist die
Dialyseversorgung Gegenstand von Sonderregelungen zu Inhalt und Umfang
der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patientinnen und Patienten in
Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrags-Ärzte. Hingewiesen wird auch auf das
sektorenübergreifende Qualitätssicherungsverfahren „Nierenersatztherapie bei
chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen (QS
NET)“, das der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zum 1. Januar 2020
beschlossen hat. Mit dem Ziel u. a. die Behandlungsqualität in Bezug auf
ambulant oder teilstationär erbrachte Dialysen zu fördern sowie die
Komplikationsraten im Rahmen der Dialysebehandlung zu verringern, sollen mit dem
Verfahren Qualitätsdefizite systematisch erkannt, Behandlungsergebnisse gemessen
und vergleichbar gemacht werden. Für die Bewertung der Dialysebehandlung
werden aktuell 15 Qualitätsindikatoren (QI) erhoben. Diese umfassen auch die
Dialysefrequenz und -dauer. Weiterhin werden in dem Verfahren QS NET
versichertenbezogene Daten von gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und
Patienten mit Sozialdaten der Krankenkassen verknüpft, um das „Überleben“
der Patientinnen und Patienten bis zu zehn Jahre lang nachzuverfolgen
(Follow-Up). Sofern Einrichtungen bei der Auswertung der QI (rechnerische)
Auffälligkeiten zeigen, werden mit diesen ein Stellungnahmeverfahren und –
sofern erforderlich – weitere Maßnahmen zur Unterstützung der
Qualitätsverbesserung durchgeführt.
1. Wie viele Dialysepraxen von kommerziellen und nichtkommerziellen
Anbietern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland seit
2013 (bitte nach Jahr und Kreisen/Städten aufschlüsseln)?
Der im Auftrag des G-BA erstellte Jahresbericht 2018 des Instituts für
Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) zur Qualität in
der Dialyse weist 713 meldende Einrichtungen aus, die Dialyseleistungen für
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen. Weitere
Informationen hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor.
2. Wie viele Menschen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zurzeit
in der Bundesrepublik Deutschland, die sich einer ständigen
Dialysebehandlung unterziehen müssen (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Nach Mitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) haben im
Jahr 2019 in Deutschland 95.082 Patientinnen und Patienten eine Hämo- oder
Peritonealdialysebehandlung in der ambulanten Versorgung in Anspruch
genommen. Die Aufschlüsselung dieser Zahl nach Ländern ist nachstehender
Tabelle zu entnehmen. Nicht darin enthalten sind Patientinnen und Patienten,
welche im stationären Setting eine Dialyse erhalten haben.
2019
Deutschland 95.082
Baden-Württemberg 11.524
Bayern 13.213
Berlin 3.628
Brandenburg 3.445
Bremen 687
Hamburg 1.803
Hessen 6.787
Mecklenburg-Vorpommern 2.650
Niedersachsen 9.861
Nordrhein-Westfalen 19.678
Rheinland-Pfalz 4.765
Saarland 1.329
Sachsen 5.472
Sachsen-Anhalt 3.873
Schleswig-Holstein 2.970
Thüringen 3.397
Abrechnungsdaten der vertragsärztlichen Versorgung zu Versicherten mit
Hämo- und Peritonealdialyse aufgeschlüsselt nach Bundesändern, KBV
3. Wie viele Menschen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland gegenwärtig in einer ständigen Dialysebehandlung bei
kommerziellen und bei nichtkommerziellen Anbietern (bitte aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Anzahl der
Patientinnen und Patienten vor, die sich bei den von den Fragestellern als kommerziell
bezeichneten Dialyseanbietern einerseits und bei den übrigen Dialyseanbietern
andererseits in ständiger Behandlung befinden.
4. Wie viel Dialyseplätze stehen nach Kenntnis der Bundesregierung den
dialyseabhängigen Patienten in der Bundesrepublik Deutschland zur
Verfügung (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)
a) ambulante Dialyseplätze,
b) stationäre/teilstationäre Dialyseplätze?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Schätzungen der KBV zufolge gibt es in Deutschland mindestens 7.130
ambulante Dialyseplätze. Die Schätzung erfolgt auf der Grundlage der
Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren, nach der eine
Dialyseeinrichtung mindestens zehn Behandlungsplätze einrichten muss. Eine
Aufschlüsselung nach Ländern ist nicht verfügbar.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes hatten im Jahr 2018 insgesamt
320 der 1.925 Krankenhäuser in Deutschland eine Dialyseeinrichtung mit
insgesamt 3.489 Dialyseplätzen. Eine Aufschlüsselung nach Ländern ist
nachstehender Tabelle zu entnehmen.
2018
Deutschland 3.489
Baden-Württemberg 342
Bayern 482
Berlin 165
Brandenburg 132
Bremen 70
Hamburg 44
Hessen 301
Mecklenburg-Vorpommern 80
Niedersachsen 337
Nordrhein-Westfalen 769
Rheinland-Pfalz 94
Saarland 39
Sachsen 252
Sachsen-Anhalt 126
Schleswig-Holstein 168
Thüringen 88
Dialyseplätze in Krankenhäusern mit Dialyseeinrichtung nach Daten des
Statistischen Bundesamtes aufgeschlüsselt nach Bundesländern
5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Auslastungsgrad
dieser stationären/teilstationären Dialyseplätze, und entspricht er dem
vorhandenen Bedarf?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über den Auslastungsgrad der
(teil-)stationären Dialyseplätze.
6. Wie viele MVZ werden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2006
durch nichtärztliche Dialyseanbieter betrieben?
Nach Mitteilung der KBV erfolgt eine explizite Erfassung der von
nichtärztlichen Dialyseanbietern betriebenen MVZ erst ab dem Jahr 2012. Die von der
KBV mitgeteilte Anzahl der von nichtärztlichen Dialyseanbietern betriebenen
MVZ im Zeitraum der Jahre 2012 bis 2019 ergibt sich aus nachstehender
Tabelle.
Jahr Anzahl MVZ nichtärztlicherDialyseanbieter
2012 1
2013 1
2014 13
2015 21
2016 36
2017 53
2018 84
2019 157
Daten der KBV mit jeweils Stand 31.12.
7. Unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
kommerziellen Anbieter (Nephro-Care, B.Braun, DaVita und Diaverum) seit 2013
von anderen Anbietern in folgenden Punkten (wenn möglich, bitte nach
Jahr und Kreisen/Städten aufschlüsseln)
a) Anwendung der unterschiedlichen Verfahren zur Dialyse
(Hämodialyse, Peritonealdialyse, Heim-Hämodialyse),
b) Dauer der Dialyse pro Patient (nur Hämodialyse),
c) Pflege- und Betreuungspersonal (Vollzeitäquivalente – VZÄ) pro
Einrichtung,
d) Pflege- und Betreuungspersonal (VZÄ) pro Patient,
e) ärztliches Personal (VZÄ) pro Einrichtung,
f) ärztliches Personal (VZÄ) pro Patient,
g) durchschnittliches Alter des ärztlichen Personals,
h) durchschnittliches Alter des Pflege- und Betreuungspersonals,
i) Anzahl Patienten pro Einrichtung,
j) Anzahl Patienten pro Dialysegerät,
k) Dauer der Öffnungszeiten,
l) wie viele Patienten kommen auf Transplantationswartelisten,
m) wie lange befinden sich die Patienten in Behandlung bis sie auf eine
Transplantationsliste kommen,
n) wie viele Patienten bekommen tatsächlich ein Spenderorgan?
Die Fragen 7 bis 7n werden gemeinsam beantwortet.
Unterschiede zwischen den von den Fragestellern als kommerziell bezeichneten
Dialyseleistungserbringern und sonstigen Leistungserbringern hinsichtlich Art
und Dauer der Dialysebehandlung sowie hinsichtlich der Personalstruktur und
des Zugangs zur Dialysebehandlung sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Nach Mitteilung der KBV sind auch aus den ihr vorliegenden Dialysedaten
keine entsprechenden Auffälligkeiten bestimmter Leistungserbringergruppen
erkennbar. Schließlich liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber
vor, ob – in Abhängigkeit der Art des Trägers von Dialyseeinrichtungen –
Unterschiede in der Anzahl der Patientinnen und Patienten, die für eine
Transplantation gelistet werden, in der Dauer der Dialysebehandlung vor Listung
oder in der Anzahl der organtransplantierten Patientinnen und Patienten
bestehen.
8. Wie setzt sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Wert der
Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)-Pauschale für die Dialyse genau
zusammen (bitte nach Lösung, Konzentrat, Kosten für Apparaturen, Kosten
für Personal, Miete aufschlüsseln)?
Mit Beschluss vom 19. März 2013 wurden durch die
Bundesmantelvertragspartner die Bewertungen der leistungsbezogenen Kostenpauschalen für Sach-
und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und
extrakorporalen Blutreinigungsverfahren mit den Nummern 40815 bis 40819 sowie
40823 bis 40828 im Abschnitt 40.14 EBM festgelegt. Die Preise für die
Kostenpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 40823 und 40824 sind
nach der Anzahl der Dialysewochen der Betriebsstätten bzw.
Nebenbetriebsstätte im abgerechneten Quartal in vier Preisstufen differenziert. Die
Kostenpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 40815 bis 40819 sowie
40823 bis 40828 enthalten sämtliche Sachkosten, einschließlich Dialysegerät,
Dialysator, Schlauchsysteme, Infusionslösungen, am Dialysetag verabreichte
Heparine, Aufbereitungs- und Entsorgungsmaßnahmen, Sprechstundenbedarf
sowie Kosten der Beköstigung des Patienten in Abhängigkeit von der
jeweiligen Dialyseart für die Zeit der Dialysebehandlung. Eine spezifische
Kalkulation einzelner Sachkosten wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Festlegung durch die Bundesmantelvertragspartner nicht vorgenommen. In den
Kostenpauschalen nicht enthalten sind die Kosten für Arzneimittel sowie die
ärztlichen Leistungen. Letztere werden gesondert im EBM-Abschnitt 13.3.6
vergütet.
9. Ist es kommerziellen Dialyseanbietern nach Kenntnis der
Bundesregierung gestattet, ihre eigenen Produkte (Lösungen, Maschinen,
Apparaturen) zu verwenden?
a) Im Fall, dass es gestattet ist,
wie wird gewährleistet, dass kommerzielle Dialyseanbieter nicht
einen höheren Gewinn aus der Dialyse erzielen und somit einen
ungerechten Wettbewerbsvorteil genießen,
wird die Vergütung für eigene medizinische Produkte mit
angepassten EBM-Beträgen (beispielsweise ohne den Aufpreis durch das
eigene Patent/Mehrwertsteuer) ausgegeben?
b) Im Fall, dass es nicht gestattet ist,
wie wird sichergestellt, dass die kommerziellen Anbieter sich an ein
mögliches Verbot zur Nutzung ihrer eigenen Produkte halten?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Aus arzneimittel- und medizinprodukterechtlicher Sicht können
Dialyseanbieter Produkte aus dem eigenen Unternehmen oder Unternehmensverbund
verwenden, sofern insbesondere die Vorschriften zur Apothekenpflicht, zur
Verschreibungspflicht und zum Vertriebsweg beachtet werden. Für eine
Begrenzung des Gewinns bei Verwendung von diesen Produkten besteht keine
Grundlage. Die Sachkostenpauschale im EBM ist nach Menge (Anzahl der Dialysen)
gestaffelt, wird aber nicht nach der Bezugsquelle der verwendeten Produkte
differenziert.
10. Ist der Bundesregierung bekannt, da in den letzten Jahren die
sogenannten Patient Reported Outcomes, u. a. zur Messung der Lebensqualität,
einen immer höheren Stellenwert erfahren, dass bei allen Typen von
Dialyseanbietern Befragungen zur Lebensqualität (beispielsweise mit dem
KDQOL-SF) durchgeführt und ausgewertet werden?
a) Falls ja, sind die Daten einsehbar?
Falls nein, warum nicht?
b) Wie unterscheiden sich diese Daten bezüglich der Trägerschaft?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Patientenbefragungen zur Lebensqualität sind im Bereich von
Nierenerkrankungen und Dialyse sowohl in der unmittelbaren Patientenversorgung als auch
im Rahmen wissenschaftlicher Forschung von Relevanz. Soweit es sich um
personenbezogene Daten handelt, ist im Hinblick auf die Einsehbarkeit der
Daten darauf hinzuweisen, dass datenschutzrechtliche Vorgaben sowie ggf. die
ärztliche Schweigepflicht zu beachten sind. Zur Trägerschaft entsprechender
Daten im Einzelfall und zur Nutzung, etwa im Rahmen von
Forschungsprojekten, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
11. Könnte die Bundesregierung die Antwort zur Anfrage „Kapitalinteressen
bei der Übernahme von Medizinischen Versorgungszentren“
(Bundestagsdrucksache 19/5386, S. 7): „Aus Sicht der Bundesregierung nicht
zielführend erwiesen hat sich teilweise die Gründung von MVZ durch
nichtärztliche Dialyseleistungserbringer nach § 126 Absatz 3 [des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch] SGB V“ genauer begründen?
Im Zusammenhang mit der hier zitierten Antwort auf Frage 6 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Kapitalinteressen bei der Übernahme von
Medizinischen Versorgungszentren“ auf Bundestagsdrucksache 19/5386 hat die
Bundesregierung ausdrücklich auf die dazugehörige Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. Darin hat die Bundesregierung auf Berichte
hingewiesen, wonach nichtärztliche Dialyseleistungserbringer von Investoren ohne
fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung erworben werden, um ein
MVZ gründen zu können. Die Gründungsbefugnis von nichtärztlichen
Dialyseleistungserbringern wurde mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz
(TSVG) auf fachbezogene MVZ beschränkt (Bundestagsdrucksache 19/5386,
Seite 3). Diese Regelung ist am 11. Mai 2019 mit dem TSVG in Kraft getreten.
Auf die im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum TSVG enthaltene
Einzelbegründung (Bundestagsdrucksache 19/6337, Seite 116) wird verwiesen.
12. Wie bewertet die Bundesregierung generell die Ausbreitung von
kommerziellen Dialyseanbietern, und gibt es Bestrebungen zur strengeren
Überwachung dieser Unternehmen oder zur Eindämmung der
Ausbreitung?
Die bestehenden Qualitätsvorgaben für Dialysebehandlungen unterscheiden
nicht zwischen den von den Fragestellern als kommerziell bezeichneten
Dialyseanbietern und anderen Leistungserbringertypen. Der Bundesregierung
liegen keine Hinweise auf qualitative oder wirtschaftliche Defizite bei den
Leistungen der von den Fragestellern als kommerziell bezeichneten
Dialyseanbieter vor. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von den Fragestellern
genannten Maßnahmen nicht angezeigt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]