[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Werner, Ulla Jelpke,
Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/22079 –
Bundesfreiwilligendienst und Pläne der Bundesregierung zur Schaffung eines
Freiwilligendienstes bei der Bundeswehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem 1. Juli 2011 gibt es als Ersatz für den Zivildienst den
Bundesfreiwilligendienst (BFD). Der Bundesfreiwilligendienst sollte ab diesem Zeitpunkt
die Folgen der Aussetzung des Zivildienstes ausgleichen. Ziel sollte sein,
möglichst viele Menschen zu sozialem Engagement zu bewegen und für einen
Einsatz für die Allgemeinheit zu gewinnen. Der grundlegende Unterschied
zum Zivildienst stellt die Altersöffnung und die Freiwilligkeit, diesen Dienst
zu leisten, dar. Seitdem ist einiges in diesem Bereich geschehen. Nach
anfänglichen Schwierigkeiten, wie zum Beispiel die Anrechenbarkeit des
Taschengeldes auf das Kindergeld, bestehen weiterhin Probleme bei der Überprüfung
der Arbeitsmarktneutralität des Bundesfreiwilligendienstes, um zu verhindern,
dass durch den BFD reguläre Arbeitsplätze ersetzt werden oder gar nicht erst
entstehen (vgl. dazu Bundestagsdrucksachen 19/3704 und 17/9247).
Zusätzlich zu dem Bundesfreiwilligendienst soll nun ein „Freiwilliger Wehrdienst im
Heimatschutz“ geschaffen werden. Unter dem Motto „Dein Jahr für
Deutschland“ soll dieser ab dem kommenden Jahr ein Ergänzungsangebot zum bisher
bekannten allgemeinen Freiwilligen Wehrdienst sein. Dabei soll der Fokus auf
der Stärkung der „Territorialen Reserve“ liegen. Beinhalten soll der Dienst
unter anderem eine siebenmonatige militärische Ausbildung sowie eine
sechsjährige „Grundbeorderung“. Des Weiteren sollen in diesem Zeitraum weitere
fünf Monate Reservedienst flexibel in Form von Übungen geleistet werden.
Dieser Dienst soll für alle ab einem Alter von 17 Jahren (vgl.
https://www.bun
deswehrkarriere.de/fwdl-heimatschutz/665830) möglich sein.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/22674
19. Wahlperiode 17.09.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 17. September 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Bundesfreiwilligendienstleistende gibt es derzeit (bitte nach
Bundesländern mit Nennung der Einwohnerinnen- und Einwohnerzahlen
des Bundeslandes, nach Frauen und Männern, Alterspannen unter 27
Jahren, 27 bis 30 Jahre, 31 bis 40 Jahre, 41 bis 50 Jahre, 51 bis 60 Jahre,
61 bis 65 Jahre, älter als 65 Jahre, in absoluten und relativen Zahlen
aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Bundesfreiwilligendienstleistenden, die aktuell ihren Dienst
leisten, wird aufgeschlüsselt nach Ländern, Frauen und Männern und nach den
der Bundesregierung vorliegenden Altersgruppen in der Anlage 1 dargestellt.
2. Wie viele Bundesfreiwilligendienstleistende waren 2018, 2019 und 2020
aktiv (bitte nach Quartalen, Bundesländern mit Nennung der
Einwohnerinnen- und Einwohnerzahlen des Bundeslandes, nach Frauen und Männern,
Alterspannen unter 27 Jahren, 27 bis 30 Jahre, 31 bis 40 Jahre, 41 bis
50 Jahre, 51 bis 60 Jahre, 61 bis 65 Jahre, älter als 65 Jahre, in absoluten
und relativen Zahlen aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Bundesfreiwilligendienstleistenden, die 2018, 2019 und 2020
aktiv waren, wird aufgeschlüsselt in der Anlage 2 nach den der
Bundesregierung vorliegenden Altersgruppen dargestellt.
3. Wie viele Bundesfreiwilligendienstleistende über 27 Jahre haben ihren
Dienst auf 18 Monate verlängert (bitte nach Bundesländern, Männern und
Frauen, Alterspannen unter 27 Jahren, 27 bis 30 Jahre, 31 bis 40 Jahre,
41 bis 50 Jahre, 51 bis 60 Jahre, 61 bis 65 Jahre, älter als 65 Jahre, in
absoluten und relativen Zahlen aufschlüsseln)?
Die statistischen Daten zur Beantwortung der Frage 3 werden in der Anlage 3
nach den der Bundesregierung vorliegenden Altersgruppen ab dem 1. Juli 2011
dargestellt.
4. Wie viele Bundesfreiwilligendienstleistende unter 27 Jahren haben ihren
Dienst auf 18 Monate verlängert (bitte nach Bundesländern, Männern und
Frauen, Alterspannen unter 27 Jahren, 27 bis 30 Jahre, 31 bis 40 Jahre,
41 bis 50 Jahre, 51 bis 60 Jahre, 61 bis 65 Jahre, älter als 65 Jahre, in
absoluten und relativen Zahlen aufschlüsseln)?
Die statistischen Daten zur Beantwortung der Frage 4 werden in der Anlage 4
nach den der Bundesregierung vorliegenden Altersgruppen ab dem 1. Juli 2011
dargestellt.
5. Wie viele Bundesfreiwilligendienstleistende über 27 Jahre waren vor dem
Bundesfreiwilligendienst arbeitsuchend (bitte nach Bundesländern,
Männern und Frauen, Alterspannen unter 27 Jahren, 27 bis 30 Jahre, 31 bis
40 Jahre, 41 bis 50 Jahre, 51 bis 60 Jahre, 61 bis 65 Jahre, älter als 65
Jahre, in absoluten und relativen Zahlen aufschlüsseln)?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele
Bundesfreiwilligendienstleistende vor ihrem Freiwilligendienst im Hartz-
IV-Bezug gelebt oder Arbeitslosengeld I bezogen haben?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung diesen Umstand?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen in der gewünschten Differenzierung keine
Kenntnisse vor.
6. Wie viele Bundesfreiwilligendienstleistende haben an Bildungsseminaren
teilgenommen?
Wie viele haben nicht teilgenommen, und warum (bitte nach
Bundesländern, Männern und Frauen, Alterspannen unter 27 Jahren, 27 bis 30 Jahre,
31 bis 40 Jahre, 41 bis 50 Jahre, 51 bis 60 Jahre, 61 bis 65 Jahre, älter als
65 Jahre, in absoluten und relativen Zahlen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen bezüglich der Seminare an den Bildungszentren
des Bundes die in der Anlage 5 genannten Daten vor. Der Auswertung wurden
die Jahresdurchschnitte zu den Personendaten aus der Antwort zu Frage 2
zugrunde gelegt. Die angegebenen Altersspannen orientieren sich ebenfalls an
diesen Daten.
Zu den Gründen der Nichtteilnahme werden grundsätzlich keine Daten
gespeichert. Da die Seminarteilnahme verpflichtend ist, kommen als Gründe
Krankheit, Arbeitsverbote sowie die vorzeitige Beendigung des
Bundesfreiwilligendienstes (BFD) in Betracht. Im Jahr 2020 ist die Nichtteilnahme vor allem auf
die allgemeinen und/oder individuellen Einschränkungen durch die Corona-
Pandemie zurückzuführen. So war der Seminarbetreib an den Bildungszentren
des Bundes vom 16. März bis zum 5. Juni 2020 aus Gründen des
Infektionsschutzes vollständig eingestellt. Nach den regulären Schließzeiten der
Bildungszentren des Bundes wurde der Seminarbetrieb zum neuen Bildungsjahr
2020/21 (August/September 2020) unter Wahrung der geltenden bundesweiten
sowie spezifischen landesweiten und regionalen Abstands- und
Hygieneregelungen neu aufgenommen.
7. Wie viele Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuer gibt es (bitte nach
Bundesländern und Nennung der betreuten Regionen aufschlüsseln)?
Auf die Anlage 6 wird verwiesen.
8. Wie viele Bundesfreiwilligendienstleistende betreut eine
Regionalbetreuerin bzw. ein Regionalbetreuer durchschnittlich (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2019 haben durchschnittlich 13.883 Bundesfreiwilligendienstleistende
gleichzeitig einen BFD über die Zentralstelle Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgabe (BAFzA) geleistet. Jede Beraterin und jeder Berater
betreute somit im Schnitt 323 Bundesfreiwilligendienstleistende.
Derzeit (Stand 1. September 2020) befinden sich 14.079 Freiwillige im BFD
bei der Zentralstelle BAFzA. Ein Berater bzw. eine Beraterin betreut somit im
Schnitt 327 Bundesfreiwilligendienstleistende.
Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern liegt der Bundesregierung nicht vor.
9. Wie viele Prüferinnen und Prüfer sind beim Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) tätig, um die Einhaltung der
Arbeitsmarktneutralität zu kontrollieren (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Insgesamt sind 20 Personen als Prüferinnen und Prüfer beim BAFzA tätig, die
unter anderem die Einhaltung der Arbeitsmarktneutralität überprüfen (Stand:
September 2020).
Aufschlüsselung der Prüferinnen und Prüfer nach Bundesländern
(Stand: 09/2020)
Bundesland Anzahl der zuständigen Prüferinnen
und Prüfer
Baden-Württemberg 4
Bayern 4
Berlin 2
Brandenburg 2
Bremen 2
Hamburg 2
Hessen 2
Mecklenburg-Vorpommern 1
Niedersachsen 2
Nordrhein-Westfalen 3
Rheinland-Pfalz 1
Saarland 1
Sachsen 2
Sachsen-Anhalt 1
Schleswig-Holstein 2
Thüringen 2
Die Zuständigkeitsbereiche der Prüferinnen und Prüfer verteilen sich in der
Regel auf mehrere Bundesländer, so dass es bei der Auflistung nach
Bundesländern zu Mehrfachzählungen kommt. Die Prüferinnen und Prüfer überprüfen
nicht nur die Einhaltung der Arbeitsmarktneutralität, sondern insgesamt alle
Belange des Bundesfreiwilligendienstes in den Einsatzstellen und
Zentralstellen.
10. Ist die vom Bundesrechnungshof vorgeschlagene Prüfquote – siehe
Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache
19/3704 – in Höhe von 14 vollzeitäquivalenten Prüferinnen und Prüfern
bisher erfüllt worden?
11. Plant die Bundesregierung, diese Anforderung in Zukunft umzusetzen,
wenn ja, wann?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zur Erhöhung der Prüfquote bedarf es weiterer Prüferinnen und Prüfer. Eine
Aufstockung des Personals in diesem Bereich ist erst möglich, wenn vom
Haushaltsgesetzgeber entsprechende Stellen für das BAFzA zur Verfügung
gestellt werden.
12. Für wie viele Einsatzstellen sind die Prüferinnen und Prüfer des BAFzA
durchschnittlich zuständig?
Mit Stand vom 3. September 2020 sind 78.884 Einsatzstellen im
Bundesfreiwilligendienst anerkannt. Bei 20 Prüferinnen und Prüfern ergibt sich daraus
eine durchschnittliche Zuständigkeit von 3.944 Einsatzstellen pro Prüferin bzw.
Prüfer, wobei eine unterschiedliche regionale Verteilung vorliegt. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass nur aktive Einsatzstellen überprüft werden.
13. Wie viele anlassungebundene Routineprüfungen haben seit 2018 in den
Einsatzstellen zur Überprüfung der Arbeitsmarktneutralität durch das
BAFzA stattgefunden?
In der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2020 fanden insgesamt 1.823
Routineprüfungen in den Einsatzstellen statt, in denen neben der
Arbeitsmarktneutralität beispielsweise auch die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge,
die Einhaltung der Urlaubstage, die Taschengeldbezüge und die
Gemeinwohlorientiertheit geprüft worden sind.
14. Wie viele Verstöße gegen die Arbeitsmarktneutralität wurden seit 2018
festgestellt (bitte nach Jahren, Engagementbereich, Männern und Frauen,
unter 27 Jahren und über 27 Jahre sowie Bundesländern aufschlüsseln)?
Eine statistische Erhebung über die Anzahl der Verstöße gegen die
Arbeitsmarktneutralität findet nicht statt.
15. Welche Folgen hatten die Verstöße gegen die Arbeitsmarktneutralität für
die Einsatzstellen?
Die festgestellten Verstöße gegen die Arbeitsmarktneutralität führten dazu, dass
die Einsatzstellen belehrt und abgemahnt werden mussten und ihnen auferlegt
worden ist, die Arbeitsmarktneutralität wiederherzustellen. In diesen Fällen
wurde für einen späteren Zeitpunkt eine weitere Überprüfung der Einsatzstelle
vor Ort durch eine Prüferin oder einen Prüfer des BAFzA oder durch die
verbandlichen Zentralstellen verfügt.
16. Welche Maßnahmen wurden hinsichtlich der Schaffung einer
unabhängigen Stelle zur Prüfung der Einhaltung der Arbeitsmarktneutralität im
Bundesfreiwilligendienst getroffen?
Das BAFzA ist eine staatliche Stelle, die mit den zur Verfügung stehenden
Instrumenten die Arbeitsmarktneutralität umfassend prüfen kann.
17. Wie viele Bundesfreiwilligendienstleistende waren in
Mehrgenerationenhäusern aktiv (bitte nach Bundesland, Projekt, Landkreis und kreisfreien
Städten sowie nach Alter und Geschlecht aufschlüsseln)?
Auf die Anlage 7 wird verwiesen.
18. Wie viele Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst kommen aus dem
EU-Ausland (bitte nach Männern und Frauen sowie nach Jahren und
Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Entsprechende Daten liegen nicht vor.
19. Wie viele Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst kommen aus Nicht-
EU-Staaten (bitte nach Männern und Frauen sowie nach Jahren und
Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Entsprechende Daten liegen nicht vor.
20. Wie viele Bundesfreiwilligendienstleistende haben ihren Dienst in den
Jahren 2018 und 2019 vorzeitig beendet (bitte nach Jahren,
Bundesländern, Frauen und Männern, Altersspannen unter 27 Jahren, 27 bis 30
Jahre, 31 bis 40 Jahre, 41 bis 50 Jahre, 51 bis 60 Jahre, 61 bis 65 Jahre, älter
als 65 Jahre, in absoluten und relativen Zahlen aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Bundesfreiwilligendienstleistenden, die ihren Dienst vorzeitig
beendet haben, wird aufgeschlüsselt nach Jahren, Ländern, Frauen und
Männern und nach den der Bundesregierung vorliegenden Altersgruppen in der
Anlage 8 dargestellt.
21. Wie hoch ist das durchschnittliche Taschengeld, das
Bundesfreiwilligendienstleistende erhalten (bitte nach Jahren 2018 und 2019, Frauen und
Männern sowie Ost und West aufschlüsseln)?
Das durchschnittliche Taschengeld beträgt in Euro:
Ost 2018 2019
Frau Mann Frau Mann
235,42 232,90 239,32 236,72
West 2018 2019
Frau Mann Frau Mann
280,81 278,33 286,48 284,48
22. Wie hoch sind die durchschnittlichen Geldersatzleistungen, die
Bundesfreiwilligendienstleistende durchschnittlich erhalten (bitte nach Jahren
2018 und 2019, Frauen und Männern sowie Ost und West
aufschlüsseln)?
Die durchschnittlichen Geldersatzleistungen betragen in Euro:
Ost 2018 2019
Frau Mann Frau Mann
45,42 47,68 43,96 48,78
2018 2019
West Frau Mann Frau Mann
37,07 39,38 40,62 44,56
23. Wie hoch ist der Werbeetat für den Bundesfreiwilligendienst im
Vergleich zu dem neu geschaffenen Freiwilligen Wehrdienst „Dein Jahr für
Deutschland – freiwilliger Wehrdienst im Heimatschutz“ bei der
Bundeswehr?
Die Haushaltsmittel für den Bundesfreiwilligendienst in Höhe von
207,202 Mio. Euro (Kapitel 1703, Titel 684 14) sind grundsätzlich für die
Erstattung des Taschengeldes, der Sozialversicherungsbeiträge und der
Aufwendungen für die pädagogische Begleitung sowie in diesem Zusammenhang
stehende Ausgaben vorgesehen. Bis zu 2 Mio. Euro sind für Fachinformationen
und Maßnahmen zur Förderung der Anerkennungskultur eingeplant.
Die Bewerbung des neuen Dienstes „FWD Heimatschutz“ ist Teil der
nachwuchswerblichen Kommunikation zum Arbeitgeber Bundeswehr, die aus dem
entsprechenden Titel des Einzelplans 14 zum grundgesetzlich festgelegten
Erhalt der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr finanziert wird. Über die
Verwendung des Kapitel/Titel 1403 538 01 „Nachwuchswerbung“ wird dem Parlament
regelmäßig Bericht erstattet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1
auf Bundestagsdrucksache 19/21557 wird verwiesen.
24. In welchem Verhältnis steht nach Ansicht der Bundesregierung die
geplante Ausbildung von minderjährigen Jugendlichen an der Waffe im
Zuge des geplanten Freiwilligen Wehrdienstes „Dein Jahr für Deutschland –
freiwilliger Wehrdienst im Heimatschutz“ mit der seit 1992 in
Deutschland ratifizierten UN-Kinderrechtskonvention?
Die UN-Kinderrechtskonvention enthält in ihrem Fakultativprotokoll zur
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten spezifische Regelungen zum
Dienst Minderjähriger an der Waffe. Im Gegensatz zu der verbotenen
obligatorischen Einziehung von Personen unter 18 Jahren in die Streitkräfte steht das
Protokoll einem Freiwilligendienst nicht entgegen.
Der Freiwillige Wehrdienst im Heimatschutz kann frühestens mit 17 Jahren
angetreten werden. Dabei werden unter 18-Jährige ausschließlich in die
Streitkräfte aufgenommen, um eine militärische Ausbildung zu beginnen, sie leisten
keinen Dienst an der Waffe. Ihr Schutz im Rahmen der Entscheidung über den
Eintritt in die Streitkräfte wird unter anderem durch die notwendige
Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und/oder Vertreter sichergestellt. Durch
eine umfassende Aufklärung und Beratung zu den Chancen und Risiken des
Soldatenberufes und ein intensives, wissenschaftsbasiertes und
eignungsdiagnostisches Assessmentverfahren stellt die Bundeswehr darüber hinaus sicher,
dass nur 17-Jährige eingestellt werden, die sich eingehend mit den
Anforderungen des Soldatenberufs auseinandergesetzt haben und die erforderliche Eignung
aufweisen. Die Einstellungspraxis steht damit vollständig im Einklang mit der
UN-Kinderrechtskonvention und ihrem Fakultativprotokoll zur Beteiligung von
Kindern an bewaffneten Konflikten.
25. Gelten für jene, die das „Jahr für Deutschland“ leisten, die üblichen
Bestimmungen des Soldatengesetzes (etwaige Ausnahmen bitte erläutern)?
Die Ausgestaltung des Freiwilligen Wehrdienstes im Heimatschutz sieht einen
siebenmonatigen freiwilligen Wehrdienst und anschließend eine sechs Jahre
umfassende Grundbeorderung vor, in deren Rahmen Reservistendienst mit
einer Dauer von insgesamt fünf Monaten zu leisten ist.
Während des siebenmonatigen Freiwilligen Wehrdienstes stehen jene, die das
„Jahr für Deutschland“ leisten, aufgrund freiwilliger Verpflichtung in einem
Wehrdienstverhältnis. Sie sind Soldatinnen und Soldaten im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) und haben demnach die gleichen
Rechte und Pflichten wie andere Soldatinnen und Soldaten, unter anderem solche
nach dem SG.
Auch für die Dauer eines Reservistendienstes, welcher innerhalb der sechs
Jahre umfassenden Grundbeorderung geleistet wird, stehen die Personen in einem
Wehrdienstverhältnis. Sie sind für die Dauer des Reservistendienstes
Soldatinnen und Soldaten und haben die vorgenannten Rechte und Pflichten.
Im Anschluss an den siebenmonatigen Freiwilligen Wehrdienst und außerhalb
eines Reservistendienstes handelt es sich um Reservistinnen und Reservisten.
Für sie gelten nicht automatisch die Rechte und Pflichten aktiver Soldatinnen
und Soldaten. § 23 Absatz 2 SG verfügt beispielsweise Ausnahmen von dem
Grundsatz, dass ein Dienstvergehen voraussetzt, dass die Soldatin oder der
Soldat sich zum Zeitpunkt der fraglichen Handlung in einem Wehrdienstverhältnis
befunden hat.
26. Unterliegen jene, die das „Jahr für Deutschland“ leisten, auch der Pflicht
zum Wehrdienst im Verteidigungsfall, einschließlich der Pflicht zum
Dienst an der Waffe?
Ja, wenn sie der Dienstleistungspflicht nach dem SG oder der Wehrpflicht nach
dem Wehrpflichtgesetz unterliegen. Minderjährige Soldatinnen und Soldaten
leisten jedoch keinen Dienst an der Waffe. Sie werden ausschließlich in die
Streitkräfte aufgenommen, um eine militärische Ausbildung zu beginnen.
Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
27. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung angesichts der
großen Unterschiede hinsichtlich der finanziellen Aufwandsentschädigung,
die beim geplanten Freiwilligen Wehrdienst „Dein Jahr für Deutschland
– freiwilliger Wehrdienst im Heimatschutz“ bei einem monatlichen
Einstiegsgehalt von 1 400 Euro liegen soll (vgl.
https://www.bundeswehrkar
riere.de/deinjahrfuerdeutschland) und dem Taschengeld für
Bundesfreiwilligendienstleistende, das nach Angaben der Bundesregierung im Jahr
2017 bundesweit bei durchschnittlich 267,03 Euro lag (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/2139)?
Wie begründet die Bundesregierung diesen erheblichen Unterschied, und
wie bewertet sie die nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller hierin zu Tage tretende Geringschätzung des BFD im Vergleich zu
einem Dienst im Militär?
Der Freiwillige Wehrdienst im Heimatschutz gilt als besonderes
staatsbürgerliches Engagement nach § 58b des Soldatengesetzes. Die freiwillig Wehrdienst
Leistenden erhalten in den ersten sieben Monaten ihres Dienstes Leistungen
nach dem Wehrsoldgesetz. Für den später abzuleistenden Reservistendienst von
insgesamt fünf Monaten in einem Zeitraum von sechs Jahren richten sich die
finanziellen Leistungen nach den Vorschriften für alle Reservistendienst
Leistende gemäß dem Unterhaltssicherungsgesetz.
Eine Geringschätzung des Bundesfreiwilligendienstes wird hierin nicht
gesehen.
28. Inwiefern hat die Bundesregierung überlegt, dass die Schaffung des
„Jahres für Deutschland“ die Bewerberzahlen im Bereich des BFD
absenken könnte?
Da das Angebot des Freiwilligen Wehrdienstes im Heimatschutz ein sehr
spezifisches Angebot ist und somit eine individuelle Zielgruppe anspricht, wird
diese Entwicklung nicht gesehen. Zudem begrenzt sich der Umfang nach
derzeitiger Planung auf 1.000 Angebote pro Jahr auf den bundesweit angelegten
Heimatschutz, so dass regionale Konzentrationen und eine daraus resultierende
vermeintliche Konkurrenz ausgeschlossen werden können.
29. Welche Möglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung der siebenmonatigen
Präsenzphase „Jahr für Deutschland“ sind vorgesehen, und inwiefern hat
dies finanzielle Folgen in Form von Straf- oder Rückzahlungspflichten
für die Betroffenen?
Mit dem tatsächlichen Antritt zum siebenmonatigen Freiwilligen Wehrdienst
beginnt die sechsmonatige Probezeit. Während der Probezeit kann die Soldatin
bzw. der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden,
wobei die Entlassungsverfügung spätestens zwei Wochen vor dem
Entlassungstermin bekanntzugeben ist. Auf schriftlichen Antrag der Soldatin bzw. des
Soldaten ist diese bzw. dieser während der Probezeit jederzeit zu entlassen. Innerhalb
der Probezeit besteht somit beiderseits die Möglichkeit zur kurzfristigen
Entlassung ohne Angabe von Gründen.
Nach der sechsmonatigen Probezeit endet der Freiwillige Wehrdienst durch
Entlassung unter den Voraussetzungen des § 75 SG oder durch Ausschluss
entsprechend § 76 SG. Straf- oder Rückzahlungspflichten bestehen insoweit nicht.
30. Welche Möglichkeiten, nach Abschluss der Präsenzphase die
Bereitschaft zur weiteren Heranziehung für weitere fünf Monate
zurückzuziehen bzw. die Verpflichtung aufzulösen, sind vorgesehen, und inwiefern
hat dies finanzielle Folgen in Form von Straf- oder
Rückzahlungspflichten für die Betroffenen?
Die Dienstleistungen im Heimatschutz im Anschluss an die Präsenzzeit sind
seitens der Bundeswehr ausdrücklich gewünscht, unterliegen jedoch –
außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls – der Freiwilligkeit. Finanzielle
Folgen sind daher derzeit nicht zu erwarten.
31. Haben Menschen, die den Freiwilligen Wehrdienst im Heimatschutz
absolviert haben anschließend Anspruch auf Arbeitslosengeld I?
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn die entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere setzt ein Anspruch auf
Arbeitslosengeld voraus, dass die dafür erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt ist. Dies
ist der Fall, wenn Arbeitslose innerhalb der letzten 30 Monate vor der
Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis
gestanden haben.
Personen, die nach Maßgabe des § 58b Soldatengesetz Wehrdienst leisten,
unterliegen in der Zeit des Wehrdienstes der Versicherungspflicht zum Recht
der Arbeitsförderung (§ 26 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch).
32. Bis zu welcher Altersgrenze können sich Menschen für einen
Freiwilligen Wehrdienst im Heimatschutz bewerben?
Für den Freiwilligen Wehrdienst ist eine Höchstaltersgrenze im Gesetz nicht
ausdrücklich geregelt. Gemäß § 58h Absatz 1 SG i. V. m. § 75 Absatz 1 Satz 1
SG gelten die Höchstaltersgrenzen des § 59 Absätze 1 bis 3 SG jedoch
entsprechend.
Danach können Personen aufgrund freiwilliger schriftlicher Erklärung bis zum
Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, herangezogen
werden, was insoweit auch für den siebenmonatigen Freiwilligen Wehrdienst
im Heimatschutz gilt.
33. Welche Altersgruppe möchte die Bundesregierung überwiegend mit dem
Freiwilligen Wehrdienst im Heimatschutz erreichen?
Das Angebot des Freiwilligen Wehrdienstes im Heimatschutz richtet sich
grundsätzlich an alle Altersgruppen. Wie beim Freiwilligen Wehrdienst an sich
wird überwiegend von einer jüngeren Interessentengruppe ausgegangen. Die
Vorgaben zum Höchstalter für militärische Dienstleistungen bilden hierbei den
Rahmen.
34. Mit welcher Altersverteilung rechnet die Bundesregierung beim
Freiwilligen Wehrdienst im Heimatschutz?
Es wird davon ausgegangen, dass überwiegend jüngere Menschen Interesse am
Freiwilligen Wehrdienst im Heimatschutz haben. Gemessen an der aktuellen
Interessentenlage liegt der Schwerpunkt im Altersband zwischen 18 und
21 Jahren.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/22674
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/22674
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/22674
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/22674
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/22674
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/22674
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/22674
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/22674
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/22674
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/22674
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/22674
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/22674
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/22674
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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