Rechtswidrige Polizeigewalt in Deutschland
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Luise Amtsberg, Canan Bayram, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung der Fragesteller
Herausragende Leistungen der einen wiegen die Verfehlungen anderer nicht auf ebenso wie das Verhalten Einzelner nicht der Gesamtinstitution zugeschrieben werden darf. Als Institution beweist die Polizei ihre Qualität nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller vielmehr dadurch, wie sie strukturell mit der Möglichkeit von Grenzverletzung und dem rechtsstaatlichen Gebot nachträglicher Überprüfung und Kontrolle umgeht. Das staatliche Gewaltmonopol ist für die Polizei daher Anspruch und Aufgabe zugleich. Nicht zuletzt der hohe innere Anspruch vieler Polizistinnen und Polizisten macht die Polizei so erst zu der positiven gesellschaftlichen Kraft, die sie heute ist, und versetzt sie in die Lage, ihren immens wichtigen Dienst in unserer und für unsere Gesellschaft zu leisten. Zu diesem Anspruch gehört es auch, genau hinzuschauen – nach innen und nach außen. Letzteres gilt insbesondere auch für die parlamentarische Kontrolle. Es ist daher stets notwendig, dass eine öffentliche Diskussion über mutmaßlich rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen auch parlamentarisch Widerhall findet. Insbesondere die ausschnittsweise mit Videos dokumentierten Fälle (vgl. https://www.tagesschau.de/faktenfinder/polizeigewalt-125.html) werden gerade noch aufgeklärt. Davon unabhängig stellt sich jedoch immer die grundsätzliche Frage, wie wirksam die Polizei in der Ausübung ihrer Befugnisse kontrolliert wird. Die fragestellende Fraktion nimmt dies zum Anlass, folgende Fragen an die Bundesregierung zu richten.
Fragen und Antworten16
Welche Studien zu rechtswidriger Polizeigewalt in Deutschland sind der Bundesregierung bekannt, und welche Schlüsse zog und zieht sie, falls vorhanden, aus deren Ergebnissen?
Der Bundesregierung ist das Forschungsprojekt „Körperverletzung im Amt durch Polizeibeamt*innen“ (KviAPol) der Ruhr-Universität bekannt. Ein inhaltlicher und methodischer Austausch zum Forschungsprojekt erfolgte bisher nicht.
Liegen der Bundesregierung aktuelle Kenntnisse über Zahlen von im Polizeieinsatz verletzten und getöteten Personen vor, und wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich, wie viele der im Einsatz getöteten Personen waren selber Polizeiangehörige, und wie viele Tötungen betrafen andere Menschen und erfolgten durch Polizeiangehörige?
Das Bundeskriminalamt (BKA) veröffentlicht jährlich das Bundeslagebild „Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte“ auf seiner Internetseite (https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/GewaltGegenPVB/GewaltGegenPVBBundeslagebild2019.html). Demzufolge wurden im Berichtsjahr 2019 insgesamt 72 Polizeivollzugsbeamte als Opfer von Tötungsdelikten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) registriert. Es handelte sich bei allen Delikten um Versuche. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei im Jahr 2017 drei Personen durch Schusswaffengebrauch verletzt. Weitere Informationen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
Steht die Bundesregierung im Austausch mit Opferberatungsstellen und Betroffenenvertretungen, die sich dem Thema rechtswidrige Polizeigewalt und Rassismus in Polizeibehörden widmen, und wenn ja, mit welchen, und auf welche Weise?
Die Bundesregierung unterhält keine Beziehungen im Sinne der Fragestellung.
Wie viele Fälle mutmaßlicher rechtswidriger Polizeigewalt wurden dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in den letzten drei Jahren durch sogenannte Meldungen wichtiger Ereignisse durch die Polizei („WE-Meldungen“) bekannt, und wie viele davon, welcher Art und zu welchem Zeitpunkt sind auch dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer selbst zur Kenntnis gegeben worden?
Über welche Fälle von mutmaßlich rechtswidriger Polizeigewalt wurde der Bundesinnenminister in den letzten drei Jahren von seinem Haus explizit unterrichtet und mit welcher Folge?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) erfolgt keine statistische Erfassung von sogenannten „WE-Meldungen“. Eine Beantwortung wäre mithin nur durch eine händische Auswertung möglich. Die hiermit verbundene Aktendurchsicht für den Zeitraum von drei Jahren hätte eine umfangreiche Bindung von Personal zur Folge. Dies ist – nicht zuletzt wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, von der das BMI im besonderen Ausmaß betroffen ist – derzeit unzumutbar.
Zu welchen Fällen von mutmaßlich rechtswidriger Polizeigewalt hat es in den vergangenen drei Jahren einen Austausch mit der Führungsebene der jeweiligen Polizei (bzw. dem bzw. der jeweiligen Polizeipräsidenten oder Polizeipräsidentin) gegeben (in welcher Form, und mit welchem Ergebnis)?
Der Bundesregierung sind keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt.
Registrieren Stellen des Bundes (gegebenenfalls systematisch) Berichte über mutmaßliche rechtswidrige Polizeigewalt, beispielsweise in der Presse, und werten diese aus, und wenn ja, welche Stellen?
Eine systematische Registrierung und Auswertung von Berichten über mutmaßliche rechtswidrige Polizeigewalt findet nicht statt.
Inwiefern hält es die Bundesregierung für relevant, über einzelne Fälle von (gegebenenfalls mutmaßlicher) rechtswidriger Polizeigewalt zeitnah unterrichtet zu sein, und welche organisatorischen Vorkehrungen gewährleisten, dass entsprechende Informationen der Länder auch den Bund erreichen?
Aus Sicht der Bundesregierung ist es relevant, über mögliche Straftaten im Amt unverzüglich unterrichtet zu sein. Vorhandene organisatorische Vorkehrungen sind beispielsweise die Übermittlung von sog. WE-Meldungen (Meldungen wichtiger Ereignisse) an das BMI und der Austausch dieser Meldungen zwischen den Polizeien der Länder, der Bundespolizei und dem BKA sowie der Innenressorts der Länder. Darüber hinaus bestehen Meldepflichten der zuständigen Staatsanwaltschaften nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).
Wie viele Fälle von mutmaßlich rechtswidrigen Gewaltanwendungen von Polizistinnen und Polizisten der Polizeibehörden des Bundes (inklusive Zollkriminalamt [ZKA] und Hauptzollämter) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen drei Jahren angezeigt (bitte nach Jahren und Bundesbehörden aufgliedern)?
In den Jahren 2017 bis 2019 wurden folgende Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt: Jahr Zollverwaltung Bundeskriminalamt 2017 1 0 2018 2 0 2019 3 0 Die Bundespolizei erfasst gegen Bundespolizeibeamtinnen und Bundespolizeibeamte erstattete Strafanzeigen. Es erfolgt indes keine gesonderte statistische Erfassung von Anzeigen wegen mutmaßlich rechtswidriger Gewaltanwendungen.
Wie viele der gemäß Frage 9 angezeigten Polizistinnen und Polizisten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend angeklagt?
Wie viele der gemäß Frage 9 angezeigten Polizistinnen und Polizisten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung daraufhin entsprechend verurteilt?
Wie viele Fälle von mutmaßlich rechtswidrigen Gewalthandlungen von Polizistinnen und Polizisten der Polizeibehörden des Bundes wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen drei Jahren ohne Anzeige strafrechtlich verfolgt, und mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 10 bis 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistiken der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte erfassen zwar vorsätzliche Tötungsdelikte durch Polizeibedienstete, Gewaltausübung und Aussetzung durch Polizeibedienstete sowie Zwang und Missbrauch des Amtes durch Polizeibedienstete als eigenständige Sachgebietsgruppen. Jedoch weisen beide Statistiken die Art der Erledigung für diese Sachgebietsgruppen nicht aus. Auf Ebene der Staatsanwaltschaften kann daher insbesondere nicht nach Anklage/Einstellung differenziert werden und auf Ebene der Strafgerichte nicht nach Verurteilung/Einstellung. Zudem werden nur die Verfahren, nicht aber die davon betroffenen Polizisten und Polizistinnen erfasst. Schließlich lässt sich den Statistiken auch nicht das Datum bzw. das Jahr der (mutmaßlichen) Tat entnehmen, sondern lediglich das Jahr der Entscheidung. Die Statistik der Strafverfolgung wiederum, die Verurteilungen differenziert nach dem schwersten Delikt erfasst, das dieser Verurteilung zugrunde liegt, weist die erforderlichen Angaben zum Täter nicht aus.
Wie viele Fälle von polizeilichem Fehlverhalten gegenüber Bürgerinnen und Bürgern wurden in den vergangenen drei Jahren bei den Polizeibehörden des Bundes intern gemeldet? a) Wie sind diese Meldungen behandelt und sind sie aufgeklärt worden, und wenn ja, wie? b) Wie viele dieser Fälle wurden letztlich Gegenstand von polizeilichen Ermittlungen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte nach Art des Fehlverhaltens, Jahren, Bundesbehörde und Folgen der Meldung aufgliedern)?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Zieht die Bundespolizei nach Kenntnis der Bundesregierung in Betracht, bei der Aufnahme von Anzeigen die Opferperspektive stärker zu berücksichtigen, und wenn ja, wie?
Zahlreiche Gesetzgebungsmaßnahmen der letzten Jahre haben die Rechtsstellung der Opfer von Kriminalität weiter verbessert und dazu geführt, dass der Opferschutz mittlerweile fest in der Strafprozessordnung verankert ist. Mit der EU-Opferschutzrichtlinie (2012/29/EU) sind die Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern in Strafverfahren definiert. Die mit der EU-Opferschutzrichtlinie einhergehenden Rahmenvorgaben wurden, soweit sie nicht schon durch die bestehenden opferschützenden Normen des Strafverfahrensrechts erfüllt waren, durch den Bundesgesetzgeber mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz umgesetzt. Der rechtspolitischen Zielsetzung entsprechend, trägt die Bundespolizei im Rahmen des (polizeilichen) Opferschutzes dazu bei, dass sich Opfer von Straftaten in den für sie ungewohnten und belastenden Situationen eines Strafverfahrens zurechtfinden, Kenntnis über ihre Rechte erlangen und Zugang zu Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten (Opferhilfe) erhalten.
a) Inwiefern wird nach Kenntnis der Bundesregierung bereits aktuell die Einschätzung der Opfer, ob der Täter bzw. die Täterin aufgrund eines rassistischen, antisemitischen, sexistischen, homophoben, transfeindlichen oder anderen menschenverachtenden Motivs gehandelt haben könnte, berücksichtigt? Falls nein, warum nicht?
Bereits beim ersten hoheitlichen Auftreten der Strafverfolgungsbehörden werden gemäß Polizeidienstvorschrift 100 VS-NfD „Führung und Einsatz der Polizei“ u. a. Umstände und Eindrücke (hierzu zählt auch die Einschätzung der Opfer), die Rückschlüsse auf rassistische, antisemitische, sexistische, homophobe, transfeindliche oder andere menschenverachtende Motive des Täters/der Täterin begründen können, ermittelt, dokumentiert und entsprechende Erkenntnisse an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
b) Wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Bundespolizei in Betracht gezogen, nach dem Vorbild Spaniens (siehe dazu Spain’s Comprehensive Strategy against Racism, Racial Discrimination, Xenophobia and Related Intolerance) bei der Bekämpfung und Strafverfolgung von Hasskriminalität vorzugehen und Indikatoren, die Hasskriminalität anzeigen (wie unter anderem die Zugehörigkeit eines Opfers zu einer Minderheit) in Polizeiprotokollen zu berücksichtigen (vgl. https://fra.europa.eu/en/promising-practices/action-protocol-security-forces-hate-crimes-and-behaviours-breaching-legal), und wenn ja, auf welche Weise?
Gemäß Polizeidienstvorschrift 100 VS-NfD „Führung und Einsatz der Polizei“ sind im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen – und insbesondere bei der Prüfung einer besonderen Schutzbedürftigkeit mutmaßlicher Opfer von Hasskriminalität und Straftaten, die in diskriminierender Absicht begangen wurden – alle Umstände und Eindrücke, die Rückschlüsse auf das Vorliegen entsprechender Motive zulassen, zu erforschen und zu dokumentieren und entsprechende Erkenntnisse an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
Welche Rolle spielen im Kontext von Anzeigen wegen mutmaßlich rechtswidriger Gewaltanwendung durch die Polizei und der hier nach wie vor sehr niedrigen Quote derjenigen Fälle, in denen es tatsächlich zu einer Anklage kommt (Quelle: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-08/polizeigewalt-beschwerdestelle-unabhaengig-polizeieinsaetze-politik-kriminologe), nach Einschätzung der Bundesregierung Beweisprobleme und insbesondere Probleme bei der Identifizierung einzelner Angehöriger der Bundespolizei?
Die ermittlungsverfahrensabschließenden Entscheidungen gehen auf entsprechende Prüfung und Entscheidung der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft zurück. Eine Identifizierung ist dabei in Einsatzsituationen regelmäßig aufgrund der bundespolizeieigenen Dokumentation und der Rückenkennzeichnung auf den Uniformen der Polizeivollzugsbeamten sichergestellt.
Kann nach Einschätzung der Bundesregierung die Verwendung von Video- und/oder Tonmitschnitten aus sogenannten Bodycams nach den bisherigen Erfahrungen seit deren Einführung bei der Bundespolizei zur Dokumentation von Fehlverhalten von Polizisten und Polizistinnen und als Beweismittel in strafrechtliche Verfahren gegen Polizistinnen und Polizisten einen Mehrwert leisten (bitte mit Begründung)?
§ 27a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) regelt den Einsatz mobiler Bild- und Tonaufzeichnungen. Die aufgezeichneten personenbezogenen Daten sind auf Verlangen des Betroffenen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen über die reguläre 30-tägige Aufbewahrungsfrist hinaus aufzubewahren und können damit als Beweismittel in strafrechtlichen Verfahren herangezogen werden. So sieht es § 27a Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 BPolG ausdrücklich vor.