[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Dr. Kirsten
Kappert-Gonther, Dr. Bettina Hoffmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/22697 –
Gesunde Wohnverhältnisse
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die hohe Relevanz von gesunden Wohnverhältnissen wurde während der
COVID-19-Pandemie besonders deutlich: Viele Menschen mussten aufgrund
von häuslicher Quarantäne zu Hause bleiben oder haben ihren Arbeitsplatz ins
eigene Wohn- oder Arbeitszimmer verlegt. Die Schulen und
Kindertagesstätten waren zeitweise geschlossen und so wurde die Wohnung für Haushalte mit
Kindern plötzlich zum Lern- oder Spielort – und das 24/7. Einige Hochhäuser
entwickelten sich zu „Corona-Hotspots“ mit einer hohen Anfälligkeit
gegenüber einem sich rasch verbreitenden Infektionsgeschehen: Dort ist nicht nur
die Dichte der Bewohner und Bewohnerinnen besonders hoch, sondern auch
durch die notwendige Nutzung von Fahrstühlen ergeben sich Räume, die sich
schwer belüften lassen und in denen sich dadurch das Virus schnell verbreiten
kann (vgl.
https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/braunschweig_harz_
goettingen/Goettingen-Was-macht-Hochhaeuser-zum-Corona-Hotspot,goettin
gen1308.html).
In dieser Zeit haben sich nach Ansicht der Fragesteller die Ansprüche an die
eigene Wohnung verändert, da nun zahlreiche Familien mehr Raum für
Arbeits- und Lernplätze und Rückzugsmöglichkeiten benötigten. Zugleich
machte dies noch deutlicher, dass viele Menschen unter unzureichenden
Wohnbedingungen leben müssen. Die Größe der Wohnung in Relation zu der
Bewohneranzahl ist von besonderer Bedeutung, aber auch andere Faktoren
spielen eine Rolle: Verfügt die Wohnung über einen Balkon oder einen
(Gemeinschafts-)Garten? Sind die Belichtung und Belüftung in der Wohnung
ausreichend? Führen Abgase und andere Emissionen zu neuen Risiken, wenn
gelüftet wird? In welchem Zustand befindet sich das Wohngebäude? Gibt es
Altlasten oder Pilzbefall, die die Gesundheit zusätzlich belasten? Wie viele
Stockwerke hat das Wohngebäude und ist man auf die Nutzung von Aufzügen
angewiesen? Gibt es ausreichende Hygiene- und Sanitäreinrichtungen? Gibt es
Möglichkeiten für Spiel und Bewegung? Ist das Gebäude gegen Lärm und
Hitze geschützt?
Auch unabhängig von der COVID-19-Pandemie sollten gesunde
Wohnverhältnisse selbstverständlich sein. Der Begriff gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse wird im § 136 Absatz 3 des Baugesetzbuchs bereits genauer um-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23056
19. Wahlperiode 02.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 2. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schrieben. So gehören zur Beurteilung gesunder Wohnverhältnisse Kriterien
wie Belichtung, Besonnung und Belüftung; die bauliche und energetische
Beschaffenheit von Wohngebäuden, die Zugänglichkeit der Grundstücke sowie
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und
Arbeitsstätten. Die Relevanz der einzelnen Aspekte wird auch durch mehrere Studien
und Befragungen belegt (vgl. VELUX Healthy Homes Barometer 2017,
https://www.welt.de/finanzen/immobilien/article212145601/Kantar-Umfrage-
Junge-Menschen-leiden-unter-der-Wohnsituation.html).
Nicht nur die ausreichende Belichtung und Belüftung, auch die angemessene
Belegung von Wohnungen spielt eine zentrale Rolle in Bezug auf gesunde
Wohnverhältnisse. Die angemessene Belegung wird in den
Wohnungsaufsichtsgesetzen der Länder geregelt. Somit gibt es keine bundesweit festen
Grenzen, ab wann Wohnungen überbelegt sind. Maßgeblich zur Feststellung
einer Überbelegung ist zweifelsohne die Wohnfläche, die Zimmer- und
Bewohneranzahl. So gilt eine Wohnung in der Regel als überbelegt, wenn einem
Erwachsenen weniger als circa 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
Während einkommensschwächere Menschen zum Teil in prekäre
Wohnverhältnisse gedrängt werden, steigt die Wohnfläche pro Kopf durchschnittlich an. Das
führt nicht nur zu einer zunehmenden sozialen Schieflage, sondern ist nach
Auffassung der Fragesteller auch aus Gesichtspunkten des Klimaschutzes und
Bodenverbrauchs problematisch.
Bereits im Jahre 2001 fand ein Symposium der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) zum Thema „housing and health“ in Bonn statt, in dem die hohe
Relevanz von angemessenen Wohnverhältnissen und die verschiedenen
Funktionen des Wohnens erörtert wurden. Demnach wird die physische, psychische
und soziale Gesundheit von den Wohnverhältnissen beeinflusst. Dies gilt
umso mehr, je stärker die Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellt. Die
sogenannte LARES-Analyse der WHO zeigt die Einflussmechanismen dabei im
Detail auf (Large Analysis and Review of Euopean housing and health Status;
vgl.
https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0007/107476/lares_resul
t.pdf?ua=1).
1. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte jeweils nach
Bundesland und Einkommensklassen aufschlüsseln)
a) die durchschnittliche Wohnfläche pro Kopf,
b) die durchschnittliche Wohnfläche pro Kopf bei Mietern,
c) die durchschnittliche Wohnfläche pro Kopf bei selbstgenutztem
Wohneigentum?
2. Wie hat sich die durchschnittliche Wohnfläche pro Kopf nach Kenntnis
der Bundesregierung in den letzten zwanzig Jahren (bitte jeweils nach
Bundesland und Einkommensklassen aufschlüsseln)
a) bei Mietern entwickelt,
b) bei selbstnutzenden Eigentümern entwickelt?
Wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Entwicklung der durchschnittlichen Wohnfläche pro Kopf kann dem
vierjährlichen Zusatzprogramm des Mikrozensus zum Thema Wohnen entnommen
werden. Die gewünschten Zahlen für die Jahre 2002 bis 2018 können Sie der
beigefügten Tabelle im Anhang entnehmen. Für Eigentümer und Mieter
insgesamt in Deutschland stieg die durchschnittliche Wohnfläche pro Kopf von
41,4 Quadratmeter im Jahr 2002 auf 45,6 Quadratmeter im Jahr 2018.
Die Wohnfläche pro Kopf wird sowohl durch die Größe der Wohnung als auch
durch die Anzahl der Haushaltsmitglieder beeinflusst. Beispielsweise ergibt
sich aus Daten des Mikrozensus, dass der Anteil der Einpersonenhaushalte
deutschlandweit von 36,7 Prozent im Jahr 2002 auf 41,9 Prozent im Jahr 2018
gestiegen ist, was u. a. mit einer alternden Bevölkerung und dem sog.
„Remanenzeffekt“ erklärt werden kann. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der
positiven wirtschaftlichen Entwicklung stellt eine Erhöhung der Wohnfläche pro
Kopf um rund vier Quadratmeter innerhalb von 16 Jahren keine ungewöhnliche
Entwicklung dar.
3. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Wohnfläche pro Kopf in den zehn einwohnerstärksten Städten
Deutschlands?
Die durchschnittliche Wohnfläche pro Kopf in den zehn einwohnerstärksten
Städten Deutschlands (Hamburg, Berlin, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Essen,
Frankfurt am Main, Stuttgart, München und Leipzig) kann dem
Zusatzprogramm des Mikrozensus 2018 zum Thema Wohnen entnommen werden. Sie
beträgt 40 Quadratmeter.
4. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Wohnfläche pro Kopf in den zehn teuersten Städten Deutschlands (nach
dem Immobilienpreisindex 2019)?
Die durchschnittliche Wohnfläche pro Kopf in den zehn teuersten Städten
Deutschlands (Hamburg, Berlin, Frankfurt a. Main, Stuttgart, München,
Regensburg, Freiburg i. Breisgau, Heidelberg, Ingolstadt und Darmstadt) kann
dem Zusatzprogramm des Mikrozensus 2018 zum Thema Wohnen entnommen
werden. Sie beträgt 39,7 Quadratmeter. Die Ermittlung der zehn teuersten
Städte Deutschlands wurde anhand des Medians der Kaufpreise pro Quadratmeter
in kreisfreien Großstädten mit über 100.000 Einwohnern durchgeführt.
5. Welche zehn Landkreise in Deutschland haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die größte durchschnittliche Wohnfläche pro Kopf?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
6. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Wohnfläche pro Kopf von armutsgefährdeten Haushalten (gemessen an
der Armutsgefährdungsquote), und wie hat sie sich in den letzten zehn
Jahren entwickelt?
Die Armutsrisikoquote ist eine statistische Maßgröße für die
Einkommensverteilung. Sie liefert keine Information über individuelle Bedürftigkeit. Ihre Höhe
hängt u. a. von der zugrundeliegenden Datenbasis, der Bezugsgröße (50
Prozent, 60 Prozent oder 70 Prozent des mittleren Einkommens) und der
Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des
Nettoäquivalenzeinkommens ab. Der Indikator ist insbesondere für Teilpopulationen sehr volatil und
kann je nach Datenquelle unterschiedlich ausfallen. Einer Konvention folgend
werden 60 Prozent des mittleren mit der neuen OECD-Skala gewichteten
Einkommens verwendet.
Um die verfügbare Wohnfläche in Haushalten unterschiedlicher Größe und
Zusammensetzung vergleichbar zu machen, wird die jeweilige gesamte
Wohnfläche des Haushalts ebenfalls unter Verwendung von Bedarfsgewichten in eine
äquivalenzgewichtete Wohnfläche je Person umgerechnet. Diese Umrechnung
erfolgt anhand einer von Meyer-Ehlers entwickelten Skala zur „optimalen
Wohnflächenversorgung“, d. h. mit zunehmender Haushaltsgröße wird ein
unterproportional zunehmender Wohnbedarf unterstellt.
Die Entwicklung der äquivalenzgewichteten Wohnfläche für Haushalte mit
Nettoäquivalenzeinkommen unterhalb von 60 Prozent des Medians kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden
Äquivalenzgewichtete Wohnfläche je Person in Quadratmetern von Haushalten
mit einem Einkommen unterhalb der Armutsrisikoschwelle
Erhebungsjahr 2008 2009 2010 2011 2012 2013 20141 2015 2016 2017 2018
48,0 49,0 47,6 48,4 48,3 48,1 48,1 48,9 47,5 47,6 48,0
1 Zeitreihenbruch durch revidiertes Stichprobenkonzept, vgl. DIW Wochenbericht Nr 25/2015
Quelle: SOEP v35, IAW
7. Wie viele Haushalte sind nach Kenntnis der Bundesregierung
entsprechend den Wohnungsaufsichtsgesetzen der Bundesländer überbelegt, und
wie hat sich deren Zahl in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
a) In wie vielen der überbelegten Haushalte leben nach Kenntnis der
Bundesregierung Familien mit zwei, drei oder mehr als drei
Kindern?
b) Wie viele der überbelegten Haushalte gelten nach Kenntnis der
Bundesregierung als armutsgefährdet?
c) Wie viele der überbelegten Haushalte leben nach Kenntnis der
Bundesregierung in Ein- und Zweifamilienhäusern,
Mehrfamilienhäusern oder Sammelunterkünften?
Die Fragen 7 bis 7c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
8. Welche chemischen Altlasten sieht die Bundesregierung als größte
Probleme im Wohnungsbestand an?
Plant die Bundesregierung die Problematik anzugehen?
a) Wenn ja, wie?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Die größten Probleme der chemischen Altlasten sieht die Bundesregierung
durch die Substanzen der polychlorierte Biphenyle (PCB), verschiedene
polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Formaldehyd (in
Fertighäusern der ersten Generation). Aber auch Dichlordiphenyltrichlorethan
(DDT), Lindan und Pentachlorphenol (PCP) stellen in Altbauten nach wie vor
ein Problem dar. Neben den chemischen Substanzen stellen auch Asbestfasern,
in der Vergangenheit in verschiedenen Anwendungen beim Wohnungsbau
eingesetzt, eine Altlastenproblematik für die heutige Innenraumluft dar.
Für den Gesamtkomplex existieren bereits verschiedene Lösungen bezüglich
der Sanierung belasteter Gebäude bzw. emissionsmindernder Maßnahmen.
Bei PCB-belasteten Gebäuden wird auf Landesebene über die Notwendigkeit
einer Sanierung entschieden. Die Länder richten sich nach der in dem
jeweiligen Bundesland geltenden PCB-Richtlinie. In Bundesländern ohne eine
baurechtliche Baubestimmung zu PCB gilt die Empfehlung des Ausschusses für
Innenraumrichtwerte (AIR) von 2007 zu PCB.
Für die gesundheitliche Bewertung von PAK (hier: Naphthalin und
naphthalinähnliche Verbindungen) sowie für Formaldehyd in der Raumluft gelten die
toxikologisch abgeleiteten Innenraumrichtwerte des Ausschusses für
Innenraumrichtwerte. Die Einhaltung dieser Werte in einer Wohnung stellt sicher, dass
auch bei lebenslanger Exposition nicht mit schädlichen Gesundheitswirkungen
zu rechnen ist.
Für Formaldehyd wurde darüber hinaus in Erzeugnissen unter REACH im
Januar 2019 ein Beschränkungsvorschlag von der Europäischen
Chemikalienagentur ECHA veröffentlicht. Hierzu findet gegenwärtig ein
Abstimmungsprozess in den ECHA-Gremien (RAC, SEAC) statt. Ein Votum zum
Beschränkungsvorschlag ist nach aktuellem Stand im März 2021 zu erwarten. Sobald ein
Beschränkungsvorschlag zu Formaldehyd unter REACH verabschiedet ist und
rechtskräftig wird, gelten die Regelungen unter REACH vorrangig.
Die Regelungen zu Formaldehyd der ChemVerbotsV wären dann ggf.
entsprechend anzupassen.
Bzgl. der Sanierung Holzschutzmittel-belasteter Gebäude hat die ARGEBAU
(Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen
zuständigen Minister der Länder) eine PCP-Richtlinie erarbeitet. Die PCP-
Richtlinie kann entsprechend auch für DDT angewandt werden. Das
Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern hat im Jahr 2005 für DDT und Lindan
vorläufige Innenraumrichtwerte abgeleitet.
Für Asbest wurde im Rahmen des nationalen Asbestdialoges eine neue
Leitlinie gemeinsam von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(BAuA), vom Bundesinstitut für Bau- Stadt- und Raumforschung (BBSR) und
vom Umweltbundesamt (UBA) erarbeitet. Sie bietet praktischen Rat, was zu
beachten ist, wenn Renovierungs- und Heimwerkerarbeiten geplant sind.
9. Wie viele Wohnungen in Deutschland sind nach Kenntnis der
Bundesregierung schätzungsweise mit Asbest belastet?
Es gibt keine Statistik darüber, wie viele Gebäude und Wohnungen Asbest
enthalten. Schätzungen aufgrund punktueller Untersuchungen haben ergeben, dass
etwa ein Drittel des Gebäudebestandes betroffen sein könnte. Das allgemeine
Verwendungsverbot von Asbest trat am 31. Oktober 1993 in Kraft.
10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über gesundheitliche
Risiken durch eine hohe Konzentration von Pentachlorphenol (PCP),
Polychlorierten Naphthalinen (PCN) und Lindan in der Innenraumluft, die bis
1990 in Holzschutzmitteln in Gebäuden eingesetzt wurden?
11. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, in wie vielen Gebäuden
und Wohnungen in Deutschland zwischen 1956 und 1990
Pentachlorphenol- und Lindan-haltige Holzschutzmittel eingesetzt wurden?
a) Wenn ja, wie viele Gebäude in Deutschland sind betroffen, bzw. in
wie vielen Gebäuden muss mit Altlasten aus dem Einsatz von
Pentachlorphenol- und Lindan-haltigen Holzschutzmitteln gerechnet
werden?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung Erhebungen hierzu?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/3978 und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/5711 verwiesen.
12. Wie viele Wohnungen in Deutschland haben nach Kenntnis der
Bundesregierung keine ausreichenden Hygieneanlagen (Dusch- oder
Bademöglichkeit) innerhalb der Wohnung?
13. Wie viele Wohneinheiten besitzen nach Kenntnis der Bundesregierung
kein WC in der Wohnung?
14. Wie viele Wohneinheiten sind nach Kenntnis der Bundesregierung weder
mit einem WC noch mit einer Duschmöglichkeit ausgestattet?
Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.
Die Zahl der Wohnungen ohne Badewanne/Dusche bzw. WC wurde in der
Gebäude- und Wohnungszählung 2011 ermittelt. Demnach hatten 104.585
Wohnungen (0,3 Prozent der 40.545.317 Wohnungen) kein WC, verfügten aber
über eine Dusche oder Badewanne. 216.302 Wohnungen (0,5 Prozent)
verfügten über ein WC, aber nicht über eine Dusche oder Badewanne. Weitere
308.371 Wohnungen (0,8 Prozent) verfügten weder über eine Dusche oder
Badewanne, noch über ein WC.
15. Wie viele Wohneinheiten haben nach Kenntnis der Bundesregierung kein
heißes Wasser in der Wohnung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
16. Wie viele Wohneinheiten verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung
nicht über eine Heizung?
17. Wie viele Wohneinheiten verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung
über eine Ofenheizung bzw. sind nur damit beheizbar?
Die Fragen 16 bis 17 werden gemeinsam beantwortet.
Die Zahl der Wohnungen ohne Heizung wurde ebenso wie die Zahl der
überwiegend mit Einzel-/Mehrraumöfen (auch Nachtspeicherheizung) beheizten
Wohnungen in der Gebäude- und Wohnungszählung 2011 ermittelt. 188.841
Wohnungen (rund 0,5 Prozent der 40.545.317 Wohnungen) hatten keine
Heizung. Es ist nicht auszuschließen, dass Passivhäuser hier eingeordnet wurden,
obwohl diese nicht unbeheizt sind. 2.444.938 Wohnungen (rund 6,0 Prozent)
wurden überwiegend mit Einzel-/Mehrraumöfen (auch Nachtspeicherheizung)
beheizt.
18. Wie viele Wohneinheiten können nach Kenntnis der Bundesregierung
nicht angemessen geheizt werden?
Aus der Erhebung LEBEN IN EUROPA (EU-SILC) 2018 liegen Daten zur
materiellen Entbehrung der Haushalte vor; 2,7 Prozent der Bevölkerung leben in
einem Haushalt, der es sich nicht leisten kann die Wohnung angemessen warm
zu halten.
19. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen Energiekosten pro Kopf bzw. pro Haushalt in Deutschland (bitte
nach Strom- und Wärmekosten aufschlüsseln)?
Die Höhe der Energiekosten lag im Jahr 2019 pro Kopf/pro Haushalt im
Durchschnitt bei:
Pro Haushalt Pro Kopf
Raumwärme/Warmwasser 941 Euro 470 Euro
Prozesswärme (Kochen) 290 Euro 145 Euro
Strom (Licht, IKT, Sonstige) 483 Euro 241 Euro
20. Wie haben sich die durchschnittlichen Energiekosten pro Kopf bzw. pro
Haushalt nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren
entwickelt (bitte nach Strom- und Wärmekosten aufschlüsseln)?
Die Energiekosten haben sich im Zeitverlauf pro Kopf/pro Haushalt wie folgt
entwickelt:
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
Jährliche Ausgaben für Energie pro Kopf in
Euro
- Raumwärme und Warmwasser 441 489 463 518 556 452 444 435 436 446 470
- Prozesswärme (Kochen) 108 114 121 126 138 137 134 138 140 140 145
- Licht/Sonstige 189 209 217 225 245 242 237 230 233 235 241
Ausgaben für Energie ohne Kraftstoffe 738 812 801 869 939 831 814 803 809 821 856
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
Jährliche Ausgaben für Energie pro
Haushalt in Euro
- Raumwärme und Warmwasser 883 974 918 1.050 1.122 910 889 874 873 894 941
- Prozesswärme (Kochen) 216 228 241 255 279 275 268 277 279 280 290
- Licht/Sonstige 378 417 431 455 495 488 474 463 467 470 483
Ausgaben für Energie ohne Kraftstoffe 1.477 1.618 1.590 1.760 1.897 1.673 1.631 1.614 1.619 1.644 1.714
Quellen: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen,
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, Statistisches Bundesamt
21. Wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung?
Die Energiekosten der privaten Haushalte sind in den letzten Jahren weitgehend
konstant geblieben. Aus Sicht der Bundesregierung ist das auch ein Indiz dafür,
dass die Anstrengungen, die Energiewende so kosteneffizient wie möglich zu
gestalten, erfolgreich waren.
22. Wie viel Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens geben
a) 1-Personen-Haushalte,
b) 2-Personen-Haushalte,
c) 3- und mehr Personen-Haushalte
nach Kenntnis der Bundesregierung für Energiekosten aus (bitte nach
Strom- und Wärmekosten aufschlüsseln)?
Die Fragen 22 bis 22c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
23. Wie viele Wohneinheiten sind nach Kenntnis der Bundesregierung von
Pilzbefall betroffen?
Im Kinder-Umwelt-Survey (2003 – 2006, KUS) wurde in 14 Prozent der
Wohnungen sichtbarer Schimmelbefall festgestellt.
Durch zusätzliche Messungen im KUS wurde in 17 Prozent bis 27 Prozent der
Wohnungen das Vorhandensein einer Schimmelpilzquelle entsprechend des
Schimmelpilzleitfadens des Umweltbundesamtes (2002, 2017) als
„wahrscheinlich“ eingestuft.
24. Welche Daten liegen der Bundesregierung zur Besonnung bzw.
Belichtung von Wohnungen in Deutschland vor (bitte nach Altbau und Neubau
unterscheiden)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
25. Welche Daten liegen der Bundesregierung zur Belüftung von
Wohnungen und Wohngebäuden vor (bitte nach Altbau und Neubau
unterscheiden)?
Dem Umweltbundesamt liegen Daten aus der Deutschen Umweltstudie zur
Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Deutschland 2014 bis 2017 vor. Im
Rahmen dieser Studie wurden ca. 2.200 zufällig ausgewählte Haushalte aus
ganz Deutschland, in denen Kinder und Jugendliche im Alter zwischen drei
und 17 Jahren wohnen, befragt. Kriterien waren das Baualter des Hauses sowie
die Art der Belüftung der Wohnung bzw. des Wohnhauses. Daraus ergibt sich
folgende Verteilung der Belüftungsart unterteilt nach Neu- und Altbau:
Art der Belüftung der Wohnung
GesamtFensterlüftung
Mechanische
Lüftungsanlage Klimatisierung weiß nicht
Altbau Anzahl 457 2 0 0 459
in Prozent 99,6 0,4 100,0
Neubau Anzahl 1671 93 3 1 1768
in Prozent 94,5 5,3 0,1 0,0 100,0
weiß
nicht
Anzahl 67 0 0 0 67
in Prozent 100,0 100,0
Gesamt Anzahl 2195 95 3 1 2294
Demnach wurde in 99,6 Prozent der Altbauten und in 94,5 Prozent der
Neubauten per Fenster gelüftet. In 5,3 Prozent der Wohnungen in Neubauten kamen
mechanische Lüftungsanlagen zum Einsatz.
Des Weiteren liegen der Bundesregierung die Ergebnisse des
Forschungsvorhabens „Zielkonflikt energieeffiziente Bauweise und gute Raumluftqualität –
Datenerhebung für flüchtige organische Verbindungen in der Raumluft von Wohn
und Bürogebäuden (Lösungswege)“ FKZ 3709 62 211 vor. Aus diesem
Vorhaben liegen 4.846 Datensätze vor, die Angaben zur Belüftung enthalten. In
79,5 Prozent der Fälle erfolgte die Lüftung über Fenster, in 2,6 Prozent über
Zu-/Abluftanlage/Zuluftraum, in 2,2 Prozent hatten die Räume eine
Klimatisierung, in 0,8 Prozent eine Abluftanlage, in 0,5 Prozent eine Zu-/Abluftanlage/
Abluftraum und bei 14,4 Prozent der Fälle fehlen die Angaben. Eine Einteilung
nach Alt- und Neubau liegt hier nicht vor.
26. Wie viele Wohneinheiten verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung
über einen Balkon oder eine Terrasse?
27. Wie viele Wohneinheiten haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Zugang zu einem Garten bzw. einem Gemeinschaftsgarten?
28. Wie viele Wohneinheiten verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung
weder über einen Balkon oder eine Terrasse noch über einen Zugang zu
einem Garten oder Gemeinschaftsgarten?
a) Wie hoch ist dieser Anteil in Relation zur Gesamtzahl aller
Wohneinheiten (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
b) In welchen zehn Kommunen ist nach Kenntnis der Bundesregierung
dieser Anteil am höchsten bzw. geringsten, und wie hoch liegt dieser
jeweils?
Die Fragen 26 bis 28b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die allergene Wirkung
von Isothiazolinonen, die in wasserlöslichen Wandfarben als
Konservierungsmittel eingesetzt werden?
Isothiazolinone wirken reizend (unspezifische Immunreaktion) und allergen
(spezifische Immunreaktion) auf Haut- und Schleimhäute, typische
Beschwerden sind Rötung und Brennen im Kontaktbereich. Die unspezifischen
Hautbzw. Schleimhautreizungen können alle Personen betreffen, die mit
Isothiazolinonen in Kontakt kommen. Allergene Wirkungen betreffen ausschließlich
Menschen mit spezifischer Sensibilisierung gegen Isothiazolinone. In beiden
Fällen kann sowohl der direkte Kontakt über die Haut-/Schleimhaut (zum
Beispiel durch Aufbringen Isothiazolinon-haltiger Kosmetika) als auch der
Aufenthalt in einem mit isothiazolinonhaltiger Wandfarbe gestrichenen Raum zu
Beschwerden führen. Im Gegensatz zu Menschen ohne Isothiazolinon-Allergie
reagieren Menschen mit Isothiazolinon-Allergie bereits auf deutlich niedrigere
Isothiazolinon-Konzentrationen.
Das Umweltbundesamt hat die gesundheitlichen Aspekte
Isothiazolinonhaltiger Wandfarben 2011 in einem Artikel zusammengefasst, er ist abrufbar
unter folgendem Link:
https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/umid-0
32011-ausbau-der-stromuebertragungsnetze-aus (UMID 03/2011, S. 35:
„Hautausschlag nach Renovierungsanstrich? Gesundheitliche Gefahren durch die
Verwendung Isothiazolinon-haltiger Wandfarben“; Abrufdatum 22. September
2020).
30. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland der
Marktanteil wasserlöslicher Wandfarben, die Isothiazolinone enthalten?
Der Marktanteil wasserlöslicher Wandfarben, die Isothiazolinone enthalten, ist
der Bundesregierung nicht bekannt.
31. Welche gesundheitlichen Risiken bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung durch eine erhöhte Konzentration ann flüchtigen organischen
Verbindungen (VOC), die etwa aus Wandfarben, Lacken, Mörtel,
Bodenbelägen oder Möbeln emittieren können?
Flüchtige organische Verbindungen (VOC) können akut oder chronisch auf die
Gesundheit wirken. So reichen die Wirkungen von Reizwirkungen auf die
Schleimhäute von Augen, Nase und Rachen bis hin zu systemischen
Wirkungen.
Hierzu zählen auch Wirkungen auf das Nervensystem, Funktionsstörungen von
Organen (z. B. Leber, Nieren) und Beeinflussung des blutbildenden Systems.
VOC können allergisierende oder allergieverstärkende bis hin zu kanzerogenen,
mutagenen oder reproduktionstoxischen Eigenschaften aufweisen.
32. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um emissionsarme
Wandfarben, Lacke, Mörtel, Bodenbeläge oder Möbel zu fördern und die
VOC-Belastung der Innenraumluft zu minimieren, und sind nach Ansicht
der Bundesregierung darüber hinaus weitere gesetzliche Maßnahmen
erforderlich?
Für die Verwendung von Bauprodukten in Innenräumen gelten in Deutschland
die Bestimmungen der Landesbauordnungen. Vor der Verwendung in
Innenräumen ist zu prüfen, ob die geltenden Anforderungsniveaus erfüllt werden. Der
Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) – ein
Bund/Länderausschuss – hat seit 1997 von der Gesundheits- und
Bauministerkonferenz den Auftrag erhalten, die Grundlage für baurechtliche Regeln zum
Schutz vor gesundheitlichen Belastungen in Innenräumen zu erarbeiten. Der
AgBB hat das deutsche Schutzniveau zur Vermeidung von VOC-Emissionen
aus Bauprodukten in Innenräume festgelegt.
Der AgBB veröffentlicht regelmäßig die „Anforderungen an die
Innenraumluftqualität in Gebäuden: Gesundheitliche Bewertung der Emissionen von
flüchtigen organischen Verbindungen (VVOC, VOC und SVOC) aus Bauprodukten“
(kurz AgBB-Bewertungsschema). Seit 2004 ist das AgBB-Bewertungsschema
im Zulassungsverfahren des Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) die Basis
für die gesundheitliche Bewertung von Bauproduktemissionen. Das AgBB-
Bewertungsschema ist wesentliche Grundlage der „Anforderungen an bauliche
Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG)“, die seit 2017 Teil der
Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) sind.
Diese ist die Grundlage für die im jeweiligen Landesrecht erlassenen
Technischen Baubestimmungen.
Nach Ansicht der Bundesregierung sind verbindliche Zusatzangaben bei
Anforderungen zu Umwelt- und Gesundheitsschutz bei CE-gekennzeichneten
Bauprodukten erforderlich. Dies betrifft alle in Innenräumen verwendeten
Bauprodukte, die VOC emittieren können, wie beispielsweise Holzwerkstoffe. Die
Bundesregierung unterstützt auch nachdrücklich Bestrebungen zur
Harmonisierung der gesundheitlichen Bewertung von Bauproduktemissionen in Europa.
Die Bundesregierung fördert die Entwicklung von emissionsarmen
Bauprodukten durch die Vergabe des Umweltzeichens Blauer Engel. Diese Produkte sind
emissions- und schadstoffarm und erfüllen zugleich hohe Ansprüche an den
Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie die Gebrauchstauglichkeit. Das
Umweltbundesamt ist für die Entwicklung von Anforderungen für die Vergabe des
Umweltzeichens verantwortlich.
33. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Schadstoffbelastung von
Teppichböden, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden?
Ja.
Belastung von Teppichen mit PFAS (per- und polychlorierten Alkylsubstanzen)
Es gibt mehrere Studien, die die Belastung von Teppichen mit PFAS untersucht
haben. Auch das Umweltbundesamt hat Teppiche auf PFAS untersuchen lassen.
Die Ergebnisse sind in einem öffentlich zugänglichen Fachartikel zu finden
(Kotthoff, M., Müller, J., Jürling, H., Schlummer, M., & Fiedler, D. (2015)
Perfluoroalkyl and polyfluoroalkyl substances in consumer products.
Environmental Science and Pollution Research, 22(19), 14546-14559)
https://link.sprin
ger.com/article/10.1007%2Fs11356-015-4202-7.
Belastung von Teppichen im Rahmen der Untersuchung von Bauprodukten
2017 wurde im Auftrag des Umweltbundesamtes die Studie „Emissions- und
geruchsarme Bauprodukte für energieeffiziente Gebäude – Entwicklung von
Anforderungen und Konzepten für den Blauen Engel aus Klimaschutzsicht“
(FKZ 3713 95318) abgeschlossen. In dieser Studie wurden auch Emissionen
von flüchtigen Verbindungen aus Teppichböden untersucht
https://www.umwel
tbundesamt.de/publikationen/emissions-geruchsarme-bauprodukte-fuer.
Ein weiteres, 2011 abgeschlossenes Auftragsprojekt des Umweltbundesamtes
(Titel: „Karzinogene, mutagene, reproduktionstoxische (CMR) und andere
problematische Stoffe in Produkten Identifikation relevanter Stoffe und
Erzeugnisse, Überprüfung durch Messungen, Regelungsbedarf im Chemikalienrecht“,
FKZ 3707 61300, 2., überarbeitete Fassung) untersuchte u. a. chemische Stoffe
in Wand- und Bodenbelägen, die gesundheitlich oder für die Umwelt
problematisch sein können.
Es wurden der damalige Ist-Zustand untersucht und die zu erwartenden
Änderungen unter der europäischen Chemikaliengesetzgebung REACH analysiert
https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/karzinogene-mutagene-reprod
uktionstoxische-cmr.
a) Wenn ja, wie groß ist die Menge an Teppichböden, die in Deutschland
jedes Jahr in Verkehr gebracht wird, und wie hoch ist der Anteil der
schadstoffbelasteten Teppichböden an der in Verkehr gebrachten
Menge?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über die Menge der in Verkehr
gebrachten und der davon anteilig schadstoffbelasteten Teppiche vor.
b) Wenn nein, hat die Bundesregierung hierzu Forschungsvorhaben in
Auftrag gegeben, bzw. plant die Bundesregierung Studien hierzu?
Nein.
34. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass von schadstoffbelasteten
Teppichböden eine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht (bitte
ausführlich begründen), insbesondere
a) für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mit der Herstellung,
Installation oder Entsorgung von Teppichböden sowie in
Verbrennungs- und Recyclinganlagen beschäftigt sind,
Nein, aber es gelten die jeweiligen Regelungen zum Arbeitsschutz.
b) für besonders schutzbedürftige Personen wie Kleinkinder oder
schwangere Frauen durch das Einatmen oder den Kontakt mit
Schadstoffen, die aus Teppichböden emittieren?
Die „Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ (MVV TB)
legt für Räume, in den sich auch Risikogruppen wie Kinder, ältere Menschen,
Schwangere oder (chronische) kranke Menschen aufhalten können, besondere
Anforderungen bezüglich der Freisetzung von gefährlichen Stoffen fest:
• Die Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) werden
gemäß des Bewertungsschemas des Ausschusses zur gesundheitlichen
Bewertung von Bauprodukten (AgBB) geprüft und begrenzt.
• Der Einsatz von Stoffen, die nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
in der jeweils aktuell geltenden Fassung als Acute Tox. 1, 2 oder 3, Repr 1A
oder 1B sowie STOT SE 1 oder STOT RE 1 klassifiziert werden, ist nur
zulässig, wenn sichergestellt ist, dass eine gesundheitsgefährdende Exposition
der Gebäudenutzer ausgeschlossen wird.
• Die Verwendung von Holzschutzmitteln ist unzulässig, es sei denn es liegt
eine Zulassung gemäß der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vor.
• Beim Einsatz von bitumenhaltigen Schwerbeschichtungen wird der PAK
Gehalt bestimmt und begrenzt.
35. Welche Konsequenzen für die Wohnungspolitik zieht die
Bundesregierung aus den Berichten über besonders betroffene Wohnanlagen während
der COVID-19-Pandemie?
Die Bundesregierung hat mit Datum 16. September 2020 Empfehlungen zum
„Infektionsgerechten Lüften“ ausgesprochen (
https://www.bmas.de/SharedDoc
s/Downloads/DE/Thema-Arbeitsschutz/infektionsschutzgerechtes-lueften.pdf
?__blob=publicationFile&v=3). Die Empfehlungen beziehen sich primär auf
den Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes; gleichwohl bieten sie eine gute
Orientierung auch für das Lüftungsverhalten in privat genutztem Wohnraum
oder auch dort, wo Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) vorhanden
sind. Nach aktuellen Erkenntnissen wird das neuartige Coronavirus SARS-
CoV-2 vor allem respiratorisch durch Tröpfchen und Aerosole übertragen.
Daher kommt neben dem Abstandsgebot und den allgemeinen
Kontaktbeschränkungen auch der Innenraumlufthygiene eine große Bedeutung beim
Infektionsschutz zu. Bei privat genutztem Wohnraum ist zu beachten, dass ein
infektionsgerechtes Lüftungsverhalten der Wohnungsnutzenden auch durch
entsprechende Vereinbarungen in Mietverträgen kaum beeinflussbar ist.
Private oder bspw. kommerzielle Wohnungsvermietungsgesellschaften sind
gefordert, länderspezifische Vorgaben hinsichtlich des Einbaus und des Betriebs
von RLT-Anlagen einzuhalten.
Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung im Rahmen
eines Bundesprogramms 500 Millionen Euro zur Nachrüstung von
umluftbetriebenen raumlufttechnischen Anlagen bereitstellt. Dieses soll schnell
umgesetzt werden, damit diese bereits in diesem Herbst mit entsprechenden
Virusfiltern betrieben werden können. Die Länder werden darüber hinaus die
Kommunen und Betriebe über die Problematik der Verbreitung des SARS-CoV2-Virus
über umluftbetriebene raumlufttechnische Anlagen informieren und auch
eigene Anstrengungen unternehmen, um die notwendigen Umrüstungen zügig
umzusetzen.
36. Wie viele Wohnungen in Deutschland gelten nach Kenntnis der
Bundesregierung als mangelhaft bezüglich des Infektionsschutzes bzw. weisen
unzumutbare hygienische Verhältnisse auf, von denen unmittelbar
Infektionsgefahren ausgehen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Drucksache 19/23056 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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ISSN 0722-8333]