[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Kober, Michael Theurer,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/22938 –
Transfergesellschaften zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit in der Corona-
Krise
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Arbeitsmarkt steht durch die coronabedingte Krise unserer Wirtschaft
unter Druck. 640 000 Bürger haben laut Bundesagentur für Arbeit aufgrund der
Corona-Krise ihren Job (
https://www.zeit.de/wirtschaft/2020-07/arbeitsagentu
r-coronavirus-folgen-arbeitsmarkt-homeoffice-digitalisierung) verloren.
Gerade für geringqualifizierte Arbeitskräfte wird sich das ohnehin erhöhte Risiko,
den Arbeitsplatz zu verlieren, voraussichtlich verschärfen. Die Erfahrung
zeigt, dass sich mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit die Reintegration
in den ersten Arbeitsmarkt immer schwieriger gestaltet. Um
Langzeitarbeitslosigkeit gar nicht erst entstehen zu lassen, müssen die arbeitsmarktpolitischen
Instrumente, die sie verhindern, nach Ansicht der Fragesteller geschärft
werden.
Es ist generell damit zu rechnen, dass aufgrund des Umbaus der Wirtschaft
(Corona-Krise, Klimaneutralität und Digitalisierung) das Matching zwischen
Angebot und Nachfrage für freigesetzte Arbeitskräfte immer schwieriger wird.
Um eine länger andauernde und sich verfestigende Langzeitarbeitslosigkeit
und den Bezug von Hartz IV präventiv zu vermeiden, ist es daher nach
Ansicht der Fragesteller unabdingbar, arbeitslos gewordene Bürgerinnen und
Bürger mit so geringer zeitlicher Verzögerung wie nur möglich für den
Arbeitsmarkt von morgen vorzubereiten. Dabei könnten Transfergesellschaften
nach § 110 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) eine wichtige Rolle
spielen, denn sie verfolgen das Ziel, konkret von Arbeitslosigkeit bedrohte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mithilfe von Transfermaßnahmen auf den
direkten Übergang in eine Anschlussbeschäftigung vorzubereiten.
Dabei übernimmt die Leitung der Transfergesellschaft i. d. R. ein auf
Vermittlung und Transfer spezialisiertes Unternehmen, das entweder selbst Aus- und
Weiterbilder beschäftigt oder entsprechende Lehrgänge und Fortbildungen
extern einkauft. Das transferanmeldende Unternehmen erklärt sich vor der
Entstehung der Gesellschaft dazu bereit, die Hälfte der entstehenden
Weiterbildungskosten zu übernehmen. Die Agentur für Arbeit übernimmt dabei die
verbleibenden 50 Prozent der Kosten, jedoch höchstens 2 500 Euro je Förderfall.
Durch das „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ sollen bei Unternehmen mit weniger
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23804
19. Wahlperiode 29.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
28. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
als 250 Beschäftigten bis zu 75 Prozent der Weiterbildungskosten
übernommen werden können.
Die Transfergesellschaften können dadurch eine wichtige Funktion für
Qualifizierung und Weiterbildung und für die präventive Vermeidung von
Arbeitslosigkeit und SGB-II-Leistungsbezug übernehmen.
Besonders die Corona-Krise stellt vor dem Horizont der notwendigen
Umstellung unserer Wirtschaft auf Klimaneutralität und Digitalisierung die
klassischen arbeitsmarktpolitischen Instrumente wie Transfergesellschaften
allerdings vor eine schwierige Aufgabe. Sind die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer eines Unternehmens von Arbeitslosigkeit bedroht, so trifft es derzeit
nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern oft zugleich auch die gesamte
Branche. Die Vermittlung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
branchenähnliche Berufe, könnte sich dann als sehr schwierig gestalten, das
Abrutschen in Hartz IV könnte für viele drohen, wenn die arbeitsmarktpolitischen
Instrumente nicht greifen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Laut den Analysen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) liegt der
„Corona-Effekt“ auf die Arbeitslosigkeit zwischen März und September 2020
bei 614.000 zusätzlichen Arbeitslosen. Jedoch ist hiervon nur ein knappes
Viertel (144.000) auf mehr Zugänge aus Erwerbstätigkeit in Arbeitslosigkeit
zurückzuführen. Des Weiteren erklären weniger Abgänge aus Arbeitslosigkeit,
weniger Entlastung durch arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sowie sonstige
Gründe den Anstieg der Arbeitslosigkeit.
Im einleitenden Text wird auf § 110 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
III; Transfermaßnahmen) verwiesen, aber in den Fragen selbst werden
Transfergesellschaften benannt. Transfergesellschaften werden im Rahmen von § 111
SGB III durch die Zahlung von Transferkurzarbeitergeld als
Entgeltersatzleistung ermöglicht. In der Regel finden Maßnahmen nach § 110 SGB III im
Vorfeld einer Leistungsgewährung nach § 111 SGB III statt. Die im Folgenden
präsentierten Ergebnisse aus der Förderstatistik der BA beziehen sich im
Allgemeinen (Ausnahme: Antwort zu Frage 32) auf § 110 SGB III, die Ergebnisse
aus der Leistungsstatik SGB III zu Transferkurzarbeitergeld auf § 111 SGB III.
An manchen Stellen in dieser Kleinen Anfrage ist eine Auswertung aus beiden
Quellen möglich. Es werden dann im Antwortbeitrag Daten aus beiden
Statistiken berichtet, die aber unterschiedliche Bezüge haben.
1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an
Unternehmen, die eine Transfergesellschaft nach einer Insolvenz gründen, an allen
Unternehmen, die Insolvenz anmelden (bitte den Anteil für folgende
Gruppen ausgeben: Unternehmen mit bis zu 49 Arbeitnehmern,
Unternehmen mit 50 bis zu 249 Arbeitnehmern, Unternehmen mit 250 bis 499
Arbeitnehmern, Unternehmen mit 500 und mehr Arbeitnehmern)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
2. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die wichtigsten Gründe,
weshalb es bei einer Insolvenz nicht zu Gründungen von
Transfergesellschaften kommt?
Auch im Falle einer Insolvenz können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
eine Transfergesellschaft überführt werden und Transferkurzarbeitergeld
beziehen. Der hierfür notwendige Eigenanteil des personalabgebenden Betriebs
muss aus der Insolvenzmasse bereitgestellt werden. Wenn keine ausreichende
Insolvenzmasse vorhanden ist, kommt die Überführung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eine Transfergesellschaft nicht in Betracht. Zudem
kann es Konstellationen geben, in denen eine Belastung der Insolvenzmasse
mit den Kosten einer Transfergesellschaft nicht gerechtfertigt wäre.
3. Wie viele Transfergesellschaften wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung von der Bundesagentur für Arbeit seit 2014 gefördert (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
Nach Auswertungen der Förderstatistik der BA wurden im Jahr 2019 rund 460
begonnene Transfermaßnahmen gezählt. Nach Auswertungen der
Leistungsstatistik SGB III der BA werden für das Jahr 2019 durchschnittlich rund 440
Betriebe mit Transferkurzarbeit ausgewiesen.
Weitere Ergebnisse sind den Tabellen 1 und 4 im Anhang zu entnehmen.
4. Wie viele Personen wurden seit 2014 nach Kenntnis der
Bundesregierung in Transfergesellschaften insgesamt gefördert (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Nach Auswertungen der Förderstatistik der BA wurden im Jahr 2019 rund
25.500 (vorgesehene) Teilnehmerinnen und Teilnehmer der begonnenen
Transfermaßnahmen gezählt. Nach Auswertungen der Leistungsstatistik SGB III der
BA werden für das Jahr 2019 durchschnittlich rund 8.500 Personen in
Transferkurzarbeit ausgewiesen.
Weitere Ergebnisse sind den Tabellen 1 und 4 im Anhang zu entnehmen.
5. Wie lange bestehen Transfergesellschaften (bitte nach den Anteilen der
Dauer in Monaten aufschlüsseln)?
Nach Auswertungen der Förderstatistik der BA betrug die vorgesehene Dauer
der im Jahr 2019 begonnenen Transfermaßnahmen durchschnittlich rund neun
Monate. Nach Auswertungen der Leistungsstatistik SGB III der BA zeigt sich
bei einer Differenzierung der Betriebe mit Transferkurzarbeit nach bisheriger
Dauer, dass beinahe zwei Drittel der Betriebe in die Dauerkategorien über
sechs Monate fallen.
Weitere Ergebnisse sind den Tabellen 1 und 5 im Anhang zu entnehmen.
6. Welche Ausgaben waren für die Bundesagentur für Arbeit nach Kenntnis
der Bundesregierung mit den Transfergesellschaften seit 2014 verbunden
(bitte nach Jahren aufschlüsseln, bitte die wichtigsten Leistungen
angeben, die damit vergütet wurden)?
Nach Angaben der BA wurden im Jahr 2019 Ausgaben für
Transfermaßnahmen in Höhe von insgesamt rund 4,5 Millionen Euro getätigt. Für das
Transferkurzarbeitergeld fielen im Jahr 2019 Ausgaben in Höhe von rund 134 Mio.
Euro an.
Leistung Ausgaben in TEUR 2014 2015 2016 2017 2018 2019
2020
Stand 30.09.
Transfer-Kurzarbeitergeld 236.041 196.460 177.924 171.203 144.937 133.561 132.184
Transfermaßnahmen 7.088 7.042 5.828 5.361 3.241 4.498 4.426
Bundesagentur für Arbeit Datenstand 07.10.2020
Weitere Auswertungen der Förderstatistik der BA zu Zuschüssen für
Transfermaßnahmen (Profiling, Transferberatung, Transfermappen und Qualifizierung)
sind den Tabellen 2 und 3 im Anhang zu entnehmen. Aufgrund einer anderen
Abgrenzung der Ausgaben nach dem Monat der Entscheidung/Bewilligung
können sich leicht abweichende Werte ergeben.
7. Welche Ausgaben in Höhe und im Anteil an den Gesamtkosten der
Transfergesellschaften trägt die Bundesagentur für Arbeit nach Kenntnis
der Bundesregierung im Durchschnitt pro Arbeitnehmer?
Nach Auswertungen der Förderstatistik der BA beliefen sich im Jahr 2019 die
Zuschüsse für Transfermaßnahmen (Profiling, Transferberatung,
Transfermappen und Qualifizierung) je Teilnehmer auf durchschnittlich rund 374 Euro.
Weitere Ergebnisse sind den Tabellen 2 und 3 im Anhang zu entnehmen.
8. Welche Ausgaben in Höhe und im Anteil an den Gesamtkosten der
Transfergesellschaften tragen nach Kenntnis der Bundesregierung die
Arbeitgeber im Durchschnitt pro Arbeitnehmer?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Neben der rechtlichen Normierung des Förderungsumfangs durch die BA bei
Transfermaßnahmen in § 110 SGB III (Förderung von 50 Prozent der
aufzuwendenden Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500 Euro je geförderter
Person) und bei Qualifizierungsmaßnahmen in § 111a SGB III (Übernahme von
grundsätzlich 50 Prozent der Lehrgangskosten) liegen der BA hierzu keine
Daten vor.
9. Wie viele Weiterbildungsanbieter bzw. Träger sind im Tätigkeitsfeld der
Transfergesellschaften aktiv?
10. Wie viele Transfergesellschaften beschäftigen nach Kenntnis der
Bundesregierung Weiterbildungsträger der Gewerkschaften?
11. Wie viele Transfergesellschaften beschäftigen nach Kenntnis der
Bundesregierung Weiterbildungsträger der Arbeitgeberverbände?
12. Wie viele Transfergesellschaften beschäftigen nach Kenntnis der
Bundesregierung Weiterbildungsträger, die weder Gewerkschaften noch
Wirtschaftsverbänden zuzuordnen sind?
13. In wie vielen Fällen seit 2014 übernahmen Betriebsräte von
Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung eine leitende Funktion in der
für ihr Unternehmen gegründeten Transfergesellschaft?
Die Fragen 9 bis 13 werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
14. Sieht die Bundesregierung einen Interessenkonflikt, wenn Betriebsräte
anschließend eine leitende Funktion in der für ihr Unternehmen
gegründeten Transfergesellschaft übernehmen?
Die Entscheidung über den Einsatz von Transferleistungen, wie z. B. das
Transferkurzarbeitergeld und die Einrichtung einer Transfergesellschaft obliegt nach
vorheriger Beratung durch die Agentur für Arbeit nicht einem einzelnen
Betriebsratsmitglied, sondern den Betriebsparteien, Arbeitgeber und Betriebsrat,
im Rahmen der Verhandlungen über einen Interessenausgleich bzw. Sozialplan.
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den
Durchschnittsgehältern von leitendem Personal der Transfergesellschaften?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
16. Wie hoch ist die Anzahl von Beschäftigten pro Transfergesellschaft nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 (bitte nach Jahren und zudem
das jährliche Minimum bzw. Maximum sowie die durchschnittliche
Beschäftigungszahl angeben)?
Nach Auswertungen der Förderstatistik der BA gab es im Jahr 2019
durchschnittlich rund 55 (vorgesehene) Teilnehmerinnen und Teilnehmer je
begonnener Transfermaßnahme. Das ist der höchste Wert im Zeitraum der Jahre 2014
bis 2019, der geringste Wert wird für das Jahr 2018 mit ca. 41 ausgewiesen.
Nach Auswertungen der Leistungsstatistik SGB III der BA gab es im Jahr 2019
durchschnittlich rund 19 Personen in Transferkurzarbeit je Betrieb mit
Transferkurzarbeit. Das ist der geringste Wert im Zeitraum der Jahre 2014 bis 2019,
der höchste Wert wird für das Jahr 2014 mit ca. 27 ausgewiesen.
Weitere Ergebnisse sind den Tabellen 1 und 6 im Anhang zu entnehmen.
17. Wie hoch ist das durchschnittliche Alter und wie die Altersverteilung der
Beschäftigten in Transfergesellschaften nach Kenntnis der
Bundesregierung (bitte Verlauf seit 2014 für die Altersstufen unter 25 Jahre, 25 Jahre
bis 45 Jahre, 45 Jahre bis 55 Jahre, 55 Jahre und älter angeben)?
Nach Auswertungen der Leistungsstatik SGB III der BA können
personenbezogene Angaben – wie das Alter – nur für einen Teil der Transferkurzarbeitenden
berichtet werden, da unvollständige oder unplausible Angaben ausgeschlossen
werden. Ebenso werden Fälle aus dem Wirtschaftszweig Steinkohlebergbau
ausgeschlossen, weil diese Betriebe von der Erhebung individueller
Informationen zur Kurzarbeit befreit sind.
Im Jahresdurchschnitt 2019 gab es ca. 7.500 Personen in Transferkurzarbeit für
die vollständige und plausible Angaben vorlagen und die nicht dem
Wirtschaftszweig Steinkohlebergbau angehörten. Von diesen Personen waren rund
80 in der Altersgruppe „unter 25 Jahre“, rund 1.800 in der Altersgruppe „25 bis
unter 45 Jahre“, rund 2.100 in der Altersgruppe „45 bis unter 55 Jahre“ und
rund 3.600 in der Altersgruppe „55 Jahre und älter“. Ein durchschnittliches
Alter kann anhand dieser klassierten Daten nicht ermittelt werden.
Weitere Ergebnisse sind der Tabelle 7 im Anhang zu entnehmen.
18. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Beschäftigten nach Bildungsabschlüssen in Transfergesellschaften (bitte
Verlauf für die Jahre seit 2014 aufschlüsseln nach: Kein Schulabschluss,
Hauptschulabschluss, Mittlere Reife, Abitur, Berufsabschluss,
Hochschulabschluss)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
19. Welcher Anteil der in Transfergesellschaften Beschäftigten erhält nach
Kenntnis der Bundesregierung zusätzlich eine Abfindung, und in welcher
durchschnittlichen Höhe?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Diese Daten sind nur Teil des Sozialplans/Interessenausgleichs zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und werden nicht von
der BA erhoben.
20. Von welchem Anteil der Transfergesellschaften und um welchen
durchschnittlichen Prozentsatz wird das Transferkurzarbeitergeld von den
Transfergesellschaften nach Kenntnis der Bundesregierung aufgestockt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Diese Daten sind nur Teil des Sozialplans/Interessenausgleichs zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und werden nicht von
der BA erhoben.
21. Welche Vorgaben macht die Bundesagentur für Arbeit bezüglich der
Betreuungsquote bei den Transfergesellschaften, und wie hoch ist diese
nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach der Trägerschaft der
Transfergesellschaft – Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften, weitere
Träger – differenzieren)?
Die BA gibt keine explizite Betreuungsquote vor. Für den Anspruch auf
Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III sind klare Vorgaben an die Einrichtung
einer Transfergesellschaft definiert. Demnach sind die betrieblichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld u. a. nur dann erfüllt,
wenn die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und ein
System zur Sicherung der Qualität angewendet wird. Wird die
betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit von einem Dritten durchgeführt, tritt an die Stelle
der Voraussetzung zur Qualitätssicherung die Trägerzulassung nach § 178 SGB
III. Für die Zulassung als Träger muss dieser u. a. die erforderliche
Leistungsfähigkeit besitzen (§ 178 Nummer 1 SGB III).
22. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Dauer bis zur Vermittlung von Beschäftigten der Transfergesellschaften
in eine ungeförderte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber (bitte
zusätzlich zum Durchschnitt die Verteilung der Vermittlungsdauer unter
Angabe des Anteils nach ein, zwei, drei, vier usw. Monaten angeben)?
23. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Dauer bis zur Vermittlung von vergleichbaren Personen, die unter
vergleichbaren Umständen von einer Entlassung betroffen waren und statt
von einer Transfergesellschaft durch die Bundesagentur für Arbeit
vermittelt wurden?
24. Wie hoch ist die durchschnittliche Vermittlungsquote von
Transfergesellschaften, und welche Transfergesellschaften waren nach Kenntnis der
Bundesregierung besonders erfolgreich, und lassen sich hier nach
Branchen bzw. Trägerschaft Aussagen treffen?
25. Wie hoch ist im Vergleich dazu die durchschnittliche Vermittlungsquote
der Bundesagentur für Arbeit für vergleichbare Personen, die unter
vergleichbaren Umständen von einer Entlassung betroffen waren?
Die Fragen 22 bis 25 werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
26. Welcher Anteil und welche Anzahl der in Transfergesellschaften
Beschäftigten wird nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem
Beschäftigungsende in der Transfergesellschaft arbeitslos (bitte für die Jahre seit
2014 aufschlüsseln)?
Nach Auswertungen der Leistungsstatistik SGB III der BA können Aussagen
zum Verbleib von Personen in Arbeitslosigkeit nach Abgang aus
Transferkurzarbeit getroffen werden. Die Auswertungen sind eingegrenzt auf Personen, für
die vollständige plausible Angaben vorliegen und die nicht dem
Wirtschaftszweig Steinkohlebergbau angehörten. Im Jahr 2019 wurden, bezogen auf
diesen Personenkreis, rund 11.300 Abgänge gezählt. Bei ca. 4.000 dieser Fälle
bzw. 35 Prozent lag im Folgemonat des Abgangs aus Transferkurzarbeit
Arbeitslosigkeit vor.
Weitere Ergebnisse sind den Tabellen 8 und 9 im Anhang zu entnehmen.
27. Welcher Anteil und welche Anzahl der in Transfergesellschaften
Beschäftigten ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein halbes Jahr nach
dem Beschäftigungsende in der Transfergesellschaft arbeitslos (bitte für
die Jahre seit 2014 aufschlüsseln)?
Nach Auswertungen der Leistungsstatistik SGB III der BA können Aussagen
zum Verbleib von Personen in Arbeitslosigkeit nach Abgang aus
Transferkurzarbeit getroffen werden. Die Auswertungen sind eingegrenzt auf Personen, für
die vollständige plausible Angaben vorliegen und die nicht dem
Wirtschaftszweig Steinkohlebergbau angehörten. Im Jahr 2018 wurden, bezogen auf
diesen Personenkreis, rund 13.900 Abgänge gezählt. Bei ca. 3.800 bzw. 27 Prozent
dieser Fälle lag sechs Monate nach Abgang aus Transferkurzarbeit
Arbeitslosigkeit vor. Die Daten für das Jahr 2019 sind noch nicht vollständig.
Weitere Ergebnisse sind den Tabellen 8 und 9 im Anhang zu entnehmen.
28. Welcher Anteil und welche Anzahl der in Transfergesellschaften
Beschäftigten ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein Jahr nach dem
Beschäftigungsende in der Transfergesellschaft arbeitslos und nach
Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I auf den Bezug von
Arbeitslosengeld II angewiesen (bitte für die Jahre seit 2014 aufschlüsseln)?
a) Wie lange ist die durchschnittliche Bezugsdauer von
Arbeitslosengeld II?
b) Wie hoch ist der Anteil derjenigen, die aufstocken?
c) Wie hoch ist der Anteil derjenigen die ein Jahr, zwei Jahre, drei Jahre
oder länger langzeitarbeitslos sind?
Die Fragen 28 bis 28c werden gemeinsam beantwortet.
Nach Auswertungen der Leistungsstatistik SGB III der BA können Aussagen
zum Verbleib von Personen in Arbeitslosigkeit nach Abgang aus
Transferkurzarbeit getroffen werden. Die Auswertungen sind eingegrenzt auf Personen, für
die vollständige plausible Angaben vorliegen und die nicht dem
Wirtschaftszweig Steinkohlebergbau angehörten.
Im Jahr 2018 wurden, bezogen auf diesen Personenkreis, rund 13.900 Abgänge
gezählt. Bei ca. 3.300 bzw. 24 Prozent dieser Fälle lag zwölf Monate nach
Abgang aus Transferkurzarbeit Arbeitslosigkeit vor.
Weitere Ergebnisse sind den Tabellen 8 und 9 im Anhang zu entnehmen.
Die Daten für das Jahr 2019 sind noch nicht vollständig. Die weiteren Fragen
können nicht mit Mitteln dieses Auswertungsmodells der Statistik der BA
beantwortet werden.
29. Wie hoch ist der Anteil von vergleichbaren Personen, die unter
vergleichbaren Umständen von einer Entlassung betroffen waren und nach
Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf den Bezug von
Arbeitslosengeld II angewiesen waren?
30. Welcher Anteil der Beschäftigten von Transfergesellschaften macht nach
Kenntnis der Bundesregierung unmittelbar im Anschluss an ihre
Beschäftigung in der Transfergesellschaft durch die Bundesagentur für
Arbeit unterstützte Fortbildungen?
Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
31. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl
erfolgreicher Vermittlungen in eine ungeförderte Beschäftigung aus einer
Transfergesellschaft heraus anhand der unterschiedlichen Wirtschaftsbranchen
(bitte nach Jahren seit 2014 aufschlüsseln)?
Nach Auswertungen der Leistungsstatistik SGB III der BA können Aussagen
zum Verbleib von Personen in Arbeitslosigkeit nach Abgang aus
Transferkurzarbeit getroffen werden. Die Auswertungen sind eingegrenzt auf Personen, für
die vollständige plausible Angaben vorliegen und die nicht dem
Wirtschaftszweig Steinkohlebergbau angehörten.
Im Jahr 2019 wurden bezogen auf diesen Personenkreis rund 11.300 Abgänge
gezählt. Bei ca. 6.400 dieser Fälle konnte im Folgemonat des Abgangs aus
Transferkurzarbeit eine (sozialversicherungspflichtige oder geringfügige)
Beschäftigung in einem Wirtschaftsabschnitt nachgewiesen werden, darunter
ungefähr 2.900 im Verarbeitenden Gewerbe. Inwieweit es sich dabei um
ungeförderte Beschäftigungen handelt, kann mit Mitteln dieses Auswertungsmodells
nicht beantwortet werden.
Weitere Ergebnisse sind den Tabellen 10 bis 12 im Anhang zu entnehmen.
32. Welche Arten an Weiterbildungsmaßnahmen durchlaufen die
Beschäftigten in Transfergesellschaften nach Kenntnis der Bundesregierung?
Wie groß ist jeweils der Anteil der Maßnahmen, die auf einen
Schulabschluss oder einen Ausbildungsabschluss abzielen (bitte Angaben zu den
Branchen; bitte genauere Angaben zum Abschluss und zu der Art der
erworbenen Zertifikate)?
Auf Basis der Leistungsstatistik SGB III der BA kann nur ausgewertet werden,
in wie vielen Fällen Personen nach Abgang aus Transferkurzarbeit an einer
Wieterbildungsmaßnahme teilgenommen haben (ohne weitere
Differenzierung). Auch diese Auswertungen sind eingegrenzt auf Personen, für die
plausible Angaben vorliegen und die in der Transferkurzarbeit nicht dem
Wirtschaftszweig Steinkohlebergbau angehörten.
Im Jahr 2019 wurden, bezogen auf diesen Personenkreis, rund 200 Abgänge in
Verbindung mit der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme gezählt.
Weitere Ergebnisse sind der Tabelle 13 im Anhang zu entnehmen.
Nach Auswertungen der Förderstatistik der BA gab es im Jahr 2019 rund 800
Eintritte von Teilnehmenden in Förderungen nach § 111a SGB III (Förderung
der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld). Davon entfielen
ungefähr 300 auf das Verarbeitende Gewerbe und knapp 700 auf die
Maßnahmekategorie „berufsbezogene übergreifende Weiterbildung“.
Weitere Ergebnisse sind der Tabelle 14 im Anhang zu entnehmen.
Wegen der Mehrdimensionalität der Tabelle in Verbindung mit den vielen
(aufgrund von Anonymisierungsvorgaben) freigelassenen Datenfeldern wird auf
eine Anteilsbildung verzichtet.
33. Von welchen Vermittlungshemmnissen sind Beschäftigte in
Transfergesellschaften nach Kenntnis der Bundesregierung betroffen?
Weshalb sind Transfergesellschaften besonders geeignet, diesen
Vermittlungshemmnissen zu begegnen?
Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Transfergesellschaften sind eher älter und
weisen häufig eine lange Betriebszugehörigkeit auf.
In Transfergesellschaften besteht insbesondere eine Herausforderung für alle
Beteiligten darin, die Grundlagen für den notwendigen beruflichen
Veränderungsprozess und eine realistische Einschätzung der Marktchancen zu schaffen.
Die berufliche Standortbestimmung in der Transfergesellschaft geht nicht
selten mit der Erkenntnis einher, dass Qualifikationen aufgefrischt oder erweitert
werden müssen. Die hierfür erforderliche individuelle Vorbereitung und
Begleitung können Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Status von Beschäftigten
einer Transfergesellschaft oftmals besser annehmen als in der Arbeitslosigkeit.
Der Rahmen der Transfergesellschaft bietet vorübergehend ein gesichertes
Umfeld. Die mit der Transfergesellschaft gewonnene Zeit kann zur Verbesserung
der Beschäftigungsfähigkeit der Betroffenen genutzt werden.
34. Welche Kompetenzen und Zertifikate müssen Träger von
Transfergesellschaften nachweisen, und wie und anhand welcher Kriterien werden
diese von der Bundesagentur für Arbeit überprüft?
Träger von Transfergesellschaften benötigen eine Zulassung nach § 178 SGB
III i. V. m. §§ 2, 5 Absatz 1 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung
Arbeitsförderung durch eine sog. fachkundige Stelle. Die Trägerzulassung ist
auf längstens fünf Jahre befristet und kann anschließend erneut beantragt
werden. Während der fünfjährigen Zulassung erfolgt eine jährliche Überprüfung
durch die fachkundige Stelle, ob das vom Träger verwendete
Qualitätsmanagementsystem auch wirksam in der Praxis angewendet wird. Die genaue
Festlegung des Umfanges und der damit verbundenen Kosten der jährlichen
Überprüfung obliegen der jeweiligen fachkundigen Stelle. Sinn und Zweck der
Zulassungspflicht und der jährlichen Überprüfung ist die Sicherung von
Qualitätsstandards im Bereich der Arbeitsförderung und die Gewährleistung einer
effektiven Verwendung von öffentlichen Mitteln.
35. Wird die Effektivität der Weiterbildungsprogramme von
Transfergesellschaften einer kausalanalytischen Evaluation unterworfen, und wenn ja,
mit welchem Ergebnis?
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) evaluiert aktuell die
Wirkung von Transfergesellschaften und strebt dabei grundsätzlich ein
kausalanalytisches Design an. Die Daten erlauben nur die Identifikation der
allgemeinen Teilnahme einer Person an einer Transfergesellschaft. Es liegen jedoch
keine für die Analysen verwertbaren Informationen zur Ausgestaltung der jeweils
besuchten Transfergesellschaft vor. Daher kann im Rahmen des
Forschungsdesigns nicht entschieden werden, ob etwaige Effekte den
Weiterbildungsmaßnahmen, den Vermittlungsbemühungen oder anderen Faktoren im Rahmen
einer Transfergesellschaft zuzuordnen sind. Das Projekt ist noch nicht
abgeschlossen. Der aktuelle Arbeitsstand lässt noch keine Aussage zu den
Wirkungen von Transfergesellschaften zu.
36. Wird bei dieser Evaluation insbesondere ein Vergleich mit der
Effektivität der Weiterbildungsprogramme der Bundesagentur für Arbeit
angestellt?
Bei der aktuellen Evaluation des IAB zur Wirkung von Transfergesellschaften
erfolgt kein Vergleich mit anderen Weiterbildungsprogrammen der BA. Dies
liegt einerseits daran, dass das Projekt nicht die Effekte der Weiterbildung im
Rahmen einer Transfergesellschaft untersuchen kann, sondern nur die Wirkung
der Teilnahme an einer Transfergesellschaft selbst (siehe Antwort zu Frage 35).
Auf der anderen Seite zielt das Projekt grundlegender zunächst auf einen
Vergleich mit Beschäftigten, die einem ähnlichen ökonomischen Schock ausgesetzt
waren, um zunächst grundsätzlich die Wirkung von Transfergesellschaften zu
bestimmen. Die Frage, ob diese Beschäftigten an anderen Maßnahmen der BA
teilgenommen haben, wird dabei nicht untersucht.
37. Falls die Weiterbildungsprogramme nicht auf diese Weise evaluiert
werden und kein Vergleich zu der Effektivität der Weiterbildungsprogramme
der Bundesagentur für Arbeit angestellt wird, wie begründet das die
Bundesregierung?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 35 und 36 verwiesen.
38. Gibt es kausalanalytisch fundierte Schätzungen darüber, wie hoch im
Durchschnitt die Vermittlungskosten für die Bundesagentur für Arbeit
pro Fall gewesen wären, hätte sie sich an Stelle von
Transfergesellschaften um die Vermittlung bemüht, und wenn ja, wie fallen diese aus?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
39. Wie bewertet die Bundesregierung die Transfergesellschaft als
arbeitsmarktpolitisches Instrument zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit in der
Corona-Krise?
Die Einrichtung von Transfergesellschaften ist nach Auffassung der
Bundesregierung ein sinnvolles arbeitsmarktpolitisches Instrument, um den Eintritt
von Arbeitslosigkeit von Beschäftigten zu vermeiden, deren Arbeitsplätze
infolge betrieblicher Umstrukturierungen wegfallen. Aufgabe der
Transfergesellschaften ist es, die Betroffenen bei der Suche nach einer
Anschlussbeschäftigung auch durch Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit
zu unterstützen. Grundlage für die Einrichtung einer Transfergesellschaft ist
eine Vereinbarung der Betriebsparteien über einen Sozialplan bzw.
Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes zur Abmilderung der
Auswirkungen von Betriebsänderungen auf die betroffenen Beschäftigten.
Transferleistungen nach dem SGB III (Transfermaßnahmen,
Transferkurzarbeitergeld, Finanzierung von Qualifizierungen in der Transfergesellschaft) setzen
Anreize Sozialpläne entsprechend auszugestalten.
40. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Gründung von
Transfergesellschaften im Falle eines Anstiegs an Insolvenzanmeldungen im
Zuge der Corona-Krise zu fördern, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung plant keine entsprechenden Maßnahmen. Die BA
beteiligt sich mit den Transferleistungen nach dem SGB III bereits in einem großen
Umfang an den Kosten der Durchführung von Transfergesellschaften. Das
Transferkurzarbeitergeld wird als Entgeltersatzleistung für den Lebensunterhalt
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu 12 Monate gezahlt. Mit
dem im Mai 2020 in Kraft getretenen, sogenannten Arbeit-von-morgen-Gesetz
hat die Bundesregierung erst kürzlich die Möglichkeiten für die Förderung von
Weiterbildungen in einer Transfergesellschaft deutlich ausgeweitet. Die
Förderung kann nun unabhängig von Alter und dem Vorhandensein eines
Berufsabschlusses erfolgen. Die Beteiligung der BA an den Lehrgangskosten kann bis
zu 50 Prozent betragen. In Insolvenzfällen ist eine vollständige Übernahme der
Lehrgangskosten durch die BA möglich.
Drucksache 19/23804 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Anhang
Drucksache 19/23804 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/23804 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/23804 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/23804 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/23804 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/23804 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/23804 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/23804 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]