[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Leidig, Dr. Gesine Lötzsch,
Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/23405 –
Fremddienstleister, Subunternehmen und Arbeitsbedingungen bei der Deutschen
Bahn AG
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zuge der privatwirtschaftlichen Ausrichtung der Deutschen Bahn AG
(DB AG) sind in den Unternehmensbereichen und bei den
Tochterunternehmen zunehmend Fremddienstleister mit Arbeiten beauftragt worden, die
früher innerhalb des Konzerns erbracht wurden. Wie Beschäftigte berichten, gilt
dies insbesondere für den Dienstleistungsbereich. Persönlichen Berichten
zufolge sollen Strukturen mit Ketten von Subunternehmen existieren, deren
Arbeitsbedingungen oft nur noch schwer zu kontrollieren sind und in denen
trotz der DB-Qualitätsvereinbarung immer häufiger von mangelhaften
Sozialstandards berichtet wird.
Auch im Schienengüterverkehr wird berichtet, dass vermehrt
Fremddienstleister zum Einsatz kommen. Der betreffende Lokführer-Einsatz soll oftmals auf
der Grundlage von Werkverträgen fußen, insbesondere auch bei der DB Cargo
AG und deren Tochterunternehmen.
Auch Berichte über Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, verursacht durch
Personaldienstleister, mehren sich. Beschäftigte berichten über Extremfälle, in
denen von Personaleinsätzen auf dem Führerstand von mehr als zwölf
Stunden die Rede ist. Diese wäre nicht nur verboten, sondern überdies sehr
gefährlich für den Schienenverkehr.
Bei den derzeit über 400 am Markt vertretenen
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) sind zunehmend Signalverfehlungen zu beobachten (vgl.
https://w
ww.morgenpost.de/printarchiv/wirtschaft/article104816407/Warnung-vor-ueb
ermuedeten-Lokfuehrern.html;
https://www.br.de/br-fernsehen/sendungen/kon
trovers/gueterverkehr-zugfuehrer-uebermuedung-100.html). Nach
Einschätzung von Beschäftigten werden diese übermäßig durch bei
Personaldienstleistern beschäftigte Lokführer verursacht. Mögliche Hintergründe sind Mängel
bei der Qualifizierung zum Triebfahrzeugführer durch eine hohe Zahl von
Lokführerschulen mit dem Geschäftsfeld der staatlichen Förderung dieser
Ausbildung (vgl. Register der anerkannten Personen und Stellen für die
Ausbildung gemäß § 14 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung [TfV], die das
Eisenbahn-Bundesamt [EBA] führt). Das führt nach Ansicht der Fragesteller
dazu, dass die Qualität der Berufsausbildung zum Lokführer durch die Ausbil-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24202
19. Wahlperiode 10.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 10. November 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
dung eines „Eisenbahners im Betriebsdienst Fachrichtung Lokführer und
Transport“ spürbar sinkt und die Funktionsausbildung von Personen ohne
besondere Vorausbildung zunimmt. Dies gefährdet zunehmend das Berufsbild
des Lokführers und letztlich die Sicherheit im Schienenverkehr.
Das Eisenbahn-Bundesamt sieht sich für eine Überwachung dieser
Personaleinsätze als nicht zuständig an und verweist auf die Zuständigkeit der
Kontrolle des sozialen Arbeitsschutzes durch die Landesbehörden für Arbeitsschutz
und die Gewerbeaufsichtsämter (vgl.
https://www.eba.bund.de/DE/Themen/A
rbeitsschutz/arbeitsschutz_node.html). Diese sind nach Ansicht der
Fragesteller jedoch mit dieser Aufgabe überfordert.
1. Ist der Bundesregierung als der Vertretung des Eigentümers der DB AG
der Umfang von Fremdvergaben im Konzern (DB AG inklusive
Tochterunternehmen) bekannt, und welche Rückschlüsse zieht sie daraus (bitte
begründen)?
Nach Auffassung der Bundesregierung bezieht die Deutsche Bahn AG
(DB AG) Waren- und Dienstleistungen in einem Umfang, der unternehmerisch
für den eigenen Geschäftsbetrieb geboten ist.
Nach Auskunft der DB AG hat der DB-Konzern im ersten Halbjahr 2020 ein
Einkaufsvolumen i. H. v. 8,7 Mrd. Euro bei insgesamt 14.191 Lieferanten
bezogen. Die strategische Ausrichtung der Beschaffung orientiert sich am Herstellen
der Versorgungssicherheit der Geschäftsfelder sowie an der Realisierung der
optimalen Qualität hinsichtlich der logistischen Bedingungen und der
Einkaufskonditionen.
2. Wie viele aktuelle Verträge mit externen Dienstleistern gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung bei der DB AG (unterteilt nach den
Bereichen Infrastruktur und Technik – z. B. DB Services GmbH und
DB Sicherheit GmbH – und Verkehr und Transport – z. B. DB
Cargo AG, DB Fernverkehr AG und DB Regio AG –; bitte aufgeteilt
nach Geschäftsfeldern auflisten)?
a) Welche durchschnittliche Laufzeit besitzen diese Verträge (bitte
aufgeteilt nach Geschäftsfeldern auflisten)?
b) Welchem Umfang (Einsatzstunden) entsprechen diese Verträge (bitte
aufgeteilt nach Geschäftsfeldern auflisten)?
c) Wie viele Kernarbeitsplätze im DB-Konzern (Vollzeitpersonal –
VZP) würden diesem Umfang entsprechen (bitte aufgeteilt nach
Geschäftsfeldern auflisten)?
d) Wie wird sichergestellt, dass auch bei beauftragten Subunternehmen
und Sub-Subunternehmen eine faire Bezahlung gewährleistet ist und
die im Konzern geforderten sozialen Standards eingehalten werden?
e) Ist es zu Verstößen gegen bestehende DB-Qualitätsvereinbarungen
(Präqualifikationsverfahren und Lieferantenqualifizierung)
gekommen (bitte Anzahl der Verstöße aufgeteilt nach Geschäftsfeldern
auflisten)?
f) In welcher Größenordnung basieren diese Fremddienstleistungen auf
Werkverträgen (bitte aufgeteilt nach Geschäftsfeldern auflisten)?
g) Ist im Konzern im Zusammenhang mit Fremdvergaben das Auftreten
von Sub-Ketten bekannt, und falls ja, in welchen Geschäftsfeldern?
h) Gab es Hinweise auf mögliche Scheinselbstständigkeit von
Fremdleistungserbringern für den DB-Konzern, und falls ja, in welchen
Geschäftsfeldern?
6. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung der DB AG oder ihren
Subunternehmen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit von
Fremdfirmen erbrachten Reinigungs- und Sicherheitsdienstleistungen bekannt
geworden (mögliche Unregelmäßigkeiten u. a.: „Mieten“ für
Reinigungsgegenstände, menschenunwürdige Unterkünfte, Abrechnungsbetrug,
Verstoß gegen das Mindestlohngesetz, Sozialabgabenbetrug u. Ä.)?
a) Welche konzerninternen Strukturen existieren, um rechtzeitig über
Unregelmäßigkeiten in der Leistungserbringung informiert zu
werden?
b) Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um festgestellten Verfehlungen
oder Verdachtsfällen zu begegnen?
c) Wie kann es nach Kenntnis der Bundesregierung trotz bestehender
DB-Qualitätsvereinbarungen (Präqualifikationsverfahren und
Lieferantenqualifizierung) zu Verstößen im Konzern kommen?
Die Fragen 2 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Auskunft der DB AG hat das Ressort Infrastruktur 390.175 Bestellungen
im ersten Halbjahr 2020 getätigt. Dem Ressort Infrastruktur der DB AG sind
unter anderem die Gesellschaften DB Sicherheit und DB Services zugeordnet.
Dem Ressort Digitalisierung und Technik der DB AG sind die DB Systel, DB
Fahrzeuginstandhaltung und DB Systemtechnik zugeordnet. Das Ressort
übernimmt die Verantwortung der Technik für den Konzern und dessen
Geschäftsfelder. DB Systel hat 7.249 Bestellungen im ersten Halbjahr 2020 getätigt. Das
entspricht einem Einkaufsvolumen von ca. 291 Mio. Euro bei 563 Lieferanten.
DB Fahrzeuginstandhaltung hat 81.432 Bestellungen im ersten Halbjahr 2020
getätigt. Das entspricht einem Einkaufsvolumen von ca. 366 Mio. Euro bei
3.290 Lieferanten. DB Systemtechnik hat 4.158 Bestellungen im ersten
Halbjahr 2020 getätigt. Das entspricht einem Einkaufsvolumen von ca. 7,5 Mio.
Euro bei 629 Lieferanten.
Von den Eisenbahnverkehrsunternehmen hat DB Cargo 61.532 Bestellungen im
ersten Halbjahr 2020 getätigt. Das entspricht einem Einkaufsvolumen von ca.
1,5 Mrd. Euro bei 5.516 Lieferanten. DB Fernverkehr hat 44.430 Bestellungen
im ersten Halbjahr 2020 getätigt. Das entspricht einem Einkaufsvolumen von
ca. 448 Mio. Euro bei 2.618 Lieferanten. DB Regio hat 122.483 Bestellungen
im ersten Halbjahr 2020 getätigt. Das entspricht einem Einkaufsvolumen von
ca. 1,8 Mrd. Euro bei 5.689 Lieferanten.
Bezüglich der Laufzeit der Verträge sind sowohl kurzfristige Aufgaben, die
innerhalb von Stunden erledigt werden, als auch mehrjährige Rahmenverträge
vorhanden. Der Umfang der Einzelstunden ist abhängig von der Aufgabe und
kann zwischen Stunden, Tagen und mehreren Jahren variieren. Wie viele
Kernarbeitsplätze dem Gesamteinkaufsvolumen entsprechen, ist aufgrund der etwa
500 Berufsbilder bei der DB AG nicht möglich.
Die DB AG hat ein Lieferantenmanagement in vier Phasen zum Schutz vor
Verstößen (abrufbar unter:
https://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/liefera
ntenportal/lieferantenmanagement/grundlagen-1193896).
Die Unternehmen starten den Qualifizierungsprozess selbst (abrufbar unter:
www.deutschebahn.com/lieferantenportal). Die DB AG prüft vor Aufnahme
die technische und kaufmännische Eignung anhand Fachkunde,
Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Compliance. Die Kriterien werden in regelmäßigen
Abständen im Rahmen von Rezertifizierungen neu bewertet. Die Unternehmen
sind verpflichtet, zwischenzeitliche Änderungen eigeninitiativ dem
Auftraggeber DB AG mitzuteilen. Ferner sollen Compliance-Schulungen,
Risikoanalysen mit Stichproben, Auditvorbehalte und gründliche Abnahmen das Risiko
von Abrechnungsbetrug, Verstößen gegen das Mindestlohngesetz und
Sozialabgabenbetrug reduzieren.
Die Leistungserbringung der aufgenommenen Lieferanten wird durch die
DB AG fortlaufend bewertet. Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben oder
vertragliche Vereinbarungen werden diese an den Entscheiderkreis
Vergabesperre gemeldet und dort auf notwendige Maßnahmen (Sperre des Lieferanten)
geprüft. Zusätzlich wird die Einhaltung über Audits und Qualitätsprüfungen/-
gespräche mit den vertraglich gebundenen Fremdfirmen geprüft. Ferner werden
die Abmahn- und Kündigungsmöglichkeiten im Rahmen der vertraglichen
Regelungen und der gesetzlichen Regelungen vollständig ausgenutzt.
Bei allen Vergaben für Dienstleistungen müssen die Lieferanten die
Stundenverrechnungssätze vorlegen. Die Zuverlässigkeit und Integrität von Bewerbern
und Bietern ist Kriterium. Ferner erfolgt eine Berücksichtigung von
ökologischen und sozialen Kriterien in Vergaben (Nachhaltigkeit). Bei der Vergabe von
Leistungen an Fremdfirmen treten Fälle auf, in denen Firmen Produkte oder
Leistungen dazukaufen. Die Lieferkettentransparenz wird von der DB AG
überprüft. Bei der Ausschreibung werden entsprechende Wirtschaftsauskünfte
von den Firmen eingeholt und die Rechtsform der zu beauftragenden
Gesellschaft geprüft.
Reinigungsunternehmen werden durch die DB Service stichprobenartig im
Rahmen von Qualitätskontrollen überwacht; auch Lieferantenaudits werden
durchgeführt. Unregelmäßigkeiten werden adressiert (Einkauf,
Rechtsabteilung). Darüber hinaus bietet der DB-Konzern verschiedene Meldewege von
Unregelmäßigkeiten.
Aktuell liegt ein Fall hinsichtlich möglicher Steuer- und
Sozialversicherungsvergehen zur Prüfung vor. Wenn Wettbewerber behauptete Verstöße direkt an
die Präqualifikationsabteilung melden, wird dies überprüft. Bisher gab es keine
tatsächlichen Verstöße auf solche Hinweise. Im ersten Halbjahr 2020 gab es
bisher keine solchen Hinweise. Nach Auskunft der DB AG gab es bei
Reinigungs- und Sicherheitsdienstleistern vereinzelt Hinweise auf
Abrechnungsbetrug und Umsatzsteuer- und Sozialabgabenbetrug. Diese Vorgänge werden u. a.
durch die Interne Ermittlung der DB AG untersucht und ggf. sanktioniert.
Hinweise auf menschenunwürdige Unterkünfte sind nicht bekannt. Bei einem
Subunternehmer wird aufgrund einer durch die DB Services durchgeführten
Kontrolle der Verdacht von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz und
Mindestlohngesetz geprüft. Als Teil der Meldesysteme des DB-Konzerns gibt es seit
Anfang 2017 auch eine gesonderte Möglichkeit zur Meldung von
Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette der Beschaffung. Hier sind seit
Einführung keine Hinweise auf Menschenrechtsverletzung bei Reinigungs- und
Sicherheitsdienstleistungen eingegangen.
3. Ist dem Bund als Alleineigentümer der DB AG oder dem Aufsichtsrat
der DB AG der Umfang von Fremdvergaben in den Vorstandsressorts
Infrastruktur und Technik sowie Verkehr und Transport bekannt, und
welche Konsequenzen haben sie daraus ggf. gezogen?
a) Falls Konsequenzen gezogen wurden, haben diese gegriffen, und zu
welchen Ergebnissen haben sie geführt?
b) Falls keine Konsequenzen gezogen wurden, warum nicht?
Die DB AG hat nach Kenntnis der Bundesregierung eine Beschaffungsstrategie
sowie Warengruppenstrategien. Aus den Warengruppenstrategien wird das
qualitative, logistisch beste und wirtschaftlichste Beschaffungsmodell ausgewählt.
Im Anschluss folgt eine Ausschreibung gemäß Vergaberecht auf Basis der
Bedarfsanmeldung der Geschäftsfelder und der Freigabe des Controllings. So
lange keine Anhaltspunkte für Verstöße erkennbar sind, handelt der Vorstand in
eigener Verantwortung.
4. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung die
Interessenvertreter im DB-Konzern bei der Vergabe und der Überwachung von
Fremddienstleistern eingebunden (bitte die Art der Einbindung mitsamt den
rechtlichen Grundlagen detailliert darstellen)?
5. Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Beratungen der Unternehmen mit den Interessenvertretungen über die
Personalplanungen gemäß den §§ 90 ff. des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVG) auf die Beauftragung externer Dienstleister insbesondere in
den Bereichen Reinigungs- und Sicherheitsdienstleistungen?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die DB AG strebt an, bereits fremdvergebene Leistungen wieder in
Eigenleistung zu erbringen.
Nach Auskunft der DB AG richtet sich die Beauftragung externer Dienstleister
durch die DB Sicherheit nach dem Leistungsbedarf, der nicht über eigene
Mitarbeiter gedeckt werden kann. Im Zuge der Vorlage der Personalplanung
werden die Interessenvertreter über den geplanten Umfang von Vergaben an
externe Dienstleister informiert. Der Gesamtbetriebsrat wird im
Wirtschaftsausschuss zu den eingesetzten Nachunternehmen informiert und unterrichtet.
Im Rahmen der Personalplanung der DB Services werden arbeitgeberseitige
Erwägungen (u. a. saisonale Schwankungen, Abdeckung Krankheit und
Urlaub, Winterdienst, besondere Kundenanforderungen, regionale Anforderungen,
wirtschaftliche Erwägungen, Produktionskonzepte etc.) arbeitnehmerseitige
Interessen und Argumente beraten. Dabei wird vor einer Entscheidung die
Möglichkeit von Eigenleistung berücksichtigt.
Für den gesamten DB-Konzern gilt die Konzernbetriebsvereinbarung
„Konzernweiter Arbeitsmarkt“, sodass keine Leistungs- und Auftragsvergabe an
externe Dritte erfolgt, sofern diese Leistungen für den DB-Konzern gesamthaft
wirtschaftlich durch Konzernunternehmen erbracht werden. Für die Laufzeit
des „Bündnis für unsere Bahn“ soll die Fertigungstiefe durch die externe
Vergabe von Leistungen an Dritte nicht verringert werden, sofern diese Leistungen
für den DB-Konzern gesamthaft wirtschaftlich durch Konzernunternehmen
erbracht werden können. Veränderungen der Fertigungstiefe sind mit den
Mitbestimmungsgremien der Geschäftsfelder zu behandeln. Die Eigenfertigungstiefe
und deren Entwicklung ist dem zuständigen Wirtschaftsausschuss darzulegen.
7. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine bundesweit einheitliche
Überwachung des sozialen Arbeitsschutzes (z. B. Arbeitszeiten und
Arbeitsbedingungen) im Schienenverkehr durch die Landesbehörden für
Arbeitsschutz bzw. die Gewerbeaufsichtsämter gewährleistet, und hat
sich das bestehende System aus Sicht der Bundesregierung bewährt (bitte
begründen)?
8. Wie steht die Bundesregierung dazu, die Kontrolle des sozialen
Arbeitsschutzes im Schienenverkehr einer zentralen Behörde wie beispielsweise
dem EBA zu übertragen (bitte begründen)?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Schienenverkehr nehmen das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und die
Arbeitsschutzbehörden der Länder gemeinsam Aufgaben in der Beratung und
Überwachung im Arbeitsschutz wahr. Das EBA überwacht die Einhaltung
staatlicher Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes im Bereich der
Eisenbahnen des Bundes beim Betrieb von Schienenfahrzeugen und Anlagen, die
unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen. Die Kontrolle der
Arbeitsschutzanforderungen im Übrigen, insbesondere im Bereich des sozialen
Arbeitsschutzes, ist Aufgabe der Arbeitsschutzbehörden der Länder.
Nach Auffassung der Bundesregierung gibt es keinen Anlass, die bestehenden
Zuständigkeiten zu verändern.
9. Wie stellt das EBA die direkte Kontrolle (Eignung und Befähigung) von
eingesetzten Triebfahrzeugführern sicher?
Die Sicherstellung der Eignung und Befähigung der Triebfahrzeugführer, die
Verantwortung für die Auswahl, Einweisung und den richtigen Einsatz der
Triebfahrzeugführer ist die Aufgabe des Eisenbahnunternehmens. Die
Unternehmen stellen den Triebfahrzeugführern eine Zusatzbescheinigung aus, in
deren Rahmen die notwendigen betrieblichen, infrastruktur- und
fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse der Triebfahrzeugführer definiert und geprüft werden.
Die Zuständigkeit des EBA umfasst die Erteilung des
Triebfahrzeugführerscheines nach der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV). Die TfV
wiederum beruht auf europäischem Recht (RL 2007/59/EG). Diese Voraussetzungen
umfassen insbesondere die medizinische und psychologische Eignung sowie
einen Nachweis der Fachkenntnisse.
Dem EBA sind nach TfV die Durchführung regelmäßiger medizinischer
Untersuchungen (bis zum Alter von 55 Jahren alle drei Jahre, danach jährlich)
nachzuweisen. Ebenso bedarf es des regelmäßigen Nachweises der Fachkenntnisse.
Die psychologische Eignung wird nach der Erteilung des Führerscheins
anlassbezogen überprüft.
Das EBA erteilt die Sicherheitsbescheinigung an die
Eisenbahnverkehrsunternehmen und eine Sicherheitsgenehmigung an die
Eisenbahninfrastrukturbetreiber deren Voraussetzung der Nachweis ist, dass das
Sicherheitsmanagementsystem den Anforderungen entspricht und richtig angewendet wird. Das EBA
überwacht stichprobenweise die ordnungsgemäße Umsetzung des
Sicherheitsmanagementsystems und prüft in diesem Zusammenhang auch die
Aufgabenwahrnehmung durch die Triebfahrzeugführer vor Ort.
10. Warum gibt es bislang für die Ausbildung des Berufs des Lokführers
keinen einheitlichen psychologischen Eignungstest, keinen einheitlichen
Ausbildungsrahmenplan, keine zentrale Prüfungsdatenbank, und warum
wird die Abschlussprüfung zum Lokführer nicht durch eine neutrale
Institution (z. B. die Industrie- und Handelskammer – IHK)
vorgenommen?
11. Warum führt das EBA nach Kenntnis der Bundesregierung bisher kein
Register über die am Markt befindlichen Personaldienstleister im
Schienenverkehr, und wie steht die Bundesregierung zu der Einführung eines
solchen Registers (bitte begründen)?
12. Warum führt das EBA bisher kein Register über die am Markt
befindlichen sogenannten selbstständigen Lokführer, und wie steht die
Bundesregierung zu der Einführung eines solchen Registers (bitte begründen)?
Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zur Einführung müssten die TfV bzw. die zugrunde liegende RL 2007/59/EG
geändert werden.
Die Prüfung der Triebfahrzeugführer wird von einer neutralen Institution
abgenommen. Die vom EBA nach § 15 TfV anerkannten Prüfer müssen
unabhängig, unparteilich und weisungsfrei sein.
Des Weiteren gibt es bei der DB AG diesbezüglich einheitliche und
verbindliche Standards. Zum Führen einer Lokomotive ist der
Triebfahrzeugführerschein die Voraussetzung. Diese kann eigenständig in einer elfmonatigen
Qualifizierung erworben werden (ähnlich dem PKW- oder Pilotenschein). Wenn der
Triebfahrzeugführerschein im Rahmen der 3,5-jährigen dualen Ausbildung zum
Eisenbahner im Betriebsdienst erworben wird, gibt es zusätzlich eine IHK-
Prüfung. Für alle Triebfahrzeugführer der DB AG sind einheitliche
Tauglichkeitskriterien und -untersuchungen, ein einheitlicher Qualifizierungsrahmen
sowie eine zentrale Prüfungsdatenbank mit einer vom EBA anerkannten neutralen
Prüforganisation umgesetzt.
13. Wie viele der Personen beginnen mit einer staatlichen Förderung in Form
von Bildungsgutscheinen pro Jahr eine Ausbildung zum
Triebfahrzeugführer (bitte jährlich für die letzten zehn Jahre angeben)?
a) Wie viele dieser Personen bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung am Ende die Prüfung?
b) Wie viele derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, arbeiten nach
einem Jahr noch als Triebfahrzeugführer?
c) Welcher finanzielle Schaden entsteht durch die nicht erfolgreichen
Ausbildungen bzw. durch Personen, die nicht weiter als
Triebfahrzeugführer arbeiten?
d) Schätzt die Bundesregierung die Vergabe von Bildungsgutscheinen
für die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer als erfolgreiche
Maßnahme ein?
Nach Auskunft der DB AG werden Triebfahrzeugführer bedarfsorientiert und
mit dem Ziel einer festen Anstellung ausgebildet. Dies erfolgt in kleineren
Anteilen auch mittels eines Bildungsgutscheins.
Die Weiterbildung im Bereich „Triebfahrzeugführung im Eisenbahnverkehr“
bietet insbesondere für arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gute
Möglichkeiten für eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt. Daher
unterstützt die Bundesagentur für Arbeit auch in diesem Bereich die
Qualifizierungsanstrengungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und trägt mit
der Weiterbildungsförderung zur Fachkräftesicherung bei.
Im Jahr 2019 wurden insgesamt rund 2.400 Eintritte in die Weiterbildung im
Bereich „Triebfahrzeugführung im Eisenbahnverkehr“ durch Arbeitsagenturen
und Jobcenter gefördert. Die Eingliederungsquote (EQ) liegt für Austritte aus
Maßnahmen im Bereich „Triebfahrzeugführung im Eisenbahnverkehr“ im Jahr
2019 bei 57,7 Prozent und damit über dem Durchschnitt der EQ aller
Weiterbildungen in diesem Zeitraum, der bei 51,2 Prozent liegt. Die EQ gibt an, wieviel
Prozent der ehemaligen Teilnehmenden sechs Monate nach dem Austritt aus
der Maßnahme sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
14. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die
aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen im Zuge der COVID-19-
Pandemie auch bei den durch den DB-Konzern beauftragten
Subunternehmen ausgeführt werden?
a) In welchem Umfang und in welcher Form findet hierzu ein
gemeinsamer Austausch zwischen dem DB-Unternehmen und den
Fremddienstleistern statt (bitte unterteilt nach Geschäftsfeldern angeben)?
b) In welcher Weise wird die Umsetzung der Maßnahmen sowie des
Austausches dokumentiert (bitte unterteilt nach Geschäftsfeldern
angeben)?
c) Wie wird gewährleistet, dass die DB AG – auf Nachfrage der
Gesundheitsämter – die Personalien möglicher (COVID-19-gefährdeter)
Kontaktpersonen aus dem Pool der Fremdleistungsbeschäftigten
rechtzeitig beibringen kann (unterteilt nach Geschäftsfeldern
angeben)?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat für die Zeit der CO-
VID-19-Pandemie allgemeine Arbeitsschutzstandards für alle Unternehmen
empfohlen. Darüber gelten die Hinweise zu Reinigung und Desinfektion von
Oberflächen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen im Zusammenhang mit
der COVID-19-Pandemie des Robert Koch-Instituts.
In den Regelkommunikationsterminen zwischen den Regionalbereichsleitungen
der DB AG und den Nachunternehmen werden nach Auskunft der DB AG auch
die coronabedingt zu beachtenden Hygieneregeln besprochen. Die
Regeltermine finden mindestens quartalsweise statt. Zudem ist die Prüfung von
Arbeitsschutz- und Hygienestandards gemäß Prüfplan für die regelmäßigen
Qualitätsaudits mit Nachunternehmen ein Pflichtkriterium. Laut
Dienstleistungsrahmenvertrag besteht eine Anzeigepflicht von Nachunternehmen zum geplanten
Einsatz von weiteren Nachunternehmern mit Zustimmungsvorbehalt durch den
Auftraggeber. Mitarbeitende der Stammbelegschaft und Personale der
Nachunternehmen arbeiten nicht in den gleichen Aufträgen bzw. Schichten.
Für Subunternehmen gelten nach Auskunft der DB AG dieselben Haus- und
Schutzregeln, wie für die Mitarbeiter des DB-Konzerns. Externe sind von der
Nutzung der Kantinenbewirtschaftung ausgeschlossen. Personen, die die
Bürogebäude der DB AG betreten, müssen sich am Empfang melden und in eine
Liste mit Namen und Uhrzeit des Kommens und Gehens eintragen. Für die
Externen mit Dauerbesucherstatus gelten die Regeln der Mitarbeitenden. Externe
Dienstleister geben in Diensteinsatzplänen eine stundengenaue Auflistung der
Arbeitstätigkeiten an. Eine Nachverfolgung ist in allen Fällen möglich. Die
Fachstelle Arbeitsschutz der DB AG übernimmt entsprechende Vorgaben und
stichprobenhafte Überprüfungen.
Nach Auskunft der DB AG hat z. B. jede größere Baustelle der DB Netz AG
einen Sicherheitskoordinator. Nach Auskunft der DB AG ist in sämtlichen
Verträgen bereits vor der Pandemie aufgenommen, dass die Tätigkeiten ggf. im
Home Office verrichtet werden können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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