[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser,
Franziska Gminder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/23579 –
Zum Robbenmanagement an Deutschlands Nordseestränden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Seehund (Phoca vitulina) gehört in Deutschland neben der Kegelrobbe
und dem Schweinswal zu den drei in Deutschland einheimischen
Meeressäugerarten. Zählungen über die Gesamtpopulation entlang der Nordsee-Anrainer
Deutschland, Niederlande und Dänemark ergaben, dass sich im Jahr 2019
rund 40 800 Seehunde im Wattenmeer aufhielten (
https://www.stiftung-meere
sschutz.org/seehund/). Der Bestand in der Ostsee wird auf etwa 8 000
Individuen geschätzt (ebd. Stiftung Meeresschutz). Der Seehundbestand an der
niedersächsischen Nordseeküste hat sich nach Angaben des Niedersächsischen
Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) auf
einem hohen Niveau stabilisiert, wobei durch das alljährliche
Seehundmonitoring in diesem Sommer insgesamt 10 382 Tiere (Stand 2020), davon 2 621
Jungtiere gezählt wurden (
https://www.laves.niedersachsen.de/tiere/tiergesund
heit/seehundmonitoring/seehundmonitoring-73866.html). Die Population an
den Stränden Schleswig-Holsteins beläuft sich nach Sichtungen aus dem Jahr
2017 auf 8 834 Individuen (
https://www.nationalpark-wattenmeer.de/alle/mis
c/seehundzahlung-2017-seehundwelpen-erreichen-rekordzahlen-wahrend-gesa
mtbestande-stagnieren#:~:text=W%C3%A4hrend%20des%20Fellwechsels%2
0im%20August,gesichtet%20und%207.311%20in%20Niedersachsen).
Trotz der stabilen Gesamtpopulation werden Seehunde in Deutschland auf der
Roten Liste als „gefährdet“ eingestuft. Innerhalb der Europäischen Union
unterliegt die Art wie alle Vertreter aus der Familie der Hundsrobben der Fauna-
Flora-Habitat-Richtlinie (Nummer 92/43/EWG) und wird in Anhang V als
„streng geschütztes Wildtier“ und weiterhin in Anhang II gelistet, wodurch die
Errichtung von Schutzgebieten zwingend vorgeschrieben ist (ebd. Stiftung
Meeresschutz). Zur Erhaltung der Seehunde im Wattenmeer trat am 1.
Oktober 1991 zudem ein trilaterales Abkommen (Agreement on the Conservation
of Seals in the Wadden Sea) zwischen Deutschland, Dänemark und den
Niederlanden in Kraft. Die Präsidentschaft und damit den Vorsitz für vier Jahre in
der Wattenmeerzusammenarbeit übernahm am 17. Mai 2018 auf der
trilateralen Wattenmeerkonferenz die derzeitige Bundesministerin für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze (
https://www.bmu.de/pressemi
tteilung/deutschland-uebernimmt-praesidentschaft-der-wattenmeerzusammena
rbeit/). Historisch bedingt unterliegt die Art in Deutschland jedoch immer
noch dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) gemäß § 2 Absatz 1 und gehört damit
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24125
19. Wahlperiode 05.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 5. November 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
– trotz ganzjähriger Schonzeit – weiterhin zu den jagdbaren Tieren. Dies hat
zur Folge, dass hierzulande ausschließlich die sogenannten
Jagdausübungsberechtigten zuständig für das Robbenmanagement sind. Dieses
Instrumentarium zur Hege und Pflege der Bestände beinhaltet neben der Zuständigkeit für
tote, kranke, verletzte oder in Not geratene Tiere, auch die moralische
Verantwortlichkeit, darüber zu entscheiden, ob ein krankes, verletztes oder in Not
geratenes Individuum getötet werden darf oder nicht. Diese Vorgehensweise gilt
auch im Nationalpark Wattenmeer. Im Jahr 2019 wurden in Schleswig-
Holstein durch die 40 ehrenamtlich tätigen Seehundjäger bzw.
Wattenjagdaufseher 658 Seehunde erlegt, wodurch dem Steuerzahler bei einer Pauschale von
45 Euro je Tier somit 29 610 Euro zur Last gelegt wurden (ebd. Stiftung
Meeresschutz).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Robbenmanagement liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die darauf hindeuten, dass die
Länder ihrer Verantwortung nicht gerecht werden.
1. Wie viele Seehunde wurden nach Kenntnis der Bundesregierung laut
Jagdstatistik seit Einstellung der offiziellen Jagd auf diese Tiere im Jahr 1974
bis dato durch Jagdausübungsberechtigte erlegt (bitte nach dem jeweiligen
Jahr und der Anzahl der erlegten Tiere aufschlüsseln)?
Seit die Jagd eingestellt wurde, übernehmen die zuständigen Jäger nur noch
Hegeaufgaben und nehmen tierschutzgerechte Nottötungen vor. Zahlen über
Nottötungen von Seehunden liegen in Schleswig-Holstein ab dem Jahr 1989
vor. In Niedersachsen umfassen die Zahlen auch tot aufgefundene Seehunde
(Fallwild) und Nottötungen zusammengefasst in einer Zahl ab 2005.
Tabelle 1: Meldungen der Länder für die gesamten Jahre: Niedersachsen
(Fallwild und Nottötungen) und Schleswig-Holstein (nur Nottötungen): Quelle:
Groß, S., van Neer, A., & Siebert, U. (2020). Meeressäugerfunde an den Küsten
Schleswig-Holsteins 2019 – Bericht an die Nationalparkverwaltung im
Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein.
Büsum, Deutschland.
Jahr Niedersachsen
Fallwild und
Nottötungen zusammengefasst!
Schleswig-Holstein
Nur Nottötungen!
1989 1
1990 5
1991 0
1992 3
1993 2
1994 12
1995 19
1996 28
1997 45
1998 109
1999 103
2000 105
2001 134
2002 225
2003 62
2004 88
Jahr Niedersachsen
Fallwild und
Nottötungen zusammengefasst!
Schleswig-Holstein
Nur Nottötungen!
2005 7 62
2006 10 63
2007 4 134
2008 24 114
2009 36 222
2010 60 114
2011 52 317
2012 4 318
2013 21 332
2014 14 585
2015 4 503
2016 258 524
2017 6 664
2018 295 288
2019 51 776
Die Steigerung der Zahl der Nottötungen steht in Zusammenhang mit den
steigenden Beständen. Prozentual auf die Anzahl lebend gestrandeter Individuen,
hat sich die Nottötungsrate seit Beginn der Datenaufnahme nicht wesentlich
verändert. Eine gewisse Schwankung der Zahlen ist natürlich bedingt und wird
z. B. durch Wetterereignisse wie Sturmfluten in Kombination mit
entsprechenden Windrichtungen, wie viele Tiere in Notsituationen geraten (Trennung
Muttertier – Jungtier) und an den touristisch frequentierten Stränden gefunden
werden, beeinflusst. In den letzten Jahren haben sich die Bestände der Seehunde im
gesamten Wattenmeer, trotz der zwei Staupeepidemien in den Jahren 1988 und
2002 und einer Influenza A-Epidemie in 2014, sehr gut erholt bzw. entwickelt
und seit dem Beginn der Zählungen inzwischen Höchststände erreicht.
Der Trend der Bestandsentwicklung des Seehundes in Deutschland wie auch im
gesamten Wattenmeer wird durch trilateral abgestimmte, jährliche Flugsurveys
überwacht und die positive Entwicklung bestätigt („Trilateral surveys of
Harbour Seals in the Wadden Sea and Helgoland in 2019“; Authors: Members of
the Expert Group Seal (EG-Seals); Galatius A. et al;
https://www.waddensea-se
cretariat.org/resources/2019-harbour-seal-report).
2. Wie viele Seehunde wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
Einstellung der offiziellen Jagd auf diese Tiere im Jahr 1974 bis dato durch
Jagdausübungsberechtigte, zum Versuch sie aufzupäppeln und wieder
auszuwildern, der freien Natur entnommen (bitte nach dem jeweiligen Jahr
und der Anzahl der entnommenen und wieder ausgesetzten Tiere
aufschlüsseln)?
Einschlägige Daten liegen für Schleswig-Holstein ab dem Jahr 2003 vor. In den
vergangenen Jahren wurden in folgendem Umfang Seehunde in die
Seehundstation Friedrichskoog mit dem Ziel der Rehabilitierung eingeliefert:
Tabelle 2: Anzahl der zur Rehabilitation nach Friedrichskoog eingelieferten
Seehunde (Quelle: Groß, S., van Neer, A., & Siebert, U. (2020).
Meeressäugerfunde an den Küsten Schleswig-Holsteins 2019 – Bericht an die
Nationalparkverwaltung im Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz
Schleswig-Holstein. Büsum, Deutschland.
Jahr Anzahl
2003 51
2004 73
2005 55
2006 42
2007 74
2008 74
2009 93
2010 119
2011 140
2012 181
2013 181
2014 192
2015 137
2016 222
2017 266
2018 151
2019 166
Nach Angaben des Landes Schleswig-Holstein werden in der Regel 80 bis
90 Prozent der eingelieferten Seehunde erfolgreich aufgezogen und wieder
ausgewildert.
In Niedersachsen werden diese Daten statistisch nicht erfasst.
3. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche wissenschaftlich
belegbaren Gründe sowohl die fortwährende als auch die bis ins Jahr 1974
zurückliegende Unterstellung der Seehunde nach BJagdG gemäß § 2
Absatz 1 rechtfertigen?
a) Wenn ja, auf welchen wissenschaftlich validen Daten beruht die
beharrliche Unterstellung der Seehunde nach BJagdG gemäß § 2
Absatz 1 im Detail, und auf welchen belegbaren Gründen stützt sich die
geschichtliche Unterstellung der Seehunde nach BJagdG (bitte die
entsprechenden Quellen angeben)?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
Dass der Seehund dem Jagdrecht unterliegt, ist darauf zurückzuführen, dass
dieser früher bejagt und verwertet worden ist. Das Jagdrecht schließt auch die
Hegeverpflichtung ein. Es wird beispielsweise darauf hingewiesen, das auf
Initiative aus der Jägerschaft die Seehundstationen zum Schutz der durch
verschiedene Ursachen (Jagd, Störungen, Seehundstaupe, Umweltverschmutzung)
in ihrem Bestand teilweise drastisch reduzierten Seehunde gemeinsam mit den
Gemeinden gegründet wurden. Auch das Seehundmonitoring ist über viele
Dekaden von den Jägern maßgeblich finanziert und durchgeführt worden. Durch
die früher durchgeführte Jagdausübung, die vor allem der Ernährung und
Gewinnung anderer Ressourcen wie Fellen diente, hatten die Jäger den besten
Überblick über die Seehunde sowohl vom Verhalten, Gesundheitszustand, der
Dichte und dem Altersaufbau.
Die positive Entwicklung der Bestände gründet ganz entscheidend darauf, dass
mit Verbesserung der Umweltbedingungen (in Bezug auf die
Schadstoffbelastung der Nordsee) und durch entsprechende Schutzmaßnahmen (Gründung der
Nationalparke, Einführung von Schutzzonen mit Betretens- und
Befahrensregelungen) günstigere Lebensbedingungen für die Tiere geschaffen wurden. Das
Seehundmanagement unter dem Regime des Jagdrechts, in dem eine
ganzjährige Schonzeit und Hegeverpflichtung verankert sind, hat erfolgreich dazu
beigetragen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung, die bestehende Gesetzeslage zu
ändern und somit die Art Seehund aus der Liste der jagdbaren Tiere
nach BJagdG gemäß § 2 Absatz 1 zu streichen, wann soll die
Gesetzesänderung vollzogen werden, und liegen diesbezüglich bereits
entsprechende Gesetzentwürfe vor?
Im Rahmen der laufenden Novelle des Bundesjagdgesetzes (Kabinettsbeschluss
vom 4. November 2020) sind seitens der Bundesregierung keine Änderungen
beim Tierartenkatalog nach § 2 BJagdG vorgesehen.
4. Sind der Bundesregierung die wissenschaftlich validen Daten bekannt,
welche die Festlegung, dass die ebenfalls zur Familie der Hundsrobben
gehörende Art Halichoerus grypus (Kegelrobbe) – im Gegensatz zum
Seehund – nicht dem deutschen BJagdG unterliegt und somit in Deutschland
nicht jagdbar ist, untermauern?
a) Wenn ja, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse führen dazu, dass
die Kegelrobbe nicht dem BJagdG unterstellt ist (bitte den
Quellenverweis angeben)?
Die Fragen 4 und 4a werden gemeinsam beantwortet.
Im Tierartenkatalog des § 2 des BJagdG vom 29. November 1952 wurden
„Robben“ aufgeführt, was neben den Seehunden auch die Kegelrobben
umfasst. Seit der Fassung des BJagdG vom 30. März 1961 sind in § 2 nur noch
„Seehunde“ aufgelistet. Welche „wissenschaftlichen Erkenntnisse“ damals für
die Änderung maßgeblich waren, lässt sich nicht mehr genau eruieren. Die
Erklärung für diese Entscheidung ergibt sich allerdings sehr wahrscheinlich aus
dem Umstand, dass die Kegelrobbe im Jahr 1961 im Bereich des Wattenmeers
als ausgestorben galt und somit nicht mehr berücksichtigt wurde. Erst in den
1970er Jahren begann die Art die bis heute anhaltende Rekolonisierung ihres
ursprünglichen Verbreitungsgebietes.
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung, die bestehende Gesetzeslage zu
ändern und somit die Art Kegelrobbe in die Liste der jagdbaren Tiere
nach BJagdG § 2 Absatz 1 aufzunehmen, wann soll in diesem Falle
die Gesetzesänderung vollzogen werden, und liegen diesbezüglich
bereits entsprechende Gesetzentwürfe vor?
Auf die Antwort zu Frage 3b wird verwiesen.
5. Unter welchen Voraussetzungen wird nach Kenntnis der Bundesregierung
im Zuge des Robbenmanagements die angesprochene Pauschale von
45 Euro je Tier an den Jagdausübungsberechtigten ausgezahlt, bzw.
existieren Kriterien, die das aufgefundene Tier aufweisen muss, damit die
Pauschale geltend gemacht werden kann?
Niedersachsen hat nach Kenntnis der Bundesregierung erst seit wenigen Jahren
eine Aufwandsentschädigung für die Wattenjagdaufseher im Haushalt
verankert, nachdem diese Tätigkeit Jahrzehnte lang ohne Aufwandsentschädigung
ausgeübt wurde. Der Regelfall ist ein Verbringen der Tiere in die
Seehundstation. Der Seehund kommt nur auf den landeseigenen Flächen vor. Die amtlich
bestellten Wattenjagdaufseher, die die Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen, sind
mit ihrem Engagement für das Land eine große Erleichterung, da diese
Tätigkeit sonst durch das Land mit eigenen Arbeitskräften durchgeführt werden
müsste. Insofern ist für den tatsächlichen Zeitaufwand der Betrag von 45 Euro
nur eine Anerkennung ihrer Leistung – nicht mehr. Heuler aus dem Tiefschlick
zu bergen, ist kräftezehrend und die Kleidung und Fahrzeuge werden häufig
komplett verdreckt. Dieser Personenkreis macht das nicht aus finanziellen
Gründen, sondern aus Überzeugung und Liebe zum Seehund.
Auch in Schleswig-Holstein handelt es sich bei der Aufwandsentschädigung
um einen monetären Ausgleich, der für alle Einsätze der Seehundjäger im
Rahmen des Meeressäugerschutzes geleistet wird. Seehundjäger sind keine
Jagdausübungsberechtigten, sondern vom Land Schleswig-Holstein bestellte
Jagdaufseher, die diese Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen. Die Seehundjäger sind
i.d.R. zwei bis drei Stunden pro Einsatz unterwegs, z.T. deutlich länger, zudem
muss spezielles Equipment (Fahrzeuge, Anhänger, etc.) vorgehalten werden,
um die Einsätze durchführen zu können. Jeder Einsatz wird mittels eines
Meldebogens erfasst. In 2019 wurden rund 3.000 Einsätze gemeldet und damit
ca. 135.000 Euro Aufwandsentschädigungen ausgezählt. Die Seehundjäger
werden bei Funden von Seehunden, Kegelrobben und Schweinswalen sowie in
Sonderfällen tätig. Die Einsätze verteilen sich auf Totfunde (durchschnittlich
ca. 70 Prozent), Nottötungen, Einlieferungen in die Seehundstation und andere
Lebendbetreuungen.
6. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Tötungsentscheidung der
Jagdausübungsberechtigten bezüglich der aufgefundenen Seehunde durch
entsprechende Fachkräfte untersucht?
a) Wenn ja, welche Stelle prüft die Tötungsentscheidung auf ihre
Plausibilität, und wird lediglich stichprobenartig überwacht oder fallen alle
getöteten Tiere unter diese Kontrolluntersuchungen?
b) Wenn nein, wie soll in Bezug auf die Tötungsentscheidung die
Qualität der Auswahl durch die Jagdausübungsberechtigten beurteilt und
gegebenenfalls optimiert werden?
Die Fragen 6 bis 6b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Regelung, dass die Entscheidung über das weitere Vorgehen beim Fund
eines Seehundes ausschließlich durch einen der bestellten Seehundjäger/
Wattenjagdaufseher zu treffen ist, basiert auf verschiedenen Umständen. Zum
einen sind die logistischen Voraussetzungen für eine Begutachtung jedes
Lebendfundes durch einen mit Seehunden erfahrenen Veterinär in der komplexen
Landschaft des Wattenmeers nicht gegeben. Dies hängt unter anderem mit der
Menge an Fällen zusammen, sowie mit der Abgeschiedenheit vieler Regionen
die einen schnellen Einsatz eines Veterinärs extrem verkompliziert. Die
Entscheidung und damit die Leidenszeit würden so unnötig verlängert.
Zum anderen ist eine Grundvoraussetzung für die Tätigkeit als Seehundjäger
der Besitz und Nachweis der entsprechenden Fachkunde im Umgang mit und
für die Beurteilung mariner Säuger. Diese wird durch Grundschulungen vor
Beginn der Tätigkeit, sowie durch regelmäßige Pflichtschulungen durch Experten
im Laufe der Ausübung sichergestellt und konstant weiterentwickelt. Die
Aufsicht liegt bei der zuständigen unteren Jagdbehörde und der
Kreisveterinärbehörde.
Die schleswig-holsteinische Tierärztekammer hat bestätigt, dass die
Seehundjäger/Wattenjagdaufseher so gut qualifiziert sind, dass Sie diese Aufgabe
eigenverantwortlich wahrnehmen können. Eine repräsentative Stichprobe der
getöteten Seehunde wird regelmäßig im Institut für Terrestrische und Aquatische
Wildtierforschung der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover in Büsum
untersucht. Auch die dortigen Untersuchungen bestätigen die qualifizierten
Entscheidungen der Seehundjäger/Wattenjagdaufseher. (Siehe auch
„Untersuchungen zum Gesundheitszustand von Seehunden in Schleswig-Holstein im
Jahr 2016“ der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover, Institut für
Terrestrische und Aquatische Wildtierforschung, veröffentlicht unter
https://www.schl
eswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/artenschutz/Downloads/seehundbericht20
16.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Die Ergebnisse der Untersuchungen fließen zudem in die konstante
Weiterbildung der Seehundjäger/Wattenjagdaufseher ein, um die Qualität der Arbeit
stetig zu steigern und um auf sich verändernde Umstände direkt reagieren zu
können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]