[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2551
17. Wahlperiode 12. 07. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Tom Koenigs,
Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/1847 –
Informationen über die vom deutschen Einsatzkontingent ISAF in Gewahrsam
genommenen 33 Personen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Grundrechte gelten aufgrund der Grundrechtsbindung aller Gewalten
gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) für deutsches Staatshandeln
auch im Ausland. Die deutsche Staatsgewalt ist unabhängig vom Handlungsort
an die Grundrechte gebunden. Gleiches gilt für die Menschenrechte.
Menschenrechtliche Verpflichtungen aus Verträgen, denen die Bundesrepublik
Deutschland beigetreten ist – wie beispielsweise die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (IPBPR) – beanspruchen Geltung gegenüber einem Vertragsstaat, wenn
er effektive territoriale oder personale Kontrolle ausübt – unabhängig vom Ort,
an dem sich das staatliche Handeln des Vertragsstaates manifestiert. Daneben
gelten bei Auslandseinsätzen die Regelungen des humanitären Völkerrechts.
Das Grundgesetz bestimmt in Grundzügen auch sein Verhältnis zur
Staatengemeinschaft. Insofern geht es von der Notwendigkeit einer Abgrenzung und
Abstimmung mit anderen Staaten und Rechtsordnungen aus. Die Reichweite der
Grundrechte ist – so die ständige Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts – im Einzelfall unter Berücksichtigung von Artikel 25 GG zu ermitteln.
Dabei können je nach den einschlägigen Verfassungsnormen Modifikationen
und Differenzierungen zulässig oder geboten sein (vgl.
Bundesverfassungsgericht – BVerfGE – 100, 313, 362 f. m. Nachw.).
Gemäß Artikel 24 der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom
27. Januar 2004 sind die Freiheit und Menschenwürde der afghanischen Bürger
unantastbare Grundrechte. Artikel 25 gewährt das Grundrecht der
Unschuldsvermutung. Artikel 31 gewährt umfassende Verfahrensgrundrechte, unter
anderem die Rechte eines Beschuldigten, unmittelbar nach seiner Festnahme über die
erhobene Anschuldigung informiert zu werden sowie zur Widerlegung der
Anschuldigung oder zur Durchsetzung seiner Rechte einen Verteidiger zu
bestimmen. Afghanistan verfügt damit seit dem 27. Januar 2004 über eine – gerade im
regionalen Kontext – moderne und demokratische Verfassung. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. Juli 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2551 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIn einigen grundrechtlich, menschenrechtlich und verfahrensrechtlich
gewährleisteten Kernelementen weicht die deutsche Rechtslage somit nicht von der
afghanischen ab. Daher führt eine Abgrenzung und Abstimmung beider
Rechtsordnungen nicht dazu, dass die im Grundgesetz und völkerrechtlichen Verträgen
gewährleisteten Garantien bei deutschem Staatshandeln in Afghanistan weiter
auszulegen sind, als bei innerstaatlichem Handeln.
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Verteidigung,
Thomas Kossendey, teilte dem Vorsitzenden des Ausschusses für
Menschenrechte und Humanitäre Hilfe, Tom Koenigs, am 10. März 2010 schriftlich mit,
dass 33 Personen durch Soldatinnen und Soldaten vor dem Jahr 2009 von den
unter ISAF-Mandat (ISAF – Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe in
Afghanistan) stehenden deutschen Kräften in Gewahrsam genommen wurden.
Der Bundestagsabgeordnete Volker Beck fragte mit Schreiben vom 18. März
2010 schriftlich nach, was mit den in Gewahrsam genommenen Personen nach
ihrer Freilassung geschehen sei, ob sie auf freien Fuß gesetzt oder anderen
Instanzen überstellt wurden, und wenn ja, welchen. Zudem, ob es vor der
Freilassung oder Überstellung Urteile oder andere Verfahren gab, die die in
Gewahrsam Genommenen in rechtsstaatlicher Weise einbezogen hatten.
Der Bundesminister der Verteidigung, Dr. Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg,
antwortete mit Schreiben vom 26. April 2010, dass das deutsche
Einsatzkontingent der ISAF keine Personen in Gewahrsam genommen habe, seitdem am
26. April 2007 der „Befehl zur Behandlung von Personen, die bei
Auslandseinsätzen von deutschen Soldatinnen oder Soldaten in Gewahrsam genommen
werden“ herausgegeben worden sei, der erstmalig eine umfangreiche und
detaillierte Dokumentation auch für Freilassung oder Übergabe von
Gewahrsamspersonen zur Pflicht gemacht habe.
Über die vom deutschen Einsatzkontingent ISAF bis zum 26. April 2007
gemeldeten 33 in Gewahrsam genommenen Personen lägen jedoch hinsichtlich der
von dem Bundestagsabgeordneten Volker Beck erbetenen Auskünfte keine
belastbaren Informationen vor.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz der
Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan (International Security
Assistance Force, ISAF) unter Führung der NATO erfolgt auf der Grundlage der
Resolution 1386 (2001) und folgender Resolutionen, zuletzt Resolution 1890
(2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
In verfassungsrechtlicher Hinsicht erfolgt die Beteiligung bewaffneter deutscher
Streitkräfte an ISAF auf der Grundlage des Artikels 24 Absatz 2 des
Grundgesetzes in Verbindung mit dem aktuellen Bundestagsmandat vom 26. Februar 2010.
Die Beachtung der anwendbaren Regeln des Völkerrechts, aber auch des
deutschen Verfassungsrechts, sind dabei selbstverständlich.
Dies gilt auch für die Ingewahrsamnahme von Personen in Afghanistan durch
Angehörige des deutschen Einsatzkontingents ISAF. Für Einzelheiten wird auf
die umfangreichen Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Bundestagsdrucksache 16/6282 vom 29. August 2007, verwiesen.
So gab die Bundesregierung am 5. Januar 2005 gegenüber dem
Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen auf dessen Bitte um Klarstellung, ob der
Vertragsstaat der Auffassung ist, dass der Internationale Pakt über bürgerliche
und politische Rechte (IPBPR) auf seine Streit- oder Polizeikräfte bei
internationalen Einsätzen, auch in Afghanistan, anwendbar ist, folgende Erklärung ab
(CCPR/C/80/L/DEU):
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2551„Deutschland gewährleistet gemäß Artikel 2 Abs. 1 die Paktrechte allen in
seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden
Personen. Deutschland sichert bei Einsätzen seiner Polizei- oder Streitkräfte im
Ausland, insbesondere im Rahmen von Friedensmissionen, allen Personen,
soweit sie seiner Herrschaftsgewalt („insofar as they are subject to its
jurisdiction“) unterstehen, die Gewährung der im Pakt anerkannten Rechte zu. Die
internationalen Aufgaben und Verpflichtungen Deutschlands, insbesondere zur
Erfüllung der Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen, bleiben
unberührt. Bei der Ausbildung seiner Sicherheitskräfte im internationalen
Bereich sieht Deutschland eine speziell auf sie ausgerichtete Belehrung über die
im Pakt verankerten einschlägigen Rechte vor.“
Im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR
vom 2. Mai 2007, Behrami vs. France, Appl. No. 71412/01; Saramati vs. France
et al., Appl. No. 78166/01; hier zu UNMIK und KFOR) zu berücksichtigen.
Der ISAF-Operationsplan mit den darin enthaltenen Rules of Engagement und
weitere Dokumente (ISAF-Regelwerk), aber auch die ergänzenden nationalen
Weisungen und Befehle, tragen den völker- und verfassungsrechtlichen
Rahmenbedingungen in jeder Hinsicht Rechnung.
Beispiel hierfür auf der nationalen Ebene ist der Befehl des Bundesministeriums
der Verteidigung (BMVg) vom 26. April 2007 zur Behandlung von Personen,
die bei Auslandseinsätzen von deutschen Soldatinnen oder Soldaten in
Gewahrsam genommen werden, dessen Inhalt ausführlich in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
vom 29. August 2007 auf Bundestagsdrucksache 16/6282 dargestellt ist.
1. Wie lauten die Namen der 33 in Gewahrsam genommenen Personen?
2. Warum wurden diese Personen in Gewahrsam genommen?
3. Wann wurde zuletzt eine Person von deutschen Streitkräften in Afghanistan
in Gewahrsam genommen?
4. Wann wurden diese 33 Personen in Gewahrsam genommen, und wann
wieder entlassen?
5. Welche der 33 Personen wurden nach Ablauf des Gewahrsams auf freien
Fuß gesetzt?
6. Was geschah mit jenen Personen, die nach Ablauf des Gewahrsams nicht auf
freien Fuß gesetzt wurden?
Wurden sie an andere Instanzen übergeben?
Wenn ja, an welche, und wann?
7. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Freilassung oder Übergabe
der in Gewahrsam genommenen Personen?
8. Wurde bei der Übergabe der in Gewahrsam genommenen Personen darauf
geachtet, ob die Institutionen, in deren Hände sie übergeben wurden, ihre
Menschenrechte verletzen und waren die übergebenden deutschen Stellen
darüber informiert, dass es nach Ansicht der Bundesregierung regelmäßig zu
Menschenrechtsverletzungen durch afghanische Sicherheitskräfte (Militär,
Polizei, der afghanische Geheimdienst NDS) kommt (Bundestagsdrucksache
16/10804, Antwort der Bundesregierung zu Frage 8)?
Drucksache 17/2551 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Wurden die in Gewahrsam genommenen Personen nach ihrer Festnahme
über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert?
10. Erhielten die in Gewahrsam genommenen Personen zur Widerlegung der
Anschuldigung oder zur Durchsetzung ihrer Rechte die Gelegenheit, einen
Verteidiger zu bestimmen?
11. Wurde vor der Freilassung oder Übergabe ein Verfahren durchgeführt, in
das die in Gewahrsam Genommenen einbezogen oder in dessen Verlauf sie
angehört wurden?
Die Bundeswehr ist nach den geltenden ISAF-Einsatzregeln berechtigt,
Angehörige der feindlichen Kräfte vorübergehend in Gewahrsam zu nehmen.
Personen, die an Feindseligkeiten gegen ISAF oder die afghanische Staatsgewalt
teilnehmen, sind keine Kombattanten. Dementsprechend können sie für die
Teilnahme an den Feindseligkeiten strafrechtlich verfolgt werden. Da ISAF die
afghanische Staatsgewalt lediglich unterstützt, aber nicht ersetzt, liegt die
Zuständigkeit hierfür ausschließlich bei den afghanischen Behörden. Die
Einsatzregeln sehen daher vor, dass Personen, die durch ISAF-Kräfte in Gewahrsam
genommen wurden, nach in der Regel 96 Stunden entweder freizulassen oder an
die afghanischen Behörden zu übergeben sind.
Neben materiellen Aspekten schreibt der in der Vorbemerkung der
Bundesregierung zitierte Befehl vom 26. April 2007 vor, dass sowohl die Ingewahrsamnahme
als auch die Freilassung oder Übergabe Angehöriger der feindlichen Kräfte an
einen Dritten lückenlos dokumentiert werden.
Für die Ingewahrsamnahmen vor April 2007 hat es eine vergleichbare
Dokumentation im nationalen Melde- und Berichtswesen nicht gegeben.
Die vorliegenden, in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Informationen zu
den vor April 2007 in Gewahrsam genommenen Personen ergeben sich aus einer
Zusammenstellung einzelner Meldungen und Berichte sowie Eintragungen in
den Einsatztagebüchern. 13 Namen sind der Bundesregierung bekannt. Aus
Datenschutzgründen wird auf eine Mitteilung von Namen – soweit überhaupt
bekannt – verzichtet.
Der Informationsstand ist lückenhaft. Er ergibt in der Gesamtschau und
gemessen an den mit Befehl und Weisung vom April 2007 geltenden
Dokumentationsstandards kein belastbares Lagebild.
Seit April 2007 haben deutsche Kräfte in Afghanistan keine Personen mehr in
Gewahrsam genommen.
Die Bundesregierung hat bereits im Rahmen einer Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. „Umgang der Bundeswehr mit afghanischen Gefangenen im
Rahmen des ISAF-Mandats“ (Bundestagsdrucksache 16/7839 vom 23. Januar 2008)
erklärt, dass deutsche Kräfte seit Beginn der Operation ISAF Personen in
Gewahrsam genommen haben, wobei nicht auszuschließen ist, dass einzelne
kurzfristige Festsetzungen nicht dokumentiert wurden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/255112. Nach welchen verfahrensrechtlichen Grundsätzen richtete sich jeweils
a) die Ingewahrsamnahme,
b) der Gewahrsam und
c) die Beendigung des Gewahrsams durch Freilassung oder Überstellung
der 33 in Gewahrsam genommenen Personen?
Wurden die Verfahrensgrundrechte aus dem Grundgesetz, der EMRK und
des IPBPR sowie des III. Genfer Abkommens beachtet?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 16/6282 wird
verwiesen.
Datum Ort Anzahl
Personen
Grund der
Ingewahrsamnahme
(Stichworte)
Übergabe an/am Grund der
Freilassung
28.04.2002 Camp
WAREHOUSE
2 Verdacht Ausspähung 28.04.2002/Verdacht
nicht bestätigt
12.06.2002 KABUL/PD 11 5 Bedrohung mit einer
Waffe und Widerstand
gegen Anordnung
einer Patrouille
ANP/12.06.2002
15.10.2002 Camp
WAREHOUSE
1 Ausspähung Haupttor
Camp WAREHOUSE
ANP/15.10.2002
29.07.2003 Wache Camp
WAREHOUSE
8 Operation unter
Führung HQ ISAF J2:
Ausspähung durch
beschäftigte einheimische
Arbeiter
ANP/29.07.2003
27.09.2003 KABUL 1 Verfolgen und
Bedrohen einer Patrouille
27.09.2003/nach
Feststellung der
Personalien
28.10.2003 Wache Camp
WAREHOUSE
2 Verdacht auf
Eindringversuch in Feldlager
28.10.2003/Verdacht
nicht bestätigt
03.12.2003 KABUL 3 vermtl. Attentäter auf
DEU Bus vom
07.06.2003
nicht aktenkundig nicht aktenkundig
23.03.2005 Camp
FEYZABAD
2 Verdacht auf Diebstahl ANP/24.03.2007
/0200 Uhr
08.06.2006 KUNDUZ
im Zuge LOC
PLUTO
1 IED Anschlag ANP 08.06.2006
01.09.2006 Camp
MARMAL
7 VBIED Anschlag mit
weißem TOYOTA
NDS 02.09.2006
10.03.2007 PRT 1 Diebstahl USB Stick
und Kryptoschlüssel
ANP 10.03.2007
Drucksache 17/2551 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Was waren Anlass und Gründe zur Erteilung des „Befehls zur Behandlung
von Personen, die bei Auslandseinsätzen von deutschen Soldatinnen oder
Soldaten in Gewahrsam genommen werden“?
Auf die Antwort zu Frage 1 sowie die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1
der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 16/6282 wird verwiesen.
14. Inwieweit wurden bei der Erteilung des „Befehls zur Behandlung von
Personen, die bei Auslandseinsätzen von deutschen Soldatinnen oder Soldaten
in Gewahrsam genommen werden“ auf das afghanische Verfahrensrecht
oder auf die Vorgaben der afghanischen Behörden Rücksicht genommen?
Wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 16/6282
ausgeführt, bezieht sich der Befehl vom 26. April 2007 auf sämtliche
Auslandseinsätze der Bundeswehr. Diesem Ansatz folgend geht er auf die Besonderheiten
einzelner Einsätze nicht ein.
15. Waren deutsche Streitkräfte nach dem 26. April 2007 an
Ingewahrsamnahmen anderer unter ISAF-Kommando stehenden Einsatzkontingente
beteiligt?
Wenn ja, wie oft, und in welcher Form?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/7839 zu Frage 6 vom 23. Januar 2008
wird verwiesen.
16. Verfolgt die deutsche Regierung, was mit Personen geschieht, die unter
indirekter Beteiligung deutscher Streit- und Sicherheitskräfte in Gewahrsam
genommen wurden?
Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass die Rechte der Personen, die
unter indirekter Beteiligung deutscher Streit- und Sicherheitskräfte in
Gewahrsam genommen wurden, von allen am Verfahren beteiligten Instanzen
respektiert werden?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/7839 zu Frage 4 vom 23. Januar 2008
wird verwiesen.
17. Gibt es Direktiven der ISAF, die die Beteiligung von ISAF-Streitkräften an
Ingewahrsamnahmen der afghanischen Sicherheitskräfte regeln, und wie
lauten sie?
Die Weisung HQ ISAF (DETENTION OPERATIONS AND NOTIFICATION
DIRECTIVE) vom 13. April 2010 ist bei einer Ingewahrsamnahme durch
afghanische Stellen unter Beteiligung von ISAF-Kräften einschlägig.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/255118. Sind die in der Antwort zu Frage 2 beschriebenen Gründe zur
Ingewahrsamnahme nach Erteilung des „Befehls zur Behandlung von Personen, die
bei Auslandseinsätzen von deutschen Soldatinnen oder Soldaten in
Gewahrsam genommen werden“ nicht mehr eingetreten?
Falls doch, warum wurden nach Erteilung des Befehls keine Personen
mehr in Gewahrsam genommen?
Die Erfüllung von Gewahrsamsaufgaben in Afghanistan obliegt den
zuständigen afghanischen Stellen. Hierbei ist sichergestellt, dass NATO-Operationen
ISAF unter Beteiligung von Soldatinnen und Soldaten des deutschen
Einsatzkontingentes ISAF gemeinsam mit den hierzu befugten afghanischen Stellen
geplant und durchgeführt werden. Erst wenn dieses umständehalber
ausgeschlossen ist, kann im Einzelfall eine Ingewahrsamnahme durch Soldatinnen
und Soldaten des deutschen Einsatzkontigentes ISAF in Betracht kommen. Ein
solcher Einzelfall lag offenkundig nicht mehr vor.
19. Hatten die afghanischen Behörden von den vom deutschen
Einsatzkontingent ISAF in Gewahrsam genommenen Personen Kenntnis?
Haben sie deren Überstellung verlangt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
20. Wie kommt der Bundesminister der Verteidigung zu der Aussage, der
„Befehl zur Behandlung von Personen, die bei Auslandseinsätzen von
deutschen Soldatinnen oder Soldaten in Gewahrsam genommen werden“ habe
erstmalig eine umfangreiche und detaillierte Dokumentation auch für
Freilassung oder Übergabe von Gewahrsamspersonen zur Pflicht gemacht,
obgleich das Bundesministerium der Verteidigung auf Bundestagsdrucksache
16/6282 erklärt hatte, es habe bereits zuvor rechtliche Vorgaben für die
Behandlung von Gefangenen gegeben, die bei Auslandseinsätzen von
deutschen Soldatinnen und Soldaten in Gewahrsam genommen werden?
Sahen jene rechtlichen Vorgaben nicht zumindest eine rudimentäre
Dokumentationspflicht vor?
Falls es diese Dokumentationspflicht bereits schwächer ausgeprägt gab, sie
jedoch unbeachtet blieb, wäre es denkbar, dass auch rechtliche Vorgaben
zum Schutze der Menschenrechte der in Gewahrsam Genommenen
unbeachtet geblieben sein könnten?
Die Bundesregierung hat in ihrer zitierten Antwort ausgeführt:
„Die Behauptung des Fragestellers, das Bundesministerium der Verteidigung
habe ,erstmalig im April 2007 rechtliche Vorgaben für die Behandlung von
Gefangenen gemacht, die bei Auslandseinsätzen von deutschen Soldatinnen und
Soldaten in Gewahrsam genommen werden‘, trifft nicht zu. Dies dokumentiert
beispielsweise die vom Bundesministerium der Verteidigung am 24. Juni 1999
herausgegebene „Weisung Nr. 8 für die Behandlung mutmaßlicher Straftäter, die
durch die Bundeswehr im Kosovo in Gewahrsam genommen werden (sollen)“.
Einen Widerspruch dieser Aussage zu den Ausführungen des BMVg in seinem
Schreiben vom 18. März 2010 an den Abgeordneten Volker Beck vermag die
Bundesregierung nicht zu erkennen.
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ISSN 0722-8333]