Informationen über die vom deutschen Einsatzkontingent ISAF in Gewahrsam genommenen 33 Personen
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Tom Koenigs, Marieluise Beck (Bremen), Viola von Cramon-Taubadel, Ulrike Höfken, Ingrid Hönlinger, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Memet Kilic, Ute Koczy, Agnes Malczak, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Grundrechte gelten aufgrund der Grundrechtsbindung aller Gewalten gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) für deutsches Staatshandeln auch im Ausland. Die deutsche Staatsgewalt ist unabhängig vom Handlungsort an die Grundrechte gebunden. Gleiches gilt für die Menschenrechte. Menschenrechtliche Verpflichtungen aus Verträgen, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist – wie beispielsweise die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) – beanspruchen Geltung gegenüber einem Vertragsstaat, wenn er effektive territoriale oder personale Kontrolle ausübt – unabhängig vom Ort, an dem sich das staatliche Handeln des Vertragsstaates manifestiert. Daneben gelten bei Auslandseinsätzen die Regelungen des humanitären Völkerrechts.
Das Grundgesetz bestimmt in Grundzügen auch sein Verhältnis zur Staatengemeinschaft. Insofern geht es von der Notwendigkeit einer Abgrenzung und Abstimmung mit anderen Staaten und Rechtsordnungen aus. Die Reichweite der Grundrechte ist – so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – im Einzelfall unter Berücksichtigung von Artikel 25 GG zu ermitteln. Dabei können je nach den einschlägigen Verfassungsnormen Modifikationen und Differenzierungen zulässig oder geboten sein (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfGE – 100, 313, 362 f. m. Nachw.).
Gemäß Artikel 24 der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom 27. Januar 2004 sind die Freiheit und Menschenwürde der afghanischen Bürger unantastbare Grundrechte. Artikel 25 gewährt das Grundrecht der Unschuldsvermutung. Artikel 31 gewährt umfassende Verfahrensgrundrechte, unter anderem die Rechte eines Beschuldigten, unmittelbar nach seiner Festnahme über die erhobene Anschuldigung informiert zu werden sowie zur Widerlegung der Anschuldigung oder zur Durchsetzung seiner Rechte einen Verteidiger zu bestimmen. Afghanistan verfügt damit seit dem 27. Januar 2004 über eine – gerade im regionalen Kontext – moderne und demokratische Verfassung.
In einigen grundrechtlich, menschenrechtlich und verfahrensrechtlich gewährleisteten Kernelementen weicht die deutsche Rechtslage somit nicht von der afghanischen ab. Daher führt eine Abgrenzung und Abstimmung beider Rechtsordnungen nicht dazu, dass die im Grundgesetz und völkerrechtlichen Verträgen gewährleisteten Garantien bei deutschem Staatshandeln in Afghanistan weiter auszulegen sind, als bei innerstaatlichem Handeln.
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Verteidigung, Thomas Kossendey, teilte dem Vorsitzenden des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe, Tom Koenigs, am 10. März 2010 schriftlich mit, dass 33 Personen durch Soldatinnen und Soldaten vor dem Jahr 2009 von den unter ISAF-Mandat (ISAF – Internationale Sicherheitsunterstützungsgruppe in Afghanistan) stehenden deutschen Kräften in Gewahrsam genommen wurden.
Der Bundestagsabgeordnete Volker Beck fragte mit Schreiben vom 18. März 2010 schriftlich nach, was mit den in Gewahrsam genommenen Personen nach ihrer Freilassung geschehen sei, ob sie auf freien Fuß gesetzt oder anderen Instanzen überstellt wurden, und wenn ja, welchen. Zudem, ob es vor der Freilassung oder Überstellung Urteile oder andere Verfahren gab, die die in Gewahrsam Genommenen in rechtsstaatlicher Weise einbezogen hatten.
Der Bundesminister der Verteidigung, Dr. Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg, antwortete mit Schreiben vom 26. April 2010, dass das deutsche Einsatzkontingent der ISAF keine Personen in Gewahrsam genommen habe, seitdem am 26. April 2007 der „Befehl zur Behandlung von Personen, die bei Auslandseinsätzen von deutschen Soldatinnen oder Soldaten in Gewahrsam genommen werden“ herausgegeben worden sei, der erstmalig eine umfangreiche und detaillierte Dokumentation auch für Freilassung oder Übergabe von Gewahrsamspersonen zur Pflicht gemacht habe.
Über die vom deutschen Einsatzkontingent ISAF bis zum 26. April 2007 gemeldeten 33 in Gewahrsam genommenen Personen lägen jedoch hinsichtlich der von dem Bundestagsabgeordneten Volker Beck erbetenen Auskünfte keine belastbaren Informationen vor.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Wie lauten die Namen der 33 in Gewahrsam genommenen Personen?
Warum wurden diese Personen in Gewahrsam genommen?
Wann wurde zuletzt eine Person von deutschen Streitkräften in Afghanistan in Gewahrsam genommen?
Wann wurden diese 33 Personen in Gewahrsam genommen, und wann wieder entlassen?
Welche der 33 Personen wurden nach Ablauf des Gewahrsams auf freien Fuß gesetzt?
Was geschah mit jenen Personen, die nach Ablauf des Gewahrsams nicht auf freien Fuß gesetzt wurden?
Wurden sie an andere Instanzen übergeben?
Wenn ja, an welche, und wann?
Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Freilassung oder Übergabe der in Gewahrsam genommenen Personen?
Wurde bei der Übergabe der in Gewahrsam genommenen Personen darauf geachtet, ob die Institutionen, in deren Hände sie übergeben wurden, ihre Menschenrechte verletzen und waren die übergebenden deutschen Stellen darüber informiert, dass es nach Ansicht der Bundesregierung regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen durch afghanische Sicherheitskräfte (Militär, Polizei, der afghanische Geheimdienst NDS) kommt (Bundestagsdrucksache 16/10804, Antwort der Bundesregierung zu Frage 8)?
Wurden die in Gewahrsam genommenen Personen nach ihrer Festnahme über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert?
Erhielten die in Gewahrsam genommenen Personen zur Widerlegung der Anschuldigung oder zur Durchsetzung ihrer Rechte die Gelegenheit, einen Verteidiger zu bestimmen?
Wurde vor der Freilassung oder Übergabe ein Verfahren durchgeführt, in das die in Gewahrsam Genommenen einbezogen oder in dessen Verlauf sie angehört wurden?
Nach welchen verfahrensrechtlichen Grundsätzen richtete sich jeweils a) die Ingewahrsamnahme, b) der Gewahrsam und c) die Beendigung des Gewahrsams durch Freilassung oder Überstellung der 33 in Gewahrsam genommenen Personen?
Wurden die Verfahrensgrundrechte aus dem Grundgesetz, der EMRK und des IPBPR sowie des III. Genfer Abkommens beachtet?
Was waren Anlass und Gründe zur Erteilung des „Befehls zur Behandlung von Personen, die bei Auslandseinsätzen von deutschen Soldatinnen oder Soldaten in Gewahrsam genommen werden“?
Inwieweit wurden bei der Erteilung des „Befehls zur Behandlung von Personen, die bei Auslandseinsätzen von deutschen Soldatinnen oder Soldaten in Gewahrsam genommen werden“ auf das afghanische Verfahrensrecht oder auf die Vorgaben der afghanischen Behörden Rücksicht genommen?
Waren deutsche Streitkräfte nach dem 26. April 2007 an Ingewahrsamnahmen anderer unter ISAF-Kommando stehenden Einsatzkontingente beteiligt?
Wenn ja, wie oft, und in welcher Form?
Verfolgt die deutsche Regierung, was mit Personen geschieht, die unter indirekter Beteiligung deutscher Streit- und Sicherheitskräfte in Gewahrsam genommen wurden?
Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass die Rechte der Personen, die unter indirekter Beteiligung deutscher Streit- und Sicherheitskräfte in Gewahrsam genommen wurden, von allen am Verfahren beteiligten Instanzen respektiert werden?
Gibt es Direktiven der ISAF, die die Beteiligung von ISAF-Streitkräften an Ingewahrsamnahmen der afghanischen Sicherheitskräfte regeln, und wie lauten sie?
Sind die in der Antwort zu Frage 2 beschriebenen Gründe zur Ingewahrsamnahme nach Erteilung des „Befehls zur Behandlung von Personen, die bei Auslandseinsätzen von deutschen Soldatinnen oder Soldaten in Gewahrsam genommen werden“ nicht mehr eingetreten?
Falls doch, warum wurden nach Erteilung des Befehls keine Personen mehr in Gewahrsam genommen?
Hatten die afghanischen Behörden von den vom deutschen Einsatzkontingent ISAF in Gewahrsam genommenen Personen Kenntnis?
Haben sie deren Überstellung verlangt?
Wie kommt der Bundesminister der Verteidigung zu der Aussage, der „Befehl zur Behandlung von Personen, die bei Auslandseinsätzen von deutschen Soldatinnen oder Soldaten in Gewahrsam genommen werden“ habe erstmalig eine umfangreiche und detaillierte Dokumentation auch für Freilassung oder Übergabe von Gewahrsamspersonen zur Pflicht gemacht, obgleich das Bundesministerium der Verteidigung auf Bundestagsdrucksache 16/6282 erklärt hatte, es habe bereits zuvor rechtliche Vorgaben für die Behandlung von Gefangenen gegeben, die bei Auslandseinsätzen von deutschen Soldatinnen und Soldaten in Gewahrsam genommen werden?
Sahen jene rechtlichen Vorgaben nicht zumindest eine rudimentäre Dokumentationspflicht vor?
Falls es diese Dokumentationspflicht bereits schwächer ausgeprägt gab, sie jedoch unbeachtet blieb, wäre es denkbar, dass auch rechtliche Vorgaben zum Schutze der Menschenrechte der in Gewahrsam Genommenen unbeachtet geblieben sein könnten?