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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Neufassung der so genannten Asylverfahrensrichtlinie der Europäischen Union

Vorschlag der EU-Kommission für die Neufassung der so genannten Asylverfahrensrichtlinie, Begründung deutscher Vorbehalte, nationale Ausnahmebestimmungen für den Zugang Jugendlicher zum Asylverfahren, alleinige Entscheidung von Asylbehörden über die Notwendigkeit ärztlicher Untersuchungen, Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung zur VN-Kinderrechtskonvention<br /> (insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

14.06.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/185225. 05. 2010

Neufassung der so genannten Asylverfahrensrichtlinie der Europäischen Union

der Abgeordneten Viola von Cramon-Taubadel, Josef Philip Winkler, Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln), Ulrike Höfken, Ingrid Hönlinger, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Memet Kilic, Ute Koczy, Tom Koenigs, Agnes Malczak, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde als letzte Richtlinie der ersten Phase der Vergemeinschaftung der europäischen Asylpolitik verabschiedet. Zuvor war diese so genannte Asylverfahrensrichtlinie Gegenstand heftiger Kritik. Das Europäische Parlament reichte 174 Änderungsvorschläge ein und erhob vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Nichtigkeitsklage, da das Parlament entgegen des EG-Vertrages nicht durch das damals gültige Mitentscheidungsverfahren beteiligt worden war. Der EuGH erklärte am 6. Mai 2008 die Erstellung einer Minimalliste so genannter sicherer Herkunftsstaaten (Artikel 29 Absatz 1 und 2) und die Annahme einer gemeinsamen Liste sicherer Drittstaaten (Artikel 36 Absatz 3) für nichtig.

Die Europäische Kommission hatte nun am 22. Oktober 2009 (als Teil seiner sog. Asylstrategie vom Juni 2008 (KOM(2008) 360) einen Vorschlag für die Neufassung der so genannten Asylverfahrensrichtlinie vorgelegt (KOM(2009) 554). Die EU-Kommission konstatiert darin eine unzureichende Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, die zu erheblichen Unterschieden in den Asylverfahren der Mitgliedstaaten geführt hat. Deutschland hat die Verfahrensgarantien insbesondere im Bereich der Rechte von minderjährigen Flüchtlingen nicht ausreichend umgesetzt.

Die EU-Kommission verfolgt mit ihrem Richtlinienvorschlag fünf Ziele:

  • Erleichterte und vereinfachte einheitliche Anwendung der Asylvorschriften;
  • Verbesserung des Zugangs zum Asylverfahren;
  • Verbesserung der Verfahrensgarantien für Asylsuchende und Entgegenwirken des Verfahrensmissbrauchs;
  • Erleichterung und Vereinheitlichung der Verfahrensbegriffe und prozessualer Hilfsmittel;
  • Verbesserung des Zugangs zu einem wirksamen Rechtsbehelf.

Die Bundesregierung hat in den bisherigen Verhandlungen zahlreiche Vorbehalte angemeldet. Hinweis: Die nachfolgenden Fragen beziehen sich auf das EU-Ratsdokument 8379/10 (vom 7. April 2010).

Drucksache 17/1852 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung bei der Begriffsbestimmung von „Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen“ (Artikel 2d) den Verweis zurückgewiesen, dass diese mit der Begriffsbestimmung der „Aufnahmerichtlinie“ einhergehen soll?

2

Warum wendet die Bunderegierung sich gegen Artikel 4 Absatz 2f, in dem vorgeschlagen wird, dass Fachpersonal der jeweils in den Mitgliedstaaten zuständigen Asylbehörden in Sachen Beweisführung einschließlich des Grundsatzes „in dubio pro reo“ („Im Zweifel für den Angeklagten“) geschult wird, und wie bewertet sie die Einschätzung der EU-Kommission, dass die Genfer Konventionen eine solche Praxis fordern würde?

3

Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung sich gegen den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Artikel 6 Absatz 5 gewandt und eine Änderung vorgeschlagen, durch die nationale Ausnahmen für den Zugang zum Verfahren für Jugendliche ermöglicht werden sollen?

4

Wie begründet die Bundesregierung den von ihr eingelegten generellen Prüfvorbehalt gegen die neuen Informations- und Beratungsleistungen für Antragsteller an Grenzübergangsstellen und in Gewahrsamseinrichtungen (Artikel 7)?

5

Warum hat die Bundesregierung gegen Artikel 8 Absatz 2 Vorbehalt angemeldet, in dem die Ausnahmen für die Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat während der Prüfung eines Antrags eingeschränkt werden?

6

Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung sich gegen den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Artikel 8 Absatz 3 ausgesprochen, der eine Auslieferung von Antragstellern an Drittstaaten nur dann ermöglichen soll, wenn sie keine unmittelbare oder mittelbare Zurückweisung zur Folge hat, die im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen des Mitgliedstaats steht?

7

Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung sich gegen Artikel 17 gewandt, der vorsieht, dass die Asylbehörden bei der begründeten Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung des Antragstellers (vorbehaltlich seiner Zustimmung) eine ärztliche Untersuchung gewährleisten bzw. sicherstellen, dass ein Antragsteller eine ärztliche Untersuchung selbst beantragen kann, bei der er seine Aussagen über seine in der Vergangenheit erlittene Verfolgung oder über einen in der Vergangenheit erlittenen ernsthaften Schaden belegen kann, und auf welcher Grundlage sollen gemäß des Änderungsvorschlags der Bundesregierung vom 10. März 2010 (vgl. EU-Ratsdokument 7235/10) die Asylbehörden allein über die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung befinden?

8

Worin bestehen die datenschutzrechtlichen Bedenken der Bundesregierung, die sie in Bezug auf die Schulung der rechtsmedizinischen Gutachter geltend gemacht hat, die für die Erkennung einer erlittenen Folter verantwortlich sind (Artikel 17 Absatz 4)?

9

Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung sich gegen den EU- Kommissionsvorschlag in Artikel 18 gewandt, der den Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung von Antragsstellern sichern soll?

10

Warum hat die Bundesregierung sich gegen die Streichung von Artikel 18 Absatz 3d gewandt, der den Mitgliedstaaten bisher in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit gibt, nur unentgeltliche Rechtsberatung und/oder -vertretung zu gewährleisten, wenn ihrer Ansicht nach der Rechtsbehelf hinreichende Erfolgsaussichten hat?

11

Warum hat sich die Bundesregierung – als einzige Regierung der EU- Mitgliedstaaten – gegen Artikel 18 Absatz 5 ausgesprochen, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen soll, Nichtregierungsorganisationen zu erlauben, Antragsteller unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung zu gewähren?

12

Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung Vorbehalt gegen Artikel 19 Absatz 1a und 1b angemeldet, der den Rechtsberatern und -vetretern der Antragsteller und den zuständigen staatlichen Stellen Zugang zu allen Informationen oder Quellen gewährleisten soll, die für das Verfahren relevant sind?

13

Warum hat die Bundesregierung einen Prüfvorbehalt gegen Artikel 20 angemeldet, der besondere Verfahrensrechte für Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen vorsieht („applicants in need of special procedural guarantees“)?

14

Inwiefern hat die Bundesregierung bei den Verhandlungen zur Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie, die bereits im Koalitionsvertrag festgehaltene Absicht (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP 2009, S. 70) berücksichtigt, die Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtskonvention zurückzunehmen, und welche Konsequenzen ergeben sich aus der entsprechenden Entscheidung des Bundeskabinetts vom 3. Mai 2010 für die zukünftige Verhandlungsposition der Bundesregierung?

15

Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung einen Prüfvorbehalt gegen die Streichung eines Satzes in Artikel 21 Absatz 1b angemeldet, nach dem Mitgliedstaaten bisher verlangen können, dass ein unbegleiteter Minderjähriger auch dann bei einer persönlichen Anhörung anwesend sein muss, wenn der Vertreter zugegen ist?

16

Wird die Bundesregierung nach der Rücknahme des Vorbehalts gegen die UN-Kinderrechtskonvention und der von der Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, in diesem Zusammenhang getroffenen Aussage, dass es richtig sei, „im Asylverfahren nicht nur Jugendlichen bis zum 16. Lebensjahr, sondern bis zum 18. Lebensjahr einen angemessenen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen“ (Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages vom 5. Mai 2010, S. 3747) ihre Ablehnung gegenüber der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Streichung des bisherigen Artikels 17 Absatz 3 (neu: Artikel 20 Absatz 3) zurücknehmen, nach dem die Mitgliedstaaten bisher nicht verpflichtet sind, einen Vertreter zu bestellen, wenn der unbegleitete Minderjährige 16 Jahre alt oder älter ist, und wenn nein, warum nicht?

17

Warum hat die Bundesregierung den neuen Artikel 21 Absatz 6 abgelehnt, der vorsieht, unbegleitete Minderjährige in Zukunft u. a. von der so genannten Drittstaatenregelung (Artikel 32) und von Verfahren an der Grenze und dem Flughafenverfahren (Artikel 37) auszunehmen?

18

Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung einen Prüfvorbehalt gegen Artikel 24 Absatz 1 angemeldet, der vorsieht, dass die Asylbehörden bei stillschweigender Rücknahme eines Antrags oder Nichtbetreiben des Verfahrens die Antragsprüfung einstellen sollen?

19

Warum hat sich die Bundesregierung gegen die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Streichungen in Artikel 20 Absatz 2 (neu: Artikel 24 Absatz 2) gewandt, mit denen die Mitgliedstaaten nicht mehr eine Wiederaufnahme eines Verfahrens mit dem Verweis auf das Ablaufen einer bestimmten Frist ablehnen können?

20

Warum hat die Bundesregierung – als einzige Regierung der EU- Mitgliedstaaten – sich für die Beibehaltung des bisherigen Artikels 24 ausgesprochen, der den Mitgliedstaaten bisher Ausnahmeverfahren ermöglicht hat, die von den Grundsätzen und Garantien des Asylverfahrens aus Kapitel II der Richtlinie abweichen (Artikel 27, Absatz 6)?

21

Warum hat die Bundesregierung – als einzige Regierung der EU- Mitgliedstaaten – die Streichung des bisherigen Artikels 33 abgelehnt, nach dem im Falle eines versäumten Aufsuchens eines Aufnahmezentrums bzw. der zuständigen Behörde der Antrag auf internationalen Schutz wie ein Folgeantrag behandelt wird?

22

Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung in Bezug auf Artikel 35 dafür plädiert, die in Absatz 8 festgehaltenen Vorgaben im Umgang mit unbegründeten Asylanträgen ab dem ersten Folgeantrag anzuwenden, und mit welcher Begründung hat sie hinsichtlich Absatz 9 einen Prüfvorbehalt gegen die Vorgaben für einen Folgeantrag im Rahmen des Dublin- Verfahrens eingelegt?

23

Warum hat die Bundesregierung – als einzige Regierung der EU- Mitgliedstaaten – die Streichung des bisherigen Artikels 34 (neu: Artikel 36) Absatz 2b abgelehnt, in dem die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Verfahrensrecht Fristen für Folgeanträge festsetzen, innerhalb deren der betreffende Antragsteller die neuen Informationen vorzulegen hat?

24

Warum hat die Bundesregierung – als einzige Regierung der EU- Mitgliedstaaten – gegen die Streichung von Artikel 39 (neu: Artikel 41) Absatz 1c und 1d einen Prüfvorbehalt angemeldet, die auf die Vereinfachung von Asylverfahren abzielt?

25

Warum hat die Bundesregierung sich gegen den EU- Kommissionsvorschlag in Artikel 41 Absatz 6 ausgesprochen, der Mitgliedstaaten zukünftig untersagen soll, die Verfahrensgarantien an der Grenze auf das in der Richtlinie vorgesehene Mindestmaß zu beschränken, um damit die aufschiebende Wirkung von Rechtsmittel zu verhindern?

Sieht sich die Bundesregierung in ihrer Verhandlungslinie nicht im Widerspruch zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Gebremdhin./.Frankreich (Urteil vom 26. April 2007, Antragsnummer 25389/05, Ziffer 66), wie von der EU-Kommission angemerkt wurde?

Berlin, den 21. Mai 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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