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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Unabhängige Asylverfahrensberatung (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19535)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
16.12.2020
Antwortdauer
41 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenMigration & Integration
BT19/2409805.11.2020
Unabhängige Asylverfahrensberatung (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19535)
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Niema Movassat,
Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns,
Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Unabhängige Asylverfahrensberatung
(Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/19535)
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19535
beantwortete die Bundesregierung Fragen zur unabhängigen
Asylverfahrensberatung nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nur
unzureichend, weshalb aus ihrer Sicht Nachfragen erforderlich sind. Insbesondere
behauptete die Bundesregierung dort zu Frage 1, dass keine Erkenntnisse dazu
vorlägen, an welchen Standorten des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) es Angebote einer unabhängigen individuellen
Asylverfahrensberatung durch die Wohlfahrtsverbände gebe. Das ist nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller schon deshalb unglaubhaft, weil sich nach der
Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 „auf Arbeitsebene eine gute
Zusammenarbeit zwischen der Asylverfahrensberatung des BAMF und der
Asylverfahrensberatung anderer Träger entwickelt“ habe und es ein zentrales Anliegen
sei, eine „Koordination, Kooperation und Vernetzung“ zwischen BAMF und
Trägern herzustellen. Eine solche Zusammenarbeit des BAMF mit den
Wohlfahrtsverbänden wird auch vom Gesetzgeber erwartet, in der Begründung zur
Einführung der Neuregelung nach § 12a des Asylgesetzes (AsylG) heißt es
(Änderungsantrag von CDU/CSU/SPD auf Ausschussdrucksache 19(4)307):
„Die individuelle Asylverfahrensberatung kann durch das Bundesamt oder
durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt werden, wobei Beratungsstandards
zwischen Bundesamt und Wohlfahrtsverbände [so im Original] ausgetauscht
und gemeinsam weiterentwickelt werden sollen.“ Angesichts dieser nach
Auskunft der Bundesregierung bestehenden engen Zusammenarbeit des BAMF mit
den Wohlfahrtsverbänden, die weiter vertieft werden soll, ist es nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller unvorstellbar, dass im BAMF keine
Erkenntnisse dazu vorliegen sollen, an welchen Standorten die
Wohlfahrtsverbände eine individuelle Asylverfahrensberatung bislang anbieten oder
angeboten haben. Auf diese Erkenntnisse des BAMF muss die Bundesregierung bei
der Beantwortung parlamentarischer Anfragen nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller selbstverständlich zurückgreifen.
Mit dem sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz war eine Regelung zur
Asylverfahrensberatung neu geschaffen worden (§ 12a AsylG). Eine kritische
Bewertung dieser Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren durch unabhängige
Sachverständige war jedoch nicht möglich, weil der Änderungsantrag der
Koalition, der diesen Vorschlag enthielt, erst nach der Sachverständigenanhörung
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24098
19. Wahlperiode 05.11.2020
zum Gesetz eingebracht worden war (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf
Bundestagsdrucksache 19/19535). Keine zwei Tage später wurde der
Gesetzentwurf im Innenausschuss beraten, weitere zwei Tage darauf im Bundestag
beschlossen, zusammen mit zahlreichen weiteren wichtigen Regelungen im
Aufenthaltsrecht, sodass eine gründliche parlamentarische Beratung zu diesem
Teilaspekt des „Migrationspakets“ allein aus zeitlichen Gründen nicht möglich
war.
Laut Koalitionsvertrag sollte es eigentlich eine „unabhängige und
flächendeckende Asylverfahrensberatung“ geben (https://www.cdu.de/system/tdf/medi
a/dokumente/koalitionsvertrag_2018.pdf?file=1), doch nach der Neuregelung
des § 12 a AsylG übernimmt vor allem das BAMF die Aufgabe einer
sogenannten unabhängigen staatlichen Asylverfahrensberatung, wobei die
individuelle Beratung in der zweiten Stufe durch das BAMF „oder durch
Wohlfahrtsverbände“ durchgeführt werden kann. Die Wohlfahrtsverbände haben jedoch
keine Bundesmittel zur Finanzierung ihrer Arbeit bzw. der entsprechenden
Personalkosten erhalten. Die Befürchtung, dass bisherige finanzielle Fördermittel
für unabhängige Verbände mit Verweis auf die geplante flächendeckende
staatliche Beratungsstruktur reduziert oder eingestellt werden könnten, hat sich
offenbar bereits realisiert. So bestätigte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu
Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 19/19535, dass infolge der gesetzlichen
Neuregelung in § 12a AsylG eine unabhängige Verfahrensberatung „durch EU-
Mittel nicht mehr gefördert werden kann“ und es deshalb auch keine
Ausschreibung entsprechender Fördermittel mehr gebe. In den Jahren 2017/2018
waren noch über 7 Mio. Euro für solche Projekte (ganz oder teilweise
Verfahrensberatung) bewilligt worden (ebd., Antwort zu Frage 3).
Nach einer Meldung von „dpa“ vom 14. August 2020 („Linke verlangen Hilfe
für unabhängige Beratung bei Asylverfahren“) wurden Beratungsstellen zur
unabhängigen Verfahrensberatung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) an den
Standorten Chemnitz, Dresden, Leipzig und Dölzig wegen auslaufender EU-
Fördermittel eingestellt, es gebe dort keine unabhängige Beratung mehr,
sondern nur noch Informationen durch das BAMF. „Unabhängige
Asylverfahrensberatung vor dem Aus?“, lautete auch die besorgte Überschrift einer
Pressemitteilung niedersächsischer Vereine (https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uplo
ads/2019/11/2019_11_12-AMBA_Asylverfahrensberatung-1.pdf), die die
bisherige Landesförderung der unabhängigen Asylverfahrensberatung angesichts
der Neuregelung in Gefahr sahen. Zu diesen Befürchtungen wollte sich die
Bundesregierung auf Anfrage jedoch nicht äußern, sie habe hierzu „keine
Erkenntnisse“ (vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/19535).
Eine unabhängige Beratung zeichnet sich nach Auffassung des Vorsitzenden
Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Uwe Berlit durch eine
„institutionell und personell systematisch getrennte – und nicht nur durch eine ‚
firewall‘ innerhalb einer Behörde organisierte – Beratung“ aus (Protokoll der
51. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 6. Mai
2019, Seite 18f). Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 19/19535 geht nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller zweifelsfrei hervor, dass die Beratung durch das BAMF
insofern keine „unabhängige“ Beratung ist. Aufschlussreich ist auch, dass die
Bundesregierung dort in der Antwort zu Frage 31 offen erklärte, dass die
Asylverfahrensberatung durch das BAMF „gerade keine Rechtsberatung“ sei und
„bei Bedarf“ an „andere Beratungsangebote“ oder die örtlich zuständige
Rechtsanwaltskammer verwiesen werde (nicht aber an spezialisierte
Anwältinnen oder Anwälte). Warum nun aber eine umfassende staatliche
Beratungsstruktur aufgebaut wird, die zentrale Aufgaben einer individuellen
Verfahrensberatung nicht übernehmen kann und diesbezüglich auf unabhängige
Beratungsstellen oder anwaltliche Angebote verweisen muss, erschließt sich den
Fragestellerinnen und Fragestellern nicht. Laut Dienstanweisung darf das
BAMF folgende Beratungsleistungen nicht erbringen (vgl. ebd.): Begleitung
als Beistand bei Anhörungen, Einschätzung individueller Erfolgsaussichten,
Hinweise zu Schutzquoten, Beratung zu alternativen Aufenthaltsmöglichkeiten,
humanitären Regelungen oder zum Kirchenasyl, Beratung zu Erfolgsaussichten
von Rechtsmitteln gegen BAMF-Bescheide. Das BAMF darf auch keine
„parteiliche“ Beratung vornehmen, d. h. nicht aus der Perspektive und im besten
Interesse der Betroffenen beraten. Unabhängige Beratungsstellen haben zudem
einen umfassenderen Ansatz und können z. B. auch zu sozialrechtlichen
Fragen, nach rassistischen Übergriffen oder bei Problemen mit der Unterkunft, zu
Fragen des Familiennachzugs, psychischen Problemen usw. beraten. Es stellt
sich vor diesem Hintergrund die Frage, warum Asylsuchende die nur
eingeschränkte Beratung durch das BAMF und nicht die umfassende Beratung der
unabhängigen Verbände in Anspruch nehmen sollten und inwieweit eine
Ungleichbehandlung Asylsuchender vorliegt, wenn an vielen BAMF-Standorten
kein unabhängiges Beratungsangebot verfügbar ist, unter anderem infolge des
Ausbaus der staatlichen Beratungsstruktur und wegen zurückgehender
Fördermittel und einer unzureichenden Finanzierung für unabhängige
Beratungsangebote.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie ist der aktuelle Stand bei der Einführung flächendeckender
Beratungsangebote durch das BAMF und die weitere diesbezügliche Planung (bitte
nach Standorten auflisten und angeben, inwieweit dort Beratungen der
ersten bzw. zweiten Stufe angeboten werden), wie viel Personal an welchen
Standorten wird für diese Beratungsaufgabe derzeit eingesetzt, und welche
Schulungen in welchem Umfang für wie viele Mitarbeitenden des BAMF
hat es gegeben bzw. sind geplant (bitte ausführlich darstellen)?
2. An welchen Standorten des BAMF gibt es derzeit bzw. gab es zum
Inkrafttreten des „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“ bzw. zum Zeitpunkt der
Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19535 im Mai
2020 (bitte differenzieren) Angebote einer unabhängigen individuellen
Asylverfahrensberatung durch Wohlfahrtsverbände und/oder andere
unabhängige Organisationen oder Vereine (bitte jeweils nach Standorten
auflisten und Angaben zum jeweiligen Träger, zum Umfang der Beratung
usw. machen)?
3. Wieso behauptete die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535, Erkenntnisse dazu, an welchen BAMF-
Standorten es Angebote einer individuellen Asylverfahrensberatung durch
unabhängige Verbände gebe, lägen ihr nicht vor, obwohl sie sich nach
Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller diese Erkenntnisse ohne
Weiteres und mit zumutbarem Aufwand durch eine einfache Abfrage an das
ihr unterstellte BAMF hätte beschaffen können, was im Rahmen des
parlamentarischen Fragerechts nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller auch zumutbar und zwingend geboten gewesen wäre (bitte
begründen)?
4. Wie ist die Behauptung der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 1
auf Bundestagsdrucksache 19/19535, Erkenntnisse dazu, an welchen
BAMF-Standorten es Angebote einer individuellen
Asylverfahrensberatung durch unabhängige Verbände gebe, lägen ihr nicht vor, damit
vereinbar, dass sich nach ihrer eigenen Auskunft (ebd., Antwort zu Frage 11)
„auf Arbeitsebene eine gute Zusammenarbeit zwischen der
Asylverfahrensberatung des BAMF und der Asylverfahrensberatung anderer Träger
entwickelt“ habe, was nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
die Schlussfolgerung zulässt, dass im BAMF zweifelsohne bekannt sein
muss, an welchen Standorten es unabhängige Beratungsangebote der
Wohlfahrtsverbände und/oder anderer unabhängiger Organisationen oder
Verbände gibt, nach denen (vergeblich) gefragt worden war (bitte
ausführen)?
5. Wie soll dem gesetzgeberischen Auftrag nachgekommen werden,
Beratungsstandards zwischen dem Bundesamt und Wohlfahrtsverbänden
auszutauschen und gemeinsam weiterzuentwickeln (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), wenn (angeblich) nicht einmal Erkenntnisse dazu vorliegen,
an welchen BAMF-Standorten welche Angebote zur
Asylverfahrensberatung durch welche Wohlfahrtsverbände es gibt (bitte nachvollziehbar
ausführen)?
6. Inwieweit ist die (Nicht-) Beantwortung der Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535 zu BAMF-Standorten, an denen es ein unabhängiges
Beratungsangebot der Verbände gibt, auch damit zu erklären, dass nach
Antwort der Bundesregierung (ebd., Antwort zu Frage 11) das BAMF
eigentlich nicht beabsichtigt, „andere Beratungsstrukturen zu ersetzen, zu
übernehmen oder zu verdrängen“, diese Verdrängung bei einer klaren
Beantwortung der genannten Frage aber erkennbar werden könnte, weil nach
Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die wahrscheinliche Folge
der Einführung einer flächendeckenden staatlichen Beratungsstruktur sein
wird, dass das Angebot einer unabhängigen Beratung zurückgeht – wie an
den Standorten Chemnitz, Dresden, Leipzig und Dölzig offenbar bereits
geschehen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), weil mit Verweis auf
das staatliche Angebot keine EU-Fördermittel mehr bewilligt werden und/
oder einzelne Bundesländer ihre Förderung reduzieren oder einstellen
könnten (bitte begründen)?
7. Inwieweit kann die Bundesregierung bzw. kann das BAMF bestätigen,
dass an den Standorten Chemnitz, Dresden, Leipzig und Dölzig
Beratungsstellen zur unabhängigen Verfahrensberatung des Deutschen Roten
Kreuzes (DRK) eingestellt wurden, inwieweit kann bestätigt werden, dass dies
wegen auslaufender EU-Fördermittel geschah, und inwieweit liegen der
Bundesregierung bzw. dem BAMF Erkenntnisse zu Fördermitteln des
Landes Sachsen für eine unabhängige Asylverfahrensberatung vor (bitte
ausführen; nach Informationen des Sächsischen Flüchtlingsrates sei
regierungsseitig eigentlich eine Verstetigung der Förderung der unabhängigen
Asylverfahrensberatung vereinbart worden, https://www.saechsischer-flue
chtlingsrat.de/de/2020/08/27/akuter-handlungsbedarf-bei-unabhaengiger-a
sylverfahrensberatung-in-sachsen/)?
8. An welchen weiteren BAMF-Standorten wurden seit Inkrafttreten des
„Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“ unabhängige
Asylverfahrensberatungsstellen geschlossen (bitte nach Datum, Standorten und Verbänden
auflisten), und was ist der Bundesregierung bzw. dem BAMF zu den jeweiligen
Gründen der Schließung bekannt (bitte differenziert auflisten)?
9. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass das Angebot einer
unabhängigen Asylverfahrensberatung eingeschränkt wird, weil es nach
ihrer Auskunft keine diesbezügliche EU-Förderung mehr gibt (vgl.
Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 19/19535), und inwieweit
wäre sie dazu bereit, wenigstens diese ausfallenden EU-Fördermittel
finanziell auszugleichen, weil dies auch eine Folge des staatlichen
Beratungsangebotes ist (vgl. ebd., bitte begründen)?
10. Warum können EU-Mittel nach Auffassung der Bundesregierung nicht
mehr für eine unabhängige Asylverfahrensberatung vergeben werden
(ebd.), obwohl das staatliche Beratungsangebot durch das BAMF
zahlreiche Aufgaben einer unabhängigen Asylverfahrensberatung gar nicht
übernehmen kann wie z. B. eine Rechtsberatung, eine Begleitung als Beistand
bei Anhörungen, die Einschätzung individueller Erfolgsaussichten und
Hinweise zu Schutzquoten, eine Beratung zu alternativen
Aufenthaltsmöglichkeiten oder zu humanitären Regelungen oder zu Erfolgsaussichten von
Rechtsmitteln gegen BAMF-Bescheide (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, bitte begründen)?
11. Inwieweit kommt nach Auffassung der Bundesregierung zumindest eine
Förderung mit EU-AMIF-Mitteln für die individuelle asylrechtliche
Beratung in Betracht, weil zwar die Beratung zu Verfahrensfragen vom BAMF
übernommen wird, eine individuelle Rechtsberatung dem BAMF aber
gerade nicht möglich ist, sodass diesbezüglich weiterhin ein Förderbedarf
besteht (bitte begründen), und inwieweit hält es die Bundesregierung für eine
wirksame Vorbereitung der Anhörung für sinnvoll und erforderlich, dass
die Betroffenen individuell asylrechtlich beraten wurden (bitte ausführen)?
12. Inwieweit hält die Bundesregierung eine allgemeine Beratung
Asylsuchender für sinnvoll und erforderlich, die etwa auch Fragen des
Arbeitsmarktzugangs, des Wohnens, der Bildung und der Kultur umfasst, und inwieweit
ist es möglich, solche Beratungsleistungen durch unabhängige Verbände
z. B. im Rahmen des AMIF zu fördern (bitte ausführen)?
13. Inwieweit ist es dem BAMF infolge seiner engen Zusammenarbeit mit den
Wohlfahrtsverbänden bekannt, in welchen Bundesländern es Landes-
Fördermittel für eine unabhängige Asylverfahrensberatung in welcher
Höhe und für welche Träger gibt und inwieweit sich diese Angebote seit
Inkrafttreten des „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“ verändert haben oder
eingestellt wurden (bitte so genau wie möglich auflisten)?
14. Inwieweit ist es aus Sicht der Bundesregierung bzw. des BAMF sinnvoll,
dass die unabhängigen Wohlfahrtsverbände für ihre in § 12a AsylG
vorgesehenen Beratungsleistungen Fördermittel des Bundes erhalten, zumal
diesbezügliche Ausgaben des Bundes (für die Beratung durch das BAMF)
zurückgehen, wenn unabhängige Verbände diese Aufgabe übernehmen
(bitte begründen)?
15. An welchen BAMF-Standorten werden den Wohlfahrtsverbänden für „die
Durchführung der Beratung (…) Räumlichkeiten und Sachmittel zur
Verfügung gestellt sowie der Zugang zur Aufnahmeeinrichtung
gewährleistet“, wie es in der Begründung zur Neuregelung des § 12a AsylG
heißt (Änderungsantrag von CDU/CSU/SPD auf Ausschussdrucksache
19(4)307; bitte differenziert auflisten, Standorte und Wohlfahrtsverbände
konkret benennen und nach Räumlichkeiten, Sachmittel und Zugang zur
Einrichtung differenzieren)?
16. Inwieweit haben Wohlfahrtsverbände erklärt oder deutlich gemacht, dass
sie ein Beratungsangebot bzw. Räumlichkeiten außerhalb der
Aufnahmeeinrichtungen (aber in deren Nähe) bevorzugen, um den Charakter der
Unabhängigkeit der Beratung zu betonen (bitte ausführen), und inwieweit hält
es die Bundesregierung in diesen Fällen für sinnvoll und erforderlich, eine
finanzielle Unterstützung auch in Bezug auf solche Räumlichkeiten in der
Nähe von Aufnahmeeinrichtungen und in Bezug auf entsprechende
Sachmittel zu leisten, bzw. inwieweit geschieht dies bereits (bitte ausführen)?
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung des Angebots einer
unabhängigen individuellen Asylverfahrensberatung durch die
Wohlfahrtsverbände nach Inkrafttreten des „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“, und
sieht sie insbesondere gewährleistet, dass es für Asylsuchende eine reale
Alternative zwischen dem staatlichen Beratungsangebot durch das BAMF
und dem unabhängigen Beratungsangebot durch die Verbände in der
Praxis gibt (bitte ausführen)?
18. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Koalitionsvereinbarung
umgesetzt, wonach eine „unabhängige und flächendeckende
Asylverfahrensberatung“ zu gewährleisten ist (https://www.cdu.de/system/tdf/media/dokum
ente/koalitionsvertrag_2018.pdf?file=1; bitte begründen)?
19. Gibt es inzwischen Vereinbarungen mit einzelnen Bundesländern über die
Zuständigkeit und Trägerschaft einer unabhängigen flächendeckenden
Asylverfahrensberatung, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, wenn nein,
warum nicht (Nachfrage zur Antwort zu Frage 6 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535; bitte im Einzelnen mit Datum auflisten)?
20. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass das Beratungsangebot des BAMF bezüglich
einer individuellen Asylverfahrensberatung der zweiten Stufe nicht als
„unabhängige“ Beratung angesehen werden kann, weil es keine
systematische institutionelle und personelle Trennung gibt, wie sie etwa nach
Auffassung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof.
Dr. Uwe Berlit für eine unabhängige Beratung erforderlich wäre (Protokoll
der 51. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom
6. Mai 2019, Seite 18f; bitte begründen)?
21. Inwieweit können in der Beratung eingesetzte BAMF-Bedienstete von
Asylsuchenden als „unabhängig“ wahrgenommen werden, wenn diese
weiterhin dem BAMF unterstellt sind, wenn sie vor und nach ihrer
sechsbis zwölfmonatigen Beratungszeit im regulären Asylbereich arbeiten und
wenn sie, soweit sie nicht mit der Beratung ausgelastet sind, laut
Bundesregierung (vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/19535)
zugleich in den folgenden Bereichen eingesetzt werden können: „Prozess“,
„SB-Voten“, Widerrufsverfahren (einschließlich Befragungen),
„Verfahrensmanagement“, Dublin-Verfahren (Stellen von Ersuchen), Bearbeitung
von § 14a-Fällen (bitte begründen); welche Aufgaben konkret sind mit den
Stichwörtern „Prozess“, „SB-Voten“ und „Verfahrensmanagement“
gemeint (bitte ausführen), und wie begründet die Bundesregierung vor dem
Hintergrund dieser zahlreichen Einsatzmöglichkeiten von BAMF-
Beratungspersonen im regulären Asylbereich ihre Auffassung, Mitarbeitende
der Asylverfahrensberatung seien „während ihres Einsatzes
organisatorisch vom Asylbereich getrennt“ (vgl. Antwort zu Frage 20 a auf
Bundestagsdrucksache 19/19535; bitte ausführen)?
22. Gab es seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/19535 im Mai 2020 substanzielle Änderungen an der
Gesamtkonzeption und Dienstanweisung Asylverfahrensberatung (DA AVB) des
BAMF, und wenn ja, welche (bitte auflisten)?
23. Wieso gibt es keine interne Anweisung, dass die individuelle
Asylverfahrensberatung der zweiten Stufe zwingend vor der Anhörung erfolgen soll
(vgl. die nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zwar
ausweichende, jedoch wohl so zu verstehende Antwort der Bundesregierung
auf Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 19/19535), obwohl dies nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller für einen guten und
informierten Verlauf der für das Asylverfahren extrem bedeutenden Anhörung
wichtig wäre und eine solche vorherige Beratung nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller auch problemlos organisiert werden könnte,
insbesondere wenn diese durch das BAMF selbst erfolgen sollte (bitte
ausführen)?
24. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung diesbezüglich eine
Entschleunigungs- bzw. Vorbereitungsphase im Asylverfahren vor der Anhörung,
damit Asylsuchende zur Ruhe kommen, sich beraten und auf die
Anhörung vorbereiten können (bitte begründen)?
25. Inwieweit stellt es nach Auffassung der Bundesregierung für
Asylsuchende einen Nachteil dar, dass im Rahmen der BAMF-Beratung wegen des
Neutralitätsgebots nur allgemein an die Rechtsanwaltskammern verwiesen
werden darf und nicht an entsprechend spezialisierte Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte (vgl. Antwort zu Frage 31g auf Bundestagsdrucksache
19/19535), obwohl solche allgemeinen Verweise nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller aufgrund der hochgradigen Spezialisierung
im Asylrecht (etwa auch nach Herkunftsländern) und der komplexen
Verschränkung von EU- und nationalem Recht sowie der zu beachtenden
Rechtsprechung von europäischen und nationalen Gerichten für
Asylsuchende nur von geringem Wert sind oder ihnen sogar schaden können,
falls diese dadurch an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelangen, die
über ein solches Spezialwissen und/oder die nötige Erfahrung nicht
verfügen (bitte begründen)?
26. Aus welchem Grunde sollten sich Asylsuchende nach Auffassung der
Bundesregierung mit einer individuellen Asylverfahrensberatung durch
das BAMF zufriedengeben, obwohl eine Beratung durch unabhängige
Wohlfahrtsverbände viel umfassendere Leistungen und Angebote enthält
(etwa die Begleitung als Beistand bei Anhörungen, eine Einschätzung
individueller Erfolgsaussichten und Hinweise zu Schutzquoten, eine
Beratung zu alternativen Aufenthaltsmöglichkeiten, humanitären Regelungen
oder zum Kirchenasyl, eine Beratung zu Erfolgsaussichten von
Rechtsmitteln gegen BAMF-Bescheide usw., vgl. Antwort zu Frage 31 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535), und inwieweit liegt diesbezüglich eine
Ungleichbehandlung und Benachteiligung vor, wenn es an einzelnen bzw.
vielen BAMF-Standorten kein Beratungsangebot durch unabhängige
Verbände gibt (bitte begründen)?
27. Welche Informationen oder Einschätzungen liegen dem BAMF inzwischen
dazu vor, inwieweit das BAMF-Beratungspersonal mit Aufgaben der
Beratungstätigkeit (nicht) ausgelastet ist (Nachfrage zu der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/19535; bitte
so ausführlich wie möglich darstellen; die Fragestellerinnen und
Fragesteller gehen davon aus, dass innerhalb des BAMF zumindest
Erfahrungswerte zu dieser Frage vorliegen müssen, schon wegen interner
Personalplanungen und des konkreten Personaleinsatzes)?
28. Welches waren die laut Bundesregierung nicht auszuräumenden fachlichen
Mängel, die nach Ansicht des BMI einer Veröffentlichung des vom
UNHCR und dem BAMF erstellten Evaluationsberichts zum Pilotprojekt
einer unabhängigen Asylverfahrensberatung entgegenstanden (vgl.
Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/19535; bitte ausführen und
begründen), inwieweit ist versucht worden, diese (angeblichen) Mängel
auszuräumen (bitte entsprechende Gespräche mit dem UNHCR und dem
BAMF mit Datum auflisten), und wie ist es zu erklären und zu
rechtfertigen, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
seine differierende Auffassung offenbar für stichhaltiger hielt als die
gemeinsame gegenteilige Auffassung des fachlich zuständigen Bundesamtes
und des für die korrekte Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention
(GFK) zuständigen UNCHR, mit dem die Vertragsstaaten
zusammenzuarbeiten verpflichtet sind (vgl. Präambel und Artikel 35 GFK und Artikel 2
des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar
1967; bitte begründen), und wer hat bzw. auf welcher Entscheidungsebene
wurde dies im BMI entschieden?
29. Wie begründet das BMI seine Auffassung (vgl. Antwort zu Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535), die Entscheidung zur
Asylverfahrensberatung durch das BAMF sei „hinreichend in den Gremien erörtert
worden“, angesichts des Umstands, dass der Vorschlag zur
Asylverfahrensberatung nach § 12a AsylG gar nicht Gegenstand der
Sachverständigenanhörung zum „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ war (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), sondern erst nach der Anhörung eingebracht wurde und dann
bereits zwei Tage später zusammen mit einer Vielzahl anderer wichtiger
Änderungen im Aufenthaltsrecht im Innenausschuss beraten und
beschlossen wurde, sodass nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
eben keine ausreichende Gelegenheit einer sorgfältigen Erörterung dieser
Neuregelung bestand (bitte begründen)?
30. Warum nahm die Bundesregierung zur Begründung ihrer Auffassung, die
Entscheidung zur Asylverfahrensberatung durch das BAMF sei
„hinreichend in den Gremien erörtert worden“ (vgl. Antwort zu Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535), Bezug auf die Debatte im Bundestag
zur Verabschiedung des „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“ (Plenarprotokoll
19/105, S. 12873ff), obwohl der Bundesminister des Innern, für Bau und
Heimat in dieser Debatte in seiner Rede kein einziges Wort über die
Asylverfahrensberatung verlor und die Abgeordnete Eva Högel (SPD) die
einzige Rednerin war, die inhaltlich in drei kurzen Sätzen auf diese Regelung
einging (ebd., S. 12876), während die Rednerinnen und Redner der
Opposition gerade einmal jeweils fünf Minuten Zeit hatten, um auf zahlreiche
Regelungen in drei unterschiedlichen Gesetzen einzugehen (bitte
begründen)?
31. Warum nahm die Bundesregierung zur Begründung ihrer Auffassung, die
Entscheidung zur Asylverfahrensberatung durch das BAMF sei
„hinreichend in den Gremien erörtert worden“ (vgl. Antwort zu Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535), Bezug auf die 51. Sitzung des
Innenausschusses, bei der es sich nicht etwa um eine Befassung mit dem
Vorschlag einer Asylverfahrensberatung nach § 12a AsylG handelte, sondern
um eine Sachverständigenanhörung zu parlamentarischen Initiativen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Vorschlägen zum
Qualitätsmanagement im BAMF und zu Asylgerichtsverfahren, wobei zwar die Frage
einer unabhängigen Asylverfahrensberatung auch Thema war, jedoch alle
unabhängigen Sachverständigen, die hierzu Stellung nahmen, die
notwendige Unabhängigkeit einer solchen Beratung vom BAMF betonten,
während alleine der Präsident des BAMF, Hans-Eckhard Sommer, der nach
Ansicht der Fragesteller als weisungsabhängiger Präsident einer
Bundesbehörde aber nicht als „unabhängiger“ Sachverständiger gelten kann, die
Idee einer Beratung durch sein Amt befürwortete (vgl. Wortprotokoll
Nr. 19/51 der 51. Sitzung des Innenausschusses, bitte begründen) – und
inwieweit teilt die Bundregierung vor diesem Hintergrund die Auffassung
der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass die Neuregelung des § 12a
AsylG einer individuellen Asylverfahrensberatung durch das BAMF (und
nur ergänzend durch unabhängige Wohlfahrtsverbände) gegen den
geballten unabhängigen Sachverstand verstößt, wie er in der von der
Bundesregierung in Bezug genommenen Anhörung deutlich wurde (bitte
begründen)?
32. Inwieweit gewährt die Bundespolizei Asylsuchenden in Haft (z. B. in
Zurückweisungshaft während eines Dublin-Verfahrens) einen Zugang zu
individueller Asylverfahrensberatung durch das BAMF bzw. durch die
Wohlfahrtsverbände (bitte differenzieren und konkret ausführen)?
33. Warum hat die Bundesregierung gemäß ihrer Antwort zu Frage 37 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535 keine Erkenntnisse darüber, ob
Wohlfahrtsverbände Zugang zu inhaftierten Asylsuchenden zum Zweck der
Asylverfahrensberatung erhalten, obwohl dies nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller nach § 12a AsylG gewährleistet sein müsste,
und inwieweit wird sich die Bundesregierung gegenüber den
Bundesländern dafür einsetzen, dass Wohlfahrtsverbänden ein Zugang zu inhaftierten
Asylsuchenden im Rahmen einer Beratung nach § 12a AsylG
gewährleistet wird (bitte darlegen)?
34. Inwieweit ist die in der Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache
19/19535 von der Bundesregierung gegebene Begründung, die Auflage in
EU-AMIF-Zuwendungsbescheiden, wonach Maßnahmen im
Zusammenhang der Vollziehung einer Ausreisepflicht weder beeinträchtigt, gestört
oder verhindert werden dürfen, sei nach § 36 Absatz 2 Nummer 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zulässig, damit vereinbar, dass in
Absatz 1 derselben Vorschrift zuvor bestimmt wird, dass
Nebenbestimmungen nur zulässig sind, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen
sind oder sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des
Verwaltungsakts erfüllt werden – sodass nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller nur solche Nebenbestimmungen zulässig sind, bei
denen es um die Einhaltung der konkreten Projektvorgaben und
Projektziele geht, allgemeine Auflagen zum „Wohlverhalten“ des Projektträgers
jenseits des geförderten Projekts hingegen unzulässig wären (bitte
ausführlich begründen)?
35. Wie war die Rechtsauffassung der EU-Kommission zur Zulässigkeit
solcher Auflagen bei EU-AMIF-Zuwendungsbescheiden, die sich nicht auf
konkrete Ziele des geförderten Projekts, sondern auf ein allgemeines
„Wohlverhalten“ der Projektträger im Bereich der Abschiebungspolitik
beziehen (bitte konkret darlegen; Nachfrage zu der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/19535)?
36. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der
Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages (Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 02/20 und
WD 3 – 3000 – 089/20 vom 29. April 2020, S. 17f), wonach es „Fraglich“
sei ob „jedes auch nur mittelbar in irgendeinem ‚Zusammenhang‘ mit den
Zielen des AMIF stehende Verhalten – wie die Ankündigung von
Abschiebeterminen oder kritische Stellungnahmen zum Thema Abschiebung –
einen Förderausschluss rechtfertigen kann“ (bitte begründen)?
37. Inwieweit werden nach Auffassung der Bundesregierung verschiedene
Stellen eines Trägers unzulässig in „Sippenhaftung“ genommen, wenn sie
in ihrer Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/19535 erklärt,
dass „jede Handlung von Stellen, die den Zuwendungsempfänger nach
außen vertreten“, dazu führen kann, dass Mittel für konkrete Projekte bei
Verstößen gegen die EU-AMIF-Auflage zu aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen zurückgefordert werden können, d. h. nach Lesart der
Fragestellerinnen und Fragesteller selbst dann, wenn diese Stellen an der
Ausführung des konkreten Projektes gar nicht beteiligt sind (bitte ausführen); was
genau wird in diesem Zusammenhang unter „Träger“ bzw. „Stellen“ eines
Trägers mit Außenwirkung verstanden (bitte ausführen)?
38. Ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 14 und 15 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535 so zu verstehen, dass bereits ein Hinweis auf
eine konkret bevorstehende Charterabschiebung zu einer (teilweisen)
Rückforderung von EU-AMIF-Mitteln führen würde, selbst wenn es
keinen Zusammenhang zum geförderten Projekt gibt und die inhaltlichen
Ziele und Vorgaben des Projekts ansonsten vollständig erfüllt werden, und
wie wäre ein solches rigides Vorgehen zu begründen, auch vor dem
Hintergrund, dass ein Hinweis auf eine bevorstehende Charterabschiebung keine
Be- oder Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen darstellt,
sondern möglicherweise Betroffenen die Möglichkeit gibt, sich rechtlich
beraten zu lassen, etwaig bestehende Abschiebungshindernisse noch
vorzutragen oder eine freiwillige Ausreise einzuleiten, was im Rechtsstaat
ausdrücklich vorgesehene Handlungsoptionen sind, die nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller nicht sanktioniert werden dürfen (bitte
nachvollziehbar begründen)?
39. Ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 14 und 15 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535 so zu verstehen, dass eine Verletzung einzelner
Vorgaben der im Februar 2015 getroffenen Vereinbarung zu einem
„geordneten Kirchenasylverfahren“ zu einer Rückforderung von EU-AMIF-
Mitteln führen könnte oder wird, etwa wenn Geflüchtete trotz einer
negativen Überprüfung eines Kirchenasyldossiers durch das BAMF im
Kirchenasyl verbleiben sollten (bitte nachvollziehbar ausführen)?
40. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller, dass Träger, die Empfänger von EU-AMIF-Mitteln sind,
eine hinreichende Klarheit darüber haben müssen, unter welchen
Bedingungen, in welchen konkreten Fallkonstellationen usw. ihnen eine (auch
rückwirkende) Rücknahme gewährter Mittel droht, und inwieweit hält sie
ihre Ausführungen zu den oben aufgeführten Fragen zu unterschiedlichen
Stellen eines Trägers, zu Ankündigungen von Charterabschiebungen oder
zur Gewährung von Kirchenasyl für hinreichend konkret und berechenbar
– beispielhaft: unter welchen Bedingungen muss ein kirchlicher Träger mit
der Rücknahme entsprechender Fördermittel rechnen, wenn es aus Sicht
des BAMF zu Verstößen gegen das vereinbarte Kirchenasylverfahren
kommt (bitte nachvollziehbar ausführen)?
Berlin, den 23. Oktober 2020
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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