[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/24098 –
Unabhängige Asylverfahrensberatung
(Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/19535)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19535
beantwortete die Bundesregierung Fragen zur unabhängigen
Asylverfahrensberatung nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nur
unzureichend, weshalb aus ihrer Sicht Nachfragen erforderlich sind. Insbesondere
behauptete die Bundesregierung dort zu Frage 1, dass keine Erkenntnisse dazu
vorlägen, an welchen Standorten des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) es Angebote einer unabhängigen individuellen
Asylverfahrensberatung durch die Wohlfahrtsverbände gebe. Das ist nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller schon deshalb unglaubhaft, weil sich nach der
Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 „auf Arbeitsebene eine gute
Zusammenarbeit zwischen der Asylverfahrensberatung des BAMF und der
Asylverfahrensberatung anderer Träger entwickelt“ habe und es ein zentrales
Anliegen sei, eine „Koordination, Kooperation und Vernetzung“ zwischen
BAMF und Trägern herzustellen. Eine solche Zusammenarbeit des BAMF mit
den Wohlfahrtsverbänden wird auch vom Gesetzgeber erwartet, in der
Begründung zur Einführung der Neuregelung nach § 12a des Asylgesetzes
(AsylG) heißt es (Änderungsantrag von CDU/CSU/SPD auf
Ausschussdrucksache 19(4)307): „Die individuelle Asylverfahrensberatung kann durch das
Bundesamt oder durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt werden, wobei
Beratungsstandards zwischen Bundesamt und Wohlfahrtsverbände [so im Original]
ausgetauscht und gemeinsam weiterentwickelt werden sollen.“ Angesichts
dieser nach Auskunft der Bundesregierung bestehenden engen
Zusammenarbeit des BAMF mit den Wohlfahrtsverbänden, die weiter vertieft werden soll,
ist es nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller unvorstellbar,
dass im BAMF keine Erkenntnisse dazu vorliegen sollen, an welchen
Standorten die Wohlfahrtsverbände eine individuelle Asylverfahrensberatung bislang
anbieten oder angeboten haben. Auf diese Erkenntnisse des BAMF muss die
Bundesregierung bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller selbstverständlich
zurückgreifen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25337
19. Wahlperiode 16.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 15. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Mit dem sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz war eine Regelung zur
Asylverfahrensberatung neu geschaffen worden (§ 12a AsylG). Eine kritische
Bewertung dieser Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren durch
unabhängige Sachverständige war jedoch nicht möglich, weil der Änderungsantrag der
Koalition, der diesen Vorschlag enthielt, erst nach der
Sachverständigenanhörung zum Gesetz eingebracht worden war (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller
auf Bundestagsdrucksache 19/19535). Keine zwei Tage später wurde der
Gesetzentwurf im Innenausschuss beraten, weitere zwei Tage darauf im
Bundestag beschlossen, zusammen mit zahlreichen weiteren wichtigen Regelungen
im Aufenthaltsrecht, sodass eine gründliche parlamentarische Beratung zu
diesem Teilaspekt des „Migrationspakets“ allein aus zeitlichen Gründen nicht
möglich war.
Laut Koalitionsvertrag sollte es eigentlich eine „unabhängige und
flächendeckende Asylverfahrensberatung“ geben (
https://www.cdu.de/system/tdf/medi
a/dokumente/koalitionsvertrag_2018.pdf?file=1), doch nach der Neuregelung
des § 12 a AsylG übernimmt vor allem das BAMF die Aufgabe einer
sogenannten unabhängigen staatlichen Asylverfahrensberatung, wobei die
individuelle Beratung in der zweiten Stufe durch das BAMF „oder durch
Wohlfahrtsverbände“ durchgeführt werden kann. Die Wohlfahrtsverbände haben
jedoch keine Bundesmittel zur Finanzierung ihrer Arbeit bzw. der
entsprechenden Personalkosten erhalten. Die Befürchtung, dass bisherige finanzielle
Fördermittel für unabhängige Verbände mit Verweis auf die geplante
flächendeckende staatliche Beratungsstruktur reduziert oder eingestellt werden könnten,
hat sich offenbar bereits realisiert. So bestätigte die Bundesregierung in ihrer
Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 19/19535, dass infolge der
gesetzlichen Neuregelung in § 12a AsylG eine unabhängige
Verfahrensberatung „durch EU-Mittel nicht mehr gefördert werden kann“ und es deshalb
auch keine Ausschreibung entsprechender Fördermittel mehr gebe. In den
Jahren 2017/2018 waren noch über 7 Mio. Euro für solche Projekte (ganz oder
teilweise Verfahrensberatung) bewilligt worden (ebd., Antwort zu Frage 3).
Nach einer Meldung von „dpa“ vom 14. August 2020 („Linke verlangen Hilfe
für unabhängige Beratung bei Asylverfahren“) wurden Beratungsstellen zur
unabhängigen Verfahrensberatung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) an
den Standorten Chemnitz, Dresden, Leipzig und Dölzig wegen auslaufender
EU-Fördermittel eingestellt, es gebe dort keine unabhängige Beratung mehr,
sondern nur noch Informationen durch das BAMF. „Unabhängige
Asylverfahrensberatung vor dem Aus?“, lautete auch die besorgte Überschrift einer
Pressemitteilung niedersächsischer Vereine (
https://www.nds-fluerat.org/wp-conte
nt/uploads/2019/11/2019_11_12-AMBA_Asylverfahrensberatung-1.pdf), die
die bisherige Landesförderung der unabhängigen Asylverfahrensberatung
angesichts der Neuregelung in Gefahr sahen. Zu diesen Befürchtungen wollte
sich die Bundesregierung auf Anfrage jedoch nicht äußern, sie habe hierzu
„keine Erkenntnisse“ (vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache
19/19535).
Eine unabhängige Beratung zeichnet sich nach Auffassung des Vorsitzenden
Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Uwe Berlit durch eine
„institutionell und personell systematisch getrennte – und nicht nur durch eine ‚
firewall‘ innerhalb einer Behörde organisierte – Beratung“ aus (Protokoll der 51.
Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 6. Mai 2019,
Seite 18f). Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/19535 geht nach Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller zweifelsfrei hervor, dass die Beratung durch das BAMF
insofern keine „unabhängige“ Beratung ist. Aufschlussreich ist auch, dass die
Bundesregierung dort in der Antwort zu Frage 31 offen erklärte, dass die
Asylverfahrensberatung durch das BAMF „gerade keine Rechtsberatung“ sei
und „bei Bedarf“ an „andere Beratungsangebote“ oder die örtlich zuständige
Rechtsanwaltskammer verwiesen werde (nicht aber an spezialisierte
Anwältinnen oder Anwälte). Warum nun aber eine umfassende staatliche
Beratungsstruktur aufgebaut wird, die zentrale Aufgaben einer individuellen
Verfahrensberatung nicht übernehmen kann und diesbezüglich auf unabhängige
Beratungsstellen oder anwaltliche Angebote verweisen muss, erschließt sich den
Fragestellerinnen und Fragestellern nicht. Laut Dienstanweisung darf das
BAMF folgende Beratungsleistungen nicht erbringen (vgl. ebd.): Begleitung
als Beistand bei Anhörungen, Einschätzung individueller Erfolgsaussichten,
Hinweise zu Schutzquoten, Beratung zu alternativen
Aufenthaltsmöglichkeiten, humanitären Regelungen oder zum Kirchenasyl, Beratung zu
Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln gegen BAMF-Bescheide. Das BAMF darf auch
keine „parteiliche“ Beratung vornehmen, d. h. nicht aus der Perspektive und im
besten Interesse der Betroffenen beraten. Unabhängige Beratungsstellen haben
zudem einen umfassenderen Ansatz und können z. B. auch zu
sozialrechtlichen Fragen, nach rassistischen Übergriffen oder bei Problemen mit der
Unterkunft, zu Fragen des Familiennachzugs, psychischen Problemen usw.
beraten. Es stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, warum Asylsuchende die
nur eingeschränkte Beratung durch das BAMF und nicht die umfassende
Beratung der unabhängigen Verbände in Anspruch nehmen sollten und inwieweit
eine Ungleichbehandlung Asylsuchender vorliegt, wenn an vielen BAMF-
Standorten kein unabhängiges Beratungsangebot verfügbar ist, unter anderem
infolge des Ausbaus der staatlichen Beratungsstruktur und wegen
zurückgehender Fördermittel und einer unzureichenden Finanzierung für unabhängige
Beratungsangebote.
1. Wie ist der aktuelle Stand bei der Einführung flächendeckender
Beratungsangebote durch das BAMF und die weitere diesbezügliche Planung
(bitte nach Standorten auflisten und angeben, inwieweit dort Beratungen
der ersten bzw. zweiten Stufe angeboten werden), wie viel Personal an
welchen Standorten wird für diese Beratungsaufgabe derzeit eingesetzt,
und welche Schulungen in welchem Umfang für wie viele
Mitarbeitenden des BAMF hat es gegeben bzw. sind geplant (bitte ausführlich
darstellen)?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat im November 2020
die flächendeckende Einführung der Asylverfahrensberatung (AVB) an allen
Standorten mit Asylbezug abgeschlossen. Das BAMF bietet die AVB damit in
allen Ländern an insgesamt 44 Standorten an. Davon an neun Standorten
ausschließlich die individuelle AVB Stufe 2, da an diesen Standorten keine
direkten Zuführungen von Asylsuchenden zur Asylantragstellung stattfinden. Die
AVB Stufe 1 und 2 wird an den Standorten Augsburg, Bad Fallingbostel,
Bamberg, Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bramsche, Bremen, Chemnitz,
Deggendorf, Dortmund, Dresden, Düsseldorf, Eisenhüttenstadt, Essen, Gießen,
Halberstadt, Hamburg, Heidelberg, Jena, Lebach, Leipzig, Manching,
Mönchengladbach, München, Neustadt, Nostorf-Horst, Regensburg, Schweinfurt, Schwerin,
Speyer, Suhl, Trier und Zirndorf angeboten. Ausschließlich AVB Stufe 2 bietet
BAMF an den Standorten Braunschweig, Büdingen, Ellwangen, Freiburg,
Friedland, Karlsruhe, Neumünster, Oldenburg und Sigmaringen an.
An den o. g. Standorten des BAMF werden grundsätzlich mindestens jeweils
zwei geschulte Mitarbeitende für die AVB eingesetzt. An den Standorten
Neumünster, Berlin und Gießen werden regelmäßig mehr als zwei Mitarbeitende in
der AVB eingesetzt.
Vor Beginn ihres Einsatzes durchlaufen die künftigen AVB-Mitarbeitenden eine
einwöchige Schulung zur AVB unter Beteiligung interner und externer
Dozierender, u. a. Vertretende des LSVD e. V., des UNHCR, der Rechtsanwaltschaft,
der psychologischen Psychotherapie und Experten aus dem Bereich
Sozialrecht. Die jeweils aktuellen Schulungselemente werden auf der Internetseite des
BAMF veröffentlicht (
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFlue
chtlingsschutz/Asylverfahren/programm-asylverfahrensberatung.html).
Bis Ende Oktober 2020 hat das BAMF 15 Schulungen durchgeführt, an denen
rund 200 Mitarbeitende teilgenommen haben. Weitere Schulungen sind,
abhängig von der COVID-19-Pandemie, in Planung.
2. An welchen Standorten des BAMF gibt es derzeit bzw. gab es zum
Inkrafttreten des „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“ bzw. zum Zeitpunkt der
Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19535
im Mai 2020 (bitte differenzieren) Angebote einer unabhängigen
individuellen Asylverfahrensberatung durch Wohlfahrtsverbände und/oder
andere unabhängige Organisationen oder Vereine (bitte jeweils nach
Standorten auflisten und Angaben zum jeweiligen Träger, zum Umfang der
Beratung usw. machen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/19535 verwiesen.
Ergänzend führt die Bundesregierung aus, dass die Kooperation zwischen BAMF
und den zivilgesellschaftlichen Akteuren vor Ort dezentral organisiert ist. Die
BAMF-Mitarbeitenden vernetzen sich vor Ort mit den lokalen
Ansprechpartnern im Bereich der Flüchtlings-/Sozialarbeit. Weitergehende Informationen
werden vom BAMF nicht zentral erhoben. Zudem ist weder eine räumliche
(Standorte des BAMF) noch thematische (unabhängige individuelle
Asylverfahrensberatung) Abgrenzung trennscharf möglich. Bei vielen
Kooperationspartnern handelt es sich um Projekte, die sowohl Elemente der
Asylverfahrensberatung und Rechtsberatung umfassen, aber auch um Beratungsangebote die
Elemente der Psycho- und Sozialberatung beinhalten bis hin zu
Fachberatungsstellen, die sich auf Personen mit besonderem Schutzbedürfnissen spezialisiert
haben, wie z. B. Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung, Lesben, Schwule,
Bisexuelle, Transsexuelle, intergeschlechtliche und queere Menschen und
Angehörige, Opfer von Menschenhandel etc.
3. Wieso behauptete die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535, Erkenntnisse dazu, an welchen BAMF-
Standorten es Angebote einer individuellen Asylverfahrensberatung
durch unabhängige Verbände gebe, lägen ihr nicht vor, obwohl sie sich
nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller diese Erkenntnisse
ohne Weiteres und mit zumutbarem Aufwand durch eine einfache
Abfrage an das ihr unterstellte BAMF hätte beschaffen können, was im
Rahmen des parlamentarischen Fragerechts nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller auch zumutbar und zwingend geboten gewesen
wäre (bitte begründen)?
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat sowohl bei
Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/19535, als auch bei Beantwortung hiesiger Kleinen Anfrage das
BAMF beteiligt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Wie ist die Behauptung der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 1
auf Bundestagsdrucksache 19/19535, Erkenntnisse dazu, an welchen
BAMF-Standorten es Angebote einer individuellen
Asylverfahrensberatung durch unabhängige Verbände gebe, lägen ihr nicht vor, damit
vereinbar, dass sich nach ihrer eigenen Auskunft (ebd., Antwort zu Frage
11) „auf Arbeitsebene eine gute Zusammenarbeit zwischen der
Asylverfahrensberatung des BAMF und der Asylverfahrensberatung anderer
Träger entwickelt“ habe, was nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller die Schlussfolgerung zulässt, dass im BAMF zweifelsohne
bekannt sein muss, an welchen Standorten es unabhängige
Beratungsangebote der Wohlfahrtsverbände und/oder anderer unabhängiger
Organisationen oder Verbände gibt, nach denen (vergeblich) gefragt worden war
(bitte ausführen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
5. Wie soll dem gesetzgeberischen Auftrag nachgekommen werden,
Beratungsstandards zwischen dem Bundesamt und Wohlfahrtsverbänden
auszutauschen und gemeinsam weiterzuentwickeln (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), wenn (angeblich) nicht einmal Erkenntnisse dazu
vorliegen, an welchen BAMF-Standorten welche Angebote zur
Asylverfahrensberatung durch welche Wohlfahrtsverbände es gibt (bitte
nachvollziehbar ausführen)?
Die Zusammenarbeit des BAMF mit den Wohlfahrtsverbänden zwecks
Austausches zu und Weiterentwicklung von Beratungsstandards erfolgt auf
Bundesebene und wird zusammen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW) koordiniert. Informationen zu konkreten
Beratungsangeboten an einzelnen Standorten werden hierbei nicht ausgetauscht.
6. Inwieweit ist die (Nicht-) Beantwortung der Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535 zu BAMF-Standorten, an denen es ein
unabhängiges Beratungsangebot der Verbände gibt, auch damit zu erklären, dass
nach Antwort der Bundesregierung (ebd., Antwort zu Frage 11) das
BAMF eigentlich nicht beabsichtigt, ���andere Beratungsstrukturen zu
ersetzen, zu übernehmen oder zu verdrängen“, diese Verdrängung bei einer
klaren Beantwortung der genannten Frage aber erkennbar werden
könnte, weil nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die
wahrscheinliche Folge der Einführung einer flächendeckenden staatlichen
Beratungsstruktur sein wird, dass das Angebot einer unabhängigen
Beratung zurückgeht – wie an den Standorten Chemnitz, Dresden, Leipzig
und Dölzig offenbar bereits geschehen (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), weil mit Verweis auf das staatliche Angebot keine EU-
Fördermittel mehr bewilligt werden und/oder einzelne Bundesländer ihre
Förderung reduzieren oder einstellen könnten (bitte begründen)?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller nicht. Im Übrigen
wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 5 verwiesen.
7. Inwieweit kann die Bundesregierung bzw. kann das BAMF bestätigen,
dass an den Standorten Chemnitz, Dresden, Leipzig und Dölzig
Beratungsstellen zur unabhängigen Verfahrensberatung des Deutschen Roten
Kreuzes (DRK) eingestellt wurden, inwieweit kann bestätigt werden,
dass dies wegen auslaufender EU-Fördermittel geschah, und inwieweit
liegen der Bundesregierung bzw. dem BAMF Erkenntnisse zu
Fördermitteln des Landes Sachsen für eine unabhängige Asylverfahrensberatung
vor (bitte ausführen; nach Informationen des Sächsischen
Flüchtlingsrates sei regierungsseitig eigentlich eine Verstetigung der Förderung der
unabhängigen Asylverfahrensberatung vereinbart worden,
https://www.s
aechsischer-fluechtlingsrat.de/de/2020/08/27/akuter-handlungsbedarf-be
i-unabhaengiger-asylverfahrensberatung-in-sachsen/)?
Bezüglich AMIF-geförderter Projekte kann die erste Teilfrage nicht bestätigt
werden, so dass sich die Beantwortung der zweiten Teilfrage bezogen auf EU-
Fördermittel erübrigt. Bezüglich der Einstellung möglicher Beratungsangebote
der Wohlfahrtsverbände wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Hinsichtlich der Erkenntnisse zu Fördermitteln des Landes Sachsen wird auf die
Antwort zu Frage 13 verwiesen.
8. An welchen weiteren BAMF-Standorten wurden seit Inkrafttreten des
„Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“ unabhängige
Asylverfahrensberatungsstellen geschlossen (bitte nach Datum, Standorten und Verbänden
auflisten), und was ist der Bundesregierung bzw. dem BAMF zu den
jeweiligen Gründen der Schließung bekannt (bitte differenziert auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Der Bundesregierung liegen
weder systematische Erkenntnisse zu nichtstaatlichen Beratungsangeboten vor,
noch systematische Informationen zu deren Schließung.
9. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass das Angebot einer
unabhängigen Asylverfahrensberatung eingeschränkt wird, weil es nach
ihrer Auskunft keine diesbezügliche EU-Förderung mehr gibt (vgl.
Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 19/19535), und inwieweit
wäre sie dazu bereit, wenigstens diese ausfallenden EU-Fördermittel
finanziell auszugleichen, weil dies auch eine Folge des staatlichen
Beratungsangebotes ist (vgl. ebd., bitte begründen)?
Die Einführung der staatlichen Asylverfahrensberatung nach § 12a Asylgesetz
(AsylG) stellt eine Erweiterung des gesetzlichen Beratungsangebotes dar und
ist daher keine Einschränkung der nichtstaatlichen Beratungsangebote. Die
Umsetzung bestimmt sich nach den vom Haushaltsgesetzgeber über den
jährlichen Bundeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel. Soweit hierfür die
Veranschlagung zusätzlicher Haushaltsmittel begehrt würde, gelten die üblichen
Vorgaben des Haushaltsaufstellungsverfahrens. Der von den Fragestellern
vorgenommenen Gleichsetzung der unterschiedlichen Finanzierungswege schließt
sich die Bundesregierung nicht an.
10. Warum können EU-Mittel nach Auffassung der Bundesregierung nicht
mehr für eine unabhängige Asylverfahrensberatung vergeben werden
(ebd.), obwohl das staatliche Beratungsangebot durch das BAMF
zahlreiche Aufgaben einer unabhängigen Asylverfahrensberatung gar nicht
übernehmen kann wie z. B. eine Rechtsberatung, eine Begleitung als
Beistand bei Anhörungen, die Einschätzung individueller
Erfolgsaussichten und Hinweise zu Schutzquoten, eine Beratung zu alternativen
Aufenthaltsmöglichkeiten oder zu humanitären Regelungen oder zu
Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln gegen BAMF-Bescheide (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen)?
Projekte, die inhaltlich Maßnahmen der AVB umsetzen und bisher durch die
Mittel des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert
wurden/werden, können zukünftig nicht mehr gefördert werden. Dies ist auf die
gesetzliche Verankerung der AVB durch § 12a AsylG zurückzuführen, welcher
zum 21. September 2019 in Kraft trat. Die Förderfähigkeit durch den AMIF
setzt u. a. voraus, dass die Maßnahmen in den Anwendungsbereich der EU-VO
514/2014 fallen.
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der EU-VO 514/2014 müssen die geplanten
Maßnahmen bzw. Projektvorhaben einen „Mehrwert“ für die Union schaffen. Ein
Mehrwert für die Union wird indes nur geschaffen, wenn die vorgesehenen
Maßnahmen noch nicht gesetzlich geregelt sind. Durch die Umsetzung der EU-
Richtlinie 2013/32/EU zur AVB in nationales Recht wurden Projekte, die AVB
enthalten, von der Förderung ausgeschlossen. Rechtsberatung kann weiterhin
aus EU-Mitteln gefördert werden. Begleitung als Beistand bei Anhörungen,
Einschätzung individueller Erfolgsaussichten, Hinweise zu Schutzquoten sowie
zu Erfolgsaussichten von Rechtsmittel gegen BAMF-Entscheidungen sind
Elemente der Rechtsberatung und somit grundsätzlich auch weiterhin
förderungsfähig.
11. Inwieweit kommt nach Auffassung der Bundesregierung zumindest eine
Förderung mit EU-AMIF-Mitteln für die individuelle asylrechtliche
Beratung in Betracht, weil zwar die Beratung zu Verfahrensfragen vom
BAMF übernommen wird, eine individuelle Rechtsberatung dem BAMF
aber gerade nicht möglich ist, sodass diesbezüglich weiterhin ein
Förderbedarf besteht (bitte begründen), und inwieweit hält es die
Bundesregierung für eine wirksame Vorbereitung der Anhörung für sinnvoll und
erforderlich, dass die Betroffenen individuell asylrechtlich beraten wurden
(bitte ausführen)?
Bezüglich der ersten Teilfrage wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
Gemäß § 12a Satz 4 AsylG erhalten alle Asylsuchenden auf der zweiten Stufe
in Einzelgesprächen eine individuelle Asylverfahrensberatung, die durch das
BAMF oder durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt wird. Das kann zur
Vorbereitung der Anhörung grundsätzlich sinnvoll sein, hängt aber vom jeweiligen
individuellen Einzelfall ab und kann nicht allgemein beantwortet werden.
12. Inwieweit hält die Bundesregierung eine allgemeine Beratung
Asylsuchender für sinnvoll und erforderlich, die etwa auch Fragen des
Arbeitsmarktzugangs, des Wohnens, der Bildung und der Kultur umfasst, und
inwieweit ist es möglich, solche Beratungsleistungen durch unabhängige
Verbände z. B. im Rahmen des AMIF zu fördern (bitte ausführen)?
Allgemeine Maßnahmen der sozialen Beratung und Betreuung sind durch den
AMIF grundsätzlich förderfähig. Eine „Unabhängigkeit“ antragsstellender
Verbände ist aufgrund der Subjektivität und Unbestimmtheit des Begriffes kein zu
prüfendes Kriterium. Antragssteller/innen können eingetragene juristische
Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie internationale
Organisationen sein.
13. Inwieweit ist es dem BAMF infolge seiner engen Zusammenarbeit mit
den Wohlfahrtsverbänden bekannt, in welchen Bundesländern es Landes-
Fördermittel für eine unabhängige Asylverfahrensberatung in welcher
Höhe und für welche Träger gibt und inwieweit sich diese Angebote seit
Inkrafttreten des „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“ verändert haben oder
eingestellt wurden (bitte so genau wie möglich auflisten)?
Dem BAMF liegen keine systematischen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
14. Inwieweit ist es aus Sicht der Bundesregierung bzw. des BAMF sinnvoll,
dass die unabhängigen Wohlfahrtsverbände für ihre in § 12a AsylG
vorgesehenen Beratungsleistungen Fördermittel des Bundes erhalten, zumal
diesbezügliche Ausgaben des Bundes (für die Beratung durch das
BAMF) zurückgehen, wenn unabhängige Verbände diese Aufgabe
übernehmen (bitte begründen)?
Nach § 12a Satz 4AsylG wird die individuelle Beratung auf der zweiten Stufe
durch das BAMF oder durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt. Der gesetzliche
Auftrag zur Durchführung einer bundesweiten unabhängigen staatlichen AVB,
ist hingegen allein vom BAMF zu erfüllen. Für die Durchführung der Beratung
können den Wohlfahrtsverbänden grundsätzlich Räumlichkeiten und Sachmittel
zur Verfügung gestellt sowie der Zugang zur Aufnahmeeinrichtung
gewährleistet werden, soweit dies erforderlich ist. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 19/19535 verwiesen.
15. An welchen BAMF-Standorten werden den Wohlfahrtsverbänden für
„die Durchführung der Beratung (…) Räumlichkeiten und Sachmittel zur
Verfügung gestellt sowie der Zugang zur Aufnahmeeinrichtung
gewährleistet“, wie es in der Begründung zur Neuregelung des § 12a AsylG
heißt (Änderungsantrag von CDU/CSU/SPD auf Ausschussdrucksache
19(4)307; bitte differenziert auflisten, Standorte und Wohlfahrtsverbände
konkret benennen und nach Räumlichkeiten, Sachmittel und Zugang zur
Einrichtung differenzieren)?
16. Inwieweit haben Wohlfahrtsverbände erklärt oder deutlich gemacht, dass
sie ein Beratungsangebot bzw. Räumlichkeiten außerhalb der
Aufnahmeeinrichtungen (aber in deren Nähe) bevorzugen, um den Charakter der
Unabhängigkeit der Beratung zu betonen (bitte ausführen), und
inwieweit hält es die Bundesregierung in diesen Fällen für sinnvoll und
erforderlich, eine finanzielle Unterstützung auch in Bezug auf solche
Räumlichkeiten in der Nähe von Aufnahmeeinrichtungen und in Bezug auf
entsprechende Sachmittel zu leisten, bzw. inwieweit geschieht dies
bereits (bitte ausführen)?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Die Wohlfahrtsverbände haben bislang trotz Nachfragen seitens des BAMF
keine Standorte gemeldet, an denen Räumlichkeiten oder Sachmittel innerhalb
oder außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung gestellt werden
sollen.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung des Angebots einer
unabhängigen individuellen Asylverfahrensberatung durch die
Wohlfahrtsverbände nach Inkrafttreten des „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“,
und sieht sie insbesondere gewährleistet, dass es für Asylsuchende eine
reale Alternative zwischen dem staatlichen Beratungsangebot durch das
BAMF und dem unabhängigen Beratungsangebot durch die Verbände in
der Praxis gibt (bitte ausführen)?
Durch die Einführung der unabhängigen staatlichen AVB gemäß § 12a AsylG
wurde die Beratung an allen BAMF Standorten sichergestellt. Über die
Kontakte zu den örtlichen Ansprechpartnern hat sich in der Praxis gezeigt, dass es eine
gute Zusammenarbeit zwischen der AVB des BAMF und den
Beratungsangeboten nichtstaatlicher Akteure gibt.
Hierbei kommt zum Tragen, dass es zumeist unterschiedliche Schwerpunkte
gibt, die sich gegenseitig ergänzen können. So liegt der Schwerpunkt der AVB
des BAMF auf den detaillierten Fachkenntnissen des Asylverfahrens als
solches, wohingegen die alternativen Beratungsstellen Schwerpunkte im Bereich
der Rechtsberatung, allgemeinen Sozialberatung usw. haben. Rückmeldungen
aus der Praxis haben gezeigt, dass Asylantragstellende je nach Anliegen
zwischen den verschiedenen Alternativen wählen. Hierzu trägt auch die
Verweisberatung der AVB-Mitarbeitenden des BAMF bei.
18. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Koalitionsvereinbarung
umgesetzt, wonach eine „unabhängige und flächendeckende
Asylverfahrensberatung“ zu gewährleisten ist (
https://www.cdu.de/system/tdf/media/do
kumente/koalitionsvertrag_2018.pdf?file=1; bitte begründen)?
Die Bundesregierung sieht die Koalitionsvereinbarung als umgesetzt und damit
eine unabhängige, flächendeckende AVB als gewährleistet an. Daneben wird
auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
19. Gibt es inzwischen Vereinbarungen mit einzelnen Bundesländern über
die Zuständigkeit und Trägerschaft einer unabhängigen
flächendeckenden Asylverfahrensberatung, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, wenn
nein, warum nicht (Nachfrage zur Antwort zu Frage 6 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535; bitte im Einzelnen mit Datum auflisten)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/19535 verwiesen.
Vereinbarungen im Sinne der Fragestellung wurden bisher ausschließlich im
Zusammenhang mit AnkER- und funktionsgleichen Einrichtungen mit Bayern
(unterzeichnet am 8. Oktober 2018), Saarland (unterzeichnet am 28. September
2018), Mecklenburg-Vorpommern (unterzeichnet am 9. April 2019),
Schleswig-Holstein (unterzeichnet am 13. Juni 2019), Brandenburg
(unterzeichnet am 12. Juli 2019) und Hamburg (unterzeichnet am 7. Januar 2020)
geschlossen.
Darüber hinaus finden weitere Gespräche mit einzelnen Ländern statt, die
bislang noch nicht zu Vereinbarungen geführt haben.
20. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass das Beratungsangebot des BAMF
bezüglich einer individuellen Asylverfahrensberatung der zweiten Stufe nicht
als „unabhängige“ Beratung angesehen werden kann, weil es keine
systematische institutionelle und personelle Trennung gibt, wie sie etwa nach
Auffassung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Uwe Berlit für eine unabhängige Beratung erforderlich wäre
(Protokoll der 51. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen
Bundestages vom 6. Mai 2019, Seite 18f; bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/19535 verwiesen.
21. Inwieweit können in der Beratung eingesetzte BAMF-Bedienstete von
Asylsuchenden als „unabhängig“ wahrgenommen werden, wenn diese
weiterhin dem BAMF unterstellt sind, wenn sie vor und nach ihrer
sechsbis zwölfmonatigen Beratungszeit im regulären Asylbereich arbeiten und
wenn sie, soweit sie nicht mit der Beratung ausgelastet sind, laut
Bundesregierung (vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache
19/19535) zugleich in den folgenden Bereichen eingesetzt werden
können: „Prozess“, „SB-Voten“, Widerrufsverfahren (einschließlich
Befragungen), „Verfahrensmanagement“, Dublin-Verfahren (Stellen von
Ersuchen), Bearbeitung von § 14a-Fällen (bitte begründen); welche Aufgaben
konkret sind mit den Stichwörtern „Prozess“, „SB-Voten“ und
„Verfahrensmanagement“ gemeint (bitte ausführen), und wie begründet die
Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser zahlreichen
Einsatzmöglichkeiten von BAMF-Beratungspersonen im regulären Asylbereich ihre
Auffassung, Mitarbeitende der Asylverfahrensberatung seien „während
ihres Einsatzes organisatorisch vom Asylbereich getrennt“ (vgl. Antwort
zu Frage 20 a auf Bundestagsdrucksache 19/19535; bitte ausführen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 20a, 20c und 20d der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/19535 wird verwiesen. Der Kernbereich des behördlichen Asylverfahrens ist
die Anhörung und Entscheidung. Aus diesem Grund legt das BAMF äußersten
Wert darauf, dass eine strikte Trennung zwischen Anhörung und Entscheidung
zur AVB erfolgt. Sollte zeitweise, beispielsweise aufgrund der aktuell
vorherrschenden COVID-19-Pandemie, nur eine bedingte Auslastung der AVB
gegeben sein, müssen – um dem Wirtschaftlichkeitsprinzip Rechnung zu tragen –
auch AVB-fremde Tätigkeiten ermöglicht werden. Zu den angefragten
Tätigkeitsfeldern im Einzelnen: Unter dem Stichwort „Prozess“ sind Prozess-
Sachbearbeitende zu verstehen, welche die Prozesssachbearbeitung und
Prozessvertretung des BAMF in Streitigkeiten nach dem Asyl- und
Aufenthaltsgesetz in erstinstanzlichen Verfahren übernehmen. Sonderbeauftragten-Voten
(SB-Voten) sind zulässig, sofern es sich auf die Vorbereitung und Auswertung
der Sachverhalte von vulnerablen Personen bezieht. Da es sich ausschließlich
um vorbereitende und auswertende Tätigkeiten handelt, ist das
Neutralitätsgebot dennoch gewahrt. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass während und
nach dem Einsatz in der AVB keine Asylantragstellenden beraten werden, für
die zuvor Voten als Sonderbeauftragte abgegeben wurden. Mitarbeitende, die
zur Bearbeitung von Widerrufs- und Rücknahmeverfahren eingesetzt sind,
bearbeiten Widerrufs- und Rücknahmeverfahren der seinerzeit positiv
beschiedenen Verfahren und ermitteln den dafür relevanten Sachverhalt durch
Auswertung. Verfahrensmanagende überprüfen die Aktenlage hinsichtlich der
Anhörungsreife und stellen diese ggf. her. Des Weiteren wird die Fristeinhaltung
verwaltet. Aufgrund der Fallkonstellationen des § 14a AsylG gelten die
Asylanträge entweder als gestellt oder sind in der Regel nur anzeigepflichtig, so dass in
der Regel keine Anhörung stattfindet.
22. Gab es seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/19535 im Mai 2020 substanzielle Änderungen an der
Gesamtkonzeption und Dienstanweisung Asylverfahrensberatung (DA AVB) des
BAMF, und wenn ja, welche (bitte auflisten)?
Nein. Es gab zwischenzeitlich keine Änderungen der Gesamtkonzeption und
Dienstanweisung AVB.
23. Wieso gibt es keine interne Anweisung, dass die individuelle
Asylverfahrensberatung der zweiten Stufe zwingend vor der Anhörung erfolgen soll
(vgl. die nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zwar
ausweichende, jedoch wohl so zu verstehende Antwort der
Bundesregierung auf Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 19/19535), obwohl dies
nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller für einen guten
und informierten Verlauf der für das Asylverfahren extrem bedeutenden
Anhörung wichtig wäre und eine solche vorherige Beratung nach
Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auch problemlos organisiert
werden könnte, insbesondere wenn diese durch das BAMF selbst
erfolgen sollte (bitte ausführen)?
Bei der individuellen AVB der zweiten Stufe handelt es sich um ein Angebot,
das Asylsuchende über die gesamte Dauer ihres Verfahrens, vom Zeitpunkt vor
der Asylantragstellung bis nach der Zustellung des Bescheides, freiwillig in
Anspruch nehmen können. Es soll daher auch kein Verfahrensabschnitt
festgeschrieben werden, während dessen die Beratung erfolgen soll. In der Praxis
erfolgt die individuelle Beratung beim BAMF jedoch häufig vor der Anhörung.
24. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung diesbezüglich eine
Entschleunigungs- bzw. Vorbereitungsphase im Asylverfahren vor der
Anhörung, damit Asylsuchende zur Ruhe kommen, sich beraten und auf die
Anhörung vorbereiten können (bitte begründen)?
Weder das europäische noch das deutsche Asylrecht sehen eine
„Entschleunigungs- oder Vorbereitungsphase“ im Asylverfahren vor. Zeitnahe Anhörungen
und Entscheidungen liegen im Interesse der Asylantragstellenden, da sie so
schnell Gewissheit über ihre Bleibeperspektive in Deutschland erhalten.
Gleichwohl bestehen in jeder Phase des Asylverfahrens – insbesondere vor der
Anhörung – Möglichkeiten, behördlicherseits auf bisher noch nicht erkannte
individuelle Bedürfnisse der Asylsuchenden angemessen einzugehen.
25. Inwieweit stellt es nach Auffassung der Bundesregierung für
Asylsuchende einen Nachteil dar, dass im Rahmen der BAMF-Beratung wegen
des Neutralitätsgebots nur allgemein an die Rechtsanwaltskammern
verwiesen werden darf und nicht an entsprechend spezialisierte
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. Antwort zu Frage 31g auf
Bundestagsdrucksache 19/19535), obwohl solche allgemeinen Verweise nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller aufgrund der
hochgradigen Spezialisierung im Asylrecht (etwa auch nach Herkunftsländern)
und der komplexen Verschränkung von EU- und nationalem Recht sowie
der zu beachtenden Rechtsprechung von europäischen und nationalen
Gerichten für Asylsuchende nur von geringem Wert sind oder ihnen
sogar schaden können, falls diese dadurch an Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte gelangen, die über ein solches Spezialwissen und/oder die
nötige Erfahrung nicht verfügen (bitte begründen)?
Wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 31g der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/19535 dargestellt, kann
das BAMF aufgrund des Neutralitätsgebots keine konkreten Rechtsanwälte
bzw. Rechtsanwältinnen empfehlen. Es ist nicht ersichtlich, warum hieraus
Nachteile für Asylsuchende entstehen sollten, zumal die
Rechtsanwaltskammern entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwältinnen
vorschlagen können. Gerade durch die strikte Wahrung der Neutralität werden die
Asylsuchenden davor geschützt, in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt zu
werden. Zur besseren Information für die Asylsuchenden wurde vom BAMF in
Zusammenarbeit mit der Bundesrechtsanwaltskammer ein Informationsblatt
zum Recht auf anwaltliche Vertretung erstellt. Das Informationsblatt wurde
vom BAMF in die neun häufigsten Sprachen der Asylsuchenden in
Deutschland übersetzt und steht an allen BAMF AVB Standorten als
Informationsmaterial zur Verfügung.
26. Aus welchem Grunde sollten sich Asylsuchende nach Auffassung der
Bundesregierung mit einer individuellen Asylverfahrensberatung durch
das BAMF zufriedengeben, obwohl eine Beratung durch unabhängige
Wohlfahrtsverbände viel umfassendere Leistungen und Angebote enthält
(etwa die Begleitung als Beistand bei Anhörungen, eine Einschätzung
individueller Erfolgsaussichten und Hinweise zu Schutzquoten, eine
Beratung zu alternativen Aufenthaltsmöglichkeiten, humanitären Regelungen
oder zum Kirchenasyl, eine Beratung zu Erfolgsaussichten von
Rechtsmitteln gegen BAMF-Bescheide usw., vgl. Antwort zu Frage 31 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535), und inwieweit liegt diesbezüglich eine
Ungleichbehandlung und Benachteiligung vor, wenn es an einzelnen
bzw. vielen BAMF-Standorten kein Beratungsangebot durch
unabhängige Verbände gibt (bitte begründen)?
Die der Fragestellung zugrundeliegende Bewertung der individuellen AVB
durch das BAMF wird nicht geteilt. Durch das BAMF wird sichergestellt, dass
die AVB flächendeckend und mit bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards
angeboten wird.
27. Welche Informationen oder Einschätzungen liegen dem BAMF
inzwischen dazu vor, inwieweit das BAMF-Beratungspersonal mit Aufgaben
der Beratungstätigkeit (nicht) ausgelastet ist (Nachfrage zu der Antwort
der Bundesregierung zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/19535;
bitte so ausführlich wie möglich darstellen; die Fragestellerinnen und
Fragesteller gehen davon aus, dass innerhalb des BAMF zumindest
Erfahrungswerte zu dieser Frage vorliegen müssen, schon wegen interner
Personalplanungen und des konkreten Personaleinsatzes)?
Das BAMF strebt grundsätzlich an, dass zur Sicherstellung der Beratung, auch
in Vertretungsfällen, mehr Mitarbeitende für den AVB Bereich ausgebildet und
eingesetzt werden als Beratungsaufgaben anfallen. Daher ist es erforderlich,
dass insbesondere die Vertreterinnen und Vertreter auch weitere Aufgaben
wahrnehmen können.
28. Welches waren die laut Bundesregierung nicht auszuräumenden
fachlichen Mängel, die nach Ansicht des BMI einer Veröffentlichung des vom
UNHCR und dem BAMF erstellten Evaluationsberichts zum Pilotprojekt
einer unabhängigen Asylverfahrensberatung entgegenstanden (vgl.
Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/19535; bitte ausführen
und begründen), inwieweit ist versucht worden, diese (angeblichen)
Mängel auszuräumen (bitte entsprechende Gespräche mit dem UNHCR
und dem BAMF mit Datum auflisten), und wie ist es zu erklären und zu
rechtfertigen, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat (BMI) seine differierende Auffassung offenbar für stichhaltiger hielt
als die gemeinsame gegenteilige Auffassung des fachlich zuständigen
Bundesamtes und des für die korrekte Umsetzung der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) zuständigen UNCHR, mit dem die
Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten verpflichtet sind (vgl. Präambel und Artikel 35
GFK und Artikel 2 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967; bitte begründen), und wer hat bzw. auf welcher
Entscheidungsebene wurde dies im BMI entschieden?
Aufgrund zu geringer Fallzahlen verfügte das Pilotprojekt nach Auffassung des
BMI über keine valide Datenbasis. Nach Abschluss des Pilotprojekts standen
die Fallzahlen unveränderlich fest und sind naturgemäß nachträglich nicht zu
erhöhen. Im weiteren Verlauf der 18. Legislaturperiode konnte der
Meinungsfindungsprozess nicht finalisiert werden. Ob und welche konkreten Gespräche
einzelne Mitarbeitende auf welchen Ebenen geführt haben, lässt sich mangels
Dokumentation und aufgrund des länger zurückliegenden Zeitraums nicht mehr
nachvollziehen.
29. Wie begründet das BMI seine Auffassung (vgl. Antwort zu Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535), die Entscheidung zur
Asylverfahrensberatung durch das BAMF sei „hinreichend in den Gremien erörtert
worden“, angesichts des Umstands, dass der Vorschlag zur
Asylverfahrensberatung nach § 12a AsylG gar nicht Gegenstand der
Sachverständigenanhörung zum „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ war (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller), sondern erst nach der Anhörung eingebracht wurde und
dann bereits zwei Tage später zusammen mit einer Vielzahl anderer
wichtiger Änderungen im Aufenthaltsrecht im Innenausschuss beraten
und beschlossen wurde, sodass nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller eben keine ausreichende Gelegenheit einer sorgfältigen
Erörterung dieser Neuregelung bestand (bitte begründen)?
Die Auffassung des BMI wurde in der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/19535
bereits dargelegt. Erneut wird beispielhaft auf die Öffentliche Anhörung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 6. Mai 2019, 14.00 Uhr bis
17:00 Uhr, zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Für ein
umfassendes Qualitätsmanagement beim Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge“ auf Bundestagsdrucksache 19/4853 – und zum Gesetzentwurf der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Asylgesetzes zur Beschleunigung von Verfahren durch erweiterte Möglichkeit
der Zulassung von Rechtsmitteln“ – Bundestagsdrucksache 19/1319, Protokoll-
Nr. 19/51, verwiesen. Gegenstand der Anhörung war u. a. die Einführung einer
unabhängigen individuellen Asylverfahrensberatung. Die Sachverständigen
haben hierzu im Vorfeld schriftlich Stellung genommen und die Fragen der
Mitglieder beantwortet. Zum parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren nimmt
die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung keine Stellung, da
dieses den Verantwortungsbereich des Deutschen Bundestages betrifft.
30. Warum nahm die Bundesregierung zur Begründung ihrer Auffassung, die
Entscheidung zur Asylverfahrensberatung durch das BAMF sei
„hinreichend in den Gremien erörtert worden“ (vgl. Antwort zu Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535), Bezug auf die Debatte im Bundestag
zur Verabschiedung des „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“
(Plenarprotokoll 19/105, S. 12873ff), obwohl der Bundesminister des Innern, für Bau
und Heimat in dieser Debatte in seiner Rede kein einziges Wort über die
Asylverfahrensberatung verlor und die Abgeordnete Eva Högel (SPD)
die einzige Rednerin war, die inhaltlich in drei kurzen Sätzen auf diese
Regelung einging (ebd., S. 12876), während die Rednerinnen und Redner
der Opposition gerade einmal jeweils fünf Minuten Zeit hatten, um auf
zahlreiche Regelungen in drei unterschiedlichen Gesetzen einzugehen
(bitte begründen)?
31. Warum nahm die Bundesregierung zur Begründung ihrer Auffassung, die
Entscheidung zur Asylverfahrensberatung durch das BAMF sei
„hinreichend in den Gremien erörtert worden“ (vgl. Antwort zu Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535), Bezug auf die 51. Sitzung des
Innenausschusses, bei der es sich nicht etwa um eine Befassung mit dem
Vorschlag einer Asylverfahrensberatung nach § 12a AsylG handelte, sondern
um eine Sachverständigenanhörung zu parlamentarischen Initiativen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Vorschlägen zum
Qualitätsmanagement im BAMF und zu Asylgerichtsverfahren, wobei zwar die
Frage einer unabhängigen Asylverfahrensberatung auch Thema war,
jedoch alle unabhängigen Sachverständigen, die hierzu Stellung nahmen,
die notwendige Unabhängigkeit einer solchen Beratung vom BAMF
betonten, während alleine der Präsident des BAMF, Hans-Eckhard
Sommer, der nach Ansicht der Fragesteller als weisungsabhängiger
Präsident einer Bundesbehörde aber nicht als „unabhängiger“
Sachverständiger gelten kann, die Idee einer Beratung durch sein Amt befürwortete
(vgl. Wortprotokoll Nr. 19/51 der 51. Sitzung des Innenausschusses, bitte
begründen) – und inwieweit teilt die Bundregierung vor diesem
Hintergrund die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass die
Neuregelung des § 12a AsylG einer individuellen
Asylverfahrensberatung durch das BAMF (und nur ergänzend durch unabhängige
Wohlfahrtsverbände) gegen den geballten unabhängigen Sachverstand
verstößt, wie er in der von der Bundesregierung in Bezug genommenen
Anhörung deutlich wurde (bitte begründen)?
Die Fragen 30 und 31 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/19535 verwiesen. Wie
dort bereits u. a. ausgeführt, wurden Wortprotokoll der 51. Sitzung des
Ausschusses für Inneres und Heimat, Protokoll-Nr. 19/51 sowie Plenarprotokoll
19/105, S. 12873B bis 12891B, als Beispiele herangezogen. Ergänzend wird
auf die Antwort zu den Fragen 26 und 29 verwiesen.
32. Inwieweit gewährt die Bundespolizei Asylsuchenden in Haft (z. B. in
Zurückweisungshaft während eines Dublin-Verfahrens) einen Zugang zu
individueller Asylverfahrensberatung durch das BAMF bzw. durch die
Wohlfahrtsverbände (bitte differenzieren und konkret ausführen)?
33. Warum hat die Bundesregierung gemäß ihrer Antwort zu Frage 37 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535 keine Erkenntnisse darüber, ob
Wohlfahrtsverbände Zugang zu inhaftierten Asylsuchenden zum Zweck der
Asylverfahrensberatung erhalten, obwohl dies nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller nach § 12a AsylG gewährleistet sein
müsste, und inwieweit wird sich die Bundesregierung gegenüber den
Bundesländern dafür einsetzen, dass Wohlfahrtsverbänden ein Zugang zu
inhaftierten Asylsuchenden im Rahmen einer Beratung nach § 12a
AsylG gewährleistet wird (bitte darlegen)?
Die Fragen 32 und 33 werden gemeinsam beantwortet.
Wie die Bundesregierung unter anderem in ihrer Vorbemerkung auf
Bundestagsdrucksache 18/7196 ausgeführt hat, fällt der Vollzug von Haft und damit
auch die Gewährung eines Zugangs zu den Inhaftierten in den ausschließlichen
Zuständigkeitsbereich der Länder.
34. Inwieweit ist die in der Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache
19/19535 von der Bundesregierung gegebene Begründung, die Auflage
in EU-AMIF-Zuwendungsbescheiden, wonach Maßnahmen im
Zusammenhang der Vollziehung einer Ausreisepflicht weder beeinträchtigt,
gestört oder verhindert werden dürfen, sei nach § 36 Absatz 2 Nummer 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zulässig, damit vereinbar,
dass in Absatz 1 derselben Vorschrift zuvor bestimmt wird, dass
Nebenbestimmungen nur zulässig sind, wenn sie durch Rechtsvorschrift
zugelassen sind oder sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden – sodass nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller nur solche Nebenbestimmungen
zulässig sind, bei denen es um die Einhaltung der konkreten
Projektvorgaben und Projektziele geht, allgemeine Auflagen zum „Wohlverhalten“
des Projektträgers jenseits des geförderten Projekts hingegen unzulässig
wären (bitte ausführlich begründen)?
Der in der Frage genannte § 36 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) ist seinem Wortlaut nach nur anwendbar auf Verwaltungsakte, auf die
ein Rechtsanspruch besteht. Auf Zuwendungen nach dem AMIF und damit auf
die entsprechenden Zuwendungsbescheide besteht allerdings kein Anspruch.
35. Wie war die Rechtsauffassung der EU-Kommission zur Zulässigkeit
solcher Auflagen bei EU-AMIF-Zuwendungsbescheiden, die sich nicht auf
konkrete Ziele des geförderten Projekts, sondern auf ein allgemeines
„Wohlverhalten“ der Projektträger im Bereich der Abschiebungspolitik
beziehen (bitte konkret darlegen; Nachfrage zu der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/19535)?
Die Europäische Kommission hat lediglich Veranlassung gehabt, zu der
tatsächlich für Zuwendungsbescheide vorgesehenen Nebenbestimmung Stellung
zu nehmen. Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/19535 verwiesen.
36. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der
Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages (Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 02/20 und
WD 3 – 3000 – 089/20 vom 29. April 2020, S. 17f), wonach es
„Fraglich“ sei ob „jedes auch nur mittelbar in irgendeinem ‚Zusammenhang‘
mit den Zielen des AMIF stehende Verhalten – wie die Ankündigung von
Abschiebeterminen oder kritische Stellungnahmen zum Thema
Abschiebung – einen Förderausschluss rechtfertigen kann“ (bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf die Bundestagsdrucksache 19/19535 verwiesen. Die
Bundesregierung nimmt zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des
Deutschen Bundestages grundsätzlich nicht Stellung.
37. Inwieweit werden nach Auffassung der Bundesregierung verschiedene
Stellen eines Trägers unzulässig in „Sippenhaftung“ genommen, wenn
sie in ihrer Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/19535
erklärt, dass „jede Handlung von Stellen, die den Zuwendungsempfänger
nach außen vertreten“, dazu führen kann, dass Mittel für konkrete
Projekte bei Verstößen gegen die EU-AMIF-Auflage zu
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zurückgefordert werden können, d. h. nach Lesart der
Fragestellerinnen und Fragesteller selbst dann, wenn diese Stellen an der
Ausführung des konkreten Projektes gar nicht beteiligt sind (bitte
ausführen); was genau wird in diesem Zusammenhang unter „Träger“ bzw.
„Stellen“ eines Trägers mit Außenwirkung verstanden (bitte ausführen)?
Die Nebenbestimmung bezieht sich auf den „Zuwendungsempfänger als
juristische Person sowie jede für ihn zur Vertretung berechtigte oder von ihm mit
Aufgaben mit Außenwirkung beauftragte Person“. Juristischen Personen wird
nach den in den §§ 31 und 166 des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) zum
Ausdruck gebrachten Rechtsgrundsätzen das Handeln und Wissen ihrer jeweiligen
Organe stets und nicht nur im Bereich des Zuwendungsrechts zugerechnet. Die
Zurechnung der Handlungen und des Wissens von Personen, die von einer
Person mit bestimmten Aufgaben betraut ist, entspricht ebenfalls allgemein
bestehenden Rechtsgrundsätzen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb von diesen
Rechtsgrundsätzen speziell in dem von den Fragestellenden angesprochenen
Zusammenhang abgewichen werden solle.
38. Ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 14 und 15 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535 so zu verstehen, dass bereits ein Hinweis
auf eine konkret bevorstehende Charterabschiebung zu einer (teilweisen)
Rückforderung von EU-AMIF-Mitteln führen würde, selbst wenn es
keinen Zusammenhang zum geförderten Projekt gibt und die inhaltlichen
Ziele und Vorgaben des Projekts ansonsten vollständig erfüllt werden,
und wie wäre ein solches rigides Vorgehen zu begründen, auch vor dem
Hintergrund, dass ein Hinweis auf eine bevorstehende
Charterabschiebung keine Be- oder Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
darstellt, sondern möglicherweise Betroffenen die Möglichkeit gibt, sich
rechtlich beraten zu lassen, etwaig bestehende Abschiebungshindernisse
noch vorzutragen oder eine freiwillige Ausreise einzuleiten, was im
Rechtsstaat ausdrücklich vorgesehene Handlungsoptionen sind, die nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht sanktioniert
werden dürfen (bitte nachvollziehbar begründen)?
39. Ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 14 und 15 auf
Bundestagsdrucksache 19/19535 so zu verstehen, dass eine Verletzung
einzelner Vorgaben der im Februar 2015 getroffenen Vereinbarung zu einem
„geordneten Kirchenasylverfahren“ zu einer Rückforderung von EU-
AMIF-Mitteln führen könnte oder wird, etwa wenn Geflüchtete trotz
einer negativen Überprüfung eines Kirchenasyldossiers durch das BAMF
im Kirchenasyl verbleiben sollten (bitte nachvollziehbar ausführen)?
Die Fragen 38 und 39 werden gemeinsam beantwortet.
Ob eine Rückforderung rechtlich möglich wäre und wie ein entsprechendes
Ermessen ausgeübt würde, hängt von den Einzelheiten jedes Sachverhaltes ab.
Die Bundesregierung nimmt zu hypothetischen Sachverhalten nicht Stellung.
40. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller, dass Träger, die Empfänger von EU-AMIF-Mitteln
sind, eine hinreichende Klarheit darüber haben müssen, unter welchen
Bedingungen, in welchen konkreten Fallkonstellationen usw. ihnen eine
(auch rückwirkende) Rücknahme gewährter Mittel droht, und inwieweit
hält sie ihre Ausführungen zu den oben aufgeführten Fragen zu
unterschiedlichen Stellen eines Trägers, zu Ankündigungen von
Charterabschiebungen oder zur Gewährung von Kirchenasyl für hinreichend
konkret und berechenbar – beispielhaft: unter welchen Bedingungen muss
ein kirchlicher Träger mit der Rücknahme entsprechender Fördermittel
rechnen, wenn es aus Sicht des BAMF zu Verstößen gegen das
vereinbarte Kirchenasylverfahren kommt (bitte nachvollziehbar ausführen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 38 und 39 und
ergänzend auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 14 und 16 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/19535 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]