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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Unabhängige Asylverfahrensberatung (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19535)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

16.12.2020

Antwortdauer

41 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/2409805.11.2020

Unabhängige Asylverfahrensberatung (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19535)

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE. Unabhängige Asylverfahrensberatung (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19535) In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19535 beantwortete die Bundesregierung Fragen zur unabhängigen Asylverfahrensberatung nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nur unzureichend, weshalb aus ihrer Sicht Nachfragen erforderlich sind. Insbesondere behauptete die Bundesregierung dort zu Frage 1, dass keine Erkenntnisse dazu vorlägen, an welchen Standorten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) es Angebote einer unabhängigen individuellen Asylverfahrensberatung durch die Wohlfahrtsverbände gebe. Das ist nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller schon deshalb unglaubhaft, weil sich nach der Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 „auf Arbeitsebene eine gute Zusammenarbeit zwischen der Asylverfahrensberatung des BAMF und der Asylverfahrensberatung anderer Träger entwickelt“ habe und es ein zentrales Anliegen sei, eine „Koordination, Kooperation und Vernetzung“ zwischen BAMF und Trägern herzustellen. Eine solche Zusammenarbeit des BAMF mit den Wohlfahrtsverbänden wird auch vom Gesetzgeber erwartet, in der Begründung zur Einführung der Neuregelung nach § 12a des Asylgesetzes (AsylG) heißt es (Änderungsantrag von CDU/CSU/SPD auf Ausschussdrucksache 19(4)307): „Die individuelle Asylverfahrensberatung kann durch das Bundesamt oder durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt werden, wobei Beratungsstandards zwischen Bundesamt und Wohlfahrtsverbände [so im Original] ausgetauscht und gemeinsam weiterentwickelt werden sollen.“ Angesichts dieser nach Auskunft der Bundesregierung bestehenden engen Zusammenarbeit des BAMF mit den Wohlfahrtsverbänden, die weiter vertieft werden soll, ist es nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller unvorstellbar, dass im BAMF keine Erkenntnisse dazu vorliegen sollen, an welchen Standorten die Wohlfahrtsverbände eine individuelle Asylverfahrensberatung bislang anbieten oder angeboten haben. Auf diese Erkenntnisse des BAMF muss die Bundesregierung bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller selbstverständlich zurückgreifen. Mit dem sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz war eine Regelung zur Asylverfahrensberatung neu geschaffen worden (§ 12a AsylG). Eine kritische Bewertung dieser Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren durch unabhängige Sachverständige war jedoch nicht möglich, weil der Änderungsantrag der Koalition, der diesen Vorschlag enthielt, erst nach der Sachverständigenanhörung Deutscher Bundestag Drucksache 19/24098 19. Wahlperiode 05.11.2020 zum Gesetz eingebracht worden war (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/19535). Keine zwei Tage später wurde der Gesetzentwurf im Innenausschuss beraten, weitere zwei Tage darauf im Bundestag beschlossen, zusammen mit zahlreichen weiteren wichtigen Regelungen im Aufenthaltsrecht, sodass eine gründliche parlamentarische Beratung zu diesem Teilaspekt des „Migrationspakets“ allein aus zeitlichen Gründen nicht möglich war. Laut Koalitionsvertrag sollte es eigentlich eine „unabhängige und flächendeckende Asylverfahrensberatung“ geben (https://www.cdu.de/system/tdf/medi a/dokumente/koalitionsvertrag_2018.pdf?file=1), doch nach der Neuregelung des § 12 a AsylG übernimmt vor allem das BAMF die Aufgabe einer sogenannten unabhängigen staatlichen Asylverfahrensberatung, wobei die individuelle Beratung in der zweiten Stufe durch das BAMF „oder durch Wohlfahrtsverbände“ durchgeführt werden kann. Die Wohlfahrtsverbände haben jedoch keine Bundesmittel zur Finanzierung ihrer Arbeit bzw. der entsprechenden Personalkosten erhalten. Die Befürchtung, dass bisherige finanzielle Fördermittel für unabhängige Verbände mit Verweis auf die geplante flächendeckende staatliche Beratungsstruktur reduziert oder eingestellt werden könnten, hat sich offenbar bereits realisiert. So bestätigte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 19/19535, dass infolge der gesetzlichen Neuregelung in § 12a AsylG eine unabhängige Verfahrensberatung „durch EU- Mittel nicht mehr gefördert werden kann“ und es deshalb auch keine Ausschreibung entsprechender Fördermittel mehr gebe. In den Jahren 2017/2018 waren noch über 7 Mio. Euro für solche Projekte (ganz oder teilweise Verfahrensberatung) bewilligt worden (ebd., Antwort zu Frage 3). Nach einer Meldung von „dpa“ vom 14. August 2020 („Linke verlangen Hilfe für unabhängige Beratung bei Asylverfahren“) wurden Beratungsstellen zur unabhängigen Verfahrensberatung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) an den Standorten Chemnitz, Dresden, Leipzig und Dölzig wegen auslaufender EU- Fördermittel eingestellt, es gebe dort keine unabhängige Beratung mehr, sondern nur noch Informationen durch das BAMF. „Unabhängige Asylverfahrensberatung vor dem Aus?“, lautete auch die besorgte Überschrift einer Pressemitteilung niedersächsischer Vereine (https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uplo ads/2019/11/2019_11_12-AMBA_Asylverfahrensberatung-1.pdf), die die bisherige Landesförderung der unabhängigen Asylverfahrensberatung angesichts der Neuregelung in Gefahr sahen. Zu diesen Befürchtungen wollte sich die Bundesregierung auf Anfrage jedoch nicht äußern, sie habe hierzu „keine Erkenntnisse“ (vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/19535). Eine unabhängige Beratung zeichnet sich nach Auffassung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Uwe Berlit durch eine „institutionell und personell systematisch getrennte – und nicht nur durch eine ‚ firewall‘ innerhalb einer Behörde organisierte – Beratung“ aus (Protokoll der 51. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 6. Mai 2019, Seite 18f). Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19535 geht nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zweifelsfrei hervor, dass die Beratung durch das BAMF insofern keine „unabhängige“ Beratung ist. Aufschlussreich ist auch, dass die Bundesregierung dort in der Antwort zu Frage 31 offen erklärte, dass die Asylverfahrensberatung durch das BAMF „gerade keine Rechtsberatung“ sei und „bei Bedarf“ an „andere Beratungsangebote“ oder die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer verwiesen werde (nicht aber an spezialisierte Anwältinnen oder Anwälte). Warum nun aber eine umfassende staatliche Beratungsstruktur aufgebaut wird, die zentrale Aufgaben einer individuellen Verfahrensberatung nicht übernehmen kann und diesbezüglich auf unabhängige Beratungsstellen oder anwaltliche Angebote verweisen muss, erschließt sich den Fragestellerinnen und Fragestellern nicht. Laut Dienstanweisung darf das BAMF folgende Beratungsleistungen nicht erbringen (vgl. ebd.): Begleitung als Beistand bei Anhörungen, Einschätzung individueller Erfolgsaussichten, Hinweise zu Schutzquoten, Beratung zu alternativen Aufenthaltsmöglichkeiten, humanitären Regelungen oder zum Kirchenasyl, Beratung zu Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln gegen BAMF-Bescheide. Das BAMF darf auch keine „parteiliche“ Beratung vornehmen, d. h. nicht aus der Perspektive und im besten Interesse der Betroffenen beraten. Unabhängige Beratungsstellen haben zudem einen umfassenderen Ansatz und können z. B. auch zu sozialrechtlichen Fragen, nach rassistischen Übergriffen oder bei Problemen mit der Unterkunft, zu Fragen des Familiennachzugs, psychischen Problemen usw. beraten. Es stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, warum Asylsuchende die nur eingeschränkte Beratung durch das BAMF und nicht die umfassende Beratung der unabhängigen Verbände in Anspruch nehmen sollten und inwieweit eine Ungleichbehandlung Asylsuchender vorliegt, wenn an vielen BAMF-Standorten kein unabhängiges Beratungsangebot verfügbar ist, unter anderem infolge des Ausbaus der staatlichen Beratungsstruktur und wegen zurückgehender Fördermittel und einer unzureichenden Finanzierung für unabhängige Beratungsangebote. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie ist der aktuelle Stand bei der Einführung flächendeckender Beratungsangebote durch das BAMF und die weitere diesbezügliche Planung (bitte nach Standorten auflisten und angeben, inwieweit dort Beratungen der ersten bzw. zweiten Stufe angeboten werden), wie viel Personal an welchen Standorten wird für diese Beratungsaufgabe derzeit eingesetzt, und welche Schulungen in welchem Umfang für wie viele Mitarbeitenden des BAMF hat es gegeben bzw. sind geplant (bitte ausführlich darstellen)?  2. An welchen Standorten des BAMF gibt es derzeit bzw. gab es zum Inkrafttreten des „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“ bzw. zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19535 im Mai 2020 (bitte differenzieren) Angebote einer unabhängigen individuellen Asylverfahrensberatung durch Wohlfahrtsverbände und/oder andere unabhängige Organisationen oder Vereine (bitte jeweils nach Standorten auflisten und Angaben zum jeweiligen Träger, zum Umfang der Beratung usw. machen)?  3. Wieso behauptete die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/19535, Erkenntnisse dazu, an welchen BAMF- Standorten es Angebote einer individuellen Asylverfahrensberatung durch unabhängige Verbände gebe, lägen ihr nicht vor, obwohl sie sich nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller diese Erkenntnisse ohne Weiteres und mit zumutbarem Aufwand durch eine einfache Abfrage an das ihr unterstellte BAMF hätte beschaffen können, was im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auch zumutbar und zwingend geboten gewesen wäre (bitte begründen)?  4. Wie ist die Behauptung der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/19535, Erkenntnisse dazu, an welchen BAMF-Standorten es Angebote einer individuellen Asylverfahrensberatung durch unabhängige Verbände gebe, lägen ihr nicht vor, damit vereinbar, dass sich nach ihrer eigenen Auskunft (ebd., Antwort zu Frage 11) „auf Arbeitsebene eine gute Zusammenarbeit zwischen der Asylverfahrensberatung des BAMF und der Asylverfahrensberatung anderer Träger entwickelt“ habe, was nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die Schlussfolgerung zulässt, dass im BAMF zweifelsohne bekannt sein muss, an welchen Standorten es unabhängige Beratungsangebote der Wohlfahrtsverbände und/oder anderer unabhängiger Organisationen oder Verbände gibt, nach denen (vergeblich) gefragt worden war (bitte ausführen)?  5. Wie soll dem gesetzgeberischen Auftrag nachgekommen werden, Beratungsstandards zwischen dem Bundesamt und Wohlfahrtsverbänden auszutauschen und gemeinsam weiterzuentwickeln (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), wenn (angeblich) nicht einmal Erkenntnisse dazu vorliegen, an welchen BAMF-Standorten welche Angebote zur Asylverfahrensberatung durch welche Wohlfahrtsverbände es gibt (bitte nachvollziehbar ausführen)?  6. Inwieweit ist die (Nicht-) Beantwortung der Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/19535 zu BAMF-Standorten, an denen es ein unabhängiges Beratungsangebot der Verbände gibt, auch damit zu erklären, dass nach Antwort der Bundesregierung (ebd., Antwort zu Frage 11) das BAMF eigentlich nicht beabsichtigt, „andere Beratungsstrukturen zu ersetzen, zu übernehmen oder zu verdrängen“, diese Verdrängung bei einer klaren Beantwortung der genannten Frage aber erkennbar werden könnte, weil nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die wahrscheinliche Folge der Einführung einer flächendeckenden staatlichen Beratungsstruktur sein wird, dass das Angebot einer unabhängigen Beratung zurückgeht – wie an den Standorten Chemnitz, Dresden, Leipzig und Dölzig offenbar bereits geschehen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), weil mit Verweis auf das staatliche Angebot keine EU-Fördermittel mehr bewilligt werden und/ oder einzelne Bundesländer ihre Förderung reduzieren oder einstellen könnten (bitte begründen)?  7. Inwieweit kann die Bundesregierung bzw. kann das BAMF bestätigen, dass an den Standorten Chemnitz, Dresden, Leipzig und Dölzig Beratungsstellen zur unabhängigen Verfahrensberatung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) eingestellt wurden, inwieweit kann bestätigt werden, dass dies wegen auslaufender EU-Fördermittel geschah, und inwieweit liegen der Bundesregierung bzw. dem BAMF Erkenntnisse zu Fördermitteln des Landes Sachsen für eine unabhängige Asylverfahrensberatung vor (bitte ausführen; nach Informationen des Sächsischen Flüchtlingsrates sei regierungsseitig eigentlich eine Verstetigung der Förderung der unabhängigen Asylverfahrensberatung vereinbart worden, https://www.saechsischer-flue chtlingsrat.de/de/2020/08/27/akuter-handlungsbedarf-bei-unabhaengiger-a sylverfahrensberatung-in-sachsen/)?  8. An welchen weiteren BAMF-Standorten wurden seit Inkrafttreten des „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“ unabhängige Asylverfahrensberatungsstellen geschlossen (bitte nach Datum, Standorten und Verbänden auflisten), und was ist der Bundesregierung bzw. dem BAMF zu den jeweiligen Gründen der Schließung bekannt (bitte differenziert auflisten)?  9. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass das Angebot einer unabhängigen Asylverfahrensberatung eingeschränkt wird, weil es nach ihrer Auskunft keine diesbezügliche EU-Förderung mehr gibt (vgl. Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 19/19535), und inwieweit wäre sie dazu bereit, wenigstens diese ausfallenden EU-Fördermittel finanziell auszugleichen, weil dies auch eine Folge des staatlichen Beratungsangebotes ist (vgl. ebd., bitte begründen)? 10. Warum können EU-Mittel nach Auffassung der Bundesregierung nicht mehr für eine unabhängige Asylverfahrensberatung vergeben werden (ebd.), obwohl das staatliche Beratungsangebot durch das BAMF zahlreiche Aufgaben einer unabhängigen Asylverfahrensberatung gar nicht übernehmen kann wie z. B. eine Rechtsberatung, eine Begleitung als Beistand bei Anhörungen, die Einschätzung individueller Erfolgsaussichten und Hinweise zu Schutzquoten, eine Beratung zu alternativen Aufenthaltsmöglichkeiten oder zu humanitären Regelungen oder zu Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln gegen BAMF-Bescheide (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen)? 11. Inwieweit kommt nach Auffassung der Bundesregierung zumindest eine Förderung mit EU-AMIF-Mitteln für die individuelle asylrechtliche Beratung in Betracht, weil zwar die Beratung zu Verfahrensfragen vom BAMF übernommen wird, eine individuelle Rechtsberatung dem BAMF aber gerade nicht möglich ist, sodass diesbezüglich weiterhin ein Förderbedarf besteht (bitte begründen), und inwieweit hält es die Bundesregierung für eine wirksame Vorbereitung der Anhörung für sinnvoll und erforderlich, dass die Betroffenen individuell asylrechtlich beraten wurden (bitte ausführen)? 12. Inwieweit hält die Bundesregierung eine allgemeine Beratung Asylsuchender für sinnvoll und erforderlich, die etwa auch Fragen des Arbeitsmarktzugangs, des Wohnens, der Bildung und der Kultur umfasst, und inwieweit ist es möglich, solche Beratungsleistungen durch unabhängige Verbände z. B. im Rahmen des AMIF zu fördern (bitte ausführen)? 13. Inwieweit ist es dem BAMF infolge seiner engen Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden bekannt, in welchen Bundesländern es Landes- Fördermittel für eine unabhängige Asylverfahrensberatung in welcher Höhe und für welche Träger gibt und inwieweit sich diese Angebote seit Inkrafttreten des „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“ verändert haben oder eingestellt wurden (bitte so genau wie möglich auflisten)? 14. Inwieweit ist es aus Sicht der Bundesregierung bzw. des BAMF sinnvoll, dass die unabhängigen Wohlfahrtsverbände für ihre in § 12a AsylG vorgesehenen Beratungsleistungen Fördermittel des Bundes erhalten, zumal diesbezügliche Ausgaben des Bundes (für die Beratung durch das BAMF) zurückgehen, wenn unabhängige Verbände diese Aufgabe übernehmen (bitte begründen)? 15. An welchen BAMF-Standorten werden den Wohlfahrtsverbänden für „die Durchführung der Beratung (…) Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung gestellt sowie der Zugang zur Aufnahmeeinrichtung gewährleistet“, wie es in der Begründung zur Neuregelung des § 12a AsylG heißt (Änderungsantrag von CDU/CSU/SPD auf Ausschussdrucksache 19(4)307; bitte differenziert auflisten, Standorte und Wohlfahrtsverbände konkret benennen und nach Räumlichkeiten, Sachmittel und Zugang zur Einrichtung differenzieren)? 16. Inwieweit haben Wohlfahrtsverbände erklärt oder deutlich gemacht, dass sie ein Beratungsangebot bzw. Räumlichkeiten außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen (aber in deren Nähe) bevorzugen, um den Charakter der Unabhängigkeit der Beratung zu betonen (bitte ausführen), und inwieweit hält es die Bundesregierung in diesen Fällen für sinnvoll und erforderlich, eine finanzielle Unterstützung auch in Bezug auf solche Räumlichkeiten in der Nähe von Aufnahmeeinrichtungen und in Bezug auf entsprechende Sachmittel zu leisten, bzw. inwieweit geschieht dies bereits (bitte ausführen)? 17. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung des Angebots einer unabhängigen individuellen Asylverfahrensberatung durch die Wohlfahrtsverbände nach Inkrafttreten des „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“, und sieht sie insbesondere gewährleistet, dass es für Asylsuchende eine reale Alternative zwischen dem staatlichen Beratungsangebot durch das BAMF und dem unabhängigen Beratungsangebot durch die Verbände in der Praxis gibt (bitte ausführen)? 18. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Koalitionsvereinbarung umgesetzt, wonach eine „unabhängige und flächendeckende Asylverfahrensberatung“ zu gewährleisten ist (https://www.cdu.de/system/tdf/media/dokum ente/koalitionsvertrag_2018.pdf?file=1; bitte begründen)? 19. Gibt es inzwischen Vereinbarungen mit einzelnen Bundesländern über die Zuständigkeit und Trägerschaft einer unabhängigen flächendeckenden Asylverfahrensberatung, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, wenn nein, warum nicht (Nachfrage zur Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/19535; bitte im Einzelnen mit Datum auflisten)? 20. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass das Beratungsangebot des BAMF bezüglich einer individuellen Asylverfahrensberatung der zweiten Stufe nicht als „unabhängige“ Beratung angesehen werden kann, weil es keine systematische institutionelle und personelle Trennung gibt, wie sie etwa nach Auffassung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Uwe Berlit für eine unabhängige Beratung erforderlich wäre (Protokoll der 51. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 6. Mai 2019, Seite 18f; bitte begründen)? 21. Inwieweit können in der Beratung eingesetzte BAMF-Bedienstete von Asylsuchenden als „unabhängig“ wahrgenommen werden, wenn diese weiterhin dem BAMF unterstellt sind, wenn sie vor und nach ihrer sechsbis zwölfmonatigen Beratungszeit im regulären Asylbereich arbeiten und wenn sie, soweit sie nicht mit der Beratung ausgelastet sind, laut Bundesregierung (vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/19535) zugleich in den folgenden Bereichen eingesetzt werden können: „Prozess“, „SB-Voten“, Widerrufsverfahren (einschließlich Befragungen), „Verfahrensmanagement“, Dublin-Verfahren (Stellen von Ersuchen), Bearbeitung von § 14a-Fällen (bitte begründen); welche Aufgaben konkret sind mit den Stichwörtern „Prozess“, „SB-Voten“ und „Verfahrensmanagement“ gemeint (bitte ausführen), und wie begründet die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser zahlreichen Einsatzmöglichkeiten von BAMF- Beratungspersonen im regulären Asylbereich ihre Auffassung, Mitarbeitende der Asylverfahrensberatung seien „während ihres Einsatzes organisatorisch vom Asylbereich getrennt“ (vgl. Antwort zu Frage 20 a auf Bundestagsdrucksache 19/19535; bitte ausführen)? 22. Gab es seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19535 im Mai 2020 substanzielle Änderungen an der Gesamtkonzeption und Dienstanweisung Asylverfahrensberatung (DA AVB) des BAMF, und wenn ja, welche (bitte auflisten)? 23. Wieso gibt es keine interne Anweisung, dass die individuelle Asylverfahrensberatung der zweiten Stufe zwingend vor der Anhörung erfolgen soll (vgl. die nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zwar ausweichende, jedoch wohl so zu verstehende Antwort der Bundesregierung auf Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 19/19535), obwohl dies nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller für einen guten und informierten Verlauf der für das Asylverfahren extrem bedeutenden Anhörung wichtig wäre und eine solche vorherige Beratung nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auch problemlos organisiert werden könnte, insbesondere wenn diese durch das BAMF selbst erfolgen sollte (bitte ausführen)? 24. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung diesbezüglich eine Entschleunigungs- bzw. Vorbereitungsphase im Asylverfahren vor der Anhörung, damit Asylsuchende zur Ruhe kommen, sich beraten und auf die Anhörung vorbereiten können (bitte begründen)? 25. Inwieweit stellt es nach Auffassung der Bundesregierung für Asylsuchende einen Nachteil dar, dass im Rahmen der BAMF-Beratung wegen des Neutralitätsgebots nur allgemein an die Rechtsanwaltskammern verwiesen werden darf und nicht an entsprechend spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. Antwort zu Frage 31g auf Bundestagsdrucksache 19/19535), obwohl solche allgemeinen Verweise nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller aufgrund der hochgradigen Spezialisierung im Asylrecht (etwa auch nach Herkunftsländern) und der komplexen Verschränkung von EU- und nationalem Recht sowie der zu beachtenden Rechtsprechung von europäischen und nationalen Gerichten für Asylsuchende nur von geringem Wert sind oder ihnen sogar schaden können, falls diese dadurch an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelangen, die über ein solches Spezialwissen und/oder die nötige Erfahrung nicht verfügen (bitte begründen)? 26. Aus welchem Grunde sollten sich Asylsuchende nach Auffassung der Bundesregierung mit einer individuellen Asylverfahrensberatung durch das BAMF zufriedengeben, obwohl eine Beratung durch unabhängige Wohlfahrtsverbände viel umfassendere Leistungen und Angebote enthält (etwa die Begleitung als Beistand bei Anhörungen, eine Einschätzung individueller Erfolgsaussichten und Hinweise zu Schutzquoten, eine Beratung zu alternativen Aufenthaltsmöglichkeiten, humanitären Regelungen oder zum Kirchenasyl, eine Beratung zu Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln gegen BAMF-Bescheide usw., vgl. Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/19535), und inwieweit liegt diesbezüglich eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung vor, wenn es an einzelnen bzw. vielen BAMF-Standorten kein Beratungsangebot durch unabhängige Verbände gibt (bitte begründen)? 27. Welche Informationen oder Einschätzungen liegen dem BAMF inzwischen dazu vor, inwieweit das BAMF-Beratungspersonal mit Aufgaben der Beratungstätigkeit (nicht) ausgelastet ist (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/19535; bitte so ausführlich wie möglich darstellen; die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen davon aus, dass innerhalb des BAMF zumindest Erfahrungswerte zu dieser Frage vorliegen müssen, schon wegen interner Personalplanungen und des konkreten Personaleinsatzes)? 28. Welches waren die laut Bundesregierung nicht auszuräumenden fachlichen Mängel, die nach Ansicht des BMI einer Veröffentlichung des vom UNHCR und dem BAMF erstellten Evaluationsberichts zum Pilotprojekt einer unabhängigen Asylverfahrensberatung entgegenstanden (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/19535; bitte ausführen und begründen), inwieweit ist versucht worden, diese (angeblichen) Mängel auszuräumen (bitte entsprechende Gespräche mit dem UNHCR und dem BAMF mit Datum auflisten), und wie ist es zu erklären und zu rechtfertigen, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) seine differierende Auffassung offenbar für stichhaltiger hielt als die gemeinsame gegenteilige Auffassung des fachlich zuständigen Bundesamtes und des für die korrekte Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zuständigen UNCHR, mit dem die Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten verpflichtet sind (vgl. Präambel und Artikel 35 GFK und Artikel 2 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967; bitte begründen), und wer hat bzw. auf welcher Entscheidungsebene wurde dies im BMI entschieden? 29. Wie begründet das BMI seine Auffassung (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/19535), die Entscheidung zur Asylverfahrensberatung durch das BAMF sei „hinreichend in den Gremien erörtert worden“, angesichts des Umstands, dass der Vorschlag zur Asylverfahrensberatung nach § 12a AsylG gar nicht Gegenstand der Sachverständigenanhörung zum „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ war (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), sondern erst nach der Anhörung eingebracht wurde und dann bereits zwei Tage später zusammen mit einer Vielzahl anderer wichtiger Änderungen im Aufenthaltsrecht im Innenausschuss beraten und beschlossen wurde, sodass nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller eben keine ausreichende Gelegenheit einer sorgfältigen Erörterung dieser Neuregelung bestand (bitte begründen)? 30. Warum nahm die Bundesregierung zur Begründung ihrer Auffassung, die Entscheidung zur Asylverfahrensberatung durch das BAMF sei „hinreichend in den Gremien erörtert worden“ (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/19535), Bezug auf die Debatte im Bundestag zur Verabschiedung des „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“ (Plenarprotokoll 19/105, S. 12873ff), obwohl der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat in dieser Debatte in seiner Rede kein einziges Wort über die Asylverfahrensberatung verlor und die Abgeordnete Eva Högel (SPD) die einzige Rednerin war, die inhaltlich in drei kurzen Sätzen auf diese Regelung einging (ebd., S. 12876), während die Rednerinnen und Redner der Opposition gerade einmal jeweils fünf Minuten Zeit hatten, um auf zahlreiche Regelungen in drei unterschiedlichen Gesetzen einzugehen (bitte begründen)? 31. Warum nahm die Bundesregierung zur Begründung ihrer Auffassung, die Entscheidung zur Asylverfahrensberatung durch das BAMF sei „hinreichend in den Gremien erörtert worden“ (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/19535), Bezug auf die 51. Sitzung des Innenausschusses, bei der es sich nicht etwa um eine Befassung mit dem Vorschlag einer Asylverfahrensberatung nach § 12a AsylG handelte, sondern um eine Sachverständigenanhörung zu parlamentarischen Initiativen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Vorschlägen zum Qualitätsmanagement im BAMF und zu Asylgerichtsverfahren, wobei zwar die Frage einer unabhängigen Asylverfahrensberatung auch Thema war, jedoch alle unabhängigen Sachverständigen, die hierzu Stellung nahmen, die notwendige Unabhängigkeit einer solchen Beratung vom BAMF betonten, während alleine der Präsident des BAMF, Hans-Eckhard Sommer, der nach Ansicht der Fragesteller als weisungsabhängiger Präsident einer Bundesbehörde aber nicht als „unabhängiger“ Sachverständiger gelten kann, die Idee einer Beratung durch sein Amt befürwortete (vgl. Wortprotokoll Nr. 19/51 der 51. Sitzung des Innenausschusses, bitte begründen) – und inwieweit teilt die Bundregierung vor diesem Hintergrund die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass die Neuregelung des § 12a AsylG einer individuellen Asylverfahrensberatung durch das BAMF (und nur ergänzend durch unabhängige Wohlfahrtsverbände) gegen den geballten unabhängigen Sachverstand verstößt, wie er in der von der Bundesregierung in Bezug genommenen Anhörung deutlich wurde (bitte begründen)? 32. Inwieweit gewährt die Bundespolizei Asylsuchenden in Haft (z. B. in Zurückweisungshaft während eines Dublin-Verfahrens) einen Zugang zu individueller Asylverfahrensberatung durch das BAMF bzw. durch die Wohlfahrtsverbände (bitte differenzieren und konkret ausführen)? 33. Warum hat die Bundesregierung gemäß ihrer Antwort zu Frage 37 auf Bundestagsdrucksache 19/19535 keine Erkenntnisse darüber, ob Wohlfahrtsverbände Zugang zu inhaftierten Asylsuchenden zum Zweck der Asylverfahrensberatung erhalten, obwohl dies nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nach § 12a AsylG gewährleistet sein müsste, und inwieweit wird sich die Bundesregierung gegenüber den Bundesländern dafür einsetzen, dass Wohlfahrtsverbänden ein Zugang zu inhaftierten Asylsuchenden im Rahmen einer Beratung nach § 12a AsylG gewährleistet wird (bitte darlegen)? 34. Inwieweit ist die in der Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/19535 von der Bundesregierung gegebene Begründung, die Auflage in EU-AMIF-Zuwendungsbescheiden, wonach Maßnahmen im Zusammenhang der Vollziehung einer Ausreisepflicht weder beeinträchtigt, gestört oder verhindert werden dürfen, sei nach § 36 Absatz 2 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zulässig, damit vereinbar, dass in Absatz 1 derselben Vorschrift zuvor bestimmt wird, dass Nebenbestimmungen nur zulässig sind, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sind oder sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden – sodass nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nur solche Nebenbestimmungen zulässig sind, bei denen es um die Einhaltung der konkreten Projektvorgaben und Projektziele geht, allgemeine Auflagen zum „Wohlverhalten“ des Projektträgers jenseits des geförderten Projekts hingegen unzulässig wären (bitte ausführlich begründen)? 35. Wie war die Rechtsauffassung der EU-Kommission zur Zulässigkeit solcher Auflagen bei EU-AMIF-Zuwendungsbescheiden, die sich nicht auf konkrete Ziele des geförderten Projekts, sondern auf ein allgemeines „Wohlverhalten“ der Projektträger im Bereich der Abschiebungspolitik beziehen (bitte konkret darlegen; Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/19535)? 36. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages (Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 02/20 und WD 3 – 3000 – 089/20 vom 29. April 2020, S. 17f), wonach es „Fraglich“ sei ob „jedes auch nur mittelbar in irgendeinem ‚Zusammenhang‘ mit den Zielen des AMIF stehende Verhalten – wie die Ankündigung von Abschiebeterminen oder kritische Stellungnahmen zum Thema Abschiebung – einen Förderausschluss rechtfertigen kann“ (bitte begründen)? 37. Inwieweit werden nach Auffassung der Bundesregierung verschiedene Stellen eines Trägers unzulässig in „Sippenhaftung“ genommen, wenn sie in ihrer Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/19535 erklärt, dass „jede Handlung von Stellen, die den Zuwendungsempfänger nach außen vertreten“, dazu führen kann, dass Mittel für konkrete Projekte bei Verstößen gegen die EU-AMIF-Auflage zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zurückgefordert werden können, d. h. nach Lesart der Fragestellerinnen und Fragesteller selbst dann, wenn diese Stellen an der Ausführung des konkreten Projektes gar nicht beteiligt sind (bitte ausführen); was genau wird in diesem Zusammenhang unter „Träger“ bzw. „Stellen“ eines Trägers mit Außenwirkung verstanden (bitte ausführen)? 38. Ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 14 und 15 auf Bundestagsdrucksache 19/19535 so zu verstehen, dass bereits ein Hinweis auf eine konkret bevorstehende Charterabschiebung zu einer (teilweisen) Rückforderung von EU-AMIF-Mitteln führen würde, selbst wenn es keinen Zusammenhang zum geförderten Projekt gibt und die inhaltlichen Ziele und Vorgaben des Projekts ansonsten vollständig erfüllt werden, und wie wäre ein solches rigides Vorgehen zu begründen, auch vor dem Hintergrund, dass ein Hinweis auf eine bevorstehende Charterabschiebung keine Be- oder Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen darstellt, sondern möglicherweise Betroffenen die Möglichkeit gibt, sich rechtlich beraten zu lassen, etwaig bestehende Abschiebungshindernisse noch vorzutragen oder eine freiwillige Ausreise einzuleiten, was im Rechtsstaat ausdrücklich vorgesehene Handlungsoptionen sind, die nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht sanktioniert werden dürfen (bitte nachvollziehbar begründen)? 39. Ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 14 und 15 auf Bundestagsdrucksache 19/19535 so zu verstehen, dass eine Verletzung einzelner Vorgaben der im Februar 2015 getroffenen Vereinbarung zu einem „geordneten Kirchenasylverfahren“ zu einer Rückforderung von EU-AMIF- Mitteln führen könnte oder wird, etwa wenn Geflüchtete trotz einer negativen Überprüfung eines Kirchenasyldossiers durch das BAMF im Kirchenasyl verbleiben sollten (bitte nachvollziehbar ausführen)? 40. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass Träger, die Empfänger von EU-AMIF-Mitteln sind, eine hinreichende Klarheit darüber haben müssen, unter welchen Bedingungen, in welchen konkreten Fallkonstellationen usw. ihnen eine (auch rückwirkende) Rücknahme gewährter Mittel droht, und inwieweit hält sie ihre Ausführungen zu den oben aufgeführten Fragen zu unterschiedlichen Stellen eines Trägers, zu Ankündigungen von Charterabschiebungen oder zur Gewährung von Kirchenasyl für hinreichend konkret und berechenbar – beispielhaft: unter welchen Bedingungen muss ein kirchlicher Träger mit der Rücknahme entsprechender Fördermittel rechnen, wenn es aus Sicht des BAMF zu Verstößen gegen das vereinbarte Kirchenasylverfahren kommt (bitte nachvollziehbar ausführen)? Berlin, den 23. Oktober 2020 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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