[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink,
Dr. Konstantin von Notz, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/24103 –
Technische Voraussetzungen für einen hohen Nutzwert der elektronischen
Patientenakte von Anfang an
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die elektronische Patientenakte (ePA) wird, auch vor dem Hintergrund eines
weitgehenden jahrelangen Stillstands bei der Digitalisierung des
Gesundheitswesens, für viele Menschen der erste unmittelbare Berührungspunkt mit
einem sich digitalisierenden Gesundheitswesen werden. Aus Sicht der
fragestellenden Fraktion kann die ePA ein zentraler Baustein werden, um die
Versorgung der von Patientinnen und Patienten zu verbessern und ihnen die
Hoheit über die eigenen Daten zu geben. Aus diesem Grund ist es sehr zu
begrüßen, dass es nunmehr einen gesetzlich zugesicherten Anspruch auf die ePA
und ihre Befüllung durch die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
gibt. Die Wahrung der notwendigen Grundvoraussetzungen von Transparenz,
Datenschutz und IT-Sicherheit sind hierfür ebenso notwendig und
sicherzustellen, wie eine folgende schrittweise Erweiterung des Funktionsumfangs der
ePA und eine Steigerung ihres Nutzwertes für alle relevanten Akteurinnen und
Akteure. Allerdings steht zu befürchten, dass ein allzu abgespeckter
Funktionsumfang in Kombination mit unzureichenden Rahmenvoraussetzungen
dazu führt, dass viele Versicherte keinen persönlichen Nutzen in der ePA
erkennen bzw. wahrnehmen können. So ist unter anderem die flächendeckende
Ausstattung von Praxen und Krankenhäusern mit PTV-4-Konnektoren, die für die
Befüllung der ePA notwendig sind, noch immer nicht gesichert (
https://www.h
andelsblatt.com/politik/deutschland/digitale-medizin-spahns-fristen-fuer-das-g
esundheitsdatennetz-sind-bedroht/25858398.html). Darüber hinaus ist unklar,
ob und inwieweit die Softwaresysteme in den Arztpraxen (PVS) zum 1.
Januar 2021 überhaupt bereit für die Implementierung der ePA sind (
https://backgr
ound.tagesspiegel.de/gesundheit/epa-zum-start-kaum-anschlussfaehig). Fehlen
diese Voraussetzungen, haben die Patientinnen und Patienten zwar zum 1.
Januar 2021 rechtlich einen Anspruch auf eine ePA, der ihnen dann jedoch
faktisch verwehrt bleibt, wenn die Leistungserbringerinnen und
Leistungserbringer dort keinerlei Daten einstellen und einsehen können. Das würde die
ePA auf die Funktion einer persönlichen Cloud der Versicherten reduzieren
und die nötige Akzeptanz der Nutzerinnen und Nutzer von vornherein massiv
gefährden.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24527
19. Wahlperiode 20.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 19. November
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die elektronische Patientenakte (ePA) als Kernelement der digitalen
medizinischen Anwendungen bietet mit Blick auf die aktuellen und zukünftigen
Herausforderungen im Gesundheitswesen große Chancen zur Gewährleistung einer
effizienten und qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung der
Versicherten.
Die ePA ist eine eigene Akte für Versicherte, die sie selbst verwalten können.
Sie schafft Transparenz in der Gesundheitsversorgung und ermöglicht den
Austausch von Informationen, insbesondere zu Befunden, Diagnosen,
Therapiemaßnahmen und Behandlungsberichten, zwischen Versicherten, ihren
Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie weiteren
Leistungserbringern. Welche Dokumente in der ePA gespeichert werden und wer welche
Informationen einsehen darf, entscheiden allein die Versicherten.
Die in der ePA gespeicherten Informationen bieten eine wichtige Grundlage
dafür, dass Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie weitere
Leistungserbringer einen besseren Überblick über Gesundheitszustand und
Krankengeschichte der Versicherten erhalten.
Durch die bessere Verfügbarkeit der medizinischen Daten kann die ePA für die
Therapieentscheidung der Leistungserbringer einen wesentlichen Mehrwert
leisten. Zeitaufwendige, medizinisch belastende und kostenintensive
Mehrfachuntersuchungen können vermieden und mehr Zeit für die individuelle
Betreuung der Versicherten gewonnen werden. Auch die Versicherten selbst werden
besser über ihre Gesundheitsdaten informiert, indem vielfältig eingehende
Informationen aus unterschiedlichen Quellen des Gesundheitswesens einfach und
transparent zugänglich sowie an einem zentralen Ort gebündelt werden.
Als bislang größtes medizinisches IT-Infrastrukturprojekt im deutschen
Gesundheitswesen mit der Vernetzung von ca. 200.000 Leistungserbringern sowie
potentiell 73 Millionen Versicherten stellt die Einführung der ePA einen
herausfordernden Gesamtprozess für alle Beteiligten dar. In diesem Kontext erfolgt
die Einführung in einem Stufenprozess (siehe die Antwort der Bundesregierung
auf die Fragen 1 bis 3). Hierbei ist es wichtig, im Rahmen einer Testphase das
Zusammenspiel der Komponenten planmäßig zu testen und anschließend
kontrolliert mit dem Rollout zu beginnen, sodass bis zum 30. Juni 2021 die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer an die ePA
angeschlossen sind.
1. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum 1. Januar 2021 die
Hersteller von Praxisverwaltungssystemen (PVS) flächendeckende
Updates für die PVS bereitstellen können, sodass die elektronische
Patientenakte von allen Ärztinnen und Ärzten mit Daten befüllt werden kann?
2. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Fall, dass
flächendeckende Updates für PVS nicht zum 1. Januar 2021 zur Verfügung
stehen werden (bitte konkrete Schritte mit genauen zeitlichen Angaben
versehen)?
3. Wie will die Bundesregierung die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs
der Versicherten nach § 349 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährleisten, sollten bis zum 1. Januar 2021 nicht
ausreichend zugelassene PTV-4-Konnektoren oder entsprechende Updates
der PVS zur Verfügung stehen?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Einführung der ePA wird planmäßig zum 1. Januar 2021 gemäß einem
Stufenkonzept starten. Die ePA der Krankenkassen wird als erste Stufe zum
1. Januar 2021 für Versicherte zum Download zur Verfügung stehen. Dies
bietet die Grundlage dafür, dass Versicherte ihre persönlichen
Gesundheitsinformationen in die ePA einstellen und dort verwalten können.
Zugleich beginnt mit der zweiten Stufe ab 1. Januar 2021 eine umfangreiche
Test- und Einführungsphase mit ausgewählten Arztpraxen und
Krankenhäusern. Die Grundlage für diese Testphase ist, dass die ePA der Krankenkassen im
Live-Betrieb sind. Dies ermöglicht erst die finale Testung im Gesamtsystem
des deutschen Gesundheitswesens und ist bei einem Infrastrukturprojekt dieser
Größenordnung unverzichtbar. Die Konnektorhersteller werden sich planmäßig
an dieser Testphase beteiligen. Ziel ist es, den Teilnehmerkreis bereits während
der Testphase auf der Leistungserbringerseite kontinuierlich zu erweitern.
Nach erfolgter Testphase und finaler Zulassung beginnt dann die dritte Stufe in
Form der flächendeckenden Vernetzung der ePA. Entsprechend der
bestehenden gesetzlichen Vorgaben müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen
und Zahnärzte bis zum 1. Juli 2021 über die für den Zugriff auf die ePA
erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen.
Die Updates der Praxisverwaltungssysteme der Ärztinnen und Ärzte,
Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
sowie der Konnektoren werden gemäß dem Stufenkonzept zur Verfügung stehen.
Die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs der Versicherten nach § 349
Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) folgt ebenfalls dem
Stufenmodell.
4. Wie viele Stammzertifikate in den Konnektoren laufen in den
kommenden fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung aus (bitte pro Jahr
angeben)?
Die genaue Anzahl ist der Bundesregierung nicht bekannt. Nach einer
Schätzung der Gesellschaft für Telematik verteilen sich die Ablaufdaten der
Zertifikate der gSMC-Ks der Konnektoren wie folgt:
Jahr Prozentualer Anteil der gSMC-K-
Zertifikate, die in dem aufgeführten
Jahr ablaufen
2021 0
2022 (ab September) 8 %
2023 31 %
2024 29 %
2025 32 %
5. Welche technische Lösung gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
für die Aktualisierung der Stammzertifikate in den Konnektoren (bitte
konkret darstellen)?
Die Gesellschaft für Telematik analysiert derzeit verschiedene technische
Lösungen, mit denen ein Konnektoraustausch mit Ablauf der Zertifikate
vermieden werden kann. In die Analyse wird das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik eng eingebunden.
6. Wann werden die PTV-4-Konnektoren nach Kenntnis der
Bundesregierung ihre endgültige Zulassung erhalten?
Nach dem aktuellen Planungsstand der Industrie werden PTV-4-Konnektoren
spätestens zum 1. Januar 2021 für die Test- und Einführungsphase auf Basis
einer Feldtestzulassung zur Verfügung stehen. Final zugelassene Konnektoren
werden entsprechend dem Verlauf des Feldtests und der Zertifizierung erwartet.
7. Wie viele Hersteller werden nach Kenntnis der Bundesregierung zum
1. Januar 2021 zugelassene PTV-4-Konnektoren anbieten können?
Auf Basis der Planungen der Industrie ist davon auszugehen, dass zum
1. Januar 2021 mindestens zwei Konnektorhersteller einen PTV-4 Konnektor
auf Basis einer Feldtestzulassung zur Verfügung stellen werden.
8. In welchem Entwicklungsstadium befinden sich nach Kenntnis der
Bunderegierung alternative Zugangsmöglichkeiten für
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zur Telematikinfrastruktur (TI), und wann
rechnet die Bundesregierung mit der Marktreife entsprechender
Anwendungen?
Die Möglichkeit für Leistungserbringer, Zugang zur den Anwendungen der
Telematikinfrastruktur (TI) mit einem Zukunftskonnektor oder
Zukunftskonnektordienst zu erhalten, befindet sich derzeit in der Konzeption. Dazu
gehört u. a. eine umfassende Prüfung, mit welchen Mechanismen die notwendige
Sicherheit, kurze Entwicklungszyklen für Innovationen sowie eine
frühestmögliche sowie stabile Bereitstellung der Zugänge erreicht werden kann. Das
Bundesministerium für Gesundheit hat im Referentenentwurf des Digitale
Versorgung- und Pflege-Modernisierungs-Gesetzes (DVPMG) vorgesehen,
dass der Zukunftskonnektor oder Zukunftskonnektordienst durch die
Gesellschaft für Telematik zum 30. Juni 2022 spezifiziert und ab dem 1. Januar 2023
verfügbar sein muss.
9. Wie sollen nach Ansicht der Bundesregierung alternative
Zugangsmöglichkeiten für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer,
beispielsweise Software- oder Cloud-basierte Lösungen, zur TI technisch konkret
umgesetzt werden?
Die technische Ausgestaltung alternativer Zugangsmöglichkeiten für
Leistungserbringer zu den Anwendungen der TI obliegt der Gesellschaft für
Telematik, welche zurzeit verschiedene Alternativen evaluiert. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Mit welchen Prüf- und Zertifizierungsverfahren soll nach Kenntnis der
Bundesregierung sichergestellt werden, dass die alternativen
Zugangsmöglichkeiten den geltenden Anforderungen des Datenschutzes und der
IT-Sicherheit genügen?
Die Ausgestaltung der Prüf- und Zertifizierungsverfahren wird abhängig von
der Ziellösung sein.
Alle Prüf- und Zertifizierungsverfahren werden im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.
11. Setzt die Gematik nach Kenntnis der Bundesregierung für alternative
Zugangsmöglichkeiten für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
zur TI auf ein Marktmodell?
Da sich die alternativen Zugangsmöglichkeiten für Leistungserbringer derzeit
in der Konzeptionsphase bei der Gesellschaft für Telematik befindet, kann dazu
noch keine Aussage getroffen werden.
12. Anhand welcher Kriterien wurde die Priorisierung künftiger Funktionen
der ePA in § 342 SGB V vorgenommen?
13. Stand die Bundesregierung zur Entwicklung dieser Kriterien im
Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern von Patientenverbänden, und
wenn ja mit welchen, in welchem Zeitraum, und mit welchem Ergebnis?
14. Anhand welcher Kriterien bestimmt die Bundesregierung zukünftige
Funktionalitäten für die ePA?
15. Bezieht sich die Bundesregierung bei der Bestimmung zukünftiger
Funktionalitäten für die ePA auf externen Sachverstand?
Wenn ja, wer berät die Bundesregierung zu diesem Zweck?
16. Folgt die Bestimmung zukünftiger Funktionalitäten für die ePA einem
strukturierten Prozess?
Wenn ja, welche Schritte enthält dieser Prozess?
Die Fragen 12 bis 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Gesetzgeber hat Rahmenbedingungen vorgegeben, welche bei der
Definition und Weiterentwicklung von Fachanwendungen wie der ePA zu
berücksichtigen sind. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die ePA in § 342 SGB V
wurden im Wesentlichen durch das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG)
festgelegt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden auch die betroffenen
Verbände angehört.
Die konkrete fachliche und technische Konzeption einer Fachanwendung wie
der ePA obliegt der Gesellschaft für Telematik. Zur Erfüllung dieser Aufgabe
bindet die Gesellschaft für Telematik die Selbstverwaltungsorganisationen des
Gesundheitswesens, den Beirat der Gesellschaft für Telematik sowie den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und
das BSI eng ein. Im Beirat der Gesellschaft für Telematik sind die
wesentlichen, von der Einführung der Telematikinfrastruktur betroffenen,
gesellschaftlichen Gruppierungen vertreten. Zudem steht die Gesellschaft für Telematik
fortlaufend im engen Austausch mit Patientenvertreterorganisationen,
Leistungserbringerorganisationen, Forschungseinrichtungen, Industrieverbänden
und gegebenenfalls weiteren für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben
notwendigen Organisationen. Verstärkt werden außerdem Fokusgruppen genutzt.
Die Umsetzung der Anwendung ePA übernehmen die Krankenkassen bzw.
deren Dienstleister, die wiederum auch im engen Austausch mit ihren
Versicherten stehen.
17. Plant die Bundesregierung die Einführung eines Versichertenfrontends
für PC-Endgeräte als Ergänzung zu den bestehenden Zugängen zur ePA?
a) Wenn ja, für wann ist ein solcher Zugang vorgesehen?
b) Wenn nein, wieso nicht?
18. Plant die Bundesregierung, die ePA perspektivisch um
Kommunikationsfunktionen zu erweitern, die z. B. die Vereinbarung von Terminen oder
eine behandlungsbezogene Kommunikation zwischen Patientinnen und
Patienten und den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern
ermöglichen?
Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Referentenentwurf des DVPMG
vorgesehen, dass die Krankenkassen bis zum 1. Januar 2022 zugelassene
Softwarekomponenten für stationäre Endgeräte der Versicherten wie PCs zum
Auslesen der Daten aus der ePA und das Erteilen von Zugriffsberechtigungen für
die ePA zur Verfügung stellen müssen.
Im DVPMG ist darüber hinaus vorgesehen, dass die ePA ab dem 1. Januar 2023
um einen Sofortnachrichtendienst (Messenger) zur Kommunikation zwischen
Leistungserbringern und Versicherten erweitert wird. Die Nutzung dieses
Sofortnachrichtendienstes muss aber auch unabhängig der Nutzung der ePA
ermöglicht werden.
19. Plant die Bundesregierung, die ePA perspektivisch um Funktionalitäten
zu erweitern, die – bei entsprechender Einwilligung der Patientinnen und
Patienten – eine Kommunikation zwischen Angehörigen von Pflege- und
Gesundheitsberufen unter Bezugnahme auf die Inhalte der ePA
ermöglichen?
a) Falls ja, welche Pläne existieren hierzu seitens der Bundesregierung?
b) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet.
Eine Kommunikation zwischen Angehörigen der Pflege- und anderen
Gesundheitsberufen ist bereits mittels der Anwendung Kommunikation im
Medizinwesen (KIM) möglich. Mit dem PDSG wurden die Zugriffsrechte für die ePA
dahingehend erweitert, dass u. a. auch Pflegeberufe Zugriff auf die ePA und
andere Anwendungen der TI erhalten können (vgl. §§ 352 Nummer 9 bis 12,
359 SGB V).
Durch die ePA wird – u. a. durch die Möglichkeit der Vergabe von zeitlich
befristeten Zugriffsberechtigungen ohne direkte Anwesenheit der Versicherten –
ein Berechtigungskonzept unterstützt, dass auch eine Kommunikation zwischen
Angehörigen der Pflege- und anderen Gesundheitsberufen in Bezug auf Inhalte
der ePA ermöglicht.
20. Plant die Bundesregierung, dass Versicherte perspektivisch auch
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer für den Öffentlichen
Gesundheitsdienst zuständigen Behörde Zugriffsrechte auf ihre ePA einräumen
können?
a) Falls ja, welche Pläne existieren hierzu seitens der Bundesregierung?
b) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet.
Um mit der ePA den größtmöglichen medizinischen Nutzen für die
Versicherten zu erzielen, können mit Einwilligung der Versicherten auch Ärztinnen und
Ärzte, die bei einer für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen
Behörde tätig sind, auf die ePA zugreifen, soweit der Zugriff für die Erfüllung der
dem Öffentlichen Gesundheitsdienst zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
Nur auf dieser Grundlage und unter der Voraussetzung, dass der Zugriff unter
Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes erfolgt, können auch weitere
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer für den Öffentlichen Gesundheitsdienst
zuständigen Behörde auf die ePA zugreifen. Die entsprechenden Zugriffsrechte und
-voraussetzungen wurden mit dem PDSG geregelt (§ 352 Nummer 16 und 17
SGB V).
21. Plant die Bundesregierung perspektivisch eine Verknüpfung der ePA
bzw. des Versichertenfrontends mit dem nationalen Gesundheitsportal
gesund.bund.de?
Wenn ja, in welcher Form, und ab wann soll die Verknüpfung zur
Verfügung stehen?
Mit dem digitalen Portal gesund.bund.de informiert das Bundesministerium für
Gesundheit zu relevanten Gesundheitsthemen. Hier sind fachlich geprüfte
Informationen zu Krankheiten und zu Vorsorge- und Pflegethemen aufrufbar. Das
Portal wird nachhaltig das Wissen um Gesundheit steigern sowie die
Gesundheitskompetenz der Menschen und die Patientensouveränität stärken.
Zurzeit wird geprüft, ob Versicherte zukünftig die Möglichkeit erhalten können,
aus der ePA heraus wissenschaftlich fundierte und neutrale Informationen
direkt aus dem Nationalen Gesundheitsportal aufzurufen.
22. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Start der ePA
am 1. Januar 2021 medial zu begleiten und für Vertrauen und Akzeptanz
in das digitale Angebot bei Versicherten sowie Angehörigen von Pflege-
und Gesundheitsberufen zu sorgen?
23. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Versicherten
leicht verständlich über die Funktionalitäten sowie
Datenschutzvoraussetzungen der ePA zu informieren?
Wie viele Personen sollen im Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) im nationalen Kompetenzzentrum für
medizinische Terminologien eingesetzt werden (bitte in Vollzeitäquivalenten
angeben)?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Aufgabe der Kommunikation zur Einführung der ePA wird in erster Linie
durch die Institutionen der Selbstverwaltung wahrgenommen. Insbesondere die
gesetzlichen Krankenkassen werden die Einführung der ePA im Rahmen ihrer
allgemeinen Informationstätigkeit kommunikativ begleiten.
In § 343 SGB V ist bereits ausdrücklich geregelt, dass die Krankenkassen den
Versicherten umfassendes, geeignetes Informationsmaterial über die ePA in
präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer
klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung stellen müssen,
bevor sie ihnen eine ePA anbieten. Dazu gehören z. B. Informationen über die
Funktionsweise der ePA, die Freiwilligkeit der Einrichtung, alle Umstände der
Datenverarbeitung sowie das Zugriffsmanagement der ePA. Das
Informationsmaterial ist vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen
mit dem BfDI zu erstellen. Die Gesellschaft für Telematik unterstützt die
Kommunikationsmaßnahmen der Selbstverwaltung.
Im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stehen für
die Bereitstellung von Klassifikationen und Terminologien bisher 11,7
Vollzeitäquivalente plus der Teamleitung zur Verfügung. Basierend auf einer rationalen
Personalbedarfsschätzung für den Ausbau zum nationalen Kompetenzzentrum
wurden weitere 10,5 Vollzeitäquivalente beantragt.
24. Wie viele Personen sind im BfArM mit Aufgaben im Rahmen des
Verzeichnisses nach § 139e SGB V befasst?
Wie viele Personen sind davon für die Prüfung der Anträge auf
Aufnahme in das Verzeichnis zuständig (bitte beides in Vollzeitäquivalenten
angeben)?
Im BfArM erfolgt die primäre Bearbeitung und Koordination der Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Verzeichnis nach § 139e SGB V im Fachgebiet 96
(DiGA-Fast-Track), in dem derzeit fünf Personen (fünf Vollzeitäquivalente)
eingesetzt sind. Das Fachgebiet 96 wird bei der Aufgabenwahrnehmung von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anderer Abteilungen, wie der Abteilung
Medizinprodukte, den Zulassungsabteilungen, den Bereichen Fachrecht und
Datenschutz, der Biostatistik oder dem Innovationsbüro unterstützt, die jeweils
bedarfsorientiert eingebunden werden.
25. Wie viele Anträge liegen dem BfArM aktuell für die Aufnahme digitaler
Gesundheitsanwendungen in das Verzeichnis nach § 139e SGB V vor?
Wie groß ist der Anteil an Anträgen auf eine vorläufige Aufnahme nach
§ 139e Absatz 4 SGB V?
Dem BfArM liegen derzeit 21 Anträge von Herstellern digitaler
Gesundheitsanwendungen zur Bearbeitung vor (Stand: 6. November 2020). Davon sind
acht Anträge auf eine dauerhafte Aufnahme und 13 Anträge auf eine Aufnahme
in das Verzeichnis für digitale Gesundheitshandanwendungen zur Erprobung
gerichtet.
26. Welche konkreten Schritte enthält die Prüfung auf Aufnahme in das
Verzeichnis nach § 139e SGB V durch das BfArM?
Das Verfahren zur Aufnahme in das Verzeichnis für digitale
Gesundheitsanwendungen ist durch die Regelungen des § 139e SGB V sowie der Digitale-
Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) vorgegeben.
Das BfArM entscheidet nach § 139e Absatz 3 und 4 SGB V über den Antrag
eines Herstellers innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen
Antragsunterlagen durch Bescheid. Nach Eingang des Antrages prüft das
BfArM nach § 16 DiGAV innerhalb von 14 Tagen zunächst, ob die
Antragsunterlagen formal vollständig sind. Im Fall von unvollständigen
Antragsunterlagen fordert das BfArM den Hersteller unter Nennung der fehlenden
Unterlagen und Angaben auf, den Antrag innerhalb einer Frist von bis zu drei
Monaten zu ergänzen. Liegen nach Ablauf der Frist keine vollständigen
Antragsunterlagen vor, hat das BfArM den Antrag durch Bescheid abzulehnen.
Der Antrag des Herstellers muss dabei die nach § 139e Absatz 2 SGB V und
§ 2 DiGAV vorgesehenen Angaben und Inhalte enthalten. Unabhängig von der
Frage einer Aufnahme zur Erprobung oder einer unmittelbaren dauerhaften
Aufnahme ist der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an Datenschutz,
Datensicherheit, Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität zu führen.
Nach § 3 Absatz 1 DiGAV gilt der Nachweis der Sicherheit und
Funktionstauglichkeit, vorbehaltlich des Absatzes 2, durch die CE-
Konformitätskennzeichnung des Medizinproduktes grundsätzlich als erbracht. Aus begründetem
Anlass darf das BfArM nach Absatz 2 zusätzliche Prüfungen vornehmen. Hierzu
kann es von dem Hersteller der digitalen Gesundheitsanwendung die Vorlage
der erforderlichen Unterlagen, insbesondere die für das
Konformitätsbewertungsverfahren notwendigen Erklärungen und Bescheinigungen, verlangen. Bei
der Antragsbewertung prüft das BfArM im Rahmen seines gesetzlichen
Auftrags und nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung sowie §§ 4 bis
6 DiGAV u. a. die Angaben des Herstellers zur Erfüllung der Anforderungen an
Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz und
Informationssicherheit. Eine eigene technische Überprüfung der Umsetzung der Angaben
durch das BfArM ist in der DiGAV derzeit nicht vorgesehen.
Ist der Antrag auf unmittelbare dauerhafte Aufnahme in das Verzeichnis für
digitale Gesundheitsanwendungen gerichtet, bewertet das BfArM nach § 13
DiGAV im Rahmen einer Abwägungsentscheidung, ob positive
Versorgungseffekte hinreichend nachgewiesen sind. Zum Nachweis hat der Hersteller nach
§ 10 DiGAV mindestens eine retrospektive vergleichende Studie vorzulegen.
Ist eine (methodische) Vergleichbarkeit im Wege einer retrospektiven
Betrachtung nicht herstellbar, so muss der positive Versorgungseffekt mittels einer
prospektiven Vergleichsstudie dargelegt werden. Die Abwägungsentscheidung
berücksichtigt die zu erwartenden positiven wie negativen Effekte auf
Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse insbesondere unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der Indikation, des Risikos der digitalen
Gesundheitsanwendung und der vorhandenen oder nicht vorhandenen Versorgungsalternativen.
Insbesondere bei vulnerablen Patientengruppen oder Anwendungen, die ein
inhärent hohes Risiko durch den eigentlichen Therapieansatz bergen können,
müssen die Studiendaten im besonderen Maße methodisch belastbar sein.
Ist der Antrag des Herstellers demgegenüber zunächst auf Aufnahme zur
Erprobung gerichtet, hat der Hersteller dem Antrag neben den Nachweisen nach
§ 139e Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 SGB V eine plausible Begründung des
Beitrags der digitalen Gesundheitsanwendung zur Verbesserung der
Versorgung, auf Basis einer systematischen Datenauswertung erster Daten zur
Anwendung der digitalen Gesundheitsanwendung, und ein von einer
herstellerunabhängigen Institution erstelltes wissenschaftliches Evaluationskonzept zum
Nachweis positiver Versorgungseffekte beizufügen. Diese Unterlagen und
Nachweise werden vom BfArM bewertet. Das BfArM prüft nach § 17 DiGAV,
ob die mit dem Antrag eingereichte Begründung nach § 14 DiGAV plausibel
sowie das Evaluationskonzept nach § 15 DiGAV für eine vorläufige Aufnahme
ausreichend sind. Sofern hierzu noch Unterlagen und Angaben fehlen, kann das
BfArM diese unter Setzung einer Frist vom Hersteller nachfordern. Im
Bescheid nach § 139e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 SGB V verpflichtet das
BfArM den Hersteller zum Nachweis der positiven Versorgungseffekte und
regelt das Nähere zu den entsprechenden erforderlichen Nachweisen.
Nach abgeschlossener Bewertung erstellt das BfArM einen entsprechenden
Bescheid, der u. a. auch Informationen zu den erforderlichen ärztlichen oder
psychotherapeutischen Leistungen enthält, die mit der Anwendung der
digitalen Gesundheitsanwendung verbunden sind. Die digitale
Gesundheitsanwendung wird bei positiver Bescheidung im Verzeichnis nach § 139e SGB V mit
umfangreichen Informationen zu den Produkteigenschaften veröffentlicht.
27. Erhält das BfArM im Rahmen seiner Prüfung Testversionen von
digitalen Gesundheitsanwendungen, die einen Antrag auf Aufnahme in das
Verzeichnis nach § 139e SGB V gestellt haben?
28. Erhält das BfArM im Rahmen seiner Prüfung Zugang zum vollständigen
Funktionsumfang von digitalen Gesundheitsanwendungen, die einen
Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis nach § 139e SGB V gestellt
haben?
Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Hersteller der digitalen Gesundheitsanwendung ist nach § 2 Absatz 4
DiGAV verpflichtet, dem BfArM den Zugang zu einer Testversion mit
vollständigem Funktionsumfang zu ermöglichen. Die zur Testzwecken überlassene
Anwendung muss identisch mit der Anwendung sein, die in das Verzeichnis für
digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen werden soll.
29. Aus welchen Gründen wurde die von der Bundesregierung geförderte
Studie „Zugang mobiler Gesundheitstechnologien zur Gesetzlichen
Krankenversicherung (ZuTech.GKV)“ der Universität Bielefeld bislang
nicht veröffentlicht, obwohl die Abschlusstagung bereits am 15. Februar
2019 stattgefunden hat (vgl.
https://www.uni-bielefeld.de/gesundhw/ag5/
aktuelles/Presseeinladung-ZuTech.GKV_online.pdf)?
Ein Abschlussbericht zum Projekt „Zugang mobiler Gesundheitstechnologien
zur gesetzlichen Krankenversicherung (ZuTech.GKV)“ ist bislang aus
Kapazitätsgründen im Kontext umfangreicher Gesetzgebungsarbeiten sowie der
Pandemiebekämpfungsmaßnahmen nicht veröffentlicht worden. Dies wird in
Abstimmung mit dem Zuwendungsempfänger zeitnah nachgeholt.
30. Welche Gebühren fallen nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Übertragung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) über die
App-Stores von Apple und Google an?
31. Hat die Bundesregierung Gespräche mit Apple und/oder Google über die
Kosten der Übertragung von DiGAs in den jeweiligen App-Stores
geführt?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, wieso nicht, und sind entsprechende Gespräche (ggf. in
welchem Zeitrahmen) noch geplant?
Die Fragen 30 und 31 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Digitale Gesundheitsanwendungen werden an die Versicherten im Wege der
Sachleistung abgegeben. Es besteht kein Zahlungsverkehr zwischen dem
Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung und den Versicherten. Vielmehr
erfolgt die Nutzung aufgrund einer von den Krankenkassen als Kostenträger
bereitgestellten Freischaltcodes. Nach Kenntnis des Bundesministeriums für
Gesundheit fallen für die Nutzung der Vertriebsplattformen der Betreiber der
Betriebssysteme für die Hersteller im Kontext der Leistungsgewährung im
Wege des Sachleistungsprinzips bisher keine Gebühren an.
32. Wie will die Bundesregierung den Konflikt zwischen den
datenschutzrechtlichen Anforderungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit (BfDI, vgl.
https://www.bfdi.bund.de/DE/In
fothek/Pressemitteilungen/2020/20_BfDI-zu-PDSG.html) und den
gesetzlichen Anforderungen nach § 342 Absatz 1 Satz 1 SGB V
ausräumen, sodass die Krankenkassen zum 1. Januar 2021 ihren
Versicherten eine ePA zur Verfügung stellen können?
33. Steht die Bundesregierung aktuell im Austausch mit dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und/oder
den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(LfDI) zu den Bedenken des BfDI (s. o.)?
34. Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung nicht bereits im
April 2018, als sie erstmals Kenntnis über die konkrete Ausgestaltung
der Zugriffsrechte erhielt (vgl. Schriftliche Frage 96 auf
Bundestagsdrucksache 19/12849), für ein differenzierteres
Berechtigungsmanagement in der ePA schon zum Start eingesetzt?
Die Fragen 32 bis 34 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung teilt die Bedenken des BfDI nicht. Datenschutz und
Datensicherheit haben neben dem Patientenwohl bei der Ausgestaltung der ePA
im PDSG von Beginn an eine herausragende Rolle gespielt. Der
Regierungsentwurf des PDSG wurde von den Verfassungsressorts (Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz sowie Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat) rechtlich umfassend, insbesondere auch auf dessen Vereinbarkeit
mit übergeordnetem Recht, geprüft. Auch der BfDI war fortlaufend in die
fachlichen Diskussionen eingebunden und hat maßgeblich an der Erarbeitung der
Regelungen im Gesetzentwurf zum PDSG mitgewirkt. Dies betrifft zum
Beispiel auch die technischen Vorgaben (Spezifikationen) der ePA durch die
Gesellschaft für Telematik.
Die Regelungen zur ePA sind gemessen an den Anforderungen der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bereits mit ihrem Start ab dem 1. Januar
2021 auch ohne ein differenziertes sog. feingranulares Rollen- und
Rechtemanagement datenschutzkonform ausgestaltet. Ein wichtiges Kriterium hierfür ist
die Ausgestaltung der ePA als freiwillige Anwendung, über deren
Funktionsweise die Krankenkassen umfassend informieren müssen. Das ausdrücklich
normierte Diskriminierungsverbot in § 335 SGB V in der Fassung des PDSG
gewährleistet zudem eine echte Wahlfreiheit. Die Behandlung durch die
Leistungserbringer darf nicht etwa vom Vorhandensein einer ePA bzw. von einer
Zugriffserteilung auf die ePA abhängig gemacht werden.
Die Einführung der ePA erfolgt stufenweise. Ab dem 1. Januar 2021 wird in der
ersten Umsetzungsstufe für die Versicherten die Möglichkeit geschaffen,
umfassende medizinische Informationen im Rahmen ihrer persönlichen
medizinischen Behandlung bereitzustellen und durch eine bessere Verfügbarkeit dieser
Daten die Therapieentscheidung der sie mit- und weiterbehandelnden
Ärztinnen und Ärzte zu unterstützen. Das technisch aufwändigere feingranulare
Berechtigungskonzept folgt zum 1. Januar 2022. Somit steht die ePA bereits 2021
all den Versicherten zur Verfügung, die diese auch ohne die Möglichkeit der
Erteilung feingranularer Zugriffsrechte schon nutzen möchten.
Das Bundesministerium für Gesundheit befindet sich in einem kontinuierlichen
fachlichen Austausch mit dem BfDI, der seinerseits im Austausch mit den
Landesbeauftragten für den Datenschutz steht. Darüber hinaus ist das
Bundesministerium für Gesundheit hierzu auch mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und den Aufsichtsbehörden der Krankenkassen in Bund und
Ländern in Gesprächen. Diesen ist insbesondere nach § 16 Absatz 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Gelegenheit zur Stellungnahme vor
datenschutzrechtlichen Maßnahmen zu geben.
Die Ankündigungen des BfDI stehen dem Starttermin der ePA nicht entgegen,
weil den gesetzlichen Krankenkassen ein Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021
für die Umsetzung des sog. feingranularen Zugriffsmanagements eingeräumt
wird. Dieses ist ohnehin zum 1. Januar 2022 im PDSG verpflichtend für die
Krankenkassen vorgesehen. Die Krankenkassen könnten gegen etwaige
aufsichtsrechtliche Maßnahmen eigene Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung
einlegen.
35. Plant die Bundesregierung, eine Strategie für die Digitalisierung des
Gesundheitswesens vorzulegen, und wenn ja, wann?
Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit dem Innovationsforum
„Digitale Gesundheit 2025“ mit allen Akteuren des Gesundheitswesens Chancen,
Potenziale und Ziele der Digitalisierung in einem diskursiven Format erörtert
sowie in einem Ergebnisbericht veröffentlicht (
https://www.bundesgesundheits
ministerium.de/service/publikationen/gesundheit/details.html?bmg%5Bpubid%
5D=3386). Dabei ist es das Ziel der Bundesregierung, die Versorgung der
Versicherten durch Digitalisierung im Versorgungsalltag durch konkrete
Maßnahmen zu verbessern.
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ISSN 0722-8333]