[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2208
17. Wahlperiode 17. 06. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Cornelia Behm,
Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/1892 –
Gefahren der Ölförderung in deutschen und europäischen Meeren
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Unglück der Deepwater Horizon im Golf von Mexiko hat deutlich
gemacht, mit welch unverantwortlichen Methoden heute Öl gefördert wird, um
den nach wie vor steigenden Bedarf zu decken. Die Ölförderung ist zu einer
Hochrisikotechnologie geworden – vor allem in solch empfindlichen
Ökosystemen wie dem Meer. Auch in der Nordsee und den angrenzenden Meeren
wird Öl gefördert. Eine Katastrophe wie im Golf von Mexiko kann nicht
ausgeschlossen werden und die Folgen für Deutschland und Europa wären
dramatisch: Die Einstellung der Fischerei, tödliche Gefahren für Meerespflanzen
und Meerestiere (u. a. Robben, Wale und Delphine sowie Zug- und Brutvögel)
und eine Ölpest im UNESCO-Welterbe Wattenmeer mit schwerwiegenden
Folgen für den Tourismus.
Unbeschadet einer dringend notwendigen grundsätzlichen Strategie zur
Abkehr unserer Wirtschaft von der Abhängigkeit vom Öl: Den Gefahren der
Ölförderung in deutschen und europäischen Meeren muss jetzt schnell und
entschieden vorgebeugt werden.
Förderung von Rohstoffen
1. An welchen Stellen wird in Nord- und Ostsee (einschließlich norwegische
Rinne) Öl oder Gas jeweils in welchen Meerestiefen gefördert, und welche
Fördermethoden werden hier angewandt (bitte Förderstellen und -methoden
einzeln benennen)?
Insgesamt befinden sich in der Nordsee über 300 Erdöl- und Erdgasfelder in
Produktion. Erdöl wird vorwiegend im Bereich der mittleren und nördlichen
Nordsee in den Schelfgebieten Großbritanniens und Norwegens gefördert. Die
Wassertiefen liegen im südlichen Bereich der mittleren Nordsee unter 100 Meter,
in den nördlich anschließenden Gebieten zwischen 100 und 200 Meter. Eine
Ausnahme bildet die Norwegische Rinne mit einer Förderung aus bis zu
380 Meter Wassertiefe. Hier befinden sich die Felder Troll, Fram Snorre, Visund Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
15. Juni 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2208 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesowie weitere kleinere Felder. Erdgas wird neben dem Trollfeld vor allem in der
südlichen Nordsee (Großbritannien, Niederlande, Dänemark) gefördert. Hier
sind die Wassertiefen geringer als 50 Meter. Erdöl und Erdgas wird hier, soweit
bekannt, im Regime der natürlichen Erschöpfung beziehungsweise durch
Sekundärförderung mittels Wasserfluten gewonnen.
Im deutschen Bereich der Nordsee wird im schleswig-holsteinischen
Küstenmeer auf der Bohr- und Förderinsel Mittelplate Öl (Wassertiefe bei Flut bis zu
2 Meter, bei Ebbe liegt die Insel überwiegend auf dem Trockenen) und im
Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) auf der Doggerbank von der
Gasförderplattform A6-A Gas gefördert (Wassertiefe 48 Meter).
In der Ostsee erfolgt eine Erdölförderung nördlich von Kap Rozewie auf dem
polnischen Feld B3 bei etwa 80 Meter Wassertiefe und in russischen Gewässern
vor Kaliningrad (Feld D6 bei einer Wassertiefe von etwa 30 Meter). Die
Förderung erfolgt, soweit bekannt, im Regime der natürlichen Erschöpfung.
Im deutschen Bereich der Ostsee finden keine Aufsuchung und Gewinnung von
Öl oder Gas statt.
2. a) Welche Lagerstätten mit welchen Kapazitäten an Erdöl, Erdgas oder
anderen fossilen Rohstoffen unter dem Meeresboden der Nord- und Ostsee
sowie der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) sind
derzeit bekannt?
Gegenwärtig gibt es in der Nordsee über 400 Erdöl- und Erdgaslagerstätten. Die
Mehrzahl davon befindet sich auf dem britischen Schelf. Außer für Erdöl und
Erdgas sind keine weiteren Lagerstätten fossiler Rohstoffe bekannt. Reserven
und Förderung im Bereich der Nordsee werden für die Anrainerstaaten zu Ende
2008 wie folgt angegeben:
In der Ostsee sind fünf Erdöl- und Erdgasfelder aus polnischen und russischen
Gewässern bekannt mit geschätzten Reserven von rund 8 Mio. Tonnen Erdöl
(Polen 3 Mio. Tonnen) und etwa 2 Mrd. m3 Erdgas. Die Förderung erreichte 2008
etwa 1 Mio. Tonnen. Davon entfielen auf Polen 0,25 Mio. Tonnen.
b) Finden derzeit weitere Suchen nach noch nicht bekannten Lagerstätten
statt, und wenn ja, fördert die Bundesregierung diese?
Eine Exploration auf Erdöl und Erdgas findet derzeit in den Ländern Dänemark,
Großbritannien, Niederlande und Norwegen statt. In den deutschen
Hoheitsgewässern und der deutschen AWZ liegt die Genehmigung der Exploration
fossiler Energien ausschließlich bei den zuständigen Landesbehörden. Eine
Förderung der Bundesregierung hierfür gibt es nicht.
Land Erdöl (in Mio. t) Erdgas (in Mrd. m3)
Reserven Förderung Reserven Förderung
Dänemark 170 14,2 107 8,9
Deutschland 21 1,9 2 0,5
Großbritannien 650 64,2 610 75,3
Niederlande 8 1,8 183 25,2
Norwegen 674 109,0 1 405 99,3
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/22083. Wie lange werden bei gleichbleibender Fördergeschwindigkeit unter
Zugrundelegung der derzeit genehmigten Förderungen in Nord- und Ostsee
sowie der AWZ dort voraussichtlich noch Erdöl, Erdgas oder andere
fossile Rohstoffe gefördert?
Unter Zugrundelegung gleichbleibender Förderung würden die derzeit in der
Nordsee bekannten Reserven eine Produktion (in Jahren) wie folgt
gewährleisten (statische Reichweite):
4. Gibt es derzeit Anträge zur Förderung fossiler Energien innerhalb der
deutschen AWZ, und falls ja, welche Firmen wollen hier mit welchen
Methoden, an welchen Stellen welche Energieträger fördern?
Die Genehmigung der Förderung fossiler Energien liegt in der ausschließlichen
Kompetenz der zuständigen Landesbehörden. Hierzu kann seitens der
Bundesregierung nicht Stellung genommen werden.
Genehmigung der Förderung
5. Nach welchem Verfahren und durch wen werden Förderlizenzen innerhalb
und außerhalb der AWZ vergeben, und gibt es hierfür ein auf europäischer
Ebene abgestimmtes Vorgehen?
Falls ja, welche Möglichkeiten hat Deutschland, um den
Genehmigungsprozess außerhalb der deutschen AWZ zu beeinflussen?
Für Förderlizenzen innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer und der AWZ wird
auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Im internationalen Kontext liegt die
Vergabe von Förderlizenzen im Bereich der Hoheitsgewässer bzw. der
ausschließlichen Wirtschaftszone ausschließlich in der Zuständigkeit des jeweiligen
Staates.
6. Erwägt die Bundesregierung in Deutschland, die weitere Genehmigung
des Abbaus von Erdöl und Erdgas aus Lagerstätten unter dem Meer zu
untersagen, und wenn nein, warum nicht?
Auf Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
Gefahren der Förderung
7. Kann die Bundesregierung ein Unglück mit aus dem Meeresgrund
austretendem Öl an Förderstellen in Nord- und Ostsee ausschließen, oder für wie
wahrscheinlich hält sie es, dass sich auch in Nord- und Ostsee schwere
Ölkatastrophen ereignen?
Worauf gründet diese Einschätzung der Bundesregierung?
Die Bundesregierung kann nach den ihr vorliegenden Informationen für die
Mittelplate ein Unglück mit aus dem Meeresgrund austretendem Öl ausschließen.
Land Erdöl Erdgas
Dänemark 12 12
Deutschland 11 4
Großbritannien 10 8
Niederlande 4 7
Norwegen 6 14
Drucksache 17/2208 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBei der Mittelplate handelt es sich um eine künstliche Insel mit einer
flüssigkeitsdichten Wannenkonstruktion aus Beton und einem hermetisch
abgeriegelten Hafen (auf dem Wattboden gegründet und durch eine bis zu 11 Meter hohe
Stahlspundwand zum offenen Meer gesichert). Es wird mangels ausreichenden
Drucks mithilfe von Tauchkreiselpumpen gefördert. Automatische
Schließventile befinden sich in 90 Meter Tiefe unter dem Meeresboden. Offen zugängliche
Ventile befinden sich im Bohrkeller. Die Mittelplate wird zudem nach dem
Prinzip der Nulleinleitung betrieben, d. h. Produktionswasser wird an Land
behandelt und rückverpresst; Bohrspülung und Bohrklein werden an Land
entsorgt.
Für den Zuständigkeitsbereich anderer Staaten liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor.
8. Welche erprobten und anwendungsbereiten Sicherheitsvorkehrungen gibt
es, um das unkontrollierte Austreten von Öl am Meeresgrund von
vorneherein zu unterbinden?
Die Expertise zu erprobten und anwendungsbereiten Sicherheitsvorkehrungen
liegt ausschließlich bei den zuständigen Landesbehörden.
9. Welche Sicherheitseinrichtungen sind in Europa für die Off-Shore-
Förderung vorgeschrieben?
Wie funktionieren diese?
Wie und durch wen wird die Funktionstüchtigkeit kontrolliert?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
10. Welche meldepflichtigen Ölunfälle in deutschen Meeresgebieten gab es
in den letzen zehn Jahren (bitte aufschlüsseln nach Meeresgebiet,
Umfang und Ursache)?
Für den Bereich der Erdölexploration und -produktion in deutschen
Meeresgebieten sind keine meldepflichtigen Ölunfälle bekannt.
Im Bereich der Gasförderplattform A6-A wurden beim Benthosmonitoring im
Jahre 2000 erhöhte Kohlenwasserstoffkonzentrationen an einigen
Probenahmestellen festgestellt. Weiterführende Untersuchungen ergaben, dass es sich dabei
um ölbasierte Bohrspülung handelte. Wie die ölbasierte Bohrspülung ins Meer
gelangt ist, ließ sich nicht eindeutig ermitteln. Bei allen weiteren in den
Folgejahren durchgeführten Monitoringprogrammen wurden keine
Unregelmäßigkeiten festgestellt.
11. Wird von den in der deutschen AWZ und von in Anrainerstaaten
fördernden Unternehmen Kohlenstoffdioxid (CO2) im Rahmen des sogenannten
Enhanced Oil Recovery-Verfahrens in die Lagerstätten von Erdöl und
Erdgas eingebracht, um die Ausbeute der Felder zu steigern bzw. sind
hierfür Anträge gestellt?
Wenn ja, um welche Unternehmen handelt es sich dabei?
In der deutschen AWZ wird das Verfahren nicht eingesetzt. Für den Bereich der
übrigen Anrainerstaaten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/220812. Wie bewertet die Bundesregierung die Risiken dieses Verfahrens für
unkontrolliert austretendes Öl im Fall einer Havarie?
Welche konkreten Erfahrungen und Untersuchungen gibt es hierüber?
Auf die Antwort zu den Fragen 8 und 11 wird verwiesen.
13. Welche Informationen hat die Bundesregierung über den Ausfall eines
Sicherheitsventils auf der norwegischen Bohrinsel Gullfaks C, welche
Kontakte mit welchen Ergebnissen gab es diesbezüglich zur norwegischen
Administration bzw. zur Firma Statoil?
Hierzu hat die Bundesregierung weder Erkenntnisse noch Kontakte.
14. Wie viele mit der Gullfaks C vergleichbare Bohrinseln gibt es in der
Nordsee und den angrenzenden Meeren?
In der deutschen Nordsee gibt es keine mit der Gullfaks C vergleichbaren
Bohrinseln; darüber hinaus hat die Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse.
15. Welche Informationen hat die Bundesregierung bezüglich der Stilllegung
des Ölfeldes Brent in der Nordsee, wie soll die Demontage der
Bohrinstallationen erfolgen, und wie wird bei der Demontage einer
Verschmutzung des Meeres vorgebeugt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Notfallpläne
16. Welche deutschen und europäischen Notfallpläne existieren für den Fall
einer Ölkatastrophe in deutschen und europäischen Meeresgebieten?
Mit welchen Institutionen würde innerhalb der EU und über deren
Grenzen hinweg kooperiert, wenn eine Ölkatastrophe im deutschen
Zuständigkeitsbereich stattfände?
Völkerrechtliche Grundlage der Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ölverschmutzung ist das Internationale Übereinkommen
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Ölverschmutzung (OPRC-Übereinkommen) von 1990 (derzeit 101 Vertragsstaaten).
Die europäische Zusammenarbeit ist darauf aufbauend durch ein Netz von
Regionalübereinkommen geregelt. Im Bereich der Nordsee ist dies das Bonn-
Übereinkommen, im Bereich der Ostsee das Helsinki-Übereinkommen.
Zusätzlich hat Deutschland bi- und trilaterale Vereinbarungen (d. h. Alarm- und
Einsatzpläne) mit seinen Nachbarstaaten für den Nord- und Ostseeraum
unterzeichnet. Für die Nordsee gibt es den „DENGER“- und „NETHGER“-Plan. Für die
Ostsee gibt es den „SWEDENGER“-Plan und eine Vereinbarung zwischen
Polen und Deutschland für die Pommersche Bucht.
Neben den Regionalübereinkommen besteht die Möglichkeit einer Kooperation
mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), die
eine Flotte von Ölbekämpfungsschiffen unter Vertrag hat, sowie bei Bedarf mit
allen Vertragsstaaten des OPRC-Übereinkommens. Die Zusammenarbeit der
verschiedenen Organisationen wird in rund 160 Übungen pro Jahr immer wieder
trainiert.
Drucksache 17/2208 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Welche Materialen (ölabsaugende Schiffe, schwimmende Barrieren usw.)
stehen an welchen Orten zur Verfügung, um die Folgen einer Ölpest – sei
es durch Tankerunglücke oder unkontrollierte austretendes Öl – an Nord-
und Ostsee einzudämmen?
Bund und Länder halten unter anderem 23 Schiffe verschiedenen Typs zur
Ölbekämpfung (8 Bund, 15 Küstenländer), zwei Flugzeuge und
Ölbekämpfungsgerät verteilt auf neun Depots entlang der deutschen Küste bereit. Zu den
technischen Vorsorgemaßnahmen gehören zahlreiche mobile Einsatzgeräte, wie
z. B. Leichterungssysteme, Ölsperren, Ölabschöpfgeräte (Skimmer),
Separatoren und in Containern verpacktes Arbeits- und Schutzmaterial, die im
Straßenund/oder Lufttransport zum möglichen Einsatzort verbracht werden können.
Ergänzend wurden mit unterschiedlichen Stellen (z. B. Deutsche Marine,
Technisches Hilfswerk, Feuerwehren, Bergungsreedereien und
Mineralölunternehmen) Kooperationsvereinbarungen geschlossen, um alle geeigneten Kräfte bei
der Bekämpfung großer Meeresverschmutzungen verfügbar zu machen.
18. Welche Notfallpläne gibt es, und wer ist in Deutschland und den anderen
Anrainerstaaten für deren ständige Aktualisierung und Durchführung im
Katastrophenfall verantwortlich?
Zum ersten Teil der Frage wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. In
Deutschland ist das Havariekommando für die ständige Aktualisierung und
Durchführung der Notfallpläne für die Bekämpfung von Ölkatastrophen
verantwortlich. Im Einsatzfall tritt innerhalb von weniger als 45 Minuten der so
genannte Havariestab zusammen, der die Führung des Einsatzes übernimmt. Die
Einsatzkräfte vor Ort werden unverzüglich alarmiert und die zuständigen
Behörden der Nachbarländer informiert.
Das Havariekommando ist mit seinem Maritimen Lagezentrum für Deutschland
der so genannte National Contact Point (Nationale Meldestelle bei
Schadstoffunfällen) und hat regelmäßigen Kontakt mit den entsprechenden Meldestellen
der internationalen Partner.
19. Wie viele einwandige Öltanker mit welchem Fassungsvermögen sind in
deutschen und angrenzenden Meeren jährlich unterwegs, und welche
Häfen werden außerhalb der EU angesteuert (bitte aufschlüsseln nach
angesteuerten Häfen und Fassungsvermögen pro Jahr für die letzten zehn
Jahre)?
Die Verordnung (EG) Nr. 1726/2003 zur beschleunigten Einführung von
Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-
Öltankschiffe hat die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation
(IMO) beschlossenen Vorschriften zur „Ausphasung“ verschärft und verbietet
das Anlaufen von Häfen innerhalb der EU durch Einhüllentanker, die Schweröle
befördern, grundsätzlich. Die Verordnung (EG) Nr. 457/2007 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 417/2002 hat schließlich die Beförderung von Schwerölen
in Einhüllentankern unter der Flagge eines Mitgliedstaates der EU unabhängig
vom Fahrtgebiet verboten. Zudem wird innerhalb der EU kein Gebrauch von der
Möglichkeit gemacht, nach den Bestimmungen der Anlage I des MARPOL-
Übereinkommens in bestimmten Fällen Ausnahmen von der „Ausphasung“ bis
2015 zuzulassen. So gibt es keine Einhüllentanker unter deutscher Flagge mehr.
Einhüllentanker gelten als Hochrisiko-Schiffe; sie werden deshalb im Rahmen
der Hafenstaatkontrolle stets überprüft, wenn sie im Einzelfall einen EU-Hafen
anlaufen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2208Einhüllentankern, die im Einklang mit den internationalen Vorschriften noch
nicht „ausgephast“ sind (was spätestens 2015 der Fall sein wird) und keinen EU-
Hafen anlaufen, kann die Durchfahrt nicht verwehrt werden. Dies betrifft
Schiffe, die russische Terminals anlaufen. Statistisches Material ist darüber nicht
verfügbar.
20. Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu dem Vorschlag ein, zur
Erhöhung der Sicherheit vor mögliche Ölunfällen eine Lotsenpflicht für
Tanker bei der Durchquerung deutscher Seegebiete, insbesondere in der
westlichen Ostsee, einzuführen, und wie begründet sie diese?
Die Bundesregierung verfolgt für das Befahren der deutschen
Schifffahrtsstraßen ein präventives Sicherheitskonzept. Ein Element dieses Konzeptes besteht
in der Festlegung einer Lotsenannahmepflicht. In den deutschen Seelotsrevieren
besteht danach eine Lotsenannahmepflicht für alle Seeschiffe ab 90 Meter.
Tankschiffe sind ungeachtet ihrer Abmessungen generell
lotsenannahmepflichtig; das gilt auf den Seeschifffahrtsstraßen auch für Binnentankschiffe.
21. Wie und mit welchen Ergebnissen setzt sich die Bundesregierung auf
europäischer Ebene dafür ein, eine Ölkatastrophe durch die Havarie einer
Fördereinrichtung zu vermeiden, und welche Strategie verfolgt die
Bundesregierung diesbezüglich gegenüber der Öl- und Gasindustrie?
Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. Aktuell begrüßt die
Bundesregierung die Initiative der Europäischen Kommission, den maßgeblichen
EU-Rechtsrahmen einer Überprüfung zu unterziehen und zusammen mit der
Industrie vorsorglich mögliche Probleme der Öl- und Gasgewinnung zu erfassen.
Schadensersatz im Katastrophenfall
22. Für welche Schäden wird gehaftet (bitte detailliert untergliedern):
a) Tötung oder Verletzung eines Menschen,
b) Verlust von oder Schaden an Vermögenswerten,
c) Schaden aus wirtschaftlichem Verlust,
d) Kosten von Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt,
e) Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen
Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt, der infolge der
Umweltschädigung eingetreten ist, sowie
f) Kosten von Vorsorgemaßnahmen und anderer Verlust oder Schaden
infolge von Vorsorgemaßnahmen?
23. Wer haftet aufgrund welcher nationalen und internationalen
Rechtsgrundlagen im Falle eines Öl-Förderunglücks in der Nordsee oder einem
angrenzenden Meer?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Das Übereinkommen vom 27. November 1992 über die zivilrechtliche Haftung
für Ölverschmutzungsschäden (Haftungsübereinkommen von 1992, BGBl.
1996 II S. 670), das Übereinkommen vom 27. November 1992 über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für
Ölverschmutzungsschäden (Fondsübereinkommen von 1992, BGBl. 1996 II S. 685) und das
Zusatzfondsübereinkommen von 2003 (BGBl. 2004 II S. 1290) gelten nicht für durch
fest installierte Ölbohrplattformen verursachte Schäden.
Drucksache 17/2208 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Rohölförderung wird jedoch nicht nur durch fest installierte
Ölbohrplattformen vorgenommen, sondern auch durch Rohölverarbeitungsschiffe (FPSO –
„Floating Production Storage Offloading“), durch Halbtaucherbohrinseln, die
auf Pontons schwimmen (Semi-submersible drilling rigs; bei der Deepwater
Horizon handelte es sich um eine solche Einrichtung) und durch schwimmende
nachgiebige Plattformen, die mit Stahltrossen oder Ankern befestigt werden
(TLP – Tension leg platform; SPAR Platform).
Während die Rohölverarbeitungsschiffe den für Seeschiffe geltenden
seerechtlichen Regelungen unterworfen sein dürften und damit auch dem
Haftungsregime des Haftungsübereinkommens von 1992, erscheint es zweifelhaft, dies
auch für die o. g. beweglichen Bohrinseln und Plattformen anzunehmen. Sofern
sie nicht auch zur Fortbewegung bestimmt sind, dürfte ihnen die
Schiffseigenschaft fehlen (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl. 2000, Einf. Rn. 9).
Nach deutschem Recht können im Falle von Schäden, die durch ein
Ölförderunglück verursacht werden, deliktische Schadensersatzansprüche nach §§ 823 ff.
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen den Schädiger bestehen, sofern
dieser vorsätzlich oder fahrlässig (pflichtwidrig) gehandelt hat. Ersatzfähig sind
Körper-, Gesundheits- und Eigentumsverletzungen sowie etwaige
Folgeschäden. Diese Folgeschäden können auch wirtschaftlicher Art sein und
beispielsweise Gewinnausfälle umfassen. Daneben kommt auch eine
Gefährdungshaftung nach § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Betracht. Nach § 89
Absatz 1 WHG ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer die Beschaffenheit eines
Gewässers durch Einbringen oder Einleiten verändert. Gelangen aus einer
Anlage Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein,
und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der
Betreiber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens
verpflichtet. Diese Haftung umfasst auch reine Vermögensschäden. Weiterhin
ist anerkannt, dass der Betroffene den Eintritt des Schadens nicht abzuwarten
braucht. Ergreift er Maßnahmen, um einen bevorstehenden Schaden zu
verhindern oder wenigstens gering zu halten, so erhält er auch diese Kosten über § 89
WHG ersetzt.
Für Schäden, die insbesondere durch die Wirkung von Gasen, Dämpfen oder
Flüssigkeiten entstehen, sieht des Weiteren das Haftpflichtgesetz (HaftPflG) für
den Inhaber der Anlage ebenfalls eine verschuldensunabhängige Haftung
(Gefährdungshaftung) vor (§ 2 Absatz 1 Satz 1 HaftPflG), soweit die schädigenden
Wirkungen von einer Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der
bezeichneten Stoffe ausgehen. Anwendbar sein können auch die
Haftungsvorschriften in §§ 114 ff. des Bundesberggesetzes (BBergG), die eine
verschuldensunabhängige Haftung des Unternehmers sowie des Bergbauberechtigten
vorsehen. Darüber hinaus kann auch eine öffentlich-rechtliche Störerverantwortung
nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) bestehen, das jedoch keine
Anwendung findet, wenn der Anwendungsbereich des Haftungsübereinkommens
von 1992 bzw. des Fondsübereinkommens von 1992 eröffnet ist. Wird durch ein
Ölförderunglück ein Umweltschaden verursacht, so ist der für die Schädigung
Verantwortliche zur rechtzeitigen Information (§ 4 USchadG), Gefahrenabwehr
(§ 5 USchadG) und zur Sanierung (§ 5 USchadG) verpflichtet und hat gemäß
§ 9 USchadG die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen zu
tragen. Dies umfasst auch Kosten zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt.
24. In welcher Höhe und in welcher Reihenfolge wird gegenüber
Geschädigten, wie z. B. Krabbenfischern, Touristikunternehmen oder
Anrainergemeinden, gehaftet?
Das Haftungsübereinkommen von 1992 dürfte – wie ausgeführt – keine
Anwendung finden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2208Im innerstaatlichen Recht ist eine Haftungsobergrenze lediglich für die
Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz sowie nach dem Bundesberggesetz
vorgesehen. Hierbei ist die Haftung für den Fall der Tötung oder Verletzung
eines Menschen für jede Person auf einen Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder
einen Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro begrenzt (§ 9 HaftPflG sowie
§ 117 Absatz 1 Nummer 1 BBergG). Für Sachschäden gilt im Rahmen des
Haftpflichtgesetzes eine Haftungsbeschränkung auf 300 000 Euro (§ 10 HaftPflG);
im Rahmen des Bundesberggesetzes wird im Falle einer Sachbeschädigung nur
bis zur Höhe des gemeinen Wertes des beschädigten Sache gehaftet (§ 117
Absatz 1 Nummer 2 BBergG). Im Übrigen besteht weder eine
Haftungsobergrenze, noch gibt es eine gesetzlich bestimmte Haftungsreihenfolge.
25. Gibt es eine Haftungshöchstgrenze für die ölfördernden Unternehmen,
und wenn ja, wie hoch ist die Haftungshöchstgrenze für die Inhaber der
Förderanlagen, und falls ja, wo liegt diese?
Beabsichtigt die Bundesregierung diese anzuheben, und wer übernimmt
die Haftung oberhalb dieser Haftungshöchstgrenze?
Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
26. Haben die Inhaber von Förderanlagen eine Deckungsvorsorge
vorzuhalten, die gewährleistet, dass auch der maximal mögliche Schaden, über
diese Deckungsvorsorge abgesichert wird?
Falls ja, wie hoch ist diese Deckungsvorsorge rechtlich angesetzt?
Eine Deckungsvorsorge ist gesetzlich nicht vorgesehen.
27. Wie und nach welcher Rechtsgrundlage werden Geschädigte auf
deutschem Staatsgebiet für Schäden entschädigt, die durch Förderanlagen
entstanden sind, die auf dem Hoheitsgebiet oder Außenwirtschaftszonen
anderer Staaten gelegen sind?
Soweit sich die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche nach
keiner vorrangig anwendbaren staatsvertraglichen Regelung richtet (siehe hierzu
die Antwort zu den Fragen 22 und 23), ergibt sich das anwendbare Recht für die
Geltendmachung außervertraglicher Schadensersatzansprüche aus den
Kollisionsnormen der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40 ff.; Rom-II-
Verordnung). Haben die Beteiligten keinen Gebrauch von ihrer Befugnis gemacht,
das anwendbare Recht zu wählen (siehe hierzu Artikel 14 Rom-II-Verordnung),
richtet sich die Haftung aus Umweltschädigungen grundsätzlich nach dem Recht
des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist (Artikel 7 erster Halbsatz,
Artikel 4 Absatz 1 Rom-II-Verordnung). Treten die Schädigungen durch
Förderanlagen, die auf dem Hoheitsgebiet oder in der AWZ anderer Staaten liegen, auf
deutschem Staatsgebiet ein, richtet sich die Haftung also in erster Linie nach
deutschem Recht (Recht des „Schadensorts“).
Die Verordnung gibt dem Geschädigten für die Geltendmachung von Personen-
und Sachschäden darüber hinaus alternativ wahlweise die Möglichkeit, seinen
Anspruch auch auf das – ihm im Einzelfall möglicherweise günstigere – Recht
desjenigen Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis
eingetreten ist (sog. Handlungsort nach Artikel 7 zweiter Halbsatz Rom-II-
Verordnung). Rührt die Schädigung von einer Förderanlage her, die in den
Küstengewässern und damit im Hoheitsgebiet eines anderen Staates liegt, so kann der
Drucksache 17/2208 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGeschädigte seine Ansprüche alternativ wahlweise zum deutschen Recht auch
auf das Recht dieses Staates stützen. Liegt die Förderanlage in der AWZ eines
anderen Staates, so dürfte insoweit – vorbehaltlich einer Klärung durch den
zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union – der Handlungsort in der AWZ
für die Frage des anwendbaren Rechts dem betreffenden AWZ-Küstenstaat
zuzuordnen sein. Dessen Recht dürfte daher für den Geschädigten auch in diesen
Fällen wählbar sein.
Wie der Geschädigte nach dem hiernach anwendbaren Recht entschädigt wird,
ergibt sich aus der Antwort zu den Fragen 22 bis 24.
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