[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2205
17. Wahlperiode 17. 06. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jerzy Montag, Volker Beck (Köln),
Memet Kilic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/1895 –
Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte für die Betroffenen und das System der Sicherungsverwahrung insgesamt
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat bereits mit
Urteil vom 17. Dezember 2009 entschieden, dass die nachträgliche Verlängerung
der Sicherungsverwahrung gegen die Gewährleistungen des Rechts auf
Freiheit und das Prinzip „Keine Strafe ohne Gesetz“ verstoße, wenn sie über die
zulässige Höchstdauer zur Tatzeit hinausgeht (Beschwerde-Nr. 19359/04).
Der EGMR folgte hinsichtlich der Anordnung, die durch das Gesetz zur
Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten noch mit
den Stimmen der schwarz-gelben Koalition zum 26. Januar 1998 (BGBl. I
S. 160) neu geregelt worden war, nicht der Ansicht der Beschwerdegegnerin,
der Bundesrepublik Deutschland, dass es sich nur um eine präventive
Maßnahme ohne echten Strafcharakter handele. Es führte aus, dass nach
deutschem Recht Sicherungsverwahrte im Vollzug dieser Maßnahme in
besonderem Ausmaß psychologischer Fürsorge und Unterstützung bedürften.
Gegen dieses einstimmig ergangene Urteil hat die Bundesregierung die
Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt. Diesen Antrag auf
Verweisung hat der Ausschuss der Großen Kammer dann am 11. Mai 2010
abgelehnt. Damit ist das Urteil endgültig bzw. rechtskräftig.
Die Bundesrepublik Deutschland wird durch das Urteil zum einen
verpflichtet, dem Beschwerdeführer, der auch nach Inkrafttreten des Urteils noch
immer in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt verwahrt wird, 50 000 Euro als
Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen. Zum anderen ist
Deutschland und sind alle Staatsorgane verpflichtet, Verstöße gegen die
Konvention zu unterbinden und die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der
Auslegung von Grundrechten und rechtsstaatlichen Gewährleistungen zu
berücksichtigen (vgl. zum Zivilrecht BVerfG, 2 BvR 1481/04, Beschluss des Zweiten
Senats vom 14. Oktober 2004 = BVerfGE 111, 307 – „Görgülü“).
Sicherungsverwahrung wird durch die Behörden der Bundesländer vollzogen.
Die Strafvollstreckungskammern müssen die Menschenrechtswidrigkeit der Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 15. Juni 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2205 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVerwahrung bei Anträgen auf Entlassung nach § 67d Absatz 3 des
Strafgesetzbuchs (StGB), im Rahmen der Fristen des § 67e StGB auch von Amts
wegen, berücksichtigen. Diejenigen sicherungsverwahrten Menschen, die bereits
vor dem 31. Januar 1998 mit einer Entlassungsperspektive von spätestens
zehn Jahren in Sicherungsverwahrung befanden, müssen freigelassen werden.
Das Urteil ist im Rahmen der bei lang andauernden Freiheitsentziehungen
ohnehin anzustellenden, strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu
berücksichtigen, alternativ wäre auch eine normative zeitliche Einschränkung des § 67d
Absatz 3 StGB möglich. Den Betroffenen ist zudem unabhängig von den
Voraussetzungen des Gesetzes über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) eine Entschädigung zu gewähren. Darüber hinaus ist das
geltende System der Sicherungsverwahrung entsprechend den Maßgaben des
Urteils grundlegend zu reformieren.
Die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, die
noch im Januar 2010 gegenüber dem Rechtsausschuss des Deutschen
Bundestages mitgeteilt hatte, dass ein „schlüssiges Gesamtkonzept“ zur
Sicherungsverwahrung erarbeitet werde, erklärte im Mai 2010, dass ein solches Konzept
inzwischen erstellt sei. Danach solle die Unterbringung rückfallgefährdeter
Täter über das Haftende hinaus auf „schwerste Straftaten“ beschränkt werden
(Süddeutsche Zeitung vom 13. Mai 2010).
1. Wie viele Betroffene bundesweit gibt es derzeit, die bereits vor dem
31. Januar 1998 mit einer Entlassungsperspektive von spätestens zehn
Jahren, in Sicherungsverwahrung kamen und bei denen nachträglich die
Sicherungsverwahrung über eine Dauer von zehn Jahren hinaus angeordnet
wurde?
Nach dem Verständnis der Bundesregierung betrifft die Frage Personen, die sich
wegen einer vor dem 31. Januar 1998 begangenen Anlasstat länger als zehn
Jahre erstmalig in Sicherungsverwahrung befinden. Zur genauen Beantwortung
dieser Frage sind nur die Länder imstande, in deren Einrichtungen die
Sicherungsverwahrung vollzogen wird. Auf eine entsprechende Abfrage des
Bundesministeriums der Justiz haben die Länder in den vergangenen Wochen eine Zahl
von insgesamt mindestens gut 80 Personen mitgeteilt.
2. Wie viele davon haben derzeit bundesweit Anträge auf Freilassung gestellt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
3. Wie wird nach Auffassung der Bundesregierung – unbeschadet der Frage
der richterlichen Unabhängigkeit – das Urteil des EGMR auf die
Entscheidung der zuständigen Strafvollstreckungskammern der Länder zu
berücksichtigen sein, wenn sie über Anträge auf Freilassung zu befinden haben?
4. Falls die Bundesregierung hierzu auf die richterliche Unabhängigkeit oder
die Kompetenz der Bundesländer verweisen sollte – wie ist die
Rechtsauffassung der Bundesregierung in der vorstehenden Frage – neigt sie eher
einer Berücksichtigung des Urteils im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu,
oder einer normativen zeitlichen Einschränkung des § 67d Absatz 3 StGB?
5. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung das Urteil des EGMR bei
der Entscheidung der Staatsanwaltschaften zu berücksichtigen, wenn sie
über die Einlegung von Beschwerden zu befinden haben?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/22056. Falls die Bundesregierung hierzu auf die Kompetenz der Bundesländer
verweisen sollte – wie ist die Rechtsauffassung der Bundesregierung in
der vorstehenden Frage?
7. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung damit der Beschluss des
Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 19. Mai 2010 (Az: 2 BvR
769/10) zu vereinbaren, womit das BVerfG nochmals (vgl. bereits
Beschluss vom 22. Dezember 2009 – Az: 2 BvR 2365/09) seine Linie
bekräftigte, dass die durch das EGMR-Urteil vom 17. Dezember 2009
aufgeworfenen Rechtsfragen einer Klärung im Hauptsacheverfahren vor
dem BVerfG zugeführt werden sollen?
Die Fragen 3 bis 7 werden zusammen beantwortet.
Deutsche Behörden und Gerichte haben im Fall der Feststellung eines
Konventionsverstoßes durch den EGMR dessen Entscheidung zu berücksichtigen.
Dies geschieht durch die EMRK-konforme Auslegung des geltenden Rechts, die
den zuständigen Behörden und Gerichten obliegt (vgl. BVerfGE 111, S. 307 –
„Görgülü“). Der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai
2010 (2 BvR 769/10) befasst sich lediglich mit der Abwägung der positiven und
negativen Folgen einer einstweiligen Anordnung, die das
Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung vornimmt, wenn eine solche beantragt wird.
Er kann daher zu dieser Frage nichts beitragen.
8. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die Regierungen
einzelner Bundesländer angekündigt haben, sich dem Urteil des EGMR zu
widersetzen, und gegebenenfalls was gedenkt die Bundesregierung im
Hinblick auf die bestehenden Verpflichtungen Deutschlands dagegen zu
tun?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Behörden und Gerichte der
Länder ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen werden.
9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass den Betroffenen
unabhängig von den Voraussetzungen des StrEG eine Entschädigung zu gewähren
ist?
10. Sind hierzu nach Auffassung der Bundesregierung Anträge der
Betroffenen erforderlich, und gegebenenfalls wird die Bundesregierung darauf
hinwirken, dass diese gestellt werden?
11. Welche Rechtsbehelfe stehen den Betroffenen nach Auffassung der
Bundesregierung bei der Versagung einer solchen Entschädigung zur
Verfügung?
Die Fragen 9 bis 11 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat bereits die Entschädigung des Beschwerdeführers in
dem Beschwerdeverfahren 19359/04 in die Wege geleitet. Ob auch andere
Personen bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags im Nachgang zu der
vorgenannten Entscheidung zu entschädigen sind, wird derzeit geprüft. Den
Betroffenen steht gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.
Drucksache 17/2205 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Hält die Bundesregierung das Mittel der Führungsaufsicht für geeignet,
um ausreichenden Schutz der Bevölkerung vor Rückfalltätern zu
garantieren, und gegebenenfalls welche weiteren, ergänzenden polizeilichen
Maßnahmen der Bundesländer wären hier möglich?
Das Recht der Führungsaufsicht ist erst im Jahre 2007 durch das Gesetz zur
Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die
nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513) erheblich
erweitert worden. Zur Überwachung und Betreuung gefährlicher Sexual- und
Gewaltstraftäter mit schlechter Kriminalprognose kommen unter anderem
Aufenthaltsgebote und -verbote, Kontakt- und Tätigkeitsverbote sowie Weisungen,
sich bei einem Arzt, Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz
vorzustellen, in Betracht, deren Missachtung unter bestimmten Voraussetzungen
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden kann. Möglich ist auch eine
(nicht strafbewehrte) Therapieweisung, welche die Pflicht begründet, sich
psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen.
Aus Sicht der Bundesregierung ist dieses Instrumentarium grundsätzlich
geeignet, die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit zu begrenzen. Ebenso wie die
Länder, deren justizielle Praxis die entsprechenden Regelungen anzuwenden hat,
prüft auch die Bundesregierung, ob im Recht der Führungsaufsicht ein Bedarf
für eine Nachjustierung des vorhandenen Instrumentariums besteht. Dazu
gehört insbesondere die Einführung der Möglichkeit einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht.
Darüber hinaus können die jeweils zuständigen Stellen auf Landesebene auf der
Grundlage des Gefahrenabwehrrechts tätig werden. Die danach zulässigen
Maßnahmen können von unangekündigten Besuchen beim Entlassenen bis zu
einer unmittelbaren Überwachung (Observation) reichen und im Einzelfall auch
zu konkreten polizeilichen Maßnahmen, wie zum Beispiel Aufenthaltsverboten,
führen. Ob hierzu auch die Möglichkeit einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung im Gefahrenabwehrrecht gehört, ist von den Ländern im Rahmen
ihrer Zuständigkeit zu beurteilen. Im Übrigen haben sich die Länder in den
letzten Jahren darum bemüht, die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Justiz bei
der Überwachung haftentlassener Sexualstraftäter zu intensivieren und so die
Kontrolle zu verstärken. In Ausnahmefällen können auch Maßnahmen nach den
Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker in Betracht
kommen. Ob im Hinblick auf dieses gefahrenabwehrrechtliche Instrumentarium
gesetzgeberische Maßnahmen angezeigt und möglich sind, um den Schutz der
Allgemeinheit vor – etwa infolge einer schweren Persönlichkeitsstörung –
gefährlichen Personen weiter zu verbessern, haben die Länder zu beurteilen.
13. Welche Angebote zum Ausbau der Betreuung nach der Haftentlassung
sind nach Auffassung der Bundesregierung sinnvoll, insbesondere im
Hinblick auf die Tatsache, dass viele Betroffene sich nach der Entlassung
bereits im Rentenalter befinden werden?
Für den Vollzug der Freiheitsstrafe und von Maßregeln der Besserung und
Sicherung sind gemäß Artikel 30 und 83 des Grundgesetzes die Länder
zuständig, in deren Kompetenz auch die Betreuung entlassener Gefangener fällt. Ob
und gegebenenfalls welche Angebote ausgebaut werden müssen, ist daher
vorrangig von den Ländern zu entscheiden. Der Gesetzgeber hat allerdings durch
die oben genannte Reform der Führungsaufsicht deutlich gemacht, dass er bei
aus dem Maßregelvollzug oder der Haft Entlassenen eine therapeutische
Nachsorge für sehr bedeutsam hält und daher die Einrichtung und den Ausbau
sogenannter forensischer Ambulanzen durch die Länder für sinnvoll und wichtig
erachtet (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1993, S. 2 und 15). Nach den der Bundes-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2205regierung vorliegenden Erkenntnissen sind die Länder auch bestrebt, diesem
Ziel Rechnung zu tragen.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Dreispurigkeit der
Sicherungsverwahrung aus sogleich mit dem Urteil verhängter,
vorbehaltener und nachträglicher Sicherungsverwahrung, und hält sie vor dem
Hintergrund des Urteils eine Rückkehr zum bis zum 26. Januar 1998
bestehenden System für sinnvoll?
15. Verfolgt die Bundesregierung ein Konzept der verstärkten Konzentration
der Sicherungsverwahrung auf Sexual- und Gewaltstraftäter, und will sie
die Sicherungsverwahrung in anderen Bereichen einschränken?
Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet.
Seit 1995 hat es im Recht der Sicherungsverwahrung zahlreiche Verschärfungen
gegeben, allein im Erwachsenenstrafrecht fünf Novellierungen. Dadurch sind
die Regelungen sehr komplex geworden, ohne dass ein befriedigendes System
entstanden wäre. Gleichzeitig müssen rechtsstaatliche Grenzen beachtet
werden, die dem Ausnahmecharakter der Sicherungsverwahrung und
europarechtlichen Vorgaben Rechnung tragen. Die Bundesregierung wird in Kürze ihr
Konzept zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 zwischen
den Parteien der Regierungskoalition vereinbarten Überarbeitung des Rechts der
Sicherungsverwahrung der Öffentlichkeit vorstellen. Nach den
Vorüberlegungen des Bundesministeriums der Justiz, die innerhalb der Bundesregierung noch
nicht abgestimmt sind, ist geplant, die primäre Sicherungsverwahrung zu
konsolidieren, die vorbehaltene Sicherungsverwahrung auszubauen und die
nachträgliche Sicherungsverwahrung zu beschränken.
16. Ist der Bundesregierung der sog. Greifswalder Appell zur Reform der
Sicherungsverwahrung bekannt, in dem Vorschläge zur psychologischen
Fürsorge und Unterstützung im Vollzug und zur Reform der
Sicherungsverwahrung gemacht werden?
Ja. Von einer näheren Bewertung der Vorschläge sieht die Bundesregierung aus
den in der Antwort zu Frage 13 genannten Gründen ab. Sie merkt jedoch
allgemein an, dass jede Maßnahme auf Landesebene nur begrüßt werden kann, die
dazu beiträgt, den Vollzug der Sicherungsverwahrung noch stärker als bisher auf
die besondere Situation der darin Untergebrachten auszurichten.
17. Welche Maßnahmen therapeutischer Angebote, psychologischer
Fürsorge und Unterstützung im Vollzug sind nach Auffassung der
Bundesregierung geboten, um die Maßgaben des Urteils umzusetzen?
Der EGMR hat in dem Urteil M. vs. Deutschland festgestellt, dass
Sicherungsverwahrte in Anbetracht ihrer potenziell unbegrenzten Unterbringung in
besonderer Weise psychologischer Betreuung und Unterstützung bedürfen. Beides
müsse dem Zweck dienen, die Rückfallgefahr zu verringern und eine Entlassung
zu ermöglichen. Es seien dabei besondere Anstrengungen zur Unterstützung der
von der Sicherungsverwahrung betroffenen Gefangenen notwendig, denn diese
seien in der Regel nicht in der Lage, durch eigene Bemühungen Fortschritte in
Richtung Entlassung zu erzielen.
Welche konkreten Maßnahmen angezeigt sind, um diese Ziele im Rahmen der
Sicherungsverwahrung zu verwirklichen, liegt dabei in der Beurteilung der
Länder.
Drucksache 17/2205 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Forderung nach
psychologischer Fürsorge und Unterstützung angesichts der Verlagerung von
Zuständigkeiten auf die Bundesländer mit der Föderalismusreform und
der schwierigen Situation der Haushalte der Bundesländer realistisch,
und gegebenenfalls was folgt daraus für die Bundesregierung?
Die Bundesregierung hat keinen Anlass zu zweifeln, dass die Länder die ihnen
obliegenden Aufgaben erfüllen.
19. Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine „zentrale Anstalt“
mehrerer Bundesländer, wie sie bereits von der bayerischen Justizministerin
gefordert wurde (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 13. Mai 2010) rechtlich
möglich und gegebenenfalls sinnvoll im Hinblick auf Situation der
Haushalte der Bundesländer?
Für die Schaffung einer „zentralen Anstalt“ mehrerer Bundesländer wäre eine
vertragliche Vereinbarung dieser Länder erforderlich. Das Grundgesetz stünde
einer solchen Vereinbarung nicht entgegen. Welche rechtliche Form einer
solchen Vereinbarung zu geben ist (Staatsvertrag oder Verwaltungsvereinbarung),
richtet sich nach dem Landesverfassungsrecht der beteiligten Länder.
Ob es sinnvoll wäre, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, muss von den
Ländern beurteilt werden.
20. Ist nach Auffassung der Bundesregierung auch eine „zentrale Anstalt“
unter Beteiligung des Bundes rechtlich möglich, und gegebenenfalls
sinnvoll?
Nach der Systematik des Grundgesetzes wird der Vollzug von Bundesgesetzen
entweder von den Ländern oder vom Bund, nicht hingegen zugleich von Bund
und Ländern oder einer von beiden geschaffenen dritten Institution
wahrgenommen. Eine sogenannte Mischverwaltung zwischen Bund und Ländern wäre nur
zulässig, wenn sie entweder vom Grundgesetz ausdrücklich ermöglicht wird
oder wenn sie auf eine eng begrenzte Verwaltungsmaterie beschränkt und durch
einen besonderen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (vgl. zum Beispiel Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 zur SGB II-
Verwaltung durch Arbeitsgemeinschaften). Für die Bildung einer „zentralen Anstalt“
der Länder unter Beteiligung des Bundes würde es jedenfalls an einem
hinreichenden besonderen sachlichen Grund fehlen, der vor dem Hintergrund der sehr
strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts eine derartige Form
von „Mischverwaltung“ verfassungsrechtlich rechtfertigen könnte. Zudem ist
mit der Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
28. August 2006, BGBl. I S. 2034) die Gesetzgebungskompetenz für den
Strafvollzug vom Bund auf die Länder übertragen worden.
21. Wie wird sich nach Auffassung der Bundesregierung die von der
Bundesministerin der Justiz angekündigte Reform, wodurch die nachträgliche,
nicht bereits im Urteil angeordnete oder vorbehaltene
Sicherungsverwahrung nur noch in „sehr engen Grenzen“ möglich sein wird, auf den
künftigen Vollzug der Sicherungsverwahrung auswirken?
22. Wie ist dieses Ziel mit der Koalitionsvereinbarung der schwarz-gelben
Koalition in Einklang zu bringen, wonach es „Schutzlücken“ bei der
Sicherungsverwahrung zu schließen gelte?
Die Fragen 21 und 22 werden zusammen beantwortet.
Zunächst wird auf die Antwort zu den Fragen 14 und 15 Bezug genommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesregierung es als ihre Aufgabe
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2205ansieht, ein Entwurfskonzept vorzulegen, das sowohl den rechtsstaatlichen
Anforderungen auf nationaler und europäischer Ebene genügt als auch einen
angemessenen Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern ermöglicht.
23. Werden sich die aktuellen Reformpläne der Bundesregierung auch auf die
Beurteilung der noch anhängigen Verfahren gegen Deutschland vor dem
EGMR auswirken, und ggf. in welcher Hinsicht?
24. Falls die Bundesregierung davon ausgeht, dass sich diese Reform auf die
genannten Verfahren nicht auswirken wird – welche weiteren
Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um erneute Verurteilungen vor
dem EGMR in Fragen der Sicherungsverwahrung zu vermeiden?
Die Fragen 23 und 24 werden zusammen beantwortet.
Das Bundesministerium der Justiz erarbeitet derzeit ein Konzept zur
Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung, das Grundlage für ein
Gesetzgebungsverfahren sein soll. Ob eine Verabschiedung eines entsprechenden
Gesetzentwurfs durch den Deutschen Bundestag Auswirkungen auf beim EGMR
anhängige Fälle haben würde, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen.
Die Neuregelung sollte aber in jedem Fall nur für „Neufälle“ – Anlasstat wird
nach Inkrafttreten der Neuregelung begangen – gelten, um aus dem EGMR-
Urteil vom 17. Dezember 2009 entstehende Rückwirkungsprobleme zu
vermeiden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 7 verwiesen.
25. Hält die Bundesregierung die in der Wissenschaft geforderte Einsetzung
einer unabhängigen Reformkommission zur Regelung der
Sicherungsverwahrung für sinnvoll?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass eine Novellierung des Rechts der
Sicherungsverwahrung, das in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung
gewonnen hat, einer möglichst breiten Diskussion bedarf. Sobald das
Bundesministerium der Justiz einen ersten Gesetzentwurf erarbeitet hat, werden die
Länder, die Praxis und nicht zuletzt die Wissenschaft hinreichend Gelegenheit
haben, sich unmittelbar in die Diskussion einzubringen und gegebenenfalls
Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Eine solche Begleitung des
Gesetzgebungsverfahrens bereits im Vorfeld eines Regierungsentwurfes hat sich in der
Vergangenheit bewährt.
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