Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Betroffenen und das System der Sicherungsverwahrung insgesamt
der Abgeordneten Jerzy Montag, Volker Beck (Köln), Memet Kilic, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat bereits mit Urteil vom 17. Dezember 2009 entschieden, dass die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung gegen die Gewährleistungen des Rechts auf Freiheit und das Prinzip „Keine Strafe ohne Gesetz“ verstoße, wenn sie über die zulässige Höchstdauer zur Tatzeit hinausgeht (Beschwerde-Nr. 19359/04).
Der EGMR folgte hinsichtlich der Anordnung, die durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten noch mit den Stimmen der schwarz-gelben Koalition zum 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) neu geregelt worden war, nicht der Ansicht der Beschwerdegegnerin, der Bundesrepublik Deutschland, dass es sich nur um eine präventive Maßnahme ohne echten Strafcharakter handele. Es führte aus, dass nach deutschem Recht Sicherungsverwahrte im Vollzug dieser Maßnahme in besonderem Ausmaß psychologischer Fürsorge und Unterstützung bedürften.
Gegen dieses einstimmig ergangene Urteil hat die Bundesregierung die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt. Diesen Antrag auf Verweisung hat der Ausschuss der Großen Kammer dann am 11. Mai 2010 abgelehnt. Damit ist das Urteil endgültig bzw. rechtskräftig.
Die Bundesrepublik Deutschland wird durch das Urteil zum einen verpflichtet, dem Beschwerdeführer, der auch nach Inkrafttreten des Urteils noch immer in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt verwahrt wird, 50 000 Euro als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen. Zum anderen ist Deutschland und sind alle Staatsorgane verpflichtet, Verstöße gegen die Konvention zu unterbinden und die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung von Grundrechten und rechtsstaatlichen Gewährleistungen zu berücksichtigen (vgl. zum Zivilrecht BVerfG, 2 BvR 1481/04, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2004 = BVerfGE 111, 307 – „Görgülü“).
Sicherungsverwahrung wird durch die Behörden der Bundesländer vollzogen. Die Strafvollstreckungskammern müssen die Menschenrechtswidrigkeit der Verwahrung bei Anträgen auf Entlassung nach § 67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs (StGB), im Rahmen der Fristen des § 67e StGB auch von Amts wegen, berücksichtigen. Diejenigen sicherungsverwahrten Menschen, die bereits vor dem 31. Januar 1998 mit einer Entlassungsperspektive von spätestens zehn Jahren in Sicherungsverwahrung befanden, müssen freigelassen werden.
Das Urteil ist im Rahmen der bei lang andauernden Freiheitsentziehungen ohnehin anzustellenden, strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, alternativ wäre auch eine normative zeitliche Einschränkung des § 67d Absatz 3 StGB möglich. Den Betroffenen ist zudem unabhängig von den Voraussetzungen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) eine Entschädigung zu gewähren. Darüber hinaus ist das geltende System der Sicherungsverwahrung entsprechend den Maßgaben des Urteils grundlegend zu reformieren.
Die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, die noch im Januar 2010 gegenüber dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages mitgeteilt hatte, dass ein „schlüssiges Gesamtkonzept“ zur Sicherungsverwahrung erarbeitet werde, erklärte im Mai 2010, dass ein solches Konzept inzwischen erstellt sei. Danach solle die Unterbringung rückfallgefährdeter Täter über das Haftende hinaus auf „schwerste Straftaten“ beschränkt werden (Süddeutsche Zeitung vom 13. Mai 2010).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Wie viele Betroffene bundesweit gibt es derzeit, die bereits vor dem 31. Januar 1998 mit einer Entlassungsperspektive von spätestens zehn Jahren, in Sicherungsverwahrung kamen und bei denen nachträglich die Sicherungsverwahrung über eine Dauer von zehn Jahren hinaus angeordnet wurde?
Wie viele davon haben derzeit bundesweit Anträge auf Freilassung gestellt?
Wie wird nach Auffassung der Bundesregierung – unbeschadet der Frage der richterlichen Unabhängigkeit – das Urteil des EGMR auf die Entscheidung der zuständigen Strafvollstreckungskammern der Länder zu berücksichtigen sein, wenn sie über Anträge auf Freilassung zu befinden haben?
Falls die Bundesregierung hierzu auf die richterliche Unabhängigkeit oder die Kompetenz der Bundesländer verweisen sollte – wie ist die Rechtsauffassung der Bundesregierung in der vorstehenden Frage – neigt sie eher einer Berücksichtigung des Urteils im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu, oder einer normativen zeitlichen Einschränkung des § 67d Absatz 3 StGB?
Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung das Urteil des EGMR bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaften zu berücksichtigen, wenn sie über die Einlegung von Beschwerden zu befinden haben?
Falls die Bundesregierung hierzu auf die Kompetenz der Bundesländer verweisen sollte – wie ist die Rechtsauffassung der Bundesregierung in der vorstehenden Frage?
Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung damit der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 19. Mai 2010 (Az: 2 BvR 769/10) zu vereinbaren, womit das BVerfG nochmals (vgl. bereits Beschluss vom 22. Dezember 2009 – Az: 2 BvR 2365/09) seine Linie bekräftigte, dass die durch das EGMR-Urteil vom 17. Dezember 2009 aufgeworfenen Rechtsfragen einer Klärung im Hauptsacheverfahren vor dem BVerfG zugeführt werden sollen?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die Regierungen einzelner Bundesländer angekündigt haben, sich dem Urteil des EGMR zu widersetzen, und gegebenenfalls was gedenkt die Bundesregierung im Hinblick auf die bestehenden Verpflichtungen Deutschlands dagegen zu tun?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass den Betroffenen unabhängig von den Voraussetzungen des StrEG eine Entschädigung zu gewähren ist?
Sind hierzu nach Auffassung der Bundesregierung Anträge der Betroffenen erforderlich, und gegebenenfalls wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass diese gestellt werden?
Welche Rechtsbehelfe stehen den Betroffenen nach Auffassung der Bundesregierung bei der Versagung einer solchen Entschädigung zur Verfügung?
Hält die Bundesregierung das Mittel der Führungsaufsicht für geeignet, um ausreichenden Schutz der Bevölkerung vor Rückfalltätern zu garantieren, und gegebenenfalls welche weiteren, ergänzenden polizeilichen Maßnahmen der Bundesländer wären hier möglich?
Welche Angebote zum Ausbau der Betreuung nach der Haftentlassung sind nach Auffassung der Bundesregierung sinnvoll, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass viele Betroffene sich nach der Entlassung bereits im Rentenalter befinden werden?
Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Dreispurigkeit der Sicherungsverwahrung aus sogleich mit dem Urteil verhängter, vorbehaltener und nachträglicher Sicherungsverwahrung, und hält sie vor dem Hintergrund des Urteils eine Rückkehr zum bis zum 26. Januar 1998 bestehenden System für sinnvoll?
Verfolgt die Bundesregierung ein Konzept der verstärkten Konzentration der Sicherungsverwahrung auf Sexual- und Gewaltstraftäter, und will sie die Sicherungsverwahrung in anderen Bereichen einschränken?
Ist der Bundesregierung der sog. Greifswalder Appell zur Reform der Sicherungsverwahrung bekannt, in dem Vorschläge zur psychologischen Fürsorge und Unterstützung im Vollzug und zur Reform der Sicherungsverwahrung gemacht werden?
Welche Maßnahmen therapeutischer Angebote, psychologischer Fürsorge und Unterstützung im Vollzug sind nach Auffassung der Bundesregierung geboten, um die Maßgaben des Urteils umzusetzen?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Forderung nach psychologischer Fürsorge und Unterstützung angesichts der Verlagerung von Zuständigkeiten auf die Bundesländer mit der Föderalismusreform und der schwierigen Situation der Haushalte der Bundesländer realistisch, und gegebenenfalls was folgt daraus für die Bundesregierung?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine „zentrale Anstalt“ mehrerer Bundesländer, wie sie bereits von der bayerischen Justizministerin gefordert wurde (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 13. Mai 2010) rechtlich möglich und gegebenenfalls sinnvoll im Hinblick auf Situation der Haushalte der Bundesländer?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung auch eine „zentrale Anstalt“ unter Beteiligung des Bundes rechtlich möglich, und gegebenenfalls sinnvoll?
Wie wird sich nach Auffassung der Bundesregierung die von der Bundesministerin der Justiz angekündigte Reform, wodurch die nachträgliche, nicht bereits im Urteil angeordnete oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung nur noch in „sehr engen Grenzen“ möglich sein wird, auf den künftigen Vollzug der Sicherungsverwahrung auswirken?
Wie ist dieses Ziel mit der Koalitionsvereinbarung der schwarz-gelben Koalition in Einklang zu bringen, wonach es „Schutzlücken“ bei der Sicherungsverwahrung zu schließen gelte?
Werden sich die aktuellen Reformpläne der Bundesregierung auch auf die Beurteilung der noch anhängigen Verfahren gegen Deutschland vor dem EGMR auswirken, und ggf. in welcher Hinsicht?
Falls die Bundesregierung davon ausgeht, dass sich diese Reform auf die genannten Verfahren nicht auswirken wird – welche weiteren Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um erneute Verurteilungen vor dem EGMR in Fragen der Sicherungsverwahrung zu vermeiden?
Hält die Bundesregierung die in der Wissenschaft geforderte Einsetzung einer unabhängigen Reformkommission zur Regelung der Sicherungsverwahrung für sinnvoll?