[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2261
17. Wahlperiode 22. 06. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. Juni 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Raju Sharma,
Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/1911 –
Auswirkungen der Residenzpflicht für Asylsuchende und Geduldete
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland gilt für Asylsuchende die so genannte Residenzpflicht im
Rahmen des Asylverfahrensgesetzes, die Residenzpflicht für Geduldete ist im
Aufenthaltsgesetz geregelt. Asylsuchende bekommen eine Unterkunft
zugewiesen und dürfen den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde nur mit einer
entsprechenden Erlaubnis verlassen. Die Erteilung einer Verlassenserlaubnis ist
oft mit Gebühren verbunden, die die Betroffenen von ihren ohnehin nur sehr
geringen Finanzmitteln bestreiten müssen. Von den maximal 40,90 Euro, die
Asylsuchenden monatlich für „persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens“
zur Verfügung stehen, sind je nach geltender Erlasslage zehn oder mehr Euro
zu entrichten. Sowohl die konkreten Bestimmungen zur Höhe der Gebühren
und Gebührenbefreiungen als auch die Größe der Residenzzonen variieren
von Bundesland zu Bundesland, eine Rechtsgrundlage hierfür gibt es nicht.
Von den Betroffenen wird die Residenzpflicht als rassistisch und
diskriminierend erlebt. Die häufigen und zudem am äußeren Erscheinungsbild oder der
Hautfarbe der Betroffenen anknüpfenden Kontrollen durch die Polizei im
öffentlichen Raum, an Bushaltestellen oder an Bahnhöfen, führen außerdem
zu einer öffentlichen Stigmatisierung der Kontrollierten, die Unbeteiligten als
Kriminelle oder Verdächtige erscheinen. Schließlich werden die Betroffenen
infolge polizeilich entdeckter Residenzpflichtverstöße und damit
zusammenhängender strafrechtlicher Verurteilungen massiv kriminalisiert. Eine
Konsequenz daraus sind Schwierigkeiten bei einer späteren Verfestigung des
Aufenthalts, geduldete Flüchtlinge und Asylsuchende werden durch Vorstrafen
von Bleiberechtsregelungen ausgeschlossen. Obwohl sie also lediglich von
ihrem Menschenrecht auf Bewegungsfreiheit Gebrauch machen, werden sie
hierfür nicht nur mit Geldbußen und Freiheitsstrafen, sondern auch mit
Abschiebung und dem Entzug eines Bleiberechts bestraft.
Geduldete Personen machen die Mehrheit aller von der Residenzpflicht
Betroffenen aus. Sie sind auf das jeweilige Bundesland oder noch kleinere
Gebietseinheiten beschränkt. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann
sich dadurch je nach Einzelfall über einen Zeitraum von zehn und mehr Jahren
erstrecken.
Unter dem allgemein geläufigen Begriff der Residenzpflicht sind im
Folgenden die räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen und Einschränkungen der
Bewegungsfreiheit gemeint, es sei denn, es ist ausdrücklich von der Pflicht zur
Wohnsitznahme oder wohnsitzbeschränkenden Auflagen usw. die Rede.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Aufenthalt von asylsuchenden Ausländerinnen und Ausländern ist in
Deutschland seit 1982 kraft Gesetzes auf den Bezirk der zuständigen
Ausländerbehörde beschränkt, das Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs ist
grundsätzlich nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde oder des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge zulässig. Bis dahin sahen die gesetzlichen
Regelungen vor, Asylbewerber, die sich nicht aus einem anderen Rechtsgrund erlaubt
im Bundesgebiet aufhielten, für die Dauer des Asylverfahrens in von der
Bundesregierung bestimmten Sammellagern unterzubringen und ihren Aufenthalt
auf den Bezirk des Lagers zu beschränken. Dieses Verfahren ist wegen des
damaligen Anstiegs der Asylbewerberzahlen abgeschafft worden. Die
Asylbewerber wurden vielmehr seit dem 1. August 1977 nicht mehr an das Lager
Zirndorf weitergeleitet, sondern verblieben grundsätzlich in den Ländern, in
denen sie sich meldeten. Um eine angemessene Verteilung der neu einreisenden
Asylbewerber auf die Länder zu gewährleisten, haben die Innenminister der
Länder am 22. Juni 1978 einen quotenmäßigen Länderausgleich beschlossen,
der sich jedoch auf die Dauer nicht als hinreichend tragfähig erwies (vgl.
Bundestagsdrucksache 9/875, Begründung zu § 20). Dies führte zu der im
Wesentlichen heute noch geltenden Regelung.
Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts dient dazu, eine gleichmäßige
Verteilung der mit der Aufnahme von Asylbewerbern verbundenen Aufgaben
und Belastungen für Länder und Kommunen zu gewährleisten. Die
Aufenthaltsgestattung von asylsuchenden Ausländerinnen und Ausländern ist daher gemäß
§ 56 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) auf den Bezirk der zuständigen
Ausländerbehörde beschränkt. Tatsächlich Schutzbedürftige unterliegen der
räumlichen Beschränkung immer nur bis zu ihrer Anerkennung als Flüchtlinge
oder der Gewährung subsidiären Schutzes und damit nur für einen
vorübergehenden Zeitraum.
Zudem ermöglicht die jederzeitige Erreichbarkeit der Asylbewerber eine
beschleunigte Durchführung der Asylverfahren. Bei der Prüfung und Bearbeitung
der Asylanträge sollen die Ausländer mitwirken und daher jederzeit, z. B. für
Anhörungen, für die Verwaltung und die Gerichte erreichbar sein. Bei
abgelehnten Asylbewerbern dient die ständige Erreichbarkeit der Vorbereitung und
Durchführung von Rückkehrmaßnahmen. Für abgelehnte Asylbewerber besteht
daher die räumliche Beschränkung bis zur Ausreise fort.
Das Bundesverfassungsgericht hat die räumliche Beschränkung und ihre
Strafbewehrung in vollem Umfang für verfassungsmäßig erklärt (Beschluss vom
10. April 1997, 2 BvL 45/92). Ebenso hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung von
Asylbewerbern für zulässig erklärt (Entscheidung vom 20. November 2007,
Beschwerde Nummer 44294/04). Die räumliche Beschränkung entspricht auch den
Vorgaben der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten.
Der Aufenthalt vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, deren Abschiebung
vorübergehend ausgesetzt wurde (Geduldete), wird nach § 61 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Weitere
Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden. Das AufenthG wird von
den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt.
Die Bundesregierung hat zur jeweiligen Umsetzung dieser räumlichen
Beschränkungen durch die Länder dementsprechend keinen vollständigen
Überblick.
1. Wie viele Personen sind in Deutschland derzeit von der so genannten
Residenzpflicht betroffen (bitte nach Bundesländern, Aufenthaltsstatus und Art
der Beschränkung auflisten)?
2. Wie viele Personen in Deutschland unterliegen derzeit
wohnsitzbeschränkenden Auflagen (bitte nach Bundesländern, Aufenthaltsstatus und Art der
Wohnsitzauflage auflisten)?
Die Anzahl der Personen, die den räumlichen Beschränkungen nach § 61
AufenthG und § 56 AsylVfG unterliegt, kann der nachfolgenden Tabelle (Stichtag
31. Mai 2010) entnommen werden:
Räumliche Beschränkungen stellen keinen Speichersachverhalt des
Ausländerzentralregisters dar, deswegen können keine weiteren Angaben zu den Fragen 1
und 2 gemacht werden.
Bundesland Gestattung Duldung
Baden-Württemberg 4 806 9 327
Bayern 5 052 6 351
Berlin 1 892 5 677
Brandenburg 1 240 1 700
Bremen 767 2 085
Hamburg 1 215 4 282
Hessen 2 506 5 163
Mecklenburg-Vorpommern 808 1 299
Niedersachsen 3 133 12 300
Nordrhein-Westfalen 10 140 26 553
Rheinland-Pfalz 1 765 3 032
Saarland 329 1 099
Sachsen 1 673 2 566
Sachsen-Anhalt 808 2 681
Schleswig-Holstein 1 949 1 824
Thüringen 851 1 283
Gesamt 38 934 87 222
3. Wie setzen die Bundesländer die Residenzpflicht konkret um (bitte – auch
im Folgenden – jeweils auch zumindest nach den Personengruppen
Geduldete bzw. Gestattete unterscheiden)?
a) Wie sind die einzelnen Bundesländer in Residenzpflichtzonen
unterteilt, wie bewertet die Bundesregierung die Uneinheitlichkeit der
derzeitigen Regelungen zur räumlichen Beschränkung, und welche
sachlichen Gründe rechtfertigen dies aus ihrer Sicht?
Die konkrete Ausgestaltung der Regelungen zur räumlichen Beschränkung liegt
im Verantwortungsbereich der Länder. Unterschiede in der Ausgestaltung
gehören zu einem föderalen System und sind den historisch gewachsenen
strukturellen Unterschieden zwischen den Ländern geschuldet. Die Bundesregierung
nimmt zu Regelungen, die in der Kompetenz der Länder liegen, grundsätzlich
nicht Stellung. Insbesondere kommentiert sie nicht den Zuschnitt einzelner
Bezirke innerhalb eines Bundeslandes.
b) Wie hoch sind die in einzelnen Bundesländern bzw. Landkreisen
erhobenen Gebühren für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis in welchen
Fallkonstellationen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine aktuellen Erkenntnisse vor. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
c) Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis einzelner Bundesländer
bzw. Ausländerbehörden, für die Erteilung von Verlassenserlaubnissen
Gebühren zu erheben, obwohl es nach dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Halle vom 26. Februar 2010 (Az: 1 A 395/07 HAL) und auch
nach den Anwendungshinweisen des sächsischen Ministeriums des
Innern vom 14. Dezember 2005 (Az: 24-1310/70) hierfür keine
Rechtsgrundlage gibt, und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung
ergreifen, um die Bundesländer bzw. Ausländerbehörden hierüber zu
informieren und um sicherzustellen, dass bundeseinheitlich keine
entsprechenden Gebühren erhoben werden?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den
Fragen 3a und 3b verwiesen.
4. Wie viele Asylbewerber erhielten in den Jahren 2007, 2008 und 2009 eine
Anzeige wegen Verletzung der Residenzpflicht (Ersatzweise: In wie vielen
Fällen wurde in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Anzeige wegen Verstoßes
gegen das Asylverfahrensgesetz gestellt)?
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), in der die von der Polizei
bearbeiteten Straftaten einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche gemäß eines
zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmten Straftatenkatalogs und die
ermittelten Tatverdächtigen erfasst werden, werden Zuwiderhandlungen gegen
§ 56 Absatz 1 und 2 AsylVfG (Räumliche Beschränkung) nicht gesondert
ausgewiesen. Straftaten nach den §§ 84, 85 AsylVfG (Verleitung zur
missbräuchlichen Asylantragstellung, Sonstige Straftaten) werden in der PKS unter einem
gemeinsamen Straftatenschlüssel zusammengefasst. Im Jahr 2007 wurden 3 507,
im Jahr 2008 2 590 und im Jahr 2009 3 664 derartige Straftaten in der PKS
erfasst.
Zahlen zu den Anzeigen wegen Verletzung der räumlichen Beschränkung von
Asylbewerbern liegen der Bundesregierung nicht vor.
5. Wie viele Geduldete erhielten in den Jahren 2007, 2008 und 2009 eine
Anzeige wegen Verletzung der Residenzpflicht?
Zahlen zu den Anzeigen wegen Verletzung der räumlichen Beschränkung von
Geduldeten liegen der Bundesregierung nicht vor.
Auch in der PKS werden Zuwiderhandlungen gegen § 61 AufenthG (Räumliche
Beschränkung) nicht gesondert erfasst.
6. Wie viele Asylsuchende wurden in den Jahren 2007, 2008 und 2009 wegen
Verstoßes gegen die Residenzpflicht verurteilt (bitte weiter aufgliedern
nach über und unter 30 Tagessätzen, Haftstrafen und Haftstrafen auf
Bewährung) (Ersatzweise: In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2007,
2008 und 2009 Asylsuchende wegen Verstößen gegen das
Asylverfahrensgesetz verurteilt)?
Über die Anzahl der Asylsuchenden, die in den Jahren 2007, 2008 und 2009
wegen Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung verurteilt wurden, liegen
der Bundesregierung keine statistischen Angaben vor. Entsprechende Angaben
werden im Straftatenverzeichnis der Strafverfolgungsstatistik nicht gesondert
ausgewiesen. Im Jahr 2007 wurden 906 Personen, im Jahr 2008 655 Personen
wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz verurteilt. Entsprechende
Angaben für das Jahr 2009 sind noch nicht bekannt.
7. Wie viele Geduldete wurden in den Jahren 2007, 2008 und 2009 wegen
Verstoßes gegen die Residenzpflicht verurteilt (bitte aufgliedern wie
oben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Angaben vor.
Entsprechende Angaben werden im Straftatenverzeichnis der Strafverfolgungsstatistik
nicht gesondert ausgewiesen.
8. Für wie viele Personen wurden auf welcher Rechtsgrundlage
wohnsitzbeschränkende Auflagen in den letzten drei Jahren verhängt bzw. wie viele
unterliegen derzeit einer solchen Auflage?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Angaben vor.
9. Was hat der Bundesminister des Innern bezüglich der Residenzpflicht im
Rahmen der vergangenen Tagung der Innenministerkonferenz vorgetragen,
und hat der Bundesminister des Innern sich in diesem Zusammenhang
bereits zu möglichen Lockerungen der Residenzpflicht geäußert, und wie war
die Reaktion bzw. Haltung der Landesinnenminister zu dieser Frage?
Auf der 190. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren
der Länder am 27./28. Mai 2010 in Hamburg berichtete der Bundesminister des
Innern über die derzeitige Prüfung, in welchem Umfang die angestrebte
Lockerung der räumlichen Beschränkung erfolgen soll und welche Maßnahmen
hierfür erforderlich sind. Die Innenminister und -senatoren der Länder nahmen den
Bericht des Bundesministers des Innern zur Kenntnis.
10. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Kritik des UN-
Flüchtlingskommissariats, dass die derzeitige Residenzpflichtregelung nicht
vollständig mit dem EU-Recht in Einklang stehe, und welchen
Handlungsbedarf sieht sie gegebenenfalls?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) nicht. Die räumliche Beschränkung ist durch das
Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte für zulässig erklärt worden. Sie entspricht auch den Vorgaben der
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten. Daher
sieht die Bundesregierung insoweit keinen Handlungsbedarf (vgl. die Antwort
zu Frage 12h).
11. Wie verhält sich die Bundesregierung allgemein zu der vom UNHCR
geäußerten Kritik, dass es „für eine generelle Einschränkung der
Bewegungsfreiheit (…) an schlüssigen Gründen“ fehle (Pressemitteilung vom
26. Mai 2010)?
Die asylverfahrensrechtliche räumliche Beschränkung wurde aus den in der
Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegten Gründen eingeführt. Diese Gründe
bestehen bis heute fort.
12. Was sind aus Sicht der Bundesregierung die maßgeblichen Gründe
dafür – auch in Anbetracht des Menschenwürdeprinzips, des Grundsatzes
der freien Entfaltung der Persönlichkeit und des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes –, an den geltenden Residenzpflichtregelungen festzuhalten
(bitte die nachfolgenden Unterfragen einzeln und konkret beantworten
und nicht auf eine allgemein gehaltene Antwort zu Frage 12 verweisen)?
Zu den Gründen für das grundsätzliche Festhalten an den Regelungen zur
räumlichen Beschränkung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Welche Erkenntnisse liegen vor, die belegen, dass die räumliche
Aufenthaltsbeschränkung ein zweckmäßiges Mittel zur Gewährleistung
der Erreichbarkeit von Asylsuchenden und Geduldeten ist?
Grund für die räumliche Beschränkung ist das Ziel, Asylbewerber zur
Beschleunigung des Verfahrens jederzeit erreichen zu können. Das Erreichen dieses Ziels
wird gefährdet, wenn der betreffende Ausländer das jeweilige Land bzw. den
Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde ohne deren Kenntnis verlässt.
b) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in § 10 des
Asylverfahrensgesetzes geregelten Zustellungsvorschriften (insbesondere die
so genannte Zustellungsfiktion) ein ausreichendes Mittel sind, um
eine Verzögerung von Asylverfahren wegen kurzzeitiger
Nichterreichbarkeit von Asylsuchenden zu vermeiden, und wenn nein, auf
welche Weise trägt die räumliche Aufenthaltsbeschränkung zur
Erreichung dieses Ziels bei?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die zitierten Regelungen bei dem
Ziel, eine Beschleunigung des Asylverfahrens sicherzustellen, einander ergänzen.
c) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Automatische
Fingerabdrucksystem (AFIS) einen Mehrfachbezug von Sozialleistungen
durch Asylsuchende und Geduldete effektiv verhindert, und wenn
nein, auf welche Weise trägt die räumliche Aufenthaltsbeschränkung
zur Erreichung dieses Ziels bei?
Nach § 16 Absatz 1 AsylVfG ist die Identität eines Ausländers, der um Asyl
nachsucht, durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Durch den
Abgleich der Fingerabdrücke über AFIS (Automatisiertes
Fingerabdruckidentifizierungssystem) kann festgestellt werden, ob ein Asylbewerber bereits zuvor
einen Asylantrag gestellt hat. Durch diese Verfahrensweise wird verhindert, dass
ein Ausländer unter verschiedenen Personalien mehrere Asylanträge anhängig
macht und dadurch auch mehrfach Sozialleistungen bezieht. Bei
Asylbewerbern, die keine Personaldokumente besitzen bzw. vorlegen, kann eine
Mehrfachantragstellung nur auf diesem Weg wirksam unterbunden werden, da nur so jede
erneute Meldung als Asylsuchender erkennbar wird.
Für unerlaubt eingereiste Ausländer, die nach § 15a AufenthG zu verteilen sind,
sieht § 49 Absatz 4 AufenthG ebenfalls eine Identitätssicherung durch
erkennungsdienstliche Behandlung vor.
Durch die räumliche Beschränkung werden diese Regelungen ergänzt.
d) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, die belegen,
dass die räumliche Aufenthaltsbeschränkung ein geeignetes Mittel ist,
um kriminelle Handlungen von Asylsuchenden und geduldeten
Flüchtlingen zu verhindern?
Die Regelungen zur räumlichen Beschränkung dienen nicht der Verhinderung
krimineller Handlungen durch Asylsuchende oder geduldete Ausländer.
e) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, die belegen,
dass die räumliche Aufenthaltsbeschränkung ein geeignetes Mittel ist,
um ein „Untertauchen“ von abzuschiebenden Personen zu
verhindern?
Es liegt in der Natur der Sache, dass der Gesetzeszweck, das Untertauchen
vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, deren Abschiebung vorübergehend
ausgesetzt wurde, zu erschweren und so die Erfüllung der Ausreisepflicht besser zu
überwachen (vgl. Bundestagsdrucksache 15/420, Begründung zu § 61
AufenthG, Seite 92) gefährdet wird, wenn der betreffende Ausländer das jeweilige
Land, auf das der Aufenthalt beschränkt wurde, verlässt.
f) Sind der Bundesregierung Berichte über Polizeikontrollen bekannt,
bei denen das Kontrollkriterium an der Hautfarbe der Betroffenen
festgemacht wird, um eventuelle Verstöße gegen die räumliche
Aufenthaltsbeschränkung zu entdecken, und wenn ja, welche, kann die
Bundesregierung eine solche Kontrollpraxis ausschließen, hält die
Bundesregierung eine solche Praxis für vereinbar mit dem Verbot
einer rassistischen Diskriminierung, und inwieweit zieht die
Bundesregierung eine Abschaffung der Residenzpflicht schon aus dem Grunde
in Erwägung, um solche rassistischen Kontrollen ausschließen zu
können?
Die Verfolgung und die Ahndung von eventuellen Verstößen gegen räumliche
Beschränkungen nach dem Asylverfahrensgesetz liegen nicht in der
Zuständigkeit der Bundespolizei. Aussagen zur Kontrollpraxis der zuständigen
Landesbehörden obliegen den Landesregierungen. Zur bundespolizeilichen
Aufgabenwahrnehmung wird im Übrigen auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/9061,
Antworten zu den Fragen 3 und 5, verwiesen.
g) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es den Grundsätzen der
Verhältnismäßigkeit entspricht, wenn Asylsuchende und Geduldete
wegen Vorstrafen infolge von „Residenzpflichtverstößen“ von der
Zulassung zu Härtefallkommissionen oder Bleiberechtsregelungen (bitte
differenzieren) ausgeschlossen werden (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hat weder hinsichtlich des Zugangs zu
Härtefallkommissionen noch hinsichtlich der Anwendung von Bleiberechtsregelungen Zweifel
an der angemessenen Gewichtung von Vorstrafen durch die zuständigen
Landesbehörden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
h) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass mit einer Erweiterung der
räumlichen Aufenthaltsbeschränkung für Asylsuchende und
Geduldete deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht werden, und wenn
nein, mit welcher Begründung?
Die Bundesregierung strebt an, die Residenzpflicht so auszugestalten, dass eine
hinreichende Mobilität insbesondere im Hinblick auf eine zugelassene
Arbeitsaufnahme gewährleistet ist. Durch die Erhöhung der Mobilität erhöhen sich auch
die Chancen am Arbeitsmarkt in Bezug auf Arbeitsplätze, die außerhalb des
Bezirks der zuständigen Ausländerbehörde liegen.
i) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es im öffentlichen
Interesse läge, wenn Asylsuchende und Geduldete z. B. bei hier lebenden
Verwandten kostenfrei wohnen und deren Unterstützung nutzen
können, und wenn nein, mit welcher Begründung, und wenn ja, inwieweit
erwägt die Bundesregierung zumindest für solche Fälle eine
Lockerung der Wohnsitzauflagen bzw. Residenzpflicht?
Die Bundesregierung sieht hier keinen unmittelbaren Zusammenhang. Soweit
der Asylbewerber hier lebende Verwandte hat, besteht bereits nach geltendem
Recht – vorrangig zum Schutz familiärer Belange – die Möglichkeit der
landesinternen oder länderübergreifenden Umverteilung in den Bezirk einer anderen
Ausländerbehörde, wobei gegebenenfalls auch fiskalische Aspekte
berücksichtigt werden können.
13. Welche anderen EU-Staaten haben ebenfalls von der Möglichkeit der
EU-„Aufnahmerichtlinie“ Gebrauch gemacht, den Aufenthalt von
Asylsuchenden räumlich zu beschränken, und wie sind ggf. entsprechende
Regelungen ausgestaltet?
Einige Mitgliedstaaten behalten sich das Recht auf Einschränkung der
Bewegungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung vor. In anderen
Mitgliedstaaten ist die Bewegungsfreiheit faktisch eingeschränkt, da sich Asylbewerber
zu bestimmten Zeitpunkten melden oder in ihren Unterkunftszentren bleiben
müssen. Einige Mitgliedstaaten erlauben es Asylbewerbern nicht, ihren
Wohnsitz zu wählen. Andere erlauben dies nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder in einer bestimmten Phase des Asylverfahrens. Nur wenige Mitgliedstaaten
lassen den Asylbewerbern vollständig die freie Wahl des Aufenthaltsbereichs.
14. Welche Änderungen im Rahmen der Neufassung der EU-
„Aufnahmerichtlinie“ zu diesem Teil der Richtlinie wurden von der Kommission
ursprünglich vorgeschlagen, wie hat sich die Bundesregierung, wie das
Europäische Parlament hierzu positioniert, wie ist die derzeitige Fassung der
Richtlinie bzw. der Stand der Verhandlungen auf EU-Ebene, und welche
Änderungen im deutschen Recht wären erforderlich, wenn die Richtlinie
nach derzeitigem Stand in Kraft träte?
Der betreffende Artikel 7 der Richtlinie 2003/9/EG wurde im EU-
Kommissionsvorschlag insoweit modifiziert, als der Absatz 3 gestrichen werden soll. Diese
Streichung wurde von mehreren Mitgliedstaaten und vom Europäischen
Parlament abgelehnt. Im Laufe der bisherigen Verhandlungen wurde der EU-
Kommissionsentwurf zu Artikel 7 jedoch nicht verändert. Für die Bundesregierung ist
entscheidend, dass auch in Zukunft die geltenden Regelungen im
Asylverfahrensgesetz anwendbar bleiben. Eine Streichung des Artikels 7 Absatz 3 in der
Richtlinie würde voraussichtlich keine Änderungen im deutschen Recht erforderlich
machen.
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ISSN 0722-8333]