[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Sven-Christian Kindler,
Sven Lehmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/24539 –
Hohe Dispositions- und Überziehungszinsen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Zinssätze für Dispositions- und Überziehungskredite sind in Deutschland
nach wie vor sehr hoch. Obwohl der Leitzins im Euroraum bereits seit
viereinhalb Jahren bei 0 Prozent liegt, geben die Banken diese Zinssenkungen, und
damit die eigenen günstigen Refinanzierungsmöglichkeiten, nicht im gleichen
Maße an ihre Kundinnen und Kunden weiter. Bei einer eingeräumten
Überziehung ihres Kontos (Dispositionskredit) zahlen diese weiterhin
unverhältnismäßig hohe Zinsen. Diese liegen nach aktuellen Untersuchungen weiterhin im
Schnitt, über die einzelnen Kontomodelle der Banken hinweg, bei fast 10
Prozent (vgl.
https://www.test.de/Girokonten-Dispozinsen-4586765-0/ & https://
www.handelsblatt.com/dpa/wirtschaft-handel-und-finanzen-buergerbewegun
g-finanzwende-kritisiert-hoehe-der-dispozinsen/26579336.html). Bei einer
geduldeten Überziehung über den eingeräumten Rahmen hinaus fallen bei
vielen Konten sogar noch einmal deutlich höhere Zinsen an.
Gerade in der Corona-Krise, in der viele Menschen durch Kurzarbeit, den
Verlust ihrer Arbeit oder zurückgehende Aufträge unverschuldet mit ihrem Konto
ins Minus gerutscht sind (vgl.
https://www.daserste.de/information/wirtschaft-
boerse/plusminus/sendung/sr/Sendung-vom-15-07-2020-dispozinsen-10
0.html), erscheinen Dispozinssätze von bis zu 13,75 Prozent
unverhältnismäßig und unangebracht. Einige Banken haben ihre Dispozinssätze in den letzten
Monaten sogar leicht erhöht bzw. anfängliche Absenkungen zügig wieder
zurückgenommen (vgl.
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/dispo-zinsen-cor
onavirus-1.5101014). Gleichzeitig stellt der aktuelle Monatsbericht der
Bundesbank fest, dass sich die Niedrigzinsphase keinesfalls negativ auf die
Ertragslage der Banken ausgewirkt habe (
https://www.bundesbank.de/resource/b
lob/848886/b8c1a60092cb6a40561d08d 171680af9/mL/2020-10-entwicklung-
bankensystem-negativzinsphase-data.pdf).
Die hohe Zinsmarge der Banken bei Dispositions- und Überziehungskrediten
lässt sich zudem nicht durch hohe Unkosten oder Risiken rechtfertigen. Die
Ausfallquote liegt bei deutlich unter 1 Prozent (vgl.
https://ideas.repec.org/p/z
bw/esrepo/65418.html). Die Zinsspanne bei den Dispozinssätzen (zwischen
0,00 und 13,75 Prozent) zeigt zudem, dass sich die Zinsen nicht an den realen
Kosten orientieren, sondern vielmehr eine Quersubventionierung der Konto-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24943
19. Wahlperiode 07.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 4. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
führungskosten durch Dispozinsen stattfindet. Dies geht zulasten von
Arbeitslosen, Alleinerziehenden, Paaren mit Kindern und Selbständigen, welche
Dispokredite am häufigsten in Anspruch nehmen (ebd.).
Mehr als vier Jahre nach Inkrafttreten der Transparenz-, Informations- und
Beratungspflichten aus der Wohnimmobilienkreditrichtlinie stagnieren die
Dispozinssätze immer noch auf hohem Niveau. Der Ansatz der Bundesregierung,
anstelle einer wirksamen Begrenzung unverhältnismäßig hoher
Dispozinssätze, lediglich auf Transparenz und Wettbewerb zu setzen (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/4734, S. 4), ist aus Sicht der Fragesteller damit nachweislich
gescheitert.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Schuldenstand von
Verbraucherinnen und Verbrauchern aufgrund von eingeräumten und
geduldeten Kontoüberziehungen innerhalb der letzten zwölf Monate
entwickelt (bitte möglichst je Monat für den 25. des jeweiligen Monats
angeben)?
Die Bundesbank veröffentlicht Informationen zur Wertentwicklung von auf
Euro lautenden revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten an
unselbstständige und sonstige Privatpersonen auf monatlicher Basis (Bundesbank
Zeitreihe BBK01.OXA9X1, abrufbar unter
https://www.bundesbank.de/dynamic/ac
tion/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/723452/723452
?tsId=BBK01.OXA9X1). Die genannte Statistik erfasst neben
Überziehungskrediten allerdings auch andere flexible Rahmenkredite und beschränkt sich
nicht ausschließlich auf Verbraucherinnen und Verbraucher.
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb der letzten zwölf Monate
entwickelt, die einen Dispositions- oder Überziehungskredit in Anspruch
genommen haben (bitte je Monat und möglichst für den 25. des
jeweiligen Monats angeben)?
Der Bundesregierung liegen zu dieser Frage keine Informationen vor.
3. Warum sieht die Bundesregierung beim Thema Überziehungskredite
keine Notwendigkeit, die Datenerhebung bei der Deutschen Bundesbank
kleinteiliger vorzunehmen, oder gibt es Bestrebungen, eine
entsprechende Änderung vorzunehmen?
Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht Angaben zur Kategorie
„Revolvierende Kredite und Überziehungskredite“ im Rahmen der Zinsstatistik des
Eurosystems. Dabei wird nach privaten Haushalten und nach Unternehmen
untergliedert. Basis ist eine Verordnung der unabhängigen Europäischen Zentralbank.
4. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Inanspruchnahme von
Überziehungskrediten in den kommenden Monaten, insbesondere bei
Anhalten der Corona-Krise und der steigenden Wahrscheinlichkeit von
Insolvenzen, eher zunehmen wird, möglicherweise auch über das Niveau
von vor einem Jahr?
Die Bundesbank veröffentlicht Informationen zur Entwicklung des
Neugeschäftsvolumens deutscher Banken bei revolvierenden Krediten und
Überziehungskrediten an private Haushalte auf monatlicher Basis (Bundesbank
Zeitreihe BBK01.SUD212, abrufbar unter
https://www.bundesbank.de/dynamic/actio
n/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/723452/723452?ts
Id=BBK01.SUD212). Die genannte Statistik erfasst im Unterschied zu der in
Frage 1 genannten Statistik das Neugeschäftsvolumen und nicht den
Gesamtwert der Kredite, allerdings werden weiterhin neben Überziehungskrediten
auch andere flexible Rahmenkredite erfasst. Auf Basis der verfügbaren Daten
können keine belastbaren Prognosen darüber abgeleitet werden, wie sich die
Inanspruchnahme von Überziehungskrediten künftig entwickeln wird. Allerdings
ist im Neugeschäft seit März 2020 kein systematisch erhöhtes Volumen
erkennbar, regelmäßig lagen die Werte sogar unter dem Niveau des entsprechenden
Monats des Vorjahres.
5. Wie viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben nach Kenntnis der
Bundesregierung zuletzt einen Dispositionskredit länger als sechs
Monate zu durchschnittlich über 75 Prozent des Disporahmens ununterbrochen
in Anspruch genommen?
Der Bundesregierung liegen zu dieser Frage keine Informationen vor.
6. Ist der Bundesregierung bewusst, dass das einschränkende Kriterium
„ununterbrochen“ in § 504a Absatz 1 BGB unter Umständen dazu führt,
dass zwar dauerhaft und erheblich in Anspruch genommene
Dispokredite, welche durch die Verbraucherinnen und Verbraucher allerdings zum
Monatsende kurzfristig ausgeglichen werden, nicht unter die Regelung
fallen und damit das Problem einer dauerhaften Inanspruchnahme von
Dispokrediten systematisch unterschätzt wird und Beratungsangebote
unterbleiben?
Das Kriterium der „ununterbrochenen“ erheblichen Überziehung soll das im
damaligen Koalitionsvertrag vorgesehene Kriterium der „dauerhaften und
erheblichen Inanspruchnahme des Dispositionskredits“ konkretisieren. Ziel ist es,
mit Hilfe der in § 504a BGB genannten Kriterien die Fälle zu erfassen, in
denen die Inanspruchnahme des Dispositionskredits hinsichtlich Dauer und
Betrag einen Umfang erreicht hat, der darauf hindeutet, dass die
Überziehungsmöglichkeit nicht zweckentsprechend genutzt wird und zu einer übermäßigen
Belastung der Darlehensnehmer führen kann. Abzugrenzen davon sind die
Fälle, in denen Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Dispositionskredit
bewusst in erheblichem Umfang in Anspruch nehmen, zugleich jedoch immer
wieder in der Lage sind, diesen auszugleichen, ohne dass die Gefahr des
Abgleitens in die Überschuldung besteht. Eine ununterbrochene Inanspruchnahme
von sechs Monaten lässt hingegen auf einen längerfristigen Finanzbedarf
schließen, der gegebenenfalls günstiger durch Ratenkredite gedeckt werden
könnte.
Um problematische Fälle schon vor dem Ablauf von sechs Monaten
identifizieren zu können, besteht parallel zu der gesetzlichen Regelung eine freiwillige
Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft, Verbraucherinnen und Verbraucher
bereits nach drei Monaten einer erheblichen und ununterbrochenen
Überziehung einen Warnhinweis zukommen zu lassen.
Im Hinblick auf eine Evaluierung der gesetzlichen Regelungen wird auf die
Antwort zu Frage 8 verwiesen.
7. Wie viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben nach Kenntnis der
Bundesregierung zuletzt einen geduldeten Überziehungskredit
ununterbrochen über mindestens drei Monate mit durchschnittlich über 50
Prozent des monatlichen Geldeingangs auf ihrem Konto in Anspruch
genommen?
Der Bundesregierung liegen zu dieser Frage keine Informationen vor.
8. Wie viele Beratungsgespräche wurden den betroffenen Verbrauchern und
Verbraucherinnen nach Kenntnis der Bundesregierung von ihren Banken
angeboten, wie viele Beratungsgespräche haben stattgefunden, und wie
viele Umschuldungen erfolgten infolge dieser Beratungen (bitte nach
Jahren seit 2017 angeben)?
Das Erreichen der Ziele der Beratungsangebotspflicht der Kreditinstitute bei
vereinbarten und geduldeten Überziehungen nach den §§ 504a und 505
Absatz 2 Satz 2 BGB ist fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten, also bis zum
21. März 2021, zu evaluieren. Die Bundesregierung hat zu diesem Zweck ein
Forschungsvorhaben vergeben, in dessen Rahmen auch die Anzahl der
Gesprächsangebote durch Kreditinstitute, der durchgeführten Gespräche sowie
deren Ergebnisse stichprobenweise ermittelt werden sollen. Weiter soll das
Forschungsvorhaben klären, ob die vom Gesetzgeber für ein Beratungsangebot
gewählten Kriterien zum Erreichen des Gesetzeszwecks geeignet erscheinen. Die
Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung zu dieser Frage keine Informationen
vor.
9. Ist der Bundesregierung die Einschätzung der Stiftung Warentest
bekannt, nach der zwar alle Banken mittlerweile ihre Dispozinssätze im
Internet veröffentlichen, aber einige so unklare Angaben machen, dass sie
teilweise nicht gesetzeskonform seien (vgl.
https://www.test.de/Girokont
en-Dispozinsen-4586765-0/), und wie bewertet sie diese Einschätzung?
Der Bundesregierung ist die Veröffentlichung der Stiftung Warentest bekannt.
Soweit Informationspflichten nicht gesetzeskonform umgesetzt worden sein
sollten, wäre dies zu korrigieren. Entsprechenden konkreten und überprüfbaren
Hinweisen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
nachgehen, wenn die Voraussetzungen für einen Missstand im Sinne der
Aufsichtsgesetze erfüllt werden.
10. Wie hoch fielen die jährlichen Einnahmen der Banken und Sparkassen
auf dem deutschen Verbrauchermarkt aus Dispositions- und
Überziehungszinsen aus (bitte jahresweise für die letzten zehn Jahre angeben)?
Laut Statistiken der Bundesbank war sowohl das Neugeschäftsvolumen an
revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten an private Haushalte als
auch der zugehörige Effektivzinssatz über die letzten zehn Jahre tendenziell
rückläufig.
Zur jährlichen Entwicklung der Einnahmen der Banken und Sparkassen aus
Dispositions- und Überziehungskrediten liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Ausfallraten von
eingeräumten und geduldeten Überziehungskrediten?
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA veröffentlicht Informationen zu
Ausfallraten für das Privatkundengeschäft deutscher IRB-Institute auf
Quartalsbasis in den „risk parameters“ des Risk Dashboard (abrufbar unter
https://eb
a.europa.eu/risk-analysis-and-data/risk-dashboard). IRB-Institute sind Institute,
welche die BaFin-Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Beurteilungen
basierenden Ansatzes zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für das
Kreditrisiko besitzen („internal ratings-based“). Eine Liste dieser Institute kann
unter
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Eigenmittel_BA/dl_irb
a_institute_ba.html eingesehen werden. Die Kennzahlen der EBA beziehen sich
jedoch auf das gesamte Privatkundengeschäft und nicht ausschließlich auf
Überziehungskredite.
Zu isolierten Ausfallraten ausschließlich von Überziehungskrediten für
deutsche Institute liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
12. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zinssätze für
Dispositions- und Überziehungskredite an Privatkunden seit 2007
entwickelt (bitte jahresweise angeben und nach Institutsgruppen
aufschlüsseln)?
13. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Differenz aus dem
Zinssatz für Dispositionskredite an Privatkunden und dem 3-Monats-
Euribor seit 2007 entwickelt (bitte jahresweise angeben und nach
Institutsgruppen aufschlüsseln)?
Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesbank veröffentlicht Informationen zur Entwicklung der
Effektivzinssätze für das Neugeschäft an revolvierenden Krediten und
Überziehungskrediten an private Haushalte auf monatlicher Basis (Bundesbank Zeitreihe
BBK01.SUD112, abrufbar unter
https://www.bundesbank.de/dynamic/action/d
e/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/723452/723452?tsI
d=BBK01.SUD112). Die genannte Statistik erfasst neben
Überziehungskrediten allerdings auch andere flexible Rahmenkredite und unterscheidet nicht
zwischen Institutsgruppen. Auch der 3-Monats-Euribor wird von der Bundesbank
veröffentlicht (Bundesbank Zeitreihe BBK01.SU0316, abrufbar unter
https://w
ww.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitre
ihen-datenbank/723452/723452?tsId=BBK01.SU0316).
Seit 2007 ist das Niveau der Effektivzinsätze tendenziell rückläufig. Die
Differenz zwischen Effektivzins und Euribor stieg in den Jahren 2008 und 2009 an,
entwickelt sich seither aber ebenfalls tendenziell rückläufig. Die folgende
Tabelle gibt einen jährlichen Auszug dieser Differenz sowie der
zugrundeliegenden Zeitreihen wieder.
Datum Effektivzinssatz BBK01.SUD112
Neugeschäft/Revolvierende Kredite und
Überziehungskredite an private Haushalte
Euribor BBK01.SU0316
3-Monats-Euribor
Differenz
31.12.2007 11,9 % 4,9 % 7,0 %
31.12.2008 11,8 % 3,3 % 8,5 %
31.12.2009 10,4 % 0,7 % 9,7 %
31.12.2010 10,3 % 1,0 % 9,3 %
31.12.2011 10,5 % 1,4 % 9,1 %
31.12.2012 9,8 % 0,2 % 9,6 %
31.12.2013 9,6 % 0,3 % 9,3 %
Datum Effektivzinssatz BBK01.SUD112
Neugeschäft/Revolvierende Kredite und
Überziehungskredite an private Haushalte
Euribor BBK01.SU0316
3-Monats-Euribor
Differenz
31.12.2014 9,3 % 0,1 % 9,2 %
31.12.2015 8,8 % -0,1 % 8,9 %
31.12.2016 8,5 % -0,3 % 8,9 %
31.12.2017 8,4 % -0,3 % 8,7 %
31.12.2018 8,0 % -0,3 % 8,3 %
31.12.2019 7,7 % -0,4 % 8,1 %
30.09.2020 7,3 % -0,5 % 7,8 %
Zu institutsgruppenbezogenen Zinssätzen für Dispositions- und
Überziehungskredite an Privatkunden liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung der Transparenz- und
Beratungspflichten, wie sie durch das Gesetz zur Umsetzung der
Wohnimmobilienkreditrichtlinie geschaffen wurde?
a) Hält die Bundesregierung weiter an ihrer Einschätzung fest, dass es
den Banken dadurch erschwert wird „unangemessen hohe
Dispozinsen zu verlangen“ (vgl.
https://www.bmjv.de/DE/Verbraucherportal/
FinanzenVersicherungen/Dispo/Dispo_node.html)?
b) Hat die Bundesregierung bei Beschluss des Gesetzes mit einem
schnelleren Rückgang der Dispozinsen gerechnet, oder ist die
Bundesregierung mit der Entwicklung zufrieden?
c) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des damaligen
Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister der Justiz und für
Verbraucherschutz Ulrich Kelber, wonach das Gesetz zur Umsetzung der
Wohnimmobilienkreditrichtlinie zu „transparentem Wettbewerb“ und
„zur Senkung der Höhe der Dispozinsen führen“ wird und dadurch
Dispozinsen „von 10 Prozent und mehr nicht [mehr] gehalten
werden“ können (Plenarprotokoll 18/125, S. 12172)?
d) Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass die durchschnittlichen
Dispozinssätze mehr als vier Jahre nach Inkrafttreten des
entsprechenden Gesetzes sogar noch weiter gestiegen sind (vgl.
https://www.f
mh.de/zinsentwicklung-grafik/grafik-der-woche und
https://www.ha
ndelsblatt.com/dpa/wirtschaft-handel-und-finanzen-buergerbewegun
g-finanzwende-kritisiert-hoehe-der-dispozinsen/26579336.html)?
e) Bis wann plant die Bundesregierung, die im Gesetz angekündigte
Evaluierung mit Blick auf die Ziele der §§ 504a und 505 Absatz 2
Satz 2 BGB (Regelungen zur Beratungspflicht des Darlehensgebers
bei dauerhafter und erheblicher Überziehung des Kontos)
abzuschließen?
f) Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Beratung bei
hoher und dauerhafter Dispoverschuldung von den Kreditinstituten
abzukoppeln und diese in die Hände gemeinnütziger Schuldner- und
Verbraucherinsolvenzberatungsstellen zu legen, wobei die
Beratungen über einen Bankenfonds finanziert werden könnten?
Die Fragen 14 bis 14f werden gemeinsam beantwortet.
Mit dem in der Antwort zu Frage 8 erwähnten Forschungsvorhaben werden die
Beratungsangebotspflichten untersucht, die mit dem Gesetz zur Umsetzung der
Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher
Vorschriften eingeführt wurden.
Vom Forschungsauftrag umfasst ist eine Bewertung, ob die genannten
Vorschriften – unter Berücksichtigung der flankierenden Transparenzmaßnahmen –
ihr Ziel erreicht haben sowie ob und inwieweit gesetzgeberischer
Handlungsbedarf besteht. Die von Frage 14 umfassten Bewertungen liegen noch nicht vor.
Zu Frage 14d wird ergänzend angemerkt, dass aus den in der Frage genannten
Quellen kein Anstieg der Dispositionszinsen über den angesprochenen
Zeitraum erkennbar ist. Der angesprochene Artikel des Handelsblatts vom
01.11.2020 erläutert: „Tendenziell sinken nach Angaben der Finanzberatung
seit einigen Jahren die Dispozinsen in kleinen Schritten.“.
Zu Frage 14f wird ergänzend angemerkt, dass die Beratungsangebotspflicht im
damaligen Gesetzgebungsverfahren bewusst niedrigschwellig ausgestaltet
wurde. Damit sollten auch die Verbraucherinnen und Verbraucher erreicht werden,
denen zwar keine Überschuldung droht, die aber den Dispositionskredit auch
dann intensiv nutzen, wenn ein Ratenkredit für sie geeigneter wäre. Für diese
Adressaten wäre das Angebot einer Beratung durch eine Schuldner- und
Verbraucherinsolvenzberatungsstelle möglicherweise nicht passend. Das
mehrstufige System des Beratungsangebots zunächst durch den eigenen Vertragspartner
und dann ggf. durch geeignete Beratungseinrichtungen dient dazu, möglichst
viele Verbraucherinnen und Verbraucher zu erreichen.
15. Wie beurteilt die Bundesregierung Dispozinssätze von über 10 Prozent in
der jetzigen Lage, nachdem die Regierung schon vor Corona von
„übertrieben hohen Dispozinsen“ sprach, welche in die Überschuldung führen
können (
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/konto-minus-
vermeiden-846534)?
Die Bundesregierung ist weiterhin der Ansicht, dass Verbraucherinnen und
Verbraucher den Einsatz von Dispositions- und Überziehungskrediten möglichst
vermeiden sollten. Insbesondere empfiehlt die Bundesregierung den
betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich beraten zu lassen, ob
Alternativen, wie beispielsweise Ratenkredite, die oftmals wesentlich niedrigere
Zinssätze bieten, in der individuellen Situation eine geeignetere Lösung darstellen
könnten.
16. Kommt die Bundesregierung zu dem Schluss, dass die Höhe des
Dispozinses ein wichtiges Kriterium für die Kundinnen und Kunden bei der
Wahl eines Girokontos darstellt, und setzt sie in der Folge weiterhin
darauf, dass Transparenz und Wettbewerb zu einer angemessenen Höhe der
Dispositions- und Überziehungszinsen führen?
17. Sieht die Bundesregierung angesichts durchschnittlicher Dispozinssätze
von fast 10 Prozent (vgl.
https://www.test.de/Girokonten-Dispozinsen-45
86765-0/) weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf, wenn ja, in
welcher Form, und wenn nein, warum nicht?
a) Hält die Bundesregierung eine Deckelung bzw. Kopplung der
Dispozinsen an einen Referenzzinssatz für ein mögliches Mittel zur
Absenkung des Dispozinsniveaus?
b) Ist aus Sicht der Bundesregierung der bisherige Weg – weiterhin
allein auf Transparenz und Wettbewerb zu setzen – immer noch der
richtige?
c) Hält die Bundesregierung daran fest, dass § 138 (Wucher) des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine ausreichende gesetzliche
Schranke gegen unangemessen hohe Dispozinsen darstellt (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/4734, S. 3 f.)?
Die Fragen 16 bis 17c werden zusammen beantwortet.
Die Höhe des Zinses für Dispositionskredite kann für Verbraucherinnen und
Verbraucher ein wichtiges Kriterium für die Wahl eines Girokontos sein. Daher
fördert die Bundesregierung Transparenz und Wettbewerb in Bezug auf
Zahlungskonten und den vereinfachten Kontowechsel.
Ob über die bestehenden Regeln hinaus weiterer gesetzgeberischer
Handlungsbedarf besteht, kann erst nach Vorlage der Ergebnisse des in den Fragen 8 und
14 erwähnten Forschungsvorhabens bewertet werden.
18. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit des Gesetzes zur
Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie mit Blick auf die Regelung
zur Kopplung der Dispozinsen an einen Referenzzinssatz?
Die Bundesregierung hat auch mit Blick auf die Regelung zur Koppelung der
Dispozinsen an einen Referenzzinssatz keine Zweifel an der Wirksamkeit des
Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie.
19. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen Dispozinssätze in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU seit 2007
entwickelt (bitte nach Staaten und Jahren aufschlüsseln)?
Die Europäische Zentralbank veröffentlicht in Ihrer Zinsstatistik (Monetary
financial institutions interest rate statistics) die Zinssätze für revolvierende
Kredite und Überziehungskredite an Haushalte von den EU-Mitgliedstaaten, soweit
die nationalen Notenbanken diese erheben. Die Zeitreihen werden im
„statistical data warehouse“ der EZB zur Verfügung gestellt und sind unter
https://sdw.
e c b .eu r o p a .eu/ b r o w s e . d o ? n o d e = 1 513 abrufbar (z. B. Zeitreihe
MIR.M.AT.B.A2Z1.A.R.A.2250.EUR.N für Österreich (AT)).
20. Besitzt die Bundesregierung Kenntnisse, welche Zinseinnahmen von
Banken in anderen europäischen Ländern aus Dispositions- und
Überziehungskrediten erzielt werden, und wie bewertet sie diesen Vergleich?
Der Bundesregierung liegen zu dieser Frage keine Informationen vor.
21. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in einzelnen Mitgliedstaaten
der EU aktuell gesetzliche Begrenzungen der Höhe der Zinsen auf
Dispositions- und Überziehungskredite (bitte je Staat unter Angabe der
Art der geltenden Preisbegrenzung sowohl für eingeräumte als auch
geduldete Kontoüberziehungen angeben)?
Der Bundesregierung liegen zu dieser Frage keine Informationen vor.
22. Wie haben sich die durchschnittlichen jährlichen
Kontoführungsgebühren für Girokonten in Deutschland entwickelt (bitte für die letzten zehn
Jahre angeben und möglichst nach Grundgebühren und variablen Kosten
unterscheiden)?
Der Bundesregierung liegen zu dieser Frage keine Informationen vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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