[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von
Notz, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/24598 –
Stand des Programms „Polizei 2020“ im Spätherbst 2020
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vor nunmehr über vier Jahren haben die Innenminister und Innensenatoren des
Bundes und der Länder beschlossen, das Informationsmanagement der
Polizeien der Bundesrepublik Deutschland zu modernisieren. Hierfür wurde 2016
das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) geändert und es entstand beim
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Programm „Polizei
2020“, das das Ziel verfolgt, das Informationswesen der Polizeien des Bundes
und der Länder zu vereinheitlichen und zu harmonisieren. Dazu sollen die
verschiedenen Systeme konsolidiert und an zentraler Stelle einheitliche, moderne
Verfahren entwickelt werden, um diese für alle Polizeien nach den gleichen
Standards nutzbar zu machen (vgl.
https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/E
rmittlungsunterstuetzung/ElektronischeFahndungsInformationssysteme/Polize
i2020/Polizei2020_node.html).
Für die polizeiliche Praxis ist der unkomplizierte und sichere Zugang zu
polizeilichen Daten zweifellos zentral. Nicht zuletzt die polizeiliche
Zusammenarbeit über Bundeslandgrenzen hinweg funktionierte vor diesem Hintergrund in
der Vergangenheit längst nicht immer – mit teils drastischen Folgen (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/8468). Auf eklatante Fehler bei der Pflege bestehender
Datenbanken wurde die Öffentlichkeit vor allem im Zuge der Diskussion um
den Entzug der Akkreditierung von Pressevertretern beim G20-Gipfel in
Hamburg im Juli 2017 aufmerksam. Den Journalisten war die Akkreditierung
aufgrund einer „Neubewertung der Sicherheitslage“ durch das
Bundeskriminalamt (BKA) vom Bundespresseamt entzogen worden, welcher jedoch falsche
und veraltete oder auf unbewiesenen Vorwürfen beruhende Datenbankeinträge
der Verfassungsschutzämter und Polizeibehörden der Länder zugrunde lagen.
Dieser Vorgang war vielfach Gegenstand parlamentarischer Nachfragen (vgl.
die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Konsequenzen aus verweigerten Akkreditierungen beim G20-Gipfel in Hamburg“ auf
Bundestagsdrucksache 19/5190). Ob das Versprechen, die Rechtsmäßigkeit
der verschiedenen Datenbanken, beispielsweise hinsichtlich überfälliger
Löschung, herzustellen und die Datenqualität insgesamt zu verbessern,
tatsächlich eingelöst werden konnte, ist aus Sicht der Fragesteller zumindest kritisch
zu hinterfragen. Gegenüber dem geplanten „Datenhaus“ beim Bundeskrimi-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25651
19. Wahlperiode 29.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 28. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nalamt bestehen nach wie vor insgesamt erhebliche datenschutzrechtliche und
verfassungsrechtliche Bedenken. So hat nicht zuletzt der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wiederholt darauf
hingewiesen, dass umfassende Informationen auch über Personen zur
Verfügung gestellt werden könnten, die hierzu keinen Anlass geben – z. B. Zeugen
oder Geschädigte (vgl. Tätigkeitsbericht des BfDI 2019, S. 50).
Derzeit liegt dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde
wegen des Umfangs der Datenbestände beim BKA vor.
Auch wenn der Name des Programms eindeutig signalisiert, dass die
Ambitionen des Bundesinnenministeriums waren, das Informationswesen bis Ende
2020 modernisiert zu haben, lässt sich im November 2020 nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller nicht ansatzweise erkennen, in welcher
absehbaren Zeit die Modernisierung vollzogen werden soll und ob die
ausgegebenen Ziele des Programms tatsächlich erreicht wurden bzw. werden und wie
die Bundesregierung gedenkt, schwerwiegenden verfassungsrechtlichen
Bedenken zu begegnen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem Programm Polizei 2020 soll das polizeiliche Informationswesen
modernisiert und harmonisiert sowie die bisher heterogene Datenhaltung durch ein
gemeinsames Datenhaus vereinheitlicht werden. Es wurde durch das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Jahr 2017 zwar initiiert, es
handelt sich jedoch um ein übergreifendes Vorhaben von Bund und Ländern. Die
entsprechenden Strukturen, Projekte und Vorhaben zur Umsetzung der Ziele
wurden in Bund und Ländern aufgebaut und spiegeln sich in den
entsprechenden Gremien wider. Es werden an zentraler Stelle einheitliche, moderne
Verfahren entwickelt, die von allen Polizeien nach gleichen Standards zu nutzen sind.
Damit wird deutlich, dass es sich bei dem Programm Polizei 2020 nicht primär
um ein IT-Großprojekt handelt. Vielmehr sind die entsprechenden fachlichen
und technischen Prozesse sowie die föderalen Bedarfe ebenfalls zu
berücksichtigen. Insgesamt wird das Programm Polizei 2020 als
Organisationsentwicklungsvorhaben verstanden, welches auf die digitale Transformation der
Polizeiarbeit abzielt.
Vor diesem Hintergrund ist die Erwartung, dass das Programm Polizei 2020
bereits nach drei Jahren abgeschlossen sein würde, verfehlt. Das Jahr 2020 ist
vielmehr als der gemeinsame Ausgangspunkt und eigentliche Start des
Programms Polizei 2020 zu sehen, welches mit der Einrichtung des Polizei-IT-
Fonds in die Umsetzung übergeht (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage
26 auf Bundestagsdrucksache 19/15346).
1. Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung des Programms „Polizei
2020“, und welche Umsetzungsschritte sind insbesondere nach der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/5923 erfolgt?
Das Programm Polizei 2020 selbst befindet sich in der abschließenden Phase
der konzeptionellen Vorbereitungen. Im Jahr 2020 wurden die notwendigen
gemeinsamen Grundlagen zur Finanzierung, Steuerung und Realisierung des
Programms Polizei 2020 gelegt.
Hervorzuheben ist insbesondere die Einrichtung des Polizei-IT-Fonds zur
Finanzierung und Regelung der Zusammenarbeit bei der Modernisierung des
polizeilichen Informationswesens von Bund und Ländern. Darauf haben sich
die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern im Rahmen einer
Verwaltungsvereinbarung im Dezember 2019 verständigt. Diese sieht ein
strategisches Entscheidungsgremium, den Verwaltungsrat, vor, welches über die
Gestaltung der grundsätzlichen Zusammenarbeit beschließt. Der Verwaltungsrat
setzt auf weitere Untergremien auf, die die entsprechenden Themen vorbereiten
und darüber beraten. Der Bund und die Länder sind als Teilnehmer des
polizeilichen Informationsverbunds in diesen Gremien vertreten. Mit der Verankerung
dieser Governancestrukturen kommt dem Programm Polizei 2020 eine
übergreifende strategische Bedeutung zu. Es ist somit nicht nur auf einzelne
Behörden oder Teilnehmer des polizeilichen Informationsverbunds fokussiert,
sondern umfasst als Gesamtprogramm alle Teilnehmer und zielt damit auf den
Erfolg aller ab.
Mit der Einrichtung des Polizei-IT-Fonds wurden weitere
Steuerungsinstrumente zur Ressourcenplanung etabliert. Die Einbindung der Finanzressorts wird
über die Finanzministerkonferenz sichergestellt. Im ersten Jahr wurden einige
Bestandsvorhaben, deren bereits eine Bund-Länder-Finanzierung zugrunde
liegt, in den Polizei-IT-Fonds übernommen. Außerdem wurden neue Projekte
zur Konzeption und Umsetzung in die Planungen aufgenommen. Die ersten
Beiträge wurden durch die Teilnehmer in den gemeinsamen Polizei-IT-Fonds
eingezahlt.
Im Rahmen der Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren wurde
ein gemeinsames Projekt mit der Justiz aufgesetzt und die konzeptionellen
Arbeiten für die medienbruchfreie Kommunikation vorangetrieben. Dies stellt
einen wesentlichen Beitrag dar, um u. a. die Übermittlung von
Verfahrensausgängen und weiterer relevanter Informationen nach bundeseinheitlichen Standards
sicherzustellen, damit diese dort vorliegen und verarbeitet werden können, wo
sie benötigt werden.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
2. Welche Schritte sollen nach aktueller Planung im Rahmen des
Programms „Polizei 2020“ im Jahr 2020 bereits umgesetzt sein bzw. noch
im laufenden Jahr umgesetzt werden, und inwiefern entspricht dies dem
tatsächlichen Umsetzungsstand?
Die Programmrealisierung baut auf Beschlüssen der entsprechenden Bund-
Länder-Gremien auf. Es sind derzeit zahlreiche Projekte umgesetzt worden, die
meisten erarbeiten fachliche Konzepte für Ausschreibungen oder
Eigenleistungen von Systemen oder Basisdiensten. Darüber hinaus wurden folgenden
Vorhaben umgesetzt:
• Die Programmstrukturen im Zentralprogramm (im Bundeskriminalamt
(BKA)) und auf Teilnehmerseite (Polizeien des Bundes und der Länder)
werden weiter aufgebaut und etabliert. Dies umfasst die
Rollenbeschreibungen wesentlicher Akteure und die Etablierung von standardisierten
Prozessen, wie dem Bund-Länder-übergreifenden Anforderungsmanagement.
• Für die fachliche Unterstützung des Programms Polizei 2020 wurde das
Competence Center Fachlichkeit (CCF) eingerichtet. Es stellt eine zentrale
Arbeitseinheit dar, die räumlich unter einem Dach mit agilen Methoden
inhaltliche Themen erarbeitet. Das CCF wurde mit Bundes- und
Landesbeamten aller Teilnehmer ausgestattet.
• Das einheitliche Fallbearbeitungssystem (eFBS) wurde durch das
Programm im Mai 2020 in den Wirkbetrieb überführt. Insgesamt wird das
eFBS derzeit durch sechs Teilnehmer von Bund und Ländern (BKA,
Bundespolizei, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Hessen) genutzt.
Die Zuschaltung weiterer Teilnehmer ist geplant.
• Die Stufen 3 und 4 des Polizeilichen Informations- und Analyseverbunds
(PIAV) wurden im Juni 2020 in den Wirkbetrieb überführt. Die Stufen 5 bis
7 befinden sich in der Umsetzung.
• Zusätzlich wurden teilnehmerübergreifende Bestandsprojekte, die bisher bei
einzelnen Teilnehmern geführt wurden, in das Programm Polizei 2020
aufgenommen (z. B. Fortentwicklung Einsatzprotokollsystem (EPS-FE)).
Hierzu zählt auch das als Kommunikationsplattform (Extranet) in den Polizeien
von Bund und Ländern etablierte Extrapol.
3. Welchen Zeitraum umfasst die aktuelle „zeitliche Umsetzungsplanung“
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/16595) im Hinblick auf das Programm
Polizei 2020?
Mit Einrichtung des Polizei-IT-Fonds im Jahr 2020 wird eine mittelfristige
Planung von fünf Jahren umfasst und jährlich fortgeschrieben. Beim
grundsätzlichen Planungshorizont wird von einem Zeitraum von ca. zehn Jahren
ausgegangen.
4. Welche konkreten Schritte im Hinblick auf die Realisierung des
Programms „Polizei 2020“ sind im kommenden Jahr 2021 geplant?
Die folgenden Schritte sind u. a. geplant:
• Für die Umsetzung des Programms Polizei 2020 soll ein
Generalunternehmer beauftragt werden. Hierfür wird derzeit eine entsprechende Vergabe
vorbereitet.
• Konzipierung eines zentralen Datenhauses sowie entsprechender
Basisdienste (u. a. Berechtigungen, Protokollierungen)
• Bereitstellung einer optionalen zentralen Lösung für die Analyse
strukturierter Daten
• Erarbeitung eines Gesamtansatzes „Analyse und polizeiliche Auswertung“
• Bereitstellung eines eFBS-Webclient und Aufnahme weiterer
Programmteilnehmer als Nutzer des Systems
• Weiterentwicklung des PIAV in Richtung Stufe 5 bis 7
• Weitere Umsetzung der Projekte „Wiederholungsprognose Assistent (Wi-
Pras)“ und „KIPO Auswertung von Massendaten mit Hilfe von Künstlicher
Intelligenz“
• Ausschreibung eines einheitlichen Asservatenmanagementsystems (eAMS)
• Weiterentwicklung des XPolizei Standards im Kontext der Bedarfe des
Programms Polizei 2020
5. Gilt für die durch das BKA als „Datenhaus“ geführten Dateien, dass
weiterhin „grundsätzlich das Datenbesitzerprinzip“ gilt, wonach die
Datenbesitzer (Polizeien des Bundes und der Länder) allein verantwortlich für
die Qualität und Validität der gegenüber dem BKA eingemeldeten Daten
sind (vgl. ebd.)?
Das Datenhaus wird aktuell konzeptioniert. Es befindet sich noch nicht im
Wirkbetrieb. Das Datenbesitzerprinzip gilt grundsätzlich auch in einem
gemeinsamen polizeilichen Datenhaus fort. Bezüglich der dort zu speichernden
nicht-verbundrelevanten polizeilichen Daten der Länder ist das jeweilige
Landesrecht einschlägig. Die datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen
Informationsverbund nach §§ 2 Absatz 3, 29 des Bundeskriminalamtgesetzes
(BKAG) richtet sich nach § 31 BKAG.
6. Werden die durch das Bundeskriminalamt bei diesen datenbesitzenden
Verbundteilnehmern veranlassten und an sie übermittelten
Bereinigungsaufträge dort mittlerweile einheitlich bearbeitet (vgl. ebd.)?
Falls ja, nach welchen genauen Kriterien?
Falls nein, warum ist dies noch nicht der Fall?
Zum aktuellen Stand des Datenhauses wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen. Die durch das Bundeskriminalamt bei den jeweiligen datenbesitzenden
Verbundteilnehmern veranlassten und an sie übermittelten
Bereinigungsaufträge werden durch die Verbundteilnehmer umgesetzt. Kriterium für die
Bereinigungsaufträge sind insbesondere die Vorgaben für die Speicherung, Änderung,
Berichtigung und Löschung nach BKAG.
7. Ist mittlerweile im Zuge der weiteren Umsetzung des Programms Polizei
2020 gewährleistet, dass Personendaten zu derselben Person nicht an
einer Stelle gelöscht werden und an anderer Stelle bestehen bleiben,
sondern Personendaten zentral gelöscht werden, wenn der bisherige Anlass
und Zweck eine Speicherung nicht mehr rechtfertigt (vgl. ebd.)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
8. Sind die durch das Programm „Polizei 2020“ geplanten Veränderungen
der Speicher- und Abrufstruktur für die Datenbestände von INPOL
mittlerweile realisiert, oder gelten weiterhin Errichtungsanordnungen nach
§ 34 BKAG, und bleibt es dabei, dass diese Errichtungsanordnungen bis
zur vollständigen Umsetzung des Programms „Polizei 2020“ fortgelten
(vgl. ebd.)?
Die Speicher-, Abruf- und Löschstruktur des polizeilichen
Informationsverbundes zwischen Bund und Ländern nach § 29 BKAG (INPOL) besteht zunächst
weiter. Die Errichtungsanordnungen gelten nach § 91 BKAG fort. Es ist
geplant, dass Änderungen der Speicher- und Abrufstruktur schrittweise im
Rahmen der Transformation der polizeilichen Bestandssysteme vorgenommen
werden.
9. Sind, auch vor dem Hintergrund illegaler Datenabfragen durch
Angehörige verschiedener Polizeien der Länder im Kontext NSU 2.0, die
dynamischen und zielgerichteten Berechtigungskonzepte mittlerweile
umgesetzt, die zukünftig sicherstellen sollen, dass der Zugriff auf diese Daten
nur durch hierfür Berechtigte am konkreten Anlass und Zweck orientiert
erfolgt und lückenlos protokolliert werden (vgl. ebd.)?
Welche IT-Systeme wurden nach der notwendigen Novellierung des
BKAG nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom April 2016
(
www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/20
16/04/rs20160420_1bvr096609.html) bislang bereits konsolidiert, und
welche einheitlichen Verfahren wurden entwickelt, um das
Informationswesen der Polizeien des Bundes und der Länder zu vereinheitlichen und
zu harmonisieren und den Zugriff von allen Polizeien nach den gleichen
Standards möglich zu machen?
Die dezidierten Berechtigungen liegen in der Hoheit der jeweiligen Teilnehmer
und ihrer eigenen Organisationen. Diese sollen in einem im föderalen IAM
(Identity- und Accessmanagement) münden, welches die Pflege der
Berechtigungen beim Teilnehmer ermöglichen und die eigentliche Umsetzung im
Zentralsystem und daran angeschlossenen Systemen sicherstellen soll.
Für die Erarbeitung von dynamischen und zielgerichteten
Berechtigungskonzepten wurde ein entsprechendes Projekt eingerichtet. Dabei sind die
Abhängigkeiten zum Datenhaus und weiteren Basisdiensten zu berücksichtigen.
Das eFBS ist eines der ersten Systeme, welches bereits jetzt für sechs
Teilnehmer im Wirkbetrieb ist und somit eine Konsolidierung der
Fallbearbeitungssysteme darstellt. Die Weiterentwicklung sowie Aufnahme weiterer Teilnehmer
wird kontinuierlich vorangetrieben und ist für Folgestufen geplant. Für das
eFBS wurde ein IAM im Kontext der Fallbearbeitung umgesetzt.
Anlass und Zweck von Datenabrufen aus dem BKA werden bereits jetzt, wie
vorgeschrieben, auf einem zentralen Protokollserver erfasst.
10. Ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund der wiederholt auch in
parlamentarischen Initiativen thematisierten Probleme und der von der
Bundesregierung in entsprechenden Antworten (vgl. exemplarisch ebd.)
aufgezeigten fortlaufenden Bemühungen des Bundeskriminalamts, die
Qualität und Validität der Datenbestände zu verbessern, der Ansicht, dass
den, unter anderem durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit wiederholt geäußerten, erheblichen
datenschutzrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken insofern
ausreichend Rechnung getragen wurde, dass die Bundesregierung von der
Rechtmäßigkeit und Verfassungskonformität der Datenbanken ausgeht?
Die Konzeption des Datenhauses erfolgt unter Beachtung verfassungs- und
datenschutzrechtlicher Vorgaben.
11. Wie hoch sind die bisherigen Kosten der Umsetzung des Programms
„Polizei 2020“, und in welchem Verhältnis stehen diese zu den zu
Beginn der Programmplanung erwarteten Kosten?
Der Gesetzesentwurf zur Neustrukturierung des BKAG bildete die Grundlage
für die Kostenschätzung. Innerhalb des Einzelplans 06 wurden so im Zeitraum
2018 bis 2020 Mittel in Höhe von rund 216 Mio. Euro für das Zentral- und
Gesamtprogramm bereitgestellt.
Die Kostenschätzungen gingen ursprünglich von einem bereits zum
Programmbeginn hohen Ausgabevolumen aus. Auf Grund der konzeptionellen
Tätigkeiten, der Einrichtung der vollständigen organisatorischen Strukturen
(Governance) und der Konzentration auf die Etablierung der Prozesse im
Gesamtprogramm wurden zu Beginn des Programms Polizei 2020 allerdings weniger
Mittel verausgabt und investiert als ursprünglich geplant.
Die bisherigen Kosten für das Zentralprogramm und koordinierende
Tätigkeiten des Gesamtprogramms im BKA und im Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat (BMI) belaufen sich für die Jahre 2018 bis November 2020
auf rund 73.492.000 Euro.
12. Wie hoch ist der Anteil der Kosten, die durch eine externe Beratung
entstanden sind?
Seit 2018 wurden für das Zentralprogramm und koordinierende Tätigkeiten des
Gesamtprogramms im BKA und BMI insgesamt für externe
Beratungsleistungen rund 37.158.000 Euro verausgabt (umfasst allgemeine Beratung und IT-
Unterstützung/Beratung).
13. Im Hinblick auf welche Teile der polizeilichen Sachbearbeitung wurden
bereits „die Grundlagen für die technische Abbildung“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/16595) geschaffen, und für welche Teile ist dies noch im
laufenden bzw. im nächsten Jahr geplant?
Die Grundlagen der technischen Abbildung der polizeilichen Sachbearbeitung
sind durch entsprechende Konzepte gelegt, die in den entsprechenden Bund-
Länder-Gremien abgestimmt wurden und regelmäßig fortgeschrieben werden.
Die polizeiliche Sachbearbeitung umfasst weite Teile der heutigen Vorgangs-,
Fallbearbeitungs-, Asservatenmanagement, INPOL- und Verbundsysteme,
sofern sie sich auf Sachbearbeitungsfunktionen, wie Datenerfassung, -pflege und
-verwaltung beziehen. Das Datenhaus wird ebenfalls hier verortet. Die
technische Grundlage bildet eine gemeinsame Plattform.
Die Fallbearbeitung befindet sich mit eFBS bereits im Wirkbetrieb und wird
parallel weiterentwickelt. Hinsichtlich des Asservatenmanagements wird die
Ausschreibung derzeit vorbereitet.
14. Wann soll nach aktueller Planung mit der technischen Umsetzung der
ersten Bestandteile des Programms „Polizei 2020“ begonnen werden?
Mit der Umsetzung der ersten technischen Bestandteile von Polizei 2020 wurde
bereits begonnen. Insbesondere mit der Wirkbetriebsaufnahme des eFBS wurde
ein erster Konsolidierungseffekt im Sinne der Saarbrücker Agenda erzielt.
Darüber hinaus wurden die Stufen 3 und 4 des PIAV eingeführt.
15. Welche Komponenten des Programms „Polizei 2020“ sollen den
Landespolizeien nach aktueller Planung zuerst zur Verfügung stehen, und wann?
Neben dem bereits bereitgestellten einheitlichen Fallbearbeitungssystem sollen
allen Teilnehmern und damit auch den Landespolizeien die vom Programm
Polizei 2020 fertiggestellten Produkte unmittelbar bereitgestellt werden. So
wurde zum Beispiel ein von Polizei 2020 zentral bereitgestellter
Geoinformationsdienst bereits frühzeitig für die Nutzung durch alle Landespolizeien
freigegeben.
Neben der polizeilichen Sachbearbeitung (vgl. Frage 13) wird im Kontext
„Auswertung und Analyse“ ebenfalls eine Ausschreibung vorbereitet. Im
Ergebnis soll hier ein System beschafft und im Sinne der Programms Polizei 2020
den Teilnehmern bereitgestellt werden.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
16. Inwiefern wird der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit durch die Bundesregierung an dem laufenden Prozess
regelmäßig beteiligt?
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(BfDI) wird fortlaufend über das Programm Polizei 2020 informiert und
eingebunden. Zwischen BMI und BfDI wurde ein quartalsweiser Austausch zum
Programm Polizei 2020 vereinbart.
17. Wurden die Hinweise des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit (BfDI, vgl. Bundestagsdrucksache 19/21510) im
Rahmen der weiteren Überlegungen zum sogenannten Proof of Concept
Datenkonsolidierung bereits vollumfänglich berücksichtigt, oder besteht
aus Sicht der Bundesregierung weiterer datenschutzrechtlicher
Handlungsbedarf, und falls ja, worin besteht dieser konkret?
Der Proof of Concept (PoC) Datenkonsolidierung ist bislang unter Hoheit der
Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland geplant und
durchgeführt worden. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die Machbarkeitsstudie
eng von den Datenschutzaufsichtsbehörden der betroffenen Länder begleitet
worden. Die Integration ins Gesamtprogramm Polizei 2020 ist im Dezember
2020 erfolgt, wobei die Federführung weiterhin bei den genannten Ländern
liegt. Die Hinweise des BfDI werden in die weiteren Überlegungen einbezogen.
18. Inwiefern fand bereits eine Erprobung des sogenannten Datenhauses
bzw. des sogenannten Proof of Concept Datenkonsolidierung statt, und
wenn ja, inwiefern fand oder findet dabei eine Datenverarbeitung
„unterhalb der Schwelle der nach dem BKAG geforderten Verbundrelevanz“
(Tätigkeitsbericht zum Datenschutz 2019 des BfDI) statt?
Im Programm Polizei 2020 hat bisher keine Erprobung des Datenhauses oder
des „PoC Datenkonsolidierung“ stattgefunden. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 5 und 17 verwiesen.
19. Inwiefern sieht die Bundesregierung gegenwärtig noch einen Bedarf
seitens des Bundeskriminalamts im Hinblick auf die Übergangsregelung
gemäß § 91 BKAG (und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten), und wie lange wird dieser
Bedarf nach Einschätzung der Bundesregierung noch fortbestehen?
Die Transformation der polizeilichen IT-Landschaft ist ein langfristiges
Vorhaben. § 91 BKAG ist eine notwendige Übergangsregelung. Mit der
Wirkbetriebsaufnahme der entsprechenden Komponenten, wie dem Datenhaus und den
notwendigen Basisdiensten, wird der Bedarf für die Übergangsregelung
fortschreitend abnehmen (vgl. hierzu auch den Bericht des Innenausschusses zum
Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes,
Bundestagsdrucksache 18/12141, S. 6).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]