Stand des Programms „Polizei 2020“ im Spätherbst 2020
der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Britta Haßelmann, Katja Keul, Monika Lazar, Filiz Polat, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Wolfgang Wetzel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Vor nunmehr über vier Jahren haben die Innenminister und Innensenatoren des Bundes und der Länder beschlossen, das Informationsmanagement der Polizeien der Bundesrepublik Deutschland zu modernisieren. Hierfür wurde 2016 das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) geändert und es entstand beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Programm „Polizei 2020“, das das Ziel verfolgt, das Informationswesen der Polizeien des Bundes und der Länder zu vereinheitlichen und zu harmonisieren. Dazu sollen die verschiedenen Systeme konsolidiert und an zentraler Stelle einheitliche, moderne Verfahren entwickelt werden, um diese für alle Polizeien nach den gleichen Standards nutzbar zu machen (vgl. https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Ermittlungsunterstuetzung/ElektronischeFahndungsInformationssysteme/Polizei2020/Polizei2020_node.html).
Für die polizeiliche Praxis ist der unkomplizierte und sichere Zugang zu polizeilichen Daten zweifellos zentral. Nicht zuletzt die polizeiliche Zusammenarbeit über Bundeslandgrenzen hinweg funktionierte vor diesem Hintergrund in der Vergangenheit längst nicht immer – mit teils drastischen Folgen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/8468). Auf eklatante Fehler bei der Pflege bestehender Datenbanken wurde die Öffentlichkeit vor allem im Zuge der Diskussion um den Entzug der Akkreditierung von Pressevertretern beim G20-Gipfel in Hamburg im Juli 2017 aufmerksam. Den Journalisten war die Akkreditierung aufgrund einer „Neubewertung der Sicherheitslage“ durch das Bundeskriminalamt (BKA) vom Bundespresseamt entzogen worden, welcher jedoch falsche und veraltete oder auf unbewiesenen Vorwürfen beruhende Datenbankeinträge der Verfassungsschutzämter und Polizeibehörden der Länder zugrunde lagen.
Dieser Vorgang war vielfach Gegenstand parlamentarischer Nachfragen (vgl. die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Konsequenzen aus verweigerten Akkreditierungen beim G20-Gipfel in Hamburg“ auf Bundestagsdrucksache 19/5190). Ob das Versprechen, die Rechtsmäßigkeit der verschiedenen Datenbanken, beispielsweise hinsichtlich überfälliger Löschung, herzustellen und die Datenqualität insgesamt zu verbessern, tatsächlich eingelöst werden konnte, ist aus Sicht der Fragesteller zumindest kritisch zu hinterfragen. Gegenüber dem geplanten „Datenhaus“ beim Bundeskriminalamt bestehen nach wie vor insgesamt erhebliche datenschutzrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken. So hat nicht zuletzt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wiederholt darauf hingewiesen, dass umfassende Informationen auch über Personen zur Verfügung gestellt werden könnten, die hierzu keinen Anlass geben – z. B. Zeugen oder Geschädigte (vgl. Tätigkeitsbericht des BfDI 2019, S. 50).
Derzeit liegt dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde wegen des Umfangs der Datenbestände beim BKA vor.
Auch wenn der Name des Programms eindeutig signalisiert, dass die Ambitionen des Bundesinnenministeriums waren, das Informationswesen bis Ende 2020 modernisiert zu haben, lässt sich im November 2020 nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht ansatzweise erkennen, in welcher absehbaren Zeit die Modernisierung vollzogen werden soll und ob die ausgegebenen Ziele des Programms tatsächlich erreicht wurden bzw. werden und wie die Bundesregierung gedenkt, schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken zu begegnen.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen19
Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung des Programms „Polizei 2020“, und welche Umsetzungsschritte sind insbesondere nach der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/5923 erfolgt?
Welche Schritte sollen nach aktueller Planung im Rahmen des Programms „Polizei 2020“ im Jahr 2020 bereits umgesetzt sein bzw. noch im laufenden Jahr umgesetzt werden, und inwiefern entspricht dies dem tatsächlichen Umsetzungsstand?
Welchen Zeitraum umfasst die aktuelle „zeitliche Umsetzungsplanung“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/16595) im Hinblick auf das Programm Polizei 2020?
Welche konkreten Schritte im Hinblick auf die Realisierung des Programms „Polizei 2020“ sind im kommenden Jahr 2021 geplant?
Gilt für die durch das BKA als „Datenhaus“ geführten Dateien, dass weiterhin „grundsätzlich das Datenbesitzerprinzip“ gilt, wonach die Datenbesitzer (Polizeien des Bundes und der Länder) allein verantwortlich für die Qualität und Validität der gegenüber dem BKA eingemeldeten Daten sind (vgl. ebd.)?
Werden die durch das Bundeskriminalamt bei diesen datenbesitzenden Verbundteilnehmern veranlassten und an sie übermittelten Bereinigungsaufträge dort mittlerweile einheitlich bearbeitet (vgl. ebd.)?
Falls ja, nach welchen genauen Kriterien?
Falls nein, warum ist dies noch nicht der Fall?
Ist mittlerweile im Zuge der weiteren Umsetzung des Programms Polizei 2020 gewährleistet, dass Personendaten zu derselben Person nicht an einer Stelle gelöscht werden und an anderer Stelle bestehen bleiben, sondern Personendaten zentral gelöscht werden, wenn der bisherige Anlass und Zweck eine Speicherung nicht mehr rechtfertigt (vgl. ebd.)?
Sind die durch das Programm „Polizei 2020“ geplanten Veränderungen der Speicher- und Abrufstruktur für die Datenbestände von INPOL mittlerweile realisiert, oder gelten weiterhin Errichtungsanordnungen nach § 34 BKAG, und bleibt es dabei, dass diese Errichtungsanordnungen bis zur vollständigen Umsetzung des Programms „Polizei 2020“ fortgelten (vgl. ebd.)?
Sind, auch vor dem Hintergrund illegaler Datenabfragen durch Angehörige verschiedener Polizeien der Länder im Kontext NSU 2.0, die dynamischen und zielgerichteten Berechtigungskonzepte mittlerweile umgesetzt, die zukünftig sicherstellen sollen, dass der Zugriff auf diese Daten nur durch hierfür Berechtigte am konkreten Anlass und Zweck orientiert erfolgt und lückenlos protokolliert werden (vgl. ebd.)?
Welche IT-Systeme wurden nach der notwendigen Novellierung des BKAG nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom April 2016 (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/04/rs20160420_1bvr096609.html) bislang bereits konsolidiert, und welche einheitlichen Verfahren wurden entwickelt, um das Informationswesen der Polizeien des Bundes und der Länder zu vereinheitlichen und zu harmonisieren und den Zugriff von allen Polizeien nach den gleichen Standards möglich zu machen?
Ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund der wiederholt auch in parlamentarischen Initiativen thematisierten Probleme und der von der Bundesregierung in entsprechenden Antworten (vgl. exemplarisch ebd.) aufgezeigten fortlaufenden Bemühungen des Bundeskriminalamts, die Qualität und Validität der Datenbestände zu verbessern, der Ansicht, dass den, unter anderem durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wiederholt geäußerten, erheblichen datenschutzrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken insofern ausreichend Rechnung getragen wurde, dass die Bundesregierung von der Rechtmäßigkeit und Verfassungskonformität der Datenbanken ausgeht?
Wie hoch sind die bisherigen Kosten der Umsetzung des Programms „Polizei 2020“, und in welchem Verhältnis stehen diese zu den zu Beginn der Programmplanung erwarteten Kosten?
Wie hoch ist der Anteil der Kosten, die durch eine externe Beratung entstanden sind?
Im Hinblick auf welche Teile der polizeilichen Sachbearbeitung wurden bereits „die Grundlagen für die technische Abbildung“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/16595) geschaffen, und für welche Teile ist dies noch im laufenden bzw. im nächsten Jahr geplant?
Wann soll nach aktueller Planung mit der technischen Umsetzung der ersten Bestandteile des Programms „Polizei 2020“ begonnen werden?
Welche Komponenten des Programms „Polizei 2020“ sollen den Landespolizeien nach aktueller Planung zuerst zur Verfügung stehen, und wann?
Inwiefern wird der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durch die Bundesregierung an dem laufenden Prozess regelmäßig beteiligt?
Wurden die Hinweise des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI, vgl. Bundestagsdrucksache 19/21510) im Rahmen der weiteren Überlegungen zum sogenannten Proof of Concept Datenkonsolidierung bereits vollumfänglich berücksichtigt, oder besteht aus Sicht der Bundesregierung weiterer datenschutzrechtlicher Handlungsbedarf, und falls ja, worin besteht dieser konkret?
Inwiefern fand bereits eine Erprobung des sogenannten Datenhauses bzw. des sogenannten Proof of Concept Datenkonsolidierung statt, und wenn ja, inwiefern fand oder findet dabei eine Datenverarbeitung „unterhalb der Schwelle der nach dem BKAG geforderten Verbundrelevanz“ (Tätigkeitsbericht zum Datenschutz 2019 des BfDI) statt?
Inwiefern sieht die Bundesregierung gegenwärtig noch einen Bedarf seitens des Bundeskriminalamts im Hinblick auf die Übergangsregelung gemäß § 91 BKAG (und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten), und wie lange wird dieser Bedarf nach Einschätzung der Bundesregierung noch fortbestehen?