[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/24664 –
Entwicklung der Zahl per Haftbefehl gesuchter Neonazis (Herbst 2020)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Zahl von Neonazis, die per Haftbefehl gesucht werden, bewegt sich seit
Jahren im höheren dreistelligen Bereich. Von November 2012 bis September
2017 stieg die Zahl von 266 auf 501 an. Im Frühjahr 2020 waren 481
Rechtsextremisten zur Fahndung ausgeschrieben (vgl. Bundestagsdrucksache
19/22127). 109 hiervon wurden wegen politisch motivierter Delikte, 115
wegen Gewaltdelikten gesucht – das waren jeweils so viele wie noch nie, seitdem
die Fragestellerinnen und Fragesteller im Jahr 2014 begannen, sich nach
diesen Zahlen zu erkundigen.
59 dieser gesuchten Neonazis hielten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit im
Ausland auf (Antwort zu Frage 1d auf Bundestagsdrucksache 19/22127).
Ein Teil der Neonazis wird bereits seit mehreren Jahren gesucht. Die
Fragestellerinnen und Fragesteller können nicht erkennen, dass die
Sicherheitsbehörden der Frage nachgehen, inwiefern diese Personen untergetaucht sind, um
sich gezielt der Festnahme zu entziehen. Die Bundesregierung teilte zu diesem
Thema lediglich mit, bisher sei keine Person, bei der der Haftbefehl
vollstreckt wurde, in einer Sitzung der AG Personenpotenziale im Gemeinsamen
Extremismus- und Terrorismus-Abwehrzentrum (GETZ) thematisiert worden
(Antwort zu Frage 5b auf Bundestagsdrucksache 19/6214; ebenso Antwort zu
Frage 5a auf Bundestagsdrucksache 19/17021).
Es gibt auch keine Erkenntnislage zu den Gründen, aufgrund derer sich
Haftbefehle erledigen. Die Bundesregierung gibt zwar in den Vorbemerkungen zu
ihren Antworten (zuletzt auf Bundestagsdrucksache 19/22127) an, ein
Großteil der Haftbefehle sei „vollstreckt“ worden, tatsächlich ist diese Behauptung
nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller aber irreführend, weil sie
eben gar nicht weiß, wie viele Haftbefehle sich anderweitig erledigt haben,
etwa durch Zahlung einer Geldbuße oder durch Aufhebung wegen Verjährung
usw. Sofern ein Haftbefehl nicht mehr vorliege, „werden diese Person und die
Erledigungsgründe des Haftbefehls nicht erneut thematisiert“ (Antwort zu den
Fragen 5a und 5b auf Bundestagsdrucksache 19/22127).
Die Fragestellerinnen und Fragesteller sehen in der Nicht-Thematisierung der
Erledigungsgründe ein bedenkliches Desinteresse der Sicherheitsbehörden,
das Phänomen des kriminellen Neonazismus umfassend aufzuklären. Es sollte
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25535
19. Wahlperiode 21.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 18. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ihrer Auffassung nach möglich sein, von den Länderpolizeien die
entsprechenden Informationen anzufordern, ein gesamtgesellschaftliches Interesse ist nach
ihrer Meinung auf jeden Fall gegeben.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern setzen sich intensiv mit
Personen auseinander, die der politisch rechten Szene angehören und als Verdächtige
oder Verurteilte von Straftaten mit Haftbefehl gesucht werden.
Zum Erhebungsstichtag 30. September 2020 bestanden bundesweit insgesamt
627 offene, d. h. noch nicht vollstreckte Haftbefehle gegen 475 Personen, die
dem politisch rechten Spektrum zuzurechnen sind.
Einem offenen Haftbefehl lag eine terroristische Tat zugrunde, insgesamt 21
Haftbefehlen ein politisch motiviertes Gewaltdelikt (überwiegend
Körperverletzungsdelikte und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). 94 weitere
Haftbefehle bestanden wegen Straftaten mit politisch rechter Motivation, wie
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung
und Beleidigung. Die übrigen Fälle sind dem Bereich der
Allgemeinkriminalität, wie Diebstahl, Betrug, Erschleichen von Leistungen, Verkehrsdelikte u. a.
zuzuordnen.
In allen Fällen sind polizeiliche Fahndungsmaßnahmen aktiviert worden.
Hierzu gehört die Speicherung in allen nationalen und, soweit die tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen dies zulassen, internationalen
Fahndungssystemen, sodass jeder Polizeikontakt zur sofortigen Festnahme führen wird.
Weitere Fahndungsmaßnahmen werden vor Ort von den zuständigen
Länderdienststellen durchgeführt.
Vor allem bei Gewaltdelikten werden die gesuchten Personen einer besonderen
Prüfung im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum
(GETZ) unterzogen. Dies dient der Gewinnung neuer Erkenntnisse für die
Fahndungsdienststellen des Bundes und der Länder.
Die Tatsache, dass alleine zwischen März 2020 und September 2020 insgesamt
270 Haftbefehle zu Personen, die der politisch rechten Szene zugeordnet
werden, vollstreckt wurden zeigt, dass die Polizei die Fahndungen trotz der
COVID-19-Pandemie mit Nachdruck und erfolgreich durchführt.
Das fortlaufende Kriminalitätsgeschehen führt allerdings dazu, dass neue
Haftbefehle zu anderen oder sogar denselben Personen erneut erstellt und
Fahndungsmaßnahmen eingeleitet werden müssen.
1. Gegen wie viele Neonazis lagen zum Zeitpunkt der letzten Erfassung
(bitte Datum angeben) wie viele nicht vollstreckte Haftbefehle vor?
Die nachfolgend dargestellten Zahlenwerte spiegeln das Ergebnis der zum
Stichtag 30. September 2020 durch das Bundeskriminalamt (BKA) in
Abstimmung mit den Landeskriminalämtern (LKÄ), der Bundespolizei (BPOL) und
dem Zollkriminalamt (ZKA) durchgeführten Erhebung von
Fahndungsnotierungen zu offenen Haftbefehlen politisch motivierter Straftäter in allen
Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) wider. Bei dem
Ergebnis der Erhebung der offenen Haftbefehle politisch motivierter Straftäter
handelt es sich um eine Momentaufnahme zum jeweiligen Stichtag. Im
Zeitraum zwischen den Erhebungsstichtagen erlassene Haftbefehle können zum
Stichtag bereits vollstreckt sein oder sich anderweitig erledigt haben und sind
demnach nicht Bestandteil der Erhebung.
Zum Stichtag 30. September 2020 lagen im Polizeilichen Informationssystem
(INPOL-Z) bzw. im Schengener Informationssystem (SIS II) 627 Fahndungen
aufgrund von Haftbefehlen im Phänomenbereich PMK -rechts- vor. Abzüglich
der Haftbefehle ausländischer Behörden (elf Fahndungen) richteten sich diese
gegen insgesamt 475 Personen, die aufgrund polizeilicher Erkenntnisse dem
Phänomenbereich PMK -rechts- zugeordnet wurden.
a) Gegen wie viele Personen lagen Haftbefehle wegen eines PMK-
Deliktes vor (Mehrfachnennungen bitte angeben)?
Zum Stichtag 30. September 2020 bestand zu insgesamt 107 Personen
mindestens ein offener Haftbefehl, dem ein politisch motiviertes Delikt zugrunde lag.
Gegen sieben dieser Personen lagen mehrfache Haftbefehle wegen eines
politisch motivierten Delikts vor.
b) Gegen wie viele Personen lagen Haftbefehle wegen eines
Gewaltdeliktes vor, und bei wie vielen Personen handelte es sich um ein
Gewaltdelikt aus dem PMK-Bereich (Mehrfachnennungen bitte angeben)?
Zum o. g. Erhebungsstichtag bestand zu insgesamt 125 Personen mindestens
ein offener Haftbefehl, dem ein Gewaltdelikt zugrunde lag. Gegen 15 dieser
Personen lagen mehrere Haftbefehle aufgrund von Gewaltdelikten vor. Zu 20
dieser 125 Personen war zum Erhebungsstichtag ein Haftbefehl aufgrund einer
politisch motivierten Gewalttat in INPOL-Z verzeichnet.
c) In welche Kategorien untergliedern sich die Haftbefehle?
Bei den in der Antwort auf Frage 1 genannten 627 Ausschreibungen handelte
es sich um folgende Haftbefehlskategorien:
• Haftbefehle zur Strafvollstreckung: 508 Fahndungen,
• Haftbefehle zur Sicherung des Strafverfahrens: 92 Fahndungen,
• Haftbefehle gem. § 456a StPO*: 14 Fahndungen,
• Haftbefehle zur Unterbringung: eine Fahndung,
• Haftbefehle aufgrund von Regelungen des Asyl- bzw. Aufenthaltsgesetzes:
eine Fahndung,
• Haftbefehle ausländischer Behörden: 11 Fahndungen.
* § 456a Strafprozessordnung (StPO) regelt das Absehen von einer Vollstreckung bei Auslieferung,
Überstellung oder Ausweisung sowie das Nachholen einer Vollstreckung, falls der oder die
Verurteilte zurückkehrt.
d) Inwiefern sind die Sicherheitsbehörden der jeweiligen Länder über
den deutschen Haftbefehl unterrichtet, und welche Anstrengungen
unternehmen diese nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils zur
Festnahme der betreffenden Personen?
Die zuständigen Sicherheitsbehörden werden bei Ausstellung eines Haftbefehls
unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt; eine bundesweite Ausschreibung im
Fahndungssystem der deutschen Polizei wird umgesetzt. Darüber hinaus
werden alle weiteren verfügbaren Maßnahmen (u. a. internationale
Fahndungsausschreibungen, EU-Haftbefehl, Auslieferung) zur Vollstreckung des Haftbefehls
geprüft.
2. Wie viele der gesuchten Personen halten sich nach Erkenntnissen der
Sicherheitsbehörden mutmaßlich im Ausland auf, und wie viele von ihnen
haben die deutsche Staatsbürgerschaft (bitte jeweiliges Aufenthaltsland
angeben)?
Zum Erhebungsstichtag 30. September 2020 bestand zu 58 Personen, die sich
gemäß der Mitteilung der jeweiligen datenbesitzenden Dienststelle mutmaßlich
im Ausland aufhalten, mindestens ein offener Haftbefehl. Von diesen Personen
besaßen 17 Personen die deutsche Staatsbürgerschaft.
Gemäß Einschätzung der datenbesitzenden Stellen (hielten sich diese Personen
zum o. g. Erhebungsstichtag in den folgenden Staaten auf:
Österreich: sechs Personen
Polen: fünf Personen
Schweiz: vier Personen
Tschechien: vier Personen
Italien: drei Personen
Rumänien: zwei Personen
Slowakei zwei Personen
USA: zwei Personen
Großbritannien: zwei Personen
Kosovo: zwei Personen
Slowakei zwei Personen
Georgien: zwei Personen
Ukraine: zwei Personen
Bulgarien: eine Person
Kambodscha: eine Person
Norwegen: eine Person
Russland: eine Person
Zypern: eine Person
Griechenland: eine Person
Syrien: eine Person
Tunesien: eine Person
Marokko: eine Person
Afghanistan: eine Person
Litauen: eine Person
Niederlande: eine Person
Schweden: eine Person
Thailand: eine Person
Bosnien-Herzegowina: eine Person
unbekanntes Ausland: fünf Personen
a) Welche Anstrengungen sind zur Auslieferung dieser Personen jeweils
unternommen worden (bitte einzeln angeben und die dem Haftbefehl
zugrundeliegenden Delikte zuordnen)?
b) Inwiefern sind die Sicherheitsbehörden der jeweiligen Länder über
den deutschen Haftbefehl unterrichtet, welche Anstrengungen
unternehmen diese nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils zur
Festnahme der betreffenden Personen, und mit welchem Erfolg (bitte einzeln
ausführen und jeweilige Delikte zuordnen)?
Die Fragen 2a und 2b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1d verwiesen.
3. Wie viele Fälle werden nach Priorität I (Terrorismusdelikte), Priorität II
(Gewaltdelikte) und Priorität III (Sonstige) bewertet (bitte auch jeweils
die Zahl der Personen angeben)?
Die in der Antwort zu Frage 1 genannten 627 Ausschreibungen zur Festnahme
wurden bzgl. der Deliktsqualität durch die datenbesitzenden Stellen LKÄ,
BPOL, ZKA und Fachbereiche der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz (ST)
des BKA wie folgt bewertet:
• Priorität 1 (Terrorismusdelikte): eine Fahndung,
• Priorität 2 (Gewaltdelikte mit oder ohne PMK-Bezug): 142 Fahndungen,
• Priorität 3 (sonstige Delikte mit oder ohne PMK-Bezug): 473 Fahndungen,
• Haftbefehle ausländischer Behörden: elf Fahndungen.
Haftbefehle ausländischer Behörden (SIS II/Interpol-Rotecken) werden gemäß
den Vorgaben der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Offene Haftbefehle II“
bezüglich des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Delikts nicht bewertet. Eine
Aussage zur Deliktsqualität (Priorität) ist in diesen Fällen daher nicht möglich.
Bei der personenbezogenen Auswertung ist zu berücksichtigen, dass zu einer
Person mehrere Haftbefehle mit verschiedenen Deliktsqualitäten (Prioritäten)
vorliegen können. Sofern dies der Fall ist, wurde die betreffende Person bei der
nachstehenden Auswertung einmal in der wertigsten Priorität berücksichtigt, da
andernfalls statistische Dopplungen entstehen würden:
• Anzahl Personen mit mind. einem Haftbefehl Priorität 1: eine Person,
• Anzahl Personen mit mind. einem Haftbefehl Priorität 2: 125 Personen,
• Anzahl Personen mit mind. einem Haftbefehl Priorität 3: 349 Personen.
4. In welchen Jahren sind die aktuellen Haftbefehle jeweils ausgestellt
worden (dabei bitte die Anzahl der gesuchten Personen nennen und
zusätzlich angeben, ob der Haftbefehl wegen eines PMK-Deliktes, eines
Gewaltdeliktes bzw. eines PMK-Gewaltdeliktes ausgestellt wurde und ob
die jeweilige Person in polizeilichen oder geheimdienstlichen
Informationssystemen als gewaltbereit eingestuft ist)?
Im Rahmen der Erhebung der offenen Haftbefehle in allen Phänomenbereichen
der PMK werden Informationen zu den jeweiligen Personen und Haftbefehlen
berücksichtigt. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass durch das BKA
bewusst inhaltlich getrennte personen- bzw. haftbefehlsbezogene
Auswertungen erstellt werden. Diese sind getrennt voneinander zu betrachten, da
andernfalls unterschiedliche Auswertekriterien vermischt und falsche
Schlussfolgerungen abgeleitet werden könnten. Zu einer Person können gleichzeitig
mehrere Haftbefehle bestehen. Diese können sich beispielsweise in der (nicht-)
politischen Motivation, der Priorität oder im Jahr der Ausstellung unterscheiden.
Der nachfolgenden tabellarischen Übersicht ist die Anzahl der zum Stichtag
30. September 2020 in INPOL-Z und im SIS II verzeichneten
Fahndungsnotierungen zu offenen Haftbefehlen von Personen, die durch die datenbesitzenden
Stellen aufgrund polizeilicher Erkenntnisse dem Phänomenbereich PMK
-rechts- zugeordnet wurden, aufgeschlüsselt nach dem Jahr der Einstellung der
Fahndung in die polizeilichen Informationssysteme zu entnehmen. Hierbei ist
darauf zu achten, dass es sich bei dem Jahr der Einstellung einer Fahndung in
INPOL-Z bzw. das SIS II nicht zwingend um das Jahr der Ausfertigung des
Haftbefehls durch die zuständige Justizbehörde handeln muss. Zudem wird
darauf hingewiesen, dass Haftbefehle ausländischer Behörden (SIS II/Interpol-
Rotecken) gem. den Vorgaben der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Offene
Haftbefehle II“ bezüglich des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Delikts nicht
bewertet werden.
Jahr der Einstellung des
HB* in INPOL-Z** bzw.
SIS II***
Haftbefehle gesamt
(Stichtag: 30.09.20)
Haftbefehle, denen ein politisch
motiviertes Delikt zugrunde liegt
Haftbefehle, denen ein
Gewaltdelikt zugrunde liegt
Haftbefehle, denen ein politisch
motiviertes Gewaltdelikt zugrunde
liegt
alle Jahre 627 116 142 21
2010 0 0 0 0
2011 2 0 0 0
2012 1 0 0 0
2013 2 0 0 0
2014 2 1 2 0
2015 4 2 2 1
2016 22 7 5 1
2017 43 8 8 1
2018 70 17 14 3
2019 152 35 30 7
2020 329 46 81 8
* Haftbefehl.
** Polizeiliches Informationssystem.
*** Schengener Informationssystem.
Der nachfolgenden Tabelle ist die Anzahl der mit Haftbefehl gesuchten
Personen, die durch die o. g. datenbesitzenden Stellen aufgrund polizeilicher
Erkenntnisse dem Phänomenbereich PMK -rechts- zugeordnet wurden, zu
entnehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zu einer Person Haftbefehle aus
verschiedenen Jahren vorliegen können.
Sofern dies der Fall ist, wurde bei den betreffenden Personen bei der
untenstehenden Auswertung ausschließlich der älteste Haftbefehl berücksichtigt, da
andernfalls statistische Dopplungen entstehen würden.
Jahr der Einstellung des HB in
INPOL-Z (ohne SIS II)
Personen
(Stichtag: 30. September 2020)
davon Personen mit PHW*
„gewalttätig“
alle Jahre 475 129
2010 0 0
2011 1 1
2012 1 0
2013 2 1
2014 2 0
2015 4 2
2016 17 4
2017 31 6
2018 52 16
2019 115 24
2020 250 75
* Personengebundener Hinweis.
5. Wie viele Fälle, bei denen der Haftbefehl seit mehr als einem halben Jahr
nicht vollstreckt worden ist, wurden seit 26. März 2020 einer besonderen
Betrachtung im GETZ unterzogen?
Aus der Erhebung mit Stichtag 26. März 2020 wurden 72 Personen, bei denen
der Haftbefehl seit mehr als einem halben Jahr nicht vollstreckt worden ist, im
Rahmen des GETZ-R thematisiert.
Im GETZ-R fanden vom 26. März 2020 bis zum 25. November 2020 insgesamt
acht Sitzungen der „AG Personenpotenziale“ zur Thematik „offene
Haftbefehle“ statt.
a) Mit welcher Priorität (I, II oder III) werden die Personen, die einer
besonderen Betrachtung unterzogen wurden, gesucht (bitte aufgliedern)?
Seit dem 26. März 2020 wurden insgesamt 109 mit offenem Haftbefehl
gesuchte Personen im GETZ-R betrachtet. Den Haftbefehlen lagen die nachfolgenden
Deliktsqualitäten (Prioritäten) zugrunde. Bei der personenbezogenen
Auswertung ist zu berücksichtigen, dass zu einer Person mehrere Haftbefehle mit
verschiedenen Deliktsqualitäten (Prioritäten) vorliegen können. Sofern dies der
Fall ist, wurde die betreffende Person bei der nachstehenden Auswertung
einmal in der wertigsten Priorität berücksichtigt, da andernfalls statistische
Dopplungen entstehen würden:
• Priorität 1: kein Haftbefehl,
• Priorität 2: 40 Haftbefehle,
• Priorität 3: 69 Haftbefehle.
b) Wie lange dauern die Sitzungen der AG Personenpotentiale im
Schnitt?
Grundsätzlich sind die Sitzungen der AG Personenpotenziale im GETZ-R
zeitlich offen gestaltet. Die Dauer der einzelnen Sitzungen ist abhängig von der
Anzahl der in der Sitzung thematisierten Personen sowie der jeweiligen
Erkenntnislage und variiert somit.
Aus der Erhebung mit Stichtag 26. März 2020 wurde das Personenpotenzial
„Offene Haftbefehle“ in insgesamt acht Sitzungen mit einer Dauer von im
Durchschnitt 32 Minuten thematisiert.
c) Inwiefern kann die Bundesregierung Angaben zum konkreten Nutzen
dieser besonderen Betrachtungen machen?
Inwiefern kann sie ihre Annahme, die Thematisierung im GETZ habe
zu den Vollstreckungserfolgen beigetragen, substantiieren, und welche
konkreten Angaben kann sie dazu machen, inwiefern die
Besprechungen im GETZ dazu geführt haben, dass zu 67 von zuvor gesuchten 91
Personen im Frühjahr 2019 kein Haftbefehl mehr vorlag (vgl. Antwort
zu Frage 4c auf Bundestagsdrucksache 19/22127)?
In den bisherigen Sitzungen im GETZ-R zeigte sich, dass fahndungsrelevante
Informationen ausgetauscht werden konnten, die eine positive Auswirkung auf
die Fahndungsmaßnahmen der Datenbesitzer hatten. Grundsätzlich führte die
Betrachtung der mit Haftbefehl gesuchten Personen im GETZ-R zu einer
Verbesserung der polizeilichen und nachrichtendienstlichen Erkenntnislage.
Zu 71 der 95 Personen, die in allen vom BKA initiierten Sitzungen besprochen
wurden, liegt mittlerweile kein Haftbefehl mehr vor.
Die Bundesregierung kann keine konkreten Angaben dazu machen, inwiefern
die Besprechungen im GETZ dazu geführt haben, dass zu 67 von zuvor
gesuchten 91 Personen im Frühjahr 2019 kein Haftbefehl mehr vorlag.
d) Inwiefern hat der Informationsaustausch im GETZ kausal die
Festnahme gesuchter Neonazis ermöglicht (bitte möglichst konkret
ausführen)?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Informationen vor.
Die Vollstreckung der offenen Haftbefehle obliegt insbesondere den
Polizeibehörden der Länder. Das BKA erhält bei Vollstreckung der Haftbefehle
grundsätzlich weder eine Mitteilung zu den Erledigungsgründen der Haftbefehle
noch zu einer möglichen Kausalität zwischen Informationsaustausch im
GETZ-R und einer anschließenden Festnahme.
6. Wie viele Haftbefehle haben sich seit dem Stichtag 26. März 2020
erledigt?
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich bei dem Ergebnis der Erhebung der
offenen Haftbefehle politisch motivierter Straftäter um eine Momentaufnahme
zum jeweiligen Stichtag handelt. Im Zeitraum zwischen den
Erhebungsstichtagen erlassene Haftbefehle können zum Stichtag bereits vollstreckt sein oder
sich anderweitig erledigt haben und sind demnach nicht Bestandteil der
Erhebung.
270 von 629 der zum Stichtag 26. März 2020 in INPOL-Z oder dem SIS II
eingestellten Ausschreibungen zur Festnahme zu Personen, die durch die
datenbesitzenden Stellen aufgrund polizeilicher Erkenntnisse dem Phänomenbereich
PMK -rechts- zugeordnet wurden, konnten bis zum 30. September 2020
vollstreckt werden oder haben sich anderweitig erledigt (z. B. durch Zahlung einer
Geldstrafe).
a) Hat sich die Bundesregierung bzw. das BKA bemüht, bei den
Länderpolizeibehörden die Erledigungsgründe zu erfragen, beispielsweise im
Rahmen von Besprechungen im GETZ-R, und wenn ja, mit welchen
Ergebnissen, wenn nein, warum nicht?
b) Hält es die Bundesregierung für uninteressant, ob die Haftbefehle
vollstreckt oder durch Zahlung von Geldbußen erledigt wurden oder etwa
wegen Verjährung aufgehoben wurden?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 6a und 6b gemeinsam
beantwortet.
Die Vollstreckung der offenen Haftbefehle und einer anschließenden
Bewertung des Personenpotenzials obliegt insbesondere den Polizeibehörden der
Länder.
In der AG Personenpotenziale im GETZ-R werden u. a. Personen mit offenen
Haftbefehlen thematisiert. Soweit zu einer Person kein offener Haftbefehl mehr
vorliegt und keine sonstigen Gründe vorliegen, die ein entsprechendes
Gefahrenpotenzial der Person begründen, so werden diese Person und die
Erledigungsgründe des Haftbefehls nicht erneut thematisiert.
c) Warum werden die Erledigungsgründe von Haftbefehlen vom BKA im
GETZ-R nicht erneut thematisiert (vgl. Antwort der Bundesregierung
zu den Fragen 5a und 5b auf Bundestagsdrucksache 19/22127)?
Datenbesitzer der Haftbefehle, auch derjenigen Haftbefehle, die durch das
BKA im GETZ-R vorgestellt werden, sind vorwiegend die Bundesländer,
sowie die Bundespolizei und das Zollkriminalamt.
Haftbefehle, bei denen das BKA Datenbesitzer des Haftbefehls ist, wurden
bislang nicht im GETZ-R thematisiert, weil es sich bei diesen ausschließlich um
Haftbefehle ausländischer Behörden handelt.
d) Ist es der Bundesregierung möglich, Angaben zu den
Erledigungsgründen jener Haftbefehle zu machen, die (bzw. die entsprechenden
Personen) im Rahmen der Sitzungen im GETZ-R besprochen wurden
(bitte ggf. ausführen)?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Informationen vor.
Die Vollstreckung der offenen Haftbefehle obliegt insbesondere den
Polizeibehörden der Länder. Das BKA erhält bei Vollstreckung der Haftbefehle
grundsätzlich keine Mitteilung zu den Erledigungsgründen der Haftbefehle.
7. Liegen der Bundesregierung weiterhin keine Erkenntnisse zur Frage vor,
inwiefern sich die betroffenen Personen möglicherweise gezielt der
Vollstreckung eines Haftbefehls entziehen, und welche konkreten
Handlungsoptionen bestehen, dies zu verhindern (falls doch, bitte angeben)?
Wurde dieses Thema nunmehr im GETZ-R behandelt?
Hat die Bundesregierung eine solche Behandlung angeregt, und wenn
nein, warum nicht?
Die Sitzungen der AG Personenpotenziale im GETZ-R dienen vorrangig dem
länderübergreifenden Austausch von (insbesondere fahndungsrelevanten)
Informationen zwischen den teilnehmenden Behörden.
Inwiefern sich Personen möglicherweise gezielt der Vollstreckung eines
Haftbefehls entziehen, kann im Ergebnis nicht fundiert eingeschätzt werden.
Oftmals ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass diese Personen vielmehr
ihren gesetzlichen Meldeverpflichtungen nicht nachkommen, keinen festen
Wohnsitz haben oder sich möglicherweise im Ausland aufhalten.
Sollten sich im Nachgang zur Festnahme einer mit Haftbefehl gesuchten
Person Erkenntnisse ergeben, die eine erneute Thematisierung dieser Person
begründen, oder eine Darstellung des Erledigungsgrundes des Haftbefehls
erfordern, so wird die zugreifende Behörde über eine entsprechende Thematisierung
entscheiden. Die Möglichkeiten und Erforderlichkeiten für eine Thematisierung
im GETZ-R sind den teilnehmenden Behörden bekannt.
8. In welchen einschlägigen Datenbanken deutscher Sicherheitsbehörden
sind jeweils wie viele der mit offenem Haftbefehl gesuchten Neonazis
gespeichert (bitte auch angeben, wie viele mit dem EHW PMK-rechts
versehen sind)?
Alle 475 dem Phänomenbereich PMK -rechts- zuzuordnenden Personen mit
offenem Haftbefehl (ohne Haftbefehle ausländischer Behörden) waren zum
Stichtag 30. September 2020 in INPOL-Z erfasst, da die zugrundeliegenden
Fahndungsnotierungen dort abgebildet werden (Grundlage der Erhebung).
Darüber hinaus sind Informationen zu den Personen in den nachfolgenden
themenspezifischen Dateien enthalten:
• INPOL-Fall Innere Sicherheit (IF IS): 389 Personen
• EHW* „PMK-R“ in INPOL-Z: 199 Personen
• PHW „gewalttätig“ in INPOL-Z: 129 Personen
• Gewalttäterdatei „rechts“: 7 Personen
• Bestand in der Rechtsextremismusdatei (RED): 32 Personen
* Ermittlungsunterstützender Hinweis.
Außerdem sind von 475 mit offenem Haftbefehl gesuchten Personen der PMK
-rechts- 161 Personen mit Erkenntnissen im Nachrichtendienstlichen
Informationssystem gespeichert.
a) Wie viele jener Neonazis, die wegen eines Gewaltdeliktes gesucht
werden, sind in der Gewalttäterdatei „rechts“ erfasst?
Zwei der 125 Personen, die durch die datenbesitzenden Stellen aufgrund
polizeilicher Erkenntnisse dem Phänomenbereich PMK -rechts- zugeordnet wurden
und wegen eines Gewaltdeliktes gesucht werden, sind in der Gewalttäterdatei
„rechts“ erfasst.
b) Wie viele jener Neonazis, die wegen eines politisch motivierten
Gewaltdeliktes gesucht werden, sind in der Gewalttäterdatei „rechts“
erfasst?
Eine der 21 Personen, die durch die datenbesitzenden Stellen aufgrund
polizeilicher Erkenntnisse dem Phänomenbereich PMK -rechts- zugeordnet wurden
und wegen eines politisch motivierten Gewaltdeliktes gesucht werden, ist in der
Gewalttäterdatei „rechts“ erfasst.
c) Wie viele der gesuchten Personen werden mit europäischem bzw.
internationalem Haftbefehl gesucht?
d) Wie viele der gesuchten Personen sind im SIS ausgeschrieben?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 8c und 8d gemeinsam
beantwortet.
Elf Personen, die durch die datenbesitzenden Stellen aufgrund polizeilicher
Erkenntnisse dem Phänomenbereich PMK -rechts- zugeordnet wurden, werden
aufgrund eines Europäischen Haftbefehls gesucht. Alle elf Personen sind
demnach im SIS II ausgeschrieben.
e) Wie viele der gesuchten Personen sind als Gefährder eingestuft?
Eine Person ist als Gefährder eingestuft.
9. Welche Erkenntnisse haben die Sicherheitsbehörden zur Frage, inwiefern
von den flüchtigen Neonazis (bzw. der Teilgruppe, die wegen eines
Gewaltdeliktes, eines politisch motivierten Deliktes oder eines politisch
motivierten Gewaltdeliktes gesucht werden) nach Erlass des Haftbefehls
weitere Straftaten begangen wurden bzw. weitere Straftaten drohen (bitte
der Antwort zu Frage 1 zuordnen)?
Im Rahmen der Sitzungen der AG Personenpotenziale im GETZ-R zum
Personenpotenzial „Offene Haftbefehle“ werden alle vorliegenden Erkenntnisse zu
den thematisierten Personen zusammengetragen. Dies umfasst auch Straftaten,
die nach dem jeweiligen Erhebungsstichtag begangen wurden.
a) Von wie vielen flüchtigen Neonazis sind nach Erlass des Haftbefehls
weitere Straftaten begangen worden?
Bei dem Ergebnis der Erhebung der offenen Haftbefehle politisch motivierter
Straftäter handelt es sich um eine Momentaufnahme zum jeweiligen Stichtag.
Eine systematische Auswertung aller Straftaten, die nach Erlass der Haftbefehle
begangen worden sind, erfolgt durch das BKA nicht.
b) Bei wie vielen flüchtigen Neonazis besteht die polizeiliche Annahme,
dass sie erneut Straftaten begehen werden?
Eine solche Prognose kann nicht durch das BKA, sondern ausschließlich durch
die sachbearbeitenden Dienststellen getroffen werden.
Wie in der Antwort zu Frage 8 aufgeführt, sind insgesamt 199 Personen mit
dem sogenannten EHW „PMK-R“ in INPOL-Z gespeichert. Für die Vergabe
muss eine entsprechende Prognose, dass die Person zukünftig rechtsmotivierte
Straftaten begehen wird, vorliegen.
10. Welche weiteren Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Entwicklung der Zahl mit Haftbefehl gesuchter Neonazis und der
Beschäftigung der Sicherheitsbehörden mit der Problematik?
Die seit Ende des Jahres 2012 durch das BKA in einem Halbjahresrhythmus
durchgeführte Erhebung der offenen Haftbefehle politisch motivierter Straftäter
in allen Phänomenbereichen der PMK ermöglicht es den
Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder, weitere als
relevant einzustufende Personengruppen anhand eines dreistufigen
Priorisierungsmodells zu bewerten, um gezielt und erfolgreich Maßnahmen zu initiieren. Für
den Phänomenbereich PMK -rechts- erfolgt die Erhebung bereits seit Ende
2011.
Zweck der halbjährlich durchgeführten Erhebung ist es, den
Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder eine zum
jeweiligen Stichtag aktuelle Übersicht von Grundinformationen zu Fahndungen nach
Personen zur Verfügung zu stellen, wenn diese mindestens den Status eines
Verdächtigen im Bereich der PMK haben oder wenn bestimmte Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen in naher Zukunft (politisch
motivierte) Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (vgl. § 18
Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
[BKAG]) und ein offener Haftbefehl besteht.
Bei dem Ergebnis der Erhebung der offenen Haftbefehle politisch motivierter
Straftäter handelt es sich um eine Momentaufnahme zum jeweiligen Stichtag.
Im Zeitraum zwischen den Erhebungsstichtagen erlassene Haftbefehle können
zum Stichtag bereits vollstreckt sein oder sich anderweitig erledigt haben und
sind demnach nicht Bestandteil der Erhebung.
Durch den kontinuierlichen bundesweiten Informationsaustausch im GETZ-R
ist eine Verbesserung der (polizeilichen) Erkenntnislage zu verzeichnen.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 5c hingewiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]