[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Achim Kessler,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/25014 –
Verpflichtung zu Anmeldung und Quarantäne bei Einreisen aus Risikogebieten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Wirkung vom 8. November 2020 müssen sich Personen vor Einreise nach
Deutschland anmelden, soweit sie innerhalb von zehn Tagen vor Einreise in
einem Risikogebiet waren (Anordnung des Bundesministeriums der
Gesundheit vom 5. November 2020). Die Anmeldung soll über das Portal
https://einre
iseanmeldung.de/#/ erfolgen, ist aber auch mit einer schriftlichen
Ersatzmitteilung möglich.
Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) werden die
erhobenen Daten „anhand des angegebenen Aufenthaltsortes in Deutschland
automatisch dem zuständigen Gesundheitsamt zugeordnet und nur diesem
zugänglich gemacht. Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt, 14 Tage nach
Einreise werden die Daten automatisch gelöscht“ (
https://www.bundesgesund
heitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/merkblatt-dea/faq-dea.html).
Entgegen dieser Versicherung ist nach Angaben des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) geplant, für einen nicht
länger definierten Übergangszeitraum die Datensätze an die Deutsche Post
AG zu senden, von wo die Gesundheitsämter sie abrufen können – ohne
Endezu-Ende-Verschlüsselung. Der Grund dafür liegt offenbar in der mangelnden
Digitalisierung der Gesundheitsämter (
https://netzpolitik.org/2020/einreise-au
s-risikogebieten-digitalisierung-an-der-grenze/).
Unternehmen, die Reisende mit Zügen, Bussen oder Schiffen nach
Deutschland bringen, sind verpflichtet, das Vorliegen digitaler Einreiseanmeldungen
zu kontrollieren und schriftliche Ersatzmitteilungen nach Prüfung „auf
Plausibilität der personenbezogenen Angaben“ „unverzüglich“ nach Ankunft in
Deutschland den zuständigen Gesundheitsbehörden zu übermitteln.
Auch Reisende, die mit Auto, Fahrrad oder zu Fuß aus einem Risikogebiet
einreisen, müssen sich zuvor anmelden. Die Bundespolizei kann im Rahmen
der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
stichprobenhaft das Vorliegen der digitalen Anmeldebestätigung bzw. der
Ersatzmitteilungen prüfen. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat hat insoweit
eine Verstärkung der Polizeikontrollen angekündigt („Der Innenminister will
Tausende Bundespolizisten im Kampf gegen das Coronavirus mobilisieren“,
Bild vom 28. Oktober 2020).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25537
19. Wahlperiode 21.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 21. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ausnahmen sind laut Anordnung unter anderem vorgesehen, wenn sich die
Einreisenden im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als
24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder lediglich für
weniger als 24 Stunden nach Deutschland einreisen. Dies gilt auch für eine Reihe
beruflich bedingter Einreisen.
Die Anmeldepflicht betrifft in einigen Punkten auch solche Personen, die laut
Musterquarantäneverordnung des Bundes (die von den Ländern nach Kenntnis
der Fragestellerinnen und Fragesteller größtenteils unverändert übernommen
wurde) nicht quarantänepflichtig sind und zur Befreiung von der
Quarantänepflicht auch kein negatives Testergebnis vorlegen müssen (
https://www.bunde
sregierung.de/resource/blob/997532/1798906/0a2294f4c1310622597ea8a24da
d8521/2020-10-14-musterquarantaeneverordnung-data.pdf?download=1).
Dies betrifft beispielsweise Einreisen von weniger als 72 Stunden zum Besuch
naher Angehöriger (§ 2 Absatz 2 Ziffer 2 der Musterverordnung). Wenn die
Gesundheitsämter dennoch die Einreiseanmeldungen dieser Personen
bearbeiten müssen, ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller eine unnötige
Mehrbelastung für die Gesundheitsämter zu befürchten. Denn für diese ist aus
der Einreiseanmeldung nicht ersichtlich, dass die Eingereisten von der Pflicht,
sich beim Gesundheitsamt zu melden und in Quarantäne zu begeben, befreit
sind. Das könnte dazu führen, dass die Gesundheitsämter zeitraubende
Nachforschungen einleiten.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller sind zudem besorgt über das
Missbrauchspotential der Einreiseanmeldung. Die Dateneingabe unterliegt
keinerlei Identitätsprüfung, sodass es ohne weiteres möglich ist, die Daten einer
anderen Person (soweit deren Kontaktdaten bekannt sind), einzugeben und sie so
gegenüber dem Gesundheitsamt als quarantänepflichtig auszugeben. Die
Fragestellerinnen und Fragesteller halten einen solchen Missbrauch sowohl aus
politischer wie auch persönlicher Motivation für denkbar.
Erste Auswertungen der Bundespolizei deuten darauf hin, dass die
Einreiseanmeldung von bis zu 20 Prozent der Reisenden „Ungereimtheiten“ aufweisen
(„Jeder fünfte Risiko-Rückkehrer gibt falsche Daten an“, Spiegel vom 22.
November 2020). Dies betrifft zum einen die Angabe von Fantasienamen, zum
anderen falsche Adressen bzw. Telefonnummern.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller haben starke Zweifel an der
Verhältnismäßigkeit der Einreiseanmeldung und insbesondere der Zwangsquarantäne für
Einreisende aus Risikogebieten. Zehn Tage Quarantäne bedeuten faktisch
zehn Tage Entzug der Freizügigkeit. Sofern nicht nachweisbar ist, dass
Reisende aus dem Ausland stärkere Infektionsverbreiter sind als solche im Inland,
erscheint die selektive Verpflichtung von Einreisenden aus dem Ausland, sich
anzumelden und in Quarantäne zu begeben, als diskriminierende Maßnahme.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Entscheidung vom 20.
November 2020 die nordrhein-westfälische Quarantänepflicht für Reiserückkehrer
außer Vollzug gesetzt, weil das von den Rückkehrern ausgehende
Infektionsrisiko sich jedenfalls bei vergleichbaren Inzidenzwerten nicht anders darstelle,
als wenn sie daheim geblieben wären (13 B 1770/20.NE).
1. Welche Erfahrungen sind bislang mit der digitalen Einreiseanmeldung
gemacht worden, welche Probleme sind aufgetreten, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Um den Eintrag von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aus dem
Ausland zu reduzieren, hat die Bundesregierung Aussteigekarten eingeführt,
damit Kontaktdaten von einreisenden Personen, die sich vor ihrer Einreise nach
Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten haben, an die zuständigen
Behörden weitergeleitet werden können und die zuständigen Behörden in die Lage
versetzt werden, die Einhaltung der für diese Personen landesrechtlich
angeordneten Quarantäne zu kontrollieren. Angesichts der fortschreitenden Verbreitung
des Virus und der hohen Zahl der quarantänepflichtigen Personen war das
papierbasierte System jedoch nicht effizient genug und führte zu einer großen
Belastung der zuständigen Behörden.
Mit der digitalen Einreiseanmeldung werden Daten von Reisenden anhand der
angegebenen Aufenthaltsadresse in Deutschland automatisch der zuständigen
Behörde zugeordnet, die diese über eine speziell für Gesundheitsämter
konzipierte Arbeitsoberfläche einsehen und verarbeiten kann. Die Lösung unterstützt
die Prozesse der Quarantäneüberwachung und trägt zu einem effizienteren
Vollzug des Infektionsschutzrechts durch die Länder bei.
2. Wie viele Einreiseanmeldungen sind bislang erfolgt?
a) Wie viele Personen betraf dies?
b) Wie schlüsseln sich die Einreiseanmeldungen nach Art der
Verkehrsmittel auf?
c) Wie schlüsseln sich die Einreiseanmeldungen nach Ländern
(Risikogebieten) auf?
d) Welche weiteren statistischen Angaben werden hinsichtlich der
Einreiseanmeldungen ausgewertet, und inwiefern werden auch
schriftliche Ersatzmitteilungen statistisch ausgewertet?
Die Fragen 2 bis 2d werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Bislang (Stand: 14. Dezember 2020) sind insgesamt 412 011 digitale
Einreiseanmeldungen vorgenommen worden. Aufgrund der Ende-zu-Ende
Verschlüsselung werden nur die Anmeldungen gezählt, nicht die Personen.
Weitere statistische Auswertungen der digitalen Einreiseanmeldungen werden
derzeit nicht vorgenommen. Wegen der Ende-zu-Ende Verschlüsselung ist eine
solche Auswertung nicht möglich. Eine statistische Auswertung der
schriftlichen Ersatzmitteilungen wird auch nicht vorgenommen. Diese werden derzeit
den zuständigen Behörden in gescannter Form zur Verfügung gestellt. Bis auf
die zur Ermittlung der zuständigen Behörde benötigte Postleitzahl werden die
in den schriftlichen Ersatzmitteilungen enthaltenen Daten während des Scan-
Prozesses nicht ausgelesen, so dass eine weitere Auswertung nicht möglich
wäre.
e) Wie viele Einreiseanmeldungen wurden unverzüglich an die
Gesundheitsämter, und wie viele zunächst an die Deutsche Post, geleitet?
Da der Anbindungsprozess der Gesundheitsämter an das System der digitalen
Einreiseanmeldung mehrere Schritte beinhaltet und einige Zeit benötigt, wurde
für die Weiterleitung der Einreiseanmeldungen an die Gesundheitsämter
übergangsweise das bereits bestehende Portal genutzt, welches für die
Zurverfügungstellung der gescannten Aussteigekarten genutzt wurde.
Von allen bisher (Stand: 14. Dezember 2020) eingegangenen digitalen
Einreiseanmeldungen wurden 156 870 den Gesundheitsämtern über das Portal der
Deutschen Post und 226 715 direkt über das System der digitalen
Einreiseanmeldung der Bundesdruckerei zur Verfügung gestellt.
f) Wie viele Gesundheitsämter sind derzeit an das Anmeldesystem
angeschlossen, und bis wann ist noch eine teilweise Übertragung der Daten
an die Post vorgesehen?
Die Bundesdruckerei hat bis jetzt bei 305 Gesundheitsämtern (Stand: 11.
Dezember 2020) die vollständigen technischen Voraussetzungen für die
Anbindung an das System geschaffen. Nach den derzeitigen Schätzungen der
Bundesdruckerei wird die Lösung mit der teilweisen Übertragung der Daten über
das Portal der Deutschen Post noch bis ca. Februar bis März 2021 benötigen.
Dieser notwendige Übergangszeitraum hängt mit der hohen Zahl der
anzubindenden Behörden und mit der Komplexität des Prozesses zusammen.
g) Welche Maßnahmen zur sicheren Datenübermittlung und
Datenspeicherung wurden bzw. werden noch bei den Gesundheitsämtern
getroffen (bitte Zeitrahmen angeben)?
Die Sicherheit des Systems der digitalen Einreiseanmeldung beruht auf vier
Komponenten: sichere Anbindung (NdB-VN oder NdB), Client
Authentisierung per TLS-Zertifikat, Nutzer Authentisierung per Login und Ende-zu-Ende
Verschlüsselung sämtlicher Daten der Einreiseanmeldung. Diese Maßnahmen
zur sicheren Datenübertragung wurden bei allen bereits angeschlossenen
Gesundheitsämtern durchgeführt.
3. Warum wird im Anmeldeformular (optional) nach der Ausweisnummer
gefragt, obwohl diese zur Identifikation der Einreisenden nicht nötig ist,
und warum wird im Sinne der Datensparsamkeit auf dieses Datum nicht
von vornherein verzichtet?
Diese Angabe wurde als ein weiteres Identifikationsmerkmal für die spätere
Datennutzung durch die Gesundheitsämter eingeführt. Es steht den Reisenden
frei, ob sie ihre Ausweisnummer angeben.
4. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis von Rückmeldungen der
Gesundheitsämter bezüglich des praktischen Nutzens der digitalen
Einreiseanmeldung und der Ersatzmitteilungen (bitte ggf. inhaltlich
zusammenfassen)?
Die Bundesregierung steht im ständigen Austausch mit den Vertreterinnen und
Vertretern der Länder und wertet laufend ihre praktischen Erfahrungen aus, um
die Anwendung ggf. besser an den Arbeitsalltag der Behörden anzupassen.
Die elektronische Zurverfügungstellung der Daten an die Gesundheitsämter
stellt im Vergleich zur papierbasierten Aussteigekarte eine große
Arbeitserleichterung für die Behörden dar, da dadurch insbesondere die durch das
Handling der Papieraussteigekarten entstehenden Verzögerungen in der
Datenübermittlung vermieden werden und die Lesbarkeit der Daten erheblich verbessert
wird.
5. Inwiefern ist sichergestellt, dass sämtliche grenzüberschreitend tätigen
Beförderungsunternehmen über die Pflicht zur Einreiseanmeldung
informiert worden sind?
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat
einen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abgestimmten Informationsbrief
an die für die verschiedenen Verkehrsträger einschlägigen
Beförderungsverbände versandt sowie auf seiner Homepage veröffentlicht. Der Informationsbrief
erläutert alle mit der digitalen Einreiseanmeldung zusammenhängenden
Pflichten der Beförderer. Die entsprechende Anordnung des BMG zur Einführung der
Einreiseanmeldung wurde darüber hinaus ebenfalls auf der Homepage des
BMVI sowie als Notice to Airman (NOTAM), in den Nachrichten für Seefahrer
und im Verkehrsblatt veröffentlicht.
6. Wie genau sollen Beförderungsunternehmen die „Plausibilität“ der Daten
auf Ersatzmitteilungen überprüfen, und sind mit diesen Daten außer dem
Namen noch weitere gemeint wie etwa E-Mail-Adresse oder
Telefonnummer?
Die Kontrolle der Bestätigung der digitalen Einreiseanmeldung und auch die
der Ersatzmitteilung ist als Plausibilitätskontrolle zu verstehen. Es ist ein
Abgleich mit den mitgeführten Reisedokumenten (z. B. Ticket oder Boarding
Pass) durchzuführen. Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der betrieblichen und
technischen Möglichkeiten des Beförderers, dies bezieht sich auch auf den
Umfang der zu überprüfenden Daten. Im Falle der E-Mail-Adresse oder der
Telefonnummer wird es in der Regel unter diesem Gesichtspunkt nur möglich sein
zu überprüfen, ob eine solche Angabe getätigt wurde und ggf. ob sie nicht
offensichtlich unzutreffend ist.
7. Wie soll sichergestellt werden, dass Reisende ohne die für eine digitale
Anmeldung nötige technische Ausstattung und ohne Drucker vor Antritt
der Rückreise den Vordruck einer Ersatzmitteilung erhalten?
Inwiefern sind Beförderungsunternehmen gehalten, Passagieren diese
Vordrucke ggf. auszuhändigen?
Für die Beschaffung (Download und Ausdrucken) der Ersatzmitteilung sind
grundsätzlich die Reisenden selbst verantwortlich. Es steht den Beförderern
frei, den Reisenden entsprechende Formulare zu Verfügung zu stellen, eine
rechtliche Verpflichtung besteht hier jedoch nicht.
8. Wie sollen Beförderungsunternehmen kontrollieren, ob Passagiere die
digitale Anmeldung zu Recht nicht vornehmen, weil sie darauf verweisen,
eine Ausnahmeregelung beanspruchen zu können (beispielsweise die
Absicht, nicht länger als 24 Stunden im Bundesgebiet zu bleiben oder
nicht länger als 24 Stunden in einem Risikogebiet gewesen zu sein)?
Welche Regelungen sind hierzu vorgesehen, um zu verhindern, dass
solche Passagiere zu Unrecht von der Beförderung ausgeschlossen werden?
Auch im Hinblick auf die Kontrolle des Vorliegens von Ausnahmen sind die
Beförderer gehalten, diese im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen
Möglichkeiten als Plausibilitätskontrolle zu gestalten, die situationsabhängig
unterschiedlich ausfallen kann. Denkbar wäre z. B. die Aufforderung der
Reisenden, entsprechende (Rück)fahrkarten vorzuzeigen.
Die Ausnahmen von der Pflicht, eine digitale Einreiseanmeldung auszufüllen,
wurden bewusst eng gefasst und entweder auf Konstellationen beschränkt, bei
denen schnell nachvollzogen werden kann, dass eine Quarantäne in
Deutschland nicht in Betracht kommt (Durchreisende, Mitarbeiter von Airlines etc.),
oder bei denen das Hinterlegen einer Aufenthaltsadresse nicht möglich
erscheint (Tagespendler).
9. Inwiefern sind bei Verstößen gegen die Anordnung Bußgelder oder
anderweitige Sanktionen vorgesehen, insbesondere
a) für Beförderungsunternehmen, die Passagiere ohne digitale
Anmeldung bzw. ohne Ersatzmitteilung einreisen lassen,
b) für Beförderungsunternehmen, die die Plausibilität der Daten auf der
Ersatzmitteilung nicht geprüft haben,
c) für Beförderungsunternehmen, die die Ersatzmitteilung nicht
unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt übermitteln,
d) für Reisende, die im Rahmen stichprobenhafter Kontrollen durch die
Bundespolizei weder eine digitale Anmeldung noch eine
Ersatzmitteilung vorlegen können,
e) für Reisende, denen die missbräuchliche Inanspruchnahme einer
Ausnahmeregelung nachgewiesen werden kann,
f) für andere Verstöße?
Inwiefern ist die Bundespolizei bei Kontrollen befugt, selbst Bußgelder
zu verhängen oder die Daten der Reisenden an die zuständigen Behörden
zu übermitteln, und wie oft wurde bislang von diesen Möglichkeiten
Gebrauch gemacht?
Die Fragen 9 bis 9f werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
§ 73 Absatz 1a Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes a. F. wurde nunmehr
mit dem Inkrafttreten des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes durch § 73
Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes abgelöst. Die Vorschrift
sanktioniert Verstöße gegen die Bestimmungen über die Pflichten der Einreisenden
und Beförderer im Zusammenhang mit der digitalen Einreiseanmeldung.
Zudem haben auch die Länder in Umsetzung der Muster-
Quarantäneverordnung in ihren Verordnungen für Reisende, die sich innerhalb der zehn Tage vor
ihrer Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten haben, die
Pflicht zur Nutzung der digitalen Einreiseanmeldung geregelt (z. B. § 8
Absatz 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin).
Zuwiderhandlungen gegen diese Pflicht erfüllen den Tatbestand einer
Ordnungswidrigkeit (z. B. § 12 Absatz 3 Nummer 39 der SARS-CoV-2-
Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin). Zur Umsetzungspraxis durch die Länder liegen
der Bundesregierung keine Informationen vor.
Die Verfolgung und Ahndung entsprechender Ordnungswidrigkeiten obliegt
den in den Ländern jeweils zuständigen Behörden. Zur Unterstützung dieser
Behörden können die Bundespolizei und die mit der Wahrnehmung der
grenzpolizeilichen Kontrolle beauftragten Behörden bei Feststellung eines Verstoßes
eine Ordnungswidrigkeitenanzeige aufnehmen und sie der Behörde zuleiten,
die für die Durchführung der Bußgeldverfahren zuständig ist. Eine
differenzierte statistische Erhebung der Datenübermittlung liegt nicht vor.
10. Wie viele Personen aus Risikogebieten reisen nach Schätzung der
Bundesregierung derzeit insgesamt täglich nach Deutschland ein, und
wie viele von diesen fallen schätzungsweise unter die
Ausnahmeregelungen?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Angaben im Sinne der
Fragestellung vor.
Aufgrund der Ende-zu-Ende Verschlüsselung werden im Zusammenhang mit
der digitalen Einreiseanmeldung nur die Anmeldungen gezählt, nicht die
Anzahl der angelmeldeten Personen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2a
verwiesen.
11. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage ist die Bundespolizei befugt,
das Vorliegen einer digitalen Anmeldebestätigung bzw. einer
Ersatzmitteilung zu kontrollieren?
Die Bundespolizei kann nach § 23 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes im
Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung die Aushändigung von
Dokumenten zur Prüfung verlangen, zu deren Mitführung der Einreisende
verpflichtet ist. Die Pflicht zum Mitführen einer Bestätigung über die digitale
Einreiseanmeldung bzw. einer Ersatzmitteilung ergibt sich für aus Risikogebieten
Einreisende aus Abschnitt I Nummer 1 Satz 2, 3 und 5 der Anordnungen
betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 des
BMG.
12. Inwiefern hat sich die Kontrolltätigkeit der Bundespolizei im grenznahen
Gebiet seit Einführung der Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung
erhöht?
Die Bundespolizei hat die bereits seit langem etablierten grenzpolizeilichen
Maßnahmen an den grenzkontrollfreien Schengen-Binnengrenzen (unterhalb
der Schwelle der vorübergehenden Wiedereinführung von
Binnengrenzkontrollen; sog. Schleierfahndung) intensiviert, fortwährend an die Entwicklung der
pandemischen Lage angepasst und führt ihre Maßnahmen u. a. in enger
Abstimmung mit den zuständigen Behörden der Länder durch.
13. Inwiefern und auf welcher konkreten Rechtsgrundlage ist die
Bundespolizei befugt, nicht nur das Vorliegen der Einreiseanmeldung, sondern
auch die angegebenen Daten zu überprüfen (bitte ggf. für einzelne Daten
differenziert darstellen), und inwiefern darf sie dabei auf welche
Datenbänke zugreifen?
Die Prüfung nach § 23 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes (siehe dazu bereits
die Antwort zu Frage 11) umfasst in Verbindung mit §§ 21 Absatz 1, 34 des
Bundespolizeigesetzes den Abgleich der Daten aus der Bestätigung über die
digitale Einreiseanmeldung bzw. der Ersatzmitteilung mit denjenigen Daten, die
sich aus den im Rahmen der Einreisekontrolle ebenfalls vorgelegten
Reisedokumenten ergeben. Ein Zugriff auf Datenbanken findet nicht statt.
14. Kontrolliert die Bundespolizei bei ihren stichprobenhaften Kontrollen
des grenzüberschreitenden Verkehrs stets auch das Vorliegen der
digitalen Einreiseanmeldung bzw. einer Ersatzmitteilung, und wenn nicht,
nach welchen Kriterien wird diesbezüglich kontrolliert (bitte ggf. den
Inhalt entsprechender Hinweise an die Bundespolizei zusammenfassen)?
Findet die Kontrolle des Vorliegens der digitalen Einreiseanmeldung
bzw. der Ersatzmitteilung ausschließlich an den Grenzübergängen statt
oder auch im Rahmen der sog. Schleierfahndung im grenznahen Gebiet
bzw. in grenzüberschreitenden Zügen und auf Autobahnen weit jenseits
der Grenzübergänge?
Anlässlich der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle im grenzkontrollpflichtigen
Luftverkehr aus pandemischen Risikogebieten führt die Bundespolizei eine
Überprüfung der digitalen Einreiseanmeldung bzw. der Ersatzmitteilung durch;
stichprobenhaft erfolgt dabei ein Abgleich der Daten der Bestätigung bzw. der
Ersatzmitteilung mit den Daten von mitgeführten Reisedokumenten. Im
Rahmen der landseitigen grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung, wozu auch
die sog. Schleierfahndung an den grenzkontrollfreien Binnengrenzen gehört,
erfolgt eine stichprobenhafte Prüfung der digitalen Einreiseanmeldung. Liegen
der Bundespolizei dabei Erkenntnisse vor, dass Personen unmittelbar aus
Risikogebieten eingereist sind, wird das Vorliegen einer digitalen
Einreiseanmeldung oder einer Ersatzmitteilung grundsätzlich überprüft.
15. Bei wie vielen Stichprobenkontrollen wurde seitens der Bundespolizei
das Vorliegen einer digitalen Einreiseanmeldung bzw. einer
Ersatzmitteilung kontrolliert, und in wie vielen Fällen wurde festgestellt,
a) dass die Einreisenden diese nicht vorlegen konnten, ohne
Ausnahmeregelungen beanspruchen zu können, und welche Folgen müssen die
Reisenden in solchen Fällen gewärtigen (bitte möglichst nach
Kontrollen an Flughäfen, Land- sowie Seegrenzen differenzieren), und
b) dass die auf der Einreiseanmeldung bzw. Ersatzmitteilung
angegebenen Daten falsch waren, und welche Folgen müssen die Reisenden in
solchen Fällen gewärtigen (bitte möglichst nach Kontrollen an
Flughäfen, Land- sowie Seegrenzen differenzieren)?
Die Fragen 15 bis 15b werden zusammen beantwortet.
Mit Start der der Digitalen Einreiseanmeldung wurden bei Einreisen auf dem
grenzkontrollpflichtigen Luftweg seit dem 8. November 2020 bis zum 13.
Dezember 2020 insgesamt 71 389 Stichprobenkontrollen der digitalen
Einreiseanmeldungen bzw. Ersatzmitteilungen durchgeführt und dabei 10 463 Mängel
festgestellt. Diese statistischen Angaben werden nicht nach Art der Mängel
unterteilt. Weitere statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen nicht
vor.
In den in den Fragestellungen genannten Fällen erfolgt durch die eingesetzten
Beamtinnen und Beamten grundsätzlich eine Nacherhebung der Daten in Form
einer sogenannten Ersatzmitteilung und die Bereitstellung für das zuständige
Gesundheitsamt; im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
16. Inwiefern kann die Bundespolizei in den Fällen, in denen Einreisende
keine digitale Anmeldebestätigung bzw. Ersatzmitteilung vorlegen und
dabei angeben, sie seien weniger als 24 Stunden im Risikogebiet
gewesen oder würden weniger als 24 Stunden im Bundesgebiet bleiben, diese
Angaben kontrollieren?
a) Inwiefern ist die Bundespolizei berechtigt, welche weiteren
Nachforschungen zur Kontrolle des Vorliegens von Ausnahmegründen
anzustellen?
b) Genügt eine mündliche Aussage der Reisenden, sie seien weniger als
24 Stunden im Risikogebiet gewesen oder würden weniger als
24 Stunden im Bundesgebiet bleiben, oder sind sie ggf. verpflichtet,
dies zu belegen, und wenn ja, in welchen Fällen besteht eine solche
Verpflichtung, auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese (angesichts
des Umstandes, dass in der Anordnung des BMG keine
Nachweispflicht erwähnt wird), und welche Belege werden hierbei akzeptiert?
Die Fragen 16 bis 16b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Maßgeblich ist, dass Ausnahmen nach Abschnitt I Nummer 2 der Anordnungen
betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020
des BMG plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden.
17. Inwiefern unterliegen Reisende, die sich auf andere in der Anordnung
genannte Ausnahmegründe (nur durch das Risikogebiet durchgereist,
Absicht, nur durch Deutschland durchzureisen, Personen, die beruflich
bedingt einreisen, um grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter
auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug zu
transportieren), ggf. der Verpflichtung, dies zu belegen, auf welcher
Rechtsgrundlage beruht diese Verpflichtung (die Anordnung erwähnt keine
Nachweispflicht), und welche Belege werden akzeptiert?
Nach Abschnitt 2 Nummer 2 Satz 3 der Anordnungen betreffend den
Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020
B5) dürfen Reisende, die keine Bestätigung der digitalen Einreiseanmeldung
oder Ersatzmitteilung vorlegen und auch keine der Ausnahmetatbestände
(Abschnitt I Nummer 2) erfüllen, nicht befördert werden. Um dieser Pflicht
nachzukommen, werden die Beförderer im Regelfall im Rahmen ihrer betrieblichen
und technischen Möglichkeiten abfragen, ob die Angabe des
Ausnahmetatbestandes durch den Reisenden plausibel ist. Da anderenfalls eine Beförderung
nicht möglich ist, besteht sowohl von Seiten der Reisenden als auch der
Beförderer ein Interesse an der Plausibilisierung der Ausnahme. Dasselbe gilt, wenn
die Kontrolle durch die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde erfolgt. Denn wer sich nicht bei der
zuständigen Behörde anmeldet, entweder durch Nutzung der digitalen
Einreiseanmeldung oder der Ersatzmitteilung, begeht eine Ordnungswidrigkeit (vgl. § 4
Nummer 3 der Musterquarantäne-Verordnung sowie das jeweils einschlägige
Landesrecht). Eine Ausnahme befreit hingegen von der Anmeldepflicht.
Reisende, die sich auf eine Ausnahme berufen wollen, müssen diese auch
glaubhaft machen können. Welche Belege zur Plausibilisierung gezeigt werden
können, ist situationsabhängig. Dies können je nach Ausnahmetatbestand und
individueller Konstellation Beförderungstickets, Buchungsbestätigungen einer
Unterkunft, Dienstausweise oder sonstige geeignete Informationen sein.
18. Warum enthält das Anmeldeformular selbst keinen Hinweis auf die
Ausnahmeregelungen zur Anmeldepflicht?
Die Ausnahmetatbestände von der Pflicht zur Einreiseanmeldung sind auf dem
Portal
www.einreiseanmeldung.de aufgeführt.
19. Welche belastbaren Zahlen und, ergänzend, Schätzungen, liegen der
Bundesregierung vor hinsichtlich der Frage, wie viele Personen
a) seit Beginn der Pandemie
b) zum gegenwärtigen Zeitpunkt
allein aufgrund eines vorherigen Aufenthaltes in einem Risikogebiet
quarantänepflichtig waren bzw. sind?
Die Fragen 19a und 19b werden zusammen beantwortet.
Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und damit für die
unmittelbare Bekämpfung von Infektionskrankheiten in Deutschland (insbesondere
die Quarantänebestimmungen) sind vorrangig die Länder zuständig, da sie
gem. Artikel 83 des Grundgesetzes Bundesgesetze grundsätzlich als eigene
Angelegenheit ausführen. Die für die Betroffenen maßgeblichen
Quarantänevorschriften und Ausnahmen finden sich in den landesrechtlichen Vorschriften.
Die Einhaltung der Quarantäne wird durch die Gesundheitsämter oder die
sonstigen nach Landesrecht zuständigen Stellen kontrolliert. Der Bundesregierung
liegen daher keine Zahlen oder Schätzungen zur Zahl der Personen, die seit
Beginn der Pandemie oder zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund eines
vorherigen Aufenthalts in einem Risikogebiet quarantänepflichtig waren oder sind.
Eine Schätzung der gegenwärtig quarantänepflichtigen Personen anhand der
Zahlen der erfolgten digitalen Einreiseanmeldungen wäre nur eingeschränkt
aussagekräftig, da die Ausnahmen von der Quarantänepflicht nicht mit den
Ausnahmen von der Pflicht, eine digitale Einreiseanmeldung auszufüllen,
übereinstimmen. So sind bestimmte Einreisende, die nicht unter die jeweils landesrechtlich
vorgesehene Quarantänepflicht fallen, dennoch verpflichtet, eine digitale
Einreiseanmeldung auszufüllen.
20. Wie schätzt die Bundesregierung in diesen Fällen (Einreisende aus
Risikogebieten) die Quarantänedisziplin ein, bzw. für wie hoch hält sie den
Anteil der Personen, die ihre Quarantänepflicht mutwillig oder fahrlässig
nicht einhalten bzw. eingehalten haben?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
21. Welche, über die Einrichtung der Website einreiseanmeldung.de und
Publikationen auf Internetseiten der Bundesregierung hinausgehenden
Maßnahmen wurden ergriffen, um insbesondere Einreisende
ausländischer Nationalität ohne deutsche Sprachkenntnisse über die
Erforderlichkeit der Einreiseanmeldung in Kenntnis zu setzen?
Über die in verschiedenen Sprachen verfügbaren Webseiten der
Bundesregierung (insbesondere die Webseite
www.einreiseanmeldung.de, zudem die
Webseiten von deutschen Auslandsvertretungen) hinaus wurde seitens der
Bundesregierung auch ein Informationsbrief an die Verkehrsträger herausgegeben, mit
dem diese über die Einführung und die Modalitäten der digitalen
Einreiseanmeldung informiert wurden. Die Verkehrsträger sind verpflichtet, Reisende zu
informieren und dazu im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen
Möglichkeiten Reisenden die in Anlage 1 der Anordnung des BMG enthaltenen
Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationspflicht gilt gemäß
Abschnitt 2 Nummer 1 der Anordnungen für Unternehmen, die Reisende im
grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die
Bundesrepublik Deutschland befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen,
Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen sowie Reiseveranstalter. Die Anlage 1
der Anordnungen des BMG (Merkblatt für Reisende) liegt in derzeit 17
weiteren Sprachen vor.
22. Wie beurteilt die Bundesregierung das in der Vorbemerkung der
Fragesteller erwähnte Missbrauchspotential der digitalen Einreiseanmeldung,
beispielsweise die Gefahr, dass sog. Corona-Leugner versuchen, die
Gesundheitsämter durch falsche Anmeldungen zu sabotieren, oder die
Gefahr, dass Menschen zur Schikane missliebiger Personen deren Daten in
das Anmeldeformular eingeben, um sie in den Verdacht des
Quarantänebruchs zu bringen?
Welche Überlegungen hat sie hierzu angestellt, und welche Maßnahmen,
wie etwa eine Authentifizierung, will sie durchführen, um einem solchen
Missbrauch vorzubeugen?
Die digitale Einreiseanmeldung sieht aktuell ein Authentifizierungsverfahren,
das sog. Double-Opt-In vor, bei dem im Rahmen der Anmeldung ein Code an
die E-Mail-Adresse oder per SMS an die Handynummer verschickt wird.
Diesen Code muss die Nutzerin oder der Nutzer eingeben, um den Prozess der
digitalen Einreiseanmeldung abschließen zu können. Damit wird im Rahmen der
technischen Möglichkeiten ein auch für die Anwender zumutbarer
Sicherungsmechanismus etabliert.
23. Aus welchem Grund sind die Ausnahmegründe der Einreiseanmeldung
nicht identisch mit den in der Musterquarantäneverordnung des Bundes
genannten?
a) Warum müssen Personen, die für weniger als 72 Stunden zum
Besuch von Verwandten ersten Grades bzw. Lebensgefährten nach
Deutschland einreisen, sich anmelden und die Gesundheitsämter
diese Meldung dementsprechend verarbeiten, obwohl diese Personen
nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller in den meisten
Bundesländern weder verpflichtet sind, in Quarantäne zu gehen,
noch ein negatives Testergebnis vorzulegen?
b) Warum müssen Personen, die für die Aufrechterhaltung der
Funktionsweise der Volksvertretung unverzichtbar sind, sich anmelden und
die Gesundheitsämter diese Meldung dementsprechend verarbeiten,
obwohl diese Personen beispielsweise laut Quarantäneverordnung
des Landes Berlin weder verpflichtet sind, in Quarantäne zu gehen,
noch, ein negatives Testergebnis vorzulegen?
c) Inwiefern hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt, dass in
solchen Fällen die Gesundheitsämter keine Entlastung, sondern
womöglich eine unnötige Mehrbelastung erfahren, weil aus den
Einreiseanmeldungen die Nichterforderlichkeit von Quarantäne, negativem
Testergebnis und Meldung beim Gesundheitsamt nicht hervorgeht,
sodass die Gesundheitsämter hier zwangsläufig einen Verstoß gegen
die Pflichten aus der Quarantäneverordnung (§ 1, Absatz 1 und 2 der
Musterverordnung) befürchten müssen und mit diesbezüglichen
Nachforschungen letztlich nur personelle und zeitliche Ressourcen
verschwenden?
Die Fragen 23 bis 23c werden zusammen beantwortet.
Während die landesrechtlichen Regelungen zur Quarantäne Einreisender auf
§§ 30, 32 IfSG beruhen, sind die bundesrechtlichen Regelungen zu
Einreisenden bislang hauptsächlich auf der Grundlage von Anordnungen nach § 5 IfSG
ergangen und sollen künftig auf der Grundlage einer Rechtsverordnung der
Bundesregierung nach § 36 IfSG ergehen. Die unterschiedlichen
Rechtsgrundlagen machen deutlich, dass die bundesrechtlichen Regelungen nicht zwingend
mit den landesrechtlichen Quarantäneregelungen verbunden sind und
eigenständigen Bestand haben. Das Ziel der digitalen Einreiseanmeldung ist es, den
Gesundheitsämtern schnell und unkompliziert die zur Kontrolle der Einhaltung
der durch Landesrecht vorgeschriebenen Quarantänepflicht notwendigen
Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob
Personen, die bestimmte Ausnahmen von der Quarantänepflicht für sich
beanspruchen, tatsächlich dazu berechtigt sind.
Beispielsweise sind einige dieser Ausnahmen an die Vorlage eines negativen
Testergebnisses geknüpft. Dank der im Rahmen der digitalen
Einreiseanmeldung übermittelten Daten werden die Gesundheitsämter in die Lage versetzt,
solche Nachweise von den Einreisenden anzufordern.
Die Ausnahmen von der Pflicht, eine digitale Einreiseanmeldung auszufüllen,
wurden daher bewusst eng gefasst und entweder auf Konstellationen
beschränkt, bei denen schnell nachvollzogen werden kann, dass eine Quarantäne
in Deutschland nicht in Betracht kommt (Durchreisende, Mitarbeiter von
Airlines etc.), oder bei denen das Hinterlegen einer Aufenthaltsadresse nicht
möglich erscheint (Tagespendler).
Die Bundesregierung steht in stetigem Austausch mit den Ländern und prüft
fortlaufend, welche Anpassungen ggf. notwendig sind. Die digitale
Einreiseanmeldung wird kontinuierlich fortentwickelt, auch im Hinblick auf die
Anforderungen des Arbeitsalltags der zuständigen Behörden.
24. Welchem Zweck dient das Mitführen einer Ersatzmitteilung von
Personen, die mit eigenem PKW einreisen, wenn sie diese ausweislich der
Anordnung des BMG nicht dem Gesundheitsamt übermitteln müssen und
auch die Bundespolizei weder verpflichtet noch befugt ist, diese
Ersatzanmeldung an das zuständige Gesundheitsamt zu leiten, wohingegen
Ersatzmitteilungen von Personen, die mit Beförderungsunternehmen
einreisen, von diesen unverzüglich an das Gesundheitsamt übermittelt werden
müssen?
Nach Satz 5 Halbsatz 2 der Anordnungen dient die Aushändigung der
Ersatzmitteilung durch den Einreisenden an die Bundespolizei neben der
Ermöglichung eines stichprobenhaften Abgleichs der Daten auch der Überlassung an
die zuständige Gesundheitsbehörde. Zur Überlassung ist die Bundespolizei
nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 und 4 des Bundespolizeigesetzes berechtigt.
25. Wie ist der Begriff des „Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten“ zu
verstehen, und umfasst er beispielsweise auch den Grenzverkehr mit Staaten,
mit denen Deutschland zwar keine Land-, aber eine Seegrenze teilt (z. B.
Ostseeanrainer; bitte die Liste der entsprechenden Staaten möglichst
vollständig angeben), und wenn nein, warum nicht?
Die Einschränkung ist angelehnt an den entsprechenden Ausnahmetatbestand
der Musterquarantäne-Verordnung (§ 2 Absatz 2 Nummer 1), der ausweislich
der Begründung keine gemeinsame Staatsgrenze, aber einen regionalen Bezug
fordert: „Dabei ist nicht zwingend, dass es sich um Nachbarstaaten handelt,
also dass sich die Region in Deutschland und das Ausland eine gemeinsame
Staatsgrenze teilen. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass Ausgangspunkt und
Zielpunkt der Reise einen regionalen Bezug zueinander haben, was z. B. auch
bei Berlin und Polen der Fall ist. Ein regionaler Bezug kann insbesondere dann
angenommen werden, wenn ein einheitlicher Lebensraum besteht, der dadurch
geprägt ist, dass die in diesem Bereich lebenden Personen täglich die Grenze
überschreiten, dies kann z. B. beruflich bedingt sein, gilt aber auch für alle
täglichen Besorgungen oder für Arztbesuche.“
26. Geht die Bundesregierung davon aus, dass, trotz der sehr
unterschiedlichen Infektionsraten in Europa, von Reisenden aus ausländischen
Risikogebieten eine höhere Infektionsgefahr ausgeht als von Reisenden, die
sich innerhalb Deutschlands von einem Risikogebiet in ein anderes
bewegen (im Sinne eines Gebietes, in dem die Neuinfektionsrate über 50
pro 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen liegt), und wenn ja, auf
welcher Grundlage (bitte möglichst umfassende und konkrete Zahlen
nennen bzw. Studien anführen), wenn nein, wie begründet sie dann die
bestehenden Regelungen zu Einreiseanmeldungen und Quarantäne, und
inwiefern hat sie sich mit dem Aspekt auseinandergesetzt, dass hier eine
Diskriminierung aus dem Ausland einreisender Personen gegenüber im
Inland reisenden vorliegt?
27. Welchen gesundheitspolitischen Sinn machen Quarantäneregelungen für
Reisen zwischen Regionen mit vergleichbaren Inzidenzwerten, sowohl
auf nationaler Ebene als auch auf europäischer Ebene?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 26 und 27 gemeinsam
beantwortet.
Es ist weiter ein gemeinsames Ziel von Bund und Ländern, dass durch
Einreisen nach Deutschland keine weiteren Infektionsherde im Inland entstehen. Jede
neue Infektion, ganz gleich ob im Inland oder Ausland erworben, ist eine
Infektion zu viel.
Gerade Auslandsreisen sind geprägt durch eine Vielzahl von Kontakten zu
unbekannten Reisenden und somit Personen, die nicht dem alltäglichen Umfeld
entsprechen. Hinzu kommt, dass bei Reisen ins Ausland häufig eine stärkere
Nutzung von öffentlicher Infrastruktur (Flughäfen, Beherbergungsbetriebe)
erfolgt. Darin besteht auch ein Unterschied zu innerdeutsch Reisenden, da
hierzulande etwa Beherbergungsbetriebe für touristische Zwecke, Gastronomie- und
Kulturbetriebe derzeit vollständig geschlossen sind. Insoweit kann sich ein
erhöhtes Infektionsrisiko im Ausland auch aus einem mit dem Inland nicht
vergleichbaren Maßnahmenrahmen zur Bewältigung der Pandemie ergeben. Die
Infektionslage in Drittstaaten ist zudem oftmals unklar. Vielfach weichen die
Standards der Infektionsmeldesysteme von denen in Deutschland ab. Somit
sind Auslandsreisen eher gefahrengeneigt.
28. Teilt die Bundesregierung die vom Parlamentarischen Staatssekretär
Dr. Günter Krings in der 113. Sitzung des Innenausschusses vom 25.
November 2020 zu Tagesordnungspunkt 1 geäußerte Auffassung, dass der
genannte Beschluss des OVG Münster vom 20. November 2020 eine
Entscheidung gewesen sei, die nur für den Einzelfall Geltung gehabt
habe, obwohl es in der Pressemitteilung zu dem Beschluss heißt, dass das
OVG per Eilbeschluss wesentliche Teile der nordrhein-westfälischen
Corona-Einreiseverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt habe
(a. a. O., bitte begründen)?
Am 20. November 2020 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen per Beschluss entschieden, dass § 1 Absatz 1 bis 3 der
nordrhein-westfälischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende vom 6.
November 2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Das nordrhein-westfälische
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat daraufhin am selben Tag per
Erlass angeordnet, dass die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist.
Die genannten Entscheidungen beziehen sich nur auf die nordrhein-
westfälischen Quarantäneregelungen für Ein- und Rückreisende aus ausländischen
Risikogebieten. Die Quarantäneregelungen der übrigen Länder sind nach
Kenntnis der Bundesregierung weiterhin in Kraft.
So haben das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in
Eilbeschlüssen entschieden, dass die Quarantäneregelungen der jeweiligen Länder
nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt werden. Das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich anerkannt, dass
eine unterschiedliche Behandlung von Rückkehrern aus dem Ausland
grundsätzlich gerechtfertigt sein kann, wenn und soweit mit Blick auf Unklarheiten der
Reisewege, das Zusammentreffen einer Vielzahl von unbekannten Reisenden
oder unklaren Infektionslagen in Drittländern ein sachlicher
Differenzierungsgrund besteht. Das Bewegungs- und damit Kontaktprofil von
Auslandsreisenden unterscheide sich typischerweise von dem Daheimgebliebener. Durch die
stärkere Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, öffentlicher Infrastruktur
(Flughäfen, Beherbergungsbetriebe) und die bei Auslandsreisen oft eintretende
Kontaktaufnahme mit Personen, die nicht dem alltäglichen Umfeld
entstammen, ist das Verhalten von Auslandsreisenden typisierbar eher gefahrengeneigt,
so das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Dies unterscheide sie auch
gegenüber innerdeutsch Reisenden, da hierzulande etwa Beherbergungsbetriebe
für touristische Zwecke, Gastronomie- und Kulturbetriebe vollständig
geschlossen seien.
29. Entspricht die vom OVG Münster gekippte Einreise- bzw.
Quarantäneregelung der Regelung, die das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat den Bundesländern im Rahmen einer entsprechenden
Musterverordnung empfohlen hat, und welche Kenntnisse hat die
Bundesregierung dazu, in welchen Bundesländern eine vergleichbare Regelung
wie die vom OVG Münster verworfene existiert und wie die jeweiligen
Bundesländer gegebenenfalls auf die Entscheidung aus Münster
reagieren bzw. reagiert haben?
Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vorläufig
außer Vollzug gesetzte Regelung (§ 1 Absatz 1 bis 3 der
nordrheinwestfälischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende vom 6. November
2020) entspricht im Wesentlichen derjenigen der Muster-Quarantäne-
Verordnung des Bundes. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 28
verwiesen.
30. Will die Bundesregierung hinsichtlich der Einreiseanmeldung bzw. ihrer
Musterquarantäneverordnung oder ihren Empfehlungen an die Länder
Schlussfolgerungen aus der Entscheidung 13 B 1770/20.NE des
nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichtes Münster ziehen, und
wenn ja, welche?
Wenn nein, wie soll ein „Flickenteppich“ unterschiedlicher
Quarantäneregelungen für Rückehrende innerhalb Deutschlands vermieden werden,
der entsteht, wenn die Rechtsprechung innerhalb der einzelnen
Bundesländer zu dieser Frage unterschiedlich ausfällt (schon jetzt gelten infolge
des genannten Beschlusses für die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen
andere Regeln als in anderen Bundesländern)?
Inwiefern das Quarantäneregime der Musterverordnung des Bundes sowie das
Verfahren zur Ausweisung von Risikogebieten ggf. anzupassen sind, wird
derzeit noch geprüft.
31. Sind der Bundesregierung weitere gerichtliche Entscheidungen aus
anderen Bundesländern zur Frage der Rechtmäßigkeit der Quarantäne-
Anordnung bei Rückkehr aus einem Risikogebiet bekannt, und wenn ja, welche
(bitte darlegen), vor dem Hintergrund, dass der Parlamentarische
Staatssekretär Stephan Mayer in der 113. Sitzung des Innenausschusses zu
Tagesordnungspunkt 1 ausführte, dass sich andere Oberverwaltungsgerichte
oder Verwaltungsgerichtshöfe an der Entscheidung des OVG Münster
orientieren könnten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. Darüber hinaus sind der
Bundesregierung keine oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bekannt.
32. Ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund des genannten Beschlusses
aus Münster der Auffassung, dass es Quarantäne-Regelungen bedarf, die
nicht an starren Grenzwerten anknüpfen, sondern z. B. an der Differenz
der Inzidenzwerte des Reiseaufenthalts- bzw. des Rückkehrgebiets
(wobei der Inzidenzwert des Reiseaufenthaltsgebiets deutlich höher liegen
müsste, um eine tatsächlich erhöhte Ansteckungsgefahr aufgrund der
Reiserückkehr annehmen zu können), um eine rechtsstaatlichen
Anforderungen genügende Quarantäneregelung für Reiserückkehrende treffen zu
können, wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
33. Welche Überlegungen hinsichtlich Effizienz und Verhältnismäßigkeit
führten zur Entscheidung der Bundesregierung, in der
Musterquarantäneverordnung keine Quarantänepflicht für Kurzaufenthalte in
Risikogebieten (bzw. Kurzeinreisen aus diesen) vorzusehen, und inwiefern zieht die
Bundesregierung Schlussfolgerungen aus der Ankündigung der
bayerischen Staatsregierung, im Dezember auch zurückkehrende
Tagestouristen aus Risikogebieten der Quarantänepflicht zu unterwerfen (
https://ww
w.berliner-zeitung.de/news/bayern-quarantaenepflicht-fuer-auslands-tage
stouristen-li.121795)?
Anlass für die Regelungsempfehlung des bis zu 24-stündigen Grenzübertritts
ohne Quarantänepflicht war, dass auf diese Weise das Funktionieren des
Gemeinwesens innerhalb der grenzüberschreitend zusammengewachsenen
Regionen sichergestellt werden soll. Diese sind dadurch geprägt, dass zahlreiche dort
lebende Personen z. B. aus Gründen der Berufsausübung, der Ausbildung, des
Schul- oder Hochschulbesuchs oder aufgrund enger privater Verbindungen die
Grenze in ihrem Alltag häufig überschreiten. Die intensive,
grenzüberschreitende Zusammenarbeit ermöglicht und gewährleistet gleichzeitig, dass die
Kontaktnachverfolgung bei Infektionen möglich ist und in Qualität und Intensität
der innerdeutschen Kontaktnachverfolgung gleichzustellen ist. Eine
entsprechende Ausnahme ist daher unter Berücksichtigung infektiologischer Belange
möglich. Zudem gilt die Ausnahme nur insoweit, als dass die Personen
lediglich innerhalb der Grenzregion von der Absonderungspflicht ausgenommen
sind.
Die Bundesregierung kommentiert Ankündigungen bzw. gesetzliche
Regelungen der einzelnen Bundesländer nicht. Im Hinblick auf die
Musterquarantäneverordnung des Bundes prüft die Bundesregierung fortwährend, ob eine
Anpassung dieser sinnvoll und darüber hinaus erforderlich ist. In diesem
Zusammenhang werden auch Überlegungen sowie bereits erfolgte Anpassungen der
Länderverordnungen in die Prüfung miteinbezogen. Die Ankündigung der
bayerischen Staatsregierung wird von der Bundesregierung insoweit unterstützt,
dass bereits mehrfach, insbesondere auch mit den gefassten Beschlüssen auf
den letzten Ministerpräsidentenkonferenzen, dahingehend von der
Bundesregierung eindringlich appelliert wurde, auf touristische Reisen zu verzichten.
34. Warum sieht die Musterquarantäneverordnung des Bundes unter § 2
Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 3 Ziffer 2 zwar eine Befreiung von der
Quarantänepflicht vor, wenn die Einreise zum Besuch enger
Familienangehöriger erfolgt, aber nicht reziprok auch dann, wenn es sich bei der Einreise
um die Rückreise vom Besuch enger Familienangehöriger im Ausland
handelt?
35. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass es zur Gewährleistung des Grundrechts auf Familie
genauso wichtig ist, den im Ausland lebenden Partnern, Eltern oder Kindern
den komplikations- und quarantänefreien Besuch ihrer Angehörigen in
Deutschland zu ermöglichen, wie umgekehrt, und wenn ja, will sie den
Ländern empfehlen, die Regelung in dieser Hinsicht nachzubessern (bitte
begründen)?
Die Fragen 34 und 35 werden zusammen beantwortet.
Die von den Fragestellerinnen und Fragestellern in der Frage 34 zitierten
Vorschriften gelten nicht nur für Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland
einreisen, um Familienangehörige ersten bzw. auch zweiten Grades zu
besuchen. Sie erfassen vielmehr auch solche Personen, die entsprechend des
anwendbaren Ausnahmetatbestands ohne Testerfordernis für bis zu 72 Stunden
Verwandte ersten Grades oder zeitlich darüber hinaus auch Verwandte zweiten
Grades, dann jedoch mit Testerfordernis bei Einreise, in einem Risikogebiet im
Ausland besuchen. Der angesprochene Nachbesserungsbedarf besteht daher
nicht.
36. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit der
Einreiseanmeldung, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Lösung unterstützt die Prozesse der Quarantäneüberwachung und trägt zu
einem effizienteren Vollzug des Infektionsschutzrechts durch die Länder bei.
Die Bundesregierung steht im stetigen Austausch mit den Ländern und wertet
die bisherigen Erfahrungen aus. Es wird kontinuierlich geprüft, ob
Anpassungen der Anwendung im Hinblick auf eine bessere Unterstützung der Arbeit der
Gesundheitsämter notwendig sind.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]