[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lorenz Gösta Beutin, Caren Lay,
Hubertus Zdebel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/25015 –
Auswirkungen erhöhter EU-Klimaschutzziele auf das Ende der
Kohleverstromung und die Verwendung der Strukturfördermittel in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das derzeitige EU-Klimaschutzziel einer Treibhausgasminderung bis 2030
gegenüber 1990 von 40 Prozent entspricht nach Ansicht der Fragesteller nicht im
Entferntesten einem gerechten Beitrag Europas zum Erreichen der Pariser
Klimaschutzziele. Im Grundsatz ist darum zu begrüßen, dass EU-Kommission,
EU-Parlament und Rat den rechtlichen Rahmen im EU-Klimaschutzgesetz
momentan dahin gehend ändern, dass das 2030-Ziel um 15 bis 20
Prozentpunkte angehoben wird. Auch wenn nach Ansicht der Fragesteller fraglich ist,
ob sich selbst dieses verschärfte Ziel bereits in einem klimagerechten
Klimaschutzpfad befinden würde, wären die Auswirkungen der notwendigen
folgenden Anpassungen relevanter EU-Gesetze auch auf Deutschland gravierend.
Angepasst werden müssten nach Ansicht der Fragesteller auf EU-Ebene etwa
das Europäische Emissionshandelssystem (EU ETS), die
Lastenteilungsverordnung für Non-ETS-Sektoren, die Erneuerbare-Energien-Richtlinie, die
Energieeffizienz-Richtlinie oder die Richtlinien für den Kraftstoffsektor, den
Gebäudebereich und die Landwirtschaft.
Unter anderem würde sich insbesondere über ein entsprechend verschärftes
EU ETS und über höhere Ziele für den Ausbau erneuerbarer Energien der
wirtschaftliche Rahmen für die deutsche Energiewirtschaft stark verändern,
was Auswirkungen auf die verbleibende Kohleverstromung haben muss.
In einer gemeinsamen Kurzstudie der Beratungsunternehmen Climact und
Ecologic wurde die Folgenabschätzung der Europäischen Kommission zur
Anhebung des 2030-Ziels von derzeit 40 auf 55 Prozent
Treibhausgasminderung gegenüber 1990 analysiert (vgl. „Analysing the impact assessment on
raising the EU 2030 climate target“,
https://www.ecologic.eu/policy-brief).
Konkret wurden die drei Szenarien der EU-Kommission im Impact
Assessment ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen
„Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale
Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ (COM(2020) 562 final) vom
17. September 2020 auf den voraussichtlichen Strommix im Jahr 2030
untersucht. Den von der EU-Kommission für 2030 geschätzten Verbrauch an Kohle
und anderen Primärenergieträgern zur Basis genommen, würden danach alle
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25614
19. Wahlperiode 23.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 22. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
drei Kommissionsszenarien bei einer kostenoptimalen Allokation darauf
hinauslaufen, dass sich im Jahr 2030 der Anteil der Kohleverstromung an der
Stromerzeugung in der EU insgesamt von 17 Prozent im Jahr 2020 auf dann
lediglich 2 Prozent vermindert.
Eine Unterscheidung in einen Bedarf an Braunkohle und an Steinkohle wurde
von der EU-Kommission und der Analyse der beiden Beratungsunternehmen
nicht vorgenommen. Ferner liegen der Analyse energiewirtschaftliche und
ökonomische Annahmen zur Aufteilung der voraussichtlichen
Stromerzeugungsmengen auf die einzelnen Erzeugungsarten zugrunde, die den
Fragestellerinnen und Fragestellern plausibel erscheinen, aber – dem Charakter von
Szenarien entsprechend – nicht zwangsläufig die tatsächliche Entwicklung
abbilden können. Dennoch dürfte es naheliegen, dass angesichts weiter
steigender CO2-Preise, unterschiedlicher CO2-Vermeidungskosten in den einzelnen
Sektoren und eines wachsenden Ökostromanteils das Ende einer relevanten
Kohleverstromung in der EU bereits Anfang der 2030er Jahre beide
Erzeugungsarten beträfe. Dies gilt umso mehr, wenn sich im Trilog um den
geänderten Vorschlag der EU-Kommission zum Europäischen Klimagesetz (EU)
2018/1999 vom 17. September 2020 und zu der Forderung des EU-Parlaments
in ihrem Beschluss vom 7. Oktober 2020 nach einer Treibhausgasminderung
von 60 Prozent (anstelle des Kommissionsvorschlags von minus 55 Prozent)
das höhere Ambitionsziel des EU-Parlaments durchsetzen würde.
Die Bundesregierung und die Koalitionsmehrheit im Deutschen Bundestag
haben in diesem Jahr mit dem Kohleausstiegsgesetz und dem Investitionsgesetz
Kohleregionen (InvKG) innerhalb des Strukturstärkungsgesetzes als
Mantelgesetz einen Kohleausstiegspfad sowie erhebliche Mittel zur Unterstützung
der Kohleregionen beim Strukturwandel beschlossen. Da der
Kohleausstiegspfad auf ein Enddatum für die Kohleverstromung in Deutschland spätestens
2038, gegebenenfalls 2035 ausgelegt ist, und der öffentlich-rechtliche Vertrag
zwischen der Bundesregierung und den Kohlekraftwerks- und
Tagebaubetreibern sowie das InvKG dem systematisch folgen, ergibt sich die Frage, welche
Folgen ein ökonomisch oder ordnungsrechtlich veranlasstes früheres Ende der
Kohleverstromung in Deutschland hätte und welche Konsequenzen sich
daraus für die Anpassung der genannten Gesetzgebung ergäben. Insbesondere
müsste ein klimapolitisch zu begrüßender früherer Kohleausstieg zum einen
zu überarbeiteten Strukturwandel- und Abschlussplänen der Kohleländer
sowie der betroffenen Gemeinden und Unternehmen führen. Zum anderen
könnte dies ein verändertes Prozedere bei der Ausreichung der Finanzhilfen des
Bundes an die Länder und bei den Investitionen des Bundes in den
Kohleregionen erfordern.
1. Welche Position vertritt die Bundesregierung in ihrer EU-
Ratspräsidentschaft bezüglich der Verschärfung des EU-Klimaschutzziels?
Die Staats- und Regierungschefs der EU haben sich am 11. Dezember 2020 auf
ein neues EU-Klimaziel geeinigt: Die Treibhausgasemissionen sollen bis zum
Jahr 2030 intern netto um mindestens 55 Prozent im Vergleich zu dem Jahr
1990 reduziert werden. Zu diesem Punkt eine Einigung zu erzielen, war
Priorität der Bundesregierung in ihrer Präsidentschaft.
2. Bis wann wird voraussichtlich der Trilog zum geänderten EU-
Klimaschutzgesetz abgeschlossen?
Portugal hat es sich zum Ziel gesetzt, den Trilog zum Europäischen
Klimaschutzgesetz während seiner Ratspräsidentschaft, d. h. bis Ende Juni 2021,
abzuschließen.
3. Welche Folgen hätte es aus Sicht der Bundesregierung für den UN-
Klimaschutzprozess und dessen Ambitionssteigerungsmechanismus,
wenn die Europäische Union das veränderte EU-Klimaschutzgesetz erst
im neuen Jahr verabschieden könnte und somit die Frist zur Einreichung
der Nationally Determined Contributions an das UN-Klimasekretariat bis
Ende 2020 verpasst werden würde?
Der Ambitionszyklus des Übereinkommens von Paris basiert auf der
regelmäßigen Vorlage neuer, jeweils verstärkter, nationaler Klimaziele alle fünf Jahre,
um die vereinbarten Temperaturgrenzen einzuhalten. Die Bundesregierung
sieht die Arbeit an einer Erhöhung des EU-Klimaziels und einer rechtzeitigen
Einreichung des aktualisierten EU-NDCs i.J. 2020 daher als eine Priorität der
deutschen EU-Ratspräsidentschaft an und begrüßt entsprechend die am 11.
Dezember 2020 erzielte Einigung im Europäischen Rat. Eine rechtzeitige
Einreichung soll durch eine Verabschiedung der NDC-Einreichung durch den
Umweltrat am 17. Dezember 2020 gewährleistet sein. Eine erneute Aktualisierung
des NDCs ist laut Pariser Abkommen auch nach Abschluss der umsetzenden
Legislativakte jederzeit möglich, solange dadurch die effektive Zielhöhe nicht
abgesenkt wird.
4. Wie erfolgt der Entscheidungsprozess zur Aufteilung der veränderten
EU-Minderungsziele zwischen den einzelnen Sektoren einerseits auf
Ebene der EU (einschließlich der Primäraufteilung zwischen ETS- und
Non-ETS-Bereich) und andererseits innerhalb Deutschlands?
Gibt es Kriterien, nach denen diese Aufteilungen erfolgen sollen?
Wenn ja, um welche Kriterien handelt es sich?
Die EU-Kommission hat am 17. September 2020 ihren 2030-Klimazielplan
sowie eine umfassende Folgenabschätzung veröffentlicht, die Auswirkungen
einer Anhebung des Ziels untersucht sowie mögliche Optionen zur Umsetzung
darstellt. Die Kommission empfiehlt auf dieser Basis die Anhebung des
Treibhausgasminderungsziels auf mind. 55 Prozent bis zum Jahr 2030 gegenüber
dem Jahr 1990. In ihrer Mitteilung und Folgenabschätzung beleuchtet die
Kommission verschiedene Optionen zur Anpassung der Instrumente. Das
Arbeitsprogramm der Kommission kündigt die Vorlage von Legislativvorschlägen und
Folgenabschätzungen für das zweite Quartal 2021 an. Diese werden Grundlage
für den weiteren Entscheidungsprozess zur Instrumentierung der Zielerreichung
sein.
Sollten Anpassungen der nationalen Gesetzgebung erforderlich werden, wird
die Bundesregierung entsprechende Vorschläge ausarbeiten.
5. Welche EU-Richtlinien und EU-Verordnungen wären nach Kenntnis der
Bundesregierung an ein angehobenes EU-Klimaschutzziel 2030
anzupassen?
Die EU-Kommission plant in ihrem „Fit für 55“-Paket, folgende EU-
Richtlinien und Verordnungen auf ein angehobenes EU-Klimaschutzziel 2030
anzupassen und hierzu im Jahr 2021(größtenteils im zweiten Quartal)
Legislativvorschläge und Folgenabschätzungen vorzulegen:
• Überarbeitung des Emissionshandelssystems (EU-ETS)
• CO2-Grenzausgleichssystem
• EU-Klimaschutzverordnung (Effort Sharing Regulation, ESR)
• Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II)
• Änderung der Energieeffizienz-Richtlinie (EED)
• Überarbeitung der Verordnung über die Einbeziehung der Emissionen und
des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung,
Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF)
• Reduzierung der Methanemissionen im Energiesektor
• Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie
• Überarbeitung der Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für
alternative Kraftstoffe
• Überarbeitung der Verordnung zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen
für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge
• Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden
• Überarbeitung der Drittes Energiepakets für Gas.
6. Wie sähe der Zeitplan für die Anpassung der klimarelevanten EU-
Gesetzgebung an das neue EU-Klimaschutzziel 2030 aus, wenn der
Trilog zum geänderten EU-Klimaschutzgesetz bis Ende des Jahres zum
Abschluss käme?
Unabhängig vom Verlauf des Trilogs zum EU-Klimaschutzgesetz sieht der
Zeitplan vor, dass die Kommission im zweiten bzw. vierten Quartal 2021
Legislativvorschläge inkl. Folgenabschätzungen zur klimarelevanten EU-
Gesetzgebung vorlegt.
7. Welche deutschen Gesetze und Verordnungen wären an ein angehobenes
EU-Klimaschutzziel 2030 und an Änderungen in der klimarelevanten
EU-Gesetzgebung anzupassen?
Der Anpassungsbedarf der nationalen Gesetzgebung ist abhängig von der
rechtlichen Umsetzung des neuen EU-Ziels auf europäischer Ebene. Die EU-
Kommission hat konkrete Rechtsetzungsvorschläge zum neuen Klimaziel 2030
insbesondere für Juni 2021 angekündigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 5 verwiesen.
8. Wie sähe der Zeitplan für die Anpassung der deutschen Gesetze und
Verordnungen an das neue EU-Klimaschutzziel 2030 aus, wenn der Trilog
zum geänderten EU-Klimaschutzgesetz bis Ende des Jahres zum
Abschluss käme?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Es können derzeit noch keine
Angaben zum Zeitplan gemacht werden.
9. Kann die Bundesregierung den Ergebnissen der Folgenabschätzung der
EU-Kommission für ein auf 55 Prozent Minderung angehobenes EU-
Klimaschutzziel für 2030 folgen, nach denen im Durchschnitt
verschiedener betrachteter Szenarien der Kohlebedarf der Europäischen Union im
Jahr 2030 infolge der Zielverschärfung um mehr als 70 Prozent
gegenüber 2015 drastisch vermindert werden müsste?
Wenn nein, warum nicht?
Zur Beurteilung der Folgen einer Anhebung der Klimaziele auf europäischer
Ebene ist unter anderem entscheidend, welche Instrumente in welchem Umfang
zur Erreichung der Ziele genutzt werden. Die Europäische Kommission hat vor
diesem Hintergrund verschiedene Szenarien vorgelegt, in denen die
Zielerreichung über verschiedene Instrumente abgebildet wird. Festzuhalten ist, dass in
allen Szenarien die Kohlenutzung im Energiemix gegenüber dem Baseline-
Szenario deutlich zurückgeht. Eine abschließende Bewertung der
Auswirkungen auf konkrete Sektoren oder gar auf sektorale Teilbereiche sowie auf
einzelne Mitgliedstaaten kann derzeit noch nicht vorgenommen werden.
Eine Bewertung der Auswirkungen auf konkrete Sektoren sowie auf einzelne
Mitgliedstaaten ist Gegenstand des laufenden, vom Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Kopernikus-Projekts „Ariadne“. Das
Projekt erforscht die Wirkung verschiedener politischer Maßnahmen, um die
Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
10. Kann die Bundesregierung den Ergebnissen der Analyse der
Folgenabschätzung der EU-Kommission für ein auf 55 Prozent Minderung
angehobenes EU-Klimaschutzziel für 2030 von Climact und Ecologic folgen,
nach denen sich der Anteil der Kohle im EU-Strommix von heute 17 auf
dann 2 Prozent reduzieren würde?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Forschungsarbeiten Dritter.
11. Hält die Bundesregierung das Szenario von Climact und Ecologic für
plausibel, nach dem das Ende der Kohleverstromung infolge des
absehbar höheren EU-Klimaschutzziels in der EU bereits Anfang der 2030er
Jahre erreicht sein könnte?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Erstellt die Bundesregierung eigene Analysen oder gibt sie solche in
Auftrag, die einen mit der Kurzstudie von Climact und Ecologic
vergleichbaren Untersuchungsgegenstand zum Inhalt haben?
Nein, die Bundesregierung hat keine vergleichbare Studie erstellt.
13. Welche Folgen hätte nach Ansicht der Bundesregierung ein Rückgang
der Kohleverstromung auf einen Anteil von 2 Prozent am EU-
Erzeugungsmix im Jahr 2030 auf den Umfang und den Anteil am Strommix
aus der Verstromung zum einen von Braunkohle und zum anderen von
Steinkohle?
Es wird auf die Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen, die
gemeinsam mit dem Klimazielplan am 17. September 2020 veröffentlicht wurde.
Hier wird dargestellt, dass eine kosteneffiziente Umsetzung eines angehobenen
Klimaziels einen deutlichen Rückgang sowohl der Braun- als auch Steinkohle
zur Folge hat.
14. Auf welche Weise wäre der gegenwärtig im Kohleausstiegsgesetz
festgelegte Ausstiegspfad Deutschlands aus der Kohleverstromung anzupassen,
würde sich absehbar das Ende der Kohleverstromung aufgrund der neuen
EU-Gesetzgebung und eines sich daraus ergebenden veränderten
wirtschaftlichen Umfelds für die Energiewirtschaft um einige Jahre nach
vorn verschieben?
Plant die Bundesregierung hierfür einen angepassten geordneten (vor
allem ordnungsrechtlich neu organisierten) Ausstiegspfad, oder setzt sie
auf die die Kohleverstromung drosselnde Wirkung eines dann geänderten
Marktumfeldes (u. a. infolge veränderter Einsatzreihenfolgen der
Kraftwerke am Strommarkt durch höhere CO2-Preise im ETS und eines
beschleunigten Ökostromausbaus mit Vorrangeinspeisung)?
Die Bundesregierung sieht zurzeit keinen Anlass, das am 3. Juli 2020 vom
Deutschen Bundestag beschlossene Kohleverstromungsbeendigungsgesetz im
Hinblick auf einen schnelleren ordnungsrechtlich organisierten Kohleausstieg
anzupassen.
Mögliche Änderungen des Europäischen Regulierungsrahmens (sog. Green
Deal) sind noch nicht abschließend bekannt. Die Diskussionen dazu dauern an,
weshalb es auch noch keine Rechtsgrundlage für ambitioniertere europäische
Treibhausgasminderungsziele gibt.
Unabhängig davon gilt: Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz in seiner
jetzigen Form ist grundsätzlich kompatibel mit einem veränderten Marktumfeld
für konventionelle Kraftwerke. Der Stilllegungspfad für Braunkohlekraftwerke
regelt spätmöglichste Stilllegungsdaten. Sofern die Betreiber ihre Kraftwerke
aus Wirtschaftlichkeitsgründen früher stilllegen möchten als im
Stilllegungspfad des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehen, ist dies möglich.
Für die Steinkohle sind zunächst Ausschreibungen und später
ordnungsrechtliche Stilllegungen zur Erreichung des Zielniveaus vorgesehen. Sofern eine
große Anzahl von Kraftwerken jedoch vorzeitig marktgetrieben stillgelegt werden,
entfallen die Ausschreibungen und die ordnungsrechtlichen Anordnungen.
Ein verändertes Marktumfeld, das die Wirtschaftlichkeit der
Steinkohlekraftwerke negativ beeinflusst, hätte auch Rückwirkungen auf die Gebotsstrategien
der Kraftwerksbetreiber. Sinkt der vermutete entgangene Gewinn, so sinkt auch
der Gebotswert, mit dem der Betreiber in der Ausschreibung Aussicht auf
Erfolg hat. Ein verändertes Marktumfeld hat somit auch mittelbar einen
(negativen) Einfluss auf die Entschädigung der Steinkohlekraftwerksbetreiber.
15. Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung hinsichtlich der
Anpassung der gegenwärtig bis zum Jahr 2038 ausgelegten Förderung im
Rahmen des InvKG an de facto deutlich verminderte Restlaufzeiten der
Kohlekraftwerke und Tagebaue?
Bund und Braunkohleländer besprechen regelmäßig im Bund-Länder-
Koordinierungsgremium, wie die Maßnahmen für die Kohleregionen optimiert und
angepasst werden können. Dabei werden auch veränderte Restlaufzeiten von
Kohlekraftwerken berücksichtigt.
16. Wäre bei gleichbleibenden Fördergesamtsummen im Rahmen des InvKG
eine zeitliche Stauchung der Förderung (einschließlich der drei
Förderperioden) denkbar, bzw. wäre sie überhaupt sinnvoll?
Maßnahmen, die den Strukturwandel unterstützen sollen, sind zumeist
langfristig angelegt. Vielfach handelt es sich hierbei um Wachstumsprozesse, die ihre
Zeit brauchen und nur beschränkt beschleunigt werden können. Bund und
Länder werden die Entwicklungen jedoch im Blick behalten und gegebenenfalls
darauf reagieren. Das derzeitige System der drei Förderperioden bietet hier
bereits viel Flexibilität.
17. Welche Regelungen im InvKG sind fest an die Abschlussdaten 2038
bzw. 2035 gebunden und müssten in jedem Fall geändert werden, sollte
der Kohleausstieg infolge des neuen EU-Klimaschutzziels vorgezogen
werden?
Mögliche Änderungen des Europäischen Regulierungsrahmens (sog. Green
Deal) sind noch nicht abschließend bekannt. Eventuell erforderliche
Änderungen im Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) werden geprüft, sobald die
Änderung der Rahmenbedingungen dies erforderlich macht.
18. Hätte ein infolge des neuen EU-Klimaschutzziels durch die
Bundesregierung und den Deutschen Bundestag ordnungsrechtlich veränderter
Ausstiegspfad innerhalb einer Novelle des Kohleausstiegsgesetzes
Auswirkungen auf Entschädigungsleistungen an die Betreiber von
Kohlekraftwerken und Tagebauen?
19. Hätte ein infolge des neuen EU-Klimaschutzziels – durch
Marktveränderungen getrieben (siehe Frage 13) – veränderter Ausstiegspfad
Auswirkungen auf Entschädigungsleistungen an die Betreiber von
Kohlekraftwerken und Tagebauen?
20. Stimmt die Bundesregierung der Überlegung zu, dass ein infolge des
neuen EU-Klimaschutzziels ordnungsrechtlich veränderter Ausstiegspfad
aus der deutschen Kohleverstromung für die Reviere (Unternehmen,
Beschäftigte und Kommunen) deutlich mehr Planbarkeit und Sicherheit
bieten würde als ein marktgetriebener?
Die Fragen 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage14 verwiesen.
21. Welche Auswirkungen hätte nach Ansicht der Bundesregierung ein
absehbar deutlich früherer Kohleausstieg in Deutschland infolge des neuen
EU-Klimaschutzziels auf den Prozess der Strukturwandel-bezogenen
Planungen der betroffenen Bundesländer, der Reviere und der
Zivilgesellschaft, und welche Konsequenzen könnten sich daraus für die
Gesetzgeber in Bund und Ländern bzw. für den (geänderten) Einsatz von
Fördermitteln ergeben?
22. Welche Auswirkungen könnte nach Kenntnis der Bundesregierung ein
Kohleausstieg Anfang der 2030er Jahre auf die Beschäftigung in den
betroffenen Revieren haben, und welche Konsequenzen könnten sich
daraus für die Gesetzgeber in Bund und Ländern bzw. für den (geänderten)
Einsatz von Fördermitteln ergeben?
Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Die Auswirkungen eines früheren Kohleausstiegs sind angesichts der sehr
komplexen Wechselwirkungen und der nicht bekannten Rahmenbedingungen nur
schwer zu quantifizieren. Ein beschleunigter Kohleausstieg würde zumindest
auf die Kernunternehmen der Kohlewirtschaft eine erhebliche Wirkung haben.
Welche Auswirkungen dies aber mittelfristig auf Beschäftigung und
Wertschöpfung der Region haben wird, ist damit noch nicht absehbar. Bund und
Länder werden diesen Prozess aufmerksam verfolgen.
23. Welche Auswirkungen könnte nach Kenntnis der Bundesregierung ein
Kohleausstieg Anfang der 2030er Jahre auf den Wasserhaushalt der
betroffenen Reviere haben, und welche Konsequenzen könnten sich daraus
für die Gesetzgeber in Bund und Ländern bzw. für den (geänderten)
Einsatz von Fördermitteln ergeben?
Die Zuständigkeit für die wasserwirtschaftlichen Folgen des
Braunkohleausstiegs liegt grundsätzlich bei den Ländern. Zudem liegt die Verantwortung zur
Beseitigung der durch den Bergbau verursachten Schäden gemäß den
jeweiligen, durch die Länder erteilten, bergbaurechtlichen Genehmigungen bei den
Braunkohleunternehmen, was auch wasserwirtschaftliche Maßnahmen
einschließt. Deshalb liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
Eine genaue Abgrenzung des Aufwands, der allein durch den Kohleausstieg
entsteht, von dem Aufwand, der aufgrund des bisher geplanten Abbaus entsteht
oder auch durch den inaktiven Bergbau ausgelöst wird, ist sehr schwierig.
Sollten den Braunkohleunternehmen durch den vorgezogenen Kohleausstieg
höhere Kosten für das Wassermanagement entstehen, so sind diese im Rahmen der
Entschädigungslösung abgegolten. Zu möglichen Konsequenzen für die
Finanzierung und Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die nicht in
der Verantwortung der Braunkohleunternehmen liegen, können derzeit keine
Aussagen gemacht werden, da bisher Art und Umfang dieser Maßnahmen noch
nicht geklärt sind.
Für das Lausitzer Revier hat der Deutsche Bundestag mit seiner Entschließung
zum Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 19/17342 und die betroffenen
Länder für den Fall, dass wasserwirtschaftliche Maßnahmen in der Lausitz
außerhalb bereits erwähnten Unternehmensverantwortung liegen, unter anderem
zur Erarbeitung eines überregionalen Wasser- und Untergrundmodells als Basis
für das zukünftige Wassermanagement aufgefordert. Des Weiteren solle der
Umfang der nicht von den Tagebaubetreibern zu leistenden
wasserwirtschaftlichen Maßnahmen ermittelt werden.
Das Umweltbundesamt hat im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit kürzlich ein Forschungsvorhaben
vergeben, das die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt in der Lausitz bis ins Jahr
2100 analysieren und nötige Handlungserfordernisse sowie
Managementoptionen aufzeigen soll. Damit wird auch ein Beitrag zur Fortentwicklung der in der
Entschließung des Deutschen Bundestages angesprochenen Modelle geleistet.
Mit ersten Ergebnissen ist Anfang des Jahres 2022 zu rechnen.
24. Welche Auswirkungen könnte nach Kenntnis der Bundesregierung ein
Kohleausstieg Anfang der 2030er Jahre auf den Prozess und die
Sicherung von Rückstellungen zur Wiederherstellung der Tagebaulandschaften
und der Absicherung von Langzeitkosten haben, und welche
Konsequenzen könnten sich daraus für die Gesetzgeber in Bund und Ländern
ergeben?
Die Bergbauunternehmen sind nach Bergrecht zur Wiedernutzbarmachung der
Oberflächen verpflichtet. Aufsicht und Genehmigung bergbaulicher Vorhaben
liegt bei den Ländern. Deshalb liegen der Bundesregierung keine eigenen
Erkenntnisse zu den Kosten und deren Absicherung vor. Im
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz und dem in diesem Gesetz angelegten öffentlich-rechtlichen
Vertrag mit den Unternehmen sind Regelungen enthalten, die darauf abzielen,
die Kosten der Wiedernutzbarmachung durch die Unternehmen abzusichern.
Darüber hinaus plant die Bundesregierung zurzeit keine Rechtsänderungen.
25. Welche Bundesprogramme und Bundesinvestitionen in Kohleregionen
mit welchem Volumen werden zurzeit aufgrund des InvKG finanziert,
und über welche Zeithorizonte sind sie geplant?
Die gewünschten Angaben für Bundesprogramme und Bundesinvestitionen, die
bereits im Jahr 2020 eine Finanzierung erhalten, können der Tabelle
entnommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Angaben nicht final sind und
noch Änderungen erfahren können.
Ressort Maßnahme
Haushaltsanmeldung
in T€
Reviere Zeithorizont
BMWi Bundesprogramm „STARK“ 420.000 alle 2020-2038
BMWi DLR Institut zur Erforschung alternativer
Brennstoffe „Future Fuels“
52.909 Rheinisches Revier 2020-2038
BMWi DLR Institut zur Erforschung
emissionsärmerer Flugtriebwerke „Next Generation
Turbofan“
78.364 Lausitzer Revier 2020-2038
BMWi DLR – Institutionelles
Forschungsprogramm zu den Themen des elektr. Fliegens
„Urban Air Mobility“
78.364 Rheinisches Revier,
Mitteldeutsches Revier
2020-2038
BMWi Prozesskosten für das StStG 6.000 alle 2020-2038
BMVI A 72, Borna-Nord – AD A 38/A 72 (BA
5.2 AS Rötha –AD A 38/A 72)
161.000 Mitteldeutsches Revier 2020-2026
BMVI B 87, Ortsumgehung Bad Kösen 131.200 Mitteldeutsches Revier 2020-2025
BMVI B 180, Ortsumgehung Aschersleben/Süd
bis Quenstedt
36.865 Mitteldeutsches Revier 2020-2024
BMVI B 97, Ortsumgehung Cottbus, 2. BA 35.650 Lausitzer Revier 2020-2025
BMVI B 178, Zittau – Niederoderwitz 32.500 Lausitzer Revier 2020-2024
Ressort Maßnahme
Haushaltsanmeldung
in T€
Reviere Zeithorizont
BMVI Programmmodul „Digitalisierung und
datenbasierte Innovationen für Mobilität 4.0
und Daseinsvorsorge in den
Braunkohlerevieren“ im Rahmen des BMVI-
Förderprogramms mFUND (Sonderaufruf
2020)
35.000 alle 2020-2023
BMBF Fraunhofer-Einrichtung für
Energieinfrastruktur und Geothermie IEG
24.050 Lausitzer Revier,
Rheinisches Revier
2020-2024
BMU Weiterer Aufbau und Verstetigung des
Betriebs des Kompetenzzentrums
Klimaschutz in energieintensiven Industrien
(KEI)
37.092 Lausitzer Revier 2020-2038
BMU BMU-Förderprogramm „Kommunale
Modellvorhaben zur Umsetzung der
ökologischen Nachhaltigkeitsziele in
Strukturwandelregionen“ (KoMoNa)
75.096 alle 2020-2038
BMU Power-to-X-Kompetenzzentrum inklusive
Demonstrationsanlage
177.291 Lausitzer Revier 2020-2038
BMU Kompetenzzentrum Elektromagnetische
Felder
40.406 Lausitzer Revier 2020-2038
BMU Monitoringzentrum zur Biodiversität 117.661 Mitteldeutsches Revier 2020-2038
BMU Umwelt- und Naturschutz-datenzentrum
Deutschland zum Aufbau und Betrieb
eines nutzer- und anwenderorientierten fach-
und behördenübergreifenden nationalen
Online-Informations- und
Partizipationsangebotes
24.764 Mitteldeutsches Revier 2020-2038
BMG Dauerhafte Einrichtung eines „Zentrums
für Künstliche Intelligenz in der Public
Health-Forschung (ZKI)“ am Robert
Koch-Institut
77.707 Lausitzer Revier 2020-2038
BKM Verstärkung der Kulturförderung 94.561 alle 2020-2038
BKM Auflage eines Förderprogramms
Industriekultur
43.950 alle 2020-2038
26. Wie viele Antragstellerinnen und Antragsteller haben aus welchen
Regionen bereits Anträge bei Programmen gestellt, die aus den
Finanzhilfen des Bundes nach Kapitel 1 und 2 InvKG finanziert werden (bitte
nach öffentlichen, privatwirtschaftlichen und gemeinnützigen
Antragstellerinnen und Antragstellern auflisten)?
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Ordnung werden die Finanzhilfen
nach Kapitel 1 InvKG von den Ländern in eigener Zuständigkeit durchgeführt.
Die hierfür notwendigen Förderprogramme der Länder werden teilweise noch
mit dem Bund abgestimmt. Dem Bund liegen daher noch keine Erkenntnisse
vor.
Derzeit verhandelt der Bund mit den betroffenen Ländern über eine
Verwaltungsvereinbarung zur Gewährung der Strukturhilfen nach Kapitel 2 InvKG.
Erst nach dem Inkrafttreten können die Länder die Voraussetzungen für die
Ausreichung der Mittel schaffen.
27. Inwieweit findet nach Kenntnis der Bundesregierung eine Evaluation des
Mittelvergabeprozesses nach Kapitel 1 und 2 InvKG in den Ländern
statt, und nach welchen Kriterien?
Die Länder werden die Verwendung entsprechend der landesrechtlichen
Vorgaben evaluieren. Gleichzeitig wird die Gesamt-Evaluation des
Strukturstärkungsgesetzes auch die Wirkung der Finanzhilfen miteinschließen.
28. Wie viele Antragstellerinnen und Antragsteller haben aus welchen
Regionen bereits Anträge bei Bundesprogrammen nach Kapitel 3 InvKG
gestellt (bitte nach öffentlichen, privatwirtschaftlichen und
gemeinnützigen Antragstellern auflisten)?
Bei Kapitel 3 InvKG handelt es sich um Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich
des Bundes, bei denen es sich vielfach um die Umsetzung von eigenen
Projekten handelt. Nur im geringen Umfang wurden im Jahr 2020 Förderprogramme
mit Mitteln des InvKG finanziert. Eine vollständige Erhebung der Antragsteller
mit zugehöriger Region war in der Kürze der Zeit nicht möglich. Für das
Bundesförderprogramm „STARK“, das eigens für die Kohleregionen eingerichtet
wurde, liegen derzeit 28 Anträge vor.
29. Inwieweit findet eine Evaluation des Mittelvergabeprozesses nach
Kapitel 3 InvKG in den Ländern statt, und nach welchen Kriterien?
Gemäß 26 § InvKG ist eine Evaluation vorgesehen, die auch die Maßnahmen
des Kapitels 3 InvKG miteinschließt. Über die Kriterien wurde noch nicht
abschließend entschieden.
30. Wie viele Arbeitsplätze wurden bereits in den Revieren durch die
Ansiedlung von Bundesbehörden geschaffen bzw. sind aktuell in Planung
(bitte nach Entgeltgruppen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst
– TVöD – aufgliedern)?
Die Ressorts planen in den kommenden Jahren bislang insgesamt rund 5.064
Arbeitsplätze in den Kohleregionen. Davon sind zurzeit bereits rund 320
besetzt. Angaben zur Aufgliederung nach den Entgeltgruppen des TVöD liegen
nicht vor.
31. Wie viele Forschungsansiedlungen in den Revieren sind bereits für
welche Standorte mit welchem Finanzvolumen, Themenschwerpunkt und
welchen Arbeitsplätzen geplant?
Revier Arbeitsplätze Themenschwerpunkte Finanzvolumen
2020-2024 in T€
Rheinisches
Revier
1.745 Alternative Brennstoffe, elektrisches Fliegen,
Energieinfrastruktur und Geothermie, Digitale Energie,
Mikroskopie und Spektroskopie, Wasserstoffwirtschaft.
281.286
Lausitzer
Revier
1.959 Emissionsärmere Flugtriebwerke, Nachnutzung von
ehemaligen Bergbaurevieren, Energieinfrastruktur und
Geothermie, Advanced Systems Understanding,
Künstliche Intelligenz, Regionalentwicklung.
273.758
Mitteldeutsches
Revier
1.532 Elektrisches Fliegen. 84.182
32. Inwieweit sind die 26 Mrd. Euro Bundesinvestitionen bis 2038 nach
Kapitel 3 und 4 InvKG für Verkehrsinfrastruktur, Forschung und
Entwicklung, Behördenansiedlung und sonstige Bundesinvestitionen anteilig
aufgeteilt, welche Höhe haben sie jeweils (in Umsetzung bzw. in Planung),
und welche Auswirkungen für das wirtschaftliche Wachstum und die
Schaffung von Arbeitsplätzen, vgl. § 2 InvKG, erwartet die
Bundesregierung aufgrund welcher Berechnungen?
Das InvKG gibt im § 27 Absatz 2 für die Aufteilung der Mittel nach Kapitel 3
und 4 InvKG nur eine regionale Aufteilung vor. Eine thematische Aufteilung
ist nicht vorgegeben.
InvKG-Projekte werden vom Bund-Länder-Koordinierungsgremium
beschlossen und haben nach gemeinsamer Auffassung eine hohe strukturpolitische
Wirkung. Eine quantitative Abschätzung der Auswirkungen für das wirtschaftliche
Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen wurde nicht vorgenommen.
33. Inwieweit werden die Bundesinvestitionen nach Kapitel 3 und 4 InvKG
strategisch mit den Entwicklungszielen der Regionen (z. B.
Entwicklungsstrategie Lausitz 2050) und Regionalakteuren (Landkreise,
Kommunen) rückgekoppelt?
Alle Projekte durchlaufen das Bund-Länder-Koordinierungsgremium, um
sicherzustellen, dass sie in Übereinstimmung mit den Entwicklungsstrategien der
Länder sind. Dabei sind es insbesondere die Länder, die neue Projekte
vorschlagen können, um dadurch die eigenen Entwicklungsziele zu unterstützen.
34. Welchen Stellenwert räumt die Bundesregierung der
bundesländerübergreifenden Zusammenarbeit im Mitteldeutschen und im Lausitzer Revier
bei der strategischen Entwicklung der Regionen ein?
Durch welche Gremien sieht die Bundesregierung eine gute
bundesländerübergreifende Zusammenarbeit realisiert, bzw. welche Anforderungen
stellt sie an eine institutionalisierte Zusammenarbeit?
Die Bundesregierung sieht die enge Zusammenarbeit von Bund und Ländern
als entscheidend für eine erfolgreiche Strukturpolitik in den Kohleregionen an.
Von daher begrüßt sie nicht nur die enge Zusammenarbeit von Bund und
Ländern im Bund-Länder-Koordinierungsgremium, sondern auch die intensive
Zusammenarbeit darüber hinaus. Nach Auffassung der Bundesregierung stellt das
Bund-Länder-Koordinierungsgremium eine gute Institutionalisierung dieses
Austausches dar, da hier durch offene und kollegiale Zusammenarbeit gute
Entscheidungen zugunsten der Kohleregionen getroffen werden können.
35. Inwieweit hat die Bundesregierung geprüft, ob die bislang geplanten
Bundesinvestitionen in den Kohleregionen nach Kapitel 3 und 4 InvKG
mit den Nachhaltigkeitszielen der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
vereinbar sind?
Zu welchem Ergebnis führten diese Prüfungen?
Die Prüfung von Maßnahmen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der
deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ist integraler Bestandteil der jeweiligen
Maßnahmenplanung.
36. Welche konkreten Zielbeschreibungen mittels welcher Indikatoren
formuliert die Bundesregierung, um spätestens 2038 von einem erfolgreich
bewältigten Strukturwandel sprechen zu können?
Ziel der strukturpolitischen Maßnahmen ist die Schaffung neuer Arbeitsplätze
und der Aufbau neuer Wertschöpfungschancen. Eine abschließende Indikatorik
hierzu soll im Zuge der Evaluation entwickelt werden.
37. Welchen Stellenwert räumt die Bundesregierung der Akzeptanz der
Maßnahmen in den Regionen ein, und welches Potential schreibt sie der
Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern zu sowohl im Rahmen
demokratischer Kontrolle des Mittelvergabeprozesses (z. B. innerhalb der
regionalen Begleitausschüsse) als auch als vorgeschalteten Prozess zur
Projektideenentwicklung in Kommunen, Gemeinden und Landkreisen?
Die Bundesregierung ist der Überzeugung, dass der Akzeptanz der Maßnahmen
und der Beteiligung der Menschen in den Regionen eine entscheidende Rolle
für den Erfolg des Transformationsprozesses zukommt. Der gesamtstaatlichen
Aufgabenverteilung nach muss diese Aufgabe aber primär durch die Länder
erfolgen, die für die regionale Entwicklung zuständig sind. Die Bundesregierung
begrüßt daher die Aktivitäten und die Begleitausschüsse der Länder, mit denen
wichtige Akteure in die Prozesse eingebunden werden.
38. Welche Anforderungen formuliert die Bundesregierung an die Länder
zur Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit bezüglich des öffentlich
nachzuvollziehenden Prozesses der Mittelvergabe an die Länder?
Das InvKG sieht direkte Transfers an die Länder nur im Rahmen der
Finanzhilfen vor. Um diese Mittel zu verausgaben, müssen die Länder entsprechende
Förderrichtlinien entwickeln und diese offiziell veröffentlichen. Ferner sind die
Länder gemäß InvKG verpflichtet, sicherzustellen, dass die geförderten
Investitionen nach außen erkennbar als durch Finanzhilfen des Bundes geförderte
Vorhaben gekennzeichnet werden. Darüber hinaus kann der Bund den Ländern
keine Vorgaben zur Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit sowie zum Prozess der
Mittelvergabe machen. Dies unterliegt dem Landesrecht.
39. Wie ist gegenwärtig der Mechanismus der Mittelausgabe für Kapitel-1-
Maßnahmen nach dem InvKG vom Bund an die Länder, und nach
Kenntnis der Bundesregierung von dort an die jeweiligen Projekte in den
Revieren organisiert (bitte einzeln nach Revieren)?
Die Finanzhilfen können von den Ländern bedarfsgerecht direkt über das
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes abgerufen werden. Die
weitere Verteilung auf Landesebene erfolgt gemäß den jeweiligen
Förderrichtlinien, die auf Landesebene veröffentlicht werden.
40. Aus welchen Gründen beabsichtigt die Bundesregierung, jene Mittel, die
von der Europäischen Union aus dem Just Transition Fonds zur
Unterstützung von Regionen im Strukturwandel hin zu einer dekarbonisierten
Wirtschaftsweise für einen gerechten Übergang zusätzlich bereitgestellt
werden, mit den bereits nach dem InvKG zugesagten nationalen
Strukturhilfen in Höhe von 40 Mrd. Euro bis zum Jahr 2038 zu verrechnen?
Der Koalitionsausschuss hat am 25. August 2020 beschlossen, die zu
erwartenden EU-Mittel aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (Just Transition
Fund – JTF) zur Erfüllung der Zusagen aus dem Strukturstärkungsgesetz
Kohleregionen (StStG) einzusetzen. JTF und StStG sind mit Blick auf die
Maßnahmen und Projekte nicht vollständig deckungsgleich, zielen aber beide darauf ab,
Regionen beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu unterstützen.
Die Höhe der für die Kohleregionen erforderlichen Unterstützung wurde von
der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ in einem
gesamtgesellschaftlichen Kompromiss festgestellt. Die Absicht der
Bundesregierung, Mittel aus dem JTF zur Erfüllung der Zusagen des StStG einzusetzen, ist
haushaltspolitisch mit Blick auf die einzuhaltenden
finanzverfassungsrechtlichen Verschuldungsspielräume geboten.
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ISSN 0722-8333]