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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Auswirkungen erhöhter EU-Klimaschutzziele auf das Ende der Kohleverstromung und die Verwendung der Strukturfördermittel in Deutschland

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

23.12.2020

Antwortdauer

15 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2501508.12.2020

Auswirkungen erhöhter EU-Klimaschutzziele auf das Ende der Kohleverstromung und die Verwendung der Strukturfördermittel in Deutschland

der Abgeordneten Lorenz Gösta Beutin, Caren Lay, Hubertus Zdebel, Dr. Gesine Lötzsch, Heidrun Bluhm-Förster, Dr. Birke Bull-Bischoff, Jörg Cezanne, Sylvia Gabelmann, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Kerstin Kassner, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Victor Perli, Ingrid Remmers, Dr. Petra Sitte, Dr. Kirsten Tackmann, Alexander Ulrich, Andreas Wagner, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das derzeitige EU-Klimaschutzziel einer Treibhausgasminderung bis 2030 gegenüber 1990 von 40 Prozent entspricht nach Ansicht der Fragesteller nicht im Entferntesten einem gerechten Beitrag Europas zum Erreichen der Pariser Klimaschutzziele. Im Grundsatz ist darum zu begrüßen, dass EU-Kommission, EU-Parlament und Rat den rechtlichen Rahmen im EU-Klimaschutzgesetz momentan dahin gehend ändern, dass das 2030-Ziel um 15 bis 20 Prozentpunkte angehoben wird. Auch wenn nach Ansicht der Fragesteller fraglich ist, ob sich selbst dieses verschärfte Ziel bereits in einem klimagerechten Klimaschutzpfad befinden würde, wären die Auswirkungen der notwendigen folgenden Anpassungen relevanter EU-Gesetze auch auf Deutschland gravierend. Angepasst werden müssten nach Ansicht der Fragesteller auf EU-Ebene etwa das Europäische Emissionshandelssystem (EU ETS), die Lastenteilungsverordnung für Non-ETS-Sektoren, die Erneuerbare-Energien-Richtlinie, die Energieeffizienz-Richtlinie oder die Richtlinien für den Kraftstoffsektor, den Gebäudebereich und die Landwirtschaft.

Unter anderem würde sich insbesondere über ein entsprechend verschärftes EU ETS und über höhere Ziele für den Ausbau erneuerbarer Energien der wirtschaftliche Rahmen für die deutsche Energiewirtschaft stark verändern, was Auswirkungen auf die verbleibende Kohleverstromung haben muss.

In einer gemeinsamen Kurzstudie der Beratungsunternehmen Climact und Ecologic wurde die Folgenabschätzung der Europäischen Kommission zur Anhebung des 2030-Ziels von derzeit 40 auf 55 Prozent Treibhausgasminderung gegenüber 1990 analysiert (vgl. „Analysing the impact assessment on raising the EU 2030 climate target“, https://www.ecologic.eu/policy-brief). Konkret wurden die drei Szenarien der EU-Kommission im Impact Assessment ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ (COM(2020) 562 final) vom 17. September 2020 auf den voraussichtlichen Strommix im Jahr 2030 untersucht. Den von der EU-Kommission für 2030 geschätzten Verbrauch an Kohle und anderen Primär- Energieträgern zur Basis genommen, würden danach alle drei Kommissionsszenarien bei einer kostenoptimalen Allokation darauf hinauslaufen, dass sich im Jahr 2030 der Anteil der Kohleverstromung an der Stromerzeugung in der EU insgesamt von 17 Prozent im Jahr 2020 auf dann lediglich 2 Prozent vermindert.

Eine Unterscheidung in einen Bedarf an Braunkohle und an Steinkohle wurde von der EU-Kommission und der Analyse der beiden Beratungsunternehmen nicht vorgenommen. Ferner liegen der Analyse energiewirtschaftliche und ökonomische Annahmen zur Aufteilung der voraussichtlichen Stromerzeugungsmengen auf die einzelnen Erzeugungsarten zugrunde, die den Fragestellerinnen und Fragestellern plausibel erscheinen, aber – dem Charakter von Szenarien entsprechend – nicht zwangsläufig die tatsächliche Entwicklung abbilden können. Dennoch dürfte es naheliegen, dass angesichts weiter steigender CO2-Preise, unterschiedlicher CO2-Vermeidungskosten in den einzelnen Sektoren und eines wachsenden Ökostromanteils das Ende einer relevanten Kohleverstromung in der EU bereits Anfang der 2030er Jahre beide Erzeugungsarten beträfe. Dies gilt umso mehr, wenn sich im Trilog um den geänderten Vorschlag der EU-Kommission zum Europäischen Klimagesetz (EU) 2018/1999 vom 17. September 2020 und zu der Forderung des EU-Parlaments in ihrem Beschluss vom 7. Oktober 2020 nach einer Treibhausgasminderung von 60 Prozent (anstelle des Kommissionsvorschlags von minus 55 Prozent) das höhere Ambitionsziel des EU-Parlaments durchsetzen würde.

Die Bundesregierung und die Koalitionsmehrheit im Deutschen Bundestag haben in diesem Jahr mit dem Kohleausstiegsgesetz und dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) innerhalb des Strukturstärkungsgesetzes als Mantelgesetz einen Kohleausstiegspfad sowie erhebliche Mittel zur Unterstützung der Kohleregionen beim Strukturwandel beschlossen. Da der Kohleausstiegspfad auf ein Enddatum für die Kohleverstromung in Deutschland spätestens 2038, gegebenenfalls 2035 ausgelegt ist, und der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen der Bundesregierung und den Kohlekraftwerks- und Tagebaubetreibern sowie das InvKG dem systematisch folgen, ergibt sich die Frage, welche Folgen ein ökonomisch oder ordnungsrechtlich veranlasstes früheres Ende der Kohleverstromung in Deutschland hätte und welche Konsequenzen sich daraus für die Anpassung der genannten Gesetzgebung ergäben. Insbesondere müsste ein klimapolitisch zu begrüßender früherer Kohleausstieg zum einen zu überarbeiteten Strukturwandel- und Abschlussplänen der Kohleländer sowie der betroffenen Gemeinden und Unternehmen führen. Zum anderen könnte dies ein verändertes Prozedere bei der Ausreichung der Finanzhilfen des Bundes an die Länder und bei den Investitionen des Bundes in den Kohleregionen erfordern.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen40

1

Welche Position vertritt die Bundesregierung in ihrer EU-Ratspräsidentschaft bezüglich der Verschärfung des EU-Klimaschutzziels?

2

Bis wann wird voraussichtlich der Trilog zum geänderten EU-Klimaschutzgesetz abgeschlossen?

3

Welche Folgen hätte es aus Sicht der Bundesregierung für den UN-Klimaschutzprozess und dessen Ambitionssteigerungsmechanismus, wenn die Europäische Union das veränderte EU-Klimaschutzgesetz erst im neuen Jahr verabschieden könnte und somit die Frist zur Einreichung der Nationally Determined Contributions an das UN-Klimasekretariat bis Ende 2020 verpasst werden würde?

4

Wie erfolgt der Entscheidungsprozess zur Aufteilung der veränderten EU-Minderungsziele zwischen den einzelnen Sektoren einerseits auf Ebene der EU (einschließlich der Primäraufteilung zwischen ETS- und Non-ETS-Bereich) und andererseits innerhalb Deutschlands?

Gibt es Kriterien, nach denen diese Aufteilungen erfolgen sollen?

Wenn ja, um welche Kriterien handelt es sich?

5

Welche EU-Richtlinien und EU-Verordnungen wären nach Kenntnis der Bundesregierung an ein angehobenes EU-Klimaschutzziel 2030 anzupassen?

6

Wie sähe der Zeitplan für die Anpassung der klimarelevanten EU-Gesetzgebung an das neue EU-Klimaschutzziel 2030 aus, wenn der Trilog zum geänderten EU-Klimaschutzgesetz bis Ende des Jahres zum Abschluss käme?

7

Welche deutschen Gesetze und Verordnungen wären an ein angehobenes EU-Klimaschutzziel 2030 und an Änderungen in der klimarelevanten EU-Gesetzgebung anzupassen?

8

Wie sähe der Zeitplan für die Anpassung der deutschen Gesetze und Verordnungen an das neue EU-Klimaschutzziel 2030 aus, wenn der Trilog zum geänderten EU-Klimaschutzgesetz bis Ende des Jahres zum Abschluss käme?

9

Kann die Bundesregierung den Ergebnissen der Folgenabschätzung der EU-Kommission für ein auf 55 Prozent Minderung angehobenes EU-Klimaschutzziel für 2030 folgen, nach denen im Durchschnitt verschiedener betrachteter Szenarien der Kohlebedarf der Europäischen Union im Jahr 2030 infolge der Zielverschärfung um mehr als 70 Prozent gegenüber 2015 drastisch vermindert werden müsste?

Wenn nein, warum nicht?

10

Kann die Bundesregierung den Ergebnissen der Analyse der Folgenabschätzung der EU-Kommission für ein auf 55 Prozent Minderung angehobenes EU-Klimaschutzziel für 2030 von Climact und Ecologic folgen, nach denen sich der Anteil der Kohle im EU-Strommix von heute 17 auf dann 2 Prozent reduzieren würde?

Wenn nein, warum nicht?

11

Hält die Bundesregierung das Szenario von Climact und Ecologic für plausibel, nach dem das Ende der Kohleverstromung infolge des absehbar höheren EU-Klimaschutzziels in der EU bereits Anfang der 2030er Jahre erreicht sein könnte?

Wenn nein, warum nicht?

12

Erstellt die Bundesregierung eigene Analysen oder gibt sie solche in Auftrag, die einen mit der Kurzstudie von Climact und Ecologic vergleichbaren Untersuchungsgegenstand zum Inhalt haben?

13

Welche Folgen hätte nach Ansicht der Bundesregierung ein Rückgang der Kohleverstromung auf einen Anteil von 2 Prozent am EU-Erzeugungsmix im Jahr 2030 auf den Umfang und den Anteil am Strommix aus der Verstromung zum einen von Braunkohle und zum anderen von Steinkohle?

14

Auf welche Weise wäre der gegenwärtig im Kohleausstiegsgesetz festgelegte Ausstiegspfad Deutschlands aus der Kohleverstromung anzupassen, würde sich absehbar das Ende der Kohleverstromung aufgrund der neuen EU-Gesetzgebung und eines sich daraus ergebenden veränderten wirtschaftlichen Umfelds für die Energiewirtschaft um einige Jahre nach vorn verschieben?

Plant die Bundesregierung hierfür einen angepassten geordneten (vor allem ordnungsrechtlich neu organisierten) Ausstiegspfad, oder setzt sie auf die die Kohleverstromung drosselnde Wirkung eines dann geänderten Marktumfeldes (u. a. infolge veränderter Einsatzreihenfolgen der Kraftwerke am Strommarkt durch höhere CO2-Preise im ETS und eines beschleunigten Ökostromausbaus mit Vorrangeinspeisung)?

15

Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung hinsichtlich der Anpassung der gegenwärtig bis zum Jahr 2038 ausgelegten Förderung im Rahmen des InvKG an de facto deutlich verminderte Restlaufzeiten der Kohlekraftwerke und Tagebaue?

16

Wäre bei gleichbleibenden Fördergesamtsummen im Rahmen des InvKG eine zeitliche Stauchung der Förderung (einschließlich der drei Förderperioden) denkbar, bzw. wäre sie überhaupt sinnvoll?

17

Welche Regelungen im InvKG sind fest an die Abschlussdaten 2038 bzw. 2035 gebunden und müssten in jedem Fall geändert werden, sollte der Kohleausstieg infolge des neuen EU-Klimaschutzziels vorgezogen werden?

18

Hätte ein infolge des neuen EU-Klimaschutzziels durch die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag ordnungsrechtlich veränderter Ausstiegspfad innerhalb einer Novelle des Kohleausstiegsgesetzes Auswirkungen auf Entschädigungsleistungen an die Betreiber von Kohlekraftwerken und Tagebauen?

19

Hätte ein infolge des neuen EU-Klimaschutzziels – durch Marktveränderungen getrieben (siehe Frage 13) – veränderter Ausstiegspfad Auswirkungen auf Entschädigungsleistungen an die Betreiber von Kohlekraftwerken und Tagebauen?

20

Stimmt die Bundesregierung der Überlegung zu, dass ein infolge des neuen EU-Klimaschutzziels ordnungsrechtlich veränderter Ausstiegspfad aus der deutschen Kohleverstromung für die Reviere (Unternehmen, Beschäftigte und Kommunen) deutlich mehr Planbarkeit und Sicherheit bieten würde als ein marktgetriebener?

21

Welche Auswirkungen hätte nach Ansicht der Bundesregierung ein absehbar deutlich früherer Kohleausstieg in Deutschland infolge des neuen EU-Klimaschutzziels auf den Prozess der Strukturwandel-bezogenen Planungen der betroffenen Bundesländer, der Reviere und der Zivilgesellschaft, und welche Konsequenzen könnten sich daraus für die Gesetzgeber in Bund und Ländern bzw. für den (geänderten) Einsatz von Fördermitteln ergeben?

22

Welche Auswirkungen könnte nach Kenntnis der Bundesregierung ein Kohleausstieg Anfang der 2030er Jahre auf die Beschäftigung in den betroffenen Revieren haben, und welche Konsequenzen könnten sich daraus für die Gesetzgeber in Bund und Ländern bzw. für den (geänderten) Einsatz von Fördermitteln ergeben?

23

Welche Auswirkungen könnte nach Kenntnis der Bundesregierung ein Kohleausstieg Anfang der 2030er Jahre auf den Wasserhaushalt der betroffenen Reviere haben, und welche Konsequenzen könnten sich daraus für die Gesetzgeber in Bund und Ländern bzw. für den (geänderten) Einsatz von Fördermitteln ergeben?

24

Welche Auswirkungen könnte nach Kenntnis der Bundesregierung ein Kohleausstieg Anfang der 2030er Jahre auf den Prozess und die Sicherung von Rückstellungen zur Wiederherstellung der Tagebaulandschaften und der Absicherung von Langzeitkosten haben, und welche Konsequenzen könnten sich daraus für die Gesetzgeber in Bund und Ländern ergeben?

25

Welche Bundesprogramme und Bundesinvestitionen in Kohleregionen mit welchem Volumen werden zurzeit aufgrund des InvKG finanziert, und über welche Zeithorizonte sind sie geplant?

26

Wie viele Antragstellerinnen und Antragsteller haben aus welchen Regionen bereits Anträge bei Programmen gestellt, die aus den Finanzhilfen des Bundes nach Kapitel 1 und 2 InvKG finanziert werden (bitte nach öffentlichen, privatwirtschaftlichen und gemeinnützigen Antragstellerinnen und Antragstellern auflisten)?

27

Inwieweit findet nach Kenntnis der Bundesregierung eine Evaluation des Mittelvergabeprozesses nach Kapitel 1 und 2 InvKG in den Ländern statt, und nach welchen Kriterien?

28

Wie viele Antragstellerinnen und Antragsteller haben aus welchen Regionen bereits Anträge bei Bundesprogrammen nach Kapitel 3 InvKG gestellt (bitte nach öffentlichen, privatwirtschaftlichen und gemeinnützigen Antragstellern auflisten)?

29

Inwieweit findet eine Evaluation des Mittelvergabeprozesses nach Kapitel 3 InvKG in den Ländern statt, und nach welchen Kriterien?

30

Wie viele Arbeitsplätze wurden bereits in den Revieren durch die Ansiedlung von Bundesbehörden geschaffen bzw. sind aktuell in Planung (bitte nach Entgeltgruppen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – TVöD – aufgliedern)?

31

Wie viele Forschungsansiedlungen in den Revieren sind bereits für welche Standorte mit welchem Finanzvolumen, Themenschwerpunkt und welchen Arbeitsplätzen geplant?

32

Inwieweit sind die 26 Mrd. Euro Bundesinvestitionen bis 2038 nach Kapitel 3 und 4 InvKG für Verkehrsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung, Behördenansiedlung und sonstige Bundesinvestitionen anteilig aufgeteilt, welche Höhe haben sie jeweils (in Umsetzung bzw. in Planung), und welche Auswirkungen für das wirtschaftliche Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, vgl. § 2 InvKG, erwartet die Bundesregierung aufgrund welcher Berechnungen?

33

Inwieweit werden die Bundesinvestitionen nach Kapitel 3 und 4 InvKG strategisch mit den Entwicklungszielen der Regionen (z. B. Entwicklungsstrategie Lausitz 2050) und Regionalakteuren (Landkreise, Kommunen) rückgekoppelt?

34

Welchen Stellenwert räumt die Bundesregierung der bundesländerübergreifenden Zusammenarbeit im Mitteldeutschen und im Lausitzer Revier bei der strategischen Entwicklung der Regionen ein?

Durch welche Gremien sieht die Bundesregierung eine gute bundesländerübergreifende Zusammenarbeit realisiert, bzw. welche Anforderungen stellt sie an eine institutionalisierte Zusammenarbeit?

35

Inwieweit hat die Bundesregierung geprüft, ob die bislang geplanten Bundesinvestitionen in den Kohleregionen nach Kapitel 3 und 4 InvKG mit den Nachhaltigkeitszielen der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar sind?

Zu welchem Ergebnis führten diese Prüfungen?

36

Welche konkreten Zielbeschreibungen mittels welcher Indikatoren formuliert die Bundesregierung, um spätestens 2038 von einem erfolgreich bewältigten Strukturwandel sprechen zu können?

37

Welchen Stellenwert räumt die Bundesregierung der Akzeptanz der Maßnahmen in den Regionen ein, und welches Potential schreibt sie der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern zu sowohl im Rahmen demokratischer Kontrolle des Mittelvergabeprozesses (z. B. innerhalb der regionalen Begleitausschüsse) als auch als vorgeschalteten Prozess zur Projektideenentwicklung in Kommunen, Gemeinden und Landkreisen?

38

Welche Anforderungen formuliert die Bundesregierung an die Länder zur Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit bezüglich des öffentlich nachzuvollziehenden Prozesses der Mittelvergabe an die Länder?

39

Wie ist gegenwärtig der Mechanismus der Mittelausgabe für Kapitel-1-Maßnahmen nach dem InvKG vom Bund an die Länder, und nach Kenntnis der Bundesregierung von dort an die jeweiligen Projekte in den Revieren organisiert (bitte einzeln nach Revieren)?

40

Aus welchen Gründen beabsichtigt die Bundesregierung, jene Mittel, die von der Europäischen Union aus dem Just Transition Fonds zur Unterstützung von Regionen im Strukturwandel hin zu einer dekarbonisierten Wirtschaftsweise für einen gerechten Übergang zusätzlich bereitgestellt werden, mit den bereits nach dem InvKG zugesagten nationalen Strukturhilfen in Höhe von 40 Mrd. Euro bis zum Jahr 2038 zu verrechnen?

Berlin, den 4. Dezember 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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