[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/25148 –
Erkenntnisse deutscher Behörden über den Attentäter von Wien Kujtim F. und
sein Umfeld
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei dem dschihadistischen Terroranschlag in Wien am 2. November 2020
wurden vier Menschen und 23 weitere teils schwer verletzt. Seither wird in
der europäischen Öffentlichkeit, in der österreichischen Politik sowie den
Ermittlungsbehörden verschiedener Länder um Aufklärung der Frage gerungen,
wie es zu diesem Anschlag kommen konnte. Inzwischen ist bekannt, dass der
Attentäter Kujtim F. und sein Umfeld schon weit vor dem Anschlag in den
Blick unterschiedlicher Polizeibehörden und Nachrichtendienste gelangt
waren. Bis heute ist unklar, ob der Attentäter alleine handelte oder ob er Mittäter
und Unterstützer hatte, die ihm im Vorfeld des Anschlags unterstützt oder
während dem Anschlag begleitet haben (
https://www.derstandard.de/story/200
0121812493/was-bislang-zum-terroranschlag-in-wien-bekannt-ist). Da auch
eine deutsche Staatsangehörige zu den Opfern gehörte, hat der
Generalbundesanwalt (GBA) inzwischen auch in Deutschland ein Ermittlungsverfahren zu
dem islamistisch motivierten Terroranschlag in Wien eingeleitet. Zuletzt
wurde bekannt, dass der Attentäter auch Kontakt mit in Deutschland
aufhältigen und den Behörden bekannten Islamisten gestanden hat (
https://www.tages
schau.de/inland/islamisten-durchsuchungen-101.html,
https://www.spiegel.de/
politik/deutschland/terroranschlag-in-wien-razzien-bei-deutschen-
islamistena-3667f94a-0141-48ec-ad08-d3b1fc9980cf,
https://www.zeit.de/politik/auslan
d/2020-11/terror-wien-anschlag-was-wir-wissen?utm_referrer=https%3A%2F
%2F
www.google.de%2F).
Soweit nach Übermittlungen an ausländische Behörden oder Stellen gefragt
wird, ist darunter auch das Einstellen von Informationen in gemeinsam
geführten Dateien zu verstehen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26004
19. Wahlperiode 19.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 19. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Vorbemerkung zu Zugriffsmöglichkeiten der Polizeien und weiterer
Sicherheitsbehörden auf Dateisysteme:
INPOL-Z:
Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der genannten Informationen aus dem
jeweiligen Landessystem an das Zentralsystem hat jeder INPOL-Teilnehmer
Zugriff auf die Daten. Zu den INPOL-Teilnehmern zählen die Bundesländer,
die Bundespolizei (BPOL), das Zollkriminalamt (ZKA) und das
Bundeskriminalamt (BKA). Bei den jeweiligen INPOL-Teilnehmern hat jeder Berechtigte
Zugriff, also theoretisch jeder Polizeivollzugsbeamte.
INPOL-Fall:
Bei INPOL-Fall handelt es sich um ein Verbundsystem. Damit haben alle
Bundesländer grundsätzlich Zugriff auf die erfassten Daten einer Datei. Die
Vergabe der Berechtigungen erfolgt nicht zentral im BKA, sondern für die Länder
durch die entsprechenden Administratoren in den Landeskriminalämtern. Das
Erfassungsdatum eines jeden Datensatzes, auch jedes Personendatensatzes, ist
innerhalb der Datei direkt ersichtlich und stellt auch das Datum dar, ab dem der
Datensatz grundsätzlich für alle beteiligten Dienststellen recherchierbar ist.
Antiterrordatei (ATD):
Die ATD ist eine gemeinsame standardisierte zentrale Datei, die beim
Bundeskriminalamt geführt wird und vom Bundeskriminalamt, der in der
Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten
Bundespolizeibehörde, den 16 Landeskriminalämtern, den Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der 16 Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem
Bundesnachrichtendienst (BND) und dem Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer
jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zur Aufklärung und Bekämpfung des
internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland genutzt
wird. Da es sich um eine gemeinsame Datenbank handelt, haben die zuvor
genannten Behörden mit Einstellung in die ATD grundsätzlich die Möglichkeit
des Zugriffs auf die Informationen. Die Vergabe einzelner User-Berechtigungen
erfolgt für die zugriffsberechtigten Länder und Dienste durch entsprechende
Administratoren in deren Behörden.
Polizeilicher Informations- und Analyseverbund (PIAV):
Der Polizeiliche Informations- und Analyseverbund (PIAV) beschreibt ein
System zur zeitnahen automatisierten Bereitstellung von ausgewählten Personen-,
Fall- und Sachdaten aus den Teilnehmersystemen der Länderpolizeien, der
Bundespolizei, des Zolls und des BKA in einer gemeinsam genutzten
Verbundanwendung zur länderübergreifenden Kriminalitätsanalyse. Die
Zugriffberechtigungen auf den Polizeilichen Informations- und Analyseverbund richten
sich nach dem jeweiligen fachlichen Bedarf und Erfordernis in Bund und
Ländern.
Zentrales Verkehrsinformationssystem (ZEVIS):
Bei ZEVIS handelt es sich um das Zentrale Verkehrsinformationssystem, nicht
um eine Datenbank. Mittels ZEVIS kann auf die vom KBA geführten Register
(technisch stehen hinter diesen Registern verschiedene Datenbanken) online
zugegriffen werden. ZEVIS gliedert sich in eine Vielzahl von verschiedenen
Verfahren auf, die sich in ihren Anfrageparametern und dem Auskunftsumfang
unterscheiden. Der Zugriff erfolgt durch berechtigte Stellen, die einen Antrag
auf die Nutzung des Informationssystems gestellt haben und die vom KBA für
die jeweiligen ZEVIS-Verfahren zugelassen wurden. Die Inhalte der vom
Kraftfahrtbundesamt (KBA) geführten Register, die zur Auskunft berechtigten
Stellen und die Inhalte der Auskünfte sind gesetzlich festgelegt. Polizei- und
Sicherheitsbehörden sind vom Gesetzgeber berechtigt worden, online wie folgt
auf die Register zuzugreifen:
KBA-Register Inhalt(national)
Rechtsgrundlage Auskunft
Polizei, Sicherheitsbehörden
Zentrales
Fahrzeugregister
Fahrzeug- und
Halterinformationen
§ 36 Abs. 2 Nr. 1 und 3 i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 1–5
StVG
Fahreignungsregister Negativinformationen zur Fahreignung § 30a Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 und 3 StVG
Fahrerlaubnisregister Positivinformationen zur Fahrerlaubnis § 53 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 StVG
Europäisches Informationssystem (EIS) und Schengener Informationssystem
(SIS):
Grundsätzlich haben alle Polizeibehörden ohne Einschränkung Zugriff auf den
Datenbestand des SIS. Neben dem BKA haben die Polizeien der Länder, die
Behörden der Bundespolizei, des Zollfahndungsdienstes und der
Bundeszollverwaltung Zugriff auf das EIS. Die tatsächliche Vergabe von Berechtigungen
obliegt den jeweiligen Polizeibehörden. Hinsichtlich des Zugriffrechts der
Polizeibehörden auf das SIS II bildet Artikel 40 des Beschlusses 2007/533/JI des
Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) die
Rechtsgrundlage, wonach Stellen, die zuständig sind für Grenzkontrollen nach
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) sowie
sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen in dem betreffenden
Mitgliedstaat oder deren Koordinierung durch hierfür bezeichnete Behörden. Daneben
können auch die nationalen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die für
die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle
Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständig sind, sowie ihre Koordinierungsstellen
zur Ausführung ihrer Aufgaben – wie in den nationalen Rechtsvorschriften
vorgesehen – Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten mit dem Recht
erhalten, diese unmittelbar abzufragen.
Europäisches Visa-Informationssystem (VIS):
Der Zugriff der Polizei- und Sicherheitsbehörden auf das VIS wird durch den
Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 geregelt. Der Kommission
wurde eine Liste deutscher Behörden übermittelt, die Datenabfragen im VIS
zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und
sonstiger schwerwiegender Straftaten durchführen können. Die Liste wurde im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Ausländerzentralregister (AZR):
Der Zugriff auf das Ausländerzentralregister wird durch das Gesetz über das
Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) geregelt. Die Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-
Durchführungsverordnung AZRG-DV) enthält nähere Angaben zu den Daten, die von
der Registerbehörde gespeichert werden sowie zu den Daten, die an und durch
die Registerbehörde übermittelt werden.
Unter Datenbanken im Sinne der Anfrage werden nicht nur Register
verstanden, sondern auch Anfrage- und Ergebnissammlungen zu
Beteiligungsverfahren nach § 73 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Das Beteiligungsverfahren
AsylKon nach § 73 Absatz 1a und 3a AufenthG gewährleistet unmittelbar nach
erfolgter Erstregistrierung im Ausländerzentralregister die
sicherheitsbehördliche Überprüfung von asylsuchenden sowie unerlaubt eingereisten bzw.
unerlaubt aufhältigen Personen. Hierzu werden vom Bundesverwaltungsamt (BVA)
personenbezogene Daten an die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste
übermittelt. Ergebnisse der Überprüfungen werden den für das Registrier- und
Asylverfahren bzw. den für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zuständigen
Behörden, im Falle einer polizeilichen Registrierung daher auch den Polizeien
der Länder und der Bundespolizei, zur Verfügung gestellt. Die berechtigten
Behörden haben die Möglichkeit, diese Ergebnisse abzurufen. Es kann nicht
ausgewertet werden, ob und wann Ergebnisse von welchen Behörden tatsächlich
abgerufen wurden. Das Beteiligungsverfahren nach § 73 Absatz 2 und 3
AufenthG gewährleistet die Überprüfung von im Bundesgebiet aufhältigen
Ausländern vor bestimmten aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen durch die
zuständigen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder
(SBH). Hierzu werden von den Ausländerbehörden (ABH) über das BVA
personenbezogene Daten an die Sicherheitsbehörden übermittelt. Ergebnisse
werden nur an Ausländerbehörden übermittelt, also nicht an Polizei- und
Sicherheitsbehörden im Sinne der Fragestellungen.
Bundeszentralregister (BZR):
Unbeschränkt auskunftsberechtigt nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des
Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sind die Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder, der Bundesnachrichtendienst und der Militärische
Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben.
Gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 5 BZRG erhalten die Kriminaldienst verrichtenden
Dienststellen der Polizei unbeschränkte Auskünfte für Zwecke der Verhütung
und Verfolgung von Straftaten. Der Zugriff auf die Daten erfolgt im Wege des
automatisierten Auskunftsverfahrens durch die Registerbehörde.
1. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise,
Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten,
Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche
„inländischen“ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und
Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend den späteren Attentäter
Kujtim F. eingepflegt?
2. Welche deutsche Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach
Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem
Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 1 genannten Informationen betreffend
den späteren Attentäter Kujtim F.?
3. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise,
Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten,
Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen
oder supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen
Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol-
Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen
Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend den
späteren Attentäter Kujtim F. eingepflegt?
4. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach
Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem
Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 3 genannten Informationen betreffend
den späteren Attentäter Kujtim F.?
5. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise,
Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten,
Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche
„inländischen“ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und
Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend den späteren Attentäter
Anzor W. eingepflegt?
6. Welche deutsche Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach
Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem
Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 1 genannten Informationen betreffend
den späteren Attentäter Anzor W.?
7. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise,
Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten,
Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen
oder supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen
Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol-
Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen
Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend den
späteren Attentäter Anzor W. eingepflegt?
8. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach
Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem
Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 3 genannten Informationen betreffend
den späteren Attentäter Anzor W.?
9. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise,
Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten,
Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche
„inländischen“ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und
Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend den späteren Attentäter
Drilon G. eingepflegt?
10. Welche deutsche Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach
Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem
Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 1 genannten Informationen betreffend
den späteren Attentäter Drilon G.?
11. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise,
Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten,
Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen
oder supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen
Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol-
Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen
Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend den
späteren Attentäter Drilon G. eingepflegt?
12. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach
Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem
Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 3 genannten Informationen betreffend
den späteren Attentäter Drilon G.?
13. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise,
Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten,
Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche
„inländischen“ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und
Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend den späteren Attentäter
Blinor S. eingepflegt?
14. Welche deutsche Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach
Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem
Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 1 genannten Informationen betreffend
den späteren Attentäter Blinor S.?
15. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise,
Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten,
Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen
oder supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen
Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol-
Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen
Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend den
späteren Attentäter Blinor S. eingepflegt?
16. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach
Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem
Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 3 genannten Informationen betreffend
den späteren Attentäter Blinor S.?
17. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise,
Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten,
Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche
„inländischen“ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und
Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend den späteren Attentäter
Perparim V. eingepflegt?
18. Welche deutsche Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach
Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem
Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 1 genannten Informationen betreffend
den späteren Attentäter Perparim V.?
19. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise,
Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten,
Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen
oder supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen
Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol-
Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen
Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend den
späteren Attentäter Perparim V. eingepflegt?
20. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach
Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem
Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 3 genannten Informationen betreffend
den späteren Attentäter Perparim V.?
21. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise,
Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten,
Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen Behörden in welche
„inländischen“ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und
Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend den späteren Attentäter
Burak K. eingepflegt?
22. Welche deutsche Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach
Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem
Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 1 genannten Informationen betreffend
den späteren Attentäter Burak K.?
23. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise,
Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten,
Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Aufenthaltsstatus, Lichtbilder usw.) wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung wann von welchen (auch ausländischen
oder supranationalen) Behörden oder Stellen in welche europäischen
Datenbanken (u. a. Schengen-Informationssystem, Europol-
Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen
Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend den
späteren Attentäter Burak K. eingepflegt?
24. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach
Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem
Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 3 genannten Informationen betreffend
den späteren Attentäter Burak K.?
Die Fragen 1 bis 24 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der verfassungsrechtlich
garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten zu der Auffassung gelangt, dass die Beantwortung der Fragen 1 bis 24
nicht offen erfolgen kann.
Die Einstufung als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist zum Schutz des
Staatswohls erforderlich, da die Ausführungen u. a. konkrete Informationen zu
Fahndungsmaßnahmen und Vorgehensweisen bezüglich Vorgangsbearbeitung
in der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt im Phänomenbereich des
islamistischen Terrorismus/Extremismus, den Fähigkeiten und Methoden der
deutschen Nachrichtendienste sowie Erkenntnisse zu Verfahrensständen in
aufenthaltsrechtlichen oder asylrechtlichen Verfahren von Einzelpersonen
beinhalten. Die Einstufung liegt auch im öffentlichen Interesse, da bei Bekanntwerden
der Informationen zu bundespolizeilichen und kriminalpolizeilichen
Fahndungsmaßnahmen und Vorgehensweisen durch Unbefugte der gesamte
präventivpolizeiliche Aufgabenbereich der Bundespolizei und des
Bundeskriminalamtes, darunter auch die grenzpolizeiliche Gefahrenabwehr und die taktisch
eingestuften Vorgehensweisen bei der Kombination verschiedener
Fahndungsausschreibungen, beeinträchtigt wären und damit einhergehend sowohl die
äußere als auch die innere Sicherheit des Bundes und der Länder betroffen sind.
Eine Kenntnisnahme der konkret veranlassten bundespolizeilichen oder
kriminalpolizeilichen Fahndungsausschreibungen und Vorgehensweisen in der
Vorgangsbearbeitung durch Unbefugte könnte die Umsetzung
präventivpolizeilicher Fahndungsmaßnahmen der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes
für die Zukunft insgesamt erheblich beeinträchtigen. Aus ihrem Bekanntwerden
könnten Rückschlüsse auf die Möglichkeiten zur Veranlassung
bundespolizeilicher und kriminalpolizeilicher Fahndungsmaßnahmen sowohl in den
nationalen Datenbanken als auch im Schengener Informationssystem gezogen
werden. Dies könnte das entsprechende phänomenbezogene Personenpotential
beispielsweise dazu bewegen, präventivpolizeiliche Maßnahmen der
Bundespolizei, die ausschließlich über nationale Datenbanken umgesetzt werden können,
durch ausweichende Reisebewegungen über Binnengrenzen zu anderen
europäischen Nachbarstaaten zu umgehen. Hinsichtlich der Informationen zu
aktiven Fahndungsausschreibungen wurde im Rahmen der Einstufung zudem
berücksichtigt, dass eine Kenntnisnahme durch Unbefugte nicht nur den Erfolg
der polizeilichen Maßnahme, sondern mitunter auch den Schutz von Leib und
Leben der eingesetzten Polizeikräfte gefährden kann.
Des Weiteren ist eine Veröffentlichung von Einzelheiten in diesem
Zusammenhang zu einer wesentlichen Verschlechterung der den deutschen
Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung
geeignet. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nachteilig sein.
Darüber hinaus ist eine Einstufung auch zum Schutz des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen geboten.
Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß § 2
Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen
Geheimschutz (VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als Anlage 1 dem Deutschen Bundestag
gesondert übermittelt.*
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der verfassungsrechtlich
garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten zu der Auffassung gelangt, dass die weitere Beantwortung der Fragen
1, 5, 9, 13,17 und 21 nicht mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ erfolgen kann. Die angeforderten Informationen und
Auskünfte enthalten Einzelheiten, die unter dem Aspekt des Schutzes der
nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern sowie im
Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Nachrichtendienste des Bundes
und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen
und besonders schutzbedürftig sind.*
Die Gefahr des Bekanntwerdens dieser Informationen und Auskünfte könnte
dazu führen, dass die Beziehungen des Bundesnachrichtendienstes zu
ausländischen Nachrichtendiensten beeinträchtigt werden. Es wäre damit zu rechnen,
dass Nachrichtendienste der betroffenen Staaten den Bundesnachrichtendienst
nicht mehr als verlässlichen bzw. vertrauenswürdigen Partner ansehen würden,
wenn eine Stellungnahme des Bundesnachrichtendienstes zu den
Informationsbzw. Auskunftsersuchen öffentlich würde. Da der Bundesnachrichtendienst für
seine Arbeit und Aufgabenerfüllung auf den Informationsaustausch mit
ausländischen Nachrichtendiensten angewiesen ist, könnte er seine gesetzlichen
Aufgaben nach § 1 Absatz 2 BNDG zum Schutz der äußeren und inneren
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr bzw. nur noch
eingeschränkt erfüllen.
Ein Bekanntwerden von Einzelheiten betreffend der Aufklärungsaktivitäten
und Analysemethoden würde in zunehmendem Maße zur Ineffektivität der
Arbeitsweise und Methodik des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV)
führen, da Personen im Zielspektrum der Maßnahmen sich auf die
Vorgehensweisen und Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einstellen würden. Dies hätte
eine wesentliche Schwächung der dem BfV zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten zur Informationsgewinnung zur Folge.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Darüber hinaus würde es für die Auftragserfüllung von BND und BfV
erhebliche Nachteile zur Folge haben und somit die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen.
Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß § 2
Absatz 2 Nummer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen
Geheimschutz (VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ eingestuft
und werden als Anlage 2 zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt.*
25. Inwieweit und wann wurden Sicherheitsbehörden des Bundes nach dem
Anschlag von Wien Mobiltelefone, Computer, Festplatten oder sonstige
Speichermedien bzw. technische Asservate von österreichischen
Sicherheitsbehörden zur Auswertung übergeben?
26. Inwieweit und wann wurden Sicherheitsbehörden des Bundes nach dem
Anschlag von Wien nicht physische Kopien der Inhalte von
Mobiltelefonen, Computern, Festplatten und sonstigen Speichermedien oder
technischen Asservaten zur Auswertung von österreichischen
Sicherheitsbehörden übergeben?
27. Inwieweit hat eine Auswertung der in den Fragen 25 und 26 genannten
Speichermedien bzw. technischen Asservate ein Kenn- bzw.
Kontaktverhältnis des Wiener Attentäters zu Djihadisten bzw. Islamisten in
Deutschland offenbart?
28. Inwieweit hat eine Auswertung der in den Fragen 25 und 26 genannten
Speichermedien bzw. technischen Asservate ein Kenn- bzw.
Kontaktverhältnis des Wiener Attentäters zu Djihadisten bzw. Islamisten offenbart,
die der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode zum
Terroranschlag am Breitscheidplatz auf der sog. 123er-Liste führt, und wenn ja,
zu welchen der dort aufgeführten Personen?
Die Fragen 25 bis 28 werden gemeinsam beantwortet.
Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt nach sorgfältiger Abwägung
der betroffenen Belange im vorliegenden Einzelfall das Informationsinteresse
des Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zurück. Eine
Erteilung der erbetenen Auskunft zu den Fragen 25 bis 28 wäre geeignet,
erforderlich werdende weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren
oder gar zu vereiteln.
Deshalb folgt hier aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, dass das betroffene
Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
29. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Herkunft der
bei der Tat in Wien durch den Attentäter verwendeten Waffen bisher vor?
30. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über eine vorherige
Verwendung zu den in Frage 29 genannten Waffen bei anderen Straftaten
vor?
Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung
liegen bislang keine Erkenntnisse zur Herkunft der bei der Tat in Wien durch
den Attentäter verwendeten Waffen oder deren vorheriger Verwendung bei
anderen Straftaten vor.
31. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Aufenthalte von
Kujtim F. in der Bundesrepublik Deutschland vor (bitte Ort, Datum und
Anlass nennen)?
Der Bundesregierung liegen bislang keine Erkenntnisse zu Aufenthalten des
Attentäters von Wien in der Bundesrepublik Deutschland vor.
32. Wie viele Djihadisten bzw. Islamisten aus Deutschland haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 in Wien aufgehalten (bitte Zeit
und Anlass nennen)?
Eine Beantwortung der Frage kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der
mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Die Klärung der Frage
würde die Sichtung eines immensen Aktenbestandes im Bereich der
Abteilung 6 des BfV und der Abteilung TE im BKA erforderlich machen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das
parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht,
siehe Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249.
Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt
oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Im
maßgeblichen Zeitraum wurde im Bereich der genannten Abteilungen eine große
Anzahl von Stücken unterschiedlichster Art in den elektronisch geführten
Aktenbestand gebucht. Eine inhaltliche Auswertung der Dokumente ist händisch
vorzunehmen. Die in elektronisch geführten Akten enthaltenen Dokumente
müssten zunächst einzeln gesichtet werden, da eine Abfrage mittels einzelner
Suchbegriffe keine vollständige Übersicht ermöglichen würde. Der mit der
händischen Suche verbundene Aufwand würde die Ressourcen allein in den
genannten Abteilungen für mehrere Monate vollständig beanspruchen und ihre Arbeit
zum Erliegen bringen. Eine Teilantwort kommt ebenfalls nicht in Betracht, da
auch diese den dargestellten Aufwand erfordert.
33. Wann wurden Kenn- bzw. Kontaktverhältnisse von Kujtim F. zu
Djihadisten bzw. Islamisten in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung den Sicherheitsbehörden des Bundes erstmals bekannt?
In dem vom GBA wegen des Anschlagsgeschehens in Wien geführten
Ermittlungsverfahren wurden im unmittelbaren Nachgang zum Tatgeschehen erstmals
Kontakte des Attentäters zu Personen in Deutschland bekannt.
Mit Blick auf die Kommunikation auf nachrichtendienstlicher Ebene können
keine weiteren Auskünfte erteilt werden. Die Bundesregierung ist nach
sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Frage nicht beantwortet
werden kann. Die entsprechenden Angaben können aus Gründen des
Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – gemacht werden. Die erbetenen
Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der sogenannten „Third-Party-
Rule“ nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die
internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das BVerfG in seinem
Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 gewürdigt. Die „Third-Party-
Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der
Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie
sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen
Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten die Nachrichtendienste des
Bundes weitergeleitet wurden. Eine Bekanntgabe dieser Information kann
einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung
einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der
Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer
Staaten, erschwert würden.
34. In wie vielen Ermittlungsverfahren mit dem Vorwurf § 129b des
Strafgesetzbuches (StGB) findet derzeit ein Informationsaustausch zwischen
deutschen und österreichischen Ermittlungsbehörden statt?
35. In wie vielen Ermittlungsverfahren des GBA wird derzeit eine
Verbindung zwischen deutschen und österreichischen Djihadisten bzw.
Islamisten überprüft?
Die Fragen 34 und 35 werden gemeinsam beantwortet.
In den vom GBA geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer
Straftat nach § 129a i. V. m. § 129b StGB findet anlassbezogen ein justizieller
Informationsaustausch zwischen deutschen und österreichischen
Justizbehörden statt. Soweit erforderlich werden im Rahmen der Europäischen Rechtshilfe
gemäß Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen
(Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. 5.2014-L 130/1) wechselseitig
Rechtshilfeersuchen übermittelt.
Im Jahr 2020 wurden in vier Ermittlungsverfahren des GBA gegen Personen
aus dem islamistischen/ jihadistischen Spektrum wegen des Verdachts einer
Straftat nach § 129a i. V. m. § 129b StGB Europäische
Ermittlungsanordnungen an Justizbehörden in Österreich übermittelt. Das sind zugleich die
Ermittlungsverfahren, in denen derzeit Verbindungen zwischen Beschuldigten und
Personen in Österreich überprüft werden.
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ISSN 0722-8333]